1032 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Verfassungsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (953 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und
–hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005), hat der Verfassungsausschuss am
29. Juni 2005 auf Antrag der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Markus Fauland
und Otto Pendl einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27
Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der
eine Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetz zum
Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Zu Z 1
und 2 (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h):
Gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 B-KUVG sind Landesvertragslehrer (mit Ausnahme derjenigen
Wiens), deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird, nach
dem B-KUVG kranken- und unfallversichert. Die derzeit in parlamentarischer
Behandlung (953 d.B.) stehende Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle
2005 sieht vor, dass Landesvertragslehrer in die Kranken- und
Unfallversicherung bei einer landesgesetzlich errichteten Lehrer-Kranken- und
Unfallfürsorgeeinrichtung einbezogen werden können.
In einem weiteren
Schritt soll nunmehr die Aufnahme der Land- und fortwirtschaftlichen
Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Kranken- und
Unfallfürsorgeeinrichtungen (solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in
Tirol) ermöglicht werden. In diesem Sinne werden die Länder ermächtigt, auch
diese Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Kranken- und
Unfallfürsorgeeinrichtungen einzubeziehen. Die im § 124f LLDG 1985
normierte beschränkte Beitragspflicht des Bundes zu solchen landesgesetzlich
errichteten Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen gilt auch für diese
einbezogenen Landesvertragslehrer.
Zu Z 3
(§ 5 Abs. 8):
Regelt das
In-Kraft-Treten.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Dr.
Günther Kräuter, Markus Fauland und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
das Wort.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Fritz Neugebauer
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann