Bundesgesetz,
mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das
Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005
(Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet:
„dd) die mit dem Betrieb von
Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde,
unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels
Glücksspielautomaten;“
2.
Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt:
"(xxx) § 6 Abs. 1
Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben.“
Artikel II
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 Z 1
lautet:
„1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro................ 18,5 vH
für alle weiteren Beträge................ 27,5 vH“
2. §17 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Konzessionär
sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen
Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen
mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen
Organisationen abschließen.“
3. § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer
verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.
3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus
sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.“
4. Dem § 59
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 28
Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Entrichtung
der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die
Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1
GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren,
zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der
Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs.
3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und
die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der
Wette auf andere Art und Weise.“
2. § 33
TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich
sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos
vom Wert des bedungenen Entgelts .........................................................2
vH.
Eine Wette
gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland
vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.“
3. § 33
TP 17 Abs. 3 entfällt.
4. Dem § 37
wird folgender Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 28
Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005
in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die
Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17
Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2005 ist
letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. Oktober 2005 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2005
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I
Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Vor der
länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a
abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder
und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“
2. Nach
§ 23wird folgender § 23a angefügt:
„§ 23a.
(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der
Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die
Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des
Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für
Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert
werden.
(2) Die
Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem § 12 Abs 1 in
Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.
(3) Die
Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der
rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten
und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und
Gemeinden an der Spielbankabgabe.“