1037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (992 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das
Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das
Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und
der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert
werden – Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz 2005
Einkommensteuergesetz 1988
- Im Bereich
der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive
im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.
Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung in den breiten
Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen Forschungsfreibetrag
oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend machen.
– Eine
Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer
Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen
der Bildung oder der Pflege verwendet werden.
Umsatzsteuergesetz 1994
Im Bereich der Umsatzsteuer
soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder
Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein, wenn der Rechnungsbetrag
10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft
monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Durch beide Maßnahmen
kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes eine Anpassung der Befugnisse der
Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.
Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes
soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei
strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben
Jahre ein
weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So
soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive
Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht
entsprechende Sanktionierung begegnet werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
soll die Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale
Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt
auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die
Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz 2005, 2006
Durch die geplanten Regelungen sollen
zusätzliche Budgetmittel für Forschung sowie – im Jahre 2005 – für eine
Intensivierung der Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum
bereitgestellt werden.
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen
und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen
(Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von
1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese
Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im
Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Bausparkassengesetz
– Die Geschäftstätigkeit
der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von Darlehen zur
Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen
beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in der
Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum
heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der
Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll
den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in
der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der
Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich
an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und
Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung
vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung
während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen
werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch die Arbeitgeber
aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die private
Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und könnte
durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich erleichtert
werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen ist durch die
ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot privater und
öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig begrenzter
Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender
Finanzierungsbedarf im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der
Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht es, die Angebote im
Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als bisher zu nutzen.
– Durch
die Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind
jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht
bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im
Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es
ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge
auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung
noch attraktiver wird.
– Der
vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 BVG.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
29. Juni 2005 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer
dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Kurt Eder, Mag. Dietmar Hoscher, Dr.
Gabriela Moser, Mag. Walter Tancsits,
Marianne Hagenhofer, Josef Bucher,
Jakob Auer, Heinz Gradwohl,
Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter,
Franz Xaver Böhm und Dr. Reinhold Mitterlehner sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr.
Günter Stummvoll und der Bundesminister für Finanzen Mag.
Karl-Heinz Grasser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium
für Finanzen Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Mit der
Umbenennung des Gesetzestitels wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu
Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu
Art. 1 Z 1, Z 1a und Z 4 ( § 3 Abs. 1 Z 15
lit. b und c, § 124b Z 122 EStG 1988):
Es kommt zu einer
Umnummerierung der Ziffern auf Grund der Einfügung der Änderungen in
§ 3 Abs. 1 Z 15 Einkommensteuergesetz 1988.
Begünstigt ist die Übertragung von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am
Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
an Mitarbeiter. Damit ist die Sparkasse als eigentümerlose juristische Person
nicht umfasst.
Neben dem Konzernverbund (wie bisher) soll auch die Beteiligung im
sektoralen Verbund der Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken(kassen) uä für
die Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung anerkannt werden. Daher wurde eine
Ergänzung insoweit vorgenommen als nun auch der Vorteil aus der unentgeltlichen
oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen an Unternehmen, die im Rahmen
eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem
Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden unter den
im Gesetz genannten Bestimmungen steuerlich begünstigt ist. Dies gilt
gleichermaßen für den Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen
auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen).
Zu
Art. 1 Z 2a ( § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b und § 108b
Abs. 1 Z 3 EStG 1988):
(§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b):
Derzeit kann nach Ablauf der 10-Jahresfrist in der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge unter anderem verfügt werden, dass die Ansprüche als
Einmalerlag in eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden, wobei in der
Pensionszusatzversicherung ein „Bridging“ bis zu zwei Drittel des
Deckungskapitals zulässig ist (unter den in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen). In Kombination ergeben diese beiden Bestimmungen, dass man
sich zwei Drittel des Deckungskapitals als „Kapitalabfindung“ auszahlen lassen
kann (zB in einer Rente für bloß zwei Monate), ohne dass es zur Rückverrechnung
der staatlichen Prämie oder zur Nachversteuerung kommt. Dies liegt daran, dass
es keine Bestimmung für die Mindestdauer des „Bridging“ gibt. Die Neuregelung
sieht nun vor, dass diese Überbrückungsrente in gleichbleibenden Beträgen über
einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen wäre. Gesetzlich soll
jedoch auch klargestellt werden, dass sich dieser Zeitraum entsprechend
vermindert, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß
lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Dadurch, dass
das Gesetz gleichbleibende Beträge über den Zeitraum von drei Jahren
vorschreibt, wird sichergestellt, dass jedenfalls eine bestimmte Mindestdauer
einzuhalten ist und außerdem nicht der gesamte Betrag des Deckungskapitals als
„Kapitalabfindung“ sofort ausbezahlt wird, sondern dieser Betrag gleichmäßig zu
verteilen ist. Die Einschränkung auf zwei Drittel des Deckungskapitals als
„Kapitalabfindung“ entfällt.
(§ 108b Abs. 1 Z 3):
Aus administrativen Gründen für die Versicherung entfällt das Erfordernis
der Bildung eines eigenen Deckungsstocks.
Zu
Art. 1 Z 3a und Z 4 ( § 108i Abs. 2 und § 124b
Z 125 EStG 1988):
Für Anleger des Pensionsinvestmentfonds Alt soll eine attraktive
Möglichkeit für einen Wechsel in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bis 31. Dezember
2005 geschaffen werden.
Damit für den Anleger auf Grund des Unterbrechens der Voraussetzungen des
§ 23g Investmentfondsgesetzes 1993 (Unwiderruflichkeit des
Auszahlungsplanes) nicht die Nachversteuerungsbestimmungen des § 41
Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 greifen, sollen diese ebenfalls nicht
anzuwenden sein. Dies gilt gleichermaßen für die Prämienrückerstattung. Anleger
haben damit die Möglichkeit, einerseits ohne Nachversteuerung und
Prämienrückerstattung aus dem Pensionsinvestmentfonds Alt auszusteigen und
andererseits ohne Nachversteuerung und Prämienrückerstattung den gesamten
Abschichtungsbetrag in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu übertragen.
Der Übertragungsbetrag soll jedoch kein begünstigter Beitrag in der Zukunftsvorsorge
sein und kann damit nicht prämiert werden. In den Übergangsbestimmungen wird
klargestellt, dass die vertraglichen Beschränkungen der Unwiderruflichkeit des
Auszahlungsplanes aufgehoben werden.
Die Prämienbegünstigung des Pensionsinvestmentfonds Alt sowie die
Steuerfreiheit der Veranlagungen tritt ab 1. Jänner 2006 außer Kraft. Der
Pensionsinvestmentfonds selbst ist damit ab 1. Jänner 2006 nicht mehr
steuerbegünstigt.
Zu
Art. 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1988):
Zu Art. 2 Z 1a ( § 1
Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994):
Der im Rat der
Europäischen Union in Beratung befindliche Richtlinienvorschlag betreffend die
Änderung des Ortes der sonstigen Leistung, der zu einer Entspannung auf dem
Gebiet des Auslandsleasings führen wird, wird nicht wie ursprünglich vorgesehen
mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zur Vermeidung negativer konjunktureller
Auswirkungen wird daher die Geltungsdauer des Eigenverbrauchtatbestandes um
zwei Jahre verlängert.
Zu
Art. 2 Z 2 ( Art. 21 Abs. 3 UStG 1994):
Für diejenigen Unternehmer,
die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur vierteljährlich erstellen müssen (und
auch nicht freiwillig den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt
haben), soll der vierteljährliche Meldezeitraum auch für die Zusammenfassende
Meldung gelten. Damit wird ein Auseinanderfallen der Meldezeiträume für diese
(kleineren) Unternehmer vermieden.
Zu
Art. 2 Z 3 ( § 28 Abs. xxx UStG 1994):
Die Verpflichtung
zur Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab einem Rechnungsbetrag
von 10.000 Euro soll erst mit 1. Juli 2006 in Kraft treten. Dadurch
wird für die Unternehmer die Umstellungsphase wesentlich erleichtert.
Zu
Art. 5 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu
Art. 5 Z 4 ( § 34 Abs. 30 AuslBG):
Die Änderung ist lediglich eine technische Anpassung. Sie ist
erforderlich, weil § 34 Abs. 29 AuslBG inzwischen für das
In-Kraft-Treten von Änderungen im Rahmen der Regierungsvorlage 972 d.B. in
Anspruch genommen wurde.
Zu
Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):
Zu
Art. 6 Z 2 und 3 ( § 7b Abs. 9 und § 19 Abs. 1
Z xxx AVRAG):
Die Erhöhung der Strafen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz wird auf
Grund der derzeit im Entwurf vorliegenden Dienstleistungsrichtlinie
zurückgestellt. Aus diesem Grund kommt es auch zu einer Umnummerierung der
Ziffer betreffend die Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 7
und 8 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006):
Im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und
Schwarzarbeit entfällt die bisherige zahlenmäßige Beschränkung der Verwendung
von 186 Planstellen für KIAB-Kräfte.
Die übrigen Abänderungen der Regierungsvorlage beziehen sich auf jene
Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006, die ursprünglich Gegenstand
von Artikel 4 und 5 der derzeit in parlamentarischer Behandlung stehenden
Zivildienstgesetz-Novelle 2005 (973 der Beilagen) waren.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils einstimmig, teils
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Zu Art I
(Einkommensteuergesetz)
Durch die
Neuregelung wird jede Forschungstätigkeit in Österreich in Hinkunft einmal
gefördert werden. Im Laufe des Jahres 2006 soll eine Evaluierung vorgenommen
werden und im Zuge eines Arbeitskreises geklärt werden, in wie weit die
Auftragsforschungsförderung zu einem Anstieg der Forschungstätigkeiten bei
Forschungseinrichtungen geführt hat.
Zu Art II
(Umsatzsteuergesetz)
Der
Finanzausschuss geht weiters davon aus, dass die Verfügbarkeit der
UID-Nummern von österreichischen Empfängern nicht nur anlässlich der
Umstellung auf Rechnungserweiterung, sondern auch im laufenden Betrieb mit
geringstmöglichem bürokratischen Aufwand für die Unternehmungen gewährleistet
wird.
Hat ein
Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragt,
jedoch noch nicht mittels Bescheid zugeteilt erhalten, kann die Angabe auf der
Rechnung nicht erfolgen. Dazu werden in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Regelungen aufgenommen werden.
Zu Art IV
(Finanzstrafgesetz)
Der
Finanzausschuss geht davon aus, dass es durch die vorgesehene Anhebung der
Strafdrohung in § 38 FinanzstrafG zu keiner Erweiterung des Vortatenkataloges
des § 165 StGB kommt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr.
Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann