1036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (984 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004, mit der der IFRS 4
(Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurde, und das
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. 161, mit dem die
Richtlinie 2003/51/EG umgesetzt wurde, sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten. Daraus ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:
– Schwankungsvorsorgen
dürfen in Konzernabschlüssen, die nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen oder freiwillig aufgestellt
werden, nicht mehr als versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen
werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Schwankungsvorsorgen bei der
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und
Finanzkonglomeraten als Eigenmittel berücksichtigt werden.
– Der
durch die Richtlinie 2003/51/EG erforderlich gewordene Wegfall des § 248
HGB hat zur Folge, dass in den konsolidierten Abschluss von
Versicherungskonzernen auch Unternehmen einbezogen werden müssen, die weder
selbst Versicherungsunternehmen sind noch Tätigkeiten in direkter Verlängerung
der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. In die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und
Finanzkonglomeraten dürfen solche Unternehmen jedoch nicht einbezogen werden.
Ein konsolidierter Abschluss, der solche Unternehmen enthält, kann daher nur
mit entsprechenden zusätzlichen Angaben für die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung herangezogen werden.
2. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Novelle ist die Schaffung von
Vorschriften über die Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, in
eine Privatstiftung. Dabei wird kein wirkliches Neuland betreten, weil eine
entsprechende Regelung, für den Sparkassensektor bereits seit 1999 besteht.
3. Das VAG ist durch zahlreiche Novellierungen seit seiner Erlassung sehr
unübersichtlich geworden. Dies ist vor allem auf die Einfügung der wesentlichen
Änderungen und Ergänzungen, die durch die Übernahme des EU-Rechts erforderlich
geworden sind, in die bestehende Systematik des Gesetzes zurückzuführen. Das
VAG weist auch eine veraltete Verweisungspraxis und eine uneinheitliche
Zitierweise auf.
Eine Wiederverlautbarung wäre kein geeignetes Instrument, um die
bestehenden Mängel zu beheben. Dies könnte nur eine vollständige
Neukodifizierung leisten, die allerdings beträchtliche Zeit beanspruchen würde.
Die gegenständliche Novellierung soll daher wenigstens zum Anlass einer
Minimallösung genommen werden, die darin besteht, den Text durch punktuelle
Eingriffe zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu
Z 1, 2 lit. a, b, d und e, 3 und 7:
Berichtigung von
Schreibfehlern und Redaktionsversehen
Zu Z 2
lit. c, 5 und 6:
Anpassung von
Zitierung und Nummerierung an Art. VI des
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (in der Fassung des
Ausschussberichtes 985 BlgStProtNR XXII. GP).
Zu Z 4:
Der dem § 81o
Abs. 6 hinzugefügte Satz entspricht inhaltlich dem § 237 Z 9
zweiter und dritter Halbsatz HGB. § 81o Abs. 6 tritt für
Versicherungsunternehmen als Spezialbestimmung an die Stelle des § 237
Z 9 HGB. Wie alle anderen Unternehmen sollen auch Versicherungsunternehmen
berechtigt sein, eine territoriale Aufgliederung der Geschäftstätigkeit zu
unterlassen, wenn ihnen diese einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann