Vorblatt
Problem:
Zunehmende
Spezialisierung der Wirtschaftsbetriebe, wodurch die Unternehmen umso weniger
zur Vermittlung des gesamten Berufsbildes eines Lehrberufes in der Lage sind.
Daraus resultiert eine Verringerung der Anzahl der potentiellen Lehrbetriebe.
In bestimmten Berufsbereichen
besteht eine Vielzahl von Lehrberufen, die auf Grund inhaltlicher Überschneidungen die Transparenz und
Übersichtlichkeit des Lehrberufsangebots beeinträchtigen.
Das derzeit
bestehende System von Einzellehrberufen erschwert die Etablierung einer
Lehrausbildung in Berufen, die für sich gesehen keine ausreichende Basis an
Fertigkeiten und Kenntnissen bieten, um damit eine profunde Berufsausbildung zu
gewährleisten.
Das bestehende
System der Zusatzprüfungen weist aus heutiger Sicht einen zu restriktiven
Zugang zur Zertifizierung von nach der Erstausbildung erworbenen
Qualifikationen auf.
Die Bestimmungen
über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg sind
generell auf die Ablegung der gesamten Lehrabschlussprüfung ausgerichtet und
gestatten keinerlei Differenzierung bei der Festlegung des Prüfungsstoffes
entsprechend dem Grad und Ausmaß der informell erworbenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Qualifikationen.
Ziele:
Flexibilisierung
des Ausbildungsangebots im Bereich der Lehrausbildung und Berücksichtigung der
zunehmenden Spezialisierung in den Unternehmen, bei der auf der Grundlage einer
soliden Basisausbildung die Möglichkeit für Schwerpunktsetzungen und
Vertiefungen besteht,
Erhöhung der
Mobilität der Absolventen durch Anrechnung von Modulen,
Erhöhung der
Transparenz im Lehrberufsangebot,
Stärkung des
Grundsatzes des lebensbegleitenden Lernens und bessere Anerkennung von bereits
erworbenen Qualifikationen durch flexiblere Regelungen für die Zertifizierung
nach der Erstausbildung erworbener Qualifikationen sowie im Bereich des
„Zweiten Bildungsweges“.
Inhalt:
Schaffung der
gesetzlichen Grundlagen für eine modulare Lehrlingsausbildung,
Etablierung eines
erweiterten Zusatzprüfungsreglements,
Flexibilisierung der Zulassungsbestimmungen für die Lehrabschlussprüfung
im sog. „Zweiten Bildungsweg“.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die geplanten
Regelungen leisten einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und
damit zu einer Stärkung des Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung, wodurch
tendenziell positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind.
Die
Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung im Sinne einer Modularisierung der
Ausbildung soll weiters dazu beitragen, die Qualität des Wirtschaftsstandortes
Österreich durch Verbesserungen in der Heranbildung von Humankapital weiter
abzusichern bzw. auszubauen. Im Hinblick auf den Beitritt von zehn neuen
Ländern zur Europäischen Union kann Österreich seine Standortvorteile nicht im
Bereich der Lohnkosten erzielen, sondern vor allem durch eine besonders
qualitative Ausbildung der Fachkräfte.
Finanzielle
Auswirkungen:
A) Zu den Kosten
für den Bereich der geplanten Modularisierung der Lehrlingsausbildung kann
Folgendes angeführt werden:
1. Die Schaffung
der gesetzlichen Grundlagen für eine modulare Lehrlingsausbildung selbst
verursacht noch keine Kosten für die Länder bzw. den Bund. Zusätzliche Kosten
können erst durch jene Verordnungen entstehen, mit denen konkret in Umsetzung
dieser Rechtsgrundlage modulare Ausbildungsordnungen für Lehrberufe geschaffen
werden.
Um nähere
Anhaltspunkte für eine Schätzung der mit der modularen Lehrausbildung verbundenen
Kosten insbesondere für den Bereich der Berufsschulen zu gewinnen, wurde von
der Wirtschaftskammer Österreich anhand eines Musterberufes eine Kostenanalyse
und Kostenschätzung vorgenommen. Die Wirtschaftskammer Österreich hat für das
modulare Ausbildungsmodell in der Energie- und Gebäudetechnik festgestellt,
dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbildungsmöglichkeiten an den
Berufsschulen und den Inhalten des Modullehrberufes die Ausbildung im
Grundmodul, den drei Hauptmodulen und auch den Spezialmodulen ohne zusätzliche
Mehrkosten angeboten werden könne.
Das Grundmodul und
die drei Hauptmodule (Heizungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie
Lüftungstechnik) sind bereits seit 1997 Bestandteil der Ausbildung im Lehrberuf
Sanitär- und Klimatechniker. Für die Ausbildung in den geplanten Spezialmodulen
Badplanung und Kundenberatung, Ökoenergietechnik, Haustechnikplanung sowie
Elektro-, Steuerungs- und Regeltechnik reichen ebenfalls die Ausstattung und
die Lehrerqualifikationen in den bestehenden Schulen aus. Für die
Sicherstellung einer möglichst kostenschonenden Organisierung des
Berufsschulbesuches ist eine differenzierte Vorgangsweise erforderlich. So
müsste die Ausbildung in den Spezialmodulen nicht in allen Bundesländern
erfolgen. Weiters könnte die Zuweisung von Schülern in Spezialmodulen zu
Schulstandorten unabhängig vom vorherigen Berufsschulbesuch erfolgen. Beim
Spezialmodul Elektro-, Steuerungs- und Regeltechnik etwa sollten zur Vermeidung
zusätzlicher Investitionen die facheinschlägigen Elektroberufsschulen
herangezogen werden.
Im Bereich der
bestehenden Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik werden etwas mehr als
3.000 Lehrlinge vierjährig in Doppellehren ausgebildet. Es sei nach Ansicht der
Wirtschaftskammer Österreich davon auszugehen, dass dies auch weiterhin das
Potential an vierjährigen Ausbildungen in der Branche darstellt und sich nicht
durch die Modularisierung vergrößern werde.
Anhand dieses Beispiels einer Kostenanalyse durch die Wirtschaftskammer
Österreich zeigt sich grundsätzlich, dass die mit der Einführung der modularen
Berufsausbildung verbundenen zusätzlichen Kosten nur dort einigermaßen profund
abgeschätzt werden können, wo bereits entsprechende Modelle für eine solche
Ausbildung bestehen. Für die anderen Bereiche ist diese Frage noch offen.
2. Eine
Modularisierung von Lehrberufen mit zusätzlichen neuen Inhalten im Rahmen von
Haupt- und/oder Spezialmodulen bringt zusätzliche Kosten für die Berufsschule.
Zusätzliche Kosten sind jedoch nicht ausschließlich durch die Modularisierung
verursacht. Auch ohne Modularisierung der Lehrausbildung würden wie bisher in
Zukunft neue Lehrberufe geschaffen sowie im Rahmen von Modernisierungen bestehender
Lehrberufe Lehrzeitausweitungen erfolgen und inhaltlichen Anpassungen an neue
Technologien vorgenommen werden, die ebenfalls höhere Kosten verursachen
würden.
Im Übrigen sollen
Modullehrberufe nur dort geschaffen werden, wo eine Zusammenführung und
Etablierung von Spezialmodulen sinnvoll ist (zB in den Bereichen Metall,
Elektro etc.). Es kann davon ausgegangen werden, dass rund 50% der bestehenden
Lehrberufe modularisiert werden und jeweils ca. 30% der Jugendlichen im Rahmen
des Lehrvertrages das Spezialmodul in Anspruch nehmen.
3. Weiters hat das Wirtschaftsministerium entsprechend den Prämissen,
dass 50% der Lehrberufe in modulare Form transformiert werden und jeweils 30% der Jugendlichen die modulare
Ausbildung in Anspruch nehmen (d.h. Verlängerung der Lehrzeit jeweils von drei
auf dreieinhalb Jahre bzw. von dreieinhalb auf vier Lehrjahre) und auf der
Grundlage der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für
den Berufsschulsektor zur Verfügung gestellten Eckdaten errechnet, dass durch die Modularisierung der
Berufsausbildung für den Berufsschulbereich zusätzlichen Personalkosten von
insgesamt (d.h. im Vollausbau) 10 Mio. Euro entstehen werden. Die dahinterstehende
Berechnung stellt sich dabei im Detail wie folgt dar:
1.
Bei Zugrundelegen der Annahmen, dass
- eine Berufsschulklasse mit durchschnittlich 20
Schülern und ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen geführt wird (somit 9
Wochenstunden),
- die Kosten für einen L2/L3 - Lehrer bei 62.776
Euro pro Jahr liegen,
- die durchschnittliche Lehrverpflichtung 22,79
Wochenstunden beträgt,
sind
pro Klasse und Semester für den Bereich des Lehrerpersonals 12.500 Euro an
Kosten zu erwarten.
2.
Unter der Annahme, dass nun
- 50% der 3-jährigen Lehrberufe mit einem
zusätzlichen Semester (Spezialmodul) und
- 50% der 3½ -jährigen Lehrberufe mit einem
zusätzlichen Semester (Spezialmodul) geführt werden, und dass weiters
- 3½ -jährige Lehrberufe nicht schiefsemestrig (mit
Februar des Jahres) begonnen werden,
ergeben
sich für alle Klassen pro Jahr (bei einer Klassengröße von ca. 20 Schülern und
ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen) rund 16,7 Mio. Euro an Kosten.
3.
Würden nun in weiterer Folge jeweils 30% der Jugendlichen, die in einem
Modullehrberuf ausgebildet werden, tatsächlich ein Spezialmodul in Anspruch
nehmen, so ergäben sich damit (wieder bei einer Klassengröße von ca. 20
Schülern und ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen) rund 5 Mio. Euro an
Kosten.
4.
In weiterer Folge wären Klassenteilungen zu berücksichtigen, wobei im
Spezialmodul - im Hinblick auf das Ausmaß an Spezialisierung - am ehesten eine
Teilung der Klassen in Betracht zu ziehen wäre. Dies ergäbe damit pro Jahr im
Stadium des Vollausbaus der modularen Berufsausbildung zusätzliche Kosten von
insgesamt 10 Mio. Euro für das Lehrpersonal an den Berufsschulen. 50% davon
sind vom Bund den Ländern zu refundieren.
Die Schulerhaltungsaufwendungen sind zu 100% seitens der Länder zu
tragen.
Zu dieser Kostenschätzung unter den besagten Annahmen ist zu betonen,
dass es sich dabei um ein Kostenszenarium im Vollausbau des modularen
Ausbildungssystems handelt, das keinesfalls sofort in vollem Ausmaß wirksam
wird. Wenn man realistischerweise davon ausgeht, dass sukzessive in den
nächsten zehn Jahren die Transformation von 50% der Lehrberufe (dies ist nach
Ansicht des Wirtschaftsministeriums als ein Höchstwert zu sehen, der eher
unter- als überschritten werden wird) erfolgt, so wird damit „aufsteigend“ pro
Jahr jeweils ein weiteres Zehntel der geschätzten Kosten schlagend, das heißt
im ersten Jahr etwa 1
Mio.Euro, für das zweite Jahr 2 Mio.Euro etc.
4. Es ist
allerdings zu beachten, dass eine Modularisierung der Ausbildung durch eine
schlankere Organisation und Effizienzsteigerung im Berufsschulbereich auch in
Richtung einer Kostenersparnis wirkt. Im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl
von Lehrberufen ist durch die geplante Schaffung von Grundmodulen, welche für
verwandte Lehrberufe gleich gestaltet und formuliert werden sollen, eine
Ökonomisierung und Kostenreduzierung durch gemeinsame Klassen zu erwarten.
5. Eine weitere
Strategie zur Einschränkung der Kostenbelastung für die Berufsschulen besteht
in der Absicht, bei der zukünftigen Ausarbeitung modularer Lehrberufe - und
zwar bereits auf der Ebene der Beratungen im Bundes-Berufsausbildungsbeirat -
Experten aus dem Schulbereich und Vertreter der Schulerhalter einzubeziehen. Es
soll jeweils eine möglichst breite Abstimmungsrunde unter Einbeziehung von Wirtschaftsfachleuten,
Bildungsfachleuten und Schulerhaltern über die Einführung und inhaltliche
Gestaltung von modularen Lehrberufen befinden. Damit soll die Möglichkeit
gewährleistet sein, bei der Ausarbeitung von modularen Berufen und insbesondere
auch bei der Konzeption von Spezialmodulen schon von vorneherein auf eine
kostenschonende Gestaltung der Ausbildungen Bedacht zu nehmen, sowohl was das
Lehrpersonal als auch die Berufsschulausstattung betrifft. Diese in Aussicht
genommene Vorgangsweise soll sicherstellen, dass bereits die Gutachten des
Bundes-Berufsausbildungsbeirates über die Einrichtung modularer Lehrberufe auf
die Kostenfrage Bedacht nehmen und zusätzliche Kostenbelastungen weitestgehend
vermieden werden können.
Insgesamt gesehen
sollte es durch das Zusammenwirken aller an der Einrichtung von modularen
Lehrberufen beteiligten Institutionen und Kreise möglich sein, weitestgehend
auf eine Kostenneutralität bei der Implementierung der neuen Ausbildungsform
hinzuwirken.
B) Zur Möglichkeit
des Entfalls von Teilen der theoretischen Prüfung oder der gesamten
theoretischen Prüfung bei der Lehrabschlussprüfung im sog. „Zweiten
Bildungsweg“:
Pro Jahr werden in
Österreich ca. 5.000 Lehrabschlussprüfungen im „Zweiten Bildungsweg“
durchgeführt. Wenn in Hinkunft bei einer nicht näher determinierbaren Anzahl
von Fällen Teile der theoretischen oder die gesamte theoretische Prüfung
entfällt, so reduziert sich diesbezüglich bei den Lehrlingsstellen der
Wirtschaftskammern der organisatorische Aufwand und der Aufwand für die
Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in entsprechender Weise. Damit ist für
die Lehrlingsstellen eine gewisse, nicht näher bestimmbare Kostenersparnis verbunden.
C) Zum erweiterten
Zusatzprüfungsreglement:
Auf Grund des mit der vorliegenden Novelle geplanten
breiteren Zugangs zu Zusatzprüfungen (sowohl für Absolventen von Lehrausbildungen
als auch von schulischen Ausbildungen aus demselben oder einem fachlich nahe stehenden
Berufsbereich) kann in der Praxis von einer zusätzlichen Inanspruchnahme der
Möglichkeit zur Ablegung von Zusatzprüfungen ausgegangen werden. Dabei entsteht
für die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern zusätzlicher Aufwand bei der
Organisation und der Durchführung von Prüfungen, der aber grundsätzlich durch
die von den Prüfungswerbern zu
entrichtende Prüfungstaxe abgedeckt ist.
Bundesverfassungsrechtliche
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
A.
Allgemeiner Teil
Die
Lehrlingsausbildung in Österreich ist eine Erfolgsgeschichte. Jährlich
entscheiden sich ca. 40% aller Pflichtschulabgänger für diesen Weg. Bildung und
Wirtschaft arbeiten in einzigartiger Weise eng zusammen und stellen so eine
arbeitsmarktgerechte und moderne Ausbildung der Jugendlichen sicher.
Um diesen Erfolg
weiterhin nachhaltig zu sichern und zu festigen, ist es erforderlich, die
Lehrlingsausbildung in ständiger Reformbemühung auf der Höhe der Zeit zu
halten. Aus diesem Grund hat das für die Lehrlingsausbildung zuständige
Wirtschaftsministerium gemeinsam mit dem Bildungsministerium, den Ländern und
den Sozialpartnern ein Reformprojekt ausgearbeitet, das die Modularisierung der
Lehrlingsausbildung sowie bessere Zugangsbedingungen für die Zertifizierung von
im Wege des lebenslangen Lernens erworbenen Qualifikationen beinhaltet.
1. Modulare
Berufsausbildung: §§ 5 Abs. 3a, 6 Abs. 2a, 8
Abs. 4, 12 Abs. 3 Z 3, 26 Abs. 1
Die
Modularisierung des dualen Systems ist ein weiteres Vorhaben zur Modernisierung
der Lehrlingsausbildung und ist auch im Regierungsprogramm für die XXII.
Gesetzgebungsperiode vom 28. Februar 2003 enthalten. Dieses Reformvorhaben
steht im Zeichen der Flexibilisierung des Ausbildungsangebots und geht auf die
zunehmende Spezialisierung in den Unternehmen ein. Auf der Grundlage einer
soliden Basisausbildung soll im Rahmen der Erstausbildung die Möglichkeit für
Schwerpunktsetzungen und Vertiefungen geschaffen werden, die den speziellen
Produktionsweisen und Dienstleistungen eines Berufszweiges entsprechen.
Basis der
Ausbildung sollen Grundmodule sein, die für mehrere verwandte Berufe gleich
formuliert werden. Dem Bedarf an zunehmender Spezialisierung in der Ausbildung
wird in darauf aufbauenden Hauptmodulen und Spezialmodulen Rechnung getragen.
Angepeiltes Ziel
ist es, die Anzahl der derzeit ca. 260 Lehrberufe wesentlich zu reduzieren.
Durch die Anrechnung von Modulen erhöht sich die Mobilität der Absolventen. Die
Betriebe wiederum profitierten von einer besseren Spezialisierung und
flexiblerer Ausbildung.
Vorteile einer Modularisierung
der Lehrlingsausbildung:
a) Bessere
Möglichkeit zur Schaffung spezialisierter Berufsbildungen nach einer breiten
Basisausbildung, ohne dabei die Lehrlingsausbildung in eine unübersehbare
Anzahl von Einzelberufen zu zersplittern,
b) flexiblere
Gestaltung der Ausbildung durch verbesserte und erhöhte
Kombinationsmöglichkeiten auf Grund der Strukturierung von Lehrberufen in
Ausbildungsmodule,
c) die
Lehrlingsausbildung soll für eine größere Anzahl von Betrieben ermöglicht
werden.
Vorteile für die Jugendlichen:
a) Erhöhung der
Mobilität der Absolventen durch Anrechnung von Modulen und erleichterte
Spezialausbildungen, wodurch die Ausbildung krisensicherer wird,
b) größere
Übersichtlichkeit des Angebots durch eine wesentliche Reduktion der Anzahl der
derzeit ca. 260 Basisberufe.
Vorteile für das Gesamtsystem der
Lehrlingsausbildung und den Lehrstellenmarkt:
a) Bessere
Anpassung der Ausbildung an Branchenbedürfnisse und Erhöhung der Zahl der
potentiellen Lehrbetriebe,
b) neue
Ausbildungsmöglichkeiten vor allem in den wachsenden Dienstleistungsbereichen,
etwa Wellnessbereich, für Sport und Kultur, für Informations- und
Beratungsdienste etc..
Konzept der modularen Ausbildung:
Das Konzept sieht
eine Modularisierung der Lehrlingsausbildung vor, bei der weiterhin ganze
Berufsausbildungen angeboten werden. Grundsätzlich wird Ausbildung und
Abschluss auf Fachkräfteniveau vorgesehen, eine Zerstückelung in Einzelmodule
ist nicht geplant.
1. Nach einer
Grundausbildung in einem für verwandte Lehrberufe eines Berufszweiges gleich
formulierten Grundmodul (in der Regel zwei Jahre) folgen ein- bis zweijährige
Hauptmodule, die dann eine Spezialisierung erlauben,
2. die Ausbildung
in den Grund- und Hauptmodulen wird durch ein Angebot an Spezialmodulen
ergänzt, welche entsprechend den speziellen Produktionsweisen und
Dienstleistungen und somit gemäß den speziellen Qualifizierungsbedürfnissen
einer Branche weitergehende Spezialisierungen und vertiefende Ergänzungen im
Rahmen der Erstausbildung ermöglichen,
3. Lehrverträge
werden jeweils über 3 bis 4 Jahre abgeschlossen (Grundmodul + Hauptmodul +
allenfalls Spezialmodule), danach erfolgt die Lehrabschlussprüfung,
4. die Ausbildung
muss die Fachkräftequalifikation sicherstellen.
Weitere Vorgangsweise - Zeitplan:
Die
parlamentarische Beschlussfassung für die Novellierung des
Berufsausbildungsgesetzes soll noch im Herbst 2005 erfolgen und damit die
rechtlichen Voraussetzungen für die Modularisierung des dualen Systems
geschaffen werden.
Die Umsetzung der
Reform bzw. die Neueinrichtung der modularen Lehrberufe wird in den nächsten
Jahren schrittweise erfolgen und den Bedürfnissen der einzelnen Branchen
Rechnung tragen.
Bei der Gestaltung
der Grundmodule ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Ausbildung für alle
Betriebe, die jetzt ausbilden, weiterhin möglich bleibt.
2. Etablierung
eines erweiterten Zusatzprüfungsreglements: § 27
Im Sinne der
Grundsätze von Flexibilisierung, Anerkennung von bereits erworbenen
Qualifikationen und lebenslangem Lernen ist ein erweitertes
Zusatzprüfungsreglement vorgesehen, welches Personen mit fachlicher oder
fachlich nahe stehender Vorbildung sowohl aus dem Bereich der Lehrausbildung
als auch schulischer Ausbildung einen unkomplizierten Zugang zum Erwerb
zusätzlicher Qualifikationen ermöglicht.
3. Flexibilisierung
der Zulassungsbestimmungen für die Lehrabschlussprüfung im sog. „Zweiten
Bildungsweg“: § 23
Abs. 10
Bei der Festlegung
des Prüfungsstoffes für die Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg soll
eine Differenzierung entsprechend dem Grad und Ausmaß der informell erworbenen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen und damit ein Entfall von Teilen
oder der gesamten theoretischen Prüfung möglich werden.
Besonderer
Teil
Zu den
Bestimmungen im Einzelnen:
1. Zu Ziffer
1, 2, 3, 4 und 7 (§§ 5 Abs. 3a, 6 Abs. 2a, 8, 12 Abs. 3
Z 3 und 26 Abs. 1)
Diese Bestimmungen
schaffen die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtungen von Lehrberufen in
modularer Form. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und
zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest aus einem Spezialmodul.
Grundsätzlich
beträgt die Mindestdauer des Grundmoduls zwei Jahre und die Dauer eines
Hauptmoduls ein Jahr. Gleichzeitig muss die Gesamtdauer der Ausbildung als
Summe aus der Dauer des Grundmoduls und des anschließenden Hauptmoduls
zumindest drei Jahre betragen.
Wenn es auf Grund
der Ausbildungssituation in einer bestimmten Branche erforderlich und
zweckmäßig ist, kann umgekehrt das Grundmodul eine Mindestdauer von einem Jahr
haben. Auch in diesem Fall muss die Gesamtdauer der Ausbildung (Summe aus der
Dauer von Grundmodul und Hauptmodul) zumindest drei Jahre betragen. Damit soll
eine größere Flexibilität bei der Etablierung einer modularen Berufsausbildung
in den verschiedenen Berufsbereichen gewährleistet werden. Man kann davon
ausgehen, dass in etlichen Branchen sowohl während des ersten als auch des
zweiten Lehrjahres gleiche oder ähnliche Ausbildungsinhalte gegeben sind, die
die Festlegung zweijähriger Grundmodule rechtfertigen. In anderen Bereichen ist
es hingegen vorstellbar, dass gemeinsame Inhalte nur während des ersten Jahres
bestehen und die Spezialisierung bereits ab dem zweiten Lehrjahr erfolgt. Diese
Bestimmung soll eine bessere Anwendbarkeit der modularen Berufsausbildung
sicherstellen und einer allfälligen „Ausdünnung“ der Ausbildungsinhalte des
Grundmoduls vorbeugen.
Die Spezialmodule
erfüllen einerseits den Zweck und die Funktion, als modulare Alternative zu
Einzellehrberufen mit längerer Lehrzeit zu dienen (3 und 3 ½ jährige Lehrberufe
innerhalb derselben Branche), indem der Überhang an Qualifikationen für
Lehrberufe mit verschiedener Lehrzeitdauer innerhalb ein und derselben Branche
in modulare Form gegossen wird. Durch die damit verbundene „Einsparung“ eines
Einzellehrberufes resultiert eine größere Transparenz in der
Lehrberufslandschaft, mehr Flexibilität und Mobilität für den Lehrbetrieb bzw.
den Jugendlichen und Einsparungen im Berufsschulbereich, in dem für die
vorangehenden (Grund- und Haupt)Module umso leichter ein einheitlicher
Berufsschulunterricht organisiert werden kann.
Spezialmodule
haben weiters die Aufgabe, in jenen Fällen, in denen bei Einrichtung bestimmter
Berufe als Einzellehrberufe die Basisausbildung zu „dünn“ wäre, durch modularen
Aufbau der Ausbildung eine betriebliche Berufsausbildung zu ermöglichen. Dies
ist insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung einer Lehrausbildung in neuen
und boomenden Dienstleistungsbranchen (z.B. Wellnessbereich) von Bedeutung.
Auch
Ausbildungsinhalte, die den dringenden und speziellen
Qualifikationserfordernissen einer Branche im Rahmen der beruflichen Erstausbildung
entsprechen aber ansonsten als Einzellehrberufe etabliert werden müssten und damit
die Gesamtanzahl der Lehrberufe wiederum erweitern würden, können im Rahmen
eines Spezialmoduls auf bildungsökonomische Weise „eingefangen“ werden. Damit
kann einer Zersplitterung der Lehrberufslandschaft entgegengewirkt werden und
eine Systembereinigung stattfinden.
Die Dauer eines
Spezialmoduls kann ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen.
Im Rahmen einer
Gesamtdauer von bis zu vier Jahren kann im konkreten Lehrvertrag die Ausbildung in entsprechenden
Modulen vereinbart werden.
Zu zwei
Spezialformen der Lehrlingsausbildung, nämlich der Ausbildung in verkürzter
Lehrzeit und der Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten ist erläuternd
festzuhalten, dass für diese Ausbildungsformen keine eigenen bzw. zusätzlichen
gesetzlichen Regelungen erforderlich sind, weil die modulare Ausbildung in Form
von Grundmodul, Hauptmodul und Spezialmodul jedenfalls einen einheitlichen
Lehrberufsbegriff bildet.
Auf Grund dieses
einheitlichen Lehrberufsbegriffes bilden alle möglichen Ausbildungsvarianten
innerhalb des vorgesehenen 4-jährigen Gesamtrahmens gemäß § 6 Abs. 2a
einen Lehrberuf und sind dem entsprechend unter die betreffenden Bestimmungen
subsumierbar. Beabsichtigt beispielsweise jemand nach einer entsprechenden
Erstausbildung die Ausbildungsinhalte eines Grundmoduls und eines Hauptmoduls
zu erlernen, so handelt es sich dabei um einen 3-jährigen Lehrberuf, sodass
sich die Lehrzeit gemäß der Verordnung über die Ausbildung in verkürzter
Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, um ein Jahr auf zwei Jahre verkürzt.
Will jemand die Ausbildungsinhalte eines Grundmoduls, eines Hauptmoduls und
eines nachfolgenden Spezialmoduls mit einer Gesamtdauer von 3 ½ Jahren
absolvieren, so verkürzt sich dem gemäß die Ausbildung auf 2 ½ Jahre.
Es könnte
allerdings zwecks Vereinfachung bei modularen Lehrberufen die Verkürzung der
Lehrzeit direkt und unmittelbar am Grundmodul „ansetzen“, sodass sich die
Ausbildung des Grundmoduls von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt und in weiterer
Folge Hauptmodul(e) und Spezialmodul(e) unkomprimiert, d.h. im zeitlichen
Verhältnis 1:1 vermittelt werden. Dies hätte organisatorische Vorteile für die
Berufsschule, weil allfällige Verkomplizierungen durch zeitliche
Komprimierungen von Hauptmodulen und Spezialmodulen vermieden werden könnten
(eine Ergänzung der Verordnung über die Ausbildung in verkürzter Lehrzeit wäre
diesbezüglich erforderlich).
Die Situation
hinsichtlich der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit
gemäß § 28 Abs. 3 ist analog zu sehen. Nachdem es sich bei jeder in
Betracht kommenden Kombination modularer Lehrberufe (Grundmodul, Hauptmodul
sowie Spezialmodul) um einen Lehrberuf im Vollsinn des Gesetzes handelt, ist
gemäß § 28 Abs. 3 schon derzeit bei Lehrberufen mit dreijähriger
Lehrzeit eine Anrechnungsmöglichkeit schulischer Ausbildungszeiten im Ausmaß
bis zu 1 ½ Jahren und bei Lehrberufen mit über 3 Jahren Lehrzeit eine
Anrechnung bis zu 2 Jahren auf die Lehrzeit gewährleistet.
Bei Ablegung der
Lehrabschlussprüfung in einem modular gestalteten Lehrberuf ist es eine
ausreichende Transparenz erforderlich, dass sich das Prüfungszeugnis auf die
betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule bezieht (§ 26 Abs. 1).
Im Übrigen wurde
aus legistischen Gründen eine Neuordnung des § 8 BAG insgesamt
vorgenommen:
Der bisherige Abs. 4, nunmehr Abs. 6, wurde aufgespaltet.
Damit soll gegebenenfalls besser und exakter auf die Bestimmung im BAG verwiesen
werden können, hinsichtlich der eine Abweichung von den generellen
Verhältniszahlregelungen erfolgt.
Im Abs. 6 wurde vollständigkeitshalber ergänzt, dass bei 4-jährigen
Lehrberufen Lehrlinge im letzten Lehrjahr
nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen sind.
Ansonsten wurden die Bestimmungen über die Verhältniszahlen inhaltlich
nicht geändert, sondern bloße Anpassungen der Verweise durchgeführt.
2. Zu Z 5 (§ 13 Abs. 6)
Auf Grund der Änderungen des § 8b durch die Novelle BGBl. I
Nr. 79/2003 geht der Hinweis in § 13 Abs. 6 auf den § 8b
Abs. 7 in der vormaligen Fassung nunmehr ins Leere. Es ist daher
ausdrücklich die Geltung der Berufsschulpflicht und der betreffenden
sozialrechtlichen Bestimmungen für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß § 13
Abs. 2 lit. j festzulegen.
3. Zu
Z 6 (§ 23 Abs. 10)
Im Sinne einer
Flexibilisierung und entsprechend den Grundsätzen der Anerkennung bereits
erworbener Qualifikationen sowie des lebensbegleitenden Lernens wird der Lehrlingsstelle die
Möglichkeit eingeräumt, bei Lehrabschlussprüfungen im sog. „Zweiten
Bildungsweg“ im Einzelfall den teilweisen oder gänzlichen Entfall der
theoretischen Prüfung bei der Lehrabschlussprüfung festzulegen.
4. Zu
Z 8 (§ 26 Abs. 3):
Diese Bestimmung
dient der Korrektur eines Redaktionsversehens im Zuge der Änderung des § 8
im Rahmen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2003.
5. Zu
Z 9 (§ 27):
Die vorliegende
Novelle des Berufsausbildungsgesetzes zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage
für eine modulare Berufsausbildung wird zum Anlass genommen, gleichzeitig im
Sinne der Grundsätze von Flexibilisierung, Anerkennung von bereits erworbenen
Qualifikationen und lebenslangem Lernen die bestehende Zusatzprüfungsregelung
umzuwandeln und ein erweitertes Zusatzprüfungsreglement zu etablieren, das
Personen mit fachlicher oder fachlich nahe stehender Vorbildung sowohl aus dem
Bereich Lehrausbildung als auch schulischer Ausbildung einen unkomplizierten
Zugang zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ermöglicht. Die Regelung ist
durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:
a) Anknüpfung an (denselben) „Berufsbereich“ bzw. einen „fachlich nahe
stehenden Berufsbereich“ und nicht mehr an den traditionellen
Verwandtschaftsbegriff,
b) der Zugang zur Zusatzprüfung ist sowohl von (gewerblichen und
landwirtschaftlichen) Lehrausbildungen sowie auch von schulischen Ausbildungen
her möglich (sofern sie eben im selben oder einem fachlich nahe stehenden
Berufsbereich angesiedelt sind),
c) hinsichtlich des erfassten Personenkreises mit beruflicher Vorbildung
erfolgt eine abgestufte Festlegung der Prüfungsinhalte der Zusatzprüfung:
- im Sinne der
Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener Qualifikationen gilt auf der
Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich eine generelle
Einschränkung der Prüfungsinhalte auf die praktische Prüfung. Dies dient auch der Verfahrensökonomie,
indem durch eine standardisierte Festlegung des Prüfungsstoffes für die
Zusatzprüfung den Lehrlingsstellen die administrativen Vorkehrungen für die
Prüfungszulassung sowie die Organisation und Durchführung der Prüfung
erleichtert werden,
- für
Personen, die bereits eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben –
und daher eine Berufsausbildung im gewerblich-industriellen Bereich unter den
für die duale Lehrausbildung geltenden Rahmenbedingungen, nämlich
Berufsausbildung unter Bedingungen des realen Arbeitslebens sowie Ausbildung im
Wege von produktiven Arbeiten im Rahmen des betrieblichen Geschehens – kann im
Verordnungswege eine weitere Reduktion des Prüfungsumfanges durch Entfall von
Teilen der praktischen Prüfung festgelegt werden. Dies entspricht grundsätzlich
der derzeitigen Rechtslage. Die bisherige spezifizierende Ermächtigung, dass abweichend
auch andere oder zusätzliche Gegenstände festgelegt werden können, wurde nicht
mehr aufgenommen, weil bis dato von dieser Möglichkeit in keiner der
Zusatzprüfungsbestimmungen Gebrauch gemacht wurde und sie daher offensichtlich
obsolet ist,
- für
Personen, die zusätzlich zu ihrer beruflichen Erstausbildung einen anerkannten
Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungskurs gemäß § 23 Abs. 7 absolviert
haben, können ebenfalls Einschränkungen des Prüfungsstoffes durch Verordnung
festgelegt werden,
- im Hinblick
auf das höhere berufliche Bildungsniveau wird hinsichtlich Absolventen von
berufsbildenden höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und den vierjährigen berufsbildenden
mittleren Schulen den Lehrlingsstellen die Möglichkeit zur individuellen
Reduktion des Prüfungsstoffes eingeräumt.
Die Umgestaltung
des Systems der Zusatzprüfung trägt auch den Diskussionen in den einschlägigen
Europäischen Plattformen Rechnung, die sich ebenfalls die Stärkung der
Grundsätze von lebenslangem Lernen, Anerkennung bereits erworbener
Qualifikationen und die Stärkung des Vertrauens in die Systeme der
Berufsausbildung zum Ziel gesetzt haben. Weiters bedeuten die vorliegenden
Änderungen eine Festigung des Prinzips der Eigenverantwortung, da sie die Art
und Weise der Vorbereitung auf die Prüfung grundsätzlich dem Einzelnen
überlassen und die Qualitätssicherung durch eine abschließende Prüfung sicher
stellen.
6.
Zu Z 10 (§ 36 Abs. 4):
§ 36
Abs. 4 enthält die Regelung für das In-Kraft-Treten der Bestimmungen der
Novelle zum Berufsausbildungsgesetz.
Textgegenüberstellung
Änderung des
Berufsausbildungsgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 5. (3) |
(3a) Lehrberufe
gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8
Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest
einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen. |
§ 6. (1) (2) |
(2a) Die Ausbildung
eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß
§§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat
jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt
mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer
von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder
zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag
festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der
Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule
und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des
Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule
vier Jahre nicht überschreitet. |
§ 8
Abs. 1 § 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 2a,
9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen. |
„§ 8. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften
festzulegen. |
§ 8
Abs. 2 (2) Die
Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind
entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung
dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht
auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der
Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hiebei
nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die
während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. |
(2) Die
Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind
entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung
dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht
auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der
Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei
nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die
während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. |
§ 8
Abs. 3 (3) Zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb
beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person..............................zwei
Lehrlinge, 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................je ein
weiterer Lehrling. |
(3) Die
Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich
schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die
entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch
den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in
unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die
schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die
Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in
die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der
Ausbildungsordnung vorgesehen ist. |
§ 8
Abs. 4 (4) Auf die
Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht
anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und
dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer
Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters sind
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich
einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise
im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen
anzurechnen. |
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften
für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer
Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie
zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und
Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder
mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul
hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf
eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines
Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt
ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes
für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer
Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in
der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe
der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen.
Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die
Beruflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das
Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im
Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines
Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen
Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung
der in § 6 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer
gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines
Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung
ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem
Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden
kann. |
§ 8
Abs. 5 (5) Werden in
einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig
ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe
anzurechnen. |
(5) Zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb
beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person..........................zwei
Lehrlinge, 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......je
ein weiterer Lehrling. |
§ 8
Abs.6 (6) Ein
Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit
Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine
fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller
Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. |
(6) Auf die Verhältniszahlen von
zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier
Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer
von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben
Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei
vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht
auf die Verhältniszahlen anzurechnen. |
§ 8
Abs.7 (7) Zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb
beschäftigten Ausbilder einzuhalten: 1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein
Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,
der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Die Verhältniszahl
gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden. |
(7) Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig
ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb
beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. |
§ 8
Abs. 8 (8) Ein
Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut
ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der
entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch Verordnung gemäß Abs. 9
jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der
durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten höchsten Verhältniszahl der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht |
(8) Werden in einem Betrieb in
mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für
mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur
auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. |
§ 8
Abs. 9 (9) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften
von den Absätzen 3 bis 8 abweichende Regelungen über die
Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen
Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist. |
(9) Ein
Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit
Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine
fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller
Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. |
§ 8
Abs. 10 (10) Die
Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl
gemäß Abs. 3 oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer
Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent,
mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den
gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße
Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem
Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und
ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden
Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein
Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das
Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat
innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der
Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der
Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten
Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer
der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der
Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene
Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. |
(10) Zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb
beschäftigten Ausbilder einzuhalten: 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein
Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,
der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. Die
Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden. |
§ 8
Abs. 11 (11) Wenn der
Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei
einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende
Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3
oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung
festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die
Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates
einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten.
Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates
festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei
dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle
durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer
Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu
verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden
bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die
Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu
widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der
Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. |
(11) Ein
Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut
ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der
entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es
den Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch
Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. |
§ 8
Abs. 12 (12) In den
Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, daß den Lehrlingen,
insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur
saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird,
vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22
gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen
Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die
besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die
Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von
Prüfungskommissionen einzurichten. |
(12) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften
von den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die
Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen
Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist. |
§ 8
Abs. 13 (13) Wenn im
Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und
Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlußprüfung sind, geprüft werden, ist
in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, daß durch die erfolgreiche
Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung ersetzt wird. |
(13) Die
Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl
gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer
Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent,
mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den
gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße
Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem
Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und
ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden
Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein
Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das
Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat
innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der
Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der
Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß Abs. 12 festgesetzten
Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer
der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der
Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene
Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. |
|
(14) Wenn der
Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei
einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende
Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5
oder der entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung
festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten
werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des
Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten
innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des
Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche
Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten
werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die
Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer
Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu
verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden
bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die
Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu
widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der
Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. |
|
(15) In den
Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen,
insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur
saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird,
vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22
gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes
abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen
Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der
Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten. |
|
(16) Wenn im
Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und
Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist
in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche
Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird. |
§ 12
Abs. 3 Z. 3 3. die Bezeichnung des Lehrberufes, den der
Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf festgesetzte Dauer der
Lehrzeit |
„im Falle
eines Lehrberufes, der gemäß § 5 Abs. 3a und
§ 8 Abs. 4 als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die
Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und
gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling
erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;“ |
§ 13
Abs. 6 (6) § 8 b
Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für
Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j. |
„(6) Teilnehmer an
einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j sind hinsichtlich der
Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG und des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen
gleichgestellt.“ |
§ 23. (1) …. |
„(10) Hinsichtlich
Prüfungswerbern gemäß Abs. 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag
festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung
teilweise oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber
glaubhaft gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang
mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß § 23
Abs. 7 - und im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten
Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.“ |
§ 26.
(1) Die
Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein
Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der
Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat. |
Die Lehrlingsstelle
hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis
auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der
Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der
Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das
Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu
beziehen. |
§ 26
Abs. 3 (3) Im Falle
des § 8 Abs. 7 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach
Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen
und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis
auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im
Sinne des § 8 Abs. 7 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis
über die Lehrabschlußprüfung. |
(3) Im Falle
des § 8 Abs. 16 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach
Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen
und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis
auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im
Sinne des § 8 Abs. 16 enthält. Dieses Zeugnis gilt als
Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung. |
§ 27.
(1) Nach
erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in
einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt werden. Handelt es
sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als
die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder
im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten
Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen. |
„§ 27. (1) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem
Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem
land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer
allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden
Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren
Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren
Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige
berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren Sonderformen erfolgreich
abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem
Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe
stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten Lehrberufen – ablegen.
Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer
Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule. Der von der
Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prüfungstermin darf
nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme
eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner Schulpflicht in dem
betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die
Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich
auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. |
§ 27
Abs. 2 (2) Die
Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen
Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der
Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß
andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der
praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der
Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander, insbesondere bei Verwandtschaften
gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz, im Hinblick auf den im § 21
Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist |
(2) Für Personen,
die eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des
Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes
festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies
auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den
im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist. |
§ 27.
Abs.3 (3) Die
Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf;
§§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden. |
(3) Für Personen,
die eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen
Kurs gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des
betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht
zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden
Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten
Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist. |
§ 27
Abs. 4 (4) Personen,
die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere
Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende
höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer
Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der
schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden
Lehrberuf ablegen. |
(4) Für Personen,
die eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit
einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an
einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder
eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen
erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers
festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies
auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den
im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich
vertretbar ist. |
|
(5) Die
Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf;
§§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.“ |
§ 36. Abs. 1 (2) ……. |
„(4)
§ 5 Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8,
§ 12 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 6,
§ 23 Abs. 10, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit dem auf die Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. |