1041 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag
610/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Die Abgeordneten
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
Der Bundesminister
für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des
vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit
Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und
Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind
im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG
der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden
Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1
AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.
Mit der
gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in
Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das
AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der
österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar.
Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international
orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch
neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der
unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.
Das gegenwärtige
System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle
Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der
Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens,
Adaptionen im Bereich der zulässigen Haftungstypen, sowie einiger anderer
notwendiger formaler Anpassungen soll das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
an die aktuellen Bedürfnisse angepasst werden, ohne in seiner Substanz eine Änderung
zu erfahren.
Zu Z 1
(§1 Abs. 1):
Mit
gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den
Bundesminister für Finanzen um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der
Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß AFG. Da die Finanzierung von Export-
und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert
ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß AFG übernommen
wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur
Haftungsübernahme gemäß AFG noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten
Mitteln möglich ist.
Die Einfügung der
Wortfolge „von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter“ in lit. b dient der
textlichen Klarstellung und Festschreibung der bisher schon geübten Praxis der
bankkaufmännischen Beurteilung durch den Bevollmächtigten, unter anderem durch
Prüfung der Bonität des involvierten Kreditversicherers.
Die bisherige
Nennung von Finanzierungsgarantieges.m.b.H./Ost-West-Fonds sowie Bürges
Förderungsbank in lit. c wird durch die Austria Wirtschaftsservice
G.m.b.H. ersetzt. Gleichzeitig soll klar gestellt werden, dass Rechtsgeschäfte
oder Rechte, für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. (AWS)
übernommen wurde, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen des AFG erfüllt sind.
Die Haftungen
internationaler Organisationen werden in eine eigene lit. d ausgelagert,
wobei nunmehr Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung einer
internationalen Organisation vorliegt, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind,
soweit sie den gesetzlichen Voraussetzungen des AFG (d.h. positive Auswirkung
auf Österreichs Leistungsbilanz bzw. Projekte von österreichischem Interesse)
entsprechen und die Bonität der haftenden internationalen Organisation außer
Zweifel steht. Die Erweiterung der zulässigen Haftungen von Beteiligungs- bzw.
Investitionsgarantien auf Haftungen für „Rechtsgeschäfte oder Rechte“ trägt der
Tatsache Rechnung, dass von internationalen Finanzinstitutionen in jüngerer
Vergangenheit vermehrt Programme geschaffen wurden, die zur Absicherung von
politischen und wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit
grenzüberschreitenden Liefergeschäften dienen. Dergestalt abgesicherte
Exportgeschäfte sollen nunmehr gleichfalls refinanzierungsfähig sein.
Da nunmehr nicht
mehr auf die Mitgliedschaft Österreichs bzw. den Tätigkeitsbereich der
haftenden internationalen Organisation abgestellt wird, wurden als Äquivalent
für den erweiterten Kreis der in Frage kommenden Organisationen ein Verweis auf
die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG sowie die bisher schon in der Praxis
bei internationalen Organisationen beachteten Bonitätsaspekte gesetzlich
festgeschrieben. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bonität „außer
Zweifel“ steht, werden hier vom Bevollmächtigten unter anderem Ratings externer
Agenturen und/oder Einstufungen gemäß OECD-Methodik, soweit vorhanden,
herangezogen.
Der in lit. d
verwendete Terminus „internationale Organisationen“ ist im weiteren Sinne zu
verstehen, sodass etwa auch Haftungen von Trust Funds, vergleichbar etwa der
von der MIGA administrierten Investment Guarantee Trust Funds, eine taugliche
Refinanzierungsgrundlage darstellen können.
In den litterae b,
c und d wird jeweils die Wortfolge „die den gesetzlichen Voraussetzungen einer
Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981...entsprechen“ durch den Passus
„die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981...entsprechen“ ersetzt. Damit soll jedes Missverständnis im Sinne einer
Deutung von Garantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz als Exportsubventionen
hintan gehalten werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):
Neben einer
grammatikalischen Richtigstellung in lit. a soll in lit. b durch die
Einfügung der Wortfolge „der Erfüllung von Verpflichtungen aus“ klarer als
bisher zum Ausdruck kommen, dass sich die Wechselkursgarantien so wie die in
lit. a geregelten Gläubigergarantien jeweils auf Kapital- und Zinszahlungen
beziehen.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 1):
Die Entwicklung
der Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen gemäß AFG, die im
Sinne eines internationalen Multisourcings zunehmende Refinanzierung von
Projekten bzw. Projektteilen, welche mit alternativen Formen der
Risikoabsicherung versehen sind
(v.a. Haftungen von Kreditversicherern) sowie die in dieser Novelle vorgesehene
Erweiterung des Kreises der eligiblen internationalen Organisationen und der
von diesen gedeckten Transaktionen machen eine Erhöhung der Haftungsrahmens um
5 Milliarden Euro auf 30 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher
gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch
in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 5):
Durch die
Einfügung soll deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass die
Gesamtbelastung maximal 15 Prozentpunkte über dem marktüblichen Referenzsatz
oder Referenzpreis, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, liegen darf.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 5):
Die Regelung lehnt
sich an § 66 Abs. 2 Z 4 BHG an und dient der Klarstellung, dass
der Bund vom Bevollmächtigten im Falle der Ziehung einer Gläubigergarantie
Ersatz für die eingelöste Schuld sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang
entstandenen Aufwendungen und Kosten (dies inkludiert auch Kosten aus
eventuellen Rechtsstreitigkeiten mit Gläubigern) verlangen kann.
Zu Z 8 und Z 9 (§ 7 und zum Entfall von § 7a):
Die seit 1991
bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 3
BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch die
nunmehrige Formulierung des § 7 klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Der
bisherige § 7a, welcher den ehemals eine Entgeltfreiheit normierenden
§ 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek,
Dr. Christoph Matznetter, Jakob Auer
und Werner Kogler sowie der Ausschussobmann
Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und
der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde der im Antrag 610/A enthaltene Gesetzentwurf mit Mehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Gabriele
Tamandl Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann