1057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die
Regierungsvorlage (973 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Zivildienstgesetz 1986, das
Bundesfinanzgesetz 2005 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden (ZDG‑Novelle
2005)
und
über den Antrag
540/A(E) der Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Verkürzung und Attraktivierung des Zivildienstes
I. Zur ZDG‑Novelle
2005 (973 d.B.):
Die ZDG-Novelle
2005 sieht Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor und
enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Schaffung einer Zivildienstserviceagentur
Der
Verfassungsgerichtshof kam in seinem Prüfungsverfahren zu G 36/04, V 20/04 über
die Verfassungsmäßigkeit der Zivildienstorganisation zum Ergebnis, dass die
ausnahmslose Ausgliederung der Zivildienstverwaltung verfassungswidrig ist. In
der Folge war daher auch die Verordnung, die näheres hinsichtlich dieser
Ausgliederung regelte, gesetzwidrig.
Im Wesentlichen
begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die
militärische Landesverteidigung und der Zivildienst eng miteinander verknüpft
sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ableistung eines staatlichen
Dienstes. Beim Zivildienst handelt es sich um einen Ersatz, der - zuvor
festgestellten - Wehrpflicht nachzukommen. Die Verpflichtung, Zivildienst
abzuleisten, beruht also zunächst auf der Wehrpflicht. Darüber hinaus sind die
Zivildiener während des Zivildienstes erheblichen Einschränkungen unterworfen,
was etwa die Berufsausübung oder den Aufenthaltsort betrifft. In die verfassungsrechtlich
geschützten Grundrechte des Einzelnen wird dadurch erheblich eingegriffen.
Aus diesen
Überlegungen kam der Verfassungsgerichtshof zum Schluss, dass alle
Entscheidungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die derartige
Grundrechtseingriffe für den einzelnen bewirken, aus verfassungsrechtlichen
Gründen - schon wegen des Grundrechtseingriffes für und während dieses staatlichen
Dienstes - nicht an eine selbständige, nicht staatliche, Einrichtung
ausgelagert werden dürfen. Die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
bleibt eine solche gegenüber dem Staat, selbst wenn der Dienst bei (privaten)
Einrichtungen abgeleistet wird.
Die Konsequenz
dieser Entscheidung ist, dass die Aufgaben der Zivildienstverwaltung künftig
von einer staatlichen Behörde wahrgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die
notwendigen Neuregelungen hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist bis zum 31.
Dezember 2005 gesetzt.
Mit dem vorliegenden
Entwurf soll eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgende verfassungskonforme
Regelung geschaffen werden, die auch weiterhin dem Servicegedanken für
Zivildienstleistende in hohem Maße Rechnung trägt. So wird im neu eingefügten §
2 eine Behörde mit dem Namen Zivildienstserviceagentur eingerichtet, die in
erster Instanz in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres zur
Durchführung der Zivildienstagenden berufen ist. Damit ist jedenfalls auch dem
Rechtsschutzgedanken Rechnung getragen, weil Zivildienstpflichtigen das
Rechtsmittel der Berufung gegen negative Bescheide der
Zivildienstserviceagentur offen steht. Sitz dieser Behörde ist Wien.
2.
Verkürzung des ordentlichen Zivildienstes und des Auslandsdienstes
Die Ergebnisse der
Bundesheerreform-Kommission und insbesondere die Verkürzung des Wehrdienstes
erfordern entsprechende Maßnahmen im Bereich des Zivildienstes. Ebenso bestand
in der Zivildienstreformkommission mehrheitlich Konsens darüber, dass die
bisherige Dauer des Zivildienstes adäquat zu reduzieren sein werde, zumal es
sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt. Unter Erwägung aller
Umstände und Belastungen dieser beiden Dienste ist auf die Wehrpflicht (Inhalt
und Dauer) Bedacht zu nehmen. Wesentlich ist die vergleichbare Belastung von
Zivildienstleitenden und Wehrdienstpflichtigen (Verfassungsgerichtshof vom 9.
März 2000, B 1883/99).
In Relation dazu
soll auch die anrechenbare Mindestdauer des Auslandsdienstes entsprechend
herabgesetzt werden.
3. Freiwilliger sozialer Dienst für alle Staatsangehörige einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die
Zivildienstreformkommission befürwortet die Stärkung der Freiwilligenarbeit
durch geeignete Anreizsysteme.
Die
Herausforderungen zur Stärkung des freiwilligen Engagements sind in direktem
Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung und dem aktuellen Status an
freiwilligem Engagement zu sehen.
Aus dem Bericht
der Zivildienstreformkommission: „Nach den vorliegenden Studien werden im Jahr 2010
in Österreich die geburtenstarken Jahrgänge in Pension gehen. Auch die Zahl der
hilfsbedürftigen Menschen wird weiter zunehmen. Um den erhöhten sozialen
Leistungsbedarf der Zukunft bewältigen zu können, ist die Aktivierung aller
bürgergesellschaftlichen Potentiale erforderlich.“
Daher stellte die
Zivildienstreformkommission fest, dass die österreichische Freiwilligenpolitik
ein wesentliches Handlungsfeld der künftigen Sozialpolitik darstellen muss.
Sowohl die Öffnung des Zivildienstes auf Basis der Freiwilligkeit für Frauen
als auch eine Attraktivierung einer freiwilligen Verlängerung der Zivildienstes
für Männer seien wichtige Optionen dafür.
Die
Zivildienstreformkommission führt weiter aus: „Der freiwillige Dienst an der
Gemeinschaft ist ein zunehmend wichtiger Faktor für die soziale Qualität
unserer Gesellschaft und ein ausdifferenziertes und nachhaltig wirksames
Sozialsystem.
Gefragt ist zur
Bewältigung der Herausforderungen im Sozialbereich ein partnerschaftliches und
solidarisches Miteinander von Staat, NPOs und Bürgerinnen und Bürgern. Der
Zivildienst bleibt nach Auffassung der Kommission auch künftig ein
unverzichtbarer Leistungsträger dieser Partnerschaft im Interesse des
Gemeinwohls.“
Der vorliegende
Gesetzentwurf soll nunmehr diesen Reformergebnissen dadurch Rechnung tragen,
dass die grundsätzliche Möglichkeit, freiwilligen sozialen Dienst zu leisten,
Frauen und Männern, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, in gleicher Weise offen stehen soll. Neben der rechtlichen Dimension ist
besonders die gesellschaftspolitische Komponente von freiwilligen
Sozialdiensten zu betonen, die eng an die positiven Folgen eines derartigen
Dienstes geknüpft sein können. Dabei sind folgende inhaltliche
Rahmenbedingungen ins Auge gefasst:
- Der Zugang
zum freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b des Entwurfes soll auf dem Grundsatz
absoluter Freiwilligkeit beruhen;
- Ein
Austritt aus dem freiwilligen sozialen Dienst kann jederzeit schriftlich ohne
Angabe von Gründen erklären werden;
- Die
Leistung dieses freiwilligen sozialen Dienstes knüpft auch beim freiwilligen
sozialen Dienst an eine Eignungsfeststellung an;
- Begleitend
werden die erforderlichen sozialen Absicherungen für Schwangerschaft und
Mutterschutz insoweit getroffen, als die entsprechende Bestimmung im
Heeresgebührengesetz anzuwenden ist.
Unbeschadet
allfälliger gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zur Öffnung des
Arbeitsmarktes soll klargestellt werden, dass der freiwillige sozialen Dienst
allen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugänglich sein soll.
4. Attraktivierungsmaßnahmen
In der Zivildienstreformkommission
bestand Einigkeit darüber, dass neben der adäquaten Reduktion der bisherigen
Dauer des Zivildienstes Maßnahmen zu setzen sein werden, um die Attraktivität
des Zivildienstes zu steigern. Entscheidungen über die Reform des Zivildienstes
haben nach Auffassung der Kommission - neben den Auswirkungen der
Bundesheerreform – verschiedenste gesellschaftspolitische Interessen, wie die
Anforderungen im Hinblick auf die künftige Sicherstellung sozialer
Dienstleistungen, die Interessen der Gesellschaft, soziale Leistungen auch in
Zukunft leistbar in Anspruch nehmen zu können oder die Anforderungen der
Trägerorganisationen im Hinblick auf ein tragbares Verhältnis zwischen
Ausbildungs- und Einsatzzeit angemessen zu berücksichtigen.
Diesen
Überlegungen folgend enthält der vorliegende Gesetzentwurf eine Reihe von
Maßnahmen, die auf der Basis der von der Zivildienstreformkommission
ausgearbeiteten Empfehlungen die Rahmenbedingungen des Zivildienstes neu
gestalten. Im Einzelnen soll dies durch eine Erhöhung der Pauschalvergütung,
damit korrespondierend durch eine Herabsetzung der von den Rechtsträgern zu
leistenden Vergütung bzw. eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger
auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen.Insbesondere werden durch die
Erhöhung des Zivildienstgeldes die Rechtsträger, bei denen Zivildienstleistende
z.B. in der Sozial- und Behindertenhilfe Dienst leisten, berücksichtigt.
Weiters soll eine effizientere Gestaltung der Beschwerdemöglichkeiten durch
Einrichtung einer Schlichtungsstelle in den Ländern erfolgen.
Ebenso soll die
Förderung einer im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst abgeschlossenen
Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Zivildienstpflichtigem und die
Verpflichtung des Rechtsträgers, dem Zivildienstleistenden über die freiwillig
geleistete Tätigkeit ein Arbeitszeugnis auszustellen, das für eine eventuelle
Ausbildung bzw. Anrechung für Sozial- oder Gesundheitsberufe geeignet ist, zur
Attraktivierung beitragen. Es ist vorstellbar, dass im Zuständigkeitsbereich
des Bundes, aber auch der Länder entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen sein
werden. In diese Richtung geht etwa die Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen
dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, die im Rahmen der
jeweiligen Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der
Angehörigen der Sozialberufe nach gleichen Zielsetzungen regelt (779 d.B. XXII.
GP).
Als Inkrafttretenszeitpunkt wird für die Einrichtung der
Zivildienstserviceagentur der 1. Oktober 2005, für die übrigen Bestimmungen der
1. Jänner 2006 vorgeschlagen.
5. Integration einer Kompetenzbestimmung betreffend die Angelegenheiten des
Zivildienstes in das B–VG.
Im Sinne des
Kodifikationsgedankens sollen die derzeit in § 1 des Zivildienstgesetzes 1986
enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen in das B-VG integriert werden.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich Art. 1 des vorgeschlagenen
Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), Art. 2 auf
Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“), die in Art. 3 enthaltenen
Verfassungsbestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), die
sonstigen Bestimmungen des Art. 3 auf § 1 des Zivildienstgesetzes 1986
(„Angelegenheiten des Zivildienstes“) und die Bestimmungen der Art. 4 und 5 auf
Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.
Für die
ZDG-Novelle ist die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß
Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich sowie die Zustimmung des Bundesrates
hinsichtlich der Bestimmungen über den freiwilligen sozialen Dienst;
Hinsichtlich Art. 4 und 5 (Änderung der Bundesfinanzgesetze 2005 und 2006)
kommt dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.
Der Entwurf steht
in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
II. Zum
Antrag 540/A(E):
Die Abgeordneten
Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Entschließungsantrag am 2. März 2005 im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„Am 12.7.2004
wurde von Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel eine Zivildienstreformkommission eingesetzt. Anlass dafür waren die
Ergebnisse der Bundesheer- Reformkommission, die u.a. eine Verkürzung
des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorsah.
Zielsetzung war
es, die Auswirkungen einer Verkürzung oder der Abschaffung des Wehrdienstes auf
den Zivildienst zu analysieren und Szenarien für eine Verkürzung des
Zivildienstes aufzuzeigen.
Die
Zusammensetzung der Kommission und des Präsidiums spiegelt diesen
Projektauftrag wider. Die 40 Vertreterinnen und Vertreter in der Kommission
repräsentierten nahezu alle wesentlichen Organisationen, die von der zu
diskutierenden Thematik betroffen sind. In insgesamt 7 Präsidiums- und 5
Kommissionssitzungen wurden die Grundlagen für diesen Bericht diskutiert. Auf
der Arbeitsebene haben im Rahmen von 4 Fachausschüssen in Summe rund 120
Expertinnen und Experten in insgesamt 28 Sitzungen die komplexe Materie
intensiv und ausführlich diskutiert und die Ergebnisse umfassend dokumentiert.
Die
Zivildienstreformkommission hat folgende allgemeine Überlegungen konsensual
getroffen:
Die Kommission kam
zu dem Schluss, dass der Zivildienst in Österreich als überaus positiv und
wichtig für die soziale Grundversorgung des Landes einzustufen und daher auch
in Zukunft eine wichtige Rolle in sozial- und gesellschaftspolitischer Sicht
spielen solle. Aufbauend auf den Ergebnissen der Bundesheerreformkommission kam
die Zivildienstreformkommission einstimmig zur Überzeugung, dass der
Zivildienst grundsätzlich entsprechend zu verkürzen sei.
Die Kommission kam
auch grundsätzlich zu dem Schluss, dass der Zivildienst in jedem Fall zu
attraktivieren sei und entwickelte dafür eine Reihe von möglichen Maßnahmen.
In wichtigen
Detailaspekten, nämlich betreffend die Verkürzung des Zivildienstes sowie der
Gestaltung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Zivildienstleistenden und
der sonstigen Attraktivierungsmaßnahmen, konnte kein Konsens erreicht werden.
Die Zivildienstreformkommission konnte daher in Folge der Bundesregierung auch
kein Konsenspapier vorlegen.
Für die SPÖ sind
bei der Neugestaltung des Zivildienstes folgende Überlegungen prioritär:
Ø Der Zivildienst
entspricht in seinen Anforderungen sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht voll dem Wehrdienst. Die
Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate ist daher auch beim
Zivildienst umzusetzen.
Eine
freiwillige Verlängerung des Zivildienstes von sechs auf neun Monate wird aus
mehreren Gründen anzubieten sein:
Organisationen
im Rettungs-, Sanitäts- und Pflegebereich müssen den Zivildienstleistenden eine
bis zu drei-monatige Ausbildung zukommen lassen, um dem Sanitätsgesetz bzw. den
spezifischen Voraussetzungen des Pflegedienstes entsprechen zu können.
Diese
zusätzliche Ausbildung soll nach dem Ende des Zivildienstes in Form einer
Kompetenzbilanz ausgewiesen werden, damit auch die Zivildienstleistenden von
dieser Verlängerung konkret profitieren können. Überdies gewährleistet diese
Möglichkeit zur freiwilligen Verlängerung die Aufrechterhaltung des Sanitäts-,
Rettungs- und Pflegewesens in Österreich, was aus gesellschaftspolitischer
Sicht unverzichtbar ist.
Um
die notwendigen Planungsarbeiten zu ermöglichen, muss die Entscheidung zur
Ableistung eines sechs-monatigen oder um drei auf neun Monate freiwillig
verlängerten Dienstes vor Antritt des Zivildienstes getroffen werden. Auf Basis
dieser Entscheidung ist dann der Zuweisungsbescheid zu erlassen.
Ø Eine weitere
Attraktivierung für die freiwillige Verlängerung soll durch eine Erhöhung des monatlichen Entgelts analog zum
BAGS-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der Arbeitgeber für Gesundheits- und Sozialberufe) ab dem 7. Monat der
Zivildienstleistung erfolgen.
Ø Für die SPÖ ist die
Attraktivierung des Zivildienstes ein Kernanliegen im Rahmen der Reform ,,Zivildienst
Neu". Eine solche Attraktivierung reicht von einer Erhöhung des
Zivildienstentgelts über ein Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen bis hin zu
einer gesetzlich verankerten Vertretung der Zivildienstleistenden.
Ø Generell soll der ,,Zivildienst Neu" zum einen den Respekt
gegenüber den Leistungen der Zivildienstleistenden in unserer
Gesellschaft ausdrücken, zum anderen diesen durch Einbindung in moderne
Strukturen eine sinnvolle Alternative zum Wehrdienst bieten, von der sie auch in
ihrer persönlichen Entwicklung profitieren können.“
III.
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen
Sitzungen am 21. und am 30. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der
Debatte am 21. Juni 2005 beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters Abgeordneten Ing. Norbert Kapeller
die Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Theresia
Haidlmayr, August Wöginger,
Dr. Helene Partik-Pablé, Betina Stadlbauer, Katharina Pfeffer,
Ulrike Königsberger-Ludwig, Günter Kößl, Kai Jan Krainer,
Mag. Herbert Haupt, sowie die Bundesministerin
für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann
Abgeordneter Rudolf Parnigoni .
Am 30. Juni 2005
wurde die Regierungsvorlage (973 der Beilagen) und der Antrag 540/A(E) unter
einem verhandelt. Berichterstatter zum Antrag 540/A(E) war der Abgeordnete
Mag. Norbert Darabos.
