1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (892 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich wendet
derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl.
Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen gegeben,
dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen möchte.
Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der Abschluss eines neuen
Abkommens erforderlich geworden.
Am 29. März 2004
sind daher in Wien Verhandlungen mit Georgien zum Abschluss eines Abkommens
zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde
im Juni 2004 in Georgien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des
vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (892 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann