Minderheitsbericht
der Abgeordneten Mag.a Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen
gemäß § 42 Abs. 4 GOG
zum Bericht 1022
der Beilagen über den Antrag 641/A der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Ridi
Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine
einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen
beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird
Die
SPÖ-Parlamentsfraktion unterstützt prinzipiell das Vorhaben, die besonderen
Leistungen, die Frauen im Zuge des Wiederaufbaus von Österreich nach dem
Zweiten Weltkrieg erbracht haben, durch eine einmalige Zuwendung anzuerkennen.
Allerdings wird
das Bundesgesetz in der vorliegenden Form diesem Anliegen in vielfacher Weise
nicht gerecht. Daher hat die sozialdemokratische Parlamentsfraktion einen
Abänderungsantrag eingebracht und folgende Formulierungen vorgeschlagen:
1. Der Titel
lautet:
„Bundesgesetz,
mit dem eine einmalige Zuwendung als Anerkennung aller Frauen geschaffen wird,
die besondere Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich erbracht
haben“
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Als Anerkennung für ihre besonderen
Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem
1. Jänner 1931 geboren sind und zwischen 1945 und 1950 in Österreich gelebt
haben, eine einmalige Zuwendung gewährt werden.
(2) Von der Zuwendung
ausgeschlossen sind Frauen, die gemäß § 4 Verbotsgesetz, StGBl.
Nr. 13/1945 (in der jeweiligen Fassung), als Nationalsozialistinnen
registriert worden sind.“
3. § 3 entfällt; §§
4 bis 7 werden entsprechend umgereiht.
Dieser Abänderungsantrag
wurde wie folgt begründet:
Zunächst
muss daran erinnert werden, dass vielfach Wiederaufbauarbeiten als Maßnahme der
Sühne zwangsweise von Frauen und Männern verrichtet werden mussten, die als
NationalsozialistInnen registriert wurden, weil sie insofern eine
Mitverantwortung für die Verbrechen des Nationalsozialismus und des von ihm
entfesselten Zweiten Weltkrieges trugen. Es gebietet der Respekt vor den Opfern
des Nationalsozialismus, ihrer auch insofern zu gedenken, dass diese
Anerkennung jenen Frauen nicht zugute kommt, die gemäß § 4 Verbotsgesetz als
Nationalsozialistinnen registriert wurden. 1947 waren 471.689 Personen als
Nationalsozialisten im Sinne des § 4 Verbotsgesetz registriert, von denen
124.648 Frauen waren (vgl. Stiefel, Entnazifizierung in Österreich, 218).
Diesem Werk ist auch zu entnehmen, dass es in Österreich keinesfalls so etwas
wie eine „Naziverfolgung“ gegeben hat, vielmehr mussten die Alliierten
Österreich dazu drängen, überhaupt etwas gegen Personen zu unternehmen, die in
nationalsozialistischen Organisationen mitwirkten und so die Gräuel des
Naziregimes letztlich ermöglichten.
Weiters
schränkt das Bundesgesetz diese Anerkennung auf Frauen ein, die vor 1951 ein
Kind geboren oder erzogen haben. Tatsächlich haben aber alle Frauen, unabhängig
davon, ob sie auch ein Kind geboren oder erzogen haben, einen
überproportionalen Anteil der Lasten des Wiederaufbaues zu tragen gehabt. Dies
gilt auch für Frauen, die aus welchen Gründen auch immer keine Kinder gehabt
haben. Wie HistorikerInnen nachgewiesen haben, wurden gerade in der
Nachkriegszeit alleinstehende Frauen vielfach noch stärker diskriminiert als
verheiratete und hatten noch weniger Anteil an den Früchten des Wiederaufbaues.
Wenn
es um die Anerkennung der spezifischen Leistungen der Frauen am Wiederaufbau
geht, ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die heutigen Einkommensverhältnisse
der Frauen abzustellen, haben doch diese Leistungen alle Frauen erbracht, nicht
nur jene die heute ein Einkommen geringer als der Richtsatz für die
Ausgleichszulage beziehen. Der vorliegende Abänderungsantrag bezieht daher alle
Frauen ein, die vor dem 1. Jänner 1931 geboren sind.
