Abweichende
persönliche Stellungnahme
gemäß § 42 Abs. 5
GOG
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Heidemarie
Rest-Hinterseer
zum Bericht des Verkehrsausschusses (1002 der Beilagen)
über das Bundesgesetz über die strategische Prüfung im
Verkehrsbereich (995 der Beilagen)
Die Umsetzung der Richtlinie
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme müsste, um ihrer
Intention zu entsprechen und gesamtwirksam zu werden, bundeseinheitlich
erfolgen. Dies hätte so wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte
einer Kompetenzänderung zugunsten des Bundes bedurft. Diesen Weg ist man nicht
gegangen, so dass jetzt zB bei Verkehrsanlagen, die der Landeskompetenz
unterliegen landesgesetzliche Regelungen notwendig sind und für Verkehrsanlagen,
die der Bundesgesetzgebung unterliegen, bundesgesetzliche Regelungen erlassen
werden müssen. Eine Gesamtbeurteilung des Verkehrswegenetzes im Sinne
umweltoptimaler Lösungen ist so nicht möglich. Die Bundesregierung hat aber
auch auf Bundesebene keine einheitliche Umsetzung zuwege gebracht. Neben der
Implementierung der RL im Wasserrechtsgesetz und im Abfallwirtschaftsgesetz erleben
wir jetzt den dritten Gesetzgebungsakt auf Bundesebene, der noch dazu jeweils
nur Prüfungen von Bahn-, Straßen- und Wasserstraßenplänen vorsieht. Außerdem
stellt sich die Frage, inwiefern sichergestellt wird, dass jeder Plan (auf
Bundes- und Landesebene), der geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet zu
beeinträchtigen, aber nicht in den Verkehrs-, Abfall- oder Wassersektor fällt,
erfasst werden wird.
Das Verkehrsministerium sträubte sich lange, überhaupt einen
Umsetzungsbedarf anzuerkennen. Nun mit einjähriger Verspätung liegt der
Gesetzesentwurf vor. Es wurde die Chance vertan, aus Anlass dieses
Umsetzungsbedarfs ein verkehrsträgerübergreifenden Verkehrsplanungsgesetz zu
schaffen und hiermit die rechtliche Verankerung des Generalverkehrsplans
vorzunehmen, damit dieser zur Gänze in Bezug auf die noch nicht verwirklichten
Projekte einer Umweltprüfung unterzogen werden kann. Das Gesetz läuft auf eine
weitere sektorspezifische Umweltprüfung von Einzelprojekten hinaus, freilich zu
einem früheren Stadium als bei der Projekt-UVP. Dem Geist der Strategischen
Umweltprüfung wird damit keineswegs entsprochen. Darüber hinaus wurde aber auch
richtlinienwidrig kein Auftrag an die entscheidende planerlassende Behörde, den
BMVIT, erteilt, den Umweltbericht und die Stellungnahmen der Behörden und der
Öffentlichkeit zu berücksichtigen. So ist zu befürchten, dass viel Aufwand mit
wenig Effekt für die Umwelt betrieben werden wird. Symptomatisch ist, dass die
„Umwelt“ im Gesetzestitel nicht vorkommt. Dies verstärkt den Eindruck, dass das
Gesetzesvorhaben eher einer Bund-Länder-Koordination im Verkehrsbereich
verpflichtet ist.
Die Forderungen der Grünen zur Regierungsvorlage in der Fassung des im
Ausschuss eingebrachten Abänderungsantrags lauten wie folgt:
● Der Gesetzestitel
sollte lauten: Bundesgesetz über die Strategische Umweltprüfung im Verkehrsbereich
● Rechtliche
Verankerung des Generalverkehrsplans und Pflicht zur Revision
● Umweltprüfung
für den Generalverkehrsplan und seine Revisionen inkl. Rechtsschutzinstrumente
für NGO im Fall der Missachtung der Umweltprüfung bei der Planentscheidung
● Aufnahme von
Fughäfen, sonstigen umweltrelevanten Eisenbahnen und Häfen in die Umweltprüfpflicht
● Berücksichtigungspflicht
des Umweltberichts und der Stellungnahmen bei der Planentscheidung (siehe noch
§ 11 im Ministerialentwurf)
● Übergangsbestimmungen
zur Erfassung der Netzänderungen, die nach dem 21. Juli 2004, der
Umsetzungsfrist förmlich eingeleitet wurden
● Einbindung der
NGO, der Umweltanwaltschaften und des BMLFUW bei der Entscheidung über eine
Ausnahme von der Umweltprüfung im Wege einer Parteistellung (Waffengleichheit
für die Umwelt), Recht auf VwGH-Beschwerde gegen Ausnahmeentscheidung des BMVIT
(siehe hingegen § 3 Abs 2 des Gesetzesentwurfs)
● Stärkung und
Konkretisierung der Umweltziele, denen Verkehrspläne und Umweltberichte
entsprechen müssen (siehe hingegen § 5 Zif 4 des Gesetzesentwurfs: von den 10
Zielen, denen Verkehrspläne entsprechen sollen, ist eines dem Umweltschutz
gewidmet; es erfolgt keine konkrete Nennung der internationalen Vereinbarungen
zum Schutz der Umwelt wie zB das Kyoto-Protokoll oder die Alpenkonvention;
siehe weiters die unzureichende Umsetzung der Anforderungen für den
Umweltbericht nach Anhang I lit e der Richtlinie in § 6 Abs 2 Zif 7 des
Gesetzesentwurfs!)
● Erstellung des
Umweltberichts durch eine vom Projektbetreiber unterschiedliche amtliche Stelle
(siehe hingegen § 4 des Gesetzesentwurfs)
● Einbeziehung
der Öffentlichkeit vor Erstellung des Umweltberichts (Scoping-Phase), (siehe
hingegen § 4 des Gesetzesentwurfs)
● Besondere
Informationspflichten des BMVIT gegenüber NGO, die nach § 19 UVP-G
anerkannt sind (siehe hingegen § 8 Abs 1 des Gesetzesentwurfs)
● „Prüfung der
Verträglichkeit“ des Verkehrsplanentwurfs mit den Raumordnungsplänen und
Fachplanungsakten der Länder und den Schutzgebietsausweisungen (wie in Anhang 2
zum UVP-G definiert), (siehe hingegen § 6 Abs 2 Zif 1 und 6 des
Gesetzesentwurfs, die bloß die Darstellung der „Beziehung“ zu anderen Plänen
und der „Probleme“, die sich für schutzwürdige Gebiete ergeben, fordern)
● Aufnahme der
Gemeinden in die begutachtenden Behörden; statt der Landesregierung sollte das
für Natur- und Umweltschutz zuständige Landesregierungsmitglied zur
Begutachtung berechtigt sein (siehe hingegen § 2 Abs 3 des
Gesetzesentwurfs)
● Konkretisierung
der Überwachungsmaßnahmen und Ergänzung der gesetzlich möglichen
Abhilfemaßnahmen (siehe hingegen § 10 des Gesetzesentwurfs)
Da der
Gesetzesentwurf idF des Ausschussberichts diesen Forderungen nicht entspricht,
konnte ihm nicht zugestimmt werden.