1042 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 611/A der Abgeordneten Dkfm Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, Bundeshaftungen in Form von Exportgarantien und Wechselbürgschaftszusagen zur Unterstützung österreichischer Unternehmen bei der Absicherung von Exportrisiken (gemäß AFG) zu übernehmen, läuft per 31.12.2005 aus. Dieses bewährte Instrumentarium gilt es der österreichischen Wirtschaft weiterhin zur Verfügung stellen zu können, um so den Wirtschaftsstandort Österreich wettbewerbsfähig zu erhalten. Zugleich dient es der Sicherung von Arbeitsplätzen und soll aber auch Exporte in neue Märkte ermöglichen.

Zu Z 1 (§ 2a):

Um einem modernen Risikomanagement Rechnung zu tragen, wird eine Ermächtigung für aktives Portfoliomanagement gesetzlich verankert. Dieses kann bspw. durch Ermöglichung von Portfoliotausch-Operationen mit anderen staatlichen Exportkreditversicherern oder den Einsatz von Kapitalmarktinstrumenten erzielt werden.

Zu Z 2 bis 6 (§ 5):

Der Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a kann der Bevollmächtigten übertragen werden.

Per 31.12.2004 hat sich der Bund wettbewerbsneutral aus dem kurzfristigen Exportkreditversicherungsgeschäft, welches dem privaten Versicherungsmarkt überlassen wurde, zurückgezogen. Dieser Rückzug war vor dem Hintergrund der EU-Definition für marktfähige Risken notwendig geworden. Infolge des damit verbundenen Wegfalls des Massengeschäfts wird eines der beiden Beratungsgremien zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme, nämlich jenes für die Begutachtung von hunderttausend Euro bis eine Million Euro, entbehrlich. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist ein Zusammenlegen mit dem bisherigen erweiterten Beirat (Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme ab einer Million Euro) sinnvoll.

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen werden aber nunmehr Ansuchen bis zweihunderttausend Euro vom Bundesministerium für Finanzen direkt bearbeitet.

Eine geschlechtsneutrale Formulierung bei der Ersatz-Mitgliedernennung wird vorgenommen.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3):

Wie in der Vergangenheit ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes um weitere 5 Jahre bis Ende 2010 vorgesehen.“


 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Christoph Matznetter, Jakob Auer und Mag. Werner Kogler sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm- Dr. Günther Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 611/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem vom Ausschuss angenommenen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher war folgende Begründung beigegeben:

„Zu § 2a:

Aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 66 BHG) ist eine Verfassungsbestimmung nicht erforderlich.

zu § 5 Abs. 1 erster Satz:

Die Änderung (Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a) bezieht sich nur auf den ersten Satz des § 5 Abs. 1; der Rest des Absatzes bleibt unverändert.

Zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz:

Zur Klarstellung werden die Begutachtungsaufgaben des Beirates durch expliziten Hinweis auch auf ökologische und beschäftigungspolitische Aspekte näher erläutert, womit auch der Praxis und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

Zu § 6:

Unter Beibehaltung berechtigter Geheimhaltungsanliegen der Exportwirtschaft wird einer verstärkten Transparenz durch Ausweitung der Informationspflichten an den Hauptausschuss Rechnung getragen. Der vorgesehene Tätigkeitsbericht des Beirates ermöglicht eine umfassende Darstellung der Leistungen des Ausfuhrförderungsverfahrens.“

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Der Finanzausschuss geht davon aus, dass sich in Zukunft freiwillige CSR-Maßnahmen verstärkt durchsetzen werden. Entsprechende Hinweise auf die Modelle gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen (mit ihrer ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension) auf der OeKB - Homepage sollten erfolgen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

                Gabriele Tamandl      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann