1018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die
Regierungsvorlage (968 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das
Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz,
das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das
Flurverfassungsgrundsatz- Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Zu Artikel
1- Wasserrechtsgesetz 1959:
Mit dem Beitritt
Österreichs zum EWR war ua. die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Nitratrichtlinie, CELEX Nr. 391L0676) umzusetzen. Dies ist mit dem auf
§ 55l WRG 1959 basierenden Aktionsprogrammen 1999 bzw. 2003 Nitrat erfolgt.
Derzeit ist für landwirtschaftliche Betriebe die Höchstmenge des ausgebrachten
Dungs mit 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt. Die
Nitratrichtlinie sieht vor, dass von den für landwirtschaftliche Betriebe
vorgeschriebenen Höchstmengen an Dung über Antrag eines Mitgliedstaates, nach
Überprüfung durch die Europäische Kommission unter gewissen Voraussetzungen
abgewichen werden kann. Für diese Möglichkeit besteht bislang keine gesetzliche
Grundlage in Österreich. Gleichzeitig werden die bestehenden
Bewilligungstatbestände in § 32 Abs. 2 angepasst bzw. sofern sie
aufgrund des Ausbringungsverbotes ihren Anwendungsbereich verloren haben,
aufgehoben.
Mit der WRG
Novelle im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(WRRL) zeitgerecht in nationales Recht umgesetzt. Auf dieser Grundlage finden
in Österreich seither die erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur
Ist-Bestandsanalyse sowie zur Festlegung und Konkretisierung von
Umweltqualitätszielen statt. Desgleichen arbeiten auf europäischer Ebene
einerseits Arbeitsgruppen zur Implementierung der Richtlinie und sind so
genannte Tochterrichtlinien zB für Grundwasser in Ausarbeitung. Diese Arbeiten
haben, abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen bzw. Klarstellungen die
ausdrückliche Verknüpfung zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser (sh.
Anhang V Z 2.1.2 bzw. Z 2.3.2 Richtlinie 2000/60/EG) in der
bestehenden Verordnungsermächtigung (§ 30c) deutlich gemacht.
Aus Sicht der
Praxis herrscht im Bereich des Verfahrensrechtes zur Kostentragung,
insbesondere für Maßnahmen gem. § 31 Abs. 3 und § 138
Abs. 3 WRG 1959 eine für den Bund absolut unbillige Situation
(Nachteile hinsichtlich des Zinsenlaufes, Pflicht des Bundes zur
Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren, Pflicht des Bundes zur Bezahlung der
Sachverständigengebühren sowie eine einseitige Kostenersatzpflicht dh. Bund
erhält auch bei Obsiegen keinen Kostenersatz, muss aber bei Unterliegen dem
Antragsteller die Verfahrenskosten ersetzen).
Mit dieser Novelle
wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die (im Aktionsprogramm Nitrat) ein
Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten
Voraussetzungen ermöglicht (§ 55l). Des Weiteren wird neben redaktionellen
Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für
Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit
Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wird in § 117 durch
Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von
Kosten aus dem Anwendungsbereich des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954
in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem
Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt.
Zu Artikel
2- Futtermittelgesetz 1999:
Die
EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1831/2003, 882/2004 und 183/2005 führten zu
einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Zulassung und amtlichen
Kontrolle von Futtermitteln.
Die neu gegründete
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt nunmehr behördliche
Tätigkeiten im Bereich Futtermittel wahr, die bisher von der Kommission und den
Mitgliedstaaten besorgt wurden.
Die amtliche
Kontrolle von Futtermitteln hat mit 1.1.2006 nach den Vorgaben der
EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu erfolgen.
Zu Artikel
3- Düngemittelgesetz 1994:
Im Zusammenhang
mit der Errichtung des Bundesamts für Ernährungssicherheit durch das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002,
wurde die Rechtsgrundlage zur Einhebung von Gebühren neu geregelt. Der
vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neue Rechtslage.
Zu Artikel
4- Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:
Die bisherige
Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von
Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben. Durch den vorliegenden
Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen.
Zu Artikel
5- BFW-Gesetz:
Aufgrund eines
Redaktionsversehens ist in der bisherigen Fassung des § 21 Abs. 4
BFW-Gesetz der Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und
ArbeitnehmerInnenschutz-gesetz nicht korrekt dargestellt. Durch die vorgesehene
Änderung des dem § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz gleichgelagerten § 6
Abs. 6 GESG besteht auch im BFW-Gesetz Anpassungsbedarf.
