1014 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (951 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit

Die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Bulgarien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Durch das vorliegende Abkommen mit Bulgarien soll ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt werden.

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren von Österreich insbesondere auch mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000) und der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen. Im Bereich der Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit dem Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA (BGBl. Nr. 779/1996) in allen neuen Abkommen vorgesehenen Regelungen betreffend die „Direktberechnung“ der österreichischen Pensionen Rechnung getragen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wurde in den Erläuterungen der Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit einem zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd. 79.800 Euro im ersten Jahr, von rd. 100.500 Euro im zweiten Jahr, von rd. 122.000 Euro im dritten Jahr und von rd. 144.200 Euro im vierten Jahr sowie von jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gerechnet wird.

Da im EU-Bereich hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft stehen, haben die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher und bulgarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Karl Dobnigg, Mag. Herbert Haupt, Karl Öllinger sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit (951 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 06 23

Barbara Riener   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau