1020 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (612 der Beilagen): Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage

Die Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am 21. Oktober 1952 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 86/1953 verlautbart.

Dieses Abkommen wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.

Es wurde eine neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS - Abkommen sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EG zur IPPC zu ermöglichen.

Der neuerlich revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepaßt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Der Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz der Konvention ist verfassungsändernd, da er ein Staatengemeinschaftsorgan ermächtigt, in Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Die Konvention bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Der neuerlich revidierte Text der Konvention ist entweder innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als erfüllt anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten Bereichen erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Staatsvertrag ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kai Jan Krainer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ferner wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Norbert Sieber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage (612 der Beilagen) – dessen Art. XXI Abs. 4 zweiter Satz verfassungsändernd ist – wird genehmigt.

2.      Die arabische, die chinesische, die englische, die französische und die spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Wien, 2005 06 23

Norbert Sieber    Fritz Grillitsch

       Berichterstatter                  Obmann