1036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (984 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004, mit der der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurde, und das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. 161, mit dem die Richtlinie 2003/51/EG umgesetzt wurde, sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:

       Schwankungsvorsorgen dürfen in Konzernabschlüssen, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen oder freiwillig aufgestellt werden, nicht mehr als versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Schwankungsvorsorgen bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten als Eigenmittel berücksichtigt werden.

      Der durch die Richtlinie 2003/51/EG erforderlich gewordene Wegfall des § 248 HGB hat zur Folge, dass in den konsolidierten Abschluss von Versicherungskonzernen auch Unternehmen einbezogen werden müssen, die weder selbst Versicherungsunternehmen sind noch Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. In die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten dürfen solche Unternehmen jedoch nicht einbezogen werden. Ein konsolidierter Abschluss, der solche Unternehmen enthält, kann daher nur mit entsprechenden zusätzlichen Angaben für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung herangezogen werden.

2. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Novelle ist die Schaffung von Vorschriften über die Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, in eine Privatstiftung. Dabei wird kein wirkliches Neuland betreten, weil eine entsprechende Regelung, für den Sparkassensektor bereits seit 1999 besteht.

3. Das VAG ist durch zahlreiche Novellierungen seit seiner Erlassung sehr unübersichtlich geworden. Dies ist vor allem auf die Einfügung der wesentlichen Änderungen und Ergänzungen, die durch die Übernahme des EU-Rechts erforderlich geworden sind, in die bestehende Systematik des Gesetzes zurückzuführen. Das VAG weist auch eine veraltete Verweisungspraxis und eine uneinheitliche Zitierweise auf.

Eine Wiederverlautbarung wäre kein geeignetes Instrument, um die bestehenden Mängel zu beheben. Dies könnte nur eine vollständige Neukodifizierung leisten, die allerdings beträchtliche Zeit beanspruchen würde. Die gegenständliche Novellierung soll daher wenigstens zum Anlass einer Minimallösung genommen werden, die darin besteht, den Text durch punktuelle Eingriffe zu vereinheitlichen und zu modernisieren.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1, 2 lit. a, b, d und e, 3 und 7:

Berichtigung von Schreibfehlern und Redaktionsversehen

Zu Z 2 lit. c, 5 und 6:

Anpassung von Zitierung und Nummerierung an Art. VI des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (in der Fassung des Ausschussberichtes 985 BlgStProtNR XXII. GP).

Zu Z 4:

Der dem § 81o Abs. 6 hinzugefügte Satz entspricht inhaltlich dem § 237 Z 9 zweiter und dritter Halbsatz HGB. § 81o Abs. 6 tritt für Versicherungsunternehmen als Spezialbestimmung an die Stelle des § 237 Z 9 HGB. Wie alle anderen Unternehmen sollen auch Versicherungsunternehmen berechtigt sein, eine territoriale Aufgliederung der Geschäftstätigkeit zu unterlassen, wenn ihnen diese einen erheblichen Nachteil zufügen würde.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann