1042 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag
611/A der Abgeordneten Dkfm Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Dkfm Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und
Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Mai 2005 im
Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Ermächtigung
des Bundesministers für Finanzen, Bundeshaftungen in Form von Exportgarantien
und Wechselbürgschaftszusagen zur Unterstützung österreichischer Unternehmen
bei der Absicherung von Exportrisiken (gemäß AFG) zu übernehmen, läuft per 31.12.2005
aus. Dieses bewährte Instrumentarium gilt es der österreichischen Wirtschaft
weiterhin zur Verfügung stellen zu können, um so den Wirtschaftsstandort
Österreich wettbewerbsfähig zu erhalten. Zugleich dient es der Sicherung von
Arbeitsplätzen und soll aber auch Exporte in neue Märkte ermöglichen.
Zu Z 1
(§ 2a):
Um einem modernen
Risikomanagement Rechnung zu tragen, wird eine Ermächtigung für aktives
Portfoliomanagement gesetzlich verankert. Dieses kann bspw. durch Ermöglichung
von Portfoliotausch-Operationen mit anderen staatlichen
Exportkreditversicherern oder den Einsatz von Kapitalmarktinstrumenten erzielt
werden.
Zu Z 2 bis 6
(§ 5):
Der Abschluss von
Rechtsgeschäften gemäß § 2a kann der Bevollmächtigten übertragen werden.
Per 31.12.2004 hat
sich der Bund wettbewerbsneutral aus dem kurzfristigen
Exportkreditversicherungsgeschäft, welches dem privaten Versicherungsmarkt
überlassen wurde, zurückgezogen. Dieser Rückzug war vor dem Hintergrund der
EU-Definition für marktfähige Risken notwendig geworden. Infolge des damit
verbundenen Wegfalls des Massengeschäfts wird eines der beiden Beratungsgremien
zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme, nämlich jenes für die
Begutachtung von hunderttausend Euro bis eine Million Euro, entbehrlich. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist ein Zusammenlegen mit dem bisherigen
erweiterten Beirat (Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme ab einer
Million Euro) sinnvoll.
Aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen werden aber nunmehr Ansuchen bis
zweihunderttausend Euro vom Bundesministerium für Finanzen direkt
bearbeitet.
Eine
geschlechtsneutrale Formulierung bei der Ersatz-Mitgliedernennung wird
vorgenommen.
Zu Z 7
(§ 10 Abs. 3):
Wie in der
Vergangenheit ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes um
weitere 5 Jahre bis Ende 2010 vorgesehen.“
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Christoph Matznetter, Jakob Auer und Mag. Werner Kogler sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm- Dr.
Günther Stummvoll und der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde der im Antrag 611/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ein
Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek fand
nicht die Mehrheit des Ausschusses.
Dem vom Ausschuss
angenommenen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll
und Josef Bucher war folgende Begründung beigegeben:
„Zu
§ 2a:
Aufgrund
der haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 66 BHG) ist eine
Verfassungsbestimmung nicht erforderlich.
zu
§ 5 Abs. 1 erster Satz:
Die
Änderung (Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a) bezieht sich nur auf
den ersten Satz des § 5 Abs. 1; der Rest des Absatzes bleibt
unverändert.
Zu
§ 5 Abs. 2 zweiter Satz:
Zur
Klarstellung werden die Begutachtungsaufgaben des Beirates durch expliziten
Hinweis auch auf ökologische und beschäftigungspolitische Aspekte näher
erläutert, womit auch der Praxis und internationalen Entwicklungen Rechnung
getragen wird.
Zu
§ 6:
Unter
Beibehaltung berechtigter Geheimhaltungsanliegen der Exportwirtschaft wird
einer verstärkten Transparenz durch Ausweitung der Informationspflichten an den
Hauptausschuss Rechnung getragen. Der vorgesehene Tätigkeitsbericht des
Beirates ermöglicht eine umfassende Darstellung der Leistungen des
Ausfuhrförderungsverfahrens.“
Ferner beschloss
der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:
„Der
Finanzausschuss geht davon aus, dass sich in Zukunft freiwillige CSR-Maßnahmen
verstärkt durchsetzen werden. Entsprechende Hinweise auf die Modelle
gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen (mit ihrer ökonomischen,
ökologischen und sozialen Dimension) auf der OeKB - Homepage sollten erfolgen.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Gabriele
Tamandl Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann