Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist bis
30. Juni 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Ziel:
Durch das Informationsweiterverwendungsgesetz
– IWG soll eine EU-konforme Rechtslage geschaffen und ein Rahmen für die
Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auf
Bundesebene festgelegt werden. Ziel der Richtlinie über die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors ist es, die nationalen Bestimmungen
und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher
Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.
Inhalt:
In Umsetzung der
Richtlinie 2003/98/EG legt der gegenständliche Entwurf grundlegende
Anforderungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im
Besitz öffentlicher Stellen des Bundes befindlichen Informationen fest, ebenso
wie die einzuhaltenden Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung
sowie der Angemessenheit der Entgelte als auch des Verbotes von Ausschließlichkeitsvereinbarungen.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Können derzeit
nicht quantifiziert werden. Zusätzliche Personal- und Sachkosten für
öffentliche Stellen sind vom Ausmaß der Inanspruchnahme des IWG abhängig, das
zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Die Abdeckung dieser zusätzlichen Kosten
ist aber grundsätzlich durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 7
möglich.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Informationen des
öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und
Dienste mit digitalen Inhalten. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den
letzten Jahren und werden auch weiterhin Arbeitsplätze geschaffen, besonders in
kleinen aufstrebenden Unternehmen. Durch klare und transparente
Rahmenbedingungen wie sie das gegenständliche Gesetz vorsieht, wird die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtert und die
Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen,
was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen
beitragen kann.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen
des öffentlichen Sektors, soweit die Kompetenz des Bundes betroffen ist, und
sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender
Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dem im Entwurf
vorliegenden Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG wird die Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz:
PSI-Richtlinie) auf Bundesebene umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die
nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten
des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau
anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie die
einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu
fördern (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/98/EG).
Die digitale,
wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum,
Wettbewerbsfähigkeit sowie Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die
Lebensqualität der europäischen Bürger. Der öffentliche Sektor erfasst,
erstellt, reproduziert und verbreitet ein weites Spektrum an Informationen in
zahlreichen Sachgebieten wie insbesondere in den Bereichen Soziales,
Wirtschaft, Geographie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und
Bildung. Diese Informationen sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte
und Dienste mit digitalen Inhalten. Eine intensivierte Nutzung von
Informationen des öffentlichen Sektors soll dazu führen, dass breitere Kreise
von Bürgern und Unternehmen über qualitativ höherwertige Informationen verfügen
und so ihre Rechte auf dem Binnenmarkt besser wahrnehmen können. Informationen
des öffentlichen Sektors bergen aber auch ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial.
Durch umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, das
Potenzial dieser Informationen zu nutzen und zu Wirtschaftswachstum sowie zur
Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5
der Richtlinie 2003/98/EG).
Die Regelungen und
Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des
öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab. Dies stellt ein Hemmnis
für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden
Informationsquelle dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Durch die
Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten soll die Nutzung
von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Ziel gefördert werden,
gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen zu schaffen und die Entwicklung
des Binnenmarktes zu stärken.
Vor diesem
Hintergrund soll die Richtlinie gewährleisten, dass bei der Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für
alle Akteure auf dem europäischen Informationsmarkt gelten, dass die
Bedingungen für die Weiterverwendung transparenter gestaltet, ungerechtfertigte
Marktverzerrungen beseitigt werden und dem Marktteilnehmer Rechtssicherheit
geboten wird. Sohin sollen gemeinschaftsweite Dienstleistungen gefördert und zu
diesem Zweck Hemmnisse für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials
öffentlicher Informationen, die sich aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen
Regelungen hinsichtlich deren Nutzung ergeben, beseitigt werden.
Da die Regeln und
Verfahren für die Weiterverwendung der Informationen in den Mitgliedstaaten
unterschiedlich oder schlicht unklar sind, soll ein Mindestbestand an
Harmonisierung und an gemeinsamen Regeln die Voraussetzung für mehr Sicherheit
schaffen und die Herstellung unionsweiter Produkte erleichtern. Es bedarf sohin
eines allgemeinen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die
Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht
diskriminierend sind.
Durch die Richtlinie
soll ein Mindestmaß an Sicherheit und Transparenz der Bedingungen für die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in Europa
geschaffen und die grenzüberschreitende Einführung von Produkten und Diensten
auf Basis von Informationen des öffentlichen Sektors und damit die Entwicklung
eines echten europäischen Informationsmarktes gefördert werden. Dadurch sollen
im weiteren Sinne die Ziele des Binnenmarktes nach Art. 95 EGV, der
Harmonisierungsbestimmungen im Hinblick auf die problemlose Schaffung und das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorsieht, verwirklicht werden.
Bessere Möglichkeiten zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors auf der Basis eines harmonisierten Rahmens werden durch erhöhte Sicherheit
und Transparenz, zudem Investitionen und Innovationen auf dem Informationsmarkt
fördern.
Dieses
Bundesgesetz enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung
vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. Öffentliche Stellen werden durch dieses
Gesetz grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Weiterverwendung bestimmter
Dokumente zu gestatten. Es besteht auch keine Verpflichtung der öffentlichen
Stellen, Dokumente weiterzugeben. Wenn jedoch Dokumente weitergegeben werden,
dann hat dies unter Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die
erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der
betreffenden öffentlichen Stelle. Sobald aber eine Weiterverwendung von
Dokumenten erstmalig gestattet wurde beziehungsweise die öffentliche Stelle
selbst die Dokumente für die Tätigkeiten weiterverwendet, die außerhalb ihres
öffentlichen Auftrags liegen, sind diese in nicht diskriminierender Weise
(§ 10) innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (§ 5)
gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt (§ 7) und grundsätzlich nicht
exklusiv auf Antrag (§ 11) auch an jeden Dritten weiterzugeben.
Öffentlichen Stellen ist eine eigene wirtschaftliche Nutzung ihrer Dokumente
gestattet. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für
eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeiten verwendet, die nicht unter ihren
öffentlichen Auftrag fallen, gelten für diese Tätigkeiten dieselben Bedingungen
wie für andere Nutzer.
Von diesem
Bundesgesetz unberührt bleiben die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen
zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere das Berner
Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das
WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS).
Ebenso wird die Einhaltung bestehender Datenschutzregelungen in keiner Weise
berührt: Informationen, die aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich
sind, können nicht verwertet werden. Ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
ebenso wie Kultur- und Bildungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion eine
Sonderstellung in der Gesellschaft einnehmen. Dieses Bundesgesetz ist zudem
dann nicht anwendbar, wenn die Erstellung der Dokumente nicht unter den
öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt. Ebenso wenig anwendbar ist
dieses Bundesgesetz, wenn die Dokumente nicht zugänglich sind, insbesondere
nach den geltenden Zugangsregelungen oder aus Gründen des Schutzes der
nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen
Sicherheit oder aus Gründen der statistischen Geheimhaltung.
Dieses
Bundesgesetz stützt sich auf die geltenden österreichischen Zugangsregeln, d.h.
die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt. Es wird sohin bloß die Regelung für die Weiterverwendung von öffentlichen
Dokumenten für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke vorgenommen.
Dieses
Bundesgesetzes umfasst Bestimmungen, die zusätzliche Aufwendungen der
betreffenden öffentlichen Stellen erfordern können. Diese sollen jedoch nicht
über die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis hinausgehen und auf ein Mindestmaß
begrenzt werden, indem Dokumente in den vorliegenden Formaten zur Verfügung
gestellt werden können. Es besteht keine Verpflichtung zur Neuerstellung oder
Umformatierung.
Öffentliche
Stellen dürfen die Entgelte für die Weiterverwendung nicht willkürlich
festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Informationen fordern, die im
Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt
wurden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung von
Dokumenten zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.
Es steht den jeweiligen öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie
festzulegen. Soweit Entgelte eingehoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die
Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente
zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige
Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den
Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationsquellen unangemessene
Gewinne erzielen würde.
Öffentliche
Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten
oder aber Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Bedingungen für die
Weiterverwendung von Dokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung nicht diskriminierend sein und sind transparent zu gestalten.
Um dem Grundsatz
der Transparenz gerecht zu werden, sind die Bedingungen und Standardentgelte
für die Weiterverwendung der Dokumente von den betreffenden öffentlichen
Stellen im Voraus festzulegen und – nach Möglichkeit auf elektronischem Wege –
zu veröffentlichen. Auf Anfrage ist von der öffentlichen Stelle die
Berechnungsgrundlage für die Entgelte bekannt zu geben. Des Weiteren sind
Antragsteller über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterrichten. Zur
Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten
haben die öffentlichen Stellen praktische Vorkehrungen zu treffen, indem sie
beispielsweise Verzeichnisse über die wichtigsten zur Weiterverwendung
verfügbaren Dokumente führen und diese – soweit möglich im Internet –
veröffentlichen.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
sind nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich unzulässig, da sie den Wettbewerb
und die kommerzielle Verwertung von Informationen in unzumutbarer Weise einschränken.
Die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen hat allen potenziellen
Marktteilnehmer offen zu stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende
Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt
werden. Ausnahmsweise dürfen Ausschließlichkeitsvereinbarungen getroffen
werden, wenn die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die
Gewährung eines exklusiven Nutzungsrechtes erfordert.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung durch das Unternehmen, mit dem sie getroffen wurden, führen, stellen
einen Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in
Verbindung mit Art. 86 EGV) dar. Daraus ergibt sich die Verpflichtung,
alle derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen aufzuheben.
Vereinbarung
über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:
Der vorliegende
Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus,
BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme
handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu setzen
ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die
Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG hinausgehenden Regelungen getroffen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes für die Umsetzung der PSI-Richtlinie gründet einerseits auf der
Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6) für
privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und andererseits auf der
Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen
im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und
Gemeindebereich den Ländern zukommt.
II.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Ziel dieses
Bundesgesetzes ist in erster Linie die Erschließung des wirtschaftlichen
Potenzials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt. Insbesondere soll
es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu
erstellen, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung
von Dokumenten öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potenzial als
Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten,
zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze
beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die
Formulierung des Zieles wurde dem Anliegen der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung
getragen.
Zu § 2:
Abs. 1:
In der Bestimmung
des Abs. 1 kommt klar zum Ausdruck, dass durch dieses Bundesgesetz die
Bedingungen und Verfahren für die kommerzielle und nicht kommerzielle
Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im
Sinne des § 4 Z 1 befinden und von diesen – über ihren originären
öffentlichen Auftrag hinausgehend – zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt
werden, geregelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
2003/98/EG). Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen
Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die
Entscheidung, ob ein Dokument allgemein zur Verfügung gestellt und dessen
Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der jeweils betreffenden
öffentlichen Stelle (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG).
Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten gestattet, so hat dies nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird
auch dem allgemeinen Grundsatz in Art. 3 der Richtlinie 2003/98/EG
entsprochen.
Abs. 2:
Abs. 2 sieht
vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen
regeln, von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient
der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Das IWG
begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher
Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits
Zugangsregelungen bestehen und stützt sich daher auf die bestehenden
Zugangsregelungen (siehe auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG)
wie beispielsweise das Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, oder das
Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2003.
Beim Zugang zu
Dokumenten öffentlicher Stellen geht es um ein Informationsbedürfnis. Die
Weiterverwendung impliziert demgegenüber nicht nur Information, sondern darüber
hinaus Übermittlung bzw. Bereitstellung der Dokumente zum Zweck der
kommerziellen und nicht kommerziellen Weiterverwendung durch Dritte. Für die
Weiterverwendung ist der freie Zugang zu den beantragten Dokumenten eine
notwendige Voraussetzung, weshalb die Entscheidung über den Zugang zu
Dokumenten der Entscheidung über deren Weiterverwendung vorgelagert sein und
auf die bestehenden Zugangsregelungen zurückgegriffen werden muss, sofern
solche für die beantragten Dokumente bestimmt sind. Wird der Zugang zu den
beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsregelungen normiert, dann
liegt es in der Entscheidungsmacht der betreffenden öffentlichen Stelle, den
Zugang zu den beantragten Dokumenten und ferner deren Weiterverwendung – nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes – zu gewähren.
Sind sohin
Dokumente nicht allgemein und frei zugänglich, sondern beispielsweise nur einem
bestimmten Personenkreis, so unterliegen sie auch nicht dem
Weiterverwendungsregime des IWG, sofern die betreffende öffentliche Stelle
nicht deren Weiterverwendung gestattet.
Abs. 3:
Abs. 3 legt
fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden (siehe
auch Art. 1 Abs. 4 sowie Erwägungsgrund 21 der Richtlinie
2003/98/EG). Die vollständige Einhaltung der bestehenden Datenschutzregelungen
und der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (wie beispielsweise die
Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG oder Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse) werden sohin in keiner Weise beeinträchtigt.
Informationen, die aus Datenschutzgründen oder aufgrund gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten nicht allgemein zugänglich sind, können nicht
verwertet werden.
Zu § 3:
Abs. 1:
In Umsetzung von
Art. 1 Abs. 2 in Zusammenhang mit Erwägungsgrund 22 der Richtlinie
2003/98/EG definiert § 3 Abs. 1 jene Bereiche des öffentlichen
Sektors, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
Z 1:
Z 1 sieht
vor, dass nur jene Dokumente in den Geltungsbereich des IWG fallen, die die
öffentliche Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt. Durch diese
Bestimmung wird Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/98/EG
Rechnung getragen. "Öffentlicher Auftrag" ist im Sinne von
"öffentlicher Aufgabe" zu verstehen (eine derartige Interpretation
legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die für die Einordnung
einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe von "public task" spricht).
Dem Begriff
öffentliche Aufgabe ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen
immanent (siehe auch Erläuterungen zu § 4 Z 1). Zu den öffentlichen
Aufgaben zählen jedenfalls die nach der Kompetenzverteilung der
österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten
staatlichen Aufgaben. Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere die
Daseinsvorsorge, die soziale Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche
Aufgaben dar. Durch zahlreiche Materiengesetze und Verordnungen werden
öffentliche Stellen verpflichtet, Daten zu erheben und zu sammeln. Aber auch
bei Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften können öffentliche Stellen in
Verwirklichung des Gemeinwohls und damit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben
tätig werden.
Öffentliche
Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen
können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts
wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998),
Rz 722). Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist
daher die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung
nicht relevant, sondern sind allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit
ausschlaggebend. Eine öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe, wenn sie mit dieser Tätigkeit in erster Linie öffentliche
Interessen verfolgt. Stehen hingegen (überwiegend) kommerzielle Interessen im
Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe vor. Die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu
kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen
Entgelt erstellt werden, fällt somit nicht unter den öffentlichen Auftrag (vgl.
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG).
Öffentliche
Stellen können dieselben Dokumente, die sie im Rahmen ihres öffentlichen
Auftrags erstellt haben, sowohl für Tätigkeiten im Rahmen ihres öffentlichen
Auftrags als auch für kommerzielle Tätigkeiten nutzen, die außerhalb dieses
Auftrags liegen. In letzterem Fall müssen – da die Nutzung von Dokumenten
außerhalb des öffentlichen Auftrags der betreffenden öffentliche Stelle als
Weiterverwendung im Sinne des § 4 Z 4 zu qualifizieren ist – die
Basisdokumente, die im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags erfasst
werden und von der öffentlichen Stelle weiterverwendet werden, nach diesem
Bundesgesetz der Weiterverwendung – nicht diskriminierend – zur Verfügung
gestellt werden, die kommerziellen Informationsprodukte und -dienstleistungen
(Mehrwertprodukte), die aus diesen Dokumenten – außerhalb des öffentlichen
Auftrags der öffentlichen Stelle – abgeleitet sind, hingegen nicht.
Z 2:
Z 2 sieht –
in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG
– vor, dass Dokumente, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Geltungsbereich
des IWG ausgenommen sind und zählt demonstrativ als Gründe die nationale und
öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung sowie kommerziell sensitive
Dokumente, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der
Vertraulichkeit unterliegen, auf. Diese Ausnahmebestimmung erstreckt sich aber
auch auf jene Dokumente, die nach den bestehenden Zugangsregelungen nicht zugänglich
sind. Mit dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass durch das IWG kein
Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet wird. Somit besteht
in den Fällen, in denen kein (allgemeines) Zugangsrecht eingeräumt ist, auch
kein Recht auf Weiterverwendung.
Z 3:
In Übereinstimmung
mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass
jene Dokumente vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind, die nur bei
Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Dies gilt auch, wenn für
die Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die sich im Besitz öffentlicher
Stellen befinden, Sonderbedingungen gelten (zB Nachweis eines im Sinne des
Datenschutzes legitimen Interesses). So sieht beispielsweise § 16
Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, vor, dass über bestimmte gemeldete
Wohnsitze nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt
werden kann. Ebenso sieht § 18 in Verbindung mit § 7 AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/2004, vor, dass die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften
nichts anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden
Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, die an der Sache vermöge eines
Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Z 4:
Die
Ausnahmebestimmung in Z 4 bezieht sich – in Umsetzung von Art. 1
Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/98/EG – auf Dokumente, die
geistiges Eigentum Dritter sind, sofern sie vom Rechteinhaber nicht zur
Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff „geistiges
Eigentum“ umfasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die
Regelungsgegenstand des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003, sind. Dieses lässt sich in zwei
große Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65),
andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte
Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für Datenbanken im Sinne der
§§ 76c ff (Sui-Generis-Schutz).
Die sich aus
diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit
den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des
geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom 9. September
1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli
1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und
der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 612/1986 (RBÜ) und dem WTO-Abkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of
Intellectual Property – TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, vereinbar sind (vgl.
Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2003/98/EG).
Durch das IWG wird
das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren
Inhaberschaft daran nicht berührt. Öffentliche Stellen sollen gemäß
Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG ihre Urheberrechte jedoch auf
eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.
In diesem
Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verweisen,
welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum
amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art – im Gegensatz zu
Landkartenwerken, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellt
oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind (Abs. 2) – keinen
urheberrechtlichen Schutz genießen.
Z 5:
Z 5 nimmt vom
Geltungsbereich des IWG jene Dokumente aus, die von gewerblichen Schutzrechten
erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG). Ob an einem
Dokument ein gewerbliches Schutzrecht besteht, ist anhand der einschlägigen
Bestimmungen, insbesondere des Markenschutzgesetzes – MSchG, des
Musterschutzgesetzes – MuSchG, des Patentgesetzes – PatG, des
Gebrauchsmustergesetzes – GMG, des Halbleiterschutzgesetzes – HlSchG, des
Sortenschutzgesetzes – SortSchG und des Schutzzertifikatsgesetzes – SchZG zu
prüfen.
Z 6:
In Umsetzung des
Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 6
eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die sich im
Besitz des ORF oder seiner Tochtergesellschaften befinden, soweit sie der
Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des ORF-Gesetzes,
BGBl. Nr. 379/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2004, dienen.
Z 7:
Z 7 bestimmt
eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für Dokumente, die sich im Besitz von
Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden und setzt damit Art. 1
Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG um. Darunter fallen
beispielsweise Schulen, Hochschulen, Archive, Bibliotheken und Forschungsinstitute.
Ebenfalls umfasst von der Ausnahme der Z 7 sind gegebenenfalls jene
Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden
(siehe Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG).
Z 8:
Übereinstimmend
mit Art. 1 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2003/98/EG normiert
Z 8 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die im
Besitz kultureller Einrichtungen sind. Dazu sind insbesondere Museen,
Bibliotheken, Archive, Orchester, Opern und Theater zu zählen.
Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen nehmen aufgrund ihrer
Funktion als Wissens- und Kulturträger eine Sonderstellung in der Gesellschaft
ein. Eine Ausnahme der Dokumente dieser Einrichtungen vom Geltungsbereich des
IWG ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass viele Dokumente dieser
Einrichtungen ohnehin im geistigen Eigentum Dritter stehen, gerechtfertigt.
Abs. 2:
Abs. 2 dient
– in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2003/98/EG –
der Klarstellung, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen gemäß § 5,
die die ablehnende Mitteilung betreffen, auch dann Anwendung finden, wenn sich
der Weiterverwendungsantrag auf Dokumente bezieht, die vom Anwendungsbereich
des IWG nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.
Zu § 4:
Z 1:
Z 1 hat die
Definition der „öffentlichen Stelle“ zum Gegenstand und regelt zugleich den
persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Um die Homogenität der
Regelungen zu gewährleisten, richtet sich diese Definition möglichst nach dem
Wortlaut des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2003/98/EG. Die
Begriffsbestimmungen in der Richtlinie für „öffentliche Stelle“ und
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ entsprechen jenen der Richtlinien über
das öffentliche Auftragswesen (siehe Erwägungsgrund 10 der Richtlinie
2003/98/EG und die dortige Bezugnahme auf die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG,
93/37/EWG und 98/4/EWG). Insofern orientiert sich auch die innerstaatliche
Umsetzung an den Definitionen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe
(siehe § 7 BVergG 2002 sowie die Vorgängerbestimmung § 11 BVergG
1997) und wird auf die entsprechende Literatur und Rechtssprechung als
Auslegungshilfe verwiesen.
Aufgrund der
geteilten Umsetzungszuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern fallen im
vorliegenden Entwurf zum IWG unter den Begriff „öffentliche Stelle“ zunächst in
lit. a der Bund, in lit. b die bundesgesetzlich eingerichteten
Selbstverwaltungskörper (wie beispielsweise die gesetzlichen
Berufsvertretungen) und in lit. c Einrichtungen auf bundesgesetzlicher
Grundlage (dh. solche Einrichtungen, die auf bundesgesetzlicher Grundlage
errichtet sind), sofern für Letztere nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben
sind: erstens muss die Einrichtung auf bundesgesetzlicher Grundlage zu dem
Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, zweitens muss die Einrichtung
zumindest teilrechtsfähig sein und drittens muss entweder
- die
Einrichtung überwiegend vom Bund, anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher
Grundlage oder sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1
der Richtlinie 2003/98/EG finanziert werden, oder
- ihre
Leitung der Aufsicht durch den Bund, andere Einrichtungen auf
bundesgesetzlicher Grundlage oder
sonstige öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie
2003/98/EG unterliegen, oder
- ihr
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern
bestehen, die vom Bund, anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage
oder sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der
Richtlinie 2003/98/EG ernannt worden sind.
Dieses dritte
Kriterium zielt somit alternativ auf die Finanzierung durch den Bund, andere
Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstige öffentlichen
Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, auf die
organisatorische Einflussnahme durch Organe des Bundes, anderer Einrichtungen
auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstiger öffentlichen Stellen im Sinne
des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, oder auf die Bestellung des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans durch Organe des Bundes, anderer
Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstiger öffentlichen
Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG.
Entsprechend Art. 2 Z 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG
erstrecken sich sohin die Beherrschungskriterien der Finanzierung, der Aufsicht
bzw. der Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans auf alle
öffentlichen Stellen im Sinne der PSI-Richtlinie.
Unter „im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein Kernbereich von Agenden (etwa im
Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des Gemeinwohls vom
Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt werden. Dass
wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind, steht der Besorgung von im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht entgegen (eine diesbezügliche
Auslegungshilfe und Orientierung bietet Art. 86 Abs. 2 EGV und die
dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH). In Anlehnung an das
Vergaberecht ist davon auszugehen, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform
einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines
Allgemeininteresses dient. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17
B-VG) muss für die Annahme eines Allgemeininteresses eine spezifische, von der
Zwecksetzung des Konkurrenten unterscheidbare Aufgabensetzung, zB durch eine
gesetzliche Aufgabenzuweisung hinzutreten (siehe zum Begriff
„Allgemeininteresse“ im Bereich der Auftragsvergabe AB 1118 BlgNR
XXI. GP 16).
Die Formulierung
„nicht gewerblich“ ist autonom, dh. gemeinschaftsrechtlich auszulegen und die
Einrichtung hat daher einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw.
Industrieunternehmens. „Gewerblich“ darf nicht mit „gewerbsmäßig“ im Sinne der
GewO gleichgesetzt werden und bezieht sich nicht auf die Aufgaben, sondern auf
die Einrichtung an sich. Im Zuge der Prüfung ist darauf abzustellen, ob die
Einrichtung in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen
Bedingungen wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt und das
wirtschaftliche Risiko ihres Handelns selbst zu tragen hat.
Die
Eventualvoraussetzung nach Z 1 lit. c 3. Unterpunkt, wonach die
Einrichtung überwiegend vom Bund, von anderen, auf bundesgesetzlicher Grundlage
errichteten Einrichtungen oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des
Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, finanziert werden muss, ist
dahingehend auszulegen, dass nur jene Zuwendungen zu berücksichtigen sind, die
als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung gewährt wurden.
Der Begriff
„Aufsicht“ umfasst neben öffentlich-rechtlichen Weisungs- und Aufsichtsrechten
auch gesellschaftsrechtliche Aufsichtsrechte.
Unter Heranziehung
des Kompetenztatbestands „Zivilrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG erfasst Z 1 lit. d sämtliche privatrechtlich
organisierten Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle nach Art. 126b
Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG
unterliegen, sofern diese Unternehmungen zu dem Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Erfasst sind somit sowohl
privatrechtlich organisierte Stellen des Bundes als auch sämtliche
privatrechtlich organisierte Stellen der Länder und der Gemeinden. Entsprechend
der Rechtsprechung des VfGH ist unter „Unternehmung“ im Sinne der
Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a
Abs. 3 B-VG eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung
tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte
stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Maßgeblich dabei sind
weder die Art der Organisationsform, das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit
noch ob die wirtschaftliche Tätigkeit an bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen
geknüpft ist.
Entsprechend den
Bestimmungen der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und
Art. 127a Abs. 3 B-VG sind jene Unternehmungen erfasst, an denen der
Bund, ein Land oder eine Gemeinde entweder allein oder gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens
50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Da die
Rechnungshofkontrolle nach Art. 127a Abs. 3 B-VG dann nicht gegeben
ist, wenn an einer Unternehmung eine Gemeinde mit weniger als 20 000
Einwohnern beteiligt ist, erforderte die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG,
dass dieses Kriterium keine Anwendung findet und somit die Beteiligung
sämtlicher Gemeinden – unabhängig von deren Einwohnerzahl – für die Einordnung
als öffentlichen Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes relevant ist.
Der finanziellen
Beteiligung gemäß lit. c und d von mehr als 50 % ist jede
Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.
Schließlich sind
nach lit. e noch die Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren
öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen, unter den Begriff
„öffentliche Stelle“ zu subsumieren. Es sollen daher auch jene Verbände erfasst
werden, an denen - nicht überwiegend - Private bzw. öffentliche Stellen nach
den anderen innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG dienen, beteiligt sind.
Z 2:
Die Definition von
Dokumenten in Z 2 ist wortgleich der Definition in der Richtlinie
2003/98/EG. Sie ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der
Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen und umfasst jede im Besitz von
öffentlichen Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder
Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen und
Informationen. Darunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen
Wirtschaft, Soziales, Geographie, Meteorologie, Tourismus, Verkehr oder
Patentwesen. Der Begriff Dokument umfasst jeden Inhalt unabhängig von der Form
des Datenträgers (auch Datenbanken). Die Informationen können auf Papier, in
elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material
vorliegen. Vom Begriff „Dokument“ ist Software (insbesondere Computerprogramme)
nicht erfasst (vgl. auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Die
Begriffswahl „Dokument“ anstelle von „Information“ soll verdeutlichen, dass
dieses Bundesgesetz auf die Zurverfügungstellung bereits erstellter, dh.
vorhandener Dokumente (zur Weiterverwendung) und nicht auf eine allgemeine
Informationsbeschaffung abzielt.
Z 3:
Die Definition von
Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, die sich an
der Umschreibung in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2003/98/EG
orientiert, stellt auf die Berechtigung ab, die Weiterverwendung zu genehmigen
bzw. die Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn das Dokument von der betreffenden
öffentlichen Stelle selbst erstellt worden ist oder von dieser verwaltet oder
aktualisiert wird oder der Rechteinhaber der Dokumente der öffentlichen Stelle
die Befugnis oder die Zustimmung erteilt, diese zur Weiterverwendung zur
Verfügung zu stellen. Die Berechtigung kann sich aus den maßgeblichen
Rechtsvorschriften, oder auch aus entsprechenden privatrechtlichen
Vereinbarungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG ergeben.
Ausschlaggebend ist nicht allein der faktische Besitz der Dokumente, sondern
die öffentliche Stelle muss hinsichtlich der fraglichen Dokumente das
eindeutige umfassende Verfügungsrecht haben. Mangelt es der betreffenden
öffentlichen Stelle an dieser Berechtigung, so wäre dies ein Ablehnungsgrund in
Sinne des § 5 Abs. 3.
Z 4:
Z 4 definiert
die Weiterverwendung und stellt darauf ab, dass öffentliche Stellen Dokumente
erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten, um ihren öffentlichen Auftrag
zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG). Jede
Nutzung dieser Dokumente durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht
kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck (im Rahmen des
öffentlichen Auftrags), für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheidet,
stellt eine Weiterverwendung dar (siehe Art. 2 Z 4 der Richtlinie
2003/98/EG). Der Austausch von Dokumenten zwischen bzw. innerhalb von
öffentlichen Stellen stellt keine Weiterverwendung dar, soweit sie dabei
ausschließlich ihren öffentlichen Auftrag erfüllen. Der Begriff „Rechtsträger“
ist weit zu verstehen und umfasst sowohl natürliche als auch juristische
Personen des Privatrechts (wie insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH),
Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine (im Sinne des Vereinsgesetzes
2002), Sachgesamtheiten (zB Fonds) und Stiftungen) und des öffentlichen Rechts
(wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger,
gesetzliche Interessensvertretungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen usw.).
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das IWG, wie bereits oben
mehrfach ausgeführt, aber nur dann anwendbar, wenn sie Dokumente für
(wirtschaftliche) Tätigkeiten verwenden, die nicht mehr durch ihren
öffentlichen Auftrag gedeckt sind. Darüber hinaus sind auch diejenigen
Gesellschaftsformen als Rechtsträger im Sinne des IWG zu verstehen, die zwar
(nach herrschender Ansicht) keine juristischen Personen, diesen aber stark
angenähert sind, nämlich die Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und die
Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG). Durch den Verweis auf öffentliche
Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG soll sicher
gestellt werden, dass sowohl die öffentlichen Stellen im Sinne dieses
Bundesgesetzes, als auch die öffentlichen Stellen nach den anderen
innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dienen,
umfasst sind.
Zu § 5:
In dieser
Bestimmung werden – in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG –
die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren weitere Bearbeitung
geregelt, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen
Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Oftmals wird eine solche Genehmigung
nicht erforderlich sein, so dass die Informationen bloß über das Internet
abgerufen und sodann verwertet werden können (siehe Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und
kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207
vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 10). Den technologischen Neuerungen auf
dem Gebiet der elektronischen Medien folgend können die
Weiterverwendungsanträge wenn möglich elektronisch gestellt werden und muss
sich die öffentliche Stelle zur Bearbeitung der Anträge – soweit möglich –
elektronischer Mittel bedienen. Auch die Bereitstellung der Dokumente hat –
nach Möglichkeit – auf elektronischem Wege zu erfolgen. Der Begriff „Antrag“
ist nicht im Sinne eines Antrags nach dem AVG, sondern als Anfrage auf
Weiterverwendung im privatrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Frist zur
Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge soll gemäß Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/98/EG angemessen sein und wird in den Abs. 3 und 5 ausführlich
determiniert. Flankierend zu den Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie
2003/98/EG sieht Abs. 2 einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller
zur Präzisierung des Weiterverwendungsantrags vor.
Abs. 1:
Durch Abs. 1
wird der Antrag auf Weiterverwendung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit
gebunden. Davon umfasst sind die modernen Formen der Kommunikation wie zB
Telefax oder E-Mail oder sogar SMS-Nachrichten. Eine solche Einbringung kommt
freilich nur dann in Betracht, wenn in der öffentlichen Stelle eine entsprechende
technische Einrichtung zur Entgegennahme von solchen Anträgen tatsächlich in
Verwendung steht. Adressat dieses Antrags auf Weiterverwendung ist die
öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, d.h. die
berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.
Abs. 2:
Für den Fall, dass
der Weiterverwendungsantrag zu allgemein formuliert und der Umfang oder der
Inhalt der beantragten Dokumente bzw. die Art und Weise deren Weiterverwendung
nicht klar erkennbar ist, sieht Abs. 2 – in Anlehnung an § 5 UIG und
§ 13 AVG – vor, dass die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich
(längstens innerhalb der Frist nach Abs. 3) zu einer schriftlichen
Präzisierung seines Antrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern
hat. Die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Antrags umfassen sohin –
insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Entgelte – auch einen Hinweis
darauf, ob die beantragten Dokumente zur kommerziellen oder zur nicht
kommerziellen Weiterverwendung beantragt werden.
Wird einer solchen
Verbesserungsaufforderung fristgerecht nachgekommen, dann beginnt die Frist,
innerhalb derer die öffentliche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat
(Abs. 3), mit Einlangen des verbesserten Auftrags von neuem zu laufen.
Daraus ergibt sich für den Fall, dass der Antragsteller der
Präzisierungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, dass die öffentliche
Stelle zu keinem weiteren Vorgehen verpflichtet ist, sondern der
Weiterverwendungsantrag ex lege als nicht eingebracht gilt. Wird der
Präzisierungsaufforderung hingegen verspätet, dh. nach Ablauf der zweiwöchigen
Frist, nachgekommen, so ist dies als ein neuer Antrag zu betrachten.
Abs. 3:
Abs. 3 sieht
vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist
für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in
den einschlägigen Zugangsregelungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2
Abs. 2) zu entsprechen hat. Für den Fall, dass keine solchen Fristen
festgelegt sind bzw. der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in
bestehenden Zugangsvorschriften geregelt ist, wird mit Abs. 3,
2. Halbsatz gewährleistet, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen
vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Die Fristsetzung ist insbesondere
wichtig bei dynamischen Inhalten (zB Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher
Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit sowie von regelmäßigen Aktualisierungen
abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2003/98/EG). Im Zuge
der Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge hat die öffentliche Stelle dem
Antragsteller – jeweils unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hinsichtlich der ihn betreffenden Bearbeitung der Anträge und der
Entscheidungen der öffentlichen Stelle (siehe Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG)
– kumulativ oder auch alternativ
- die
beantragten Dokumente, so sie der Weiterverwendung zur Verfügung stehen, zur
Weiterverwendung bereitzustellen (Z 1) oder
- die
beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem
Antragsteller eine schriftliche, begründete, den Antrag teilweise ablehnende
Mitteilung zu übermitteln (Z 2) oder
- ein
Vertragsangebot zur Festlegung von Bedingungen zu unterbreiten (Z 3) oder
- eine
schriftliche, begründete, den Antrag ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z
4).
Die öffentliche
Stelle kann dem Antragsteller daher beispielsweise einen Teil der beantragten
Dokumente ohne Bedingungen und einen weiteren Teil unter Festlegung von
Bedingungen zur Weiterverwendung bereitstellen und die Weiterverwendung
bezüglich eines weiteren Teiles schriftlich ablehnen.
Der Hinweis auf
die Rechtsschutzmöglichkeiten ist insbesondere für KMU wichtig, vor allem dann,
wenn diese einen Sitz im Ausland haben und im Umgang mit öffentlichen Stellen
in Österreich und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut
sind.
Abs. 4:
Abs. 4 soll
dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten
für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen
Eigentumsrechten Dritter an den beantragten Dokumenten nicht berechtigt ist,
deren Weiterverwendung zu genehmigen. Die betreffende öffentliche Stelle hat in
diesem Fall Auskunft über den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder über
denjenigen zu geben, von dem sie das betreffende Dokument oder das
entsprechende Material dazu erhalten hat. Diese Auskunft ist der ablehnenden
Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 ohne einer diesbezüglichen gesonderten
An- oder Nachfrage des Antragstellers beizufügen. Dem Antragsteller soll durch
diese Bestimmung ein möglicherweise nicht unbeträchtlicher Zeit- und
Müheaufwand erspart werden, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, die
Dokumente bzw. die Genehmigung deren Weiterverwendung direkt beim Berechtigten
zu beantragen.
Abs. 5:
Abs. 5 soll
den öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen,
die Frist des Abs. 3 um vier Wochen zu verlängern. Der Antragsteller ist
in diesem Falle frühzeitig, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach
Einlangen des Antrages, darüber zu informieren, dass für die Bearbeitung seines
Antrages mehr Zeit benötigt wird.
Abs. 6:
Durch Abs. 6
sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von
Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich sowohl bei dieser
Bearbeitung (und auch bei der Verständigung über die Fristverlängerung gemäß
Abs. 5) als auch bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach
Möglichkeit – elektronischer Mittel zu bedienen. Viele Dokumente liegen jedoch
nur in Papierform vor und nicht jede öffentliche Stelle verfügt über die
Möglichkeit oder Kapazität zur Nutzung elektronischer Mittel, weshalb der
Papierweg nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Diese Bestimmung zielt
jedoch darauf ab, die Weiterverwendung zu erleichtern, indem die sonst
notwendige Digitalisierung von Papierdokumenten oder die Bearbeitung von
digitalen Dateien, um deren Kompatibilität zu erzielen, möglichst reduziert
wird.
Zu § 6:
Die Bestimmungen
des § 6 des IWG dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie
2003/98/EG.
Abs. 1:
Durch Abs. 1
soll klar gestellt werden, dass öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung
verfügbaren Dokumente lediglich in den „vorhandenen“ Formaten und Sprachen zur
Weiterverwendung bereitzustellen haben. Sie sind nicht verpflichtet, die
Dokumente zu bearbeiten, neu zu erstellen oder umzuformatieren, um einem Antrag
auf Weiterverwendung zu entsprechen. Die Dokumente sind allerdings soweit
möglich und sinnvoll in elektronischer Form zur Verfügung zustellen. Dabei ist
auf die technischen Möglichkeiten der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle
abzustellen, nicht aber auf die allgemeine technische Durchführbarkeit. Zur
Erleichterung der Weiterverwendung sollten die öffentlichen Stellen jedoch für
eine weitgehende elektronische Bereitstellung der Dokumente sorgen. Auch
sollten die Dokumente bevorzugterweise in einem Format zur Verfügung gestellt
werden, das nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist (siehe
Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2003/98/EG).
Abs. 2:
Abs. 2 stellt
sicher, dass öffentliche Stellen auch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung
stellen, soweit damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Eine
öffentliche Stelle soll einen Antrag auf Weiterverwendung nicht schon deshalb
ablehnen können, weil nur Teile des Dokumentes für eine Weiterverwendung
zugänglich sind. Eine Anpassung des beantragten Dokuments ist unter Umständen
dann notwendig, wenn ein bestimmter Teil, der nicht allgemein zugänglich ist,
herausgenommen werden müsste, um die Weiterverwendung des allgemein
zugänglichen Teiles zu gestatten.
Abs. 3:
In Abs. 3
wird festgelegt, dass öffentlich Stellen nach diesem Bundesgesetz nicht
verpflichtet sind, die Erstellung bestimmter Dokumente weiterzuführen oder
diese zu aktualisieren, um etwaigen Wünschen nach
Weiterverwendungsmöglichkeiten nachzukommen. Ändert sich der Inhalt oder der
Umfang des öffentlichen Auftrags, kann dies auch den Wegfall bestimmter
Dokumente zur Folge haben, die vorher für eine Weiterverwendung verfügbar
waren. Aber auch bei unverändertem Fortbestand des konkreten öffentlichen
Auftrags können verschiedenste Gründe wie beispielsweise eine Änderung des
Ressourcenbedarfs oder Kosten-Nutzenanalysen dafür ausschlaggebend sein, dass
eine öffentliche Stelle bestimmte Dokumente nicht mehr erstellt.
Zu § 7:
In Umsetzung von
Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG haben öffentliche Stellen nach § 7 für
den Fall, dass sie für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente Entgelte einheben, diese selbst festzulegen. Diese Bestimmung lässt
jedoch offen, ob Entgelte eingehoben werden oder nicht, dh. der öffentlichen
Stelle bleibt es unbenommen, die Bereitstellung der Dokumente und/oder die
Genehmigung deren Weiterverwendung auf unentgeltlicher Basis vorzunehmen. Heben
die öffentlichen Stellen jedoch Entgelte für die Weiterverwendung ein, so
dürfen sie diese Entgelte nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten
Entgelte für Dokumente fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und
mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Öffentliche Stellen sind jedoch sehr
wohl berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung der Dokumente durch die
Einhebung von Entgelten abzudecken, wobei im Sinne dieses Bundesgesetzes bei
der Berechnung der Entgelte von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.
Die Regelung des
§ 7 legt jedoch eine Obergrenze für den Fall fest, dass öffentliche
Stellen Entgelte für die Weiterverwendung ihrer Dokumente einheben. Demnach
dürfen die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung,
Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen
Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die
Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle
gebührend zu berücksichtigten sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
2003/98/EG). Während die Erstellung das Verfassen und das Zusammenstellen
erfasst, kann die Verbreitung auch eine Anwenderunterstützung beinhalten.
Die Kostendeckung
bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden
Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Entgelteberechnung
der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Obergrenze für die Entgelte, weil
überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollen. Diese Obergrenze lässt den
öffentlichen Stellen die Möglichkeit offen, niedrigere oder gar keine Entgelte
für die Weiterverwendung einzuheben. Weiters gibt § 7 vor, dass allfällige
einzuhebende Entgelte sich einerseits an den Kosten (für die Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten) des entsprechenden
Abrechnungszeitraums zu orientieren haben und andererseits unter Bedachtnahme
auf die geltenden Buchführungsgrundsätze und die einschlägige Methode der
Entgelteberechnung der jeweiligen öffentlichen Stelle (soweit vorhanden) zu
berechnen sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Wie
noch in den Erläuterungen zu §§ 9 und 10 näher ausgeführt, sind die
Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen und müssen bei vergleichbaren
Kategorien der Weiterverwendung dieselben sein. Dementsprechend können für die
kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung unterschiedliche Entgelte
festgelegt werden, da es sich diesfalls nicht um vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung handelt. Danach kann auch der wirtschaftliche Wert der
Dokumente für den Antragsteller bei der Kalkulation der Entgelte berücksichtigt
werden. Eine Differenzierung hinsichtlich der Kalkulation der Entgelte kann
gegebenenfalls beispielsweise im Hinblick auf finanzielle Beiträge von
bestimmten Personengruppen sachlich gerechtfertigt sein.
Organe des Bundes
haben auf § 49a BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, und die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen den Organen des Bundes
und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten
(Leistungsabgeltungs-Verordnung – LA-V), BGBl. II Nr. 388/2000,
Bedacht zu nehmen.
Die im IWG gewählte
– und auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG basierende – Entgelteregelung
berücksichtigt, dass bestimmte öffentliche Stellen auf die Einnahmen und den
Vertrieb ihrer Dokumente angewiesen sind, um ihre Tätigkeiten teilweise
finanzieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nach
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie den öffentlichen Stellen nahe legen, ein
Grenzkostenmodell für Reproduktion und Verbreitung zu übernehmen, aber dennoch
steht es den Mitgliedstaaten und im Sinne der Regelung des § 7 den
einzelnen öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie festzulegen. Damit
wird der öffentlichen Stelle die vollständige Deckung der Produktions- und
zugehöriger Kosten für die Erstellung der Dokumente einschließlich eines
angemessenen Gewinns gestattet. Die einzig auferlegte Einschränkung ist eine
Obergrenze für den Fall, dass die öffentliche Stelle aus ihren Dokumenten
unangemessene Gewinne erzielt (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle
Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. –
2002/0123 (COD)*/, S. 6).
In diesem
Zusammenhang ist auf Art. 13 der Richtlinie 2003/98/EG hinzuweisen, wonach
diese Richtlinie drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten insbesondere auf den
Steigerungsgrad der Weiterverwendung des öffentlichen Sektors und die
Auswirkungen der Grundsätze über die Entgelte überprüft werden soll.
Zu § 8:
§ 8 dient der
Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG und gibt für
den Fall, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt
werden, maßgebliche Grundsätze vor.
Abs. 1:
Abs. 1
bestimmt, dass für den Fall, dass öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung
der Weiterverwendung Bedingungen festlegen, öffentliche Stellen die Genehmigung
eines Weiterverwendungsantrags davon abhängig machen können, dass der
Antragsteller bestimmte Nutzungsbedingungen akzeptiert. Dies bedeutet nicht
zwangsläufig, dass stets Bedingungen festgelegt werden müssen, denn öffentliche
Stellen können die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten
auch ohne Bedingungen genehmigen. Lediglich für den Fall, dass die öffentlichen
Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen
Dokumente festlegen möchten, können sie dies in Form eines Vertrages
ausgestalten und darin die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung, wie zB die
Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der
unveränderten Wiedergabe oder den Quellennachweis (siehe Erwägungsgrund 17
der Richtlinie 2003/98/EG) oder auch einen regelmäßigen Zugriff zu und eine
regelmäßige Auffrischung von Datenbeständen, regeln. Im Hinblick auf die in
§ 1 formulierte Zielsetzung des IWG, nämlich die Erleichterung der
Weiterverwendung von Dokumenten und die nach § 9 erforderliche
Transparenz, wäre es zweckmäßig, diese Bedingungen in Form von Standardlizenzen
(vgl. Art. 8 der Richtlinie 2003/98/EG), die online zur Verfügung stehen,
festzulegen.
Abs. 2:
Durch Abs. 2
soll – in Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie
2003/98/EG – gewährleistet werden, dass für den Fall, dass Bedingungen
festgelegt werden, diese die Möglichkeit der Weiterverwendung der beantragten
Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Wettbewerbsbehinderung bewirken.
Dass Bedingungen keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken dürfen, ist
dahingehend auszulegen, dass etwaige Bedingungen, wenn sie ihrer Art nach
objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu behindern, nicht festgelegt werden
dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf die gemeinschaftsrechtlichen und
innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften zu verweisen, die die Schaffung eines
Binnenmarkts und eines Systems vorsehen, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem
Binnenmarkt verhindern soll. Die in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie
2003/98/EG geforderte Transparenz der Bedingungen wird in § 9 näher
ausgestaltet.
Zu § 9:
In Umsetzung von
Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG werden in § 9 dieses Bundesgesetzes
die öffentlichen Stellen einerseits zur transparenten Gestaltung der
Standardbedingungen für die Weiterverwendung und der Standardtarife bzw. zur
Offenlegung der Berechnungsgrundlage in atypischen Fällen verpflichtet;
andererseits soll in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG sicher
gestellt werden, dass öffentliche Stellen praktische Vorkehrungen treffen, die
die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern.
Weiters ist vorgesehen, dass die Standardbedingungen und Standardentgelte sowie
die die Suche erleichternden Listen und Verzeichnisse von der betreffenden
öffentlichen Stelle – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlicht werden.
Eine solche Veröffentlichung im Internet kommt freilich nur dann in Betracht,
wenn die öffentliche Stelle über die entsprechenden technischen Möglichkeiten
verfügt.
Abs. 1:
Gemäß Abs. 1
sollen die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden
Standardbedingungen und Standardentgelte von den öffentlichen Stellen im Voraus
festgelegt und in geeigneter Weise – wenn möglich, insbesondere wenn die
betreffenden Dokumente selbst im Internet erscheinen, in diesem Medium –
veröffentlicht werden. Auch wenn öffentliche Stellen für die Weiterverwendung
von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, keine Entgelte einheben, ist
dies öffentlich bekannt zu geben. Die Gewährleistung der Klarheit und
öffentlichen Verfügbarkeit der Standardbedingungen und Standardentgelte für die
Weiterverwendung von Dokumenten stellt eine Voraussetzung für die Entwicklung
des Informationsmarktes dar (siehe Erwägungsgrund 15 der Richtlinie
2003/98/EG). Durch die Verpflichtung, Standardbedingungen und Standardentgelte
bereits im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, ist sicher gestellt, dass
diese objektiv sind und damit den Leitgrundsätzen der Wettbewerbspolitik nicht
zu widersprechen drohen. Dadurch soll auch ein besser vorhersehbares Umfeld für
Investitionsentscheidungen und Planungen der Verwerter von Dokumenten
geschaffen werden (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von
Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/,
S. 11).
Abs. 2:
Gemäß Abs. 2
ist von der öffentlichen Stelle auf Anfrage die Berechnungsgrundlage für die
veröffentlichten Entgelte und die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte in
atypischen Fällen bekannt zu geben.
Abs. 3:
Abs. 3 soll
Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG über die praktischen Vorkehrungen zur
Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten umsetzen,
um so den potenziellen Weiterverwendern einen Überblick über die vorhandenen
und weiterverwendbaren Dokumente zu ermöglichen. Als demonstrativ aufgezählte
Mittel und Einrichtungen, die geeignet sein sollen, diese Anforderung zu
erfüllen, sind – in Anlehnung an das UIG – einerseits die Führung und
Veröffentlichung von Listen und Verzeichnissen über die wichtigsten im Besitz
der betreffenden öffentlicher Stellen befindlichen (§ 4 Z 3) und
einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente und andererseits die
Namhaftmachung von Auskunftspersonen und Informationsstellen anzuführen. Durch
diese Hilfsmittel soll den Weiterverwendern einerseits die Suche nach den für
die Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten und andererseits nach den
entsprechenden Weiterverwendungsbedingungen erleichtert werden. Unter den
„wichtigsten Dokumenten“ sind jene Dokumente zu verstehen, die in großem Umfang
weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden können (siehe
Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2003/98/EG). Als Maßstab für das
Kriterium der Wichtigkeit der Dokumente kann die bisherige oder künftig zu
erwartende Nachfrage herangezogen werden.
Nicht zwingend
vorgesehen, aber der Dokumentensuche durchaus dienlich wären auch
Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind,
ebenso wie – in Entsprechung von Erwägungsgrund 18 der Richtlinie
2003/98/EG – die Veröffentlichung der Entscheidung öffentlicher Stellen,
bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu
stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren.
Zu
§ 10:
Abs. 1:
Das in Abs. 1
festgelegte Gebot der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz
dieses Gesetzes und dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/98/EG. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der
Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare
Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und
Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung
sind dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung beziehungsweise das mit
der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig
ist. Für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung der Dokumente
können öffentliche Stellen unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche
Nutzungsbedingungen festlegen, da es sich diesfalls um keine vergleichbaren
Kategorien der Weiterverwendung handelt (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie
2003/98/EG).
Abs. 2:
Abs. 2
bezweckt die Unterbindung von diskriminierenden Quersubventionen innerhalb der
öffentlichen Stellen und setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
2003/98/EG um. Öffentliche Stellen dürfen demnach ihre Dokumente zwar auch
selbst kommerziell verwerten, jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie
andere Nutzer (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Diese
Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und
Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt
verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn öffentliche
Stellen ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten
"Basisinformationen" unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen
weiterverwenden dürften als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen
auch für öffentliche Stellen gelten, wenn diese Dokumente für eigene
Geschäftstätigkeit weiterverwenden, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung
öffentlicher Stellen gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden. Die Regelung
des Abs. 2 betrifft allerdings nur die Bereitstellung jener
(Basis-)Dokumente, die ursprünglich von der öffentlichen Stelle im Rahmen ihres
öffentlichen Auftrags erstellt und sodann von dieser – außerhalb ihres
öffentlichen Auftrags – als Grundlage zur Generierung von für den Markt
bestimmten Mehrwertprodukten weiterverwendet werden. Das Anbieten dieser
aus den öffentlichen „Basisinformationen“ erstellten Mehrwertprodukte auf dem
Markt durch die öffentliche Stelle fällt nicht unter den Anwendungsbereich
dieser Regelung. Wenn öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres
öffentlichen Auftrags ihre Dokumente untereinander unentgeltlich und ohne
Bedingungen austauschen, während Dritte unter Umständen für die
Weiterverwendung dieser Dokumente Entgelte entrichten und/oder Nutzungsbedingungen
akzeptieren müssen, so steht dies nicht in Widerspruch zur Norm des
Abs. 2. Ein solcher „Austausch" von Dokumenten zwischen öffentlichen
Stellen zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung im
Sinne dieses Bundesgesetzes (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie
2003/98/EG).
Abs. 3:
Abs. 3 legt
fest, dass sobald eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig genehmigt
wurde, diese fortan für alle potenziellen Marktteilnehmer in nicht
diskriminierender Weise offen zu stehen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob
diese Dokumente bereits als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden oder
nicht (siehe Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Grundsätzlich
dürfen Dokumente daher auch nicht exklusiv an einzelne Dritte weitergegeben
werden. Näheres zu Ausschließlichkeitsbedingungen siehe unter Erläuterungen zu
§ 11.
Zu
§ 11:
Abs. 1:
Um
ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen
Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern
die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu
diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, normiert Abs. 1 in
Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG, dass Verträge
und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten grundsätzlich
keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur
Verfügung gestellten Dokumente einräumen dürfen. Das bedeutet auch, dass
Exklusivrechte, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages
dienen, nicht von diesem Verbot des Abs. 1 betroffen sind, da kein Fall
der Weiterverwendung vorliegt. Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen
ausgeführt, stellen zudem Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch
einer (markt-)beherrschenden Stellung führen, einen Widerspruch zu den
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86
EGV) dar.
Abs. 2:
Abs. 2, der
der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG dient,
enthält eine Ausnahmeregelung zu dem in Abs. 1 festgelegten Verbot von
Ausschließlichkeitsvereinbarungen und regelt die Bedingungen, unter welchen im
Einzelfall die Gewährung eines ausschließlichen Rechtes auf Weiterverwendung
spezifischer Dokumente zulässig sein kann. Diese Bestimmung betrifft jene
Fälle, in denen zwar eine Weiterverwendung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt,
die Bereitstellung eines Dienstes im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
jedoch eine Bevorzugung Dritter erfordert. Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn an der Publikation bestimmter Dokumente ein öffentliches Interesse
besteht, aber kein kommerzieller Verleger dazu bereit wäre, diese Dokumente
ohne Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu veröffentlichen
(siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG). Nicht notwendig ist
es, dass ein durch ein ausschließliches Nutzungsrecht privilegierter Dritter
mit der Weiterverwendung ausschließlich oder überwiegend nicht kommerzielle
Aufgaben wahrnimmt, er kann damit auch kommerzielle Zwecke verfolgen (siehe
Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG, der auf das Beispiel eines
"kommerziellen Verlegers" verweist). Der Grund für die
Erforderlichkeit der Einräumung eines ausschließlichen Rechtes ist regelmäßig –
mindestens alle drei Jahre – zu überprüfen.
In
Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 ist eine Klausel
aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein Kündigungsrecht für den Fall
einräumt, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausnahme von
der Regelung des § 11 Abs. 1 rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
nach Abs. 2 müssen aus sich heraus klar und eindeutig verständlich, d.h.
inhaltlich transparent sein und von der öffentlichen Stelle, die ihre Dokumente
für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellt und diesbezüglich
Ausschließlichkeitsvereinbarungen abschließt, öffentlich bekannt gemacht
werden. Die Veröffentlichung hat – soweit möglich – im Internet zu erfolgen.
Die Verpflichtung zur Publikation und zur transparenten inhaltlichen
Ausgestaltung bezieht sich auch auf jene Exklusivrechte, die nach dem
31. Dezember 2003, also vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aber
unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/98/EG, eingeräumt
wurden. Durch diese Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie
Rechnung getragen.
Ob eine Situation
eine Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt und mithin den Wettbewerb
nicht unnötig einschränkt, wäre von Fall zu Fall gemäß Art. 86 EGV zu
prüfen (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des
öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 12).
Abs. 3:
Abs. 3
normiert in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG,
dass bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende
Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2
1. Satz fallen, nicht unmittelbar unwirksam werden, sondern grundsätzlich
bis zu deren Vertragsablauf, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008
geschützt sind.
Zu § 12:
Durch die in § 13 vorgesehene Gewährleistung des Rechtsschutzes
durch eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtsweg kann es unter
Umständen zu einem nicht unerheblichen Mehranfall bei den Gerichten kommen. Dem
kann durch die Möglichkeit der Vorschaltung einer außergerichtlichen
Streitbeilegung vorgebeugt werden. Geeignete Schlichtungsstellen haben zudem
den Vorteil, dass sie den Rechtsstreit unter Umständen rascher lösen können.
Abs. 1:
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 sieht daher - in Anlehnung an
Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - für den
Antragsteller die Möglichkeit vor, vor Einbringung einer Klage die
Angelegenheit einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die
Vorschaltung einer Schlichtung soll einerseits der Entlastung der Gerichte
dienen, und andererseits die Auseinandersetzung rasch und außerhalb eines
förmlichen gerichtlichen Verfahrens bereinigen.
Abs. 2:
Die Besetzung der Schlichtungsstelle ist den Bestimmungen über die Schlichtungskommission
nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz,
BGBl. Nr. 112/1936, idgF, nachgebildet. Demnach hat die
Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei jeweils eines vom
Antragsteller und von der betreffenden öffentlichen Stelle bestellt wird. Diese
beiden Mitglieder haben sodann den Vorsitzenden zu wählen, der an der Sache
unbeteiligt und unbefangen sein muss.
Abs. 3:
Das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Schlichtungskommission
sieht - in Anlehnung an das oben zitierte Verwertungsgesellschaftengesetz -
vor, dass der Antragsteller der betreffenden öffentlichen Stelle den
Schlichtungsantrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu
machen hat. Wird in der Folge von der öffentlichen Stelle nicht binnen zwei
Wochen das von ihr bestellte Mitglied namhaft gemacht bzw. wird daraufhin von
den von beiden Parteien bestellten Mitgliedern nicht binnen zwei Wochen der
Vorsitzende gewählt, so steht dem Antragsteller unverzüglich der ordentliche
Rechtsweg offen.
Abs. 4:
Für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wird, kann der
Antragsteller - in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes
2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - nur dann eine Klage nach § 13 einbringen, wenn
es nicht gelingt, die Angelegenheit in einem Zeitraum von drei Monaten ab
Bestellung des Vorsitzenden zu bereinigen. Davon ist auch der Fall erfasst,
dass die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten tätig wird. Durch diese
Regelung des Abs. 4 soll sicher gestellt werden, dass Rechtsstreitigkeiten
entweder einer Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht, nicht jedoch vor beiden
gleichzeitig, ausgetragen werden können.
Abs. 5:
Nach Abs. 5 sollen die Kosten der Schlichtung - nach dem Vorbild
des Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 -
zunächst grundsätzlich vom Antragsteller getragen werden. Von dieser
gesetzlichen Kostentragungsregelung kann aber durch eine entsprechende
Vereinbarung (insbesondere im Rahmen der vor der Schlichtungsstelle erzielten
Einigung) abgewichen werden. Weiters wird klargestellt, dass die Kosten einer
erfolglos versuchten Schlichtung im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu
behandeln sind.
Zu
§ 13:
Zur Gewährleistung
des Rechtsschutzes normiert § 13 eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen
Rechtswegs. Für Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist eine Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte vorgesehen, da die Weiterverwendung als reine
Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten ist.
Zu
§ 14:
Die
Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.
Zu
§ 15:
Da das IWG an
mehreren Stellen auf andere Bundesgesetze (beispielsweise auf das
Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen) verweist, stellt
§ 15 klar, dass diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu
§ 16:
Ungeachtet der in
diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen
anwendbar.
Zu
§ 17:
Das
Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG.