Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „in der jeweiligen Fassung“.

2. In § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 6 Z 1 und 5 und Abs. 7 Z 2, in § 4a Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, in § 6 Abs. 3, in § 7 Abs. 5 erster Satz, in § 7c Abs. 1 und 3 letzter Satz, in § 11a Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2a, 3 und 4 zweiter Satz, in § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz, in § 13 Abs. 2 letzter Satz, in § 14 Abs. 6 erster Satz, in § 17d Abs. 2, in § 18 Abs. 1a erster Satz und 8, in § 18a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 10, in § 18c, in § 18h Abs. 1 erster Satz, in § 18i Abs. 3 dritter Satz und 5, in § 20 Abs. 2 Z 5, in § 22 Abs. 2 Z 1, in den §§ 30 und 39, in § 44 Abs. 4, in § 45 Abs. 1 und 2 erster Satz, in § 47 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 dritter und vierter Satz, Abs. 5 erster und zweiter Satz und Abs. 6 erster und zweiter Satz, in § 48, in § 49 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, in § 50 Abs. 1 erster Satz, in § 51 Abs. 2, in § 52 Abs. 2, in § 53 Abs. 2, in § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, in § 55 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, in § 56 Abs. 5 erster Satz, in § 57 Abs. 6, in § 59 Abs. 4 und 5, in § 60 Abs. 2, in § 61 Abs. 7 erster Satz, 9, 12 zweiter Satz und 13 zweiter Satz, in § 61d Z 3 erster und zweiter Satz , Z 4 erster Satz und Z 6 zweiter Satz, in § 67 Abs. 2, in § 68 Abs. 5 erster Satz, in § 69 Abs. 3 erster Satz, in § 70 Abs. 4, 5 und 6 erster Satz, in § 71 Abs. 4, in § 72 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz und 6 erster Satz, in § 73 Abs. 1, in § 73b Abs. 4c zweiter Satz, 4d und 5 dritter Satz, in § 73c Abs. 7 dritter Satz und 8, in § 73d Abs. 1 dritter Satz Z 5 und Abs. 3 erster und zweiter Satz, in § 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, in § 76 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 80 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2, in § 80b Abs. 2, in § 81 Abs. 2 und 6, in § 81a Abs. 3 erster Satz, in § 81b Abs. 5, 9, 10 und 11, in § 81c Abs. 3 Posten A.V.2, Abs. 4 und 5, in § 81d Abs. 2, in § 81e Abs. 5 Posten 13.f) und 14.e), Abs. 6 und 7, in § 81g Abs. 1 und 2, § 81h Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, in § 81i Abs. 4, in § 81k Abs. 2 zweiter Satz, in § 81n Abs. 1 Einleitungssatz und Z 6, Abs. 2 Z 12 und Abs. 4 erster und zweiter Satz, in § 81o Abs. 7 und 9, in § 81p Abs. 2, in § 82 Abs. 6 erster Satz, in § 84 Abs. 1 letzter Satz, 3, 4, 5 zweiter Satz und 7 zweiter Satz, in § 85b Abs. 3, in § 86a Abs. 2 Z 1, 2 und 3, in § 89 Abs. 1 zweiter Satz, in § 90 Abs. 3 zweiter Satz, in § 92 Abs. 2 erster Satz, in § 94 Abs. 3, in § 96 Abs. 2 erster Satz, in § 98 Abs. 1, 4 zweiter Satz und 6, in § 108a Abs. 1 Z 3, in § 114 Abs. 2 und 4, in § 115a, in § 118f Abs. 1 Z 1, in § 118h und in § 118i Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

3. An § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.“

4. In § 4a Abs. 1 wird nach der Zitierung „73/239/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3)“ eingefügt und die Zitierung „Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44“ durch die Zitierung „Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9)“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Zitierung „Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98,“ ersetzt.

6. In § 7c Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 203 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ eingefügt.

7. In § 12a Abs. 2 entfallen im Klammerausdruck die Zitierung „ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1“ und der Beistrich davor.

8. In § 13a Abs. 6 wird die Zitierung „§ 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „§ 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000),“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1a Z 1 entfallen der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1)“ und der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17)“.

10. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Versicherungsgruppen hat die interne Revision des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.“

c) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.“

11. § 17e lautet:

„§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.“

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988),“ ersetzt.

b) Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.“

c) Abs. 1a dritter und vierter Satz lautet:

„Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.“

d) Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu wahren.“

13. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 letzter Satz wird die Zitierung „BWG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG],“ersetzt.

b) In Abs. 9 wird die Zitierung „SPG“ durch die Zitierung „des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

14. An § 18d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.“

15. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird die Zitierung „BPG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG),“ ersetzt.

b) In Z 2 wird die Zitierung „PKG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG),“ ersetzt.

c) In Z 4 wird der Ausdruck „dem Versicherungsnehmer“ durch den Ausdruck „dem Versicherten“ und der Ausdruck „einzelner Versicherungsnehmer“ durch den Ausdruck „einzelner Versicherter“ ersetzt.

16. In § 18g Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz wird jeweils die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 1a“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

17. § 18i wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.“

b) In Abs. 2 wird die Zitierung „KO“ durch die Zitierung „Konkursordnung“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

18. § 18j Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,“

b) Z 4 lautet:

         „4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.“

19. § 20 Abs. 2 Z 1a erhält die Bezeichnung „2“. Die bisherige Z 2 und das Wort „sonstige“ in Z 3 entfallen.

20. In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2 Z 3 und 5“ ersetzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 dritter Satz entfällt.

b) Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

22. In § 61a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz wird jeweils die Zitierung „AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.

23. In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 80 und 81“ durch die Zitierung „§ 80 bis 81“, die Zitierung „§§ 83 bis 85a“ durch die Zitierung „§§ 83 bis 85b“ und die Zitierung „§ 108a Z 1“ durch die Zitierung „§ 108a Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

24. Nach § 61d werden folgende §§ 61e und 61f samt Überschriften eingefügt:

„Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 6) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.

(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.

(3) Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:

           1. Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.

           2. Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist nicht anzuwenden.

           3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung der Privatstiftung. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann bewirkt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.

           4. Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.

           6. Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Z 4 waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.

           7. Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.

(5) Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:

           1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.

           2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.

           3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.

           4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.

           5. Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.

           6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3).

(6) Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des § 61b Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls

           1. der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,

           2. der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,

           3. der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,

           4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 6) und

           5. der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3 PSG.

(8) Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

(9) Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1, § 17b, § 30, § 80, § 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109, § 113, § 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 und 3 und die §§ 115 bis 115b.

Verschmelzung von Privatstiftungen

§ 61f. (1) Privatstiftungen gemäß § 61e können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.

(2) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

(3) Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.

(4) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

(5) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.“

25. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 61 bis 61c“ durch die Zitierung „§§ 61 bis 61f“ ersetzt.

b) An Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.“

c) Abs. 5 erster Satz lautet:

„Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.“

d) In Abs. 6 erster Satz wird die Zitierung „den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom 20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1)“ durch die Zitierung „der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG“ ersetzt.

26. § 73b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4c erster Satz wird die Zitierung „FKG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (FKG),“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.“

27. § 73d wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind anzuwenden.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.“

28. An § 73f wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.“

29. § 75 Abs. 2 Z 7 zweiter Satz lautet:

„Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.“

30. An § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.“

31. In Art. 78 Abs. 1 wird nach der Zitierung „92/49/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1)“ eingefügt.

32. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 4)“ ersetzt.

33. An § 79b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.“

34. § 80a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) § 246 HGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.“

b) Abs. 3 entfällt.

35. § 80b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.“

36. An § 81c werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

J.     Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,

K.    Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

L.     Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

K.        Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

L.        Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

M.        Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.“

37. Nach § 81e Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in

                a)           Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen

               b)           Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten

                c)           Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften

               d)           Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen

Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“

38. § 81o Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)            Der Satzteil „in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist“ wird durch den Satzteil „in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt“ ersetzt.

b)  Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben.“

39. § 85b Abs. 1 lautet:

„(1) Die in § 260 HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.“

40. § 86a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 wird nach der Zitierung „83/349/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1)“ eingefügt.

b) In Z 6 wird nach der Zitierung „2002/87/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1)“ eingefügt.

41. In § 86e Abs. 3 wird nach der Zitierung „98/78/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1)“ eingefügt.

42. § 86h wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1 Z 1 genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8 Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität vorschreiben.“

b) In Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hiebei ist der Betrag, der der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen entspricht, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen.“

43. An § 86i Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Anteile, auf die im Rahmen der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis entfällt, sind nicht zu berücksichtigen.“

44. § 86k Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei der Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden.“

45. § 118a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 7a und Abs. 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1)“.

b) In Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1)“.

46. In § 118i Abs. 2 erster Satz wird die Zitierung „Z 4 und 5“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt und nach der Zitierung „73/239/EWG“ die Wortfolge „in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG“ eingefügt.

47.§ 119i wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 6“ durch die Zitierung „Abs. 3“ ersetzt.

b) Folgende Abs. 8 bis 12 werden angefügt:

„(8) § 4 Abs. 10, § 18 Abs. 1 letzter Satz und 1a, § 18d Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, §§ 61e und 61f, § 63 Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(9) § 17b Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(11) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(12) Verordnungen auf Grund der in Abs. 8 und 11 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 8 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 11 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.“

48. An § 129i werden folgende Abs.5 bis 8 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.

(6) § 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.

(7) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.

(8) § 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.“

49. Nach § 130 werden folgende §§ 130a und 130b samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 130a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 130b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

50. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der §§ 61c und 61d,“ der Ausdruck „des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz,“ eingefügt.

51. Anlage D Abschnitt A Z 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Unterabsatz wird die Wortfolge „Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres“ durch die Wortfolge „Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres“ ersetzt.

b) In lit. a zweiter Unterabsatz und lit. b zweiter Unterabsatz entfällt jeweils das Wort „durchschnittlichen“.

c) lit. b erster Unterabsatz lautet:

„Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.“

d) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 5 lauten der Einleitungssatz und Z 1:

„(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.“