Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien
Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
(SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG) erlassen sowie das
Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über
die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und
Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
(SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG)
Errichtung
§ 1. (1) Der Bundesminister für
Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut
,,SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft
m. b. H.“, im Folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit einem Stammkapital von
35 000 Euro zu gründen. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Anteile
der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der
Gesellschafterrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für
Landesverteidigung. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl.
Nr. 58/1906, findet auf die Entstehung der Gesellschaft keine Anwendung.
(2) Soweit dies für
den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich
ist, wird der Bundesminister für Landesverteidigung weiters ermächtigt, als
Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit
zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in die
Gesellschaft einzubringen.
(3) Der Bundesminister
für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen Geschäftsanteile zum anteiligen Nominale an Gesellschaften zu
übertragen, deren Anteile ihrerseits zu 100 vH im Eigentum des Bundes
stehen. Der Bund hat jedenfalls die Mehrheit der Gesellschaftsanteile zu
halten. In der Übertragungsvereinbarung ist sicher zu stellen, dass die Anteile
an den Bund zurückfallen, wenn sich die anteilserwerbende Gesellschaft nicht
mehr zu 100 vH im Bundeseigentum befindet.
(4) Die Gesellschaft
ist berechtigt für die Erfüllung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen
und deren Anteile zu veräußern.
(5) Sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des
GmbH-Gesetzes für diese Gesellschaft anzuwenden.
(6) Die Gesellschaft
ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen
beizusetzen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) In der Errichtungserklärung sind
hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:
1. Verwertung von im Eigentum des Bundes und in
der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden
Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen
und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten
Grundsätzen,
2. Beauftragung Dritter mit Erstellung von
Gutachten und Studien wie insbesondere Machbarkeits- und Verwertungsstudien für
Nutzungsänderungen und Raumordnungsmaßnahmen wie der Flächenwidmung oder
Bebauung,
3. Öffentlichkeitsarbeit betreffend
Standortgemeinden und -regionen insbesondere über Projektpläne und
Möglichkeiten der Konversion,
4. Erstattung regelmäßiger Berichte über den
Fortgang der Geschäftstätigkeit im Rahmen von Quartalsberichten auf Basis der
Richtlinien des Beteiligungs- und Finanzcontrollings des Bundes an den
Bundesminister für Landesverteidigung und den Bundesminister für Finanzen und
5. Durchführung
sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und
Nebengeschäfte im eigenen Namen, diese jedoch unter Ausschluss aller den
Bestimmungen des Bankwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
(2) Die Gesellschaft
kann über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Rahmen der dem
Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten
Ermächtigung, Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung
der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind und für die
eine Erklärung des Bundesministers für Landesverteidigung im Sinne des
§ 64 Abs. 2a des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Nr. 213/1986, vorliegt, im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern.
Die Gesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass für die vorgenommenen
Liegenschaftstransaktionen Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen
Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus den
Grundstücksverwertungen einzuzahlen und die Honorare der Gesellschaft sowie
allfällige im Zusammenhang stehende sonstige Aufwendungen anzulasten sind.
(3) Die Gesellschaft
hat die auf dem Konto gemäß Abs. 2 einlangenden Beträge treuhändig für den
Bund zu verwalten und unverzüglich unter Abzug ihres Honorars und allfällig vom
Bund zu tragenden Aufwendungen an den Bund weiterzuleiten.
(4) Über die
Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Landesverteidigung halbjährlich (im Kalenderjahr) zu
berichten.
(5) Ebenso ist die
Gesellschaft für die in Abs. 2 genannten Liegenschaften ermächtigt,
sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 BHG im Namen und für Rechnung des
Bundes zu treffen.
(6) Bei
Rechtgeschäften gemäß den Abs. 2 und 5 sowie bei der Gründung von
Tochtergesellschaften und der Veräußerung von Anteilen derselben kommt dem vom
Bundesminister für Finanzen nominierten Mitglied des Aufsichtsrats ein
Vetorecht zu, welches für alle Gesellschaftsorgane bindend ist. Hierbei ist
dieses Mitglied an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(7) Die Gesellschaft
ist berechtigt, in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte tätig zu werden. Die
Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt
werden.
(8) Der
Unternehmenszweck der Gesellschaft sowie deren Aufgabenerfüllung und
Zielsetzung ist ab dem Zeitpunkt beendet, da die letzte der im Zuge der
ÖBH-Reform 2010 entbehrlich gewordene Immobilie einer Verwertung zugeführt
wurde.
Entgeltbestimmung
§ 3. Die Gesellschaft ist zur Annahme von
Verwertungsaufträgen des Bundes gem. § 2 verpflichtet, wenn es für
sie wirtschaftlich vertretbar ist. Sie hat dafür ein marktkonformes,
erfolgsorientiertes Entgelt mit dem Bund zu vereinbaren.
Geschäftsführung
§ 4. (1) Der Bundesminister für
Landesverteidigung ist ermächtigt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres ein
oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Ab dem zweiten
Geschäftsjahr hat die Errichtungserklärung der Gesellschaft vorzusehen, dass
der oder die Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch
den Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen ist oder sind.
Aufsicht
§ 5. (1) Unbeschadet der Rechte der
Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit
der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Landesverteidigung.
(2) Der Bundesminister
für Landesverteidigung kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes dem
Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Gesellschaft im besonderen
für Liegenschaften des Bundes die im Grundbuch als in der
Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind,
allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Das
Vetorecht des vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitgliedes des
Aufsichtsrats bleibt davon unberührt.
(3) Dem Bundesminister
für Landesverteidigung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen
zu übermitteln.
Aufsichtsrat
§ 6. (1) Die Errichtungserklärung hat einen
Aufsichtsrat der aus mindestens vier Kapitalvertretern besteht, wovon
1. mindestens zwei Mitglieder vom Bundesminister
für Landesverteidigung
2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen
nominiert
werden, vorzusehen.
(2) Der Vorsitzende
des Aufsichtsrates hat aus dem Kreis der vom Bundesministerium für
Landesverteidigung nominierten Mitglieder zu kommen. Dieser hat bei
Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht.
(3) Die vom
Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Landesverteidigung
nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gegenüber den entsendenden
Bundesministern zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
Richtlinien für die Unternehmensführung und
Rechnungslegung
§ 7. (1) Die Gesellschaft ist nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die
Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und
Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der
Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen
Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Landesverteidigung gewährleistet.
(3) Die
Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich für das nächste Kalenderjahr das
Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der geprüfte
Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und
Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für
Landesverteidigung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu
übermitteln.
Bedienstete des Bundes
§ 8. (1) Beamten und Vertragsbediensteten des
Dienststandes im Bereich des Bundes dürfen sich um eine Tätigkeit bei der
Gesellschaft bewerben. Die Personalauswahl obliegt der Geschäftsführung.
(2) Ein Angehöriger
des in Abs.1 genannten Personenkreises, welcher den Abschluss eines
Dienstvertrages mit der Gesellschaft anstrebt, hat bei dessen Abschluss einen
Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
oder 29b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl.
Nr. 86/1948, bei der zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu
beantragen.
(3) Die zuständige
Dienstbehörde oder Personalstelle hat einen Karenzurlaub gemäß § 75
Abs. 1 BDG 1979, oder 29b Abs. 1 VBG zu gewähren. § 38a
BDG 1979 ist analog anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den
in § 75 Abs. 3 BDG 1979 genannten Fällen der Beendigung endet
ein Karenzurlaub für den Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der
Gesellschaft mit Beendigung dieser Tätigkeit.
(5) Angehörigen des in
Abs.1 genannten Personenkreises, ist die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß
§ 75 Abs. 1 BDG 1979, oder 29b Abs. 1 VBG für die Tätigkeit
bei der Gesellschaft auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen.
(6) Auf Karenzurlaub von Angehörigen
des in Abs.1 genannten Personenkreises ist § 75b Abs. 1 BDG 1979
anzuwenden. Es bestehen darüber hinaus keine besonderen Rechte.
(7) Zur Berücksichtung der Dauer des
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte des in Abs. 1 genannten
Personenkreises ist § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e BDG 1979
analog anzuwenden.
(8) Arbeitnehmer gemäß
Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Naturalwohnungen so zu behandeln,
als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der
Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der
§§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß
Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80
BDG 1979 nimmt der Bundesminister wahr, aus dessen Bereich der Bedienstete
karenziert wurde.
Rechtsvertretung
§ 9. Die Gesellschaft kann sich von der
Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen
Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Gleichbehandlung
§ 10. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft
sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist
das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit
Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und
des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft
als Dienststelle und als Zentralstelle
gilt.
Verweisungen
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern
nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
verstehen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht
kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich § 6 Abs 1
Z 2 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Bestellung der Geschäftsführung
§ 14. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I
Nr. 26/1998, ist auf die Bestellung nach § 4 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
Abgabenfreiheit
§ 15. Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 sind
von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
In-Kraft-Treten
§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
2005 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986
Das
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 wird wie folgt ergänzt:
„Angelegenheiten der
Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der SIVBEG - Strategische Immobilien
Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H., solange der
Bund Gesellschafter ist, sowie die Aufsicht über diese Gesellschaft.“
2. § 17b Abs. 17 lautet:
„(17) Abschnitt H
des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.“