Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferver­sorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,80 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 6 Abs. 3 und 37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2“, im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“, im § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß § 46b“ ersetzt, im § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im § 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2)“ und „beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe“ und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 36“ ersetzt.

2. § 36 lautet:

„§ 36. Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“

3. § 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. Dem § 113a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

5. Dem § 115 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 6 Abs. 3, 36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 64a, 68 Z 1 und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1 letzer Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Witwenbeihilfe“, im § 36 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im § 46 entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß § 35“ und im § 53 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „(Beihilfe)“.

2. § 32 letzter Satz lautet:

„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.“

3. § 35 entfällt.

4. Im § 37 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 98a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

6. Dem § 99 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“