1033 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (969 der
Beilagen): Bundesgesetz,
mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert
werden
Mit der Novelle zum Kapitalmarktgesetz und zum Börsegesetz wird die
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, umgesetzt. (Das bisherige
maßgebliche Gemeinschaftsrecht für Prospekte und damit die Grundlage für das
KMG und das Prospektregime im BörseG, nämlich die Richtlinie 80/390/EWG des
Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die
Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu
veröffentlichen ist, und die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April
1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und
Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren
zu veröffentlichen ist, wurden aufgehoben bzw. sind obsolet.)
Inhaltlich zielt dieses Gesetz darauf ab, die Prospektregeln für
Verkaufsprospekte bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und für Prospekte
bei Börsezulassungen zu vereinheitlichen, wobei gleichzeitig erhebliche
Veränderungen der Regelungen vorgesehen sind. Wesentlichste Änderung ist, dass
einmal gebilligte Prospekte europaweit anerkannt sein sollen und keine weiteren
nationalen Prüfungen der Prospekte erfolgen dürfen, wenn die Wertpapiere auch
in anderen Mitgliedstaaten angeboten oder zum Börsehandel zugelassen werden
(einheitlicher europäischer Pass).
Das Regime für Prospekte von Veranlagungen (das sind im Wesentlichen
Beteiligungen, über die keine Aktien ausgegeben werden) ist von der
gegenständlichen Richtlinie nicht erfasst und bleibt entsprechend der
bisherigen Rechtslage und zwar als eigenes System weitgehend erhalten.
Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie ermöglichten Optionen für
Anwendungserleichterungen und Übergangsbestimmungen wurden genützt, um dem
österreichischen Kapitalmarkt einen reibungslosen Übergang auf das neue
Prospektregime zu erleichtern und um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.
Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten
Richtlinie.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich
außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Artikel
2, Änderung des Kapitalmarktgesetzes:
Zu
Z 1: Die Betragsgrenze von 50 Mio.
Euro ist pro Emission zu berechnen. Mit der Ausnahmebestimmung sollen nämlich
nur solche Emissionen erfasst werden, die nicht grenzüberschreitend angeboten
werden. Die betragliche Grenze dient bloß als zusätzliche Sicherheit zu diesem
Zweck.
Zu
Z 2: Aus redaktionellen Gründen ist der Ausdruck „Emissionspreis“ statt
„Emissionskurs“ durchgängig vorzusehen.
Zu
Z 3: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll die Möglichkeit haben, die FMA
auf ihrer Meinung nach zur Prospektkontrolle besonders befähigte Mitglieder
ihres Berufsstandes hinzuweisen. Diese Tätigkeit der Kammer ist jedoch ein rein
freiwillige. Die Kammer muss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Artikel 5, Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes:
Bei
der letzten Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (BGBl. I Nr. 33/2005) sowie des
Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des
Börsegesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des
Pensionskassengesetzes (BGBl. I Nr. 37/2005) wurde im Zuge der gesetzlichen
Klarstellung, dass der Bank- bzw Abschlussprüfer von Kreditinstituten,
Versicherungen, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften, etc. kein Organ
der Finanzmarktaufsichtsbehörde darstellt, jeweils die Formulierung
"Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen ..." auf "Prüfung der
Beachtung der Bestimmungen …" geändert. Dabei wurde aber übersehen, dass
derartige Textstellen auch in den §§ 23 Abs 3 und 23a Abs 3
Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. I Nr. 753/1996, bezüglich der Prüfung
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthalten sind. Dies redaktionelle
Versehen wird nunmehr bereinigt.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann