1043 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 652/A der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden
Die Abgeordneten
Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Dr. Matznetter , Kolleginnen und Kollegen,
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 9. Juni 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel I
(Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Der EuGH hat mit
Urteil vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 entschieden, dass die Umsätze von
Glücksspielen in einer konzessionierten Spielbank nicht anders behandelt werden
dürfen als die Umsätze außerhalb einer konzessionierten Spielbank.
Derzeit werden die
Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank steuerpflichtig
behandelt, während diese Umsätze in einer konzessionierten Spielbank von der
Umsatzsteuer befreit sind (sie unterliegen dort allerdings der Spielbankabgabe
in Höhe von 48%).
Um eine
Gleichstellung zu erreichen, müssten die Umsätze entweder stets steuerfrei oder
stets steuerpflichtig behandelt werden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird
die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze vorgeschlagen.
Werden die Umsätze
stets steuerfrei behandelt, müssten die Umsätze der Automatenaufsteller im Hinblick
auf einen möglichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides unter Berufung auf das
EuGH-Urteil rückwirkend bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, das wäre bis ins
Jahr 1999 berichtigt werden, wobei im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung auch
eine Berichtigung der Vorsteuern vorgenommen werden müsste. Diese Maßnahme
würde eine Vielzahl von Unternehmern betreffen.
Die
Steuerbefreiung der Glücksspiele im § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d Umsatzsteuergesetz
1994 bezweckt auch die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Werden die Umsätze
steuerfrei gestellt, müsste eine neue Abgabe eingeführt werden.
Werden sämtliche
Umsätze steuerpflichtig behandelt, beschränken sich die vorzunehmenden
Änderungen nur auf die konzessionierten Spielbanken. Auch erscheint die
kurzfristige Einführung einer neuen Abgabe im Falle der Steuerfreiheit der
Glücksspielautomaten nicht realistisch.
Allerdings konnten
die Spielbanken darauf vertrauen, neben der Spielbankenabgabe nicht noch
zusätzlich rückwirkend mit Umsatzsteuer belastet zu werden. Es wird daher
gleichzeitig mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Steuersatz der
Spielbankabgabe in der Weise geändert werden, dass die steuerliche Belastung
der Spielbanken mit Umsatzsteuer und Spielbankenabgabe gleich bleibt.
Zu Artikel II (Änderung des Glücksspielgesetzes)
Zu § 17
Abs. 3 Z 1 und zum Entfall des § 17 Abs. 7 GSpG:
Der Steuerabsetzbetrag des § 17 Abs. 7 für mediale Unterstützung
betrug im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2004 rd. 23,79 Mio. EUR p.a.. Im Zuge der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung steigt mit anwachsender Bemessungsgrundlage auch
dieser derzeit nach Abs. 7 vorgesehene Absetzbetrag. Dies soll auf Basis
der angeführten Durchschnittsberechnung der Jahre 2000 bis 2004 durch die
Umstellung der Besteuerungsstaffel bei gleichzeitigem Wegfall des
Absetzbetrages für die Zukunft verhindert werden. Überdies berücksichtigt diese
Systemumstellung eine langjährige Anregung des Rechnungshofes und führt zu einer
Verwaltungsvereinfachung für den Bund.
Zu § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 GSpG:
Die durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 eintretende
Steuerpflicht der Umsätze von Geldspielautomaten in einer konzessionierten
Spielbank bedingt gleichzeitig Änderungen bei der Spielbankabgabe in der Form,
dass einerseits als Bemessungsgrundlage die um die Umsatzsteuer reduzierten
Automatenumsätze festgesetzt und andererseits damit korrespondierend die Höhe
Spielbankabgabe reduziert wird, wobei bei Festsetzung des neuen Prozentsatzes
der nunmehr mögliche Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde.
Zu Artikel III (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Derzeit sind bei
österreichischen Anbietern abgeschlossene Sportwetten mit einer
Wetteinsatzgebühr und einer Gewinnstgebühr, deren Höhe sich nach dem Verhältnis
des Einsatzes zum Gewinn bestimmt, zu vergebühren. Die Einnahmen aus diesen
Gebühren sind in letzter Zeit rückläufig. Dies deshalb, da einerseits immer
mehr Kunden direkt zu „Off-Shore“-Anbietern ausweichen und andererseits heimische
Unternehmen zunehmend Wetten nicht selbst annehmen, sondern gewerbsmäßig ins
Ausland vermitteln, wofür derzeit keine Gebührenpflicht besteht.
Um dieser Tendenz
entgegenzuwirken und den Standort Österreich auch für Veranstalter von
Sportwetten wieder attraktiver zu machen, sollen internationalen Beispielen
folgend Sportwetten künftig mit einer einheitlichen Einsatzgebühr von 2% des
Einsatzes unter Wegfall der Gewinnstgebühr belastet werden. Durch diese
einheitliche Besteuerung erfolgt nicht nur eine Anpassung an internationale
Rahmenbedingungen sondern tritt für die Abgabepflichtigen auch eine
administrative Erleichterung ein und wird die Überwachung der
Gebührenentrichtung erleichtert. Gleichzeitig wird der Gebührentatbestand
insoweit verbreitert als auch die Vermittlung von Wetteinsätzen ins In- und
Ausland der Gebührenpflicht unterliegt. Bank- und Postdienstleistung durch
Kreditinstitute bzw. durch Postdienstleister stellen für sich alleine noch
keine Vermittlung im Sinne des Gebührengesetzes dar und lösen daher auch keine
Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister aus.
Durch diese
Systemumstellung soll Österreich als Standort für das Anbieten von Sportwetten
wieder attraktiver werden und gleichzeitig die Vermittlung von Sportwetten ins
Ausland gegenüber der Annahme solcher Wetten im Inland gebührenrechtlich keinen
Vorteil mehr bieten. Hiedurch soll künftig vermehrt die mit dem
Sportwettengeschäft verbundene Wertschöpfung für das Inland gesichert werden.
Zu Artikel IV (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Umsatzsteuergesetz und im
Glücksspielgesetz, die durch das Urteil des EuGH vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02
erforderlich sind, erhöhen sich die Erträge an der Umsatzsteuer um rund 20 Mio. Euro p.a. und
verringern sich die Erträge an der Spielbankabgabe im selben Ausmaß. Durch die
vorgeschlagene Änderung des FAG 2005 wird sichergestellt, dass den
Sitzgemeinden der Spielbanken und den Ländern in denen sich die Spielbanken
befinden durch die Umsetzung des EuGH-Urteils keine Mindereinnahmen entstehen.
Während der Bund an den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe mit ca.
70 % beteiligt ist (§ 9 Abs. 8 FAG 2005), beträgt sein Anteil an
der Umsatzsteuer – bereits unter Berücksichtigung des einheitlichen Schlüssels
auf Basis eines Verordnungsentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen – bei
Einrechnung der aufkommensabhängigen Transfers (insb. an die
Krankenanstaltenfonds der Länder) – rund 71 %. Für den Bund ist diese
Umschichtung von der Spielbankabgabe zur Umsatzsteuer somit grosso modo ein
Nullsummenspiel.
An den Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe sind die Länder und
Gemeinden jeweils mit ca. 15 % beteiligt (§ 9 Abs. 8 FAG 2005),
von den Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer gehen ca. 15 % an die Länder,
ca. 11 % an die Gemeinden und ca. 3 % an die Krankenanstaltenfonds
der Länder. Auf der Ebene der Länder und insbesondere der Gemeinden kommt
allerdings zum Tragen, dass nur diejenigen Länder und Gemeinden Anteile an der
Spielbankabgabe erhalten, in denen eine Spielbank betrieben wird, während am
Mehraufkommen an der Umsatzsteuer alle Länder und Gemeinden beteiligt sind. Es
kommt damit zu einer Verschiebung von den Spielbankländern und -gemeinden zu
allen anderen Ländern und Gemeinden.
Durch die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des
Glücksspielgesetzes würde diese Umschichtung eine Belastung der Haushalte der
Spielbankgemeinden mit sich bringen. Es wird daher vorgeschlagen, die
finanzausgleichsrechtlichen Auswirkungen der Aufkommensänderungen insofern
auszugleichen, als den Spielbankländern und -gemeinden aus dem Mehraufkommen
der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Finanzzuweisung in Höhe ihrer
Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe gewährt wird.
Diese Bedarfszuweisung wird jeweils zum Termin der Zwischenabrechnung der
Ertragsanteile für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt.
Da das Gesetz rückwirkend Inkraft tritt, soll die als Übergangsbestimmung
die Gewährung der Bedarfszuweisung für die rückwirkenden Zeiträume zu den
Terminen erfolgen, zu denen sich die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an
der Spielbankabgabe verringern. Dadurch wird die negative Wirkung auf die
Haushalte dieser Gebietskörperschaften insoweit unmittelbar ausgeglichen.“
Der Finanzausschuss
hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni
2005 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde der im Antrag 652/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 06 29
Gabriele Tamandl Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann