Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960),
geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. 159/1960,
zuletzt geändert durch BGBl. 19/2005, wird wie folgt geändert:
1§ 44b wird
folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:
„Verkehrsbeeinflussung
§
44c. (1) Die Behörde
kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer
Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich
nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote,
Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der
örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft
zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des
Verkehrs oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
(2) In der Verordnung
sind festzulegen:
1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die
Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder
Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei
deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
(3) Verordnungen gemäß
Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44
Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der
Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der
betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der
örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“