Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs­verfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:                Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2:                Asylgesetz 2005

Artikel 3:                Fremdenpolizeigesetz 2005

Artikel 4:                Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Artikel 5:                Aufhebung des Fremdengesetzes 1997

Artikel 6:                Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Artikel 7:                Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 8:                Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

Artikel 9:                Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Artikel 10:                Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 11:                Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 12:                Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 13:                Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Artikel 14:                Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 129a Abs. 1 und 3 und Art. 129b Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 werden nach dem Wort „Verwaltungssenate“ die Worte „in den Ländern“ eingefügt.

2. In Art. 129a Abs. 2 werden nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „im Land“ eingefügt.

3. In Art. 129b Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „der unabhängigen Verwaltungssenate“ durch die Worte „des unabhängigen Verwaltungssenates“ ersetzt und entfallen die Worte „eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

4. In Art. 129b Abs. 5 werden nach dem Wort „Verwaltungssenaten“ die Worte „in den Ländern“ eingefügt.

5. Art. 129c Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

           1. über Beschwerden in Asylsachen und

           2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1.“

7. In Art. 129c Abs. 3 und 5 wird das Wort „Senates“ durch die Worte „unabhängigen Bundesasylsenates“ ersetzt.

8. In Art. 129c Abs. 7 wird das Wort „Senat“ durch die Worte „unabhängige Bundesasylsenat“ ersetzt.

9. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1                 Anwendungsbereich

§ 2                 Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt: Status des Asylberechtigten

§ 3          Status des Asylberechtigten

2. Abschnitt: Unzuständigkeit Österreichs

§ 4                Drittstaatsicherheit

§ 5                 Zuständigkeit eines anderen Staates

3. Abschnitt: Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6                 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7                 Aberkennung des Status des Asylberechtigten

4. Abschnitt: Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8          Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9                 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 10                 Verbindung mit der Ausweisung

§ 11                 Innerstaatliche Fluchtalternative

3. Hauptstück: Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12                 Faktischer Abschiebeschutz

§ 13                 Aufenthaltsrecht

§ 14                 Wiedereinreise

2. Abschnitt: Mitwirkungspflichten

§ 15                 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

4. Hauptstück: Verfahrensrecht

1. Abschnitt: Allgemeines Verfahren

§ 16                 Handlungsfähigkeit

§ 17                 Verfahrensablauf

§ 18                 Ermittlungsverfahren

§ 19                 Befragungen und Einvernahmen

§ 20                 Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 21                 Beweismittel

§ 22                 Entscheidungen

§ 23                 Zustellungen

§ 24                 Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

§ 25                 Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 26                 Festnahmeauftrag

§ 27                 Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

§ 28                 Zulassungsverfahren

§ 29                 Verfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 30        Opfer von Gewalt

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

§ 31        Anreise über einen Flughafen und Vorführung

§ 32                 Sicherung der Zurückweisung

§ 33                 Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34                 Familienverfahren im Inland

§ 35        Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

5. Abschnitt: Berufungen

§ 36        Wirkung von Berufungen

§ 37                 Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 38                 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 39        Sichere Herkunftsstaaten

6. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Verfahren in 2. Instanz

§ 40                 Vorbringen in der Berufung

§ 41                 Verfahren in der zweiten Instanz

§ 42                 Leitentscheidungen

5. Hauptstück: Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 43        Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen                 des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 44                 Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

§ 45                 Durchführung der Vorführung

§ 46                 Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

§ 47        Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 48                 Abnahme von Karten

§ 49                 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

6. Hauptstück: Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

§ 50                 Verfahrenskarte

§ 51                 Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 52        Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 53        Entzug von Karten

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

§ 54                Allgemeines

§ 55                 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 56        Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

§ 57                 Besondere Übermittlungen

8. Hauptstück: Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und Flüchtlingsberater

1. Abschnitt: Österreichische Behörden, Staatendokumentation und Amtsbeschwerde

§ 58                 Bundesasylamt

§ 59                 Erstaufnahmestellen

§ 60                 Staatendokumentation

§ 61                 Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 62                 Amtsbeschwerde

2. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63                 Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

3. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

§ 64                 Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§ 65                 Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 66                 Flüchtlingsberater

§ 67                 Rückkehrhilfe

§ 68                 Integrationshilfe

9. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 69                 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 70                 Gebühren

§ 71                 Verweisungen

§ 72                 Vollziehung

§ 73                 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 74                 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 75                 Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

           2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

           3. das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

           2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

           3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;

           4. das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

           5. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;

           6. der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 20/2004;

           7. das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;

           8. die Dublin – Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1;

           9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

         10. die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;

         11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

         12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

         13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

         14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

         15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

         16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

         17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

         18. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;

         19. ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

         20. ein Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

         21. EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;

         22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

         23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;

         24. Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, BGBl. Nr. 527/1982, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 155/1953, ist und

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

2. Hauptstück

Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt

Status des Asylberechtigten

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

           1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

           2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Abschnitt

Unzuständigkeit Österreichs

Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin – Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

 (2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

           1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

           2. einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

           3. dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des Bescheides zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt der Bescheid außer Kraft.

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin – Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin – Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

3. Abschnitt

Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

           1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

           2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

           3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

           4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

           1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

           2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

           3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Die Behörde kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht ab-erkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. xxx/2005 zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

4. Abschnitt

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

           1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

           2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

           1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

           2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

           3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

           1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

           2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

           3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

           4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

           1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

           2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet.  Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.

(2) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20 Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

           1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

           2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

           3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Ablauf des 20. Tages nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der Fremde, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.

Aufenthaltsrecht

§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

Wiedereinreise

§ 14. (1) Einem Asylwerber, dessen Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes verbundenen Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Berufung Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Berufungsentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.

(2) Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

(3) Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.

(4) Die Entscheidung über die Berufung gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes ist, wenn der Berufung gegen die damit verbundene Ausweisung eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten der Behörde bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.

2. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

           1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

           2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

           3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

           4. der Behörde, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthalts in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt;

           5. der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies unverzüglich der Behörde, bei der zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

           1. der Name des Asylwerbers;

           2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

           3. das Geburtsdatum;

           4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat

           5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

           6. der Reiseweg nach Österreich;

           7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

           8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

           9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

         10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

         11. Gründe und Tatsachen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

4. Hauptstück

Verfahrensrecht

1. Abschnitt

Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Berufungsverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) – bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufung oder Berufungsergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

(2) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen, nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor der Behörde erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(6) Wird ein Asylwerber – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er der Asylbehörde über deren Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist das Verlangen nach Abs. 1 spätestens zum Zeitpunkt der Berufung zu stellen. Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit in diesen Fällen von der Verhandlung auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 67e AVG.

Beweismittel

§ 21. Sichergestellte oder gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin – Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

Entscheidungen

§ 22. (1) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und – in letzter Instanz – den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag gemäß § 4 als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen beizugeben. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(2) Einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, von den Behörden der ersten und zweiten Instanz prioritär zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.

(4) Die Behörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde  über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.

(5) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 76 NAG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

Zustellungen

§ 23. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss – einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

(6) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

           1. der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder

           2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber von der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

(4) Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

           1. im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;

           2. wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 43 Abs. 1);

           3. wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder

           4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2) Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren erster Instanz nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz in Verfahren zweiter Instanz gilt als Zurückziehung der Berufung. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Berufung gilt.

Festnahmeauftrag

§ 26. (1) Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der

           1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) oder

           2. sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (§ 24 Abs. 4)

einen Festnahmeauftrag erlassen.

(2) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(3) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

           1. das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);

           2. der Asylwerber aus eigenem der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder

           3. sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.

(4) Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.

Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

§ 27. (1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn

           1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

           2. das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war.

(2) Die Behörde hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn  die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.

(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,

           1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist;

           2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist oder

           3. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

(4) Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem unabhängigen Bundesasylsenat seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(5) Ein gemäß Abs. 2 von der Behörde eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen.

(6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.

(7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

(8) Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Berufung, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

Verfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

           1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

           2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

           3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

           4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder

           5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

Opfer von Gewalt

§ 30. Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

           1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder

           2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt

hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 10 Abs. 3 gilt.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.

(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

Sicherung der Zurückweisung

§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin – Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

           1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;

           2. bis zum Ende der Berufungsfrist oder

           3. für die Dauer des Berufungsverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

           1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

           2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

           3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

           4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt sieben Tage.

(4) Der unabhängige Bundesasylsenat hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Berufung zu entscheiden. Eine Verhandlung im Berufungsverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung der Berufungsbehörde handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

           1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

           2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

           3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

           1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

           2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.

(2) Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(4) Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht. Die Berufsvertretungsbehörde hat weiters den Fremden zu informieren, dass der Antrag erst nach persönlicher Stellung in der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt (§ 17 Abs. 2).

5. Abschnitt

Berufungen

Wirkung von Berufungen

§ 36. (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Berufung gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird eine Berufung gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat die Behörde die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin – Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der unabhängige Bundesasylsenat binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 38. (1) Einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

           1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

           2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

           3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

           4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

           5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

           6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage mit Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Sichere Herkunftsstaaten

§ 39. (1) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 sind

           1. Belgien;

           2. Dänemark;

           3. Deutschland;

           4. Estland;

           5. Finnland;

           6. Frankreich;

           7. Griechenland;

           8. Irland;

           9. Italien;

         10. Lettland;

         11. Litauen;

         12. Luxemburg;

         13. Malta;

         14. die Niederlande;

         15. Polen;

         16. Portugal;

         17. Schweden;

         18. die Slowakei;

         19. Slowenien;

         20. Spanien;

         21. die Tschechische Republik;

         22. Ungarn;

         23. das Vereinigte Königreich und

         24. Zypern.

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Berufungen gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

           1. Australien;

           2. Island;

           3. Kanada;

           4. Liechtenstein;

           5. Neuseeland;

           6. Norwegen;

           7. die Schweiz;

           8. Bulgarien und

           9. Rumänien.

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

           1. Berufungen von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und

           2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

6. Abschnitt

Sonderbestimmungen für das Verfahren in 2. Instanz

Vorbringen in der Berufung

§ 40. (1) In einer Berufung gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

           1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;

           2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

           3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

           4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht maßgeblich sind.

Verfahren in der zweiten Instanz

§ 41. (1) Zu Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat erkennt über Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Berufung gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Berufungen gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.

(5) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der unabhängige Bundesasylsenat, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

(6) Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Leitentscheidungen

§ 42. (1) Das zur Entscheidung zuständige Mitglied kann die Sache dem zuständigen großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn es der Auffassung ist, dass die zu lösende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und in einer großen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft anstehenden Verfahren maßgeblich sein könnte. In weiteren gleich gelagerten Verfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn durch die Leitentscheidung die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen geklärt sind.

(2) Leitentscheidungen sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist auf später ergehende, auf die Leitentscheidung Bezug nehmende Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen.

5. Hauptstück

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 43. (1) Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesasylamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs. 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs. 1) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

§ 44. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

           1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;

           2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder

           3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,

einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1) zu unterziehen.

(2) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,

           1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;

           2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder

           3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,

sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.

(3) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

(4) Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

(5) Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

           1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;

           2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt oder

           3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,

ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

(6) Die Befugnisse der Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.

Durchführung der Vorführung

§ 45. (1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

           1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

           2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.

(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

§ 46.  Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 47. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden festzunehmen, wenn

           1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder

           2. gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese – soweit dies zulässig ist – erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.

(4) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Abnahme von Karten

§ 48. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

           1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);

           2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oder

           3. von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 49. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis nach § 44 Abs. 6 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

6. Hauptstück

Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Verfahrenskarte

§ 50. (1) Einem Asylwerber ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Entzug von Karten

§ 53. (1) Das Bundesasylamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn

           1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

           2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;

           3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

           4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesasylamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

7. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

§ 54. (1) Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,

           1. sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat;

           2. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder

           3. wenn der Behörde der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 55. (1) Das Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und

           1. die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder

           2. denen gemäß § 3 Abs. 4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll

erkennungsdienstlich zu behandeln.

(2) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 zu löschen.

(3) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5 1. Satz, 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.

(4) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(5) Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(6) Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

§ 56. (1) Die Asylbehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Asylbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Asylbehörden sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt § 54 Abs. 3.

Besondere Übermittlungen

§ 57. (1) Die gemäß § 102 Abs. 1 FPG sowie § 56 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

           1. den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG);

           2. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich;

           3. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle;

           4. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin – Verordnung anzuwenden haben;

           5. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen und

           6. den Jugendwohlfahrtsträgern.

(2) Die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG und gemäß § 56 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

           1. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen;

           2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;

           3. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

           4. den unabhängigen Verwaltungssenaten;

           5. den Zivil- und Strafgerichten und

           6. dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

(3) Von den gemäß § 102 Abs. 1 FPG verarbeiteten Daten dürfen

           1. Z 1 bis 9 den Personenstandsbehörden;

           2. Z 1 bis 9  und 11 den Staatsbürgerschaftsbehörden;

           3. Z 1 bis 9 und 11 den Meldebehörden

übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 55 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Verehelichung von Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber und an einen Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mitzuteilen.

(6) Eine Mitteilung gemäß § 105 Abs. 2 FPG hat das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig ist. Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt und – soweit ein Berufungsverfahren anhängig ist – dem unabhängigen Bundesasylsenat den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.

(7) Die Berufsvertretungsbehörden (§ 35 Abs. 1) haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem in Österreich anhängigen Verfahren wegen eines Antrags auf internationalen Schutz haben.

(8) Bei einer der Asylbehörde nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

(9) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 11, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.

(11) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn

           1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist (§ 39);

           2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 oder 3 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder

           3. in erster Instanz – wenn auch nicht rechtskräftig – der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

8. Hauptstück

Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und Flüchtlingsberater

1. Abschnitt

Österreichische Behörden, Staatendokumentation und Amtsbeschwerde

Bundesasylamt

§ 58. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. An der Spitze des Bundesasylamtes steht der Direktor.

(2) Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin – Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Direktor des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesasylamtes deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben, unterstellt oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen.

(7) Der Direktor des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 44 Abs. 2 bis 5 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet und besonders geschult sind.

Erstaufnahmestellen

§ 59. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt.

Staatendokumentation

§ 60. (1) Das Bundesasylamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

(2) Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind

           1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes in einem bestimmten Staat schließen lassen;

           2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und

           3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne des § 39 (sicherer Herkunftsstaat) oder des § 4 (sicherer Drittstaat) ist.

Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.

(3) Der unabhängige Bundesasylsenat und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind berechtigt, das Bundesasylamt im Rahmen der Staatendokumentation die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesasylamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(4) Beim Bundesministerium für Inneres ist ein Beirat (Beirat für die Führung der Staatendokumentation) einzurichten, der insbesondere Empfehlungen für die Führung der Staatendokumentation, der Sammlung von relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie für das Erstellen der Analyse abgibt. Der Bundesminister für Inneres ernennt den Vorsitzenden und neun Mitglieder des Beirats, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- oder Fremdenrechtes verfügen sollen, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren; dem Beirat sollen jedenfalls ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates und je ein Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angehören. Darüber hinaus hat der Direktor des Bundesasylamtes einen Sitz im Beirat; er kann sich in dieser Funktion von einem rechtskundigen Mitarbeiter des Bundesasylamtes vertreten lassen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Beirats sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Reisekosten gilt § 66 Abs. 4. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen und hiebei vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im Übrigen hat die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen und die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung zu regeln.

(5) Die Staatendokumentation ist öffentlich. Von der Öffentlichkeit sind Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen oder sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind (§ 17 AVG), auszunehmen. Weiters können die Asylbehörden Dokumente, die lediglich dem internen Dienstgebrauch dienen, von der Öffentlichkeit ausnehmen.

(6) Die Staatendokumentation steht

           1. Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;

           2. den ordentlichen Gerichten;

           3. Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;

           4. den Rechtsberatern (§§ 64 f);

           5. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;

           6. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);

           7. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und

           8. ausländischen Asyl- oder Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht;

unentgeltlich zur Verfügung.

Andere Behörden oder Personen haben für die Auskunftserteilung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

(7) Stellt ein Benutzer nach Abs. 6 Z 1, 2 oder 4 fest, dass eine in der Staatendokumentation enthaltene Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem Bundesasylamt mitzuteilen. Andere Personen sind berechtigt, diese Tatsachen dem Bundesasylamt mitzuteilen.

(8) Das Bundesasylamt kann sich bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedienen.

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 61. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder – soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt – durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.

Amtsbeschwerde

§ 62. Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

2. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,

           1. von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;

           2. wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylsberechtigten geführt wird.

(3) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

3. Abschnitt

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.

(3) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 5 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(5) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 65. (1) Rechtsberater haben den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(5) Ein Rechtsberater hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist,

           1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten;

           2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

           3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

Flüchtlingsberater

§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

(2) Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

           1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;

           2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

           3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder – soweit es sich um Asylwerber handelt – nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

           4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

           5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Rückkehrhilfe

§ 67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG–B 2005). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

Integrationshilfe

§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

           1. Sprachkurse;

           2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

           3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

           4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

           5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

           6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 69. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Gebühren

§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

Verweisungen

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2. Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 74. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Artikel 3

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1                 Anwendungsbereich

§ 2                 Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 3                 Fremdenpolizeibehörden und Organe des öffentlichen  Sicherheitsdienstes

§ 4                 Gemeindewachkörper

§ 5                 Sachliche Zuständigkeit im Inland

§ 6          Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 7                 Sachliche Zuständigkeit im Ausland

§ 8          Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 9                 Berufungen

§ 10                 Amtsbeschwerde

2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln

§ 11                 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden

§ 12                 Sonderbestimmungen für Minderjährige

3. Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei

§ 13                 Grundsätze bei der Vollziehung

§ 14                 Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

4. Hauptstück: Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt: Rechtmäßigkeit der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht

§ 15                 Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Passpflicht

§ 16                 Allgemeine Bestimmungen

§ 17                 Einschränkung der Passpflicht

§ 18                 Ausnahmen von der Passpflicht

§ 19                 Übernahmserklärung

3. Abschnitt: Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht

§ 20        Form und Wirkung der Visa

§ 21        Erteilung der Visa

§ 22                 Humanitäre Visa

§ 23                 Gesundheitszeugnis

§ 24                 Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 25                 Verfahren zur Erteilung von Visa

§ 26                 Ungültigerklärung von Visa

§ 27                 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

4. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 28                 Transitreisende

§ 29        Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 30        Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

5. Abschnitt: Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

§ 31                 Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 32        Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 33                 Auskunftsverlangen

§ 34                 Identitätsfeststellung

§ 35                 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

§ 36        Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

§ 37                 Durchsuchen von Personen

§ 38                 Sicherstellung von Beweismittel

§ 39                 Festnahme

§ 40        Rechte des Festgenommenen

§ 41                 Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

§ 42                 Sicherung der Zurückweisung

§ 43                 Transitsicherung

§ 44                 Zurückweisung in Begleitung

§ 45                 Zurückschiebung

6. Hauptstück: Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung

§ 46                 Abschiebung

§ 47                 Gebietsbeschränkung

§ 48                 Durchbeförderung

§ 49                 Durchbeförderungsabkommen

7. Hauptstück: Refoulementverbot

§ 50        Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 51                 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

8. Hauptstück: Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden

1. Abschnitt: Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei

§ 52                 Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

2. Abschnitt: Ausweisung

§ 53                 Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 54                 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 55                 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 56                 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EG“ oder                 „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“

§ 57                 Rechtsmittel gegen Ausweisung

§ 58                 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 59                 Gegenstandslosigkeit der Ausweisung

3. Abschnitt: Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

§ 60                 Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§ 61                 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 62                 Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

§ 63                 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

§ 64                 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 65                 Aufhebung und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

4. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

§ 66        Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 67                 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 68                 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

§ 69        Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

§ 70                 Besondere Verfahrensbestimmungen

5. Abschnitt: Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

§ 71

6. Abschnitt: Besondere Bewilligungen

§ 72                 Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes

§ 73                 Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung

7. Abschnitt: Festnahme, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

§ 74                 Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

§ 75                 Durchsuchungsauftrag

8. Abschnitt: Schubhaft und gelinderes Mittel

§ 76                 Schubhaft

§ 77                 Gelinderes Mittel

§ 78        Vollzug der Schubhaft

§ 79                 Durchführung der Schubhaft

§ 80        Dauer der Schubhaft

§ 81                 Aufhebung der Schubhaft

9. Hauptstück: Besonderer Rechtschutz

§ 82                 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 83                 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

10. Hauptstück: Sonderbestimmungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatenangehörige und Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

§ 84        EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 85                 Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 86                 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie                 Maßnahmen

§ 87                 Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und                 Österreichern

11.Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

§ 88                 Ausstellung von Fremdenpässen

§ 89                 Fremdenpässe für Minderjährige

§ 90                 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 91                 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 92                 Versagung eines Fremdenpasses

§ 93                 Entziehung eines Fremdenpasses

§ 94                 Konventionsreisepässe

2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

§ 95                 Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 96                 Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 97                 Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

12. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 98                 Verwenden personenbezogener Daten

§ 99                 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 100                 Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 101                 Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

§ 102                 Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 103                 Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffs und Löschung

§ 104      Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 105                 Verständigungspflichten

§ 106                 Mitwirkungspflichten

§ 107                 Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 108                 Internationaler Datenverkehr

13. Hauptstück: Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

§ 109                 Verständigungspflicht von Behörden

§ 110                 Verständigungspflicht der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

14. Hauptstück: Beförderungsunternehmer

§ 111      Pflichten der Beförderungsunternehmer

§ 112                 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen

15. Hauptstück: Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Kosten

§ 113

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 114                 Schlepperei

§ 115      Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 116                 Ausbeutung eines Fremden

§ 117                 Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen

§ 118                 Aufenthaltsadoption oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

§ 119                Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 120                 Unbefugter Aufenthalt

§ 121      Sonstige Übertretungen

§ 122                 Subsidiarität

16. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 123                 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 124                 Verweisungen

§ 125                 Übergangsbestimmungen

§ 126      In-Kraft-Treten

§ 127                 Vollziehung

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.

(2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl – AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Einreisetitel sind Visa (§ 20), Bewilligungen zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (§ 72) und besondere Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung (§ 73).

(2) Fremdenpolizei ist insbesondere

           1. die Überwachung der Einreise Fremder in das Bundesgebiet sowie die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise;

           2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet sowie die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes;

           3. die Überwachung der Ausreise Fremder aus dem Bundesgebiet sowie die Erzwingung von Ausreiseentscheidungen und

           4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.

(3) Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

           2. Einreise: das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes;

           3. Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;

           4. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

           5. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;

           6. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;

           7. Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist;

           8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

           9. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ist;

         10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;

         11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

         12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);        

         13. Ausreiseentscheidung: eine Zurückschiebung (§ 45), eine Abschiebung (§ 46), eine Ausweisung (§§ 53 und 54) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 60) einer österreichischen Fremdenpolizeibehörde oder eine Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (§ 71);

         14. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG BGBl. I Nr. XX, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;

         15. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;

         16. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

         17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird.

(5) Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

           1. Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;

           2. Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

           3. Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;

           4. erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

2. Hauptstück

Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt

Zuständigkeit

Fremdenpolizeibehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 3. (1) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) für die Fremdenpolizeibehörden (§ 4 SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen, unterstellten oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Soweit die Organe hierbei im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Sprengel ihrer Fremdenpolizeibehörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) In Fällen, in denen die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die örtlich nicht zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, fremdenpolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

Gemeindewachkörper

§ 4. Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors. Die Unterstellung ist

           1. auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder

           2. auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Die Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors.

Sachliche Zuständigkeit im Inland

§ 5. (1) Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt

           1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

           2. die Ausstellung von Dokumenten für Fremde (§ 2 Abs. 3), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß § 96;

           3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;

           4. die Verhängung von Sanktionen nach § 112 und

           5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.

(3) Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 bezieht. Die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz sind ermächtigt, Visa B und C sowie von Österreich erteilte Visa D und D+C an Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.

(4) Die Erteilung oder die Ungültigerklärung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres, jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 6. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

(2) Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erlassung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einer besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(5) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.

(6) Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.

(7) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 39 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(8) Den Übernahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 3 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52.

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

§ 7. Im Ausland obliegt

           1. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung  von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

           2. die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (§ 72) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

           3. die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung,

           4. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie

           5. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

den Vertretungsbehörden.

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 8. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Berufungen

§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

           1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

           2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

(2) Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Abschiebungsaufschubes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (§ 2 Abs. 1) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 4) ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß § 8 ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.

(5) Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß § 8 entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 112 und 113 Abs. 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Ist der Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Amtsbeschwerde

§ 10. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9 und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

2. Abschnitt

Besondere Verfahrensregeln

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Berufungsbehörde anzugeben.

(5) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

Sonderbestimmungen für Minderjährige

§ 12. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach den Hauptstücken 2 bis 10 handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines Fremden nach Abs. 1 hat das Recht,

           1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und

           2. innerhalb der einer Partei offen stehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Zur Klärung des Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

3. Hauptstück

Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei

Grundsätze bei der Vollziehung

§ 13. (1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(4) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(5)  Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14. (1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(2) Organe, die dem Bundesminister für Inneres oder dem Sicherheitsdirektor beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind, haben die Behörde zu verständigen, der sie beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind. Für diese Organe gilt darüber hinaus Abs. 1 insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde erster Instanz tätig werden.

4. Hauptstück

Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt

Rechtmäßigkeit der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht

Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet

§ 15. (1) Fremde brauchen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Sichtvermerkspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung, eine besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Sichtvermerkspflicht.

(3) Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,

           1. wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

           2. wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;

           3. wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt oder

           4. wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist.

2. Abschnitt

Bestimmungen zur Passpflicht

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Sofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

(3) Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

Einschränkung der Passpflicht

§ 17. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.

(4) EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

Ausnahmen von der Passpflicht

§ 18. (1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

           1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 19);

           2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

           3. einer  Durchbeförderung (§ 48).

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.

Übernahmserklärung

§ 19. (1) Eine Übernahmserklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Abs. 4), auf Grund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

3. Abschnitt

Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht

Form und Wirkung der Visa

§ 20. (1) Visa werden als

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A);

           2. Durchreisevisum (Visum B);

           3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C);

           4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) oder

           5. Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C)

erteilt.

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfasst, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise. Ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D+C berechtigt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt für höchstens drei Monate in Österreich.

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen von Geschäftsreisen und in den Fällen des § 24 zulässig.

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Durchreisevisum oder das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich. Aufenthalts-Reisevisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich und ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit gleichzeitig zu einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten in den anderen Vertragsstaaten.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden. Amtshandlungen im Zusammenhang mit solchen Visa sind gebührenfrei.

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.

Erteilung von Visa

§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

           1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

           2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;

           3. öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und

           4. kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird.

(2) Visa sind befristet zu erteilen und nicht verlängerbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.

(3) Sammelvisa sind grundsätzlich Fremden zu erteilen, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde. Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2003 S. 1, an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise auf einem gesonderten Blatt erteilt werden.

(4) Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend

           1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und

           2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit

Bedacht zu nehmen.

(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

           1. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

           2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt;

           3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

           4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

           5. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

           6. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den  Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

           7. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;

           8. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

           9. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(6) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(7) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen (Abs. 1 Z 4),

           1. wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

           2. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

           3. insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen;

           4. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres ermöglichen würde oder

           5. wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seiner Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat.

(8) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Humanitäre Visa

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 7 Z 2 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(2) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 21 Abs. 7 Z 4 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(3) Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

Gesundheitszeugnis

§ 23. (1) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit

           1. einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

           2. einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit  oder

           3. einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,

und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.

(2) Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von der in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten bezeichnet.

(3) Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24. (1) Die Aufnahme

           1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);

           2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) oder

           3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG ein Aufenthalts-Reisevisum bis zu sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Teilt eine Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so ist ihm unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Verfahren bei der Erteilung von Visa

§ 25. (1) Die gemeinsamen konsularischen Instruktionen an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI), ABl. Nr. C 310 vom 19.12.2003, S. 1, gelten im Verfahren bei der Erteilung von Visa.

(2) Der Fremde hat im Antrag den jeweilige Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Darüber hinaus gilt § 10 AVG. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn den anzuwendenden Bestimmungen der GKI (Abs. 1) nicht entsprochen wird.

(3) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(4) Bei einem Antrag auf Erteilung eines Flugtransitvisums (§ 20 Abs. 1 Z 1) hat der Fremde die Örtlichkeit des Flughafentransitraumes, den er benützen will, bekannt zu geben.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern

           1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder

           2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.

(6) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(7) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 99 Abs. 1 Z 6) nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Ungültigerklärung von Visa

§ 26. (1) Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).

(2) Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Fremdenpolizeibehörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

§ 27. (1) Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.

(2) Visa werden gegenstandslos, wenn

           1. ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

           2. ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder

           3. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.

(3) Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Fremdenpolizeibehörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.

4. Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

§ 28. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität oder des Terrorismus, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten, dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, dass Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen. Solchen Fremden kann auf Antrag ein Flugtransitvisum erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungs­freiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

(3) Wenn es im öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.

(5) Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, benötigen für die Rechtmäßigkeit der Einreise kein Visum.

5. Abschnitt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt  und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

           1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

           2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

           3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

           4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

           5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

           6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben  oder

           7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn

           1. das Reisedokument innerhalb des Sprengels der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz seines Aufenthaltes verwahrt wird oder

           2. die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.

(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Fremdenpolizeibehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Karten nach §§ 51 und 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95) innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.

5. Hauptstück

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auskunftsverlangen

§ 33. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über

           1. die rechtswidrige Einreise eines Fremden;

           2. den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder

           3. strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz

Auskunft erteilen.

(2) Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Identitätsfeststellung

§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

           1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;

           2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (§ 74) vorliegt oder

3. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr Aufenthalt beschränkt ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

§ 36. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit

           1. ein Durchsuchungsauftrag (§ 75) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist;

           2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremde, an denen Schlepperei begangen wird (Geschleppte) oder die gegen Vorschriften verstoßen, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder

           4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dies sei notwendig, um Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Durchsuchen von Personen

§ 37. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismittel (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn

           1. diese nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sind oder

           2. der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung  von Bedeutung sind.

(2) Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.

Sicherstellen von Beweismitteln

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismittel ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Festnahme

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

           1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder

           2. er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

           1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 74 Abs. 1 oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen;

           2. der innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder

           3. der auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 19) einreist ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

           1. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

           2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

           3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54), oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

           4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(4) In den Fällen der Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(5) Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 1 bis zu 24 Stunden und in den Fällen des Abs. 2 und 3 bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 74 Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Schubhaft anordnet. Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

Rechte des Festgenommenen

§ 40. (1) Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG  und § 47 SPG gelten.

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

           1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

           2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72) erteilt wurde;

           3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

           4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

                a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;

               b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

                c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

           5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

           6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche  Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Sicherung der Zurückweisung

§ 42. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.

(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.

Transitsicherung

§ 43. (1) Einem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn

           1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint,

           2. dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder

           3. der Fremde nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügt.

(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Die Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Zurückweisung in Begleitung

§ 44. Die Behörde kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

Zurückschiebung

§ 45. (1) Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

           1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden oder

           2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Übernahmeabkommens oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mussten.

(2) In Aufträgen gemäß Abs. 1 kann die Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.

(3) Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

6. Hauptstück

Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

           1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

           2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

           4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt § 69.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Gebietsbeschränkung

§ 47. (1) Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (§ 10 Abs. 1 SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(2) Wird der Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Durchbeförderung

§ 48. (1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeordnet ist.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Durchbeförderungsabkommen

§ 49. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, dass

           1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

           2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

                a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder

               b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;

           3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.

7. Hauptstück

Refoulementverbot

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2  jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen  eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(8) § 51 Abs. 3, 1. Satz, gilt.

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 51. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach Abs. 1 oder 2 zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

8. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden

1. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei

Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

§ 52. (1) Die Fremdenpolizeibehörden haben

           1. die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;

           2. die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und

           3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,

wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.

(2) Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.

2. Abschnitt

Ausweisung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 53. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen, noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§§ 21 Abs. 8 und 30 Abs. 1) genießen, sind, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots vorliegen,  mit Bescheid auszuweisen, wenn sie

           1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden;

           2. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen;

           3. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen haben;

           4. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

           5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

           1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

           2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Integrationsvereinbarung innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 66) ist zu berücksichtigen.

(4) Darüber hinaus sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 66) ist zu berücksichtigen.

(5) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen

           1. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von fünf Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder

           2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 55. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht

           1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

           2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden.

(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen unbeschadet des § 61 Z 4 nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

(5) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder mit „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“

§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

           1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

           2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gelten.

Rechtsmittel gegen Ausweisungen

§ 57.  Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 58. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 53 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 54 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

Gegenstandslosigkeit der Ausweisung

§ 59. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist. § 73 gilt.

(2) Eine Ausweisung wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird.

3. Abschnitt

Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

           1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

           2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

           1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

           2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98,  oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

           3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

           4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

           5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

           6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

           7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

           8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

           9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;

         10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

         11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;

         12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;

         13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

         14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(6) § 66 gilt.

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 61. Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

           1. der Fremde in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;

           2. eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;

           3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;

           4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

           1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

           2. anderen im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG gilt.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

(3) Die §§ 60 Abs. 3 bis 5 und  66 gelten.

(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.

(5) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge, insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.

(6) Wird der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

§ 63. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 64. Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Aufhebung und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

§ 65. (1) Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(2) Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot tritt weiters außer Kraft, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG verbunden wurde.

(3) Das Aufenthaltsverbot wird zu einem Rückkehrverbot, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Eine mit einem Rückkehrverbot verbundene Gebietsbeschränkung wird gegenstandslos. Solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, entfaltet das Rückkehrverbot keine Wirkung. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrecht (§ 8 AsylG) von Amts wegen zu überprüfen.

(4) Wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot im Fall der Ausweisung als Aufenthaltsverbot.

4. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

           1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

           2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 67. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß §§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54  oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 53 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

§ 68. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;

           2. die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.

(3) Die Auflagen gemäß Abs. 1 sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

§ 69. Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

           2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

           3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in § 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 70. Durchsetzbare Ausweisungen, Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote sind im Reisedokument der Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

5. Abschnitt

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

§ 71. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Ausweisung, wenn

           1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und

                a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder

               b)           erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder

           2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.

(3) Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 53, 54, 60 und 62 gehen Abs. 1 und 2 vor.

6. Abschnitt

Besondere Bewilligungen

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots

§ 72. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

(4) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

           1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

           2. die Erlassung einer Ausweisung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(6) Die Bewilligung wird durch Ungültigerklärung im Reisedokument widerrufen.

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung

§ 73. (1) Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle des §§ 21 Abs. 8 und  30 Abs. 1 für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. § 72 Abs. 3, 5 und 6 gelten.

7. Abschnitt

Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

§ 74. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

           1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

           2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

           1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;

           2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht nachgekommen ist oder

           3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll.

(3) Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 48) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.

(4) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

(5) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Durchsuchungsauftrag

§ 75. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

           1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

           2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

           3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

           4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen  erfolgt.

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Vollzug der Schubhaft

§ 78. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder – mit Zustimmung des Betroffenen - in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.

(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.

(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

Durchführung der Schubhaft

§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Fremdenpolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.

(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Dauer der Schubhaft

§ 80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

           1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

           2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

           3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aufhebung der Schubhaft

§ 81. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

           1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

           2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

9. Hauptstück

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

           1. wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

           2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

           3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 83. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

           1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

           2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

10. Hauptstück

Sonderbestimmungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten; § 30 Abs. 1 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 85. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Sichtvermerkspflicht. § 21 Abs. 8 gilt. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn

           1. Zweifel an ihrer Identität bestehen oder sie der Pass- und gegebenenfalls der Sichtvermerkspflicht nicht genügen;

           2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;

           3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werden im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken;

           4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen oder

           5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.

(6) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.

Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern

§ 87. Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86.

11. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

           1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

           2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

           3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;

           4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

           5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt oder

           6. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

(2) Die Gestaltung der Fremdenpässe werden entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(3) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 89. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

           1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

           2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

           1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder

           2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

           1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

           2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

           3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

           4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

           5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

           2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

           3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

           4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpass an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.

Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 89 bis 93.

2. Abschnitt

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 95. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 96. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis für eine einzige Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein Weniges überschreiten.

(2) Der Ausweis darf ausgestellt werden, wenn

           1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reise­dokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist und

           2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.

(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.

(4) Das Aussehen des Rückkehrausweises legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

§ 97. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.

(2) Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

12. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

§ 98. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

           1. sie sich in Schubhaft befinden;

           2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben;

           3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;

           4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;

           5. ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;

           6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder

           7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;

           4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;

           5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;

           6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;

           7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;

           8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 100. (1) Die Fremdenpolizeibehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 2 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.

(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 von den Fremdenpolizeibehörden ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

§ 101. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz.

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 102. (1) Die Fremdenpolizeibehörden, die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden sowie die Asylbehörden dürfen

           1. Namen,

           2. Geschlecht,

           3. frühere Namen,

           4. Geburtsdatum und –ort,

           5. Wohnanschriften,

           6. Staatsangehörigkeit,

           7. Namen der Eltern,

           8. Aliasdaten,

           9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,

         10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,

         11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,

         12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem Asylgesetz,

         13. Lichtbilder,

         14. Papillarlinienabdrücken der Finger,

         15. Unterschrift und

         16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale

eines Fremden im Fremdenregister (§ 101) gemeinsam verarbeiten und benützen.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 107 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinenabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung

§ 103. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 101 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden, Asylbehörden, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 101 aufgehoben werden.

(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß § 101 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 99 bestehen.

(3) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 104. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, von Asyl- sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 98 Abs. 2.

Verständigungspflichten

§ 105. (1) Die Sicherheitsbehörden haben den Fremdenpolizeibehörden den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weiter Instanz obliegt der Fremdenpolizeibehörde.

(2) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß § 103 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

(4) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Ist der Fremde Asylwerber, ist von dieser die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(6) Angaben im Zusammenhang mit Ausweisungen nach §§ 53 und 54 und Aufenthaltsverboten nach § 60 sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

§ 106. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 5. bis 10. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 107. (1) Bei einer der Fremdenpolizeibehörde nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er hievon die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.

Internationaler Datenverkehr

§ 108. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

           1. der gemäß § 101 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

           2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abge­schlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

13. Hauptstück

Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Verständigungspflicht von Behörden

§ 109. Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

Verständigungspflicht der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

§ 110. Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand zu erheben und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos verlaufen sind.

14. Hauptstück

Beförderungsunternehmer

Pflichten der Beförderungsunternehmer

§ 111. (1) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Fremde über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visum verfügt.

(2) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,

           1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (vollständiger Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit);

           2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum von Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visum);

           3. den ursprünglichen Abreiseort;

           4. die Abreise- und Ankunftszeit;

           5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;

           6. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und

           7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.

(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.

(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.

(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen

§ 112. (1) Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder für den er seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.

(2) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.

15. Hauptstück

Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

§ 113. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen.

(3) Wer sich gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 verpflichtet hat, hat diese Kosten zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

           1. für Unterkunft und Verpflegung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

           2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund.

2. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

§ 114. (1) Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 2 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.

(4) Wer die Tat nach Abs. 2 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder auf eine Art und Weise begeht, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Wer die Tat nach Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(6) Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zuge­wartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

§ 115. (1) Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.

(5) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Ausbeutung eines Fremden

§ 116. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen

§ 117. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer gewerbsmäßig Ehen vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Fremde, der sich im Sinne des Abs. 1 auf die Ehe berufen will, ist als Beteiligter nicht zu bestrafen.

(5) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

§ 118. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt und einen Antrag zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt beim Pflegschaftsgericht stellt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Adoptionen nach Abs. 1 oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Das Wahlkind ist nach Abs. 1 als Beteiligter nicht zu bestrafen.

(5) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 119. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Eine Strafbarkeit nach § 289 StGB schließt eine Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2 aus.

Unbefugter Aufenthalt

§ 120. (1) Wer als Fremder

           1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

           2. sich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor,

           1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;

           2. solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist,

           3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder

           4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

Sonstige Übertretungen

§ 121. (1) Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 1 oder § 62 Abs. 5 beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.

(2) Wer

           1. Auflagen, die ihm die Behörde

                a) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes;

               b) bei Erteilung eines Abschiebungsaufschubes oder

                c) bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73

erteilt hat, missachtet oder

           2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;

           3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                a)           diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

               b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 oder § 120 Abs. 1 und 2 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

Subsidiarität

§ 122. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

16. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 123. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.

(5) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(6) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(8) Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.

(9) Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.

In-Kraft-Treten

§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Vollziehung

§ 127. Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung des §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel 4

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich  (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1                Geltungsbereich

§ 2                Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Behördenzuständigkeiten

§ 3                Sachliche Zuständigkeit

§ 4          Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 5          Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 6                Nationale Kontaktstelle

§ 7                Dezentrale Informationszentren

3. Hauptstück: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 8          Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 9                Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

§ 10                Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

4. Hauptstück: Allgemeine Voraussetzungen

§ 11                Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 12                Quotenpflichtige Niederlassung

§ 13                Niederlassungsverordnung

§ 14                Integrationsvereinbarung

§ 15                Kostenbeteiligungen

§ 16                Kursangebot

5. Hauptstück: Integrationsförderung und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

§ 17                Integrationsförderung

§ 18        Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

6. Hauptstück: Verfahren

§ 19                Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 20                Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 21                Verfahren bei Erstanträgen

§ 22                Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im                 Ausland

§ 23                Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inlandsbehörden

§ 24                Verlängerungsverfahren

§ 25                Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 26                Zweckänderungsverfahren

§ 27                Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

§ 28                Rückstufung und Entziehung eines unbefristeten Niederlassungsrechts

§ 29                Mitwirkung des Fremden

§ 30                Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

§ 31                Rahmenbedingungen

§ 32                Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 33                 Unselbständige Erwerbstätigkeit

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

§ 34                Allgemeines

§ 35                Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 36        Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 37                Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 38                Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr

§ 39                Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 40                 Niederlassungsregister

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

§ 41                Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft

§ 42                Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

§ 43                Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt

§ 44                Niederlassungsbewilligung – beschränkt

§ 45                Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

§ 46                Bestimmungen über die Familienzusammenführung

2. Hauptstück: Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

§ 47                Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 48                Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

§ 49                Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 50                Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

4. Hauptstück: Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht

§ 51                Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

§ 52                Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 53                Anmeldebescheinigung

§ 54                Daueraufenthaltskarten

§ 55        Fehlen des Niederlassungsrechts

§ 56                Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

§ 57                Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

§ 58                Rotationsarbeitskräfte

§ 59                Betriebsentsandte

§ 60                 Selbständige

§ 61        Künstler

§ 62                Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 63        Schüler

§ 64                Studierende

§ 65        Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 66                Sozialdienstleistende

§ 67        Forscher

§ 68                Aufnahmevereinbarung

§ 69                Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft

6. Hauptstück: Zertifizierung von Einrichtungen

§ 70                Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

§ 71                Zertifizierte Forschungseinrichtung

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

§ 72                Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 73                Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 74                Inlandsantragstellung

§ 75                Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen

8. Hauptstück: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 76                Vertriebene

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 77                Strafbestimmungen

§ 78                Amtsbeschwerde

§ 79                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80                Verweisungen

§ 81                Übergangsbestimmungen

§ 82        In-Kraft-Treten

§ 83                Vollziehung

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

           1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

           2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. xxx, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

           3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

           2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

           3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

           4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

           5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;

           6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;

           7. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;

           8. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;

           9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

         10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

         11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit demselben Zweckumfang (§ 24);

         12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);

         13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

         14. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;

         15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird, und

         16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde.

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

           1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

           2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

           3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;

           2. die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und

           3. ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung

zu beurteilen.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

2. Hauptstück

Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Über Anträge, die schon aus formalen Gründen (§ 22 Abs. 1 und 2) zurückzuweisen sind, entscheidet dann diese; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder  beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 5. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

Nationale Kontaktstelle

§ 6. Kontaktstelle im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

Dezentrale Informationszentren

§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

           1. mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

           2. mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,

           3. mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,

           4. mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,

betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

           1. „Niederlassungsbewilligung“ für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (Z 3) zu erlangen;

           2. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Z 4) zu erhalten;

           3. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

           4. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

           5. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem  bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

           1. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           2. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

           3. „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

           4. „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

           5. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

§ 9. (1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden

           1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) und

           2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,

ausgestellt.

(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

(3) Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,

           1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;

           2. wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger wird;

           3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;

           4. wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt –Familienangehöriger“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist oder

           5. im Fall des § 8 Abs. 4.

(4) Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.

(5) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

           1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

           2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

           3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;

           4. eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

           5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 vorliegt oder

           6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

           1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

           2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

           3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

           4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

           5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

           6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt wurde.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

           1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

           2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld  extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Quotenpflichtige Niederlassung

§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

           1. die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und

           2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit die beantragte Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung darf eine solche nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

(5) Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Abs. 4 zurückgewiesen und wurde dagegen Berufung erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung der Berufungsbehörde vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.

(7) Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen nach § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen; dagegen ist keine Berufung zulässig. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.

(8) Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geboren wurden.

Niederlassungsverordnung

§ 13. (1) Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).

(2) In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

           1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG und § 41) und deren Familienangehörigen (§ 46 Abs. 3);

           2. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 3) eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des § 49 Abs. 1 nach Österreich kommen wollen;

           3. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4;

           4. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 47 Abs. 4 und § 56 Abs. 3) und

           5. Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 42 und 46 Abs. 1) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen,

in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Niederlassungsbewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(3) Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Abs. 2 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Niederlassungs­bewilligungen zu erstatten (Abs. 2 Z 1 bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(4) In der Niederlassungsverordnung ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quoten gemäß Abs. 2 Z 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind.

(5) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen:

           1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf, und

           2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.

(7) Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Niederlassungsverordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Niederlassungsverordnung im Hinblick auf Erwerbstätige (Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach Abs. 2 Z 2, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.

(8) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.

(9) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung die Niederlassungsverordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 2 und 6 abzuändern.

Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.

(2) Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei

           1. das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und

           2. das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich

dient.

(3) Drittstaatsangehörige sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll. Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(4) Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,

           1. die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Abs. 8) unmündig sind oder sein werden,

           2. denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(5) Die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1);

           2. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);

           3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);

           4. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);

           5. einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);

           6. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);

           7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt (für Modul 2);

           8. eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ (§ 41) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des § 2 Abs. 5a AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2).

Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

(7) Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(8) Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

Kostenbeteiligungen

§ 15. (1) Der Bund ersetzt die Kurskosten bis zum Höchstsatz nach Abs. 3, wenn das Modul 1 spätestens binnen einem Jahr nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(2) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kurskosten des Moduls 2, sofern sie dieses spätestens binnen zwei Jahren, nachdem sie erfüllungspflichtig geworden sind, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Zweijahresfrist beginnt mit Erfüllung des Moduls 1, jedenfalls aber zwölf Monate nach Beginn der Niederlassung zu laufen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Höchstsätze festzulegen, die der Bund nach Abs. 1 und 2 ersetzt. Höchstsätze haben sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

(4) Für Kosten, die dem Anbieter eines Integrationskurses nicht vom Bund ersetzt werden, haftet der Verpflichtete aus einer Haftungserklärung solidarisch.

Kursangebot

§ 16. (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:

           1. für das Modul 1 den Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und

           2. für das Modul 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung  der europäischen und demokratischen Grundwerte, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich ermöglichen.

(2) Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.

(3) Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß § 15 nicht.

(4) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 entsprechen.

5. Hauptstück

Integrationsförderung und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

Integrationsförderung

§ 17. (1) Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 – Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

           1. Sprachkurse;

           2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

           3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

           4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

           5. die Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

           6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(4) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration und der Integration Fremder in Europa ist.

(5) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.

Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- und Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (§ 17).

(2) Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen besteht aus 23 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

           1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Österreichischen Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

           3. vier Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder;

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie

           5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds und je ein Vertreter von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration oder Beratung Fremder widmen, sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Beirat für Asyl- und Migrationsfragen den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

(4) Die Mitglieder des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

(5) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.

6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an dessen gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) oder „Daueraufenthalt –Familienangehöriger“ (§ 48) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

           1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

           2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

           3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;

           4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

           5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und

           6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

§ 22. (1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.

(2) Entspricht der Antrag nicht einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres Verfahren eingestellt wird.

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inlandsbehörden

§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag und erlässt die Entscheidung, wenn der Antrag im Ausland eingebracht wurde, im Wege der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde. Wird dem Antrag des Fremden, der sich im Ausland befindet, stattgegeben, so hat die Behörde die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Visums (§ 21 FPG) für die einmalige Einreise zu beauftragen, soweit der Fremde dies zur Einreise benötigt. Dieser Auftrag wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.

(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.

(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen.

(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf – außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 –wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3, wenn

           1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder

           2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet.

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

§ 27. (1) Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als fünf Jahre nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht der Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.

(3) Unbeschadet der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb der Frist des Abs. 1 verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:

           1. durch Tod des Ehegatten oder des Elternteils;

           2. durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder

           3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

(4) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde oder der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.

(5) Zur Wahrung dieses Rechts hat er diese Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile innegehabt wurde.

Rückstufung und Entziehung eines unbefristeten Niederlassungsrechts

§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48) die Voraussetzungen des § 54 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 60 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf § 66 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3) auszustellen (Rückstufung).

(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot

           1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;

           2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder

           3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(3) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.

(4) Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Mitwirkung des Fremden

§ 29. (1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.

(2) Gelingt es dem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.

(3) Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

Rahmenbedingungen

§ 31. Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 32. Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

§ 33. (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 9 und 17 Abs. 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

7. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

§ 34. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln.

(2) Die §§ 64 und 65 Abs. 4 bis 6 sowie § 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten.

(3) Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 36. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 34 Abs. 2.

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 37. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde die in § 102 Abs. 1 FPG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu überlassen, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.

(2) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(3) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde erster Instanz mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde erster Instanz, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig ist, der Berufungsbehörde zu übermitteln.

(4) Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption besteht, so hat sie der zuständigen Fremdenpolizeibehörde diesen Verdacht mitzuteilen. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten (§ 110 FPG), hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe oder Adoption auszugehen.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr

§ 38. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß § 35 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abge­schlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

(3) Die nationale Kontaktstelle (§ 6) ist ermächtigt, gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu empfangen und zu verarbeiten.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

§ 39. Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

Niederlassungsregister

§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Zielstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist – unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen – ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.

(2) Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) im Sinne des Abs. 1 und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.

(3) Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung (§ 12) festgelegte Anzahl von Aufenthaltstiteln erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verständigen.

2. TEIL

BESONDERER TEIL

1. Hauptstück

Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG  vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24) zurückzuweisen ist;

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist oder

           3. mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (§ 24 AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(4) Die erstmalige Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Fremden höchstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen.

(5) Inhabern einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende (§ 64) kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditieren Privatuniversität eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind.

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. in den Ruhestand versetzt worden sind.

Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt

§ 43. Die „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

           1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 9 AuslBG vorliegt und

           2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1.

Niederlassungsbewilligung – beschränkt

§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ kann quotenfrei eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(4) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(5) Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. der Zusammenführende

                a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innehat;

               b) eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ innehat;

                c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder

               d)           Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen.

2. Hauptstück

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

           2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

           3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

                a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

               b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

                c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 3 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

§ 48. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und

           3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.

(2) Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die §§ 45 Abs. 2 bis 4.

3. Hauptstück

Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines  anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(5) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 50. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und in den Fällen des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

4. Hauptstück

Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht

Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

           1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

           2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder

           3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

           1. Ehegatte sind;

           2. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

           3. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

           4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder

           5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

                a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

               b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

                c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,

und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.

(2) Zum Nachweis des Rechtes sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

           1. nach § 51 Z 1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

           2. nach § 51 Z 2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;

           3. nach § 51 Z 3 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;

           4. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;

           5. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

           6. nach § 52 Z 4 ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

           7. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,

vorzulegen.

Daueraufenthaltskarten

§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.

(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

           1. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;

           2. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung

vorzulegen.

Fehlen des Niederlassungsrechts

§ 55. (1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.

(2) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.

(3) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

§ 56. (1) Angehörigen im Sinne des § 52 Z 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

           1. nach § 52 Z 4 der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

           2. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,

vorzulegen.

(3) Angehörigen nach Abs. 1 kann eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

           3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

5. Hauptstück

Aufenthaltsbewilligungen

Rotationsarbeitskräfte

§ 58. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Betriebsentsandte

§ 59. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

Selbständige

§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

           3. die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage der Behörde festgestellt hat, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Künstler

§ 61. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn

           1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig;

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           3. im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben.

Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

           3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

           4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder

           5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 65. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

Sozialdienstleistende

§ 66. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

           2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

           3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;

           4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und

           5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Forscher

§ 67. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.

(2) Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (§ 68), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4.

Aufnahmevereinbarung

§ 68. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Vertragspartner;

           2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

           3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft

§ 69. (1) Bestand im Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen eine Familiengemeinschaft, so kann seinen Familienangehörigen und seinen nachgeborenen Kindern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.

6. Hauptstück

Zertifizierung von Einrichtungen

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

§ 70. (1) Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich

           1. die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und

           2. den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 unmöglich macht,

in Kenntnis zu setzen.

Zertifizierte Forschungseinrichtung

§ 71. (1) Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

           1. der Forschungszweck der Einrichtung besteht;

           2. die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (§ 68) erklärt wurde;

           3. die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§ 68) nachgewiesen werden, und

           4. die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.

Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.

(2) Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.

(3) Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.

(4) Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich

           1. die örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;

           2. den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;

in Kenntnis zu setzen.

7. Hauptstück

Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 72. (1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.

(2) Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen kann Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden.

Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.

(2) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn

           1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und

           2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(3) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.

(4) Soll aus humanitären Gründen eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.

Inlandsantragstellung

§ 74. Die Behörde kann von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt werden.

Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen

§ 75. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach §§ 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

8. Hauptstück

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Vertriebene

§ 76. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und dass ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.

(4) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.

(5) Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 4 fest.

3. TEIL

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 77. (1) Wer

           1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;

           2. mehr als einmal nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels einbringt;

           3. ein ungültiges oder gegenstandsloses Dokument nicht bei der Behörde abgibt;

           4. zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt oder

           5. eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

           1. der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 nicht nachkommt oder

           2. eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Amtsbeschwerde

§ 78. Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 80. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Z  7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.

(4) Für EWR-Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz.

(6) § 77 Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.

(7) Die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 5 umfasst erst dann Papillarlinienabdrücke der Finger, wenn dies auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.

In-Kraft-Treten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann – nach Durchführung des in § 13 normierten Verfahrens – bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 83. Mit der Vollziehung

           1. der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;

           2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           3. des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

Artikel 5

Aufhebung des Fremdengesetzes 1997

§ 1. Das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, ausgenommen § 18 Abs. 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) § 18 Abs. 5 des Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2004, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:

„Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 - GVG-B 2005)“

2. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 30 AsylG“ durch „§ 24 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx“ ersetzt, am Ende der Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;

           5. eine Betreuungseinrichtung:

                a) jede Betreuungsstelle (Z 4) und

               b) jede Erstaufnahmestelle  soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.“

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

           1. zurückgewiesen oder

           2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.“

4. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die

           1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

           2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.“

5. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 13 AsylG“ durch die Wortfolge „§ 6 AsylG 2005“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.“

7. In § 2 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 16 AsylG 2005.“

8. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird vom Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.“

9. In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „(§ 37b Abs. 1 AsylG)“ durch „(§ 1 Z 5)“ ersetzt.

10. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, in § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „(§ 37b Abs. 2 AsylG)“ durch „(§ 1 Z 4)“ ersetzt.

11. Der bisherige  § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.“

12. In § 7 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „(§ 37b Abs. 1)“ durch „(§ 1 Z 5)“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 24a AsylG in der geltenden Fassung“ durch „§ 28 AsylG 2005“ ersetzt.

14. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht.“

15. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörden sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. xxx) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie von Asylbehörden gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu ermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.“

16. In § 9 lautet Abs. 3 und es werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(3a) Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

(3b) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.“

17. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

18. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“

19. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 37b Abs. 2 AsylG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 4“ ersetzt.

20. In § 16 entfällt Abs. 2 und es wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die §§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten.“

2. Die Überschrift vor § 7 lautet:

„Automationsunterstützter Datenverkehr“

3. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist und sich die Wirkung der Änderung auf das Kind erstreckt.“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a. (1) Ein Vermerk ist auch auf Antrag einzutragen, wenn der Vor- oder Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist.

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.“

5. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.“

6. § 28  Abs. 2 lautet:

        „(2) 1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

           2. Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.“

7. § 31 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Urkunden über Todesfälle.“

8. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.“

9. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.“

10. § 38 lautet:

§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn beide Drittstaatsangehörigen ausschließlich als Reisende in Österreich aufhältig sind; Reisende in diesem Sinn ist jede Person, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Tourist Österreich nur vorübergehend aufsucht.

(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle zu erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.“

11. Dem § 74 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 5 Abs. 5, 22 Abs. 1, 22a, 27 Abs. 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2 sowie 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft“.

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Einrichtung; Außenstelle

§ 1. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Außenstelle in Linz.“

2. In § 2 wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Mitglieder können auch für die Außenstelle aufgenommen werden.“

3. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollversammlung hat die Mitglieder dem Hauptsitz oder der Außenstelle zuzuteilen. Sie hat danach zu trachten, in der Außenstelle zumindest vier Senate einzurichten. Des Weiteren bestimmt die Vollversammlung einen Leiter der Außenstelle. Dieser kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein vor dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf nur mit seinem Einverständnis der Außenstelle zugeteilt werden. Ein nach dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf der Außenstelle auch ohne sein Einverständnis zugeteilt werden, wenn es für diese aufgenommen wurde; eine Verwendung am Hauptsitz ist an die Zustimmung dieses Mitglieds gebunden.“

4. In § 7 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Bildung von aus drei Senaten bestehenden großen Senaten und deren Vorsitzenden zu beschließen und“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Vollversammlung hat bei Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auf eine möglichst effiziente und den Erfordernissen der Arbeitsabläufe des unabhängigen Bundesasylsenates entsprechende Organisation hinzuwirken. Es ist

           1. auf § 20 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx, und

           2. bei der Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder entsprechend ihrer Verwendung am Hauptsitz oder in der Außenstelle, auf geographische und verkehrstechnische Gegebenheiten

Bedacht zu nehmen.“

6. § 12 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeitsbericht, Controlling und Geschäftsausweise

§ 12. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist vom Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen.

(2) Zur zweckentsprechenden Evaluierung der Arbeitsprozesse des unabhängigen Bundesasylsenates wird von der Vollversammlung ein Controllingausschuss für die Funktion eines begleitenden Controllings eingerichtet; die Vollversammlung ernennt die notwendige Anzahl von Ausschussmitgliedern. Der Aufgabenbereich des Controllingausschusses umfasst – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates – die Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie den administrativen Dienstbetrieb. Der Controllingausschuss berichtet jährlich dem Vorsitzenden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und schlägt zur Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie des administrativen Dienstbetriebes Maßnahmen vor; der Bericht und die vorgeschlagenen Maßnahmen sind dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Vorsitzende hat dem Bundesminister für Inneres halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates haben dem Vorsitzenden vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Der Vorsitzende hat dem Disziplinaranwalt auf dessen Verlangen Einsicht in die Geschäftsausweise zu ermöglichen und Abschriften aus diesen zu übermitteln. Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Vorsitzenden auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.“

7. In § 13 Abs. 6 lautet die Z 1:

         „1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Inneres bestellt wird und dieser Disziplinaranzeigen an die Vollversammlung erstatten kann, ihm steht gegen die Entscheidung der Vollversammlung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

8. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzeit

§ 13a. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben mit Zustimmung des Vorsitzenden auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sind die Aufgaben in der Dienststelle wahrzunehmen, ist die Dauer der Anwesenheit vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Der Vorsitzende kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie insbesondere einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats und für den Verkehr mit den Parteien sowie deren Vertretern zweckmäßig erscheint.

(3) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit ihre Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann der Vorsitzende anordnen.

(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat der Vorsitzende anzuordnen.

(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere finanzielle Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.“

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 2 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 Z 1a und Abs. 2a, 12, 13 Abs. 6 Z 1 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. der Bundespolizeidirektionen;“

2. In Art. II Abs. 2 wird folgende Z 34 eingefügt:

       „34. des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx);“

3. In Art. II Abs. 6 Z 2 und Z 5 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt.

4. Art. V entfällt.

5. In Art. IX Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

6. In Art. XII erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 angefügte Abs. 13 die Absatzbezeichnung „(14)“.

7. Art. XII wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in bzw. außer Kraft:

           1. die neue Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 angefügten Abs. 13 mit 1. Jänner 2003;

           2. Art. II Abs. 2 Z 6 und Z 34, Abs. 6 Z 2 und Z 5 und Art. IX Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006;

           3. Art. V mit Ablauf des 31. Dezember 2007.“

Artikel 10

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird geändert wie folgt:

1. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

           2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

           3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. xxx, oder

           4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,

handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“

2. In § 94 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

     1. befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG) 100 Euro

     2. unbefristeter Aufenthaltstitel (8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG) 150 Euro.“

2. In § 14 Tarifpost 8 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Ausstellung

     1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) 15 Euro

     2. einer Daueraufenthaltskarte (9 Abs. 1 Z 2 NAG) 56 Euro

     3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (9 Abs. 2 NAG) 56 Euro.“

3. In § 14 Tarifpost 8 wird folgender Abs. 5b angefügt:

„(5b) Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 NAG).................................................10 Euro.

Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.“

4. § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und die Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

5. § 14 Tarifpost 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und bei Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 35 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 50 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 2 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 und 3 35 Euro je ausgestellter Dokumentation gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes, beträgt. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5) und Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (Abs. 5a) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

6. In § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 5a, 5b 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006 entsteht.“

Artikel 12

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.“

2. § 3 lautet:

„(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht  für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.“

3. Nach § 54 wird folgender § 55 angefügt:

§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

2.  In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende  Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

           5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, gewährt wurde.”

3. § 2 Abs. 2 und 3 entfällt.

4. Die Abs. 4, 5, 6 und 7 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

5. In § 5 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5)“ ersetzt.

6. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, besteht, in der Höhe des Wochengeldes.

(2) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.“

7. In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 4)“ ersetzt.

8. § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 bis 5, 2 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 6, 6 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch die SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. den Passbehörden, den Fremdenpolizeibehörden und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.“

2. Im § 9 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“