Bundesgesetz, mit
dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem
Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der
jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der
Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden
Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des
Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice
G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation,
deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des
Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund
Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden
sind,
dient.“
2. § 1
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Garantien
werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund
Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus
Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus
Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der
Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro
verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte
Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der
Kreditoperation übernommen werden.“
3. In § 1
erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Abs. 3 die
Absatzbezeichnung „(4)“.
4. In § 2
Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „25
Milliarden Euro“ durch
die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.
5. In § 2
Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „nicht
mehr als 15 Prozentpunkte“
die Wortfolge „über dem am Vortag der
Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder
Referenzpreis“
eingefügt.
6. In § 2
Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder
die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.
7. Dem § 5
Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Falle einer
Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1
Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem
Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den
Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung
entstandenen Kosten zu verlangen.“
8. § 7 lautet:
„§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein
Entgelt zu entrichten.“
9. § 7a entfällt.