Bundesgesetz, mit
dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24a Abs. 1
und § 57a Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.
2. § 136 samt
Überschrift lautet:
„Meldepflichten
§
136. (1) Wahrgenommene
Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2
festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro
Control GmbH zu melden. Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer
Bestimmungen, den:
1. Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
2. Zivilflugplatzhaltern,
3. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
4. verantwortlichen Piloten,
5. Personen,
die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile
entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
6. Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder
Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau
oder Bestandteile unterzeichnen,
7. gemäß
§ 120 mit der Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des
Fluginformationsdienstes betrauten Organen,
8. Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit
dem Einbau, der Veränderung,
Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen
auf Zivilflugplätzen ausüben, und
9. Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion
im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben,
einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und
Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
(2) Ein Ereignis ist
eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere
regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder poteniellem Einfluss auf die
Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer
schweren Störung gemäß § 2 Z 1 und 3 FlUG. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit
Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des
Anhanges I und II der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in
der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23, sowie den Umfang
der diesbezüglichen Meldepflichten festzulegen.
(3)
Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen
unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (§ 4 FlUG) sowie die
sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120
sowie § 141 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer
gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.
(4)
Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der
von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der
Flugunfalluntersuchungsstelle in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den
Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die
Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten,
zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.
(5)
Die Flugunfalluntersuchungsstelle ist Ansprechstelle für den Austausch der
sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der
Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten alle
sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten
Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.
(6)
Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den
Aufsichtsbehörden gemäß § 120 und § 141 und der auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit
diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.
(7)
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren
Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung,
Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum
Informationsaustausch gemäß Abs. 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.“
3. § 142 samt
Überschrift lautet:
„Flugplanvermittler und Flugplankoordinator
§ 142. (1) Die
Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der
vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die
vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf
Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138
S. 50.
(2)
Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im
Sinne von § 64.
(3) Die Erklärung
eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen hat
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen.
Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11
Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu erfolgen.
(4) Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im Sinne des
Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt.
Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit objektive,
transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese
Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur
Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der
Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und
auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.“
4. Im § 169
Abs. 1 Z 3 wird die Zitierung „Verordnung
(EG) Nr. 894/2002“
durch die Zitierung „Verordnung
(EG) Nr. 793/2004“
ersetzt.
5. Im § 169 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4)
Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer
Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer
Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht
ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines
Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.“
6. Im § 173
werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18)
§ 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(19) § 136 samt
Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
7.
§ 174a lautet:
„§ 174a. Mit
diesem Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom
14.01.1997 S.13,
2. die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von
Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23,
umgesetzt.“