1020 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (612 der Beilagen): Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Die Internationale
Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am 21. Oktober 1952
in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 86/1953 verlautbart.
Dieses Abkommen
wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im
BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.
Es wurde eine
neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS -
Abkommen sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration wie der EG zur IPPC zu ermöglichen.
Der neuerlich
revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben
angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen
vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen
Erkenntnissen angepaßt.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter.
Der Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz der Konvention ist
verfassungsändernd, da er ein Staatengemeinschaftsorgan ermächtigt, in
Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Die Konvention
bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß
Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist erforderlich, da
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Der Staatsvertrag
hat nicht politischen Charakter. Der neuerlich revidierte Text der Konvention
ist entweder innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als
erfüllt anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten
Bereichen erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden,
sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
Der Staatsvertrag
ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer und spanischer
Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Ausschuss für
Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2003 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kai Jan Krainer.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Ferner wurde
einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, englische,
französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht
werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Norbert Sieber gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages:
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen
Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen
Pflanzenschutzkonvention samt Anlage (612 der Beilagen)
– dessen Art. XXI
Abs. 4 zweiter Satz verfassungsändernd ist – wird
genehmigt.
2. Die arabische,
die chinesische, die englische, die französische und die spanische
Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft aufliegen.
Wien, 2005 06 23
Norbert Sieber Fritz Grillitsch
Berichterstatter Obmann