1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 650/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 9. Juni 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die sowohl im § 24a Abs. 1 als auch im § 57a Abs. 1 im letzten Satz enthaltene Bestimmung, wonach im Falle der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht durch die Austro Control GmbH die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 vom Gemeinschaftsrecht unberührt bleiben, soll aus redaktionellen Gründen gestrichen werden, da sich bereits aus § 6 des Austro Control GmbH-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993 idF des BGBl. I Nr. 173/2004, eindeutig ergibt, dass die Austro Control GmbH in allen von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren – und somit auch in Verfahren in Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht - die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat. Der im § 57a ebenfalls im letzten Satz enthaltene Verweis auf § 42 Abs. 2 vierter Satz soll zunächst auch entfallen und im Zuge einer zukünftigen Änderung der Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal eventuell wieder aufgenommen werden.

Die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23, ist bis zum 4. Juli 2005 umzusetzen. Es soll daher der bisherige § 136 dahingehend erweitert werden, dass der Austro Control GmbH nicht nur Unfälle und Störungen, sondern auch bestimmte  ‑ durch Verordnung näher bezeichnete – Ereignisse in der Zivilluftfahrt zu melden sind. Weiters soll der Kreis der Meldepflichtigen erweitert werden, um aus allen Bereichen der Zivilluftfahrt der Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt dienliche Hinweise zu erlangen. Schließlich soll im Grundsätzlichen festgelegt werden, auf welche Art und Weise die automationsunterstützte Verarbeitung der anonymisierten Meldungen erfolgen soll, damit für die Zukunft sicherheitstechnische Lehren aus den gemeldeten Ereignissen gezogen werden können. Diese Datenverarbeitung soll durch die Flugunfalluntersuchungsstelle, die organisatorisch und funktionell unabhängig von der übrigen Luftfahrtverwaltung ist, durchgeführt werden. Die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen. Weiters soll in Umsetzung der Richtlinie 2003/42/EG im § 169 festgelegt werden, dass gegen eine Person, die ein Ereignis gemäß § 136 gemeldet hat, kein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung einzuleiten ist, wenn kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber Zivil- und Strafgerichten bleibt davon unberührt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der RL 2003/42/EG). Schließlich soll im § 174a auf die Umsetzung der RL 2003/42/EG hingewiesen werden.

§ 142 soll neu gefasst werden, um die durch die mit der EG-Verordnung (EG) Nr. 793/2004 erfolgte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft nunmehr nötigen Regelungen zu treffen. Insbesondere soll nun in Entsprechung mit den neuen europäischen Bestimmungen ein Flugplanvermittler neben dem schon bisher bestehenden Flugplankoordinator vorgesehen werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine terminologische Anpassung, da der Flugplanvermittler hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen der genannten EG-Verordnung dem bisherigen Flugplankoordinator auf ‚koordinierten Flughäfen’ entspricht. Weiters soll mit der im § 169 Abs. 1 vorgesehenen Anpassung der Zitierung auf die nunmehr geltende Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 der Bestimmung deren Artikels 14 Abs. 5 Genüge getan werden. Diese verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, ‚Sanktionen oder gleichwertige Maßnahmen’ gegen Luftfahrtunternehmen, die Bestimmungen der Verordnung in qualifizierter Weise verletzen, vorzusehen.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Gerhard Steier, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Werner Miedl, Heidemarie Rest-Hinterseer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 22

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann