1037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (992 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert werden – Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz 2005

Einkommensteuergesetz 1988

-       Im Bereich der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden. Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung in den breiten Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend machen.

      Eine Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder der Pflege verwendet werden.

Umsatzsteuergesetz 1994

Im Bereich der Umsatzsteuer soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes eine Anpassung der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.

Finanzstrafgesetz

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung begegnet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll die Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006

Durch die geplanten Regelungen sollen zusätzliche Budgetmittel für Forschung sowie – im Jahre 2005 – für eine Intensivierung der Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum bereitgestellt werden.

Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Bausparkassengesetz

      Die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in der Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch die Arbeitgeber aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die private Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und könnte durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich erleichtert werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen ist durch die ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot privater und öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig begrenzter Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender Finanzierungsbedarf im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht es, die Angebote im Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als bisher zu nutzen.

      Durch die Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung noch attraktiver wird.

      Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 BVG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen.

 An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Kurt Eder, Mag. Dietmar Hoscher, Dr. Gabriela Moser, Mag. Walter Tancsits, Marianne Hagenhofer, Josef Bucher, Jakob Auer, Heinz Gradwohl, Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter, Franz Xaver Böhm und Dr. Reinhold Mitterlehner sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Mit der Umbenennung des Gesetzestitels wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 1 Z 1, Z 1a und Z 4 ( § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c, § 124b Z 122 EStG 1988):

Es kommt zu einer Umnummerierung der Ziffern auf Grund der Einfügung der Änderungen in § 3 Abs. 1 Z 15 Einkommensteuergesetz 1988.

Begünstigt ist die Übertragung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen an Mitarbeiter. Damit ist die Sparkasse als eigentümerlose juristische Person nicht umfasst.

Neben dem Konzernverbund (wie bisher) soll auch die Beteiligung im sektoralen Verbund der Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken(kassen) uä für die Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung anerkannt werden. Daher wurde eine Ergänzung insoweit vorgenommen als nun auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden unter den im Gesetz genannten Bestimmungen steuerlich begünstigt ist. Dies gilt gleichermaßen für den Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen).

Zu Art. 1 Z 2a ( § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b und § 108b Abs. 1 Z 3 EStG 1988):

(§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b):

Derzeit kann nach Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des Deckungskapitals zulässig ist (unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen). In Kombination ergeben diese beiden Bestimmungen, dass man sich zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen kann (zB in einer Rente für bloß zwei Monate), ohne dass es zur Rückverrechnung der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Dies liegt daran, dass es keine Bestimmung für die Mindestdauer des „Bridging“ gibt. Die Neuregelung sieht nun vor, dass diese Überbrückungsrente in gleichbleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen wäre. Gesetzlich soll jedoch auch klargestellt werden, dass sich dieser Zeitraum entsprechend vermindert, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Dadurch, dass das Gesetz gleichbleibende Beträge über den Zeitraum von drei Jahren vorschreibt, wird sichergestellt, dass jedenfalls eine bestimmte Mindestdauer einzuhalten ist und außerdem nicht der gesamte Betrag des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ sofort ausbezahlt wird, sondern dieser Betrag gleichmäßig zu verteilen ist. Die Einschränkung auf zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ entfällt.

(§ 108b Abs. 1 Z 3):

Aus administrativen Gründen für die Versicherung entfällt das Erfordernis der Bildung eines eigenen Deckungsstocks.

Zu Art. 1 Z 3a und Z 4 ( § 108i Abs. 2 und § 124b Z 125 EStG 1988):

Für Anleger des Pensionsinvestmentfonds Alt soll eine attraktive Möglichkeit für einen Wechsel in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bis 31. Dezember 2005 geschaffen werden.

Damit für den Anleger auf Grund des Unterbrechens der Voraussetzungen des § 23g Investmentfondsgesetzes 1993 (Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes) nicht die Nachversteuerungsbestimmungen des § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 greifen, sollen diese ebenfalls nicht anzuwenden sein. Dies gilt gleichermaßen für die Prämienrückerstattung. Anleger haben damit die Möglichkeit, einerseits ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung aus dem Pensionsinvestmentfonds Alt auszusteigen und andererseits ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung den gesamten Abschichtungsbetrag in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu übertragen. Der Übertragungsbetrag soll jedoch kein begünstigter Beitrag in der Zukunftsvorsorge sein und kann damit nicht prämiert werden. In den Übergangsbestimmungen wird klargestellt, dass die vertraglichen Beschränkungen der Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes aufgehoben werden.

Die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds Alt sowie die Steuerfreiheit der Veranlagungen tritt ab 1. Jänner 2006 außer Kraft. Der Pensionsinvestmentfonds selbst ist damit ab 1. Jänner 2006 nicht mehr steuerbegünstigt.

Zu Art. 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1988):

Zu Art. 2 Z 1a ( § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994):

Der im Rat der Europäischen Union in Beratung befindliche Richtlinienvorschlag betreffend die Änderung des Ortes der sonstigen Leistung, der zu einer Entspannung auf dem Gebiet des Auslandsleasings führen wird, wird nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zur Vermeidung negativer konjunktureller Auswirkungen wird daher die Geltungsdauer des Eigenverbrauchtatbestandes um zwei Jahre verlängert.

Zu Art. 2 Z 2 ( Art. 21 Abs. 3 UStG 1994):

Für diejenigen Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur vierteljährlich erstellen müssen (und auch nicht freiwillig den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt haben), soll der vierteljährliche Meldezeitraum auch für die Zusammenfassende Meldung gelten. Damit wird ein Auseinanderfallen der Meldezeiträume für diese (kleineren) Unternehmer vermieden.

Zu Art. 2 Z 3 ( § 28 Abs. xxx UStG 1994):

Die Verpflichtung zur Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro soll erst mit 1. Juli 2006 in Kraft treten. Dadurch wird für die Unternehmer die Umstellungsphase wesentlich erleichtert.

Zu Art. 5 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 4 ( § 34 Abs. 30 AuslBG):

Die Änderung ist lediglich eine technische Anpassung. Sie ist erforderlich, weil § 34 Abs. 29 AuslBG inzwischen für das In-Kraft-Treten von Änderungen im Rahmen der Regierungsvorlage 972 d.B. in Anspruch genommen wurde.

Zu Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Zu Art. 6 Z 2 und 3 ( § 7b Abs. 9 und § 19 Abs. 1 Z xxx AVRAG):

Die Erhöhung der Strafen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz wird auf Grund der derzeit im Entwurf vorliegenden Dienstleistungsrichtlinie zurückgestellt. Aus diesem Grund kommt es auch zu einer Umnummerierung der Ziffer betreffend die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 7 und 8 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006):

Im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit entfällt die bisherige zahlenmäßige Beschränkung der Verwendung von 186 Planstellen für KIAB-Kräfte.

Die übrigen Abänderungen der Regierungsvorlage beziehen sich auf jene Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006, die ursprünglich Gegenstand von Artikel 4 und 5 der derzeit in parlamentarischer Behandlung stehenden Zivildienstgesetz-Novelle 2005 (973 der Beilagen) waren.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu Art I (Einkommensteuergesetz)

Durch die Neuregelung wird jede Forschungstätigkeit in Österreich in Hinkunft einmal gefördert werden. Im Laufe des Jahres 2006 soll eine Evaluierung vorgenommen werden und im Zuge eines Arbeitskreises geklärt werden, in wie weit die Auftragsforschungsförderung zu einem Anstieg der Forschungstätigkeiten bei Forschungseinrichtungen geführt hat.

 

Zu Art II (Umsatzsteuergesetz)

Der Finanzausschuss geht weiters davon aus, dass die Verfügbarkeit der UID-Nummern von österreichischen Empfängern nicht nur anlässlich der Umstellung auf Rechnungserweiterung, sondern auch im laufenden Betrieb mit geringstmöglichem bürokratischen Aufwand für die Unternehmungen gewährleistet wird.

 

Hat ein Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragt, jedoch noch nicht mittels Bescheid zugeteilt erhalten, kann die Angabe auf der Rechnung nicht erfolgen. Dazu werden in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Regelungen aufgenommen werden.

 

Zu Art IV (Finanzstrafgesetz)

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass es durch die vorgesehene Anhebung der Strafdrohung in § 38 FinanzstrafG zu keiner Erweiterung des Vortatenkataloges des § 165 StGB kommt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann