Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.45/2005, wird wie folgt geändert:
In § 228 Abs. 1 wird folgende Z 4a eingefügt:
“4a. unabhängig von Z
4 gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer von der
NS-Militärjustiz verhängten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine
Arbeitskraft gehindert gewesen ist, als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags-
oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; Z 1 letzter Halbsatz ist
anzuwenden;“