Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und
–hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle
2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung
des Richterdienstgesetzes
5 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
9 Änderung
des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
11 Änderung
des Bundesbahngesetzes
12 Änderung
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
13 Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
14 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
15 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
16 Änderung
des Teilpensionsgesetzes
17 Änderung
des Landesvertragslehrergesetzes 1966
18 Änderung
des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
19 Änderung
der Reisegebührenvorschrift
20 Änderung
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37
Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2,
§ 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und
§ 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „nach
den §§ 15h und 15i MSchG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
2. Dem § 65
Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich
bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß
§ 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden
kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
3. § 73
Abs. 7 lautet:
„(7) § 65
Abs. 8, 9 und 10, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die
§§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.“
4. Nach § 125a
wird folgender § 125b samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung
von minderjährigen Zeugen
§ 125b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen
Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu
gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in
dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens
beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als
Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der
Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen
Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage
beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende
kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an
der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre
Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr
Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
5. Im § 145b
Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener
Planstelle“.
6. § 145c wird
samt Überschriften aufgehoben.
7. Im § 152c
Abs. 14 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener
Planstelle“.
7a. § 160
Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Dieser Zeitraum
erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in
einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1
des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf
15 Jahre.“
8. Im § 201
entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw.
Universitäten der Künste“
sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder
Universitäten der Künste“
und „und Universitäten der Künste“.
9. § 236b
Abs. 5 lautet:
„(5) Der besondere
Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3
nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ergibt.“
10. Im § 236b
Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember
1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
11. Im § 248a
wird die Wortfolge „erfüllt
wurden“ durch die
Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.
12. § 266
lautet:
„§ 266. Am 30. Juni 2005 bei der
Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige
Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte
der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils
in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten
fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim
Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht
rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als
weitere Mitglieder.“
13. § 277a
erhält die Bezeichnung „§ 243a.“.
14. § 284
Abs. 51 Z 5 lautet:
„5. § 13 mit 31. Dezember 2016.“
15. § 284
Abs. 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004
erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.
16. § 284
Abs. 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnungen „(55)“ bis „(57)“.
17. Dem § 284
werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:
„(58) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
2. § 236b Abs. 5 und 7 und § 248a
mit 1. Jänner 2005,
3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d
Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66
Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b,
§ 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9,
Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis
3.10.3, Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis
Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12
bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.
(59) § 145c samt
Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11,
Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12,
Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des
30. Juni 2005 außer Kraft.“
18. In der
Anlage 1 Z 1.1 werden das Zitat „Z 1.2
bis 1.11“ durch das
Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ ersetzt.
19. Anlage 1
Z 1.3.1 lautet:
„1.3.1. der
Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,“
20. In der
Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.8 durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Z 1.3.9 angefügt:
„1.3.9. der
Leiter des Büros des Bundespräsidenten.“
21. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.4 bis 1.11 folgende
Bestimmungen:
„1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
1.4.1. der Leiter einer Sektion in einer
Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der
Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,
1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion,
deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung
aufweist, wenn
a) mit der Stellvertretung für zumindest einen
bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und
Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei
Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die
Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der
Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden
ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach
lit. a eingerichtet ist,
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,
1.4.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für
Niederösterreich,
1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der
Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,
1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der
Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der
stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal,
Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der
stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in
der Zentralstelle,
1.4.10. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für
Wasserwirtschaft,
1.4.11. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B
(Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit,
Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management,
Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen,
Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),
1.4.12. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische
Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,
1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,
1.5.4. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und
berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und
kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,
1.5.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5
(Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und
Akademien) in der Zentralstelle,
1.5.6. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,
1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der
Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in
der Zentralstelle,
1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der
Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,
1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in
der Zentralstelle,
1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der
Zentralstelle,
1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,
1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,
1.5.13. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung
"EU-Finanzkontrolle und Interne Revision" in der Zentralstelle,
1.5.14. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren
Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,
1.5.15. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der
Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung)
in der Zentralstelle,
1.5.16. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der
Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt),
1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen,
Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,
1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie der Leiter der Gruppe "Verkehrs-Arbeitsinspektorat –
VAI", zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen,
Seilbahnen) in der Zentralstelle,
1.5.19. im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und
Binnenmarkt) in der Zentralstelle.
1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der
Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher,
Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und
gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,
1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement –
Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.6. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische
Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,
1.6.7. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im
Stadtschulrat für Wien,
1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das
sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,
1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft
und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,
1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination,
Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.6.12. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Büros der Bundesheerbeschwerdekommission in
der Zentralstelle,
1.6.13. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des
Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für
Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
1.6.14. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC II (Finanzen
und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.6.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in
der Zentralstelle,
1.6.17. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit
langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der
Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 des
Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen
Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der
Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern.
Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden
(fachliche Führung).
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4
sind z.B.:
1.7.1.
im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,
1.7.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,
1.7.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der
Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,
1.7.4. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für
Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,
1.7.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie –
Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im
Landesschulrat für Niederösterreich,
1.7.6. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle "Budget
Einrichtungsangelegenheiten" in der Steuerungsgruppe
"Schulerhaltung/Facility Management" in der Zentralstelle,
1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der
Abteilung I/3 in der Zentralstelle,
1.7.9. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Technische Querschnittsaufgaben und
Chefanalytiker beim Kommando Führungsunterstützung,
1.7.10. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für
alpenländische Milchwirtschaft,
1.7.11. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer
Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern
damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,
1.7.12. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der
Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen
Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt.
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3
sind z.B.:
1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer
Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der
Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,
1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,
1.8.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b
(Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände, Mathematik; Informatik;
Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der
Zentralstelle,
1.8.6. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und
Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.8.7. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie –
Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,
1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine
Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug
einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen
Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,
1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundes-asylamts,
1.8.10. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter der Fliegerwerft 2,
1.8.11. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C
und Referatsleiter in der Zentralstelle,
1.8.12. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Referates Budget- und Beschaffungsplanung in
der der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Abteilung Luftzeug,
1.8.13. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung
Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und
Lawinenverbauung,
1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der
Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,
1.8.15. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen
Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt),
1.8.16. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der
Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.8.17. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende
Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer
Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und
internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen
(EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der
Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle.
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2
sind z.B.:
1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen
Bundesanstalt,
1.9.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und
Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung
„Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.9.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung
„Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie z.B.
Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,
1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der
Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,
1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der
Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,
1.9.6. im Bundesministerium für Inneres der
stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Innere Stadt und Leiter des
Referates Verkehrs-, Verwaltungs-, Strafvollzug der Bundespolizeidirektion
Wien,
1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der
juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in
der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Referent im Referat III der Rechtsabteilung in der
Zentralstelle,
1.9.9. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung
„Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im
Bundesamt für Wasserwirtschaft,
1.9.10. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der
Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung,
Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit
umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1
sind z.B.:
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die
Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das
Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung
und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der
Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,
1.10.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des
Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,
1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der
Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesasylamt,
1.10.5. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Referent im Referat 4 der Presseabteilung in der
Zentralstelle,
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent in einer Verwendung,
die eine universitäre Ausbildung voraussetzt, in einer Gebietsbauleitung des
Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.10.7. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der
Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
1.11.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem
Landesschulrat wie z.B. der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und
Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des
Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der
Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat
der Bundespolizeidirektion Wien,
1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der
Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt.“
22. In der
Anlage 1 Z 2.1 wird das Zitat „Z 2.2
bis 2.10“ durch das
Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ ersetzt.
23. In der Anlage 1
treten an die Stelle der Z 2.2 bis 2.10 folgende Bestimmungen:
„2.2. Eine
Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist z.B.:
im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg.
2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7
sind z.B.:
2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter des Referates VI.2.a (Auslandsbesoldung und
Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),
2.3.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8c (Dienst- und
besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der
österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland) in der Zentralstelle,
2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der
Vorstand des Zollamtes Flughafen Wien,
2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,
2.3.5. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Referates VIII mit EsB der
Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.3.6. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der
Bundeskellereiinspektion.
2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6
sind z.B.:
2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,
2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,
2.4.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Z/3
(Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller
budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben
der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und
Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der
Zentralstelle,
2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der
stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des
Steuerungsbüros beim Bundesasylamt,
2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der
Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1
in der Zentralstelle,
2.4.6. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition
beim Kommando Einsatzunterstützung,
2.4.7. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der
Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,
2.4.8. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden
Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in
der Zentralstelle.
2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5
sind z.B.:
2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,
2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,
2.5.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a
(Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der
wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und
Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,
2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne,
Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2
(Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,
2.5.5.
im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der
Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,
2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur der Leiter einer Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines
Landesschulrates wie der Leiter der Unterabteilung EDV und ADV-Koordinator im
Landesschulrat für Oberösterreich,
2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit
Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs-
und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende
und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,
2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der
Zentralstelle,
2.5.9. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Referates V/1 der Budgetabteilung in der
Zentralstelle,
2.5.10. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums
Wien,
2.5.11. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des
Militärkommandos Niederösterreich,
2.5.12. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,
2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.5.14. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der
Bundeskellereiinspektion,
2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der
Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,
2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der
Zentralstelle.
2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4
sind z.B.:
2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,
2.6.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten
mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat wie der Leiter
der Unterabteilung c in der Abteilung A2 des Landesschulrates für
Steiermark,
2.6.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an
Bundesschulen in der Abteilung „Personalmanagement“ im Stadtschulrat für Wien,
2.6.4. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,
2.6.5. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller
technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der
Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der
Zentralstelle,
2.6.7. im Bundesministerium für Inneres der
Referent für Angelegenheiten der Bundeswarnzentrale im Referat d der
Abteilung II/4 in der Zentralstelle,
2.6.8. im Bundesministerium für Justiz der
Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,
2.6.9. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.6.10. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische
Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.6.11. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter eines Referates in der Abteilung
Personalangelegenheiten 2 beim Heerespersonalamt,
2.6.12. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der
Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,
2.6.13. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener
Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien
im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten
Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur
Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der
Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem
Arbeitsinspektorat.
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3
sind z.B.:
2.7.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für
Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien,
2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der
Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer
in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,
2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der
Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,
2.7.5. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt bei der
Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.6. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter Abteilung Personalentwicklung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.7. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit beim
Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.8. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Referent Projekt- und Systembearbeitung beim Kommando
des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.9. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch-
Logistischen Zentrum /Luftraumüberwachung,
2.7.10. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker
in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im
Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.7.11. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,
2.7.12. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit
anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von
Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im
Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.13. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen
Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der
Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der
Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit
Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der
Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.7.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat.
2.8.
Verwendungen der
Funktionsgruppe 2 sind z.B.:
2.8.1. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die
Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen
durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von
Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der
Zentralstelle,
2.8.2. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer
mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten
Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie z.B. der
Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,
2.8.3. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den
Abteilungen V/9 und Z/1 mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und
Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH
500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,
2.8.4. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für
Personalangelegenheiten im Referat für das Verwaltungspersonal an Bundesschulen
im Stadtschulrat für Wien,
2.8.5.
im Bundesministerium
für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem
Finanzamt,
2.8.6. im
Bundesministerium für Inneres der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete
Verwaltungsstrafreferent beim Polizeikommissariat Landstraße bei der
Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.7. im
Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat 1 (Budget-,
Reisegebühren) der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.8. im
Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Kosten- und
Leistungsrechnung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.8.9. im
Bundesministerium für Landesverteidigung der Referatsleiter Qualitätssicherung
der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.8.10. im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut
für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.8.11. im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im
Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1
sind z.B.:
2.9.1. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an
einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie z.B. der Rechnungsführer an der
HTL Wien V, Spengergasse,
2.9.2. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für
budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der
Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols
der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,
2.9.3. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Studien-
und Prüfungssekretariats an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
2.9.4. im
Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Grundlagen und
Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei
der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.5. im
Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Bekleidungstechnik der
Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der
Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.6. im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen
Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
2.10.
Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
2.10.1. im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der
Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen
Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von
Doppelstudien in der Zentralstelle,
2.10.2. im
Bundesministerium für Landesverteidigung der Elektroniktechniker und
Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der
IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien.“
24. In der
Anlage 1 Z 2.15 entfallen in Abs. 1 die Wortfolge „und im bergbehördlichen Inspektionsdienst“ und in Abs. 2 jeweils der
Klammerausdruck „(bergbehördlichen
Inspektionsdienst)“.
25. In der
Anlage 1 Z 3.1 wird das Zitat „Z 3.2
bis 3.10“ durch das
Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ ersetzt.
26. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.2 bis 3.10 folgende
Bestimmungen:
„3.2. Eine
Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist z.B.:
im Bundesministerium
für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7
sind z.B.:
3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit
ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in
der Zentralstelle.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6
sind z.B.:
3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der
Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,
3.4.2. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf‑/Werkmeister in der
1. Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2.
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5
sind z.B.:
3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit
sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der
Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der
Zentralstelle,
3.5.3. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der
Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.5.4. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung im Referat 2
bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle,
3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5
(Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des
Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle.
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4
sind z.B.:
3.6.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA
für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie z.B. die Sekretariatskraft
am BG/BRG Gänserndorf,
3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit
Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der
Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal
in der Zentralstelle,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der
Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im
Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter
Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat
Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.6.5. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat VIII der
Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.6.6. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim
Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,
3.6.7. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor-
und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt
Grossmittel,
3.6.8. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte
der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.6.9. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in
der Sektion I in der Zentralstelle.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3
sind z.B.:
3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des
Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben
als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Z/2
(Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination
aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der
Zentralstelle,
3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der
Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im
Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der
Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,
3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter
des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
3.7.6. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll in der Materialverwaltung bei der
Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der
Zentralstelle,
3.7.8. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Komponentenwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung
beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.7.10. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der
Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in
Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
3.7.11. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner
einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.7.12. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des
ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der
Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt).
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2
sind z.B.:
3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,
3.8.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat
an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6
der Sektion III in der Zentralstelle,
3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der
Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der
Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,
3.8.5. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der
Heeresbekleidungsanstalt,
3.8.6. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des
Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.8.7. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA
für Gartenbau,
3.8.8. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter
Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für
alpenländische Milchwirtschaft,
3.8.9. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger
Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg
im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter
des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1
sind z.B.:
3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,
3.9.2. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u.
Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum
Wels,
3.9.3. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige
Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der
Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
3.10.1. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim
Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum
Wien,
3.10.2. im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der
Zentralstelle.“
27. Anlage 1
Z 3.15 und 3.17 samt Überschriften entfallen.
28. In der
Anlage 1 Z 4.1 wird das Zitat „Z 4.2
bis 4.4“ durch das
Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ ersetzt.
29. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.2 bis 4.4 folgende
Bestimmungen:
„4.2.
Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die
Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen
bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesasylamt,
4.2.2. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in
der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim
Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Ausbilder und Militärhundeführer in der Lehrgruppe bei der
Militärhundestaffel,
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem
mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt
sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1
sind z.B.:
4.3.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der
Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei
vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten
Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der
Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1
in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung
„Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem
höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt
sind.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder
verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den
ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer bei der
Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne,
4.4.3. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Kraftfahrer E beim Schießplatzkommando des
Truppenübungsplatzes Allentsteig.“
30. Anlage 1
Z 4.11 und 4.13 samt Überschriften entfallen.
31. In der
Anlage 1 Z 5.1 werden das Zitat „Z 5.2
bis 5.4“ durch das Zitat
„Z 5.2 bis 5.4.6“ und das Zitat „Z 5.5 bis 5.16“ durch das Zitat „Z 5.5 bis 5.15“ ersetzt.
32. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 5.2 bis 5.4 folgende
Bestimmungen:
„5.2. Eine
Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist z.B.:
im Bundesministerium für
Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der
Fliegerwerft 2.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1
sind z.B.:
5.3.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
5.3.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
5.3.3. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer
der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der
Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
5.4.1. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,
5.4.2. im Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen
Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),
5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung
die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der
Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,
5.4.4. im Bundesministerium für
Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei
einer Heeresmunitionsanstalt,
5.4.5. im Bundesministerium für
Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem
Heereslogistikzentrum,
5.4.6. im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der
Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie
und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.“
33. Anlage 1 Z 5.10, 5.13 und
5.16 samt Überschriften entfallen.
34. Anlage 1
Z 6.2 lautet:
„6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe
A 6 ist z.B.:
der Hausarbeiter.“
35. In der
Anlage 1 Z 7.1 wird das Zitat „Z 7.2“ durch das Zitat „den Z 7.2 bis 7.2.2“ ersetzt.
36. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 7.2 folgende Bestimmungen:
„7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe
A 7 sind z.B.:
7.2.1. die Reinigungskraft,
7.2.2. der Amtsgehilfe.“
37. In der
Anlage 1 treten an die Stelle der Z 8.2 bis 8.14 folgende
Bestimmungen:
„8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist
z.B.:
Der stellvertretende
Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und
Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind
z.B.:
a) Landespolizeikommandant
für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant
für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind
z.B.:
a) Landespolizeikommandant
für Tirol,
b) Landespolizeikommandant
für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind
z.B.:
a) Stadtpolizeikommandant
für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant
für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt
Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind
z.B.:
a) Stadtpolizeikommandant
für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim
Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt
Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim
Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant
für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt
Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
a) Bezirkspolizeikommandant
für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant
für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
a) Bezirkspolizeikommandant
für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant
für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind
z.B.:
a) Bezirkspolizeikommandant
für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant
für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim
Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender
Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind
z.B.:
a) Bezirkspolizeikommandant
für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim
Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender
Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant
für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind
z.B.:
a) E 1 Referent in der Organisations- und
Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando
für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant
für Simmering).“
38. Anlage 1
Z 8.15 und 8.16 lautet samt Überschriften:
„Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1.
Zulassungserfordernisse
zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11
oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der
Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1
lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß
Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei
Jahre beträgt.
(3) Die Art der
praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der
Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu
regeln.“
39. In der
Anlage 1 Z 9.1 wird das Zitat „9.10 bis
9.12“ durch das Zitat „9.10
und 9.11“ ersetzt.
40. Anlage 1
Z 9.2 bis 9.9 lautet:
„9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
a) Kommandant
der Polizeiinspektion Spielfeld,
b) Leiter des Verkehrsreferates beim
Bezirkspolizeikommando für Liezen,
c) Kommandant
der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
d) Kommandant
der Polizeiinspektion Leonding,
e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der
Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
a) Kommandant
der Polizeiinspektion Lienz,
b) Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in
der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
c) Kommandant
der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
a) Kommandant
der Polizeiinspektion Kindberg,
b) Leiter des Einsatzreferates beim
Bezirkspolizeikommando für Baden,
c) Kommandant
der Polizeiinspektion Ötz,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der
Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind
z.B.:
a) Kommandant
der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
b) Kommandant
der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
c) Stellvertretender
Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des
Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind
z.B.:
a) Kriminalsachbearbeiter
im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für
Niederösterreich,
b) Qualifizierter
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim
Stadtpolizeikommando für Linz,
c) Qualifizierter
Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der
Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind
z.B.:
a) Kriminalsachbearbeiter
im Mitarbeiterpool des
Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
b) Sachbearbeiter
bei der Polizeiinspektion Seefeld,
c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der
Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind
z.B.:
a) Sachbearbeiter
für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten)
für Wien,
b) im Justizwachdienst: Stellvertreter des
Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
a) im Justizwachdienst: Stellvertreter eines
Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser
Tätigkeit (Einschulungsphase).“
41. Anlage 1
Z 9.11 lautet:
„9.11.
Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen
Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe
E 2b.“
42. Anlage 1
Z 9.12 samt Überschriften entfällt.
43. Anlage 1
Z 12 bis 17c lautet:
„12.
VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine
Bestimmungen
Gemeinsame
Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11
angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder
Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den
Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist:
Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef
des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Kommandant
der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant
Landstreitkräfte,
i) Kommandant
Luftstreitkräfte.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
a) Kommandant
Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des
Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
a) Leiter der Personalabteilung B in der
Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der
Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
a) Leiter der Abteilung Revision B in der
Zentralstelle,
b) Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando
Luftstreitkräfte.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:
a) Kommandant
einer Brigade,
b) Leitender
Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung
Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim
Kommando Einsatzunterstützung.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind
z.B.:
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim
Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter
und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut
für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind
z.B.:
a) Referent
im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
b) Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim
Kommando Luftraumüberwachung.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind
z.B.:
a) Chef des Stabes einer Brigade,
b) Leitender
Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando
Niederösterreich.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
b) der Anästhesist der Anästhesie- und
Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung
und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der
Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder
des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere
Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle
des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der
Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der
Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der
Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der
Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen
Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der
Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der
Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses
eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für
den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses
ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer
militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der
Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der
Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach
§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs
Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die
Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der
Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG
in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen
Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der
Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten
nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach
lit. a oder c
zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen
nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen
einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige
Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen
die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine
Bestimmungen
Gemeinsame
Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11
angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder
Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den
Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind
z.B.:
a) Kommandant
Heereslogistikzentrum Wien,
b) Kommandant
Fliegerregiment 2.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind
z.B.:
a) Kommandant
Zentrum Einsatzvorbereitung,
b) Kommandant
Fliegerregiment 3.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
a) Leiter Ausbildung in der
Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommandant
Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandant
Heereslogistikzentrum Wels.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
a) Kommandant
Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
b) Kommandant
Heereslogistikzentrum Graz,
c) Kommandant
eines Panzergrenadierbataillons.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
a) S 3 einer Brigade,
b) Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier
beim Kommando Fliegerregiment 2,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier
Taktik der Pioniertruppenschule,
d) Fachoffizier
Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind
z.B.:
a) S 1 einer Brigade,
b) Kommandant
Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der
1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim
Fliegerregiment 2,
c) Kommandant
Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
d) Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes
Allentsteig.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist z.B.:
a) Kommandant
der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) S 3 eines Jägerbataillons,
c) Kommandant
Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist z.B.:
a) Kommandant
II. Schwarm der
Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Kommandant
der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
c) Kommandant
der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind
z.B.:
a) Kommandant
Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) Einsatzoffizier
Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando
Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
a) Identifikationsoffizier
beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando
Luftraumüberwachung,
b) Kommandant
ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für
FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung
und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als
Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die
Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte
Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der
Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine
einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von
sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc) die erfolgreiche Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die
Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder
Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder
Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der
Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul- Diplomstudiengang
„Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum
Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung
vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum
Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten
Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des
Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, einschließlich der
Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des
Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des
Fachhochschul- Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der
Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber,
die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben,
die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung
der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen
für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle
des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der
erfolgreiche Abschluss
aa)
einer Studienrichtung
der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren
an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem
Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb)
der Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende
Kunst.
Die
Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene
Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und
Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle
der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche
Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
14.
VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine
Bestimmungen
Gemeinsame
Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte
oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe
zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen
Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind
z.B.:
a) Der Sachbearbeiter und Leiter des Referates 5
beim Generalstabsbüro in der Zentralstelle,
b) Kommandant
Luftraumbeobachtungsdienstes und Radarbeobachtungsunteroffizier und
Datenunteroffizier der mobilen Radarstation beim Radarbataillon.
14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind
z.B.:
a) Kommandant
Einsatzplanungs- und Erprobungsgruppe beim Lufttransportumschlag,
b) Lehrunteroffizier
und Flugausbilder und Fluglehrer der Lehrabteilung bei der Fliegerschule,
c) Sachbearbeiter
Fahrzeugzulassung für das gesamte Ressort mit EsB für den Bundesminister bei
der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung beim Amt für Rüstung und
Wehrtechnik.
14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind
z.B.:
a) Kommandant
Kommandogruppe und Einsatzunteroffizier und Auswertungsunteroffizier mit
abgeschlossener Flugzeug(Hubschrauber)-Führerausbildung der 1. Staffel des
Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Hauptlehrunteroffizier
qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen bei der Jägerschule,
c) Sachbearbeiter
Dienstrecht der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.
14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind
z.B.:
a) Selbständiger
Sachbearbeiter Zoll mit selbstständigem Aufgabenbereich beim
Lufttransportumschlag,
b) Hauptlehrunteroffizier
Netzplanung und -management der Lehrabteilung bei der Fernmeldetruppenschule,
c) Personalbearbeiter
in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,
d) Sicherheitsunteroffizier
und stellvertretender Sicherheitsoffizier beim Kommando Truppenübungsplatz
Allentsteig,
e) Kommandant
Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit bei der
Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind
z.B.:
a) Sicherheitsunteroffizier
und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
b) Kommandant
Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim
Versorgungsregiment 1,
c) Kommandant
Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
d) Kommandant
eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.
14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind
z.B.:
a) Elektronikmechanikerunteroffizier
IT der IT-Werkstätte beim Heereslogistikzentrum Graz,
b) Sanitätsunteroffizier
der Operationsgruppe beim Militärspital 2,
c) Kanzleileiter
und Sachbearbeiter Pers beim Kommando Zentrum Einsatzvorbereitung,
d) Kommandant
Unterstützungszug der Kampfunterstützungskompanie eines Jägerbataillons.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind
z.B.:
a) Geschützführer
und stellvertretender Kommandant Geschützzug der gepanzerten Artilleriebatterie
des Artilleriebataillons einer Panzergrenadierbrigade,
b) Waffenelektronikunteroffizier
der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines
Panzerbataillons,
c) Sanitätsunteroffizier
und Diplompfleger der chirurgischen Station bei der Heeressanitätsanstalt
Salzburg,
d) Kanzleileiter
und Gefechtsschreiberunteroffizier des Stabsbataillons einer Brigade.
14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
a) Waffenmeisterunteroffizier
des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Jägerbataillons,
b) Kommandant
Aufklärungsgruppe und Kommandant Jagdpanzer der gepanzerten Aufklärungskompanie
eines Aufklärungsbataillons,
c) Kommandant
lFAL-Trupp und Ausbildungsunteroffizier der Fliegerabwehrbatterie (lFAL/gpz)
des Panzerstabsbataillons einer Panzergrenadierbrigade.
Ausbildung
und Verwendung
14.10.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter
Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder
Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das
Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001
ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand
des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens
fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die
Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der
fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf
Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens
dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit
hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a
GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
15.
VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine
Bestimmungen
Gemeinsame
Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4
angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder
Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5
vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind
z.B.:
a) Kommandant
Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
b) Luftzeugmechanikerunteroffizier
und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim
Fliegerregiment 3,
c) Kommandant
PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.
15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind
z.B.:
a) Kommandant
einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem
Panzergrenadierbataillon,
b) Kommandant
einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
c) Kommandant
Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie beim
Jagdkommando.
15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind z.B.:
a) Kommandant
Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der
gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,
b) Sanitätsgeräteunteroffizier
der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,
c) Kommandant
Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule,
d) Pioniermaschinenunteroffizier
bei der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon.
Ausbildung
und Verwendung
15.5.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als
Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter
Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder
Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das
Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001
ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand
des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens
fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die
Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der
fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf
Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens
dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit
hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a
GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1
Ernennungserfordernisse:
Die Z 12.1 bis
12.18 sind anzuwenden.
17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine
Bestimmungen
Gemeinsame
Erfordernisse
17.1. Eine
der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden
Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der
in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der
Z 2.11 oder 2.13 und
b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als
und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen
für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für
die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der
Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien
oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für
Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit
Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende
Kunst.
Die
Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene
Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und
Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a.
VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Die
Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.
17a.2. Für
Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das
Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17b.
VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1.
Eine der in Z 15.2
bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder
Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2
vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der
Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das
Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige
Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem
Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG)
ersetzt.
17c.
VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens
dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit
hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a
GehG) ersetzt.
Richtverwendungen:
17c.2. Verwendungen als M ZCh sind z.B.:
a) Stellvertretender
Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei
einem Panzergrenadierbataillon,
b) Richtschütze
des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
c) Rettungssanitäter
der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.“
44. Anlage 1
Z 55.2 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) eine praktische Verwendung als Beamter der
Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem
Jahr.“
45. Anlage 1
Z 56.3 lautet:
„56.3.
Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen
Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.“
46. Anlage 1
Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften entfällt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8
Abs. 3 entfällt die Wendung „durch
die Bundesregierung“.
2. Im § 12f
Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3
Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2,
§ 40c Abs. 4 Z 2, § 53b Abs. 4 Z 2, § 61
Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4
Z 2 wird das Zitat „nach den
§§ 15h und 15i MSchG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
MSchG“ ersetzt.
3. Im § 12f
Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3
Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2,
§ 40c Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 3, § 61
Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4
Z 3 wird das Zitat „nach den
§§ 8 oder 8a VKG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
VKG“ ersetzt.
4. Dem § 20b
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Gebührt ein
Fahrtkostenzuschuss ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme von in einem
inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln, sind
Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem
betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen, sofern die
Voraussetzungen für eine automatisationsunterstützte Verarbeitung vorliegen.“
4a. Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird das
Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den
Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur
ungeteilten Hand.“
5. § 21g
Abs. 11 letzter Satz lautet:
„Auf den
Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind
Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“
6. Im § 22
Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Abschnitt
XIV“ die Worte „des Pensionsgesetzes 1965“ eingefügt.
6a. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift
eingefügt:
„Pensionskassenvorsorge
§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember
1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des
§ 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990,
und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.
Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen
Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie
einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist
unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten
Beamten anzuwenden.
(2)
Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich
ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von
§ 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der
Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und
Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf
diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles
des ArbVG Anwendung.
(3)
Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des
Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach
dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche
Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des
Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das
Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17
Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine
überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des
Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das
Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17
Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“
6a. Nach
§ 113g wird folgender § 113h samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen
betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums
für Inneres
§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes
oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung
gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2
BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer
niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt
ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e
Abs. 2 an Stelle der Zulage nach § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2)
Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine
bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet
spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3)
Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen
1. der Summe der Nebengebühren gemäß den
§§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der
47. GehG- Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung
unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den
§§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der
47. GehG- Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder
Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die
in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der
Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4)
Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 4 und 5 und
2. § 15a Abs. 2.
(5)
Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung
oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum
31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren
Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.“
7. § 175
Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die
Absatzbezeichnung „(48)“.
8. Dem § 175
werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:
„(49) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 21g Abs. 11 und § 22
Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
2. § 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1
Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 20c Abs. 6, § 22
Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5
Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4
Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2,
§ 112 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 113h samt Überschrift mit
1. Juli 2005,
3. § 20b Abs. 10 und § 22a samt
Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung
der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach
§ 22a zu vereinbaren.
(50) § 113h samt
Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22a
erster Satz wird nach dem Zitat „§§ 21 bis 21h GehG“ die Wortfolge „sowie die
zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen“ eingefügt.
2. Dem § 27a
Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich
bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß
§ 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden
kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
3. Im § 29g
Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a wird
das Zitat „nach den §§ 15h und 15i
MSchG“ jeweils durch
den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
3a. Der Punkt am Ende des § 78a Abs. 1 Z 7 wird durch
das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem
31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten“
3b. Dem § 78a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und
dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche
Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten
Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des
Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach § 78a
Abs. 1 Z 8 in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und
Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.“
4. Im § 92 wird
die Wortfolge „Dienstverhältnisses zu“ durch die Wortfolge „Abkommens mit“ ersetzt und in Z 2 nach dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „oder
in der Betreuung von Bildungsprojekten“ eingefügt.
5. Dem § 100
wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 22a mit 1. Jänner 2005,
2. § 27a Abs. 9, § 29g Abs. 3,
§ 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84
Abs. 4a mit 1. Juli 2005,
3. § 78a Abs. 1 Z 8 und Abs. 5
mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der
Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die
Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 78a Abs. 2 zu
vereinbaren.“
Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9a
Abs. 8 wird das Zitat „nach den
§§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221,
oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl.
Nr. 651/1989“
durch den Ausdruck „nach dem
Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem
Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2. Dem § 72
Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich
bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an
Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch
stundenweise verbraucht werden.“
3. Im § 76c
Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach
den §§ 8 und 8a VKG“
durch den Ausdruck „nach dem
VKG“ ersetzt.
4. § 166d
Abs. 5 lautet:
„(5) Der besondere
Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3
nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ergibt.“
5. Im § 166d
Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember
1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6. § 173 Abs. 33
Z 3 lautet:
„3. § 99 mit 31. Dezember 2016.“
7. § 173
Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die
Absatzbezeichnung „(37)“.
8. Dem § 173
wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 166d Abs. 5 und 7 mit
1. Jänner 2005,
2. § 9a Abs. 8, § 72 Abs. 7,
§ 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli
2005.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 40
Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach
den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck “nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl.
Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2. Im § 48
Abs. 3 und § 59a Abs. 3 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach
den §§ 8 oder 8a VKG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
VKG“ ersetzt.
3. Nach § 94a
wird folgender § 94b samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung
von minderjährigen Zeugen
§ 94b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen
Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu
gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in
dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens
beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson
kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung
verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen
bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann
im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der
Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter
die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer
Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht
ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
4. Dem § 106
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Landeslehrer, die
vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem
Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand
befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam
werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
1. zum Bund oder
2. zu einem Land als Landeslehrer oder land- und
forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in
pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am
31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“
5. § 115d
Abs. 5 lautet:
„(5) Der besondere
Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3
nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ergibt.“
6. Im § 115d
Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember
1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
7. § 123
Abs. 44 Z 3 lautet:
„3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“
8. § 123
Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die
Absatzbezeichnung „(50)“.
9. Dem § 123
wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 106 Abs. 4, § 115d Abs. 5
und 7 sowie Artikel I Abs. 2 der Anlage mit 1. Jänner 2005,
2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48
Abs. 3, § 59a Abs. 3 und § 94b samt Überschrift mit
1. Juli 2005.“
10. Im Artikel I
Abs. 2 der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt
werden“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 40
Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach
den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl.
Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2. Im § 48
Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach
den §§ 8 oder 8a VKG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
VKG“ ersetzt.
3. Nach § 102a
wird folgender § 102b samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung
von minderjährigen Zeugen
§ 102b. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen
Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu
gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in
dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens
beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als
Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der
Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen
Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage
beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende
kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an
der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre
Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung
technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr
Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
4. Dem § 114
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Lehrer, die vor
dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land
aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand
befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam
werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
1. zum Bund oder
2. zu einem Land als Lehrer oder Landeslehrer
in
pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am
31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“
5. § 124d
Abs. 5 lautet:
„(5) Der besondere
Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3
nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ergibt.“
6. Im § 124d
Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember
1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6a. Nach dem § 124e wird folgender § 124f
eingefügt:
„§ 124f. Solange der Bund ganz oder teilweise die
Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes
vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Bund leistet den Ländern, in denen
dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der
Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in
Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine
Krankenversicherung zu leisten hätte.
2. Der Bund leistet den Ländern, in denen
dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der
Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in
Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine
Unfallversicherung zu leisten hätte.“
7. § 127
Abs. 32 Z 3 lautet:
„3. § 11 mit 31. Dezember 2016.“
8. § 127
Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die
Absatzbezeichnung „(36)“.
9. Dem § 127
wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 114 Abs. 4 und § 124d
Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 40 Abs. 4 Z 2, § 48
Abs. 3, § 66a Abs. 3 Z 2 und § 102b samt Überschrift
mit 1. Juli 2005,
3. § 124f mit 1. September 2005.“
Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4
Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach
Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung
der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem
Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame
Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen
Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach
Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch
festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im
Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.“
2. § 11
Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:
„1. bei den Landespolizeikommanden für die
Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten
Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),
2. bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei, und
zwar je einer
a) für die nicht dem Landespolizeikommando Wien
oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der
Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (Fachausschuss
für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion
Wien) und
b) für die der Bundespolizeidirektion Wien oder
deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten
des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),
3. beim Bundesasylamt für die Bediensteten des
Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss
für die Bediensteten des Bundesasylamtes),“
3. Dem § 11
Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:
„c) hinsichtlich
der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat,
sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein
einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des
Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d
eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses
wahrzunehmen.“
4. § 13
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und
zwar je einer für
a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden
sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des
Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der
Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren,
sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte
bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten,
unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle
(Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
b) die sonstigen Bediensteten beim
Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen,
Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter
lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der
Sicherheitsverwaltung),“
5. Nach
Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va samt Überschriften eingefügt:
„Abschnitt Va
Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2005
Weiterführung
der Geschäfte
§ 42a.
(1) Bis zur Neuwahl der
beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes
eingerichteten Personalvertretungsorgane
1. bleiben die gemäß § 13 Abs. 1
Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim
Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die
Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des
Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
2. gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1
lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim
Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die
Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die
Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
3. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1
Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung
bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien
eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen
Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
4. gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1
und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten
Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die
Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als
Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die
Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005
geltenden Fassung.
(2) Die im Bereich des
Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten
Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht,
dass
1. die bei den Landesgendarmeriekommanden
eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der
Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
2. die bei den Bezirksgendarmeriekommanden
eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der
Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
3. die bei den Bundespolizeidirektionen
eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die
Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen
Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
4. sich der Wirkungsbereich der beim
Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die
Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der
Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich
erstreckt und
5. die eingerichteten Dienststellenausschüsse für
die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht
bleiben.
(3) Für die
Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die
Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die
Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach
Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses
nach Abs. 1 Z 2.
Durchführung
von Neuwahlen
§ 42b. (1) Für alle beim Bundesministerium für
Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden
Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist
anzuwenden.
(2) Die
Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten
für die Durchführung der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung
bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im
Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß
§ 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die
Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der
Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen
Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a
Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen.
(3) Die §§ 24 und
24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils
zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 in
sinngemäßer Anwendung der §§ 16ff zu bestellen sind. Bei der
Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken
der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen
Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt
sinngemäß.“
6. Dem § 45
wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 4
Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1
Z 1 und Abschnitt Va samt Überschriften und den §§ 42a und 42b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1.
Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen
Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt
für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für
jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon.
Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach
Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in
denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG
1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung
mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“
2. § 11
lit. d wird aufgehoben.
3. § 15
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 des
Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,“
4. § 21
Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.
5. Im § 25a
Abs. 4 wird das Zitat „§ 607
Abs. 13 ASVG“
durch das Zitat „§ 607
Abs. 12 ASVG“
ersetzt.
6. Im § 25a
Abs. 7 wird das Zitat „§ 227a
Abs. 5 bis 7 ASVG“
durch das Zitat „§ 227a
Abs. 5 und 6 ASVG“
ersetzt.
7. § 35
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
8. § 35
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gebühren für
die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der
Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für
die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.“
9. § 41
Abs. 1 lautet:
„(1) Änderungen dieses
Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese
Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen
auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies
ausdrücklich bestimmt ist.“
10. Im § 41
Abs. 3 wird das Zitat „§ 617
Abs. 10 ASVG“
durch das Zitat „§ 617
Abs. 9 ASVG“
ersetzt.
11. § 41a wird
samt Überschrift aufgehoben.
12. Abschnitt V lautet samt Überschriften:
„Abschnitt V
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 42. (1) Das zuständige oberste Organ kann auf
Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen
Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. die von den Hinterbliebenen getragenen
Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten
in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere
Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten
Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des
Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“
13. § 53
Abs. 2 lit. l lautet:
„l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember
2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,“
14. § 54
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18.
Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß
§ 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für
solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu leisten ist;“
15. Nach § 54
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Abs. 2
lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1
nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag
zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172
Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis
30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese
Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist
anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten
entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.“
16. § 57
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„§ 56
Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel
erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten
vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand
gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag
bildet.“
17. Im § 59
Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „nach
den §§ 15h und 15i MSchG“
jeweils durch den Ausdruck „nach dem
MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
18. Nach § 98
wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2005
§ 98a. (1) Folgende Bestimmungen sind auch auf
Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen
Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz hatten:
1. § 13a in der Fassung des Art. 14
Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,
2. § 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung
des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
3. die §§ 15b und 15c in der Fassung des
Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
4. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.“
(2) Die Aufhebung des
§ 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf
monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(3) Die Aufhebung des
§ 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(4) Die Aufhebung der
§§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“
19. Die Überschrift
zu § 108 lautet:
„Erlassung
von Verordnungen und Kundmachungen“
20. § 108
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Bundeskanzler
hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1,
nach § 94 Abs. 3 und 4 und nach § 2 Abs. 2 Z 3 des
Teilpensionsgesetzes,
2. die Beitragsgrundlagen nach § 236b
Abs. 4 BDG 1979 sowie
3. den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1
zu
ermitteln und kundzumachen.“
21. Im § 109
Abs. 45 Z 3 entfallen die Ausdrücke „§ 17
Abs. 2a und 2b,“
und „§ 53 Abs. 2
lit. i und j,“.
22. Im § 109
Abs. 50 Z 1 wird der Ausdruck „§ 53
Abs. 2 lit. n“
durch den Ausdruck „§ 53
Abs. 2 lit. i, j und n“ ersetzt.
23. Dem § 109
wird folgender Abs. 52 angefügt:
„(52) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 41 Abs. 1 am 21. August 2003,
2. § 25a Abs. 4 und 7, § 98a samt
Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. d und 21 Abs. 1
lit. b mit 1. Jänner 2004,
3. § 4 Abs. 2, § 53 Abs. 2
lit. l und § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 108
samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 41a samt Überschrift mit
1. Jänner 2005,
4. § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 2,
§ 59 Abs. 2 Z 2 und Abschnitt V mit § 42 samt
Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 43 bis 45 samt Überschriften
mit 1. Juli 2005,
5. § 15 Abs. 4 Z 1 mit
1. Jänner 2006.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Beitragsgrundlage
für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im
Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für
jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1.350 € und für jeden
restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die
Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach
Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in
denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt
mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage
eines Kalendermonats umfasst.“
2. § 5b
Abs. 7 und 8 lautet:
„(7) Bei Vorliegen
einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens
396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von
Abs. 6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser
Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als
Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62
nicht unterschreiten.
(8) Zur als
Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählen
1. jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den
das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2
Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, und
2. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem
MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder
entsprechenden Regelungen.”
3. § 9 lautet samt Überschrift:
„Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind
sinngemäß anzuwenden.“
4. § 18a
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. § 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als
Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der
Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser
Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt
vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.“
5. Im § 18g
Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember
1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6. § 22
Abs. 23 Z 2 lautet:
„2. § 2b mit 31. Dezember 2016.“
7. § 22
Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die
Absatzbezeichnung „(26)“.
8. Dem § 22
wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 5b Abs. 7 und 8 und § 18a
Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2002,
2. § 5a Abs. 3 und § 18g
Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,
3. § 9 samt Überschrift mit 1. Juli
2005.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die
Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für
jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1.350 € und für jeden
restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die
Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach
Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in
denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt
mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage
eines Kalendermonats umfasst.“
2. Nach § 18
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 ist
auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der
verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem
früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor
seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf
eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung
der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich
regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.“
3. Im § 18
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen
drei Monaten“ durch den
Ausdruck „binnen sechs Monaten“ ersetzt.
4. An die Stelle
des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:
„(4) Der
Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere
Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen
Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen
Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a
regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht
übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt
jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr
vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind
hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die
Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des
Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse
mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der
verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die
Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.“
5. § 37
Abs. 1 lautet:
„(1) Änderungen dieses
Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem
Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese
Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von
Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben,
nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“
6. Im § 37
Abs. 3 wird das Zitat „§ 617
Abs. 10 ASVG“
durch das Zitat „§ 617
Abs. 9 ASVG“
ersetzt.
7. § 37a wird
samt Überschrift aufgehoben.
8. Abschnitt V lautet samt Überschriften:
„Abschnitt V
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 38. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen können auf
Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen
Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. die von den Hinterbliebenen getragenen
Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten
in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.“
9. § 47
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgelegt hat;“
10. Dem § 60
werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Folgende
Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
1. § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
2. die §§ 14b und 14c in der Fassung des
Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
3. § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.“
(7) Die Aufhebung des
§ 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des
§ 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf
monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) Die Aufhebung der
§§ 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“
11. § 62
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
12. § 62
Abs. 11 Z 1 lautet:
„1. § 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,“
13. Dem § 62
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:
1. § 37 Abs. 1 am 21. August 2003,
2. § 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner
2004,
3. § 4, § 37 Abs. 3 und § 47
Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit
1. Jänner 2005,
4. § 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und
Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der
§§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.“
Artikel 11
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das
Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle
des § 52 Abs. 5 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:
„Den
Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag in der oben angeführten Höhe
hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den
unter Abs. 3b angeführten Geldleistungen bzw. Beträgen entsprechen.
Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte
Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der
Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für
Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene
Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
2. Dem § 56
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 52
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1.
§ 12 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
2. Dem § 19
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Aufhebung des
§ 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Z 6 lit. c lautet:
„c) Landespolizeikommanden“
2. § 3
Z 8 lautet:
„8. im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung:
a) Kommando
Landstreitkräfte,
b) Kommando
Luftstreitkräfte,
c) Kommando
Internationale Einsätze,
d) Kommando
Einsatzunterstützung,
e) Brigadekommanden,
f) Heeresbauverwaltungen,
g) Landesverteidigungsakademie,
h) Theresianische
Militärakademie,
i) Militärkommanden,
j) Heeresgeschichtliches
Museum,“
3. § 3
Z 11 lautet:
„11. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie:
a) Österreichisches
Patentamt,
b) Bundesanstalt
für Verkehr,“
4. Am Ende des
§ 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 25 angefügt:
„25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 mit 1. Juli 2005.“
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 2d wird der Ausdruck „Abs. 2b und 2c“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 2b und 2c“ ersetzt.
2. Im § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. August 2006“ ersetzt.
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 9
Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1.
September 2005 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Wachebedienstete
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie
Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf
Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.“
2. § 10a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen
nach § 2 an
1. Bedienstete des Entschärfungs- und
Entminungsdienstes,
2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a oder einer
gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen
Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
3. Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen
Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen
Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches
ausgerüstet und befugt sind,
4. Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001),
BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
sowie an
Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erbringen.“
3. In § 10a Abs. 3
wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
4. In § 10b
Abs. 1 wird das Zitat „§ 10a
Abs. 1 Z 1 und 2“
durch das Zitat „§ 10a
Abs. 1 Z 1 bis 3“
ersetzt.
5. Dem § 14
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) §§ 3
Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das
Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Z 4 lautet:
„4. Erwerbseinkommen: die Summe der in einem
Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der
in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das
Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages
übersteigt.“
2. An die Stelle
des § 3 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Als monatliches
Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten
Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des
betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte
feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
(3) Wird eine
selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der
Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 € zugrunde
zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt,
nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein
oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt
werden wird.“
3. Dem § 9
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Z 4
und § 3 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.
Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt
am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c
angefügt:
„c) die §§ 109 und 110 sowie § 121
Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –
LDG 1984, BGBl. Nr. 302.“
2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt
am Ende der lit. l durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m
angefügt:
„m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des
Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck
„Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses
nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine
Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen
ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11)
§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt
mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 29
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25
Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“
2. Dem § 32
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9)
§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle
der §§ 39 bis 44 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen samt
Überschrift:
„Organe des
Wachkörpers Bundespolizei sowie
rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der
Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen,
Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit
dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und
Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk
hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an
Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche
Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine
Nächtigungsgebühr.
(2)
Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
1. für die Bezirkspolizeikommandanten und deren
Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der
Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in
Zügen durchführen 91,6 €,
2. für alle übrigen Beamten 45,8 €.
(3)
Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein
Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren
nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für
den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der
Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung
§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 40. Für
Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der
eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden
Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht
§ 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren
gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung
ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen,
dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der
Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher
Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 41. Beamte
des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die
Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten
Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise
nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die
Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht
zu nehmen.
§ 42. Bei
Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für
den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem
Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten Beamten nur die
Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den
Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom
Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch
auf mindestens eine Kinderzulage hat.
§ 43. Dienstverrichtungen
im Dienstort begründen
1. bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei,
sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der
Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt
werden,
keinen
Anspruch auf Reisezulage.
§ 44. § 39
ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen
von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende
politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind,
anzuwenden.“
2. Dem § 77
wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25)
§ 39 samt Überschrift und die §§ 40 bis 44 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.
Artikel 20
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. Die
§§ 5f und 5g lauten:
„§ 5f. Stirbt ein Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger
eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine
Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre
Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung
der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach
§ 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers
eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung
der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen
Bestimmungen gewährt werden.
§ 5g. Die §§ 5b bis 5f sind auch auf
ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene
anzuwenden.“
2. Dem § 94
wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Die §§ 5f
und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten
mit 1. Juli 2005 in Kraft.“