Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der
Gewerbeordnung 1994
Die
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 2
Abs. 5 und im § 2 Abs. 12 wird der Verweis auf „§§ 74 bis 84“ jeweils durch den Verweis auf „§§ 74 bis 84h“ ersetzt.
2. Im § 2
Abs. 8 wird der Verweis auf 㤤 69
bis 84“ durch den
Verweis auf „§§ 69 bis 84h“ ersetzt.
3. Im § 77a
Abs. 1 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck „(§ 356a Abs. 2 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 356a Abs. 2 und 4)“ ersetzt.
4. § 77a
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen
Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem
Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von
Energie, getroffen werden;“
5. § 77a
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde
hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die
Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens
sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit zu enthalten.“
6. Dem § 81a
Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:
„als
wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den
in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert
erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
festgelegt ist;“
7. § 81b
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde
hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der
Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen
ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert.“
8. Dem § 81b
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist die
durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so
stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die
Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1)
mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von
Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist
aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer
wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid
hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der
Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“
9. § 84c
Abs. 2a lautet:
„(2a) Unverzüglich
nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2
angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der
physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der
Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des
Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang
mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine
entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.“
9a. § 84c
Abs. 6a entfällt.
9b. § 84c
Abs. 6 bis 7a lauten:
„(6) Bei Neuerrichtung
eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde der
Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme zu
übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung
des Sicherheitsberichts vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb
einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts, mitzuteilen oder den
Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.
(7) Der
Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu
überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue
sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf
Jahre.
(7a) Bei einer
Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in
Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept
(Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2
Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung
des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu
unterrichten.“
10. § 84c
Abs. 8 erster Satz lautet:
„Inhaber von
Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des
Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten
einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von
Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs
zu erstellen.“
11. § 84c
Abs. 10 Z 1 erster Teilsatz lautet:
„1. die von einem schweren Unfall eines Betriebes
möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren
Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit
Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls
regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren;“
11a. § 84c
Abs. 11 lautet:
„(11) Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche
Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des
Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie
für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen
(§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von
Domino-Effekten (Abs. 9) notwendig sind.“
12. § 84d
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde
hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2
gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß § 84c Abs. 2
Z 1 und 6;
2. nach einem schweren Unfall
a) Datum, Uhrzeit und Ort des
Unfalls;
b) Name des Inhabers und
Anschrift des Betriebes;
c) Kurzbeschreibung der Umstände
sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen
für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der
getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines
solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß
§ 84c Abs. 5 letzter Satz.
Die in der
Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer
Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die
zentrale Meldestelle hat diese Angaben sowie die Angaben gemäß Z 1 an die
Europäische Kommission weiterzuleiten.“
13. § 84f
lautet:
„§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der
bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes
gefallen ist, hat
1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c
Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu
übermitteln;
2. das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls
aber innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur
Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(2) Unbeschadet
des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 bestehenden unter den § 84a
Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage
nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,
1. den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls
aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln;
die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des
Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des
Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu
untersagen;
2. den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls
aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen.
(3) Für nicht vom
Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht
unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die,
etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe
und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem
Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu
berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses
Bundesgesetzes fällt.“
14. § 84g
entfällt samt Überschrift.
14a. In § 102 Abs.
1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gewerbliche
Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in
Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der
zusammenfassenden Meldungen, zur kalkulatorischen Buchhaltung und zur
Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden berechtigt.“
15. Nach dem
§ 353 wird folgender § 353a eingefügt:
„§ 353a. (1) Soweit
nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine
gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder
erzeugten Stoffe und Energie;
2. eine Beschreibung des Zustands des
Betriebsanlagengeländes;
3. die Quellen der Emissionen aus der
Betriebsanlage;
4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus
der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der
Emissionen auf die Umwelt;
6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies
nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 77a;
9. die wichtigsten vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
10. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und
lit. c erforderlichen Angaben.
Sind
Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat
der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Der
Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen
Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden
Betriebsanlage.“
16.
§ 356a lautet:
„§ 356a. (1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung
oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu
diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen
Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der
Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.
(2) Die
Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu
enthalten:
1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid
erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch
nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen
und Konsultationen gemäß Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.
(3) Wenn die
Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende
Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer
solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts
möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die
Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt,
über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die
Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(4) Wünscht der
Staat (Abs. 3 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die
Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen,
die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht
vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme
einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren
teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(5) Einem am
Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das
Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6) Wird im
Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem
§ 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so
hat die Behörde im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte
Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das
Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(7) Die
Absätze 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des
Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(8) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
17. § 356b
Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959)
kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt
werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der
Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“
18. Dem § 356b
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In Verfahren
betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung
(§ 81a Z 1) einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführten Betriebsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen
Parteistellung:
1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne
des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben;
die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu
ergreifen;
2. Umweltorganisationen
aus einem anderen Staat,
a) sofern für die
genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die
genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen
Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,
b) sofern die
genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die
genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf
jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die
Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die
Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die
genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die
genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen
dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
d) soweit sie während der
Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen
erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu
ergreifen.“
19. § 359
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bescheid
ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde
und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig
geworden ist.“
20. § 359b
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als
800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung
gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der
geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen,
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden
werden,“
21. Dem § 382
werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:
„(20) § 2
Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1,
§ 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b
Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b
Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005,
ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene
Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(21) § 77a
Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und
Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft;
diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete
Verfahren anzuwenden.
(22) § 84c
Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1,
§ 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft.
(23) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch
die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17,
die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom
25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003,
ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97.“
22. Der
Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“ lautet:
„(§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7,
§ 359b Abs. 1 letzter Satz)“
23. Anlage 5
lautet:
„Anlage 5
(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3
und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)
Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d
zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt
bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen
Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses
Abschnittes, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3
dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2
jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für
diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3,
4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3
dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10
und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden
sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser
Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und
f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an
Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu
bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die
Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die
Zahl 1 ist.
4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit
Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils
niedrigste Schwellenwert.
5. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene
Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder
andere Beschreibung angegeben ist.
6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen
sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II
Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher
Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen.
Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 oder Z 5 von Teil 2
sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen
eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen
Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http: // www.
bmvit. gv. at / sixcms/ detail. php / template/ i/ _e1/2/ e2/0/ _e3/ 4000/
_relid/ 2431/ _relid2/ 2680 zur Verfügung gestellt.
7) Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem
Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb
vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb
angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren
Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B
der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung
explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite
und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung.
8) Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff
bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von
mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder
Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur
von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand
befindet.
Teil
1
Namentlich
genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1
genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder
Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2
genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten
Mengenschwellen anzuwenden.
Ziffer |
Spalte
1 Bezeichnung der
gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Mengenschwelle
in Tonnen für die Verwendung von |
|||
§ 84 a Abs. 2 Z 1 |
§ 84 a Abs. 2 Z 2 |
||
1.1 |
Ammoniumnitrat |
5000 |
10000 |
1.2 |
Ammoniumnitrat |
1250 |
5000 |
1.3 |
Ammoniumnitrat |
350 |
2500 |
1.4 |
Ammoniumnitrat |
10 |
50 |
2.1 |
Kaliumnitrat |
5000 |
10000 |
2.2 |
Kaliumnitrat |
1250 |
5000 |
3 |
Diarsenpentaoxid,
Arsensäure oder ihre Salze |
1 |
2 |
4 |
Arsentrioxid
(Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze |
0,1 |
0,1 |
5 |
Brom |
20 |
20 |
6 |
Chlor |
10 |
25 |
7 |
Atemgängige
Nickelverbindungen (Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid) |
1 |
1 |
8 |
Ethylenimin
(Aziridin) |
10 |
20 |
9 |
Fluor |
10 |
20 |
10 |
Formaldehyd (C
>= 90 %) |
5 |
50 |
11 |
Wasserstoff |
5 |
50 |
12 |
Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas) |
25 |
250 |
13 |
Bleialkyle |
5 |
50 |
14 |
Hochentzündliche
verflüssigte Gase und Erdgas |
50 |
200 |
15 |
Acetylen (Ethin)
|
5 |
50 |
16 |
Ethylenoxid |
5 |
50 |
17 |
Propylenoxid |
5 |
50 |
18 |
Methanol |
200 |
200 |
19 |
4,4-Methylen-bis
(2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig |
0,01 |
0,01 |
20 |
Methylisocyanat |
0,15 |
0,15 |
21 |
Sauerstoff |
200 |
200 |
22 |
Toluylendiisocyanat |
10 |
100 |
23 |
Carbonylchlorid
(Phosgen) |
0,3 |
0,75 |
24 |
Arsentrihydrid
(Arsin) |
0,2 |
1 |
25 |
Phosphortrihydrid
(Phosphin) |
0,2 |
1 |
26 |
Schwefeldichlorid |
1 |
1 |
27 |
Schwefeltrioxid |
15 |
75 |
28 |
Polychlordibenzofurane
und Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet |
0,001 |
0,001 |
29 |
Folgende
kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl
oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze,
Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan,
Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-hlorpropan,
1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl
und 1,3-ropansulton |
0,5 |
2 |
30 |
Erdölerzeugnisse: a)
Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin
einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle
(Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) |
2500 |
25000 |
Anmerkungen
zu Teil 1:
zu
Z 1.1:
Gilt für
Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind
Ammoniumnitrat - Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtmäßig zwischen 15,75 % und
24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren
organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel,
ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen,
- gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt
und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der
Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung
fähig sind.
Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 %
entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter
Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 %
Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung
(„trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2)
ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter
http: // www. bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/
Gewerbetechnik/ seveso. htm abrufbar.
zu
Z 1.2:
Gilt für reine
Ammoniumnitrat – Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger,
bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist,
ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw.
Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und
Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
- bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit,
Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %
gewichtsmäßig größer als 28 % ist
und die die
Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über
Düngemittel erfüllen.
Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 %
entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
zu
Z 1.3:
Gilt für
Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen
aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt
- gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und
28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
- gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die
höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten
und für wässrige
Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat
gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
zu
Z 1.4:
Gilt für nicht
spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht
bestehen; diese Gruppe umfasst
- zurückgewiesenes Material aus dem
Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat,
reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger
gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen
Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine
Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder
Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie
die Anforderungen der Z 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder
- Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und
1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über
Düngemittel nicht erfüllen.
zu
Z 2.1:
Gilt für
Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in
geprillter oder granulierter Form.
zu
Z 2.2:
Gilt für
Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in
kristalliner Form.
zu Z 28:
Die Berechnung der
Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989,
BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 389/2002, zu erfolgen.
zu Z 30
lit.c:
Brennbare
Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil
2
Kategorien
von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Ziffer |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Kategorie der
gefährlichen Stoffe und Zubereitungen |
Mengenschwellen
in Tonnen für die Anwendung von |
||
§ 84 a Abs. 2 Z 1 |
§ 84 a Abs. 2 Z 2 |
||
1 |
Sehr giftig |
5 |
20 |
2 |
Giftig |
50 |
200 |
3 |
Brandfördernd |
50 |
200 |
4 |
Explosionsgefährlich (UN/ADR – Klasse
1.4) |
50 |
200 |
5 |
Explosionsgefährlich (UN/ADR –
Klassen 1.1,1.2,1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3) |
10 |
50 |
6 |
Entzündlich |
5000 |
50000 |
7 |
Leichtentzündlich
|
50 |
200 |
8 |
Leichtentzündlich |
5000 |
50000 |
9 |
Hochentzündliche
Gase und Flüssigkeiten |
10 |
50 |
10 |
Umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) |
100 |
200 |
11 |
Umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 51/53) |
200 |
500 |
12 |
Stoffe mit
Einstufung mit Gefahren-hinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 -
11erfasst |
100 |
500 |
13 |
Stoffe mit der
Einstufung R 29, soweit nicht in 1 - 11 erfasst |
50 |
200 |
Anmerkungen
zu Teil 2:
zu Z 4
und Z 5:
Als
explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder
Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende,
unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch
oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese
Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder
Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die
explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die
Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so
ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als
explosionsgefährlich zu behandeln.
zu Z 6:
Entzündliche
Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R
10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
zu Z 7:
Leicht
entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind
leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und
die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der
Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer
Unfälle entstehen kann.
zu Z 8:
Leicht
entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht
entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.
zu Z 9:
Hochentzündliche
Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in
einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und
leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur
oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“
Artikel II
Änderung
des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Das
Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen
aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K),
BGBl. I Nr. 150/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der letzte Satz
des § 5 Abs. 5 Z 1 wird ersetzt durch:
„Berührt ein
Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon
vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55
Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. Dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in allen Verfahren, durch die
wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung einschließlich
der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“
2. § 6
Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die wichtigsten, vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere
Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von
Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer
kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer
Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;"
3. § 7
Abs. 2 lautet:
„(2) Zusätzlich
zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr:
1. Wird die Genehmigung beantragt, ist der Antrag
jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde (§ 25) bekannt zu
geben. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen
gemäß Abs. 1.
2. Die Bekanntmachung gemäß Z 1 hat
jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
a) den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
b) den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid
erfolgt;
c) den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch
nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
d) gegebenenfalls
den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Z 3 bis 5
erforderlich sind.
3. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche
Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts
möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die
Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über
das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine
angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren
teilzunehmen wünscht.
4. Wünscht der Staat (Z 3) am Verfahren
teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere
entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe gemäß Z 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm
eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu
bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die
Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen zu führen.
5. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen
Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
6. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung
einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne
der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der
Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der
Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
7. Z 3 bis 6 gelten für Staaten, die
nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
8. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben
unberührt.“
4. § 7
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(5)“; folgende Abs. 3 und 4 werden
eingefügt:
„(3) Zusätzlich
zu den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren
gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des
Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu
machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:
1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 7
Abs. 2 Z 2 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben.
2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine
Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 7 Abs. 2 Z 3
erfolgt ist,
b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage
voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat,
für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen
Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder
mehr beteiligen könnte,
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a schriftliche Einwendungen erhoben
haben.
(4) Im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch
das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des
des § 8 Abs. 4 anzuwenden.“
5. § 8 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Behörde
hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die
Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die Genehmigung
einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden
Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt.
Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit zu enthalten.“
6. § 28
Z 1 und 2 lauten:
„1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch
die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17,
die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32
und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31.10.2003 S. 1,
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97,“
Artikel III
Das
Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 121
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde
(§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit
verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu
geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“
2. Dem § 121
werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) In
Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen
Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende
Umweltorganisationen Parteistellung:
1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne
des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben;
die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu
ergreifen;
2. Umweltorganisationen
aus einem anderen Staat,
a) sofern für die
bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die
bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen
Staates gemäß § 121d Abs. 4 erfolgt ist,
b) sofern die
bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die
bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf
jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die
Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation
im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung,
den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche
Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 121 unterliegenden
Aufbereitungsanlage beteiligen könnte, und
d) soweit sie während der
Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen
erhoben haben.
Die
Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu
ergreifen.
(12) Der Bescheid
ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde
und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde (§§ 170, 171)
tätig geworden ist.“
3. Dem § 121a
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als
wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den
in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten
Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.“
4. § 121b
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde
(§§ 170, 171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1
entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der
Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche
Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu
verursachen, oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert.“
5. Dem § 121b
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist die durch die
Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark, dass
neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde
(§§ 170, 171) den Inhaber einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage auch vor Ablauf der
Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur
Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer
angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als
Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1.
Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde (§§ 170, 171) jedenfalls
eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“
6. Die bisherige
Z 9 des § 121d Abs. 1 erhält die Bezeichnung „10“. Als neue Z 9 wird eingefügt:
„9. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls
geprüften Alternativen;“
7. § 121d
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde
(§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil
zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite
der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu
wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat
jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid
erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch
nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls
den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5
erforderlich sind.“
8. § 121d
Abs. 4 bis 8 lautet:
„(4) Wenn die
Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende
Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1)
einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines
anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen
Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die
Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen.
Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und
über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene
Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist
einzuräumen.
(5) Wünscht der
Staat (Abs. 4 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die
Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen,
die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß
Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene
Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es
dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(6) Einem am
Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das
Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das
Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(7) Wird im
Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem
§ 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so
hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der
Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu
übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht,
verwirklicht werden soll.
(8) Die
Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des
Grundsatzes der Gegenseitigkeit.“
9. Dem § 121d
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
10. § 182
Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 84a
bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994 sind
mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171
sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der
Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe
mindestens in einer
- in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2
und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
- in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3
und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen
Menge vorhanden sind:
1. Bei einer chemischen oder thermischen
Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem
Bundesgesetz unterliegt, oder
2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit
in Verbindung stehenden Lagerung oder
3. in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen,
einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.“
11. Nach § 221
wird folgender § 221a eingefügt:
„§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993,
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.“
12. Dem § 223
werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:
„(10) § 221a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit dem
der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden
Monatsersten in Kraft.
(11) § 121
Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4,
§ 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis
9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni
2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121
Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d
Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin
geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182
Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden für den Anwendungsbereich
des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.
Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
2. Richtlinie
96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003
S. 97.“