Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.

(2) Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:

           1. Hochleistungsstrecken,

           2. Wasserstraßen,

           3. Bundesstraßen.

(3) „Umweltstellen“ sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(4) Ein Land ist ein „betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer Netzveränderung berührt werden kann.

(5) Unter „Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.

(6) Initiator ist, wer eine Netzveränderung vorschlägt. Eine Netzveränderung vorzuschlagen sind berechtigt:

           1. der Bund, vertreten durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. die Länder,

           3. die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft,

           4. die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,

           5. die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.,

           6. sonstige befugte Errichtungsgesellschaften.

(7) „Befugte Errichtungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, die entweder durch Bundesgesetz oder Staatsvertrag, oder auf Basis einer bundesgesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung errichtet wurden und deren satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck es ist, Bundesstraßen, Hochleistungsstrecken oder Wasserstraßen zu finanzieren, zu planen, zu bauen oder zu erhalten oder deren Finanzierung, Planung, Bau oder Erhaltung zu bewirken.

Anwendungsbereich der strategischen Prüfung

§ 3. (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/ die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:

           1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:

                a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989;

               b) die Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG;

           2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des §15 Schifffahrtsgesetz und

           3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.

(2) Eine vorgeschlagene Netzveränderung ist dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung ist und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im § 5 Z 4 lit. a) bis j) angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(3) Jedenfalls nicht durchzuführen ist eine strategische Prüfung im Sinne des Abs. 1 vor Erstellung von:

           1. Verordnungsentwürfen in dem Umfang, in dem die Erklärung bestehender Eisenbahnen, die keiner oder keiner umfangreichen Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 HlG vorgeschlagen ist;

           2. Verordnungsentwürfen für eine Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG in dem Umfang, in dem die Erklärung bestehender Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, die keiner oder keiner umfangreichen Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, vorgeschlagen ist;

           3. Verordnungsentwürfen für eine Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG in dem Umfang, in dem vorgeschlagen ist, die Erklärung von geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken zurück zu nehmen;

           4. Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird.

Vorschlag einer Netzveränderung

§ 4. Die Initiatoren können Vorschläge für Netzveränderungen einbringen. Außer in den Fällen des §3 Abs 3 beinhaltet der Vorschlag einer Netzveränderung auch die Erstellung eines Umweltberichts (§ 6) in Abstimmung mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Die von den Auswirkungen einer vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen übrigen Initiatoren, die Umweltstellen betroffener Länder sowie der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind vor der Erstellung eines Umweltberichtes zu konsultieren, wobei den genannten Stellen eine Frist von vier Wochen einzuräumen ist. Dem Initiator gebührt für seine Aufwendungen kein Kostenersatz.

Strategische Prüfung

§ 5. Im Zuge einer strategischen Prüfung sind

           1. der vom Initiator erstellte Umweltbericht (§ 6) zu veröffentlichen,

           2. der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (§ 8),

           3. bei erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung auf die Umwelt eines anderen Staates gemäß § 7 vorzugehen,

           4. bei Erstellung der im § 3 Abs. 1 angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Ergebnis durchgeführter Konsultationen (§ 7 Abs. 3) zu berücksichtigen. Außerdem muss, die vorgeschlagene Netzveränderung die nachstehenden, mit einem bundesweit hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele berücksichtigen:

                a)           Sicherstellung eines nachhaltigen Personen- und Güterverkehrs unter möglichst sozialverträglichen und sicherheitsorientierten Bedingungen;

               b)           Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft insbesondere im Bereich der Verwirklichung eines Europäischen Verkehrsnetzes und des Wettbewerbs;

                c)           Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus durch Einbeziehung von Umwelterwägungen;

               d)           Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Österreich und in der Gemeinschaft,

                e)           Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zu möglichst vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen;

                f)           Erhaltung der komparativen Vorteile aller Verkehrsträger;

               g)           Sicherstellung einer optimalen Nutzung der vorhandenen Kapazitäten;

               h)           Herstellung der Interoperabilität und Intermodalität innerhalb der und zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern;

                 i)           Erzielung eines möglichst hohen gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

                 j)           Herstellung eines Anschlusses an die Verkehrswegenetze der Nachbarstaaten und die gleichzeitige Förderung der Interoperabilität und des Zugangs zu diesen Netzen.

