1041 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 610/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar. Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens, Adaptionen im Bereich der zulässigen Haftungstypen, sowie einiger anderer notwendiger formaler Anpassungen soll das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz an die aktuellen Bedürfnisse angepasst werden, ohne in seiner Substanz eine Änderung zu erfahren.

Zu Z 1 (§1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß AFG. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß AFG übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß AFG noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Die Einfügung der Wortfolge „von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter“ in lit. b dient der textlichen Klarstellung und Festschreibung der bisher schon geübten Praxis der bankkaufmännischen Beurteilung durch den Bevollmächtigten, unter anderem durch Prüfung der Bonität des involvierten Kreditversicherers.

Die bisherige Nennung von Finanzierungsgarantieges.m.b.H./Ost-West-Fonds sowie Bürges Förderungsbank in lit. c wird durch die Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. ersetzt. Gleichzeitig soll klar gestellt werden, dass Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. (AWS) übernommen wurde, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG erfüllt sind.

Die Haftungen internationaler Organisationen werden in eine eigene lit. d ausgelagert, wobei nunmehr Rechtsgeschäfte oder Rechte, für die eine Haftung einer internationalen Organisation vorliegt, grundsätzlich refinanzierungsfähig sind, soweit sie den gesetzlichen Voraussetzungen des AFG (d.h. positive Auswirkung auf Österreichs Leistungsbilanz bzw. Projekte von österreichischem Interesse) entsprechen und die Bonität der haftenden internationalen Organisation außer Zweifel steht. Die Erweiterung der zulässigen Haftungen von Beteiligungs- bzw. Investitionsgarantien auf Haftungen für „Rechtsgeschäfte oder Rechte“ trägt der Tatsache Rechnung, dass von internationalen Finanzinstitutionen in jüngerer Vergangenheit vermehrt Programme geschaffen wurden, die zur Absicherung von politischen und wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Liefergeschäften dienen. Dergestalt abgesicherte Exportgeschäfte sollen nunmehr gleichfalls refinanzierungsfähig sein.

Da nunmehr nicht mehr auf die Mitgliedschaft Österreichs bzw. den Tätigkeitsbereich der haftenden internationalen Organisation abgestellt wird, wurden als Äquivalent für den erweiterten Kreis der in Frage kommenden Organisationen ein Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des AFG sowie die bisher schon in der Praxis bei internationalen Organisationen beachteten Bonitätsaspekte gesetzlich festgeschrieben. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bonität „außer Zweifel“ steht, werden hier vom Bevollmächtigten unter anderem Ratings externer Agenturen und/oder Einstufungen gemäß OECD-Methodik, soweit vorhanden, herangezogen.

Der in lit. d verwendete Terminus „internationale Organisationen“ ist im weiteren Sinne zu verstehen, sodass etwa auch Haftungen von Trust Funds, vergleichbar etwa der von der MIGA administrierten Investment Guarantee Trust Funds, eine taugliche Refinanzierungsgrundlage darstellen können.

In den litterae b, c und d wird jeweils die Wortfolge „die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981...entsprechen“ durch den Passus „die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981...entsprechen“ ersetzt. Damit soll jedes Missverständnis im Sinne einer Deutung von Garantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz als Exportsubventionen hintan gehalten werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Neben einer grammatikalischen Richtigstellung in lit. a soll in lit. b durch die Einfügung der Wortfolge „der Erfüllung von Verpflichtungen aus“ klarer als bisher zum Ausdruck kommen, dass sich die Wechselkursgarantien so wie die in lit. a geregelten Gläubigergarantien jeweils auf Kapital- und Zinszahlungen beziehen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Die Entwicklung der Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen gemäß AFG, die im Sinne eines internationalen Multisourcings zunehmende Refinanzierung von Projekten bzw. Projektteilen, welche mit alternativen Formen der Risikoabsicherung  versehen sind (v.a. Haftungen von Kreditversicherern) sowie die in dieser Novelle vorgesehene Erweiterung des Kreises der eligiblen internationalen Organisationen und der von diesen gedeckten Transaktionen machen eine Erhöhung der Haftungsrahmens um 5 Milliarden Euro auf 30 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Durch die Einfügung soll deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass die Gesamtbelastung maximal 15 Prozentpunkte über dem marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, liegen darf.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 5):

Die Regelung lehnt sich an § 66 Abs. 2 Z 4 BHG an und dient der Klarstellung, dass der Bund vom Bevollmächtigten im Falle der Ziehung einer Gläubigergarantie Ersatz für die eingelöste Schuld sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen und Kosten (dies inkludiert auch Kosten aus eventuellen Rechtsstreitigkeiten mit Gläubigern) verlangen kann.

Zu Z 8 und Z 9 (§ 7 und zum Entfall von § 7a):

Die seit 1991 bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 3 BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch die nunmehrige Formulierung des § 7 klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Der bisherige § 7a, welcher den ehemals eine Entgeltfreiheit normierenden § 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Christoph Matznetter, Jakob Auer und Werner Kogler sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 610/A enthaltene Gesetzentwurf mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

                Gabriele Tamandl      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann