Bundesgesetz, mit
dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz
und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4
Abs. 1 wird der Ausdruck „14,53 €“ durch den Ausdruck „15,00 €“, der Ausdruck „21,80 €“ durch den Ausdruck „22,50 €“, der Ausdruck „29,07 €“ durch den Ausdruck „29,50 €“ und der Ausdruck „36,34 €“ durch den Ausdruck „37,00 €“ ersetzt.
2. Dem
§ 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. In
§§ 6 Abs. 3 und 37 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „oder Witwen(Witwer)beihilfe“, im § 37 Abs. 1 und 2 entfällt
jeweils die Wortfolge „oder
eine Witwen(Witwer)beihilfe“,
im § 46b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur
Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2“, im § 51 Abs. 2 entfällt die
Wortfolge „und die Beihilfen gemäß
§ 36 Abs. 2“,
im § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , der
Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Zuschüsse gemäß § 46b“ ersetzt, im § 52 Abs. 2 entfällt
die Wortfolge „die gemäß § 36 Abs. 3
gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder“, im § 64a Abs. 1 und 2 entfallen jeweils
die Wortfolgen „oder Witwen(Witwer)beihilfe
(§ 36 Abs. 2)“
und „beziehungsweise die
Witwen(Witwer)beihilfe“
und im § 68 Z 1 wird der Ausdruck „§ 36
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „§ 36“ ersetzt.
2. § 36
lautet:
„§ 36. Witwen (Witwer)
nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
3. § 38
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. Dem
§ 113a wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Beziehern von
rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3
KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx
geltenden Fassung ist amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu
gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des
BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab
diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung
von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx
innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx
eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
5. Dem
§ 115 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die
§§ 6 Abs. 3, 36, 37, 46b Abs. 1, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1
und 2, 64a, 68 Z 1 und 113a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung des bisherigen § 38 Abs. 1
letzer Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Heeresversorgungsgesetzes
Das
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4
Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Witwenbeihilfe“, in §§ 4 Abs. 3 und 36
Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder
Witwenbeihilfe“, im
§ 36 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eine Witwenbeihilfe“, im § 46 entfällt die Wortfolge „ , zur Witwenbeihilfe gemäß § 35“ und im § 53 Abs. 4 entfällt der
Ausdruck „(Beihilfe)“.
2. § 32
letzter Satz lautet:
„Das Gleiche
gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.“
3. § 35
entfällt.
4. Im
§ 37 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. Dem
§ 98a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Beziehern
von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 35 HVG in der bis
zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist
amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 32 zu gewähren, über einen
Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 ist amtswegig zu
entscheiden. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des
BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab
diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung
von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 32 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx
innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx
eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
6. Dem
§ 99 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die
§§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53
Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37
Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“