1040 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (981 der Beilagen):Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbreich der Länder betreffen. Das Abkommen
hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien werden gegenwärtig
durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1976,
BGBl. Nr. 6/1979, geregelt.
Ein
Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der
bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute
international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus
österreichischer Sicht erschien insbesondere die Reduzierung der
Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erforderlich, da
zahlreiche Abkommen, die Rumänien in der Zwischenzeit mit anderen, insbesondere
EU-Staaten abgeschlossen hat, diesbezüglich erheblich niedrigere
Quellensteuersätze vorsehen.
Im Februar 2002
sind daher in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der
Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im
Korrespondenzweg fortgeführt und haben zur Einigung über den Text des
vorliegenden Abkommensentwurfes geführt, dessen englische Fassung am
14. Oktober 2002 paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (981 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann