1018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (968 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz- Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)

Zu Artikel 1- Wasserrechtsgesetz 1959:

Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR war ua. die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie, CELEX Nr. 391L0676) umzusetzen. Dies ist mit dem auf § 55l WRG 1959 basierenden Aktionsprogrammen 1999 bzw. 2003 Nitrat erfolgt. Derzeit ist für landwirtschaftliche Betriebe die Höchstmenge des ausgebrachten Dungs mit 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt. Die Nitratrichtlinie sieht vor, dass von den für landwirtschaftliche Betriebe vorgeschriebenen Höchstmengen an Dung über Antrag eines Mitgliedstaates, nach Überprüfung durch die Europäische Kommission unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden kann. Für diese Möglichkeit besteht bislang keine gesetzliche Grundlage in Österreich. Gleichzeitig werden die bestehenden Bewilligungstatbestände in § 32 Abs. 2 angepasst bzw. sofern sie aufgrund des Ausbringungsverbotes ihren Anwendungsbereich verloren haben, aufgehoben.

Mit der WRG Novelle im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) zeitgerecht in nationales Recht umgesetzt. Auf dieser Grundlage finden in Österreich seither die erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur Ist-Bestandsanalyse sowie zur Festlegung und Konkretisierung von Umweltqualitätszielen statt. Desgleichen arbeiten auf europäischer Ebene einerseits Arbeitsgruppen zur Implementierung der Richtlinie und sind so genannte Tochterrichtlinien zB für Grundwasser in Ausarbeitung. Diese Arbeiten haben, abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen bzw. Klarstellungen die ausdrückliche Verknüpfung zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser (sh. Anhang V Z 2.1.2 bzw. Z 2.3.2 Richtlinie 2000/60/EG) in der bestehenden Verordnungsermächtigung (§ 30c) deutlich gemacht.

Aus Sicht der Praxis herrscht im Bereich des Verfahrensrechtes zur Kostentragung, insbesondere für Maßnahmen gem. § 31 Abs. 3 und § 138 Abs. 3 WRG 1959 eine für den Bund absolut unbillige Situation (Nachteile hinsichtlich des Zinsenlaufes, Pflicht des Bundes zur Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren, Pflicht des Bundes zur Bezahlung der Sachverständigengebühren sowie eine einseitige Kostenersatzpflicht dh. Bund erhält auch bei Obsiegen keinen Kostenersatz, muss aber bei Unterliegen dem Antragsteller die Verfahrenskosten ersetzen).

Mit dieser Novelle wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die (im Aktionsprogramm Nitrat) ein Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen ermöglicht (§ 55l). Des Weiteren wird neben redaktionellen Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wird in § 117 durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt.

Zu Artikel 2- Futtermittelgesetz 1999:

Die EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1831/2003, 882/2004 und 183/2005 führten zu einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Zulassung und amtlichen Kontrolle von Futtermitteln.

Die neu gegründete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt nunmehr behördliche Tätigkeiten im Bereich Futtermittel wahr, die bisher von der Kommission und den Mitgliedstaaten besorgt wurden.

Die amtliche Kontrolle von Futtermitteln hat mit 1.1.2006 nach den Vorgaben der EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu erfolgen.

Zu Artikel 3- Düngemittelgesetz 1994:

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamts für Ernährungssicherheit durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wurde die Rechtsgrundlage zur Einhebung von Gebühren neu geregelt. Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Artikel 4- Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:

Die bisherige Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen.

Zu Artikel 5- BFW-Gesetz:

Aufgrund eines Redaktionsversehens ist in der bisherigen Fassung des § 21 Abs. 4 BFW-Gesetz der Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und ArbeitnehmerInnenschutz-gesetz nicht korrekt dargestellt. Durch die vorgesehene Änderung des dem § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz gleichgelagerten § 6 Abs. 6 GESG besteht auch im BFW-Gesetz Anpassungsbedarf.

Zu Artikel 6- Pflanzenschutzgesetz 1995:

Es besteht infolge des Inkrafttretens der Richtlinie 2004/102/EG die Notwendigkeit, spezifische Vollzugsvorschriften für die Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz zu erlassen.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Regelungen für jene natürlichen oder juristischen Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern, das nach Österreich verbracht wird, empfangen, festgelegt werden.

Das bisherige System der Ersetzung von Pflanzenpässen durch Austauschpässe wird den phytosanitären Erfordernissen nicht mehr gerecht.

Es soll daher bei der Ausstellung von Austauschpässen eine höhere phytosanitäre Sicherheit erreicht werden.

Zu Artikel 7- Pflanzenschutzgrundsatzgesetz:

Es besteht die Notwendigkeit, die Begriffsbestimmungen an die durch die Richtlinie 2002/89/EG festgelegte neue Terminologie anzupassen. Aufgrund der Vollzugspraxis, besonders anlässlich der bei Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gewonnenen Erfahrungen, erscheint es erforderlich, bei den Grundsätzen für Pflanzenschutzmaßnahmen Anpassungen vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der Neuerlassung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG erscheint außerdem die Aufnahme von Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angebracht.

Zu Artikel 8- Weingesetz 1999:

Im Laufe des vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben sich im Rahmen des Vollzuges des Weingesetzes 1999 einzelne Regelungsbereiche als verbesserungswürdig erwiesen, deren Neugestaltung mit der vorliegenden Novelle erfolgt.

Zu Artikel 9- Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem bei Zusammenlegungsverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004 erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geschaffene Rechtslage verwiesen.

Darüber hinaus ist aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.

Zu Artikel 10- Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstberakeiten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem in das Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004 erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 geschaffene Rechtslage verwiesen.

Darüber hinaus ist aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.