Zu Artikel
6- Pflanzenschutzgesetz 1995:
Es besteht infolge
des Inkrafttretens der Richtlinie 2004/102/EG die Notwendigkeit, spezifische Vollzugsvorschriften
für die Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz zu erlassen.
Durch den
vorliegenden Entwurf sollen Regelungen für jene natürlichen oder juristischen
Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern, das
nach Österreich verbracht wird, empfangen, festgelegt werden.
Das bisherige
System der Ersetzung von Pflanzenpässen durch Austauschpässe wird den
phytosanitären Erfordernissen nicht mehr gerecht.
Es soll daher bei
der Ausstellung von Austauschpässen eine höhere phytosanitäre Sicherheit
erreicht werden.
Zu Artikel
7- Pflanzenschutzgrundsatzgesetz:
Es besteht die
Notwendigkeit, die Begriffsbestimmungen an die durch die Richtlinie 2002/89/EG
festgelegte neue Terminologie anzupassen. Aufgrund der Vollzugspraxis, besonders
anlässlich der bei Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gewonnenen
Erfahrungen, erscheint es erforderlich, bei den Grundsätzen für
Pflanzenschutzmaßnahmen Anpassungen vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der
Neuerlassung des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG erscheint außerdem die Aufnahme von
Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angebracht.
Zu Artikel
8- Weingesetz 1999:
Im Laufe des
vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben sich im Rahmen des Vollzuges des
Weingesetzes 1999 einzelne Regelungsbereiche als verbesserungswürdig
erwiesen, deren Neugestaltung mit der vorliegenden Novelle erfolgt.
Zu Artikel
9- Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit der gegenständlichen
Novellierung wird – entsprechend den zitierten europarechtlichen Vorgaben –
Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich unter bestimmten
Voraussetzungen Parteistellung in dem bei Zusammenlegungsverfahren in das
Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine
Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden
Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des
Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der
bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung
wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004
erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
geschaffene Rechtslage verwiesen.
Darüber hinaus ist
aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und
anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine
Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.
Zu Artikel
10- Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstberakeiten:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit der
gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten
europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem
Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem in das
Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide
eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine
Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden
Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des
Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der
bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung
wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004
erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
geschaffene Rechtslage verwiesen.
Darüber hinaus ist
aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und
anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine
Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.
Zu Artikel
11- Forstgesetz:
Es erfolgt eine
Anpassung der Ausbildungsgänge für die Forstorgane „Forstassistent“ und
„Forstadjunkt“ an die gegenwärtigen Studien an der Universität für Bodenkultur.
Zu Artikel
12- Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:
1. Die
Pflegefreistellung ist lediglich tageweise geregelt. Das Bedürfnis an
Freistellung für die Pflege ist allerdings oft nur stundenweise notwendig.
2. Für
Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wird derzeit die Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule vorausgesetzt.
Religionslehrer, die zur Religionspädagogischen Akademie jedoch mit einer
Studienberechtigungsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Verwendungsgruppe
ausgeschlossen. Dies ist eine Ungleichbehandlung innerhalb der grundsätzlich
gleichwertigen allgemeinen Universitätsreife.
Der Ausschuss für
Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 23. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich neben dem Berichterstatter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch
die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Georg Keuschnigg und
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Georg Keuschnigg und
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zur Änderung des
Artikel 2 (Novelle des Futtermittelgesetzes 1999):
Zur Gewährleistung
der Futtermittelsicherheit beginnend mit der Stufe der Primärproduktion bis hin
zum Inverkehrbringen von Futtermitteln ist es erforderlich, dass sämtliche
Betriebe, die Futtermittel herstellen, lagern, transportieren, verarbeiten oder
vermarkten, behördlich gemäß der EG-Verordnung Nr. 183/2005 mit Vorschriften
für die Futtermittelhygiene registriert werden.
Zur Änderung des
Artikel 6 (Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995):
Die nach dem
mittlerweile außer Kraft getretenen Pflanzenschutzgesetz aus dem Jahre 1948
erlassenen Verordnungen, wie die Pflanzeneinfuhrverordnung, die
Nelkenwicklereinfuhrverordnung oder der Pflanzenschutz- Gebührentarif, wurden
durch Erlassung nachfolgender Bestimmungen, wie der Pflanzenschutzverordnung,
zwar materiell außer Kraft gesetzt, jedoch bisher formell nie behoben.
Im Interesse der
Rechtsbereinigung, insbesondere auch im Hinblick auf das
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), erscheint deshalb eine formelle
Außer-Kraft-Setzung dieser Verordnungen zweckmäßig.
Zur Änderung des
Artikel 11 (Novelle des Forstgesetzes 1975):
Die Seilbahnen
wurden aus dem Eisenbahngesetz 1957 herausgelöst und werden nunmehr im
Seilbahngesetz 2003 geregelt. Es erfolgt eine Anpassung an diese geänderte
Rechtslage. Weiters wird ein Redaktionsversehen berichtigt.
Zur Änderung des
Artikel 12 (Novelle des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes):
Diese Änderungen
sind zur Richtigstellung eines Redaktionsversehens erforderlich.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Weiters beschloss
der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Georg Keuschnigg und
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch mit Stimmenmehrheit nachstehende Feststellung:
„Die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zur Folge, dass in allen europäischen
Gewässern ein guter Zustand bis 2015 zu erreichen ist; nach Erstellung der
Gewässerbewirtschaftungspläne im Jahr 2009 kann diese Frist bei Vorliegen
gewisser Voraussetzungen für Gewässerabschnitte über das Jahr 2015 hinaus
verlängert werden. An der Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne wird
gearbeitet, der erste Schritt der IST Bestandsanalyse ist abgeschlossen.
Derzeit wird an der Erstellung der Monitoringprogramme als Grundlage für die
2007/08 durchzuführende Abweichungsanalyse und die bis 2009 zu erlassenden
Gewässerbewirtschaftungspläne (inkl. Maßnahmenprogramme) gearbeitet.Das
Wasserrechtsgesetz sieht in § 30e dem entsprechend eine „stufenweise
Zielerreichung“ vor. Abs.3 entsprechend der WRRL legt fest, dass bis zur
endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplan die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung
gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der
öffentlichen Interessen heranzuziehen sind. Der Bundesminister für Land – und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, zur Unterstützung
einer einheitlichen Vollziehung dieser Bestimmung bis zum Vorliegen der
Gewässerbewirtschaftungspläne mittels Erlass Folgendes zu erläutern.
Bis zur Festlegung
einer stufenweisen Zielerreichung (im Gewässerbewirtschaftungsplan) ist bei der
Bewilligung von bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechten und Einwirkungen auf
Gewässer, die einen schlechteren als den guten Zustand aufweisen, zu
berücksichtigen, dass einem diesbezüglichen Ansuchen öffentliche Interessen,
insbesondere an der Beschaffenheit des Gewässers grundsätzlich dann nicht im
Wege stehen, sofern durch diese Wasserbenutzung bzw. Einwirkung
1. der Zustand des
beeinträchtigten
Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert
wird und
2. die
Wasserbenutzung bzw. Einwirkung entweder einer Erreichung des Zielzustandes bis
2015 nicht entgegensteht oder
3. entsprechend
groben Abschätzungen der wasserwirtschaftlichen Planung (§ 55Abs.1 lit. b, d
und e) für Gewässerabschnitte innerhalb des ersten
Gewässerbewirtschaftungplanes
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen
aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden
kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine
rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder
Grundwasserkörpers zulassen oder
d)
eine Zielerreichung bis 22.12.2027
aufgrund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder
aufgrund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, und die ökologischen
und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten
dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich
bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption
darstellen.
Der Antragsteller
hat dabei die für die Beurteilung der obengenannten Kriterien erforderlichen
Sachverhalte darzulegen bzw. die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
In diesen Fällen
soll die Befristung einer Bewilligung bis längstens 31.12.2009 (zur Erlassung
des ersten Gewässerbewirtschaftungplanes) weiterhin jedenfalls möglich sein.
Darüber hinaus
soll in diesen Fällen eine längere Bewilligungsdauer im Einklang mit
wasserwirtschaftlichen Interessen dann möglich sein, wenn eine anerkannte
Rahmenplanung (§53) vorliegt, die insbesondere eine Darstellung des Ist
-Zustandes, konkrete Maßnahmen zur Reduktion der Einwirkungen, die
Vorgangsweise sowie den Nachweis zur Erreichung des guten Zustandes bis 2015
oder gegebenenfalls darüber hinaus, geplante Vorhaben zur Erweiterung bzw.
Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, enthält und über deren Umsetzung
regelmäßig berichtet wird.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 06 23
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch Fritz
Grillitsch
Berichterstatter Obmann