1026 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die
Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen,
insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste
zu fördern.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle
Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem
öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur
Weiterverwendung bereitstellen.
(2) Rechtsvorschriften,
die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, sowie
gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Dokumente,
1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen
Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit
oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der
Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
3. die nur bei Nachweis eines besonderen
Interesses zugänglich sind;
4. die geistiges Eigentum Dritter sind;
5. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst
werden;
6. die im Besitz des Österreichischen Rundfunks
(ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
7. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen
sind;
8. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(2) Für die
Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5
genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4
bis 6 anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. öffentliche Stelle:
a) der Bund,
b) bundesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
c) Einrichtungen
auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und
Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art
sind und
- zumindest teilrechtsfähig
sind und
- überwiegend vom Bund, von
anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen
öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.
Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern
besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher
Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der
Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,
d) Unternehmungen
im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3
B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art
sind und
- überwiegend von Bund,
Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder
landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung
der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern,
Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher
Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl
von 20 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG
unbeachtlich ist,
e) Verbände,
die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß
lit. a bis d zusammensetzen.
2. Dokument:
a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des
Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder
audiovisuelles Material),
b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
3. ein Dokument, das sich im Besitz einer
öffentlichen Stelle befindet:
ein Dokument, das zur Weiterverwendung
bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.
4. Weiterverwendung:
die Nutzung von
Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für
kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen
Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt
wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen
Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im
Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung
dar.
II. Abschnitt
Weiterverwendung
Anforderungen
an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung
§ 5. (1) Anträge auf Weiterverwendung von
Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich
das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen
Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2) Geht aus dem
Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise
der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor,
so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den
Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu
präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung
fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu
laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die
öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von
Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden
Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist,
binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis
auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 12 und 13)
1. die beantragten Dokumente zur Gänze zur
Weiterverwendung bereitzustellen oder
2. die beantragten Dokumente teilweise zur
Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird
oder
3. ein endgültiges Vertragsangebot zu
unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die
Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist oder
4. dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der
Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.
(4) Stützt sich
die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 und Z 4) darauf, dass das
beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche
Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf
denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(5) Bei
umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um
vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der
Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von
drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.
(6) Für die
Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente
zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und
sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
Verfügbare
Formate
§ 6. (1) Soweit öffentliche Stellen die
Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben
sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und
sinnvoll in elektronischer Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind auf
Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf
deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.
(2) Werden
Auszüge aus Dokumenten beantragt, so müssen diese dann nicht bereitgestellt
werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über
eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentlichen
Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die
Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung
solcher Dokumente fortzusetzen.
Entgelte
§ 7.
Sofern öffentliche
Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente
Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von
Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des
entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme
auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden
Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
Bedingungen
für die Weiterverwendung
§ 8. (1) Öffentliche Stellen können
Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente
in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der
Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die
Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der
beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des
Wettbewerbs bewirken.
Transparenz
und praktische Vorkehrungen
§ 9. (1) Die für die Weiterverwendung von
Dokumenten geltenden Standardbedingungen und Standardentgelte sind von den
öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit
möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage
haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die
veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung
der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(3) Öffentliche
Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges
hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu
treffen, indem sie insbesondere
1. Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten
in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente
führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet –
veröffentlichen;
2. Auskunftspersonen und Informationsstellen
benennen.
Nichtdiskriminierung
§ 10. (1) Die Entgelte und sonstigen
Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von
öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.
(2) Werden
Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren
öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung
der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen
wie für andere Nutzer.
(3) Sind im
Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung
verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen,
selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern
als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.
Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 11. (1) Verträge oder sonstige
Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche
ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen
(Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1
gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen
Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der
Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig,
mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die
Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die
der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die
regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung
rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003
getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind
in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu
machen.
(3) Bestehende
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des
Abs. 2 1. Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
III. Abschnitt
Rechtsschutz
Schlichtung
§ 12. (1) Der
Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß § 13 zur gütlichen
Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine
Schlichtungsstelle befassen.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied
wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden.
Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner
Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen
lässt.
(3) Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den
beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte
Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei
Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft
oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei
Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den
Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf
dieser Fristen zulässig.
(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß
§ 13 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung
des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der
Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung
erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale
Kosten zu behandeln.
Anrufung der Gerichte
§ 13. Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz
betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich § 13 der Bundesminister für
Justiz,
2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den
Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
3. im Übrigen die Bundesregierung.
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Umsetzungshinweis
§ 17. Mit diesem Bundesgesetz wird die
Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 90, umgesetzt.