1032 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (953 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005), hat der Verfassungsausschuss am 29. Juni 2005 auf Antrag der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Markus Fauland und Otto Pendl einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 2 lit. h):

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG sind Landesvertragslehrer (mit Ausnahme derjenigen Wiens), deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird, nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert. Die derzeit in parlamentarischer Behandlung (953 d.B.) stehende Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 2005 sieht vor, dass Landesvertragslehrer in die Kranken- und Unfallversicherung bei einer landesgesetzlich errichteten Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung einbezogen werden können.

In einem weiteren Schritt soll nunmehr die Aufnahme der Land- und fortwirtschaftlichen Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen (solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol) ermöglicht werden. In diesem Sinne werden die Länder ermächtigt, auch diese Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen einzubeziehen. Die im § 124f LLDG 1985 normierte beschränkte Beitragspflicht des Bundes zu solchen landesgesetzlich errichteten Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen gilt auch für diese einbezogenen Landesvertragslehrer.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 8):

Regelt das In-Kraft-Treten.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Dr. Günther Kräuter, Markus Fauland und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer das Wort.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Fritz Neugebauer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann