Bundesgesetz, mit
dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das
Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz,
das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das
Flurverfassungsgrundsatz- Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Wasserrechtsgesetzes 1959
2 Änderung
des Futtermittelgesetzes 1999
3 Änderung
des Düngemittelgesetzes 1994
4 Änderung
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
5 Änderung
des BFW-Gesetzes
6 Änderung
des Pflanzenschutzgesetzes 1995
7 Änderung
des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes
8 Änderung
des Weingesetzes 1999
9 Änderung
des Flurverfassungsgrundsatz-Gesetzes 1951
10 Änderung
des Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der
Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert
wird
11 Forstgesetz 1975
12 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz, mit
dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 2005)
Das
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 4
Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der
ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des
ökologischen Zustands“
ersetzt.
2. In § 30c
Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die
im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien“ die Wortfolge „zu bezeichnen. Er hat insbesondere“ eingefügt.
3. In § 30c
Abs. 2 Ziffer 1 erster Satz entfällt nach dem Wort „festzusetzen“ der Punkt sowie die Wortfolge „33b Abs. 5 gilt sinngemäß“ und wird die Wortfolge „und dabei zu berücksichtigen, dass
a) die Umweltziele für in Verbindung stehende
Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder
chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
c) keine Anzeichen für das Zuströmen von
Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;“
angefügt.
4. In § 30c
Abs. 2 Ziffer 2 und 3 wird jeweils vor der Wortfolge „für die Ermittlung“ und in § 30c Abs. 2 Ziffer 4 vor der
Wortfolge „für die Bestimmung“ das Wort „Kriterien“ eingefügt.
5. In § 30c
Abs. 2 Ziffer 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar
von dem Grundwasserkörper abhängen.“ ersetzt durch die Wortfolge „von Landökosystemen, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen
Intrusionen führen würden.“
6. In § 30c
Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den
Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und
Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die
Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu
treffen.“
7. In § 31a
Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ökologische
Funktionsfähigkeit“
durch die Wortfolge „ökologischen
Zustand“ ersetzt.
8. § 32
Abs. 2 lit. f wird geändert und lautet wie folgt:
„f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm,
Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf
Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
ohne Gründeckung 175 kg je
Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung
einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen
210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an
Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über
das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch
Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.“
9. § 32
Abs. 2 lit. g entfällt.
10. In § 32b
Abs. 5 wird folgender dritter Satz angefügt:
„Auf
bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen
(Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß Anwendung.“
11. In § 33c
Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „integrierte
Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung“ durch die Wortfolge „integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S
26,“ ersetzt.
12. In § 40
Abs. 2 wird die Wortfolge „Entwässerung
von Tunnelanlagen“
durch die Wortfolge „Entwässerung
von Flächen bei Tunnelanlagen“
ersetzt.
13. In § 55
Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Parteistellung“ der Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 1 lit. h)“ angefügt.
14. In § 55l
Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Wasserwirtschaftskataster“ durch die Wortfolge „Wasserinformationssystem Austria“ ersetzt.
15. Dem § 55l
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Programme gemäß
Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren
Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen
von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen,
Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume,
das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von
Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass
bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte
Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten
Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und
Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.
(4) In einem Programm
mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange
Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag),
Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen
bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und
Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet
ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz
festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem
solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der
Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere
Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§34 f bzw. 33f
betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die
Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß
Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie
91/676/EWG.“
16. In § 101a
letzter Satz wird nach dem Wort „Parteistellung“ der Klammerausdruck „(§§ 55 Abs. 4 und 102 Abs. 1
lit. h)“
eingefügt.
17. In § 102
Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Rahmenverfügung“ der Klammerausdruck „(§ 54)“ und die Wortfolge „oder
einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1)“ eingefügt.
18. In § 102
Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge „in
Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben.“ durch die Wortfolge „in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1
lit. a bis g genannten Aufgaben.“ ersetzt.
19. In § 117
Abs. 6 wird das Wort „Bezirksgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt. Der zweite Satz wird durch folgende Sätze
ersetzt: „Auf Verfahren betreffend die
Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die
Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren
betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4
und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.“
20. In § 118
Abs. 1 und in § 127 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 71,“ durch das
Wort „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung,“ ersetzt.
21. In § 145
werden folgende Abs. 9 und Abs. 10 angefügt:
„(9) § 117 in der
Fassung BGBl I Nr. xxxx/xxxx tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 117 in der
in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem
31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.“
22. Anhang B
entfällt. Die Anhänge C bis H erhalten die Bezeichnungen „B“ bis „G“.
Artikel 2
Änderung des
Futtermittelgesetzes 1999
Das
Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 3 wird die Wortfolge „herzustellen
oder in Verkehr zu bringen“
durch die Wortfolge „herzustellen,
in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern“ ersetzt.
2. § 7 samt
Überschrift lautet:
„Zulassung
von bestimmten Erzeugnissen
§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten
Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem
Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen
der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.
(2) Die Prüfung des
Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den
Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des
Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der
Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der
Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die
Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“
3. § 8 samt
Überschrift lautet:
„Zulassung
von Zusatzstoffen
§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung von
Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde
einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige
nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
(2) Soweit im Rahmen
der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden
vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“
4. § 9 entfällt.
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von
landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere
verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10
LMSVG, BGBl. I Nr. x/2005, betrauen, sofern dies zur Durchführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.“
6. § 13
Abs. 1 Z 3 entfällt.
7. § 14
Abs. 1 lautet:
„§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter
§ 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in
Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs-
oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr.
183/2005 zu melden.“
8. In § 14
entfällt der bisherige Abs. 3 und erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung
„3“.
9. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Behörde
obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen
sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der
Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen.
Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23
Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben
geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die
Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur
Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf
ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde
an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die
durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des
Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.“
10.
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf
die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung,
Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben
dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen
werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der
Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum
1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu
übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 entspricht.“
11. § 19
lautet:
„§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine
Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei
der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im
Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren
vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für
Ernährungssicherheit zu entrichten.
(2) Für die Gebühren
der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
kostendeckend festzusetzen.“
12.
Dem § 20 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Personenbezogene
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses
Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits-
und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des
Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der
Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser
Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder
in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger
eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener
Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
bilden.“
13.
§ 23 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe
in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom
30.5.2002 S 10 idF ABl. L 27
vom 29.1.2005 S 44);“
14. § 23
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte
Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2004/116/EG
(ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 S 8 idF ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S 81);“
15.
Dem § 23 wird folgender
Abs. 3 angefügt:
„(3) Folgende
unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes
zu vollziehen:
1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr. L 31 vom
1.2.2002 S 1;
2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268
vom 18.10.2003 S 1;
3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und
über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie
2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24;
4. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über
Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom
18.10.2003 S 29;
5. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz,
ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1;
6. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit
Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom
8.2.2005 S 1;
7. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1.“
16. § 25
Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.
Artikel 3
Änderung des
Düngemittelgesetzes 1994
Das
Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
§ 18 lautet:
„§ 18. Für amtliche Tätigkeiten der Behörde
(§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu
entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Im
Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer
Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das
Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.“
Artikel 4
Änderung des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I
Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
In § 6
Abs. 6 wird der bisherige letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Gebühren
für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur
dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1
angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren
sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die
Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für
Ernährungssicherheit zu entrichten.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das
Bundesamt für Wald eingerichtet wird
Das
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das
Bundesamt für Wald eingerichtet wird- BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Das Bundesgesetz
erhält den Kurztitel „BFW-Gesetz“.
2. In § 3
Abs. 6 wird der bisherige letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Gebühren
für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur
dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1
angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren
sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die
Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu
entrichten.“
3. § 21
Abs. 4 lautet:
„(4) Für Beamte gemäß
Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994.“
Artikel 6
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes 1995
Das Pflanzenschutzgesetz 1995,
BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Natürliche oder
juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz
in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß
Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der
Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht
wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die
Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten
Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch
Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald hat die betreffenden Empfänger
regelmäßig zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit
dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.“
2. § 17 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Ersetzung
eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:
1. ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung
von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile,
bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen
unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen,
durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;
2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn
ein Betrieb - ob Erzeuger oder nicht -, der in einem amtlichen Verzeichnis
gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;
3. der Austauschpass ist von der örtlich
zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder
gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden
Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands
durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der
Anhänge I und II bestand;
4. der Austauschpass hat ein besonderes, durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des
ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des
pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung
Verantwortlichen aufzuweisen;
5. weitere Einzelheiten betreffend das
Austauschverfahren können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.“
3. In § 36
Z 7 wird nach der Wortfolge „entgegen
§ 10 Abs. 1“
die Wortfolge „oder § 10 Abs. 3“ eingefügt.
4. Dem § 46
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
§§ 10 Abs. 3 und 36 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 3 können bereits vor dem 1. Oktober 2005
erlassen werden, das In-Kraft-Treten ist aber mit 1. Oktober 2005 vorzusehen.
Personen, die die in § 10 Abs. 3 angeführte Meldepflicht mit 1.
Oktober 2005 trifft, haben die diesbezügliche Meldung bis spätestens 1.
November 2005 abzugeben. Die Autorisierung von Betrieben zur Eigenausstellung
von Austauschpässen, denen die diesbezügliche Berechtigung gemäß der vor der
Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2005 geltenden
Rechtslage verliehen worden ist, endet mit 30. September 2005 von Gesetzes
wegen. Verordnungen, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1999, erlassen worden sind, werden aufgehoben.“
Artikel 7
Änderung des
Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes
Das
Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten
und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz), BGBl. I
Nr. 140/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. x/2005“
ersetzt.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte
lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen
gelten auch:
a) Früchte
- im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
b) Gemüse,
sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
c) Knollen,
Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
d) Schnittblumen;
e) Äste mit Laub bzw. Nadeln;
f) gefällte
Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
g) Blätter,
Blattwerk;
h) pflanzliche
Gewebekulturen;
i) bestäubungsfähiger
Pollen;
j) Edelholz,
Stecklinge, Pfropfreiser;
k) andere Teile von Pflanzen, die nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.
Als Samen
gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen
bestimmt sind.
2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen
Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie
nicht Pflanzen sind;
3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder
Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
4. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und
Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
a) Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung
vorzubeugen,
b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die
Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
c) unerwünschte
Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von
Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte
Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer,
chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art,
wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt
notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so
gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust
entsteht;
6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das
Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern,
Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum
Zwecke der Anwendung. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die
Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften
sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich –
der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.“
3. § 3
Z 1 lautet:
„1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen
Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln,
auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese
Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder
jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in
gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die
ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung
von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder
Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden
sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu
gewähren;“
4. Nach § 3
wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln
§ 3a. (1) Die Landesgesetzgebung hat
vorzusehen, dass
1. unbeschadet Z 2 nur nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet
werden dürfen,
2. Pflanzenschutzmittel, die mit einem
Referenzprodukt nach Z 1 identisch sind, verwendet werden dürfen, wobei
die Identität mit einem Referenzprodukt nach Z 1 vom Verwender glaubhaft
zu machen ist,
3. Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden
dürfen, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt,
4. Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und
sachgemäß verwendet werden dürfen,
5. Pflanzenschutzmittel längstens bis zum Ablauf
der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, und
6. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel
17 der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 230 vom 19. August
1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl.
Nr. L 090 vom 8. April 2005 S 1) zu erstellen und weiterzuleiten
sind, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zu beachten sind.
(2) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von Abs. 1 überdies vorsehen, dass im
Fall des
1. Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel
verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist,
2. Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa
Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise
eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden,
3. Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur
Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher
Sprache vorzuliegen hat,
4. Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen,
sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, oder
5. Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß
§ 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen,
jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem
Land zu melden ist.“
5. § 4
Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit die
Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung
für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages
gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom
10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl.
Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9) die Möglichkeit einer
Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23
Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen.“
6. In § 5
Abs. 1 wird die Wortfolge „zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesetz BGBl. I
Nr. 83/2004“
ersetzt.
7. Dem § 5
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Austausch von
Daten, die in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze
erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich
ist.“
8. In § 8
Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach
Kundmachung dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder
nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.
9. In § 8
Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Weingesetzes 1999
Das
Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 7
Abs. 3 entfällt.
2.
§ 12 Abs. 9 lautet:
„(9) Für die
Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, die
fünf Euro beträgt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft kann - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
- durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festsetzen, die je Liter oder
Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag
von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist
auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand
Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem
im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten
vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.“
3. In
§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. h wird nach der Wortfolge „der politische Bezirk Tulln“ die Wortfolge „ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling“ eingefügt.
4. In § 21 Abs. 3
Z 1 lit. i wird nach der Wortfolge „die
Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten“ die Wortfolge „und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling“ eingefügt.
5.
§ 52 Abs. 5 vierter Satz lautet:
„Im
Detailhandel und in der Gastronomie können auch die Organe der
Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des
Lebensmittelgesetzes 1975 tätig werden, wobei integrierte Kontrollvorgaben
nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.“
6. In
§ 66 Abs. 2 Z 12 wird nach der Wortfolge „oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2
oder 3“ die Wortfolge „sowie gemäß § 39a Abs. 1 oder 3“ eingefügt.
Artikel 9
Bundesgesetz,
mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird
Das
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“
2. § 34a
Abs. 4 lautet:
„(4) Von der geplanten
Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden
Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter
Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb
von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben
eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten
nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb
von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser
Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der
Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine
UVP durchzuführen ist.“
3. § 34b
Abs. 8 lautet:
„(8) Parteistellung
haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden
Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der
Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und
Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob
eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte
Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9
UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/2004.“
4. Dem § 34b
werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Umweltanwalt ist
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt
oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in
denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes
der Standortgemeinde zu.
(10) Eine
Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der
Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
5. Der bisherige
Text des § 54a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs
Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind
auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen
noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“
Artikel 10
Bundesgesetz,
mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Das
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in
Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“
2. § 34a
Abs. 4 lautet:
„(4) Von der geplanten
Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der
Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der
Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung
beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt
hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die
Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu
entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen
Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen
oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das
Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.“
3. § 34b Abs. 8
lautet:
„(8) Parteistellung
haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden
Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der
Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und
Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob
eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte
Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9
UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/2004.“
4. Dem § 34b
werden folgende neue Abs. 9 und 10 eingefügt:
„(9) Der Umweltanwalt
ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der
Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in
denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes
der Standortgemeinde zu.
(10) Eine
Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der
Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
5. In § 34b
erhält der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(11)“ und wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1
bis 10“ ersetzt.
6. Der bisherige
Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten
Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind,
anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Forstgesetzes 1975
Das
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 19
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke
die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 103.“
2. § 61
Abs. 2 lautet:
„(2) Befugte
Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind
1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach
§ 105 Abs. 1 Z 1 und
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten
Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1
Z 2.“
3. In § 97
lit. b entfällt die Wortfolge „unbeschadet
der Bestimmungen des § 94“.
4. § 105
Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. der Forstassistent die erfolgreiche
Absolvierung
a) der Diplomstudien der Studienzweige
„Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung
„Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a
hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten
Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder
b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und
einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der
Universität für Bodenkultur Wien oder
c) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer
in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität
für Bodenkultur Wien,
2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung
a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder
b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ an
der Universität für Bodenkultur Wien,“
3. Nach § 105
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung
dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges
„Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren
Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen
zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.“
4. In § 185
Abs. 3 wird die Wortfolge „der
§§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des § 18 Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.
Artikel 12
Bundesgesetz,
mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert
wird
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xx/XX, wird wie folgt geändert:
1. § 66
Abs. 3 lautet:
„(3) 1. Die Pflegefreistellung
ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20
Wochenstunden nicht übersteigen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn
die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl
erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im
§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen
überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten
einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so
ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2
und 3 anzurechnen.
5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen
Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr
bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das
der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.“
2. In § 66
Abs. 4 werden die Worte „sechs,
im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“.
3. Im Artikel I
Abs. 2 der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt
wurden“ durch die
Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.
4. Artikel II
Z 2.2. der Anlage lautet:
Verwendung |
Erfordernis |
2.2.
Lehrer für Religion in
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen |
a) Die der Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung, erlangt auf Grund einer Ausbildung an einer Religionspädagogischen
Akademie, oder b) durch den Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studienrichtung. |
5. Dem § 127
wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) § 66
Abs. 3 und 4, Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 2.2. der
Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2005 treten mit 1.
September 2005 in Kraft.“