Zu Artikel 11- Forstgesetz:

Es erfolgt eine Anpassung der Ausbildungsgänge für die Forstorgane „Forstassistent“ und „Forstadjunkt“ an die gegenwärtigen Studien an der Universität für Bodenkultur.

Zu Artikel 12- Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:

1. Die Pflegefreistellung ist lediglich tageweise geregelt. Das Bedürfnis an Freistellung für die Pflege ist allerdings oft nur stundenweise notwendig.

2. Für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wird derzeit die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule vorausgesetzt. Religionslehrer, die zur Religionspädagogischen Akademie jedoch mit einer Studienberechtigungsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Verwendungsgruppe ausgeschlossen. Dies ist eine Ungleichbehandlung innerhalb der grundsätzlich gleichwertigen allgemeinen Universitätsreife.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich neben dem Berichterstatter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Georg Keuschnigg und Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Georg Keuschnigg und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Artikel 2 (Novelle des Futtermittelgesetzes 1999):

Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit beginnend mit der Stufe der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen von Futtermitteln ist es erforderlich, dass sämtliche Betriebe, die Futtermittel herstellen, lagern, transportieren, verarbeiten oder vermarkten, behördlich gemäß der EG-Verordnung Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene registriert werden.

Zur Änderung des Artikel 6 (Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995):

Die nach dem mittlerweile außer Kraft getretenen Pflanzenschutzgesetz aus dem Jahre 1948 erlassenen Verordnungen, wie die Pflanzeneinfuhrverordnung, die Nelkenwicklereinfuhrverordnung oder der Pflanzenschutz- Gebührentarif, wurden durch Erlassung nachfolgender Bestimmungen, wie der Pflanzenschutzverordnung, zwar materiell außer Kraft gesetzt, jedoch bisher formell nie behoben.

Im Interesse der Rechtsbereinigung, insbesondere auch im Hinblick auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), erscheint deshalb eine formelle Außer-Kraft-Setzung dieser Verordnungen zweckmäßig.

Zur Änderung des Artikel 11 (Novelle des Forstgesetzes 1975):

Die Seilbahnen wurden aus dem Eisenbahngesetz 1957 herausgelöst und werden nunmehr im Seilbahngesetz 2003 geregelt. Es erfolgt eine Anpassung an diese geänderte Rechtslage. Weiters wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zur Änderung des Artikel 12 (Novelle des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes):

Diese Änderungen sind zur Richtigstellung eines Redaktionsversehens erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters beschloss der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Georg Keuschnigg und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch mit Stimmenmehrheit nachstehende Feststellung:

„Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zur Folge, dass in allen europäischen Gewässern ein guter Zustand bis 2015 zu erreichen ist; nach Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne im Jahr 2009 kann diese Frist bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen für Gewässerabschnitte über das Jahr 2015 hinaus verlängert werden. An der Erstellung der Gewässerbewirtschaftungspläne wird gearbeitet, der erste Schritt der IST Bestandsanalyse ist abgeschlossen. Derzeit wird an der Erstellung der Monitoringprogramme als Grundlage für die 2007/08 durchzuführende Abweichungsanalyse und die bis 2009 zu erlassenden Gewässerbewirtschaftungspläne (inkl. Maßnahmenprogramme) gearbeitet.Das Wasserrechtsgesetz sieht in § 30e dem entsprechend eine „stufenweise Zielerreichung“ vor. Abs.3 entsprechend der WRRL legt fest, dass bis zur endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen sind. Der Bundesminister für Land – und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, zur Unterstützung einer einheitlichen Vollziehung dieser Bestimmung bis zum Vorliegen der Gewässerbewirtschaftungspläne mittels Erlass Folgendes zu erläutern.

Bis zur Festlegung einer stufenweisen Zielerreichung (im Gewässerbewirtschaftungsplan) ist bei der Bewilligung von bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechten und Einwirkungen auf Gewässer, die einen schlechteren als den guten Zustand aufweisen, zu berücksichtigen, dass einem diesbezüglichen Ansuchen öffentliche Interessen, insbesondere an der Beschaffenheit des Gewässers grundsätzlich dann nicht im Wege stehen, sofern durch diese Wasserbenutzung bzw. Einwirkung

1.      der Zustand des beeinträchtigten  Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

2.      die Wasserbenutzung bzw. Einwirkung entweder einer Erreichung des Zielzustandes bis 2015 nicht entgegensteht oder

3.       entsprechend groben Abschätzungen der wasserwirtschaftlichen Planung (§ 55Abs.1 lit. b, d und e) für Gewässerabschnitte innerhalb des ersten Gewässerbewirtschaftungplanes

           a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

          b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

           c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen oder

          d) eine Zielerreichung bis 22.12.2027 aufgrund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder aufgrund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, und die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

Der Antragsteller hat dabei die für die Beurteilung der obengenannten Kriterien erforderlichen Sachverhalte darzulegen bzw. die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

In diesen Fällen soll die Befristung einer Bewilligung bis längstens 31.12.2009 (zur Erlassung des ersten Gewässerbewirtschaftungplanes) weiterhin jedenfalls möglich sein.

Darüber hinaus soll in diesen Fällen eine längere Bewilligungsdauer im Einklang mit wasserwirtschaftlichen Interessen dann möglich sein, wenn eine anerkannte Rahmenplanung (§53) vorliegt, die insbesondere eine Darstellung des Ist -Zustandes, konkrete Maßnahmen zur Reduktion der Einwirkungen, die Vorgangsweise sowie den Nachweis zur Erreichung des guten Zustandes bis 2015 oder gegebenenfalls darüber hinaus, geplante Vorhaben zur Erweiterung bzw. Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, enthält und über deren Umsetzung regelmäßig  berichtet wird.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 23

Dipl.-Ing. Uwe Scheuch       Fritz Grillitsch

       Berichterstatter                  Obmann