Umweltbericht

§ 6. (1) Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Netzveränderung berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

(2) Der Umweltbericht hat folgende Informationen in einem der vorgeschlagenen  Netzveränderung entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten:

           1. Eine Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der vorgeschlagenen Netzveränderung sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

           2. eine Begründung für die vorgeschlagene Netzveränderung sowie eine Darstellung der erwarteten Nutzen der vorgeschlagenen Netzveränderung;

           3. eine Darstellung der intermodalen und netzübergreifenden Alternativenprüfung sowie eine Begründung für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen wurde;

           4. eine Darstellung der relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der vorgeschlagenen Netzveränderung;

           5. eine Beschreibung der Umweltmerkmale der Gebiete, die von der vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

           6. eine Darstellung der derzeitigen für die vorgeschlagene Netzveränderung relevanten Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf schutzwürdige Gebiete des Anhangs 2 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 beziehen;

           7. eine Beschreibung der für die vorgeschlagene Netzveränderung maßgeblichen Umweltschutzziele;

           8. eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren, einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen;

           9. eine Darstellung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche negative, mit der Durchführung der vorgeschlagenen Netzveränderung verbundene Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder, so weit wie möglich, ausgeglichen werden sollen sowie eine Beschreibung der entsprechenden geplanten Überwachungsmaßnahmen;

         10. die Angabe allfälliger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (insbesondere technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

         11. eine nichttechnische Zusammenfassung der in Z 1 bis 10 angeführten Informationen.

(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für die strategische Prüfung, insbesondere für die des Umweltberichtes, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festlegen.

Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

§ 7. (1) Wenn eine vorgeschlagene Netzveränderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich betroffen sein könnte, ein entsprechendes Ersuchen stellt, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie diesen Staat spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Umweltberichts (§ 8) von der vorgeschlagenen Netzveränderung zu benachrichtigen. Dem von der vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der strategischen Prüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Teilt der andere Staat mit, an der strategischen Prüfung teilnehmen zu wollen, hat ihm der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Planentwurf für die vorgeschlagene Netzveränderung sowie den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Auf Ersuchen des anderen Staates hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die eine vorgeschlagene Netzveränderung auf die Umwelt haben kann, sowie über geplante Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen zu führen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Wird im Rahmen einer in einem anderen Staat durchgeführten Umweltprüfung von Plänen und Programmen im Verkehrsbereich der Umweltbericht oder der Entwurf eines Planes oder Programms übermittelt, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Länder, auf welche die Durchführung des Planes oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann sowie die in den Ländern lebende Öffentlichkeit und die Umweltstellen gemäß § 8 einzubeziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Staat zu übermitteln.

(5) Unter Staat im Sinne des Abs. 1 bis 4 ist ein an das österreichische Staatsgebiet grenzender Mitgliedstaat der Europäischen Union, beziehungsweise eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und im Falle der Gegenseitigkeit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verstehen.

(6) Staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Beteiligung

§ 8. (1) Die vorgeschlagene Netzveränderung und der Umweltbericht sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Auf diese Veröffentlichung ist in mindestens zwei Tageszeitungen hinzuweisen, die in dem Gebiet verbreitet sind, das von der vorgeschlagenen Netzveränderung betroffen ist. Die Veröffentlichung hat einen Hinweis darauf zu enthalten, in welcher Form und bei welcher Stelle Stellungnahmen abgegeben werden können. Jedermann hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Internet und dem Tag des Erscheinens beider Tageszeitungen Stellungnahmen abzugeben.

(2) Die Umweltstellen sind in geeigneter Form und zeitgerecht von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zu informieren. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Information Stellungnahmen abzugeben.

Information

§ 9. (1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:

           1. den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,

           2. eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;

                a) wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,

               b) wie der Umweltbericht nach § 6 sowie die Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,

                c) aus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,

               d) der Überwachungsmaßnahmen nach  § 10, sowie,

                e) der Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß  § 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.

Überwachung

§ 10. (1) War eine in einem Bundesgesetz oder in einer auf Grundlage eines Bundesgesetzes erlassen Verordnung normierte Netzveränderung Gegenstand einer strategischen Prüfung, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die erheblichen Auswirkungen dieser Netzveränderung auf die Umwelt zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Angaben in der zusammenfassenden Erklärung festzulegen.

(2) Bei der Überwachung sind die Umweltstellen zu beteiligen. Die Beschreibung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überwachung sind im Internet zu veröffentlichen.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.