1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag
650/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 9. Juni 2005 im Nationalrat eingebracht und
wie folgt begründet:
„Die sowohl im §
24a Abs. 1 als auch im § 57a Abs. 1 im letzten Satz enthaltene Bestimmung,
wonach im Falle der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht
durch die Austro Control GmbH die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsgesetzes 1991 vom Gemeinschaftsrecht unberührt bleiben, soll
aus redaktionellen Gründen gestrichen werden, da sich bereits aus § 6 des
Austro Control GmbH-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993 idF des BGBl. I
Nr. 173/2004, eindeutig ergibt, dass die Austro Control GmbH in allen von
ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren – und somit auch in Verfahren in
Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht - die Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat. Der im § 57a ebenfalls im letzten
Satz enthaltene Verweis auf § 42 Abs. 2 vierter Satz soll zunächst auch
entfallen und im Zuge einer zukünftigen Änderung der Bestimmungen über das
Luftfahrtpersonal eventuell wieder aufgenommen werden.
Die Richtlinie
2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L
167 vom 4.7.2003 S. 23, ist bis zum 4. Juli 2005 umzusetzen. Es soll daher der
bisherige § 136 dahingehend erweitert werden, dass der Austro Control GmbH
nicht nur Unfälle und Störungen, sondern auch bestimmte ‑ durch
Verordnung näher bezeichnete – Ereignisse in der Zivilluftfahrt zu melden sind.
Weiters soll der Kreis der Meldepflichtigen erweitert werden, um aus allen
Bereichen der Zivilluftfahrt der Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt
dienliche Hinweise zu erlangen. Schließlich soll im Grundsätzlichen festgelegt
werden, auf welche Art und Weise die automationsunterstützte Verarbeitung der
anonymisierten Meldungen erfolgen soll, damit für die Zukunft
sicherheitstechnische Lehren aus den gemeldeten Ereignissen gezogen werden
können. Diese Datenverarbeitung soll durch die Flugunfalluntersuchungsstelle,
die organisatorisch und funktionell unabhängig von der übrigen
Luftfahrtverwaltung ist, durchgeführt werden. Die näheren Bestimmungen zu
Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung und Speicherung der
sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch mit den
anderen Mitgliedstaaten sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie zu erlassen. Weiters soll in Umsetzung der
Richtlinie 2003/42/EG im § 169 festgelegt werden, dass gegen eine Person, die
ein Ereignis gemäß § 136 gemeldet hat, kein Verfahren wegen einer
Verwaltungsübertretung einzuleiten ist, wenn kein Verdacht auf eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung
vorliegt. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber Zivil- und Strafgerichten
bleibt davon unberührt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der RL 2003/42/EG). Schließlich soll
im § 174a auf die Umsetzung der RL 2003/42/EG hingewiesen werden.
§ 142 soll neu
gefasst werden, um die durch die mit der EG-Verordnung (EG) Nr. 793/2004
erfolgte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln
für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft nunmehr
nötigen Regelungen zu treffen. Insbesondere soll nun in Entsprechung mit den
neuen europäischen Bestimmungen ein Flugplanvermittler neben dem schon bisher
bestehenden Flugplankoordinator vorgesehen werden. Im Wesentlichen handelt es
sich hierbei um eine terminologische Anpassung, da der Flugplanvermittler
hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gemäß den nunmehr geltenden
Bestimmungen der genannten EG-Verordnung dem bisherigen Flugplankoordinator auf
‚koordinierten Flughäfen’ entspricht. Weiters soll mit der im § 169 Abs. 1
vorgesehenen Anpassung der Zitierung auf die nunmehr geltende Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 der Bestimmung deren Artikels
14 Abs. 5 Genüge getan werden. Diese verpflichtet nämlich die
Mitgliedstaaten, ‚Sanktionen oder gleichwertige
Maßnahmen’ gegen Luftfahrtunternehmen, die Bestimmungen der Verordnung
in qualifizierter Weise verletzen, vorzusehen.“
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
22. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Gerhard Steier, Mag. Johann Maier, Dr.
Gabriela Moser, Werner Miedl,
Heidemarie Rest-Hinterseer sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 22
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann