Vorblatt

Problem:

Zunehmende Spezialisierung der Wirtschaftsbetriebe, wodurch die Unternehmen umso weniger zur Vermittlung des gesamten Berufsbildes eines Lehrberufes in der Lage sind. Daraus resultiert eine Verringerung der Anzahl der potentiellen Lehrbetriebe.

In bestimmten Berufsbereichen besteht eine Vielzahl von Lehrberufen, die auf Grund  inhaltlicher Überschneidungen die Transparenz und Übersichtlichkeit des Lehrberufsangebots beeinträchtigen.

Das derzeit bestehende System von Einzellehrberufen erschwert die Etablierung einer Lehrausbildung in Berufen, die für sich gesehen keine ausreichende Basis an Fertigkeiten und Kenntnissen bieten, um damit eine profunde Berufsausbildung zu gewährleisten.

Das bestehende System der Zusatzprüfungen weist aus heutiger Sicht einen zu restriktiven Zugang zur Zertifizierung von nach der Erstausbildung erworbenen Qualifikationen auf.

Die Bestimmungen über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg sind generell auf die Ablegung der gesamten Lehrabschlussprüfung ausgerichtet und gestatten keinerlei Differenzierung bei der Festlegung des Prüfungsstoffes entsprechend dem Grad und Ausmaß der informell erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen.

Ziele:

Flexibilisierung des Ausbildungsangebots im Bereich der Lehrausbildung und Berücksichtigung der zunehmenden Spezialisierung in den Unternehmen, bei der auf der Grundlage einer soliden Basisausbildung die Möglichkeit für Schwerpunktsetzungen und Vertiefungen besteht,

Erhöhung der Mobilität der Absolventen durch Anrechnung von Modulen,

Erhöhung der Transparenz im Lehrberufsangebot,

Stärkung des Grundsatzes des lebensbegleitenden Lernens und bessere Anerkennung von bereits erworbenen Qualifikationen durch flexiblere Regelungen für die Zertifizierung nach der Erstausbildung erworbener Qualifikationen sowie im Bereich des „Zweiten Bildungsweges“.

Inhalt:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine modulare Lehrlingsausbildung,

Etablierung eines erweiterten Zusatzprüfungsreglements,

Flexibilisierung der Zulassungsbestimmungen für die Lehrabschlussprüfung im sog. „Zweiten Bildungsweg“.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die geplanten Regelungen leisten einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und damit zu einer Stärkung des Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung, wodurch tendenziell positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind.

Die Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung im Sinne einer Modularisierung der Ausbildung soll weiters dazu beitragen, die Qualität des Wirtschaftsstandortes Österreich durch Verbesserungen in der Heranbildung von Humankapital weiter abzusichern bzw. auszubauen. Im Hinblick auf den Beitritt von zehn neuen Ländern zur Europäischen Union kann Österreich seine Standortvorteile nicht im Bereich der Lohnkosten erzielen, sondern vor allem durch eine besonders qualitative Ausbildung der Fachkräfte.

Finanzielle Auswirkungen:

A) Zu den Kosten für den Bereich der geplanten Modularisierung der Lehrlingsausbildung kann Folgendes angeführt werden:

1. Die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine modulare Lehrlingsausbildung selbst verursacht noch keine Kosten für die Länder bzw. den Bund. Zusätzliche Kosten können erst durch jene Verordnungen entstehen, mit denen konkret in Umsetzung dieser Rechtsgrundlage modulare Ausbildungsordnungen für Lehrberufe geschaffen werden.

Um nähere Anhaltspunkte für eine Schätzung der mit der modularen Lehrausbildung verbundenen Kosten insbesondere für den Bereich der Berufsschulen zu gewinnen, wurde von der Wirtschaftskammer Österreich anhand eines Musterberufes eine Kostenanalyse und Kostenschätzung vorgenommen. Die Wirtschaftskammer Österreich hat für das modulare Ausbildungsmodell in der Energie- und Gebäudetechnik festgestellt, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbildungsmöglichkeiten an den Berufsschulen und den Inhalten des Modullehrberufes die Ausbildung im Grundmodul, den drei Hauptmodulen und auch den Spezialmodulen ohne zusätzliche Mehrkosten angeboten werden könne.

Das Grundmodul und die drei Hauptmodule (Heizungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Lüftungstechnik) sind bereits seit 1997 Bestandteil der Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker. Für die Ausbildung in den geplanten Spezialmodulen Badplanung und Kundenberatung, Ökoenergietechnik, Haustechnikplanung sowie Elektro-, Steuerungs- und Regeltechnik reichen ebenfalls die Ausstattung und die Lehrerqualifikationen in den bestehenden Schulen aus. Für die Sicherstellung einer möglichst kostenschonenden Organisierung des Berufsschulbesuches ist eine differenzierte Vorgangsweise erforderlich. So müsste die Ausbildung in den Spezialmodulen nicht in allen Bundesländern erfolgen. Weiters könnte die Zuweisung von Schülern in Spezialmodulen zu Schulstandorten unabhängig vom vorherigen Berufsschulbesuch erfolgen. Beim Spezialmodul Elektro-, Steuerungs- und Regeltechnik etwa sollten zur Vermeidung zusätzlicher Investitionen die facheinschlägigen Elektroberufsschulen herangezogen werden.

Im Bereich der bestehenden Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik werden etwas mehr als 3.000 Lehrlinge vierjährig in Doppellehren ausgebildet. Es sei nach Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich davon auszugehen, dass dies auch weiterhin das Potential an vierjährigen Ausbildungen in der Branche darstellt und sich nicht durch die Modularisierung vergrößern werde.

Anhand dieses Beispiels einer Kostenanalyse durch die Wirtschaftskammer Österreich zeigt sich grundsätzlich, dass die mit der Einführung der modularen Berufsausbildung verbundenen zusätzlichen Kosten nur dort einigermaßen profund abgeschätzt werden können, wo bereits entsprechende Modelle für eine solche Ausbildung bestehen. Für die anderen Bereiche ist diese Frage noch offen.

2. Eine Modularisierung von Lehrberufen mit zusätzlichen neuen Inhalten im Rahmen von Haupt- und/oder Spezialmodulen bringt zusätzliche Kosten für die Berufsschule. Zusätzliche Kosten sind jedoch nicht ausschließlich durch die Modularisierung verursacht. Auch ohne Modularisierung der Lehrausbildung würden wie bisher in Zukunft neue Lehrberufe geschaffen sowie im Rahmen von Modernisierungen bestehender Lehrberufe Lehrzeitausweitungen erfolgen und inhaltlichen Anpassungen an neue Technologien vorgenommen werden, die ebenfalls höhere Kosten verursachen würden.

Im Übrigen sollen Modullehrberufe nur dort geschaffen werden, wo eine Zusammenführung und Etablierung von Spezialmodulen sinnvoll ist (zB in den Bereichen Metall, Elektro etc.). Es kann davon ausgegangen werden, dass rund 50% der bestehenden Lehrberufe modularisiert werden und jeweils ca. 30% der Jugendlichen im Rahmen des Lehrvertrages das Spezialmodul in Anspruch nehmen.

3. Weiters hat das Wirtschaftsministerium entsprechend den Prämissen, dass 50% der Lehrberufe in modulare Form transformiert werden und jeweils 30% der Jugendlichen die modulare Ausbildung in Anspruch nehmen (d.h. Verlängerung der Lehrzeit jeweils von drei auf dreieinhalb Jahre bzw. von dreieinhalb auf vier Lehrjahre) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Berufsschulsektor zur Verfügung gestellten Eckdaten errechnet, dass durch die Modularisierung der Berufsausbildung für den Berufsschulbereich zusätzlichen Personalkosten von insgesamt (d.h. im Vollausbau) 10 Mio. Euro entstehen werden. Die dahinterstehende Berechnung stellt sich dabei im Detail wie folgt dar:

1. Bei Zugrundelegen der Annahmen, dass

             - eine Berufsschulklasse mit durchschnittlich 20 Schülern und ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen geführt wird (somit 9 Wochenstunden),

             - die Kosten für einen L2/L3 - Lehrer bei 62.776 Euro pro Jahr liegen,

           - die durchschnittliche Lehrverpflichtung 22,79 Wochenstunden beträgt,

sind pro Klasse und Semester für den Bereich des Lehrerpersonals 12.500 Euro an Kosten zu erwarten.

2. Unter der Annahme, dass nun

             - 50% der 3-jährigen Lehrberufe mit einem zusätzlichen Semester (Spezialmodul) und

             - 50% der 3½ -jährigen Lehrberufe mit einem zusätzlichen Semester (Spezialmodul) geführt werden, und dass weiters

           - 3½ -jährige Lehrberufe nicht schiefsemestrig (mit Februar des Jahres) begonnen werden,

ergeben sich für alle Klassen pro Jahr (bei einer Klassengröße von ca. 20 Schülern und ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen) rund 16,7 Mio. Euro an Kosten.

3. Würden nun in weiterer Folge jeweils 30% der Jugendlichen, die in einem Modullehrberuf ausgebildet werden, tatsächlich ein Spezialmodul in Anspruch nehmen, so ergäben sich damit (wieder bei einer Klassengröße von ca. 20 Schülern und ohne Teilung von Gegenständen in Gruppen) rund 5 Mio. Euro an Kosten.

4. In weiterer Folge wären Klassenteilungen zu berücksichtigen, wobei im Spezialmodul - im Hinblick auf das Ausmaß an Spezialisierung - am ehesten eine Teilung der Klassen in Betracht zu ziehen wäre. Dies ergäbe damit pro Jahr im Stadium des Vollausbaus der modularen Berufsausbildung zusätzliche Kosten von insgesamt 10 Mio. Euro für das Lehrpersonal an den Berufsschulen. 50% davon sind vom Bund den Ländern zu refundieren.

Die Schulerhaltungsaufwendungen sind zu 100% seitens der Länder zu tragen.

Zu dieser Kostenschätzung unter den besagten Annahmen ist zu betonen, dass es sich dabei um ein Kostenszenarium im Vollausbau des modularen Ausbildungssystems handelt, das keinesfalls sofort in vollem Ausmaß wirksam wird. Wenn man realistischerweise davon ausgeht, dass sukzessive in den nächsten zehn Jahren die Transformation von 50% der Lehrberufe (dies ist nach Ansicht des Wirtschaftsministeriums als ein Höchstwert zu sehen, der eher unter- als überschritten werden wird) erfolgt, so wird damit „aufsteigend“ pro Jahr jeweils ein weiteres Zehntel der geschätzten Kosten schlagend, das heißt im ersten Jahr etwa 1 Mio.Euro, für das zweite Jahr 2 Mio.Euro etc.

4. Es ist allerdings zu beachten, dass eine Modularisierung der Ausbildung durch eine schlankere Organisation und Effizienzsteigerung im Berufsschulbereich auch in Richtung einer Kostenersparnis wirkt. Im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl von Lehrberufen ist durch die geplante Schaffung von Grundmodulen, welche für verwandte Lehrberufe gleich gestaltet und formuliert werden sollen, eine Ökonomisierung und Kostenreduzierung durch gemeinsame Klassen zu erwarten.

5. Eine weitere Strategie zur Einschränkung der Kostenbelastung für die Berufsschulen besteht in der Absicht, bei der zukünftigen Ausarbeitung modularer Lehrberufe - und zwar bereits auf der Ebene der Beratungen im Bundes-Berufsausbildungsbeirat - Experten aus dem Schulbereich und Vertreter der Schulerhalter einzubeziehen. Es soll jeweils eine möglichst breite Abstimmungsrunde unter Einbeziehung von Wirtschaftsfachleuten, Bildungsfachleuten und Schulerhaltern über die Einführung und inhaltliche Gestaltung von modularen Lehrberufen befinden. Damit soll die Möglichkeit gewährleistet sein, bei der Ausarbeitung von modularen Berufen und insbesondere auch bei der Konzeption von Spezialmodulen schon von vorneherein auf eine kostenschonende Gestaltung der Ausbildungen Bedacht zu nehmen, sowohl was das Lehrpersonal als auch die Berufsschulausstattung betrifft. Diese in Aussicht genommene Vorgangsweise soll sicherstellen, dass bereits die Gutachten des Bundes-Berufsausbildungsbeirates über die Einrichtung modularer Lehrberufe auf die Kostenfrage Bedacht nehmen und zusätzliche Kostenbelastungen weitestgehend vermieden werden können.

Insgesamt gesehen sollte es durch das Zusammenwirken aller an der Einrichtung von modularen Lehrberufen beteiligten Institutionen und Kreise möglich sein, weitestgehend auf eine Kostenneutralität bei der Implementierung der neuen Ausbildungsform hinzuwirken.

B) Zur Möglichkeit des Entfalls von Teilen der theoretischen Prüfung oder der gesamten theoretischen Prüfung bei der Lehrabschlussprüfung im sog. „Zweiten Bildungsweg“:

Pro Jahr werden in Österreich ca. 5.000 Lehrabschlussprüfungen im „Zweiten Bildungsweg“ durchgeführt. Wenn in Hinkunft bei einer nicht näher determinierbaren Anzahl von Fällen Teile der theoretischen oder die gesamte theoretische Prüfung entfällt, so reduziert sich diesbezüglich bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern der organisatorische Aufwand und der Aufwand für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in entsprechender Weise. Damit ist für die Lehrlingsstellen eine gewisse, nicht näher bestimmbare Kostenersparnis verbunden.

C) Zum erweiterten Zusatzprüfungsreglement:

Auf Grund des  mit der vorliegenden Novelle geplanten breiteren Zugangs zu Zusatzprüfungen (sowohl für Absolventen von Lehrausbildungen als auch von schulischen Ausbildungen aus demselben oder einem fachlich nahe stehenden Berufsbereich) kann in der Praxis von einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Ablegung von Zusatzprüfungen ausgegangen werden. Dabei entsteht für die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern zusätzlicher Aufwand bei der Organisation und der Durchführung von Prüfungen, der aber grundsätzlich durch die  von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungstaxe abgedeckt ist.

Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Die Lehrlingsausbildung in Österreich ist eine Erfolgsgeschichte. Jährlich entscheiden sich ca. 40% aller Pflichtschulabgänger für diesen Weg. Bildung und Wirtschaft arbeiten in einzigartiger Weise eng zusammen und stellen so eine arbeitsmarktgerechte und moderne Ausbildung der Jugendlichen sicher.

Um diesen Erfolg weiterhin nachhaltig zu sichern und zu festigen, ist es erforderlich, die Lehrlingsausbildung in ständiger Reformbemühung auf der Höhe der Zeit zu halten. Aus diesem Grund hat das für die Lehrlingsausbildung zuständige Wirtschaftsministerium gemeinsam mit dem Bildungsministerium, den Ländern und den Sozialpartnern ein Reformprojekt ausgearbeitet, das die Modularisierung der Lehrlingsausbildung sowie bessere Zugangsbedingungen für die Zertifizierung von im Wege des lebenslangen Lernens erworbenen Qualifikationen beinhaltet.

1. Modulare Berufsausbildung: §§ 5 Abs. 3a, 6 Abs. 2a, 8 Abs. 4, 12 Abs. 3 Z 3, 26 Abs. 1

Die Modularisierung des dualen Systems ist ein weiteres Vorhaben zur Modernisierung der Lehrlingsausbildung und ist auch im Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode vom 28. Februar 2003 enthalten. Dieses Reformvorhaben steht im Zeichen der Flexibilisierung des Ausbildungsangebots und geht auf die zunehmende Spezialisierung in den Unternehmen ein. Auf der Grundlage einer soliden Basisausbildung soll im Rahmen der Erstausbildung die Möglichkeit für Schwerpunktsetzungen und Vertiefungen geschaffen werden, die den speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen eines Berufszweiges entsprechen.

Basis der Ausbildung sollen Grundmodule sein, die für mehrere verwandte Berufe gleich formuliert werden. Dem Bedarf an zunehmender Spezialisierung in der Ausbildung wird in darauf aufbauenden Hauptmodulen und Spezialmodulen Rechnung getragen.

Angepeiltes Ziel ist es, die Anzahl der derzeit ca. 260 Lehrberufe wesentlich zu reduzieren. Durch die Anrechnung von Modulen erhöht sich die Mobilität der Absolventen. Die Betriebe wiederum profitierten von einer besseren Spezialisierung und flexiblerer Ausbildung.

Vorteile einer Modularisierung der Lehrlingsausbildung:

a) Bessere Möglichkeit zur Schaffung spezialisierter Berufsbildungen nach einer breiten Basisausbildung, ohne dabei die Lehrlingsausbildung in eine unübersehbare Anzahl von Einzelberufen zu zersplittern,

b) flexiblere Gestaltung der Ausbildung durch verbesserte und erhöhte Kombinationsmöglichkeiten auf Grund der Strukturierung von Lehrberufen in Ausbildungsmodule,

c) die Lehrlingsausbildung soll für eine größere Anzahl von Betrieben ermöglicht werden.

Vorteile für die Jugendlichen:

a) Erhöhung der Mobilität der Absolventen durch Anrechnung von Modulen und erleichterte Spezialausbildungen, wodurch die Ausbildung krisensicherer wird,

b) größere Übersichtlichkeit des Angebots durch eine wesentliche Reduktion der Anzahl der derzeit ca. 260 Basisberufe.

Vorteile für das Gesamtsystem der Lehrlingsausbildung und den Lehrstellenmarkt:

a) Bessere Anpassung der Ausbildung an Branchenbedürfnisse und Erhöhung der Zahl der potentiellen Lehrbetriebe,

b) neue Ausbildungsmöglichkeiten vor allem in den wachsenden Dienstleistungsbereichen, etwa Wellnessbereich, für Sport und Kultur, für Informations- und Beratungsdienste etc..

Konzept der modularen Ausbildung:

Das Konzept sieht eine Modularisierung der Lehrlingsausbildung vor, bei der weiterhin ganze Berufsausbildungen angeboten werden. Grundsätzlich wird Ausbildung und Abschluss auf Fachkräfteniveau vorgesehen, eine Zerstückelung in Einzelmodule ist nicht geplant.

1. Nach einer Grundausbildung in einem für verwandte Lehrberufe eines Berufszweiges gleich formulierten Grundmodul (in der Regel zwei Jahre) folgen ein- bis zweijährige Hauptmodule, die dann eine Spezialisierung erlauben,

2. die Ausbildung in den Grund- und Hauptmodulen wird durch ein Angebot an Spezialmodulen ergänzt, welche entsprechend den speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen und somit gemäß den speziellen Qualifizierungsbedürfnissen einer Branche weitergehende Spezialisierungen und vertiefende Ergänzungen im Rahmen der Erstausbildung ermöglichen,

3. Lehrverträge werden jeweils über 3 bis 4 Jahre abgeschlossen (Grundmodul + Hauptmodul + allenfalls Spezialmodule), danach erfolgt die Lehrabschlussprüfung,

4. die Ausbildung muss die Fachkräftequalifikation sicherstellen.

Weitere Vorgangsweise - Zeitplan:

Die parlamentarische Beschlussfassung für die Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes soll noch im Herbst 2005 erfolgen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Modularisierung des dualen Systems geschaffen werden.

Die Umsetzung der Reform bzw. die Neueinrichtung der modularen Lehrberufe wird in den nächsten Jahren schrittweise erfolgen und den Bedürfnissen der einzelnen Branchen Rechnung tragen.

Bei der Gestaltung der Grundmodule ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Ausbildung für alle Betriebe, die jetzt ausbilden, weiterhin möglich bleibt.

2. Etablierung eines erweiterten Zusatzprüfungsreglements: § 27

Im Sinne der Grundsätze von Flexibilisierung, Anerkennung von bereits erworbenen Qualifikationen und lebenslangem Lernen ist ein erweitertes Zusatzprüfungsreglement vorgesehen, welches Personen mit fachlicher oder fachlich nahe stehender Vorbildung sowohl aus dem Bereich der Lehrausbildung als auch schulischer Ausbildung einen unkomplizierten Zugang zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ermöglicht.

3. Flexibilisierung der Zulassungsbestimmungen für die Lehrabschlussprüfung im sog. „Zweiten Bildungsweg“: § 23 Abs. 10

Bei der Festlegung des Prüfungsstoffes für die Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg soll eine Differenzierung entsprechend dem Grad und Ausmaß der informell erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen und damit ein Entfall von Teilen oder der gesamten theoretischen Prüfung möglich werden.


 

Besonderer Teil

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

1. Zu Ziffer 1, 2, 3, 4 und 7 (§§ 5 Abs. 3a, 6 Abs. 2a, 8, 12 Abs. 3 Z 3 und 26 Abs. 1)

Diese Bestimmungen schaffen die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtungen von Lehrberufen in modularer Form. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest aus einem Spezialmodul.

Grundsätzlich beträgt die Mindestdauer des Grundmoduls zwei Jahre und die Dauer eines Hauptmoduls ein Jahr. Gleichzeitig muss die Gesamtdauer der Ausbildung als Summe aus der Dauer des Grundmoduls und des anschließenden Hauptmoduls zumindest drei Jahre betragen.

Wenn es auf Grund der Ausbildungssituation in einer bestimmten Branche erforderlich und zweckmäßig ist, kann umgekehrt das Grundmodul eine Mindestdauer von einem Jahr haben. Auch in diesem Fall muss die Gesamtdauer der Ausbildung (Summe aus der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul) zumindest drei Jahre betragen. Damit soll eine größere Flexibilität bei der Etablierung einer modularen Berufsausbildung in den verschiedenen Berufsbereichen gewährleistet werden. Man kann davon ausgehen, dass in etlichen Branchen sowohl während des ersten als auch des zweiten Lehrjahres gleiche oder ähnliche Ausbildungsinhalte gegeben sind, die die Festlegung zweijähriger Grundmodule rechtfertigen. In anderen Bereichen ist es hingegen vorstellbar, dass gemeinsame Inhalte nur während des ersten Jahres bestehen und die Spezialisierung bereits ab dem zweiten Lehrjahr erfolgt. Diese Bestimmung soll eine bessere Anwendbarkeit der modularen Berufsausbildung sicherstellen und einer allfälligen „Ausdünnung“ der Ausbildungsinhalte des Grundmoduls vorbeugen.

Die Spezialmodule erfüllen einerseits den Zweck und die Funktion, als modulare Alternative zu Einzellehrberufen mit längerer Lehrzeit zu dienen (3 und 3 ½ jährige Lehrberufe innerhalb derselben Branche), indem der Überhang an Qualifikationen für Lehrberufe mit verschiedener Lehrzeitdauer innerhalb ein und derselben Branche in modulare Form gegossen wird. Durch die damit verbundene „Einsparung“ eines Einzellehrberufes resultiert eine größere Transparenz in der Lehrberufslandschaft, mehr Flexibilität und Mobilität für den Lehrbetrieb bzw. den Jugendlichen und Einsparungen im Berufsschulbereich, in dem für die vorangehenden (Grund- und Haupt)Module umso leichter ein einheitlicher Berufsschulunterricht organisiert werden kann.

Spezialmodule haben weiters die Aufgabe, in jenen Fällen, in denen bei Einrichtung bestimmter Berufe als Einzellehrberufe die Basisausbildung zu „dünn“ wäre, durch modularen Aufbau der Ausbildung eine betriebliche Berufsausbildung zu ermöglichen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung einer Lehrausbildung in neuen und boomenden Dienstleistungsbranchen (z.B. Wellnessbereich) von Bedeutung.

Auch Ausbildungsinhalte, die den dringenden und speziellen Qualifikationserfordernissen einer Branche im Rahmen der beruflichen Erstausbildung entsprechen aber ansonsten als Einzellehrberufe etabliert werden müssten und damit die Gesamtanzahl der Lehrberufe wiederum erweitern würden, können im Rahmen eines Spezialmoduls auf bildungsökonomische Weise „eingefangen“ werden. Damit kann einer Zersplitterung der Lehrberufslandschaft entgegengewirkt werden und eine Systembereinigung stattfinden.

Die Dauer eines Spezialmoduls kann ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen.

Im Rahmen einer Gesamtdauer von bis zu vier Jahren kann im konkreten Lehrvertrag  die Ausbildung in entsprechenden Modulen vereinbart werden.

Zu zwei Spezialformen der Lehrlingsausbildung, nämlich der Ausbildung in verkürzter Lehrzeit und der Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten ist erläuternd festzuhalten, dass für diese Ausbildungsformen keine eigenen bzw. zusätzlichen gesetzlichen Regelungen erforderlich sind, weil die modulare Ausbildung in Form von Grundmodul, Hauptmodul und Spezialmodul jedenfalls einen einheitlichen Lehrberufsbegriff bildet.

Auf Grund dieses einheitlichen Lehrberufsbegriffes bilden alle möglichen Ausbildungsvarianten innerhalb des vorgesehenen 4-jährigen Gesamtrahmens gemäß § 6 Abs. 2a einen Lehrberuf und sind dem entsprechend unter die betreffenden Bestimmungen subsumierbar. Beabsichtigt beispielsweise jemand nach einer entsprechenden Erstausbildung die Ausbildungsinhalte eines Grundmoduls und eines Hauptmoduls zu erlernen, so handelt es sich dabei um einen 3-jährigen Lehrberuf, sodass sich die Lehrzeit gemäß der Verordnung über die Ausbildung in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, um ein Jahr auf zwei Jahre verkürzt. Will jemand die Ausbildungsinhalte eines Grundmoduls, eines Hauptmoduls und eines nachfolgenden Spezialmoduls mit einer Gesamtdauer von 3 ½ Jahren absolvieren, so verkürzt sich dem gemäß die Ausbildung auf 2 ½ Jahre.

Es könnte allerdings zwecks Vereinfachung bei modularen Lehrberufen die Verkürzung der Lehrzeit direkt und unmittelbar am Grundmodul „ansetzen“, sodass sich die Ausbildung des Grundmoduls von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt und in weiterer Folge Hauptmodul(e) und Spezialmodul(e) unkomprimiert, d.h. im zeitlichen Verhältnis 1:1 vermittelt werden. Dies hätte organisatorische Vorteile für die Berufsschule, weil allfällige Verkomplizierungen durch zeitliche Komprimierungen von Hauptmodulen und Spezialmodulen vermieden werden könnten (eine Ergänzung der Verordnung über die Ausbildung in verkürzter Lehrzeit wäre diesbezüglich erforderlich).

Die Situation hinsichtlich der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit gemäß § 28 Abs. 3 ist analog zu sehen. Nachdem es sich bei jeder in Betracht kommenden Kombination modularer Lehrberufe (Grundmodul, Hauptmodul sowie Spezialmodul) um einen Lehrberuf im Vollsinn des Gesetzes handelt, ist gemäß § 28 Abs. 3 schon derzeit bei Lehrberufen mit dreijähriger Lehrzeit eine Anrechnungsmöglichkeit schulischer Ausbildungszeiten im Ausmaß bis zu 1 ½ Jahren und bei Lehrberufen mit über 3 Jahren Lehrzeit eine Anrechnung bis zu 2 Jahren auf die Lehrzeit gewährleistet.

Bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modular gestalteten Lehrberuf ist es eine ausreichende Transparenz erforderlich, dass sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule bezieht (§ 26 Abs. 1).

Im Übrigen wurde aus legistischen Gründen eine Neuordnung des § 8 BAG insgesamt vorgenommen:

Der bisherige Abs. 4, nunmehr Abs. 6, wurde aufgespaltet. Damit soll gegebenenfalls besser und exakter auf die Bestimmung im BAG verwiesen werden können, hinsichtlich der eine Abweichung von den generellen Verhältniszahlregelungen erfolgt.

Im Abs. 6 wurde vollständigkeitshalber ergänzt, dass bei 4-jährigen Lehrberufen Lehrlinge im letzten Lehrjahr  nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen sind.

Ansonsten wurden die Bestimmungen über die Verhältniszahlen inhaltlich nicht geändert, sondern bloße Anpassungen der Verweise durchgeführt.

2. Zu Z 5 (§ 13 Abs. 6)

Auf Grund der Änderungen des § 8b durch die Novelle BGBl. I Nr. 79/2003 geht der Hinweis in § 13 Abs. 6 auf den § 8b Abs. 7 in der vormaligen Fassung nunmehr ins Leere. Es ist daher ausdrücklich die Geltung der Berufsschulpflicht und der betreffenden sozialrechtlichen Bestimmungen für Teilnehmer an Lehrgängen gemäß § 13 Abs. 2 lit. j festzulegen.

3. Zu Z 6 (§ 23 Abs. 10)

Im Sinne einer Flexibilisierung und entsprechend den Grundsätzen der Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen sowie des lebensbegleitenden Lernens  wird der Lehrlingsstelle die Möglichkeit eingeräumt, bei Lehrabschlussprüfungen im sog. „Zweiten Bildungsweg“ im Einzelfall den teilweisen oder gänzlichen Entfall der theoretischen Prüfung bei der Lehrabschlussprüfung festzulegen.

4. Zu Z 8 (§ 26 Abs. 3):

Diese Bestimmung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens im Zuge der Änderung des § 8 im Rahmen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2003.

5. Zu Z 9 (§ 27):

Die vorliegende Novelle des Berufsausbildungsgesetzes zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage für eine modulare Berufsausbildung wird zum Anlass genommen, gleichzeitig im Sinne der Grundsätze von Flexibilisierung, Anerkennung von bereits erworbenen Qualifikationen und lebenslangem Lernen die bestehende Zusatzprüfungsregelung umzuwandeln und ein erweitertes Zusatzprüfungsreglement zu etablieren, das Personen mit fachlicher oder fachlich nahe stehender Vorbildung sowohl aus dem Bereich Lehrausbildung als auch schulischer Ausbildung einen unkomplizierten Zugang zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ermöglicht. Die Regelung ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

a) Anknüpfung an (denselben) „Berufsbereich“ bzw. einen „fachlich nahe stehenden Berufsbereich“ und nicht mehr an den traditionellen Verwandtschaftsbegriff,

b) der Zugang zur Zusatzprüfung ist sowohl von (gewerblichen und landwirtschaftlichen) Lehrausbildungen sowie auch von schulischen Ausbildungen her möglich (sofern sie eben im selben oder einem fachlich nahe stehenden Berufsbereich angesiedelt sind),

c) hinsichtlich des erfassten Personenkreises mit beruflicher Vorbildung erfolgt eine abgestufte Festlegung der Prüfungsinhalte der Zusatzprüfung:

-       im Sinne der Anerkennung und Anrechnung bereits erworbener Qualifikationen gilt auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich eine generelle Einschränkung der Prüfungsinhalte auf die praktische Prüfung. Dies dient auch der Verfahrensökonomie, indem durch eine standardisierte Festlegung des Prüfungsstoffes für die Zusatzprüfung den Lehrlingsstellen die administrativen Vorkehrungen für die Prüfungszulassung sowie die Organisation und Durchführung der Prüfung erleichtert werden,

-       für Personen, die bereits eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben – und daher eine Berufsausbildung im gewerblich-industriellen Bereich unter den für die duale Lehrausbildung geltenden Rahmenbedingungen, nämlich Berufsausbildung unter Bedingungen des realen Arbeitslebens sowie Ausbildung im Wege von produktiven Arbeiten im Rahmen des betrieblichen Geschehens – kann im Verordnungswege eine weitere Reduktion des Prüfungsumfanges durch Entfall von Teilen der praktischen Prüfung festgelegt werden. Dies entspricht grundsätzlich der derzeitigen Rechtslage. Die bisherige spezifizierende Ermächtigung, dass abweichend auch andere oder zusätzliche Gegenstände festgelegt werden können, wurde nicht mehr aufgenommen, weil bis dato von dieser Möglichkeit in keiner der Zusatzprüfungsbestimmungen Gebrauch gemacht wurde und sie daher offensichtlich obsolet ist,

-       für Personen, die zusätzlich zu ihrer beruflichen Erstausbildung einen anerkannten Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungskurs gemäß § 23 Abs. 7 absolviert haben, können ebenfalls Einschränkungen des Prüfungsstoffes durch Verordnung festgelegt werden,

-       im Hinblick auf das höhere berufliche Bildungsniveau wird hinsichtlich Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und den vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen den Lehrlingsstellen die Möglichkeit zur individuellen Reduktion des Prüfungsstoffes eingeräumt.

Die Umgestaltung des Systems der Zusatzprüfung trägt auch den Diskussionen in den einschlägigen Europäischen Plattformen Rechnung, die sich ebenfalls die Stärkung der Grundsätze von lebenslangem Lernen, Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen und die Stärkung des Vertrauens in die Systeme der Berufsausbildung zum Ziel gesetzt haben. Weiters bedeuten die vorliegenden Änderungen eine Festigung des Prinzips der Eigenverantwortung, da sie die Art und Weise der Vorbereitung auf die Prüfung grundsätzlich dem Einzelnen überlassen und die Qualitätssicherung durch eine abschließende Prüfung sicher stellen.

6. Zu Z 10 (§ 36 Abs. 4):

§ 36 Abs. 4 enthält die Regelung für das In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz.

 


Textgegenüberstellung

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5.

(3)

(3a) Lehrberufe gemäß Abs. 1 bis 3, die als modulare Lehrberufe gemäß § 8 Abs. 4 eingerichtet werden, müssen aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul bestehen.

§ 6.

(1)

(2)

(2a) Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf, der als modularer Lehrberuf gemäß §§ 5 Abs. 3a und 8 Abs. 4 eingerichtet ist, hat jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul in der Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren zu umfassen. Innerhalb einer Gesamtausbildungsdauer von bis zu vier Jahren können dem Lehrling ein weiteres Hauptmodul oder zusätzlich ein oder zwei Spezialmodule vermittelt werden. Dies ist im Lehrvertrag festzulegen (§ 12 Abs. 3 Z 3). Bei der Ausschöpfung der Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren dürfen höchstens so viele Hauptmodule und Spezialmodule vermittelt werden, dass die Summe der zeitlichen Dauer des Grundmoduls und der einzelnen Hauptmodule sowie der einzelnen Spezialmodule vier Jahre nicht überschreitet.

§ 8 Abs. 1

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.

§ 8 Abs. 2

(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hiebei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.

(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.

§ 8 Abs. 3

(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

           1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person..............................zwei Lehrlinge,

           2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................je ein weiterer Lehrling.

(3) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

§ 8 Abs. 4

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul sowie zumindest einem Spezialmodul. Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen. Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr. Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden; auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufes als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen. Die Ausbildungsinhalte des Grundmoduls und des Hauptmoduls haben zusammen die Beruflichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 sicher zu stellen. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges im Rahmen der Erstausbildung im Hinblick auf seine speziellen Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen und die der Ausschöpfung der in § 6 Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit zur Festlegung einer gesamten Lehrzeitdauer von höchstens vier Jahren dienen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. In der Ausbildungsordnung ist auch festzulegen, inwiefern ein Grundmodul eines Lehrberufes mit einem Hauptmodul oder Spezialmodul eines anderen Lehrberufes kombiniert werden kann.

§ 8 Abs. 5

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

           1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person..........................zwei Lehrlinge,

           2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......je ein

weiterer Lehrling.

§ 8 Abs.6

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

 (6) Auf die Verhältniszahlen von zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

§ 8 Abs.7

(7) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

           1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

           2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

§ 8 Abs. 8

(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch Verordnung gemäß Abs. 9 jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten höchsten Verhältniszahl der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht

 (8) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

§ 8 Abs. 9

(9) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 3 bis 8 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.

(9) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 8 Abs. 10

(10) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

           1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

           2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 8 Abs. 11

(11) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

(11) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 10 oder den entsprechenden durch Verordnung gemäß Abs. 12 festgelegten höchsten Verhältniszahlen der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

§ 8 Abs. 12

(12) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.

(12) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 5 bis 11 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.

§ 8 Abs. 13

(13) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlußprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, daß durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung ersetzt wird.

(13) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die entsprechende gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 5 oder der gemäß Abs. 12 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

 

(14) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 5 oder der entsprechenden gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 5 oder die gemäß Abs. 12 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

 

(15) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.

 

(16) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 15 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.

§ 12 Abs. 3 Z. 3

           3. die Bezeichnung des Lehrberufes, den der Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit

       „im Falle eines Lehrberufes, der gemäß § 5 Abs. 3a und § 8 Abs. 4 als modularer Lehrberuf eingerichtet ist, die Bezeichnung des Grundmoduls, des Hauptmoduls (der Hauptmodule) und gegebenenfalls des Spezialmoduls (der Spezialmodule), die der Lehrling erlernen soll und die dafür festgesetzte Dauer der Lehrzeit;“

§ 13 Abs. 6

(6) § 8 b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.

„(6) Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt.“

§ 23. (1) ….

„(10) Hinsichtlich Prüfungswerbern gemäß Abs. 5 und 6 kann die Lehrlingsstelle auf Antrag festlegen, dass bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze entfällt, wenn dies aufgrund des vom Prüfungswerber glaubhaft gemachten Qualifikationserwerbs - allenfalls auch im Zusammenhang mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungskurses gemäß § 23 Abs. 7 - und im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.“

§ 26. (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat.

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat.

Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.

§ 26 Abs. 3

(3) Im Falle des § 8 Abs. 7 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des § 8 Abs. 7 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.

(3) Im Falle des § 8 Abs. 16 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des § 8 Abs. 16 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.

§ 27.  (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

§ 27. (1) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten Lehrberufen – ablegen. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule. Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.

 

§ 27 Abs. 2

(2) Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander, insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz, im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist

 

(2) Für Personen, die eine diesem Bundesgesetz unterliegende Lehrabschlussprüfung im Sinne des Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.

 

§ 27. Abs.3

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen Kurs gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.

§ 27 Abs. 4

(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.

(4) Für Personen, die eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.

 

(5) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.“

§ 36. Abs. 1

(2) …….

„(4) § 5 Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 10, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes

 

 

BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.