An dieser Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Theresia Haidlmayr,
Mag. Norbert Darabos, August Wöginger, Jochen Pack, Markus Fauland, sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Mag.
Norbert Darabos und Dr. Helene
Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht.
Zwei von der
Abgeordneten Theresia Haidlmayr eingebrachte
Abänderungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Zwei von den
Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und
Kollegen eingebrachte Abänderungsanträge fanden ebenfalls nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August
Wöginger, Mag. Norbert Darabos
und Dr. Helene Partik-Pablé
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ein von den
Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter Entschließungsantrag betreffend
Förderung freiwilliger sozialer Leistungen
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung
beigegeben:
„In Österreich
gibt es schon heute neben dem Zivildienst, der als Wehrersatzdienst
unschätzbare Leistungen im sozialen Bereich erbringt, private Initiativen, die
für junge Menschen ein freiwilliges soziales Jahr organisieren. In diesem
Freiwilligenjahr leisten die jungen Menschen Dienste in sozialen und auch
ökologischen Einrichtungen. Die jungen Menschen werden auf diesen Einsatz in
Seminaren vorbereitet und während der gesamten Zeit begleitet.
Für die Projekte
gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Die Finanzierung erfolgt zum Großteil
aus Eigenmitteln. Zur Zeit nehmen etwa 300 Personen pro Jahr an diesen
Freiwilligeneinsätzen teil.
Auch im Zuge der
Novellierung des Zivildienstgesetzes wurde die Frage der Förderung sozialer
Einrichtungen im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, gleichermaßen für
Frauen und Männer, diskutiert. Diese Diskussion konnte in diesem Zusammenhang
allerdings nicht zum Abschluss gebracht werden, weil es sich hiebei, insbesondere
wenn man den freiwilligen Dienst von Frauen betrachtet, nicht um einen
Wehrersatzdienst handeln kann.
Dennoch besteht
die Überzeugung, dass die Überlegungen zur Förderung freiwilliger sozialer
Dienste im Interesse der österreichischen Bürgerinnen und Bürger und zur
Sicherstellung einer umfassenden sozialen Betreuung für Bedürftige
weitergeführt werden sollte.“
Ein von den
Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter weiterer Entschließungsantrag
betreffend Verpflegssituation von
Zivildienstleistenden wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen.
Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:
„Die derzeitige
Rechtslage nach dem Zivildienstgesetz sieht vor, dass die Rechtsträger der
Einrichtungen für eine angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden zu
sorgen haben.
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 275/01-11, die
Verfassungskonformität dieser Regelung bestätigt.
Zivildienstleistende
können die Angemessenheit ihrer Verpflegung bescheidmäßig feststellen lassen
(Feststellungsbescheid). Die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H beschäftigte sich
erstmals im Dezember 2002 mit einem derartigen Antrag. Gegen den
diesbezüglichen Bescheid wurde Berufung an den Bundesminister für Inneres
erhoben. Gegen dessen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigenden
Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom
15. Oktober 2004, G 36/04-16, hob der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen im
Zivildienstgesetz betreffend die Übertragung von Zivildienstangelegenheiten und
in der Folge auch den angefochtenen Bescheid auf, weshalb die Bundesministerin
für Inneres gehalten war, einen Ersatzbescheid zu erlassen. Dieser ist nunmehr
auf Grund einer Beschwerde Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim
Verfassungsgerichtshof.
Die
Zivildienstreformkommission empfahl in ihrem Abschlussbericht, die Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes zur Verpflegssituation der Zivildienstleistenden zu
berücksichtigen.“
Ein dritter von
den Abgeordneten August Wöginger, Mag. Norbert Darabos und Dr. Helene Partik-Pablé eingebrachter Entschließungsantrag betreffend
Evaluierung der neuen Zivildienstregelungen
wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende
Begründung beigegeben:
„In ihrem
Abschlussbericht gab die Zivildienstreformkommission u.a. folgende Empfehlung
ab:
„Nach
einer Einstiegsphase von 3 Jahren empfiehlt die Kommission die Erstellung eines
Berichtes über die Auswirkungen des neuen Systems und die sich daraus
ergebenden Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Zivildienstes.““
Der Antrag
540/A(E) gilt damit als miterledigt.
Als Berichterstatter
für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Freund
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die angeschlossenen Entschließungen (Anlage 1 bis 3) annehmen.
Wien,
2005 06 30
Karl Freund Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann