Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert werden – Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 15 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

b) In lit. c wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

1a. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

       „4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.“

2. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

           1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,

           2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

2a. § 108b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. b wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.“

b) Z 3 lautet:

         „3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bedeckt werden.“

3. In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b“.

3a. In § 108i Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“

4. In § 124b werden folgende Z 122 bis Z 125 angefügt:

     „122. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.

       123. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.

       124. § 108 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.

       125. § 108b Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß § 23g Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108i Abs. 2 und bei Abschichtung ist § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 sowie § 108a Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des § 108 h Abs. 1 nicht erfüllen, ist § 41 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993 ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b tritt an die Stelle der Jahreszahl „2006“ die Jahreszahl „2008“.

1a. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“

2. In Art. 21 Abs. 3 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden beiden Sätze:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben.“

3. Nach § 28 Abs. xxx wird als Abs. xxx angefügt:

„(xxx) § 11 Abs.1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Art. 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel III

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

2. In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:

„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen.“

2. In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:

„(1g) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

„bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“

b) In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“

c) In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“

d) In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“

e) In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“

3. In § 28a, § 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. Dem § 34 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

5. In § 35 Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 wird folgende Z xxx angefügt:

      „xxx. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2005):

I. Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:

       „30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 37 angefügt:

       „37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraf 1/1103:

„1/11030/43

Personalausgaben

1/11033/43

Anlagen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:

„2/11037/43

Bestandswirksame Einnahmen“

 

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184                Sonderdotierung für Forschung:                           Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .......................

50,000“

 

6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

Millionen Euro

 „Ausgaben:

Kapitel 11

 

Inneres

 

1/1100

 

Zentralleitung:

1/11000

43

Personalausgaben

63,285

1/11003

43

Anlagen

13,347

1/11008

43

Aufwendungen

47,070

 

 

Summe 1100

138,616

 

 

 

 

1/1103

 

Zivildienst:

 

1/11030

43

Personalausgaben

0,295

1/11033

43

Anlagen

0,005

1/11038

43

Aufwendungen

0,130

 

 

Summe 1103

47,412

Kapitel 51

 

Kassenverwaltung

 

1/51818

43

Aufwendungen

123,389

 

 

Summe 5181

249,125

 

Einnahmen:

Kapitel 11

Inneres

2/1100

 

Zentralleitung

2/11008

43

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

0,009

 

 

Summe 1100

3,166

 

 

 

 

2/1103

43

Zivildienst

 

2/11037

43

Bestandswirksame Einnahmen

0,002

 

 

Summe 1103

5,152

 

7. Der Stellenplan 2005 (Anlage II) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 – überlassen werden.“

b) In Teil II.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der Planstellenbereich 1103 „Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage A ersichtliche Fassung.

c) In Teil II.A erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage B ersichtliche Fassung.

d) Im Teil II.A entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste Satz der Fußnote.

Artikel VIII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2006):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 28 lautet:

       „28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:

       „30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraf 1/1103:

„1/11030/43

Personalausgaben

1/11033/43

Anlagen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:

„2/11037/43

Bestandswirksame Einnahmen“

 

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184 Sonderdotierung für Forschung:                     Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .......................

75,000“

 

6. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

Millionen Euro

 „Ausgaben:

Kapitel 11

 

Inneres

 

1/1100

 

Zentralleitung:

1/11000

43

Personalausgaben

62,294

1/11003

43

Anlagen

11,019

1/11008

43

Aufwendungen

49,907

 

 

Summe 1100

134,214

 

 

 

 

1/1103

 

Zivildienst:

 

1/11030

43

Personalausgaben

1,148

1/11033

43

Anlagen

0,005

1/11038

43

Aufwendungen

0,276

 

 

Summe 1103

48,411

Kapitel 50

 

Finanzverwaltung

 

1/50400

43

Personalausgaben

399,664

1/50408

43

Aufwendungen

88,652

 

 

Summe 5040

500,190

 

 

Summe 504

626,806

 

 

Gesamtausgaben 50

1.980,320

 

 

 

 

Kapitel 51

 

Kassenverwaltung

 

1/51818

43

Aufwendungen

267,521

 

 

Summe 5181

431,257

 

 

Summe 518

726,261

 

 

Gesamtausgaben 51

1.005,587

Einnahmen:

Kapitel 11

Inneres

2/1100

 

Zentralleitung

2/11008

43

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

0,009

 

 

Summe 1100

3,195

 

 

 

 

2/1103

43

Zivildienst

 

2/11037

43

Bestandswirksame Einnahmen

0,002

 

 

Summe 1103

5,152

 

7. Der Stellenplan 2006  (Anlage II) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles  wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 – überlassen werden.“

b) In Teil II.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der Planstellenbereich 1103“ Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage C ersichtliche Fassung.

c) In Teil II.A erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage D ersichtliche Fassung.

d) Im Teil II.A entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste Satz der Fußnote.

Artikel IX

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 6 lautet in neuer Fassung:

„(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.“

Artikel X

Änderung des Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.“

Artikel XI

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht übersteigen,“

4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;“

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“

6. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“

7. In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“