Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen
Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen, das
Opferfürsorgegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des
60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung (Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für
Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren
Hinterbliebene geschaffen wird (Anerkennungsgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im
österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung
nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird
§ 1. Es wird festgestellt, dass mit dem
Aufhebungs- und Einstellungsgesetz,
StGBl. Nr. 48/1945, in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung
StGBl. Nr. 155/1945, und mit der Befreiungsamnestie, BGBl. Nr. 79/1946, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 192/1947, alle Verurteilungen, die
Gerichte, insbesondere Militär-, SS-, Sonder- oder Standgerichte, unter der
nationalsozialistischen Herrschaft gegen Österreicher ausgesprochen haben und
als Ausdruck typisch nationalsozialistischen Unrechts zu betrachten sind,
rückwirkend aufgehoben wurden. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und
Feststellung bedarf es nicht.
§ 2.
Der Nationalrat bezeugt mit diesem Bundesgesetz den Opfern derartiger
Unrechtsurteile, insbesondere auch der Urteile der nationalsozialistischen
Militärjustiz, und anderer nationalsozialistischer Unrechtsakte, den Opfern der
politischen Verfolgung, den aus ihrer Heimat Vertriebenen, allen Opfern des vom
nationalsozialistischen Regime zu verantwortenden Krieges und jenen, die zu
dessen Beendigung und zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, insbesondere
den Personen im österreichischen Widerstand, und ebenso deren Familien Achtung
und Mitgefühl.
Artikel II
Änderung des
Opferfürsorgegesetzes
Das
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Als Opfer
der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen
anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus
politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der
Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch
nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen
Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten
Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer
Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch
Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu
Schaden gekommen sind.“
2. In § 1
Abs. 2 wird nach lit. i) unter Setzung eines Beistrichs folgende
lit. j) angefügt:
„j) eine Zwangssterilisation.“
3. Im § 7
Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder
Witwen(Witwer)beihilfe“,
im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „die
Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe“ durch die Wortfolge „die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente“, im bisherigen § 11 Abs. 8 die
Wortfolge „der Unterhaltsrente, der
Beihilfen und der Zulagen“
durch die Wortfolge „der
Unterhaltsrente und der Zulagen“, im § 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz
jeweils die Wortfolge „Empfänger
einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7“ durch die Wortfolge „Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß
§ 11 Abs. 6“
und im § 12 Abs. 2 letzter Satz die Wortfolge „Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5
bis 7“ durch die
Wortfolge „Rentenfürsorgeleistung gemäß
§ 11 Abs. 5 und 6“
ersetzt. Im bisherigen § 11 Abs. 9 entfällt jeweils der Ausdruck „(Beihilfe)“ und im bisherigen § 11 Abs. 12 entfällt der
Ausdruck „und Beihilfen“.
4. § 11
Abs. 6 lautet:
„(6) Witwen
(Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die
Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am
Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten,
erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5.“
5. § 11
Abs. 7 entfällt.
6. Die
bisherigen Abs. 8 bis 14 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnung „(7)“ bis „(13)“. Im § 15 Abs. 8 letzter Satz
wird die Wortfolge „nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 5, 8 und 14“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Bestimmung des § 11
Abs. 5“ ersetzt.
7. Dem
§ 18 Abs. 10 werden folgende Abs. 11, 12 und 13 angefügt:
„(11) Ansprüche,
die durch das BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen bereits vor
dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx im Wege der Nachsicht
zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I
Nr. xxx/xxx als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.
(12) Bringen die
durch das BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen innerhalb eines
Jahres nach dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx Anträge nach
diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der
Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I
Nr. xxx/xxx zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß
Abs. 11 gegeben sind.
(13) Beziehern
von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß § 11 Abs. 7 des
Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I
Nr. xxx/xxx geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne
des § 11 Abs. 6 zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum
In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht rechtskräftig
entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf
Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6. Werden Anträge auf
Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des § 11
Abs. 6 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab
In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, sind die
Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch
ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“
8. Der
bisherige § 18 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“.
9. Dem
§ 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die
§§ 1 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 lit. i und j, 7
Abs. 2, 11 Abs. 1, 6 bis 13, 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster
und letzter Satz, 15 Abs. 8 letzter Satz sowie 18 Abs. 11 bis 14 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung
des bisherigen § 11 Abs. 7 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel III
Bundesgesetz, mit
dem aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine einmalige Zuwendung
(Befreiungs-Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen
Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Aus Anlass des
60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige
Zuwendungen:
1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des
Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die
Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember
2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer)
eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des
genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten
kann;
2. Personen, die eine bis zum 31. Dezember
2005 beantragte Rentenleistung
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich
einer der genannten Leistungen beziehen;
3. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne
des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer)
eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand
und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
4. Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Opferausweises im Sinne des
Opferfürsorgegesetzes.
(2) Die Ehrengabe
beträgt für Personen im Sinne der Z 1 1000 Euro, für Personen im Sinne der Z 2
800 Euro, für Personen im Sinne der Z 3
600 Euro und für Personen im Sinne der Z 4 500 Euro. Sie
ist eine höchstpersönliche Leistung.
§ 2. (1) Die Zuwendungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 sind durch die Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.
(2) Die
Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden gewährt, wenn
der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der
Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung
richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren
dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der
österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt
haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.
(3) Erfolgt die
Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem
Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der
zuständigen Behörde eingebracht.
(4) Erfolgt die
Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Abs. 2
angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung
gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen
Gründen nicht möglich war.
(5) Die Ämter der
Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis
der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zur Entscheidung weiterzuleiten.
§ 3. Die Befreiungs-Erinnerungszuwendung
ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
§ 4. (1) Die auf Grund dieses
Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat
bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder
§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung
der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht
zu bleiben.“
(2) Alle durch
dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen,
Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung
dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit
Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(3) Die Gebühren
für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der
Bund.
§ 5. Alle Organe des Bundes, der Länder
und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes
eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe
solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
§ 6. (1) Die BRZ GmbH hat bei der
Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem
Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse
der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die zur
Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten
Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer
der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
heranzuziehen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.