Aus
den gleichen Gründen entfällt auch das Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft, weil auch jene Frauen Leistungen beim Wiederaufbau erbracht
haben, die zwischen 1945 und 1959 in Österreich gelebt haben, auch wenn sie
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder besitzen.
Schließlich
sieht § 4 dieses Bundesgesetzes vor, dass diese Anerkennung aus Mitteln bezahlt
werden soll, die an sich für PensionistInnen und behinderte Personen vorgesehen
sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Bundesregierung die Mindestpensionen
nicht erhöht, sodass auch der Richtsatz für die Ausgleichszulage nunmehr unter
der Armutsgrenze liegt, die nach dem Sozialbericht zurzeit für alleinstehende
Personen bei 785 Euro, für Zweipersonenhaushalte bei 1.178 Euro beträgt, ist es
geradezu zynisch, nun dieses Geld der PensionistInnen dazu zu verwenden, um
eine Anerkennung der Leistungen gerade der Pensionistinnen auszubezahlen. Nach
dem vorliegenden Abänderungsantrag ist daher diese Anerkennung aus den
allgemeinen Budgetmitteln zu bedecken.
Dieser
Abänderungsantrag wurde seitens der Regierungsparteien abgelehnt. Der daraufhin
seitens der Regierungsfraktionen eingebrachte Abänderungsantrag, wonach Personen von der vorgesehenen Zuwendung
auzunehmen sind „deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen
eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war“, benennt nicht die
Gruppe jener, die zur Errichtung und Aufrechterhaltung der
nationalsozialistischen Herrschaft beigetragen haben. Dies stellt gerade im Gedenkjahr 2005 aus Sicht der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion eine unverzichtbare Geste des Respekts
gegenüber den Opfern der nationalsozialistischen Herrschaft dar.
Die SPÖ-Fraktion
hat deshalb einen zweiten Abänderungsantrag eingebracht, der eine Präzisierung
der von der Zuwendung auszunehmenden Personen vorsieht und folgende
Formulierung vorgeschlagen:
Dem Text des § 1
wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Von der Zuwendung
ausgeschlossen sind Frauen, die gemäß § 4 Verbotsgesetz, StGBl.
Nr. 13/1945 (in der jeweiligen Fassung), als Nationalsozialistinnen
registriert worden sind.“
Dieser
Antrag wurde wie folgt begründet:
Gerade wenn des Endes
des Zweiten Weltkrieges und der Schrecknisse der Naziherrschaft gedacht wird,
muss auch an die Mitverantwortung erinnert werden, die viele ÖsterreicherInnen
an den Geschehnissen der Nazizeit trugen. In diesem Zusammenhang muss auch
erwähnt werden, dass vielfach Wiederaufbauarbeiten als Maßnahme der Sühne
zwangsweise von Frauen und Männern verrichtet werden mussten, die als
NationalsozialistInnen registriert worden waren.
Es gebietet der
Respekt vor den Opfern des Nationalsozialismus, ihrer auch insofern zu
gedenken, dass diese Anerkennung jenen Frauen nicht zugute kommt, die gemäß § 4
Verbotsgesetz als Nationalsozialistinnen registriert wurden. 1947 waren 471.689
Personen als Nationalsozialisten im Sinne des § 4 Verbotsgesetz registriert,
von denen 124.648 Frauen waren (vgl. Stiefel, Entnazifizierung in Österreich,
218). Diesem Werk ist auch zu entnehmen, dass es in Österreich keinesfalls so etwas
wie eine „Naziverfolgung“ gegeben hat, vielmehr mussten die Alliierten
Österreich dazu drängen, überhaupt etwas gegen Personen zu unternehmen, die in
nationalsozialistischen Organisationen mitwirkten und so die Gräuel des
Naziregiments letztlich ermöglichten.