1035 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Finanzausschusses
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG) erlassen sowie das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage 983 der Beilagen betreffend ein
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen hat der
Finanzausschuss am 29. Juni 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm.
Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen
Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG) erlassen sowie das
Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
Ausgehend von den
Empfehlungen im Bericht der Bundesheerreformkommission 3.2.5 „Material- und
Infrastruktur“ sowie der Zielsetzung „im Bereich von bis zu 40% der
Gesamtanzahl aller Liegenschaften“ sowie dem Ministerratsvortrag vom 7.
Juni 2005 sollen Standorte und Kasernen sowie Liegenschaften reduziert und
somit Umschichtungspotential geschaffen werden.
Die Reduzierung
der Liegenschaften ist sowohl auf den zukünftigen militärischen Bedarf als auch
nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet. Ziel ist es, aus
Verkäufen Erlöse zur Unterstützung einer Anschubfinanzierung bis zum Jahr 2010
aufzubringen.
Nach der gängigen
Praxis des Bundes sowie in Anlehnung an das Bundesforstegesetz, an das Bundesbeschaffungs
GmbH Gesetz sowie dem Bundesimmobiliengesetz soll das Bundesministerium für
Landesverteidigung zu diesem Zweck eine im wesentlichen aufgabenorientierte und
von der Verwaltungshierarchie abgegrenzte Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zum Zwecke der Verwertung der nicht mehr benötigten Liegenschaften der
Heeresverwaltung im Namen und für Rechnung des Bundes gründen und errichten.
Dies bedeutet, dass bis zur endgültigen Veräußerung das Liegenschaftseigentum
beim Bund verbleibt.
Die Gesellschaft
mit dem Namen „SIVBEG“ (strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und
Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung) soll nach
privatwirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen mit kurzen
Entscheidungswegen und flexiblem, nach Bedarf ausgerichtetem Personaleinsatz,
im Namen und Auftrag des Bundes innerhalb eines Zeitraumes von ca. acht Jahren
die Verwertung durchführen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Beratung
und Information an die betroffenen Gemeinden zu. Dies vor dem Hintergrund, dass
durch geeignete Maßnahmen im Zuge der Raumordnung und der Bebauungspläne sowohl
ein Mehrwert für die betroffene Kommune und Region entsteht als auch für den
Bund der höchstmögliche Veräußerungserlös aufgebracht werden kann.
Das Stammkapital
in der Höhe von € 35.000.- ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung
aufzubringen. Für die weitere Ausstattung der Gesellschaft mit Finanzmitteln im
ersten Geschäftsjahr leistet das Bundesministerium für Landesverteidigung eine
entsprechende erste Akontozahlung in der Höhe von bis zu maximal € 800.000.-.
Die Bestellung der ersten Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für
Landesverteidigung.
Hinsichtlich der
Übertragung von Anteilen der Gesellschaft an Gesellschaften, die zu 100% im
Eigentum des Bundes stehen, ist beabsichtigt, die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH mit einem Minderheitsanteil zu beteiligen. Der Minderheitsanteil ist zum
anteiligen Nominale zu übertragen.
Die Ausrichtung
der Verwertung und Veräußerung von Liegenschaften durch die Gesellschaft hat
nach marktorientierten und wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung
der Empfehlung der europäischen Kommission als auch der sonstigen
innerstaatlichen wie europäischen Regelungen und Normen zu erfolgen.
Sonderregelungen sind nicht beabsichtigt.
Hinsichtlich der
Veräußerungs- und Verwertungserlöse sowie deren Zuordnung im Wege der
Einnahmenaufbringung des Bundes sollen diese zu 100% zur Unterstützung der
Anschubfinanzierung der Reformmaßnahmen des BMLV dienen und dem Kapitel 40 zur
Verfügung stehen.
Personalmaßnahmen
im Zuge der Unternehmensgründung und Errichtung sind so ausgerichtet, dass im
Wege von Karenzierungsregelungen für Bundesbedienstete das Auslangen gefunden
werden kann. Besondere gesetzliche Maßnahmen sind dafür nicht erforderlich.
Ziel ist es, mit einem schlanken und mit Expertenwissen am Immobilienmarkt
ausgestatteten Personalapparat, der nach den kaufmännischen Bedürfnissen der
Gesellschaft ausgerichtet ist, die erforderlichen Zielsetzungen zu erreichen.
Im Einzelfall ist notwendiges Personal vom freien Markt aufzunehmen.
Darüber hinaus
wird für den Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen eine gesetzliche Ermächtigung hinsichtlich der
Veräußerung der für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaften geschaffen
werden.
Die hinkünftigen
Einnahmen/Erlöse aus den Veräußerungen/Verwertungen sollen unter Berücksichtigung
der Honorare der Gesellschaft sowie allfälliger im Zusammenhang stehender
sonstiger Auslagen der Gesellschaft zu 100% dem Bundesministerium für
Landesverteidigung zufließen.
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Gabriela Moser, Dr.
Christoph Matznetter, Dr. Werner Fasslabend,
Mag. Werner Kogler und Mag. Johann Moser sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz
Grasser das Wort.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll
Berichterstatter Obmann