1031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (953 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personal-vertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)

Der Entwurf enthält insbesondere eine Neufassung des Richtverwendungskataloges (Anlage 1 zum BDG 1979), da seit seiner Erlassung im Jahr 1994 zahlreiche Verwendungen weggefallen sind, andere sich inhaltlich geändert haben und eine Vielzahl von neuen Verwendungen hinzugekommen ist. Der neue Richtverwendungskatalog berücksichtigt diese Änderungen in den Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten und ermöglicht damit nicht nur eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren, sondern soll den Bediensteten gleichzeitig besser nachvollziehbare Erklärungen bieten und dadurch erhöhte Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes herbeiführen. Der neue Richtverwendungskatalog weist eine schlanke Struktur auf, wobei auf eine markante Auswahl der als Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet wurde. Im Zuge der Revision der Richtverwendungen wurden darüber hinaus einige in der Anlage 1 bisher enthaltene besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen als obsolet aufgehoben.

Der Gesetzentwurf sieht ferner

die Anpassung diverser Dienstrechtsvorschriften an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005 erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie,

die Weitergeltung des harmonisierten Beamtenpensionsrechts beim Wechsel eines Landeslehrers in den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen Bundesland,

die Vereinheitlichung des Begriffs des „Erwerbseinkommens“ bei Einkünften aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit für die Anwendung des Teilpensionsgesetzes und

die Aufhebung der Bestimmungen über den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag vor.

 

Der Entwurf enthält weiters

·           Schutzbestimmungen für minderjährige Zeugen im Disziplinarverfahren,

·           urlaubsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Urlaubsausmaßes auf Stunden,

·           eine Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs im Teilpensionsgesetz,

·           eine Verwaltungsvereinfachung bezüglich des Fahrtkostenzuschusses,

·           die Anhebung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz auf 1.350 ,

·           die Ermächtigung des Bundeskanzlers zur jährlichen Kundmachung von veränderlichen Werten im Pensionsrecht,

·           die Schließung einer Versorgungslücke im Bereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

·           die öffentliche Ausschreibung vor der Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten,

·           die Verlängerung der „Quasivollbeschäftigung“ bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006

sowie eine Reihe von Zitatanpassungen, Klarstellungen und Bereinigungen obsoleter und fehlerhafter Regelungen.

Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, das Einrechnungsausmaß auch bei einer Schulbibliothek neuen Typs für Abendschülerinnen und -schüler einer allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige zu erhöhen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten liegen unter der Grenze der Darstellbarkeit.

Für den Bereich der pragmatisierten Landeslehrer sehen die §§ 109 und 110 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der Errichtung von Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen durch Landesgesetz vor. Solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol. Durch die vorliegende Novelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Landesvertragslehrer in diese Einrichtungen aufzunehmen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Juni 2005 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Fritz Neugebauer ergriffen die Abgeordneten Otto Pendl, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Terezija Stoisits, Markus Fauland, Dr. Gertrude Brinek, Peter Marizzi, Dr. Peter Wittmann, Dietmar Keck und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort. Danach wurden die Beratungen vertagt. Die vertagten Verhandlungen wurden am 29. Juni 2005 wieder aufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Dr. Günther Kräuter, Markus Fauland und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Markus Fauland und Otto Pendl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 7a (§ 160 Abs. 2 BDG):

Anpassung an das Universitätsgesetz 2002. Damit wird einerseits der anrechenbare Zeitraum um bis zu fünf Jahre verlängert und andererseits sichergestellt, dass der bereits nach geltendem Recht vorgesehene Verlängerungszeitraum von fünf Jahren für die Anrechenbarkeit der Zeit der Freistellung unabhängig davon gilt, ob das Dienstverhältnis als Vertragsprofessorin oder Vertragsprofessor gemäß § 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder auf Grund eines Kollektivvertrages gemäß § 108 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 begründet wird.

Zu Art. 2 Z 4a (§ 20c Abs. 6 GehG):

Hinterbliebenen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten soll ein Anspruch auf die der zurückgelegten Dienstzeit entsprechende Jubiläumszuwendung bis zur Höhe des bisherigen Todesfallbeitrags (150% von V/2) eingeräumt werden.

Zu Art. 2 Z 6a und Art. 3 Z 3a (§ 22a GehG und § 78a Abs. 1 Z 8 und Abs. 5 VBG):

Für bestimmte Gruppen von Vertragsbediensteten besteht seit 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage des Bundes (§ 78a VBG 1948). Die vorliegende Regelung soll die Rechtsgrundlagen dafür schaffen, auch Beamtinnen und Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen zu können. Die Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge wird in einem Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zu regeln sein, worin insbesondere der Zeitpunkt der Wirksamkeit sowie die Voraussetzungen der Einbeziehung, das Beitragsrecht und das Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge zu bestimmen sind.

Zu Art. 5 Z 10 (Artikel I Abs. 2 der Anlage zum LDG):

Gleich lautend und gleichzeitig mit der Änderung des § 248a BDG 1979 erfolgt die legistische Klarstellung, dass früher vorgesehene Anstellungserfordernisse weiter in Geltung belassen werden (siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 11 der RV).

Zu Art. 6 Z 6a (§ 124f LLDG):

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (BGBl. Nr. 302) bestimmt in § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, dass der Bund den Ländern, in denen dienstrechtliche Kranken- und/oder Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages zu leisten hat, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte. Diese Bestimmung fehlt dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz. Diese Regelung soll verhindern, dass dem Bund durch die landesgesetzlich errichteten Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen Mehrkosten entstehen können.

Zu Art. 8 Z 12, Art. 9 Z 3 und Art. 10 Z 8 (§ 42 PG, § 9 BThPG und § 38 BB-PG):

Mit Erkenntnis des VfGH G 25/04 wurden die geltenden Bestimmungen zum Todesfallbeitrag zum Teil aufgehoben. Mit der gegenständlichen Regelung wird daher einerseits durch die Ersetzung der bisherigen §§ 42 bis 45 PG eine Bereinigung der Rechtslage vorgenommen, andererseits eine Abfederungsbestimmung geschaffen, wenn für die Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten eine besondere Notlage entsteht.

In diesen Fällen kann das zuständige oberste Organ einen besonderen Sterbekostenbeitrag im Höchstausmaß des bisherigen Todesfallbeitrags (150% von V/2) gewähren. Voraussetzung der Gewährung einer derartigen Leistung ist, dass entweder die Bestattungskosten im Nachlass keine volle Deckung finden oder die Hinterbliebenen aufgrund des Todes in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Unter „wirtschaftlicher Notlage“ wird im Allgemeinen eine schwierige finanzielle Situation zu verstehen sein; im Wortsinn liegt eine Notlage dann vor, wenn einer Person die Befriedigung ihrer notwendigen Bedürfnisse unmöglich ist. Im Regelfall wird eine derartige Notlage durch den Ausfall des gesamten oder eines bedeutenden Teiles des Familieneinkommens verursacht werden; diese Tatbestandsvariante hat damit für Härtefälle den Charakter einer Überbrückungshilfe, während die erste Tatbestandsvariante unabhängig von der aktuellen Lage der Hinterbliebenen die Bestreitung der Bestattungskosten erleichtern soll.

Zu Art.  20 Z 1 (§ 5f VfGG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.

Alle nicht gesondert angeführten Änderungen betreffen das Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Markus Fauland und Otto Pendl einstimmig angenommen.

 

Ein vom Abgeordneten Dr. Peter Wittmann eingebrachter Abänderungsantrag betreffend Gleichstellung der Fachhochschulabsolventen mit anderen Hochschulabsolventen hinsichtlich der Bestellungserfordernisse nach dem BDG fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Der Ausschuss geht davon aus, dass mit der Beschlussfassung der diesbezüglichen Rahmengesetzgebung nun die Grundlage für die Schaffung einer Pensionskasse für jene Teile des Bundesdienstes, für die eine solche noch nicht besteht, geschaffen wird, um im Zuge der nächsten Gehaltsrundekommenden Gehaltsverhandlungen über die Einrichtung einer solchen zu verhandeln. Die legistische Umsetzung der Parallelrechnung (den Anwartschaften entsprechend) für den öffentlichen Dienst erfolgt in der Gehaltsnovelle, die zeitgleich mit dem APG zu beschließen ist.

Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass neben der grundsätzlichen Zielsetzung des neu zu schaffenden Bundesmitarbeitergesetzes, die öffentlichen Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechte zu vereinheitlichen, im Sinne der gerechten Lebenseinkommensverteilung bzw. der Kaufkraftstärkung gerade junger öffentlich Bediensteter in der Phase der Familien- und Hausstandsgründung die Einstiegsgehälter bei Bundesbediensteten bei gleichzeitiger Abflachung der Gehaltskurve entsprechend zu erhöhen sind.

Die Verhandlungen zu einem einheitlichen Bundesmitarbeitergesetz sind daher zügig mit dem Ziel einer Beschlussfassung im Nationalrat bei entsprechendem Verhandlungsfortschritt noch im ersten Halbjahr 2006 mit dem Ziel einer Beschlussfassung im Nationalrat noch im Jahr 2005 fortzusetzen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann