VORBLATT
Problem:
Bereits seit längerem wird eine Gesamtreform des Handelsgesetzbuchs gefordert: Das HGB knüpft gegenwärtig an einen überaus komplizierten und der Sache nach nur noch historisch verständlichen Kaufmannsbegriff an, der schon lange in Widerspruch zu dem modernen, das übrige Wirtschaftsrecht prägenden Begriff des Unternehmers steht. Darüber hinaus haben sich auch zahlreiche materielle Regelungen des HGB als überholt erwiesen, tragen den wirtschaftlichen Entwicklungen nicht mehr hinlänglich Rechnung und verunsichern den Rechtsanwender. Das Recht der Firmenbildung ist für die Praxis zu starr; das Recht der Personengesellschaften ist von beträchtlichen Zweifelsfragen durchzogen; die den unternehmerischen Geschäftsverkehr betreffenden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen sind zum Teil überholt, kompliziert oder im HGB systematisch verfehlt. Hinzu kommt, dass sich eine Reihe unternehmensrechtlich relevanter Bestimmungen in der „Vierten Einführungsverordnung“ befinden, mit der das deutsche HGB 1939 zusammen mit Bestimmungen des deutschen BGB auch in Österreich in Kraft gesetzt wurde. Das durch die Rechtsüberleitung in der Folge entstandene Provisorium hält nun trotz früher Reformbestrebungen seit rund sechzig Jahren an. Eine Rechtsbereinigung erscheint auch deshalb geboten.
Ziel:
Hauptziel der
Reform ist eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als
zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts.
Gleichzeitig sollen unnötige Differenzierungen zwischen Handels- und
allgemeinem bürgerlichen Recht aufgegeben werden und eine großzügige und
umfassende Rechtsbereinigung dieses Bereiches erfolgen. Dies trägt zur Klarheit
und Sicherheit im Rechtsverkehr bei.
Inhalt:
Dazu werden
folgende Reformpunkte vorgeschlagen:
- die
Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs als Grundtatbestand der
Kodifikation unter Bedachtnahme auf berufsrechtliche Besonderheiten;
- die
Liberalisierung des Firmenrechts;
- die
Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer;
- die
Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender
Anwendungsfragen;
- die
Anpassung des Rechnungslegungsrechts unter Festlegung klarer Schwellenwerte;
- die
Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr
regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen, zum Teil
Verlagerung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen in das ABGB;
- die
Aufhebung der „Vierten Einführungsverordnung“ unter Aufnahme noch aktueller
Bestimmungen in die neue Kodifikation.
Alternativen:
Die Alternative
zum Reformprojekt als solchem wäre die Beibehaltung der geltenden, überholten
Bestimmungen. Die innerhalb der einzelnen Reformpunkte liegenden
Entscheidungsspielräume werden in den Erläuterungen im Einzelnen ausführlich
dargelegt.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf kollidiert
mit keinen EU-rechtlichen Vorgaben, der Kaufmannsbegriff ist dem EU-Recht
fremd. Mit § 14 UGB in der vorgeschlagenen Fassung soll Art. 4 der
Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie
2003/58/EG umgesetzt werden.
Kosten und
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
firmenbuchrechtlichen Änderungen (künftig Notwendigkeit gemäß § 19 UGB, in die
Firma eines Unternehmers einen Rechtsformzusatz aufzunehmen) ist eine einmalige
Mehrbelastung der Firmenbuchgerichte zu erwarten. Nicht auszuschließen ist,
dass auch aufgrund der „kleinen“ Einzelunternehmern nun eingeräumten
Möglichkeit einer freiwilligen Firmenbucheintragung ein weiterer Aufwand
entsteht. Da gegenwärtig aber in keiner Weise absehbar ist, wie viele
Unternehmer von dieser Option Gebrauch machen werden, muss in diesem Punkt die
künftige Entwicklung beobachtet werden.
Um den
Unternehmern einen Anreiz für die notwendigen Änderungen der Firma zu bieten,
soll – wie bei vergleichbaren Reformen – eine Befreiung von den
Gerichtsgebühren vorgesehen werden. Der für die Justiz dadurch entstehende
Sachaufwand der Umstellung kann durch die Einnahmen aus den jeweiligen
Änderungsabfragen im Firmenbuch teilweise aber wieder gedeckt werden. Ein
personeller Mehraufwand ist daraus nicht zu erwarten.
Langfristig
gesehen sollten die mit dem Reformprojekt verbundene Rechtsvereinfachung sowie
die Klarstellung zahlreicher bestehender Zweifelsfragen für den Bund ebenso wie
für private Unternehmer nachhaltig kostensenkend wirken (Umwegrentabilität).
Die vielfältigen Maßnahmen zur Deregulierung und Liberalisierung des
Unternehmensrechts sollten zugleich die Attraktivität des Wirtschaftsstandort
Österreich erhöhen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Allgemeiner
Teil
Übersicht
I. Reformbedarf
1. Historisch
2. Materiellrechtlich
3. Keine
Neukodifikation
II. Vorgangsweise
III. Grundzüge der Reform
1. Allgemein
2. Grundtatbestand
a.
Vom Kaufmanns- zum Unternehmerbegriff
b.
Freie Berufe
c.
Land- und Forstwirte
d.
Kleinunternehmer
e.
Unternehmer kraft Rechtsform
3. Firmenrecht
a.
Registrierung
aa.
Eintragungspflichten und -optionen für Einzelunternehmer
bb.
Konstitutive Eintragung für Rechtsträger
b.
Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften
aa.
Kritik
bb.
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
cc.
Irreführungsverbot
dd.
Obligatorische Angabe der Rechtsform
ee.
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
c.
Unternehmensübergang und Nachhaftungsbegrenzung
4. Recht der
Personengesellschaften
a.
Name
b.
Anwendungsbereich
c.
Rechtsfähigkeit und Prinzip der Gesamthandschaft
d.
Gründungssystem
e.
Einlagen, Gewinn und Verlust
f.
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
g.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
h.
Liquidation
5. Rechnungslegung
6. Schuld- und
sachenrechtliche Sonderbestimmungen des Vierten Buches
7. Aufhebung der Vierten
Einführungsverordnung
IV. Gestaltung
V. Kompetenz
I. Reformbedarf
Das
Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die 22. Gesetzgebungsperiode sieht im
Abschnitt Justiz auch eine Gesamtreform des Handelsgesetzbuchs vor. Mit dem
vorliegenden Gesetzesentwurf soll dieses Ziel einer grundsätzlichen Erneuerung
des österreichischen Handelsrechts verwirklicht werden. Dieses Vorhaben ist vor folgendem
Hintergrund zu sehen:
1. Historisch
Das geltende
österreichische Handelsrecht ist deutschen Ursprungs: Im Zuge der Besetzung Österreichs
durch das Deutsche Reich wurde im Jahr 1939 das deutsche HGB vom 10. Mai 1897
(dRGBl S. 219/1897) durch die Vierte Einführungsverordnung zur
Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBlÖ 1939/86,
gemeinsam mit einigen Bestimmungen des deutschen BGB in Österreich in Kraft
gesetzt. Sowohl die Rezeption von BGB-Bestimmungen als auch die Geltung des
dHGB in Österreich waren ursprünglich nur als Übergangslösung gedacht. Doch hat
sich - trotz früher Reformvorschläge – auch nach dem Wiedererstehen der
Republik Österreich bis heute nichts an diesem Provisorium geändert, sodass
etwa nach wie vor Bestimmungen des deutschen BGB die einschlägigen Regelungen
des ABGB verdrängen (vgl. nur Art. 8 Nr. 14 4. EVHGB) und einer Harmonisierung
mit dem HGB entgegenstehen. Eine Bereinigung dieser Rechtslage erscheint
deshalb schon lange geboten.
2. Materiellrechtlich
Aus gegenwärtiger
Sicht kommt hinzu, dass der Geltungsbereich des Handelsgesetzbuchs unmittelbar
mit dem Begriff des Kaufmanns nach den §§ 1ff HGB verbunden ist. Dies wird
seit geraumer Zeit als problematisch erachtet: Zum einen erscheinen die
bestehenden Kriterien zur Feststellung der Kaufmannseigenschaft über die Maßen kompliziert und nötigen zu willkürlich
wirkenden Abgrenzungen. Zum anderen, und darin liegt der zentrale Punkt der
Kritik, verengt dieser Tatbestand den Blick auf das Bild eines Kaufmanns, wie
es zum Ende des 19. Jahrhunderts in einem vom Warenhandel geprägten
Wirtschaftsleben Berechtigung hatte, inzwischen aber längst von den
Veränderungen des modernen Geschäftslebens überholt
wurde. Der Katalog der Grundhandelsgewerbe in § 1 Abs. 2 erscheint
antiquiert, die stetig wachsenden Dienstleistungsbranchen finden daneben keinen
adäquaten Niederschlag. Die bestehenden Abgrenzungen sind aus heutiger Sicht
daher sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen, sie tragen den dahinter
liegenden Sachverhalten nur mehr ungenügend Rechnung.
Der Sache nach
betrifft die Regelungsmaterie des HGB, die im Wesentlichen organisations- und
materiellrechtliche Fragen des professionellen Geschäftsverkehrs zum Inhalt
hat, keineswegs nur den Kaufmann iSd §§ 1ff, sondern jeden, der selbständig auf professionelle Weise
wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt am Markt anbietet. Zwischen dem gegliederten
Kaufmannsbegriff des HGB und dem Personenkreis, auf den die damit verbundenen
Rechtsfolgen der Sache nach Anwendung finden sollten, besteht daher keine
Übereinstimmung mehr.
Der
Grundtatbestand harmoniert aber auch nicht mehr mit dem Anwendungsbereich der
zahlreichen sonstigen, den Aufbau, den Schutz und das Wirken von Unternehmen
betreffenden Vorschriften der Rechtsordnung, wie sie außerhalb des HGB etwa im
Gesellschaftsrecht, im Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht, im
Recht der Absatzmittler, im Versicherungs-, Bank- und Börserecht, im
Kapitalmarkt- oder im Wertpapierrecht festgelegt sind und gemeinsam mit dem HGB
das „Handelsrecht im weiteren Sinn“ (Kalss/Schauer,
Allgemeines Handelsrecht [2002] 1/13 ff) oder das „Unternehmensrecht“ (Krejci, Handelsrecht2 [2001] 4)
bilden. Das Unternehmensrecht ist gegenwärtig daher von einem sachlich nicht
gerechtfertigten Wertungsbruch durchzogen, der im zu eng gefassten Grundtatbestand
des HGB wurzelt.
Dieser Befund hat
bereits zur - rechtsdogmatisch umstrittenen - Forderung nach analoger Anwendung
des HGB auf nichtkaufmännische Unternehmer geführt (vgl. die Nachweise bei K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, § 1 Rz 99).
Unumstritten ist dagegen die rechtspolitische Notwendigkeit einer Revision des
Kaufmannsbegriffs - eine Forderung, die auch den lebhaften Zuspruch der
Rechtswissenschaft findet (vgl. Schauer, Die Reform des deutschen Handelsrechts
und ihr möglicher Einfluss auf das österreichische Recht, FS 100 Jahre
Wirtschaftsuniversität Wien [1998] 39 ff, 51 mwN [in der Folge: FS WU]; ders., Zur Reform des österreichischen Handelsrechts,
GesRZ 2003, 3 ff [4 ff]; P.
Bydlinski, Die Reform
des deutschen Handelsgesetzbuches: Vorbild für Österreich? JBl 1998, 405 ff; Winkler, Kaufmann quo vadis? [Wien 1999]; Krejci, Reformbedarf im Handels- und Gesellschaftsrecht, FS
Handler [2001] 263 ff; ders., Methodisches, Dogmatisches und
Politisches zur Grundtatbestandsbildung im „Handelsrecht“, FS Bydlinski [2002]
219 ff; Krejci/K. Schmidt, Vom HGB zum Unternehmergesetz [Wien 2002]
8 ff, 81 ff).
Die Festlegung
eines neuen, dem modernen Wirtschaftsleben adäquaten Grundtatbestands muss ihre
Legitimation aus einem Realitätsausschnitt beziehen, der in der Wirtschaft und am
Markt durch die selben Regelungsbedürfnisse gekennzeichnet ist und deshalb auch
den selben Regelungen unterliegen soll. Dies führt konsequenter Weise dazu, den
Grundtatbestand des HGB zu erweitern und insofern am Begriff des Unternehmers und an den Betrieb eines Unternehmens anzuknüpfen. Im
einzelnen sei dazu auf Pkt. III. verwiesen.
Einen alle
Unternehmer umfassenden Grundtatbestand zu schaffen, erscheint umso mehr
geboten, als der Begriff des Unternehmers zwischenzeitig auch im Zentrum
zahlreicher EU-rechtlicher
Bestimmungen steht (s. nur die Richtlinie über den
Verbrauchsgüterkauf, 1999/44/EG, über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr,
2000/39/EG ua), die in nationales Recht zu transformieren sind, im
Kaufmannsbegriff der §§ 1 bis 7 HGB jedoch keinen geeigneten
Anknüpfungspunkt finden. Die Umsetzung ausschließlich unternehmensbezogener
Regeln im allgemeinen Zivilrecht erweist sich demgegenüber als systematische
Notlösung (vgl. nur § 1333 Abs. 2 ABGB). Auch aus Gründen der
Klarheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist es daher erforderlich, dass
das geltende HGB der Entwicklung des vom Wirtschaftsleben getragenen
Unternehmensrechts folgt.
Das HGB soll damit
künftig zu einer Kodifikation der
Ordnungs- und Gestaltungsanliegen für
die Organisation und den Geschäftsverkehr unternehmerischen Wirkens werden.
Dem Reformanliegen
geht es freilich nicht nur darum, den sachlichen Anwendungsbereich des HGB
zugunsten eines Unternehmertatbestands neu festzulegen. Vielmehr ist die
Sachgerechtigkeit der bestehenden handelsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick
auf ihre Anwendbarkeit für den Unternehmer zu prüfen und entsprechend
anzupassen. Dies bietet zugleich die Chance, das HGB von überkommenen
Bestimmungen zu befreien, unnötig komplizierte Regelungen zu vereinfachen und
solche Bestimmungen, die keine handelsrechtlichen Besonderheiten enthalten, auf
ihren systematisch richtigen Platz in das allgemeine bürgerliche Recht zu
verweisen. Gleichzeitig sollen in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten von
Gesetzes wegen geklärt, Anwendungsschwierigkeiten beseitigt und überholte
Regelungen an Änderungen in der Rechtswirklichkeit angepasst werden. Die
Reformvorschläge verfolgen damit auch Deregulierung, Vereinfachung und Klarheit im Recht der Unternehmen.
3. Keine Neukodifikation
Von einer
vollständigen Neukodifikation des Unternehmerrechts sollte entgegen sehr
weitreichender Überlegungen – etwa der Zerschlagung des HGB unter teilweiser
Integration in das allgemeine Zivilrecht – Abstand genommen werden, da das HGB
trotz seines allzu engen Grundtatbestands bereits jetzt wesentlichen inneren
Prinzipien des professionellen Geschäftsverkehrs Rechnung trägt und
entsprechend adaptiert werden kann. Eine grundsätzliche Beibehaltung
bestehender Regelungen hat zudem den für die Rechtsanwendung nicht zu
unterschätzenden Vorteil, bisherige Erfahrungswerte, Literatur und
Rechtsprechung weiterhin nutzbar zu machen. Nicht zuletzt würde eine völlige
Neukodifikation den leistbaren Arbeitsaufwand in einer Weise übersteigen, die
jenseits eines sinnvollen Verhältnisses von Mittel und Zweck läge.
II. Vorgangsweise
Rechtspolitischer
Auftakt des Reformprojekts war eine Tagung der Wirtschaftskammer Österreich im
April 2001, auf der – auch unter dem Eindruck der deutschen HGB-Reform 1998 –
seitens der Wissenschaft Univ.-Prof. Dr. Karsten Schmidt (Bonn) und Univ.-Prof.
Dr. Heinz Krejci (Wien) für ein neues Unternehmerrecht plädierten (der
erweiterte Text der Vorträge ist zwischenzeitig veröffentlicht: Krejci/K. Schmidt, Vom HGB zum Unternehmergesetz (2002); in
der Folge zitiert: Krejci/K.
Schmidt). Für das
Reformprojekt wurde im Herbst 2001 im Bundesministerium für Justiz eine
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Wissenschaft und der Praxis eingerichtet
(Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer [beide
Universität Wien], Univ.-Prof. Dr. Günter Roth [Universität Innsbruck],
Univ.-Prof. Dr. Peter Jabornegg [Universität Linz], Univ.-Doz. Dr. Hans-Peter
Hanreich, DDr. Heinrich Kopecky [beide Wirtschaftskammer Österreich], Dr. Peter
Schulyok [Österreichischer Rechtsanwaltskammertag], Ri Dr. Alexander Schmidt
[BGHS], Dr. Michael Umfahrer [Österreichische Notariatskammer], HRe des OGH Dr.
Gerhard Prückner und Dr. Peter Schiemer, Mag. Helmut Gahleitner
[Bundesarbeiterkammer], Mag. Richard Sterl [Kammer der Wirtschaftstreuhänder],
Dr. Manfred Sommerbauer [Rechtsanwaltskammer Niederösterreich], Dr. Thomas
Schreiner [Rechtsanwaltskammer Burgenland], Mag. Stefan Trojer [BMWA], Dr.
Klaus Wejwoda und Mag. Martin Längauer [beide Landwirtschaftskammer Österreich],
LStA Dr. Sonja Bydlinski und Ri Dr. Wilma Dehn [beide Bundesministerium für
Justiz]).
Die grundsätzliche Zustimmung zum Reformanliegen als solchem und der gleichzeitige
Informationsbedarf zu seinen Konsequenzen führten zu einer im BMJ abgehaltenen
Sitzungsreihe der Arbeitsgruppe im Frühjahr 2002, bei der die Wechselwirkungen
eines weit gefassten Unternehmertatbestandes mit den einzelnen Regelungen des
HGB erörtert wurden. Dem Aufbau des HGB nach Büchern folgend, betraf dies im
wesentlichen die Themenkomplexe Publizität (Firmenrecht),
Personengesellschaften, Rechnungslegung und besondere schuld- und
sachenrechtliche Regelungen (Viertes Buch). Die Diskussionsergebnisse der
Arbeitsgruppe waren Grundlage des im Sommer 2003 versandten Ministerialentwurfes.
Seine zentralen Anliegen wurden ungeachtet vieler Detailfragen auch im
Begutachtungsverfahren - dessen Stellungnahmen vom Bundesministerium für Justiz
in einer kompilierten Fassung unter
www.bmj.gv.at/_download/gesetzes/stellungnahmen_hraendg2004.pdf veröffentlicht
wurden - sehr positiv aufgenommen.
III. Grundzüge der Reform
1. Allgemein
Die HGB-Reform
umfasst die folgenden Kernpunkte:
Ein einheitlicher und umfassender
Grundtatbestand nach dem Vorbild des § 1 KSchG soll
die Kaufmannstatbestände der §§ 1 bis 7 HGB ablösen. Die Sonderstellung
der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft ist dabei zu
berücksichtigen.
Im Firmenrecht sollen die Firmenbildungsvorschriften liberalisiert
werden. Die Eintragung ins Firmenbuch soll für bilanzierungspflichtige
Einzelunternehmer verpflichtend sein und wird anderen Einzelunternehmern
freigestellt; für Rechtsträger soll sie grundsätzlich konstitutiv wirken.
Personenhandelsgesellschaften sollen wie Kapitalgesellschaften für jeden
unternehmensbezogenen oder sonstigen Zweck geöffnet werden. Ihre nach Art und
Umfang in Österreich strittige Rechtsfähigkeit ist klarzustellen. Einige
Aspekte ihres Organisationsrechts sollen nach den Gepflogenheiten der Praxis
ausgestaltet werden.
Die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften soll entsprechend den Anforderungen des neuen
Grundtatbestandes durch klare Größenkriterien festgelegt werden.
Die schuld- und sachenrechtlichen
Bestimmungen des HGB über die unternehmensbezogenen
Geschäfte sind dem erweiterten Anwendungsbereich eines allgemeinen
Unternehmensrechts anzupassen oder, soweit sie nicht als unternehmensbezogenes
Sonderrecht gerechtfertigt erscheinen, in das ABGB zu transferieren.
Überflüssig gewordene Bestimmungen werden nicht mehr fortgeführt.
Das Reformprojekt verfolgt zugleich eine umfassende Rechtsbereinigung. Im Besonderen sollen die Vierte
Einführungsverordnung aufgehoben und die von ihr in Österreich in Kraft
gesetzten Teile des deutschen BGB durch österreichisches Recht ersetzt werden.
Das Vierte Buch des Unternehmensgesetzbuches soll
künftig auch als Umsetzungsort für europarechtlich erforderliche rechtsgeschäftliche Regelungen dienen
können.
Eine Revision der
einzelnen unternehmensbezogenen Vertragstypen im Bereich der Absatzmittler- und
Transportgeschäfte (Viertes Buch, 3. – 6. Abschnitt) kann späteren
Reformschritten vorbehalten werden. Ausgeklammert bleibt zudem eine
Novellierung des Rechnungslegungsrechts entsprechend EU-rechtlichen Vorgaben,
die mit diesem Vorhaben in keinem Zusammenhang stehen.
2. Tatbestand
a. Vom
Kaufmanns- zum Unternehmerbegriff
Der Entwurf
schlägt vor, vom diffizilen und zugleich zu engen Kaufmannsbegriff der
§§ 1 bis 7 HGB Abstand zu nehmen und ihn durch den Begriff des Unternehmers als Grundtatbestand
der Kodifikation zu
ersetzen. Als Unternehmer soll dabei gelten, wer ein Unternehmen als eine auf
Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt.
Auf die Absicht zur Gewinnerzielung soll es dabei nicht ankommen, da
professionelle Tätigkeit auch schon bei kostendeckendem Wirtschaften gegeben
sein kann (Krejci/K. Schmidt, 9).
Diese
Begriffsbestimmung knüpft unverkennbar an die in über zwanzigjähriger
Rechtsanwendung bewährte Definition des Unternehmers in § 1 KSchG an und
unternimmt damit den Versuch, den Anwendungsbereich des Handelsrechts in
stimmiger Weise wie denjenigen des Verbraucherrechts zu beschreiben. Im
Unterschied zu den bisherigen Abgrenzungsmerkmalen des Kaufmannes zeichnet sich
die Definition zugleich durch eine Elastizität aus, die den Bedürfnissen einer
sich wandelnden Praxis Rechnung tragen kann. Ein einheitlicher
Unternehmensbegriff stellt einen Meilenstein auf dem Weg zur
Rechtsvereinfachung und zu einem Mehr an Rechtsklarheit im
Wirtschaftsprivatrecht dar. Die darin liegende Chance für die Rechtsanwendung
ist nicht zu verkennen.
Der vorgeschlagene
Unternehmerbegriff ist größenunabhängig und unterscheidet damit nicht mehr zwischen großen und
kleinen Unternehmern im Sinne der bisherigen Differenzierung zwischen Voll- und
Minderkaufleuten.
Er würde künftig
aber auch die Vertreter der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft
umfassen. Auch wenn das HGB gegenwärtig neben den ein Grundhandelsgewerbe ausübenden
Personen (§ 1 HGB) auch alle anderen „gewerblichen Unternehmen“, die nach
Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern
(§ 2 HGB), erfasst, so bestanden und bestehen keine Zweifel daran, dass
der Ausdruck „gewerblich“ zwar über den Begriff des Gewerbes nach der
Gewerbeordnung 1994 hinaus in einem weiteren Sinn verstanden wird, Angehörige
der freien Berufe jedoch nicht betrifft.
Aus den im
folgenden dargestellten Erwägungen war ihre Einbeziehung in einen weiten Unternehmensbegriff
im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG jedoch bereits in der Phase der
Vorbereitung des vorliegenden Entwurfes ausgesprochen umstritten.
b. Freie Berufe
Das
Bundesministerium für Justiz hat bei seinen Arbeiten an dem Legislativprojekt
zunächst die generelle Einbeziehung der freien Berufe in den Unternehmerbegriff
erwogen. Hiefür sprach - über die bereits dargelegten Vorzüge eines
einheitlichen Unternehmerbegriffes hinaus - zunächst der Umstand, dass die für
die Unternehmerdefinition maßgeblichen Eigenschaften auch auf sie zuzutreffen
scheinen: Auch der freie Beruf wird selbständig, auf Dauer und professionell
ausgeübt, die erbrachten Leistungen werden auf dem Markt angeboten, sind
wirtschaftlich werthaft und werden grundsätzlich entgolten. Entgegen mancher
Befürchtungen bestand daher keineswegs die Absicht, in Freiberuflern künftig
Gewerbetreibende zu sehen - stellt doch das UGB gerade nicht mehr auf eine
gewerbliche Tätigkeit ab -, sie sollten vielmehr in ihrer Eigenschaft als
professionell selbständig Erwerbstätige angesprochen werden.
Hinzu kam die
Überlegung, dass sich freie Berufe ungeachtet der zu betonenden
Höchstpersönlichkeit und Unabhängigkeit der Erbringung ihrer Leistung immer
häufiger zu berufsfähigen Gesellschaften zusammenschließen und sich dazu nicht
nur in Form von Erwerbs-, sondern auch von Kapitalgesellschaften organisieren
können (z.B. Rechtsanwalts-GmbH, Ziviltechniker-AG). Dies entspricht auch den
steigenden Bedürfnissen nach größerer Spezialisierung, Internationalisierung
und arbeitsteiligem Agieren. Sofern Angehörige freier Berufe durch
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss Formkaufleute sind, unterliegen sie
bereits nach geltendem Recht uneingeschränkt dem HGB. Auch eingetragene
Erwerbsgesellschaften unterliegen sowohl dem Organisationsrecht der
Personenhandelsgesellschaften als auch dem handelsrechtlichen Firmen- und
Firmenbuchrecht. Auf die freien Berufe findet ferner bereits jetzt das
(unternehmensbezogene) Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht sowie das
außerhalb des HGB angesiedelte handelsrechtliche Vertrags- und das
Wertpapierrecht Anwendung. Freie Berufe sind bereits seit 1978 Unternehmer als
Gegenüber des Verbrauchers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG und unterliegen
ebenso den im ABGB angesiedelten unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Auch als
Dienstgeber unterstehen sie keinem anderen Regime als andere Arbeitgeber.
Schließlich müsste
auch der Umstand, dass die Ausübung mancher freien Berufe durch ein eigenes
Berufs- und Standesrecht geregelt wird, ihrer Einbeziehung nicht grundsätzlich
entgegenstehen, da dieses vor dem UGB ohnedies vorrangig anzuwenden wäre.
Dessen ungeachtet
überwogen schließlich die Bedenken, die im Rahmen der Reformdiskussion in
mehreren vorbereitenden Gesprächen, insbesondere auch anlässlich einer
mehrstündigen Sitzung im Bundesministerium für Justiz, von den Repräsentanten
der in eigenen Kammern vertretenen freien Berufe dagegen vorgetragen wurden
(vgl. dazu auch Benn-Ibler, Rechtsanwalt – Unternehmer, AnwBl 2003,
57; Scheuba, Gedanken zur Einbeziehung der Rechtsanwälte
ins HGB, AnwBl 2003, 75 ff; dagegen Krejci,
HGB-Reform und freie Berufe, AnwBl 2003, 67 ff; deutlich ausführlicher ders., FS Weißmann [2003] 451 ff). Gegen die Einbeziehung der freien
Berufe wandten sich dabei vor allem die Repräsentanten der Rechtsanwälte und
Notare, deren Standpunkt letztlich auch die anderen, in Kammern
zusammengefassten freien Berufe teilten.
Hingewiesen wurde
darauf, dass die Ausübung dieser freien Berufe angesichts ihrer besonderen
gesellschaftlichen Verantwortung einen hohen Ausbildungsgrad, hohe
Fachkenntnisse und höchste Professionalität erfordere. Sie sei berufstypisch
mit den individuellen Fähigkeiten und mit der Persönlichkeit des
Berufsausübenden verbunden und führe damit zu einer besonderen
Vertrauensstellung zwischen ihm und seinem Vertragspartner. Dies erfordere in
der Berufsausübung gleichzeitig Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Freiheit
von Interessenkollisionen. Auch angesichts der zum Teil hoheitlichen Aufgaben,
die von den freien Berufen im Dienste der Allgemeinheit übernommen werden
müssen (etwa die Tätigkeit eines Notars als Gerichtskommissär), sei ihnen ein
markt- und absatzorientiertes Auftreten nicht wesenseigen. Daher komme auch
eine etwa der industriellen Produktion vergleichbare Unternehmensorganisation
für sie typischerweise nicht in Betracht.
Es wurde ferner
darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbeziehung der freien Berufe in ein für
alle Unternehmer geltendes Gesetzbuch gesellschaftspolitisch ein falsches
Signal sei, da es den Anschein einer zunehmenden Kommerzialisierung der freien
Berufe erwecke, dies aber den hohen ethischen Anforderungen dieser Berufe
widerspreche. Hinzu komme, dass den Erfordernissen ihrer Berufsausübung sowohl
in Fragen der Organisation als auch ihres Auftretens im Geschäftsverkehr zum
Teil durch eigene berufs-, standes- und disziplinarrechtliche Regelungen
Rechnung getragen werde. Nicht zuletzt wurde auf den Umstand verwiesen, dass
auch die deutsche HGB-Reform trotz Neugestaltung des Grundtatbestandes des dHGB
die freien Berufe nicht in den Anwendungsbereich des dHGB einbezog.
Aufgrund dieser
Erwägungen der Standesvertreter wurden freie Berufe im Ministerialentwurf vom
vorgeschlagenen Grundtatbestand des Unternehmensgesetzbuches zwar zunächst
grundsätzlich ausgenommen; gleichzeitig waren aber bei den einzelnen Büchern
des UGB der Sache nach Ausnahmen davon zu machen: das in den §§ 105 ff
neugefasste Recht der Personengesellschaften (Zweites Buch) sollte auch für die
Vergesellschaftung von Angehörigen freier Berufe und für land- oder
forstwirtschaftlich tätige Unternehmer gelten; im Rahmen der Rechnungslegung
(Drittes Buch) war diesbezüglich nach der gewählten Rechtsform zu
differenzieren; der Anwendungsbereich des Vierten Buches war schließlich mit
demjenigen des KSchG, der auch freie Berufe und Land- und Forstwirte erfasst,
gleichzustellen. Dies ist von den freien Berufen und Land- und Forstwirten auch
nicht in Frage gestellt worden. Die generelle Ausnahme der genannten
Personengruppen ist jedoch im Begutachtungsverfahren aus den schon genannten
Gründen zum Teil auf massive Kritik gestoßen, ohne dass in jedem Fall die
Differenzierungen nach den einzelnen Büchern gesehen worden sein dürften. Zum
Teil ist die gewählte Regelungstechnik kritisiert worden, da sie der Klarheit
in der Rechtsanwendung in hohem Maße abträglich sei.
Dieser Kritikpunkt
soll aufgegriffen werden. Vorgeschlagen wird daher, zu Beginn der Kodifikation
den Anwendungsbereich eines jeden Buches klarzustellen. Die Sonderstellung der
freien Berufe und Land- und Forstwirte kann dabei bei der Anwendung des ersten
Buches hervorgehoben werden. Ihnen soll aber auf freiwilliger Basis die
Möglichkeit eröffnet werden, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen
(Opting-In, siehe im Detail den vorgeschlagenen § 4 des Entwurfs), sofern
dem keine berufs- und standesrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Diese
Wahlmöglichkeit erscheint besonders in Hinblick auf jene (nicht verkammerten)
freien Berufe erforderlich, deren Ausübung nicht von entsprechenden
organisations- oder materiellrechtlichen Sonderbestimmungen geregelt wird. Auch
ihnen sollen die mit der Protokollierung im Firmenbuch verbundenen
unternehmensrechtlichen Vorzüge und Gestaltungsoptionen des UGB - wie etwa die
Führung einer werbewirksamen geschützten Firma oder die Erteilung der Prokura –
eingeräumt werden. Folge davon muss sein, dass sie dann dem Ersten Buch zur
Gänze unterstellt sind.
c. Land- und
Forstwirtschaft
Die Einbeziehung
der Land- und Forstwirtschaft in einen allgemeinen Unternehmerbegriff war
ähnlich umstritten. Einerseits wurde auch in diesem Bereich die Tatsache, aber
auch die Notwendigkeit unternehmerischen
Auftretens in der Land- und Forstwirtschaft, wie sie zunehmend in bestimmten Organisationsgraden,
in qualitäts- und marktorientiertem Denken, in besonderen
Kapitalbeschaffungsmassnahmen (Stichwort: EU-Förderungen) und insbesondere im
agro-industriellen Bereich zum Ausdruck kommt, nicht übersehen. Denn auch Land-
und Forstwirte nehmen, sofern sie ihre Wirtschaft nicht nur selbstversorgend
betreiben, als Selbständige am Markt teil. Sie unterliegen bereits jetzt der
Unternehmerdefinition des KSchG sowie EU-rechtlichen unternehmerbezogenen
Bestimmungen.
Andererseits wurde
befunden, dass die historisch gewachsene Sonderstellung der Land- und Forstwirte
auch hier grundsätzlich unberührt bleiben soll. Eine Änderung wird allerdings
insofern vorgeschlagen, als § 3 HGB gegenwärtig den Erwerb der
Kaufmannseigenschaft zwar für die land- und forstwirtschaftliche
Haupttätigkeit, nicht aber für den Betrieb eines damit verbundenen
Nebengewerbes ausschließt. Um die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten,
insbesondere bei gemischter Tätigkeit, zu vermeiden, soll auf diese
Differenzierung - die der deutschen Parallelregelung des § 3 dHGB bereits
seit 1976 nicht mehr bekannt ist - künftig verzichtet werden.
Wie bei den freien
Berufen ist auch bei den Land- und Forstwirten der Anwendungsbereich der
einzelnen Bücher differenziert zu sehen. Das Erste Buch soll ihnen ebenfalls
durch Eintragung in das Firmenbuch mit den damit verbundenen
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (s. § 4 des
Entwurfes).
d. Kleinunternehmer
Das HGB
unterstellt sogenannte Minderkaufleute nach § 1 HGB nur teilweise dem HGB.
Sie dürfen keine Firma führen, werden nicht ins Firmenbuch eingetragen, dürfen
keine Prokura erteilen, können keine OHG oder KG bilden, unterliegen nicht den
Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches und sind von den
handelsrechtlichen Regelungen über die Bürgschaft und die Vertragsstrafe
ausgenommen. Gewerbliche Unternehmer, die außerhalb eines Grundhandelsgewerbes
die Größenkriterien des § 2 HGB nicht erreichen, unterliegen hingegen
überhaupt nicht dem HGB. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 2
Z 2, 5 und 9 HGB genannten Ausnahmefälle.
Angesichts dieser
Unterscheidungen wurde in den Diskussionen der Arbeitsgruppe erörtert, ob und
inwieweit zugunsten eines einheitlichen Unternehmerbegriffs auf
größenspezifische Kriterien künftig verzichtet werden kann und soll. Auf der
einen Seite stellte sich die Frage, ob unternehmerisches Auftreten unter einem
gewissen Schwellenwert überhaupt einen - gesetzlich vorzugebenden -
organisatorischen Mindeststandard erforderlich macht und den
rechtsgeschäftlichen Bedingungen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu unterwerfen
ist. Im Rechtsvergleich zeigte sich, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen
der HGB-Reform Kleingewerbetreibende von der Anwendbarkeit des Handelsrechts
grundsätzlich ausgenommen hat und ihnen lediglich die Möglichkeit eines
Opting-in einräumt – dies mit der Folge, dass sie dann uneingeschränkt dem
Handelsrecht unterliegen (§ 1 Abs. 2, § 2 dHGB). Diese Lösung
konnte jedoch nicht zur Gänze durchgehalten werden, und Kleinunternehmer
mussten in bestimmten Bereichen von Gesetzes wegen wieder in das HGB miteinbezogen
werden (Kommissions-, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft und in Hinblick
auf diese Verträge auch die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte,
ausgenommen die vollkaufmännischen Sonderregeln der §§ 348 bis 350 dHGB),
da die Anwendbarkeit dieser Normen nicht von der Betriebsgröße der Beteiligten,
sondern von der Art der Rechtsgeschäfte als solcher abhängt. In Österreich ist
es jedoch nicht nur ein „redaktionelles Problem“ (K. Schmidt
in Krejci/K. Schmidt, 96), ob man dem deutschen Vorbild folgen
will und einen zunächst eng gefassten Tatbestand explizit auf einzelne
Regelungen ausweitet oder umgekehrt bereits den handelsrechtlichen
Grundtatbestand auch auf Kleinunternehmer erstreckt und sie dann von bestimmten
inadäquaten Rechtsfolgen ausnimmt.
Denn dieser zweite
Weg weist sich durch eine Reihe inhaltlicher Vorzüge aus: Augenfällig ist, dass
nur dadurch der Anwendungsbereich des Handels- bzw. Unternehmerrechts mit
demjenigen des durch einen – größenunabhängigen – Unternehmerbegriff bestimmten
Verbraucherrechts in stimmiger Weise harmonisiert werden kann. Ein
Größenkriterium findet sich auch sonst nicht in anderen unternehmensbezogenen
Regelungen (wie §§ 933b, 1333 Abs. 2 ABGB) oder EU-rechtlichen
Vorgaben. Mit einem auch Kleinunternehmer erfassenden einheitlichen
Unternehmerbegriff lassen sich auch die in jedem Fall unbefriedigenden
Abgrenzungen für die Frage, ob jemand dem unternehmerischen Bereich des
„Vollunternehmers“ oder dem nicht-unternehmerischen Bereich des
„Kleinunternehmers“ angehört, vermeiden. Denn würde man die
Unternehmereigenschaft an allgemein umschriebene Größenmerkmale, wie das
Erfordernis eines „nach Art oder Umfang in unternehmerischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetriebes“, knüpfen (s. § 1 dHGB), wäre sie ungeachtet
des tautologischen Ansatzes zu unscharf, um im Rechtsverkehr als verlässliches
Abgrenzungskriterium verwendet werden zu können. Dies wäre der Rechtssicherheit
abträglich (P. Bydlinski, JBl 1998, 410; tendenziell Roth/Fitz, JBl 2002, 411; zur deutlichen Kritik an § 1
dHGB siehe die Nachweise bei Schauer, FS WU, 65). Die Rechtspraxis greift daher
auch dort, wo sich bereits das geltende Recht einer solchen Umschreibung
bedient (§ 2 HGB), häufig auf von verschiedenen Faktoren abhängiges
Zahlenmaterial zurück. Aber auch die gesetzliche Festlegung solcher konkreten
Größenmerkmale, wie etwa Angestellten- oder Umsatzzahlen, ist zur Beschreibung
des Grundtatbestandes nicht empfehlenswert, da sich schwerlich Kriterien finden
lassen, die auf alle Wirtschaftszweige gleichermaßen zutreffen. Zudem würden
sich Zuordnungsprobleme bei zeitweiligem Über- bzw. Unterschreiten der
Schwellenwerte ergeben. Hinzu kommt, dass sie im Geschäftsverkehr auch nicht
erkennbar sind, sodass ein Vertragspartner keine Gewissheit über die Unternehmereigenschaft
seines Gegenübers hätte. Auch dies stünde der Rechtssicherheit im
Geschäftsverkehr entgegen. Schließlich stellt auch eine entsprechende
Beweislastregel nach dem Vorbild des § 1 Abs. 2 dHGB, wonach der Gewerbetreibende nachzuweisen hat, dass sein Unternehmen
nicht die erforderliche Größe hat und deshalb nicht dem HGB unterliegt, noch
keine hinreichende Rechtssicherheit her. Denn zu befürchten wäre, dass
nicht-registrierte Kleingewerbetreibende/-unternehmer bei entsprechend
unternehmerischem Anschein immer wieder die Frage der Begründung der
Unternehmereigenschaft kraft Rechtsscheins aufwerfen würden. Im Einklang mit
dem verbraucherrechtlichen Unternehmerbegriff soll der Tatbestand des
Unternehmers daher auch den Kleinunternehmer erfassen.
Dieser Ansatz
erfordert freilich eine genaue Überprüfung der Rechtsfolgenseite, da ungeachtet
eines einheitlichen Grundtatbestands bestimmte Regelungskomplexe des UGB für
Kleinunternehmer nicht in jedem Fall sachgerecht wären. Mit einem steten Hin-
und Herwandern des Blicks war daher die Angemessenheit bestehender Bestimmungen
für diesen Personenkreis zu prüfen. Dem daraus resultierenden Anpassungsbedarf
will der vorliegende Entwurf Rechnung tragen. Als wichtigste Punkte können
dabei hervorgehoben werden:
- Für die Frage
der Eintragung im Firmenbuch und, damit verbunden, der Firmenführung wird nach
eingehender Diskussion (siehe Pkt. 3.a.aa. im Allgemeinen Teil der
Erläuterungen) und mehrfacher Forderung im Begutachtungsverfahren
vorgeschlagen, für „große“ Einzelunternehmer aus Publizitätsgründen weiterhin
eine verpflichtende Eintragung im Firmenbuch vorzusehen, wobei sich als
Größenkriterium das für die Bilanzierungspflicht maßgebliche Überschreiten des
in § 189 angeführten Schwellenwertes anbietet, andere Einzelunternehmer dagegen
selbst über ihre Registrierung im Firmenbuch entscheiden zu lassen.
- Die Gründung
eingetragener Personengesellschaften (bisher: eingetragene
Erwerbsgesellschaften) steht Kleinunternehmern selbstverständlich weiterhin
offen.
- Die
Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches sind für Kleinunternehmer
ungeeignet. Daher sieht der Entwurf einen Schwellenwert vor (§ 189), ab
dem ein Unternehmer zu seiner eigenen Kontrolle zur Rechnungslegung nach diesen
Bestimmungen verpflichtet sein soll.
- Die schuld- und
sachenrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buches wurden so überarbeitet, dass
sie inhaltlich dem Geschäftsverkehr auch von Kleinunternehmern
entsprechen.
e. Unternehmer kraft
Rechtsform
Bestimmte
Zusammenschlüsse sollen darüber hinaus unabhängig von einer tatsächlichen
unternehmerischen Tätigkeit bereits aufgrund der von ihnen gewählten Rechtsform als Unternehmer gelten. Dieser Grundgedanke findet
sich gegenwärtig für manche Gesellschaftsformen und Rechtsträger in Gestalt des
„Kaufmanns kraft Rechtsform“ in den verschiedenen Sondergesetzen (§ 6
Abs. 1 HGB iVm § 3 AktG, § 61 Abs. 3 GmbHG; § 1
Abs. 3 GenG, §§ 27, 63 Abs. 1 VAG, § 1 Abs. 1 SpG,
§ 1 Abs. 2 EWIVG, Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-Statut iVm § 3 AktG und
§ 6 Abs. 1 HGB, § 1 Abs. 2 BundesbahnG 1992, § 1
Abs. 4 ORF-G). Schon derzeit sind somit Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, große Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, aufsichtsratspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Sparkassen,
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen und die Europäische
Gesellschaft (SE) Formkaufleute. Zur Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr
soll dieses Prinzip nun in einer einzigen Regel festgehalten und auf weitere
Zusammenschlüsse, deren Erkennbarkeit als Unternehmer gleichermaßen
erforderlich erscheint, ausgeweitet werden. Dem soll der vorgeschlagene
§ 2 dienen.
Die Erweiterung
betrifft folgende Rechtsträger: Bei den Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften führt die derzeitige Rechtslage dazu, dass im
Geschäftsverkehr nicht erkennbar ist, ob eine Genossenschaft dem HGB
untersteht. Denn dessen Anwendbarkeit ist davon abhängig, dass eine
Genossenschaft aufsichtsratspflichtig (§ 1 Abs. 3 iVm § 24 GenG)
ist – ein Umstand, der aus dem Firmenbuch jedoch nicht ersichtlich ist. Ebenso
wenig gibt das Firmenbuch Auskunft darüber, ob eine Genossenschaft ein
Vollhandelsgewerbe nach § 1 HGB oder ein gewerbliches Unternehmen nach
§ 2 HGB betreibt und auf sie deshalb das HGB anzuwenden ist (Krejci, Reform des Genossenschaftsrechts und
Gesellschaftsrechtssystem, in: Reform des Genossenschaftsrechts, Enquete des
Bundesministeriums für Justiz [1997] 37, 52 ff; Zehetner,
Rechnungslegung der Genossenschaften [1999] 105 ff, 135 f, 162 ff, 176). Der
Entwurf schlägt daher vor, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig
von ihrer Aufsichtsratspflicht dem UGB zu unterstellen. Im Übrigen führt schon
die Beseitigung der Tatbestände der §§ 1 und 2 HGB dazu, dass
Genossenschaften angesichts ihrer unternehmerischen Tätigkeit dem UGB
unterliegen.
Weiters
unterliegen derzeit nur die „großen“ Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
dem HGB (§ 27 iVm § 63 Abs. 1 VAG). Dessen ungeachtet weisen
auch „kleine“ Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in der Regel das
Erfordernis eines auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes
auf. Der Grund, sie nicht als Kaufleute zu sehen, hängt mit der inzwischen
überholten Vorstellung zusammen, dass ein gewerbliches Unternehmen
gewinnorientiert sein müsse. Dieser Standpunkt wird von der jüngeren Lehre
jedoch nicht mehr vertreten (Krejci, Handelsrecht2 20; Kalss/Schauer, Allgemeines Handelsrecht Rz 2/14). Vielmehr soll
mit § 1 UGB nun allgemein ausdrücklich klargestellt sein, dass
unternehmerisches Wirken keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Es ist
daher nur konsequent, alle Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem UGB zu
unterstellen. Ihre Nennung als Unternehmer kraft Rechtsform dient damit lediglich
der Rechtssicherheit, da sie bereits kraft ihrer Tätigkeit als Unternehmer zu
qualifizieren wären. Die Frage der Protokollierungspflicht ist davon unabhängig
zu beantworten.
Die Ergänzung der
Rechtsformen um die Europäische Gesellschaft (SE) trägt dem Inkrafttreten des
SE-Gesetzes mit 8. Oktober 2004 Rechnung, die Nennung der Europäischen
Genossenschaft der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das
Statut der Europäischen Genossenschaft, die ab 18. August 2006 gelten soll. Zu
weiteren Detailfragen s. die Erläuterungen zu § 2 UGB.
Dem skizzierten
Wandel des Handelsrechts zu einem Recht für Unternehmer soll schließlich mit
einer Neubenennung der Kodifikation als
„Unternehmensgesetzbuch“ entsprochen werden.
3. Firmenrecht
a. Registrierung im Firmenbuch
Die Frage, welche
Unternehmer der Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch unterliegen sollen, wurde
in den Sitzungen der Arbeitsgruppe besonders ausführlich diskutiert. Auf der
einen Seite wurde erwogen, dass die Erfassung aller oder einer möglichst
breiten Gruppe von Unternehmern im Firmenbuch unter dem Gesichtspunkt der
Transparenz und Information des Geschäftsverkehrs sehr erstrebenswert wäre. Auf
der anderen Seite war zu bedenken, dass einer Eintragungspflicht für alle (Einzel-)Unternehmer jedenfalls keine konstitutive
Wirkung zugesprochen werden kann, da es sonst im Belieben des Einzelnen stünde,
sich durch Registrierung den ordnungspolitischen Vorgaben des Unternehmerrechts
zu unterwerfen. Dies ist auch in bestehenden an den Unternehmerbegriff
anknüpfenden Regelungen wie § 1 Abs. 2 KSchG oder § 1333
Abs. 2 ABGB nicht vorgesehen. Doch auch eine lediglich deklarative
Eintragungspflicht für alle Unternehmer wurde im Ergebnis nicht befürwortet.
Sie würde nämlich auch und gerade die kaum überschaubare Gruppe der Klein- und
Kleinstunternehmer treffen, die in ihrer Unternehmereigenschaft besonders hohe
und kurzfristige Schwankungen aufweisen und damit einem steten
firmenbuchrechtlichen Anpassungsbedarf ausgesetzt wären, der nicht nur aus
verwaltungsökonomischen Gründen für die Firmenbuchgerichte wie auch für die
betroffenen Unternehmer wenig wünschenswert erscheint (nur vom derzeitigen
Stand der Gewerbeberechtigungen [ca. 400.000] ausgehend, würde sich die Zahl
registrierter Einzelunternehmer und Rechtsträger im Firmenbuch verdreifachen).
Da die Firmenbuchgerichte die Eintragungen nicht in jedem Fall von sich aus
überprüfen können, kommt hinzu, dass deren Korrektheit von häufigen
Antragstellungen der Kleinunternehmer abhängig wäre, die sich solcher Registrierungspflichten
vielleicht nicht in jedem Fall bewusst sind. Unterbleiben solche Eintragungen,
würde aber die bekannt hohe Verlässlichkeit des Firmenbuchs beeinträchtigt.
Vor diesem
Hintergrund werden folgende Eintragungsrechte und –pflichten vorgeschlagen:
aa. Eintragungspflichten und -optionen für
Einzelunternehmer
Eine
Eintragungspflicht aller Einzelunternehmer in das gerichtlich kontrollierte
Firmenbuch erscheint aus den besagten praktischen Erwägungen nicht
erforderlich. Im Ministerialentwurf war daher noch vorgesehen, eine Eintragung
allen Einzelunternehmern freizustellen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund
der Erfahrungen mit der bestehenden Verpflichtung von Einzelkaufleuten, sich ab
einer bestimmten Größe, nämlich bei Vorliegen eines nach Art und Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 2 HGB), im
Firmenbuch registrieren zu lassen. Denn da von den rd. 150.000 protokollierten
Kaufleuten derzeit lediglich rund 8.000 Eintragungen auf Einzelkaufleute
entfallen, war anzunehmen, dass der Registrierungspflicht de facto häufig nicht
entsprochen wird.
Im
Begutachtungsverfahren wurde dagegen von verschiedenen Seiten angeregt, aus
Transparenzgründen zumindest für große Einzelunternehmer eine
Eintragungspflicht zu statuieren. Da auf sie die angeführten Argumente hoher
Schwankungen in weitaus geringerem Maße als auf Kleinunternehmer zutreffen und
ihre Publizität unabhängig von damit verknüpften Rechtsfolgen schon für sich
genommen im Geschäftsverkehr einen hohen Wert darstellt, soll dieser Anregung
gefolgt und eine entsprechende Eintragungspflicht für unternehmerisch tätige
natürliche Personen vorgesehen werden (§ 8 Abs. 1). Als schon vorhandenes
Größenmerkmal bietet sich dafür, wie ebenfalls im Begutachtungsverfahren
angeregt, das für die Bilanzierungspflicht maßgebliche Überschreiten des in §
189 angeführten Schwellenwertes an. Für Einzelunternehmer, die keine
natürlichen Personen sind, bestehen im Geschäftsverkehr nicht die gleichen
Transparenzerfordernisse (etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder Vereine, die aufgrund ihrer Registrierung im Vereinsregister keines
weiteren Publizitätsorgans bedürfen), sodass sie davon ausgenommen werden
können.
Nicht von der
Protokollierungspflicht erfassten Einzelunternehmern sollen aber auf
freiwilliger Basis die mit einer Firmenbucheintragung verbundenen
Gestaltungsoptionen eingeräumt werden, sofern sie selbst auf eine gerichtlich
qualifizierte Registrierung Wert legen und die damit verbundenen Rechte, eine
Firma zu führen, den im UGB vorgesehenen besonderen Firmenschutz zu genießen,
Prokura zu erteilen, Haftungsbeschränkungen bei Unternehmensveräußerungen
ersichtlich zu machen uä, nutzen wollen. Dies erscheint auch sachgerecht, da
etwa auch bei kleineren Unternehmern - etwa im Bereich des Firmenrechts - das
Bedürfnis bestehen kann, die unternehmerische Tätigkeit von der privaten zu
trennen und dies nach außen hin durch die Verwendung einer Firma zum Ausdruck
zu bringen.
bb. Konstitutive Eintragung für Rechtsträger
Für andere unternehmerisch
tätige Rechtsträger soll die Eintragung dagegen konstitutiv wirken, wenn dies
gesetzlich besonders angeordnet wird, denn dort trifft die Überlegung zu, dass
die Neuschaffung eines Rechtssubjektes mit einer qualifizierten gerichtlichen
Überprüfung und „Eingangskontrolle“ einhergehen sollte, um fehlerhafte
Gründungen im Interesse des Geschäftsverkehrs hintanzuhalten. Dies entspricht
auch den meisten einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.
Abweichungen davon bestehen gegenwärtig va. im Bereich der OHG und der KG,
sofern sie ein Grundhandelsgewerbe betreiben: Sie entstehen bereits mit
Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit. Dies stellt sowohl gegenüber
Zusammenschlüssen zu einer OHG oder KG zu anderen handelsgewerblichen
Tätigkeiten als auch gegenüber grundhandelsgewerblichen Tätigkeiten im Bereich
der Erwerbsgesellschaften – deren Eintragung in beiden Fällen konstitutiv wirkt
– eine gewisse Inkonsequenz dar; es bietet dem Rechtsverkehr aber auch keine
Gewissheit darüber, ob ein personengesellschaftsrechtliches Gebilde bereits
eine OHG oder „nur“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Vor dem
Hintergrund, dass sich die Unklarheiten über das Vorliegen einer
Personengesellschaft noch verstärken könnten, wenn künftig die Rechtsform einer
Personengesellschaft für jeden erlaubten Zweck offen steht (s. Pkt. 4 b. des
Allgemeinen Teils der Erläuterungen), erscheint es sinnvoll, deren Eintragung
einheitlich konstitutive Wirkung zu verleihen (§ 123 Abs. 1 UGB).
Aus
Publizitätsgründen wird jedoch zugleich eine Eintragungspflicht für größere personengesellschaftsrechtliche
Zusammenschlüsse vorgesehen: Bei Überschreiten des für die Bilanzierungspflicht
maßgeblichen Schwellenwertes soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur
Eintragung als offene Gesellschaft nach den Bestimmungen des Zweiten Buches
verpflichtet sein. Siehe dazu im einzelnen § 8 Abs. 3.
b. Liberalisierung der
Firmenbildungsvorschriften
aa. Kritik
Die
Firmenbildungsvorschriften des HGB sind übermäßig starr und kompliziert, sie
werden auch im Europäischen Binnenmarkt als entschiedener
Wettbewerbsnachteil empfunden (zum europäischen Vergleich siehe etwa Jung, ZIP 1998, 677, 679f). Darauf wurde schon im Rahmen
der deutschen HGB-Reform hingewiesen, für das österreichische Firmenbildungsrecht
gilt dieser Befund aufgrund der gleichgelagerten Unternehmerkultur ganz ähnlich
(Schauer, FS WU 78).
Die Rigidität wird
bereits bei der Firmenbildung des Einzelkaufmanns deutlich, der nach geltendem
Recht darauf beschränkt ist, den Firmenwortlaut aus seinem Nachnamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu bilden; die Aufnahme
werbewirksamerer Bezeichnungen ist auf Firmenzusätze beschränkt. Ähnliches gilt
im Bereich der Personenhandelsgesellschaften, deren Firma zwingend den Namen
eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten hat, wogegen die Namen
anderer Personen nicht im Firmenwortlaut aufscheinen dürfen (§ 19
Abs. 1, 2 und 4 HGB).
Im Bereich der
Kapitalgesellschaften wird schließlich die Beschränkung auf Sachfirmen
(§ 4 Abs. 1 AktG) als Alternative zur Personenfirma (§ 4 GmbHG)
als zu eng empfunden, ist doch unter anderem auch hier die in der Praxis häufig
gewünschte Verwendung einer Marke im Firmenwortlaut außerhalb von
Firmenzusätzen nicht zulässig.
Der Gesetzgeber
fordert im Bereich der Kapitalgesellschaften weiters die Erkennbarkeit der
jeweiligen Gesellschaftsform (vgl. § 4 Abs. 2 S 2 AktG, § 5
Abs. 2 GmbHG), verwirklicht dies allerdings nicht bei
Personenhandelsgesellschaften: OHG und KG haben lediglich einen „das
Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz“ zu enthalten (§ 19
Abs. 1 und 2 HGB), sie können daher mit dem diesem Erfordernis genügenden
Zusatz „& Co“ nach geltendem Recht trotz der unterschiedlichen
Haftungsfolgen nicht zwingend voneinander unterschieden werden.
Bedenkt man, dass
der Gesetzgeber dabei in erster Linie vom Grundsatz der Firmenwahrheit geleitet
ist, um dem Markt möglichst zutreffende Aussagen über das Unternehmen und
seinen Inhaber zu bieten, so wird dieses Anliegen in der Regel durch den
Grundsatz der Firmenkontinuität unterlaufen, der es dem Neuinhaber ermöglicht,
die bisherige Firma auch ohne Nachfolgezusätze fortzuführen (§ 22 HGB).
Für den Rechtsverkehr ist allerdings nicht erkennbar, ob eine Firma ursprünglich
oder abgeleitet ist.
Der Entwurf
schlägt daher vor, das geltende Firmenrecht grundlegend für jede Form des Unternehmers zu liberalisieren, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Zugleich ist auf die berechtigten
Informationsbedürfnisse des Geschäftsverkehrs und der Verbraucher an
zuverlässigen Aussagen über Unternehmer Bedacht zu nehmen. Unverzichtbar
erscheint dabei auch weiterhin die vorbeugende gerichtliche Eintragungsprüfung,
wäre doch eine bloß nachträgliche, mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geführte
Kontrolle nicht nur unökonomisch, sondern auch und vor allem dem Interesse der
Geschäftsverkehrs an der Rechtmäßigkeit bereits protokollierter Firmen
abträglich. Dies liefe Aspekten der Rechtssicherheit zuwider.
Eine derartige
Liberalisierung wurde bereits im Rahmen der deutschen HGB-Reform sehr begrüßt
und auch für das österreichische Recht empfohlen (P. Bydlinski,
JBl 1998, 413; Schauer, FS WU, 78; Krejci/K. Schmidt,
25f).
Im Wesentlichen sollen deshalb folgende Punkte
vorgesehen werden:
bb. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der
Firma
Auf den
rechtsformspezifischen Zwang zur Personen- oder Sachfirma soll künftig
verzichtet werden. Stattdessen soll jede Firma zulässig sein, sofern sie
Kennzeichnungskraft für das Unternehmen und Unterscheidungskraft zu anderen
Firmen hat und keine Angaben enthält, die zur Irreführung über die
geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmers geeignet sind. Zulässig werden
damit grundsätzlich Namens- und Sach-, aber auch Fantasiefirmen, sodass sich
die Firma in deutlich stärkerem Maße auch als Werbeträger eignen wird.
cc. Irreführungsverbot
Die größere
Wahlfreiheit bei der Firmenbildung muss dort ihre Grenzen haben, wo unrichtige
Firmenwortlaute zu falschen Vorstellungen im Geschäftsverkehr führen könnten.
Die Firma soll daher keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über
geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise
wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2). Damit wird das bisher –
explizit nur für Firmenzusätze – geltende Täuschungsverbot fortgeschrieben,
zugleich aber eine materiellrechtliche Einschränkung des Prüfungsmaßstabs auf
die Wesentlichkeit und die Ersichtlichkeit der Irreführungseignung vorgenommen.
Dies soll auch der Raschheit des Eintragungsverfahrens dienen. Darüber hinaus soll
dort, wo die Firma auf eine unbeschränkte Haftung des Unternehmers schließen
lässt – wie beim Einzelunternehmer oder bei Personengesellschaften -, die
Verwendung von Namen dritter, nicht unbeschränkt haftender Personen
ausgeschlossen sein. Dadurch werden zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht nur
eine damit verbundene Täuschungsgefahr, sondern auch allfällige Probleme der
Rechtsscheinhaftung vermieden.
dd. Obligatorische Angabe der konkreten Rechtsform
Die vorgeschlagene
Liberalisierung der Firmenbildung erfordert zugleich flankierende Massnahmen
zur Aufrechterhaltung der Informationsfunktion einer Firma. Die zwingende
Angabe über die jeweilige Rechts- bzw. Gesellschaftsform, die nun auch für den
Einzelunternehmer („eingetragener Unternehmer“, „eingetragene Unternehmerin“,
„e.U.“) vorgesehen wird, soll zum Schutz der Gläubiger und Verbraucher die
Transparenz der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse eines Unternehmens
sicherstellen. Zusätzlich sollen Personengesellschaften, bei denen keine
natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (was besonders den
praktisch wichtigen Fall der GmbH & Co KG betrifft), auf diesen Umstand
hinweisen müssen.
Besondere
Firmenbildungsvorschriften außerhalb des Handels- und Gesellschaftsrechts, die
einem erhöhten Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs dienen (zB § 94
Abs. 1 BWG: „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, etc), bleiben von diesen
Bestimmungen unberührt.
ee. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen,
Bestellscheinen und Webseiten
Bereits bisher
besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Angabe der Rechtsform, des
Sitzes und der Firmenbuchnummer auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Da
das Interesse des Rechtsverkehrs an diesen Informationen und ihre damit
verbundene leichtere Zugänglichkeit im Firmenbuch nicht rechtsformspezifisch
ist, soll die Pflicht zu diesen Angaben auf alle protokollierten Unternehmer
und in Entsprechung des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG idF der
Änderungsrichtlinie 2003/58/EG auch auf Webseiten ausgeweitet werden.
c. Unternehmensübergang
und Nachhaftungsbegrenzung
Die Regelungen der
geltenden §§ 25 ff HGB finden sich zwar im systematischen Zusammenhang mit
dem Firmenrecht, reichen aber in ihrem Anliegen darüber hinaus. Es handelt sich
um unternehmensrechtliche Bestimmungen, die die Kontinuität des Unternehmens
als Sondervermögen betreffen. Bisher regelt § 25 HGB für den Fall des
rechtsgeschäftlichen Unternehmensübergangs unter der Voraussetzung der Firmenfortführung
die Haftung des Erwerbers für im Unternehmensbetrieb begründete
Verbindlichkeiten sowie das Schicksal unternehmensbezogener Forderungen im
Rahmen der Einzelrechtsnachfolge, ändert jedoch nichts am Fortbestand eines
Rechtsverhältnisses zwischen dem Veräußerer und dem Dritten. Typischerweise
entspricht es jedoch den Interessen aller Beteiligten, das Unternehmen als
„lebenden Organismus“ zu erhalten und bereits begründete Rechtsverhältnisse mit
dem jeweiligen Unternehmensinhaber fortzuführen; dies umso mehr, als der
Veräußerer nach erfolgtem Unternehmensübergang Leistungen häufig auch nicht
mehr erbringen kann. Diesem Anliegen stehen jedoch schuldrechtliche Erwägungen
entgegen, können gegenwärtig doch weder Verbindlichkeiten noch Parteistellungen
ohne Zustimmung des Dritten übertragen werden. Gerade bei Unternehmen mit
„Massenkunden“ kann dieses Zustimmungserfordernis einen Unternehmensübergang
ganz erheblich erschweren, ohne dass in jedem Fall berechtigte Interessen
Dritter am Fortbestand des Rechtsverhältnisses mit dem Veräußerer gegeben sind.
Die Rechtsprechung hat sich in dieser Frage bisher häufig mit der – nicht ganz
unproblematischen - Annahme schlüssig vereinbarter Vertragsübernahmen beholfen.
Um
Unternehmensübergänge künftig zu erleichtern, wird daher in § 38 eine
dispositive Regel vorgeschlagen, die den Unternehmenserwerber mangels
anderer Vereinbarung mit dem Veräußerer in alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Unternehmensveräußerers eintreten lässt. Diese Rechtsfolge soll nun - in Abkehr vom
Ministerialenwurf - nicht mehr an die Firmenfortführung durch den Erwerber
geknüpft werden, ist dieses Merkmal doch auch in vergleichbaren Konstellationen
keine Voraussetzung für eine Vertragsübernahme; es ist nicht zuletzt im
Begutachtungsverfahren erneut auf berechtigte Kritik gestoßen (s. Schuhmacher in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich, 38).
Zur Wahrung
allfälliger gegenläufiger Interessen des Dritten wird diesem zugleich bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Widerspruchsrecht
eingeräumt. Zudem soll der Veräußerer dem Dritten grundsätzlich für
Altverbindlichkeiten, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem
Unternehmensübergang fällig werden, forthaften (§ 38 Abs. 1 iVm § 39). In
Anlehnung an das deutsche NachhaftungsbegrenzungsG wird damit auch den
Interessen des Veräußerers, in dieser Konstellation nicht unbegrenzt für
Altverbindlichkeiten fortzuhaften, Rechnung getragen. Für das vergleichbare
Problem bei Ausscheiden eines Komplementärs aus einer Personengesellschaft
enthält § 160 eine ähnliche Regelung. Die in Lehre und Rechtsprechung strittige
und mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen beantwortete Frage, wie lange ein
Veräußerer bzw. ein ausscheidender Gesellschafter für nach Ablauf von fünf
Jahren fällig werdende Verbindlichkeiten weiter zu haften hat (s. nur Schuhmacher in Straube, HGB3, § 26 Rz
6), sollte damit gesetzlich geklärt sein.
4. Recht der
Personengesellschaften
In Anknüpfung an
die bestehenden Kaufmannstatbestände ist die Gründung einer
Personenhandelsgesellschaft gegenwärtig vom Betrieb eines Vollhandelsgewerbes
abhängig (§§ 105, 161 HGB). Der weite Unternehmensbegriff muss
konsequenter Weise dazu führen, den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die
OHG und KG entsprechend zu erweitern. Diese Erweiterung wirkt sich auch auf das
bisherige Recht der Erwerbsgesellschaften aus. Ferner berührt der weite
Grundtatbestand des UGB zentrale Fragen der Gründung von
Personengesellschaften.
a. Name
Angesichts des
Umstandes, dass das UGB auf Grund der Öffnung seines Grundtatbestands nicht nur
den Begriff des „Kaufmanns“, sondern auch den des „Handels“ aufgibt,
charakterisiert der Ausdruck „offene Handelsgesellschaft“ diese
Gesellschaftsform nicht mehr in zutreffender Weise. Es sollte daher
grundsätzlich in Hinkunft nicht von „offener Handelsgesellschaft“, sondern von
„offener Gesellschaft“ gesprochen werden. Hingegen kann der Ausdruck
„Kommanditgesellschaft“ bestehen bleiben. Lediglich von bereits bestehenden
offenen Handelsgesellschaften soll der eingebürgerte Rechtsformzusatz „OHG“
weiterhin geführt werden dürfen.
b. Anwendungsbereich
Anders als offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nach dem HGB sollen offene
Gesellschaften und Kommanditgesellschaften nach dem UGB für jede, freilich
erlaubte, Tätigkeit gegründet werden dürfen, sodass sie insbesondere sowohl zu
gewerblichen, beruflichen, sonstigen wirtschaftlichen oder bloß
vermögensverwaltenden wie auch zu ideellen Zwecken zur Verfügung stehen. Damit
wird nicht nur der im Zuge der deutschen HGB-Reform geschaffenen Möglichkeit
gefolgt, offene Handelsgesellschaften unter anderem auch für die Verwaltung
eigenen Vermögens zu öffnen (§ 105 Abs. 2 dHGB). Es wird darüber
hinaus auch wertungsmäßig die Parallele zu den Kapitalgesellschaften
hergestellt, die ebenfalls zu jedem unternehmensbezogenen, aber auch ideellen
Zweck gegründet werden können. Im Detail darf dazu auf die Erläuterungen zu
§ 105 in der vorgeschlagenen Fassung verwiesen werden. Für eingetragene
Erwerbsgesellschaften bleibt damit künftig kein Raum, bereits bestehende
Erwerbsgesellschaften sollen - von der Richtigstellung ihres Rechtsformzusatzes
abgesehen - jedoch zu keinen Änderungen gezwungen werden und davon unberührt
bleiben. Die namentlich für die freien Berufe und für land- und
forstwirtschaftliche eingetragene Erwerbsgesellschaften maßgeblichen
Sonderbestimmungen, insbesondere jene, die die Firmenbildung und die
Rechnungslegung betreffen (§§ 19 ff und 189 des Entwurfes), können damit
in das UGB übernommen werden.
c. Rechtsfähigkeit
und Prinzip der Gesamthandschaft
Die Frage, ob
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften bereits durch Abschluss des
Gesellschaftsvertrags und Aufnahme der Geschäftstätigkeit entstehen sollen,
hängt aufs engste mit der Rechtsnatur dieser Gesellschaften zusammen.
Der Entwurf stellt
klar, dass die offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche
rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten, sind. Dabei handelt es sich
nicht bloß um eine auf spezielle Aktivitäten beschränkte, sondern um eine umfassende
Rechtsfähigkeit. Ob man angesichts des Umstands, dass die
Komplementär-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit
ihrem Privatvermögen einzustehen haben, die Gesellschaft also nicht für sich
allein „passiv vermögensfähig“ ist, offene Gesellschaften und
Kommanditgesellschaften eben deshalb nicht zu den juristischen Personen zählt
oder sie ungeachtet dessen als solche betrachtet, ist letztlich eine
theoretische Frage (vgl. hiezu Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in
der Liquidation [2001] 5 ff mwN; F.
Bydlinski, Die
Verantwortung juristischer Personen in der Gesellschaft, in: Götz/Seifert [Hrsg], Verantwortung in Wirtschaft und Gesellschaft
[2000] 21). Für die praktischen Konsequenzen versucht der Entwurf - unbeschadet dieses unterschiedlichen
wissenschaftlichen Verständnisses - die angesichts der Formulierung des
§ 124 HGB einerseits und des Art. 7 Nr. 9 EVHGB andererseits
bestehenden Zweifelsfragen über die Reichweite der Rechtsfähigkeit von
Personengesellschaften zu beseitigen (s. Krejci in Krejci/K.Schmidt, 43 ff): Die Gesellschaft selbst soll über
eine umfassende Rechtsfähigkeit, die alle Rechte und Pflichten einer
juristischen Person erfasst (§ 26 ABGB), verfügen, dies freilich mit der
Besonderheit, dass nicht nur die Gesellschaft mit ihrem eigenen
Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftsgläubigern haftet, sondern der
Haftungsfonds um das Privatvermögen der (Komplementär-)Gesellschafter erweitert
ist.
Diese
Gesellschafterhaftung stellt freilich nur ein Teilelement dessen dar, was
üblicherweise mit der Charakterisierung der offenen Handelsgesellschaft und der
Kommanditgesellschaft als „Gesamthandschaft“ zum Ausdruck gebracht wird. Damit
ist nicht etwa „Gesamthandeigentum“ gemeint, sondern der Umstand, dass die
Komplementär-Gesellschafter selbst die Geschäfte der Gesellschaft führen und
die Gesellschaft vertreten (Selbstorganschaft) und der Bestand der Gesellschaft
aufs engste mit eben jenen konkreten Individuen verbunden ist, die sich
gesellschaftlich zusammengeschlossen haben. Ein weiteres Element der
„Gesamthandschaft“ liegt darin, dass der einzelne Gesellschafter nicht allein
über seinen Gesellschaftsanteil verfügen kann und darf. Dass die offene
Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft – nicht anders, als dies die modernere
Lehre schon zur Rechtsnatur der offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft vertritt (vgl. Dellinger aaO;
Krejci in Krejci/K.Schmidt aaO)
– als umfassend rechtsfähig anerkannt werden sollen, ändert nichts am inneren
Aufbau dieser Gesellschaften, somit auch nichts am Prinzip der
„Gesamthandschaft“ und damit an all jenen wesentlichen Elementen, die auch für
die steuerrechtliche Beurteilung dieser Gesellschaften und ihrer Gesellschafter
als „Mitunternehmer“ maßgeblich sind.
d. Gründungssystem
Sind die offene
Gesellschaft und Kommanditgesellschaft rechtsfähig, so ist zwischen Errichtung
und Entstehung der Gesellschaft zu unterscheiden, wobei kein Zweifel daran
besteht, dass die Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags
errichtet ist. Sehr wohl aber stellte sich für den Entwurf die Frage, von
welchen Umständen die Entstehung der Gesellschaft als rechtsfähiges Gebilde
abhängen soll.
Schon nach bisher
geltendem Recht kommt der Firmenbucheintragung von offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die ein gewerbliches
Unternehmen im Sinne des § 2 HGB betreiben, konstitutive Wirkung zu.
Gleiches gilt für solche Gesellschaften, die ein Vollhandelsgewerbe anstreben,
sofern sie noch vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in das Firmenbuch
eingetragen werden. Konstitutiv ist überdies die Eintragung eingetragener
Erwerbsgesellschaften. Nur jene offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, die schon vor der Firmenbucheintragung eine
vollkaufmännische grundhandelsgewerbliche Tätigkeit nach § 1 HGB
aufgenommen haben, entstehen bereits durch die Aufnahme dieser Tätigkeit und
nicht erst mit ihrer Registrierung. In Zukunft erfahren die Grundhandelsgewerbe
keine andere rechtliche Behandlung als andere unternehmerische Tätigkeiten.
Dies führt zur Frage, ob man in Hinkunft entweder alle offenen Gesellschaften
allein durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit entstehen lässt oder ob die
Eintragung generell konstitutiv wirken soll.
Da nach bisher
geltendem Recht die Mehrzahl der rechtsfähigen Personengesellschaften erst mit
konstitutiver Eintragung in das Firmenbuch entsteht und überdies die einzige
Gruppe, die bisher zu ihrer Entstehung keine konstitutive Eintragung erfordert,
in Zukunft im allgemeinen Unternehmensbegriff aufgeht, liegt es nahe, schon
deshalb von einer konstitutiven Eintragung auszugehen. Weiters kann nur auf
diese Weise zwischen den nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts
und den offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften unterschieden
werden. Ein dritter Grund ist darin zu sehen, dass das vom Publikum nicht
nachvollziehbare publizitätslose Entstehen eines rechtsfähigen Gebildes eine
störende Belastung des Geschäftsverkehrs darstellt. Aus diesem Grund hat sich
der Gesetzgeber auch im Zuge der Neuregelung des Vereinsrechts zu einem klaren
Bekenntnis zum Normativsystem entschlossen und ist der privatrechtlichen Lehre
und Judikatur des OGH, wonach ideelle Vereine ohne staatliche Mitwirkung als
Rechtsperson entstehen, nicht gefolgt (§ 2 VerG 2002; s. Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG Komm § 2 Rz 25). In Zukunft
sollen offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche daher erst
mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch entstehen.
e. Einlagen, Gewinn
und Verlust
Das HGB geht vom
Grundsatz variabler Gesellschaftereinlagen („bewegliche Kapitalkonten“) aus.
Einzahlungen und Entnahmen der Gesellschafter führen nach diesem System zu
Änderungen der Kapitalanteile. Dieses vom Gesetzgeber im Zweifel vorgesehene
Regelungsmodell ist in der Praxis weder üblich noch vorteilhaft. Der Entwurf
beabsichtigt daher, das UGB in diesem Punkt den praktischen Gepflogenheiten
fixer Kapitalkonten anzupassen, wählt dafür aber – da nicht alle
Personengesellschaften rechnungslegungspflichtig sind – eine „bilanzierungsneutrale“
Diktion: Vorgeschlagen wird, dass mangels anderer Vereinbarung die Höhe der
vereinbarten Einlage eines Gesellschafters für das Ausmaß seiner Beteiligung an
der Gesellschaft maßgeblich ist; kann eine solche nicht festgestellt werden, gelten
die Gesellschafter im Zweifel zu gleichen Teilen beteiligt (§ 109 in der
vorgeschlagenen Fassung). Daran wird in der Folge vor allem die Gewinn- und
Verlustberechnung (§§ 121, 168) sowie die Verteilung des Liquidationserlöses (§
155) geknüpft.
Kommanditisten sollen unter
Berücksichtigung ihrer beschränkten Haftung im Wesentlichen die gleiche
Stellung wie Komplementäre haben. Spätere Gewinne sind vorerst dazu zu
verwenden, die dem Kommanditisten zugerechneten Verluste wieder bis zur Höhe
seiner Pflichteinlage aufzufüllen. Erst wenn dies erreicht ist, sollen dem
Kommanditisten wieder Ansprüche auf Gewinnausschüttung zukommen.
f. Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten
Der Entwurf
schlägt weiters vor, den Sorgfaltsmaßstab der „diligentia quam in suis“
(Art. 7 Nr. 3 EVHGB; § 180 Abs. 2 HGB) als systemfremd
aufzuheben. Dem ABGB ist die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten fremd. Sofern
sich jemand sehenden Auges in ein Rechtsverhältnis mit einer unzuverlässigen
Person begibt, wird ihm gegebenenfalls ein ihn belastendes Auswahlverschulden
entgegengehalten werden können, wenn er den vollen Schaden aus einer solchen
typischen Sorglosigkeit geltend macht. Dafür bedarf es aber nicht der
Einrichtung der „diligentia quam in suis“, die im Übrigen schon bisher ihre
Grenze bei grob fahrlässigem Verhalten findet.
g. Auflösung der
Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
Die deutsche
Handelsrechtsreform hat zum Zweck der Stärkung des Fortbestands der
Gesellschaft die Auflösungstatbestände reduziert und statt dessen Tatbestände
des Ausscheidens des Gesellschafters festgelegt (§ 131 dHGB). Nach
eingehender Erwägung dieser Problematik folgt der Entwurf der deutschen Lösung
nicht (vgl. auch K. Schmidt in Krejci/K. Schmidt, 133
ff). Denn an die Stelle von Auflösungstatbeständen der Gesellschaft
Ausscheidenstatbestände zu setzen, wäre in Hinblick auf den Fortbestand der
Gesellschaft dann nicht zielführend, wenn sich die Gesellschaft die Abfindung
des ausscheidenden Gesellschafters wirtschaftlich gar nicht leisten kann. In einem
solchen Fall würde das Ausscheiden eines Gesellschafters selbst dann zur
Auflösung der Gesellschaft führen, wenn diese an sich infolge bloßen
Ausscheidens des Gesellschafters fortbestünde. Sie würde das Ausscheiden
dennoch wirtschaftlich nicht „überleben“. Umgekehrt werden die Gesellschafter
einer wirtschaftlich starken Gesellschaft, die die Abfindung eines
Gesellschafters unschwer finanzieren kann, auch bei Vorliegen eines
Auflösungstatbestandes die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Entscheidend
ist in solchen Fällen nur, dass für den Beschluss die Mitwirkung der übrigen
Gesellschafter genügt und diese nicht auch auf die Zustimmung jenes
Gesellschafters angewiesen sind, der den Auflösungstatbestand verwirklicht. Der
Entwurf hält daher mit leichten Modifikationen an den bisherigen
Auflösungstatbeständen fest.
h. Liquidation
Der Entwurf
schließt sich der Kritik der Lehre an und hebt die Beschränkung der
Vertretungsmacht der Liquidatoren auf „ihren Geschäftskreis“ auf (s. § 149
in der vorgeschlagenen Fassung). Damit sollen die Liquidatoren nun keineswegs
ermutigt werden, über ihren Geschäftskreis hinaus tätig zu sein. Geschäfte, die
dennoch den Geschäftskreis der Liquidatoren überschreiten, vorweg nichtig sein
zu lassen, verunsichert jedoch den Geschäftsverkehr über Gebühr. Der Grundsatz
der Unbeschränkbarkeit organschaftlicher Vertreter soll daher auch für
Liquidatoren gelten.
5. Rechnungslegung
Der vorgeschlagene
Grundtatbestand erfordert es, auch die Eingangsschwelle für die
handelsrechtliche Rechnungslegung neu festzulegen.
Das HGB geht
gegenwärtig davon aus, dass nur Vollkaufleute nach § 1 HGB bzw alle
gewerblichen Unternehmer, die den Größenkriterien des § 2 HGB entsprechen,
den Vorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung unterliegen
(§ 189 HGB idgF). Das UGB kennt in seinem Grundtatbestand keine
vergleichbaren Größenkriterien, sondern erfasst alle Unternehmer. Da es aber
unsachgemäß wäre, die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch für
Kleinunternehmer gelten zu lassen, waren rechnungslegungsspezifische
Größenkriterien zu suchen, bei deren Überschreiten diese Form der
Eigenkontrolle eines Unternehmers betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig
erscheint.
Von der bisherigen
Orientierung am Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebes wurde nicht zuletzt wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten
dieses Tatbestands Abstand genommen. Statt dessen bot es sich an, die
Relationen der im Rechnungslegungsrecht bereits vorhandenen Kriterien für die
unterschiedlichen Größenklassen (§ 221 HGB) zum Vorbild für eine
Umschreibung der Eingangsschwelle zu nehmen. Im Ministerialentwurf wurde
deshalb vorgesehen, die Rechnungslegungspflicht an das Überschreiten von
entweder 600.000 Euro Umsatzerlösen oder fünf ganztägig beschäftigen
Arbeitnehmern zu knüpfen. Aufgrund der im Begutachtungsverfahren dazu
geäußerten Kritik soll vom Überschreiten einer bestimmten Arbeitnehmerzahl
abgesehen werden. Dafür wird der Umsatzerlös-Schwellenwert in Annäherung an das
steuerbilanzrechtliche Größenkriterium auf Euro 400.000 herabgesetzt. Dies nähert die
Bilanzierungspflichten ein Stück weit an die entsprechenden Vorgaben der BAO
an.
In Anlehnung an
die steuerrechtliche Differenzierung zwischen Einkünften aus selbständiger
Arbeit (freie Berufe), Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollen
Angehörige der freien Berufe sowie land- oder forstwirtschaftlich tätige
Unternehmer, soweit es sich um Einzelunternehmer oder um offene Gesellschaften
und Kommanditgesellschaften handelt, von der Bilanzierungspflicht ausgenommen
werden. Eine Ausnahme wird weiters für jene Personen statuiert, die – wenn auch
steuerrechtlich gesehen – lediglich außerbetriebliche Einkünfte iSd § 2 Abs. 4
Z 2 EStG 1988 erzielen (s. § 189 Abs. 4 in der vorgeschlagenen
Fassung).
6. Schuld- und
sachenrechtliche Sonderbestimmungen des Vierten Buches
Besonderen
Reformbedarf weist auch das Vierte Buch des HGB auf: Auf der einen Seite sind
die für Handelsgeschäfte angeordneten schuld- und sachenrechtlichen
Sonderbestimmungen daraufhin zu überprüfen, ob sie angesichts des
einzuführenden Unternehmerbegriffs über die Geschäfte eines Kaufmanns hinaus
auch für unternehmensbezogene
Geschäfte in jedem Fall
sachgerecht sind oder aber eine inhaltliche Anpassung erfordern.
Die Bestimmungen müssen dabei grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass sie
unter dem Aspekt eines einheitlichen Unternehmerbegriffs grundsätzlich auch der
Geschäftserfahrung eines Kleinunternehmers Rechnung tragen.
Ungeachtet dieses
Anpassungsbedarfs wird das Vierte Buch bereits heute als wenig systematische
Anhäufung schuld- und sachenrechtlicher Sonderbestimmungen empfunden, die zum
Teil genuin bürgerliches Recht beinhalten und ihren Platz auch im ABGB haben
könnten. Zum Teil erscheinen diese Bestimmungen überholt und wertungsmäßig unbefriedigend, sodass
bisweilen Forderungen nach ihrer Aufhebung laut geworden sind (siehe dazu Schauer, Zur Reform des österreichischen Handelsrechts,
GesRZ 2003, 3ff [7]).
Eine Totalrevision
und Neugliederung des Vierten Buchs müsste sich auf alle seine Teile erstrecken
und die Frage nach seinem Verhältnis zum Vertragsrecht des ABGB aufwerfen. Eine
solche Arbeit kann mit den vorhandenen Mitteln und der zur Verfügung stehenden
Zeit derzeit nicht bewältigt werden (vgl. dazu auch K. Schmidt, BGB-Verbraucherrecht und Handelsrecht, in: Schulze/Schulte-Nölke [Hrsg], Die Schuldrechtsreform vor dem
Hintergrund des Gemeinschaftsrechts [2001] 143 [145 f]). Sie erscheint
rechtspolitisch aber auch nicht vordringlich. Angestrebt wird sohin eine
Adaptierung der geltenden Rechtslage in Hinblick auf den ersten und zweiten
Abschnitt des Vierten Buches (Allgemeine Vorschriften, Handelskauf); die
Sondervorschriften des dritten bis siebten Abschnitts (Kommissionsgeschäft,
transportrechtliche Bestimmungen) sollen von diesen Überlegungen unberührt
bleiben.
Die Vorschläge zur Überarbeitung des ersten und
zweiten Abschnitts des Vierten Buchs des HGB beruhen dabei auf folgenden
Zielsetzungen:
· Überprüfung der allgemeinen Bestimmungen sowie jener
des Handelskaufs in Hinblick auf ihre Eignung für einen größenunabhängigen
einheitlichen Unternehmertatbestand. In Diskussion stand hier vor allem das
Schicksal der nur der Geschäftserfahrung eines Vollkaufmanns
entsprechenden Bestimmungen über die Vertragsstrafe, die Bürgschaft (§ 351
HGB), die laesio enormis (§ 351a HGB) und über den derzeit rigorosen
Verlust von Gewährleistungsansprüchen bei unterlassener Mängelrüge (§ 377
HGB). Diese „strengen“ Regeln sollen künftig in ihren Rechtsfolgen dergestalt
abgeschwächt werden, dass sie für das Geschäftsleben eines jeden Unternehmers
unabhängig vom Umfang seines Geschäftsbetriebes adäquat sind. Von der Geltung
dieser Bestimmungen für nur im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (s. noch
§ 343 Abs. 3 UGB idF des Ministerialentwurfes) wird Abstand genommen.
· Systematisch richtige Einordnung von Bestimmungen,
die materiell bürgerliches Recht enthalten und bereits jetzt analog im bürgerlichen
Recht angewendet werden, in das ABGB (etwa die geschuldete Qualität bei der
Gattungsschuld nach § 360 HGB) sowie von unternehmensspezifischen Regeln
des ABGB in das neue Unternehmensgesetzbuch (etwa der Verzugszinsenregelung des
§ 1333 Abs. 2 ABGB).
· Harmonisierung unnötiger Differenzierungen in
handels- und bürgerlichrechtlichen Regelungen (etwa Verschmelzung der Regeln
über den gutgläubigen Eigentums- und Pfandrechtserwerbs nach § 366 HGB und
§ 367 ABGB).
· Inhaltliche Modernisierung und Aufgabe überholter
oder systemwidriger Vorschriften (etwa der Haftung des falsus procurator nach
Art. 8 Nr. 11 4. EVHGB).
· Klarstellung bestehender Zweifelsfragen (so der nur rudimentär
geregelten Rechtsfolgen der Saldofeststellung beim Kontokorrent nach den
§§ 355ff).
· Durchgreifende Rechtsbereinigung (etwa Aufhebung der
Bestimmungen über die kaufmännische Pfandverwertung nach den §§ 1219 ff
und 1228 ff BGB).
7. Aufhebung der Vierten
Einführungsverordnung
Unter dem Aspekt
der Rechtsbereinigung soll auch die „Vierte Einführungsverordnung“ (Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, dRGBl 1938 I 1999)
nicht nur hinsichtlich ihrer schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen,
sondern in der Gesamtheit ihrer noch geltenden Regelungen aufgehoben werden.
Auch hier sind zahlreiche Bestimmungen seit langem überholt oder können
systematisch unschwer entweder in das UGB oder als allgemeine zivilrechtliche
Anliegen in das ABGB transferiert werden. Soweit solche Überführungen
zweckmäßig erscheinen, werden sie im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen; von
der Übernahme aller anderen Bestimmungen soll dagegen Abstand genommen werden.
Das Vorhaben
leistet damit einen umfangreichen Beitrag zur Rechtsbereinigung
sowie zu erhöhter Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit.
IV. Gestaltung
Unabhängig von
inhaltlichen Änderungen soll jeder Paragraf aus Gründen der Übersichtlichkeit
künftig eine eigene Überschrift erhalten. Im Übrigen soll das Reformvorhaben
aus legistischer Sicht in herkömmlicher Weise durch Novellierungsanordnungen zu
den einzelnen zu ändernden Paragrafen umgesetzt werden. Eine Wiederverlautbarung
des (geänderten) Handels- bzw. Unternehmensgesetzbuches wäre der leichteren
Erfassbarkeit des neuen Textes zuträglich, müsste allerdings aufgrund mehrerer
größerer Lücken in den Paragrafenbezeichnungen des geltenden Gesetzestextes mit
einer neuen Durchnummerierung der bestehenden Bestimmungen einhergehen. Im
Begutachtungsverfahren wurde dagegen mehrfach auf den für die Praxis besonders
hohen Wert „bewusstseinsgefestigter“ Zahlen und Regelungsinhalte hingewiesen.
Daher soll das schon im Ministerialentwurf vorgesehene Gestaltungskonzept
beibehalten werden.
Bei den
Novellierungsanordnungen wird nach folgenden Kriterien vorgegangen:
Sollen innerhalb des HGB bloß aufgrund des neuen Grundtatbestandes
Begriffe in bestehenden Bestimmungen ersetzt werden – dies betrifft vor allem
den Ausdruck „Unternehmer“ statt „Kaufmann“ -, so wird nur die Ersetzung dieser
Begriffe angeordnet, ohne dass die Bestimmung zur Gänze wiedergegeben wird.
Erfordert eine Bestimmung weitere Änderungen oder Einfügungen – gleich, ob von
Worten, Sätzen oder ganzen Absätzen -, soll aus Gründen der leichteren
Lesbarkeit der gesamte Paragraf neu angeordnet werden, wenn die Änderungen oder
Einfügungen mehr als die Hälfte der Absätze eines Paragrafen betreffen.
Ansonsten erfolgt eine herkömmliche Novellierungsanordnung. Bloße Anfügungen
von Absätzen werden stets als solche angeordnet, dort soll von einer kompletten
Wiedergabe eines Paragrafen Abstand genommen werden.
V. Kompetenz
Die Zuständigkeit
des Bundes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel I
Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu Z 1 (Änderung des Gesetzestitels):
Die Erweiterung
des Anwendungsbereichs des HGB führt dazu, dass seine Bezeichnung als
„Handelsgesetzbuch“ unzutreffend wird. Der neue Gesetzestitel
„Unternehmensgesetzbuch“ bringt zum Ausdruck, dass die reformierte Kodifikation
sowohl in organisations- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht
zivilrechtliche Bestimmungen für Unternehmen enthält.
Zu Z 2 (§§ 1-7 UGB):
Zu § 1 UGB:
Bezüglich der
rechtspolitischen Grundsatzentscheidung, den gegliederten Kaufmannsbegriff der
§§ 1 bis 7 HGB aufzugeben und den Anwendungsbereich des UGB an das
Betreiben eines Unternehmens zu knüpfen, darf auf den Allgemeinen Teil
der Erläuterungen (Pkt. III. 2.) verwiesen werden.
§ 1 Abs. 1 definiert zunächst den Unternehmer als jemanden, der
ein Unternehmen betreibt. Der Begriff des Unternehmers bezieht sich dabei
sowohl auf physische als auch auf juristische Personen einschließlich
rechtsfähiger Personengesellschaften, aber auch auf sonstige teilrechtsfähige
Gebilde, deren jeweilige Teilrechtsfähigkeit den Betrieb eines Unternehmens
erfasst. Der Begriff des „Betreibens“ entspricht jenem, den § 1 HGB schon
bisher verwendet, um den Kaufmann dadurch zu kennzeichnen, dass er ein
Handelsgewerbe „betreibt“.
Abs. 2 definiert den Begriff des Unternehmens als
jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit,
dies unabhängig von einer Gewinnorientierung. Die Bestimmung entspricht damit
bewusst jener des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, sodass das Verständnis
dieses Begriffs unschwer auf die von Lehre und Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze und Beiträge gestützt werden kann. Daher liegt eine auf Dauer angelegte
Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter
zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel
unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem
Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und
erbracht werden. Da die Gewinnorientierung keine zwingende Voraussetzung für
professionelles Auftreten im Geschäftsverkehr ist, kommt es auf sie dabei nicht
an, wenn sie auch meist mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden ist. Die
Finanzierung dieser Tätigkeit kann über andere professionell organisierte
Quellen (zB Subventionen, Spenden, Mitgliedsbeiträge) erfolgen, sodass auch
Non-profit-Organisationen Unternehmen im Sinne des Abs. 2 betreiben können.
Der
Unternehmensbegriff ist ferner wie in § 1 Abs. 2 KSchG
größenunabhängig, das UGB unterscheidet damit grundsätzlich nicht mehr zwischen
„Voll“- und „Minderunternehmern“. Für die näheren Erwägungen zu dieser
Grundsatzentscheidung wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Pkt.
III. 2. d., aufmerksam gemacht.
Abs. 3 stellt klar, dass das UGB den Ausdruck
„Unternehmer“ geschlechtsneutral verwendet.
Zu § 2 UGB:
§ 2 erklärt
bestimmte Rechtsformen zu Unternehmern kraft Rechtsform. Dadurch soll das hinter
zahlreichen Sondergesetzen (s etwa § 6 HGB iVm § 3 AktG, § 61
Abs. 3 GmbHG, § 1 Abs. 3 GenG, §§ 27, 63 Abs. 1 VAG;
§ 1 Abs. 1 SpG; § 1 Abs. 2 EWIVG; § 1 Abs. 2
BundesbahnG 1992, § 1 Abs. 4 ORF-G) erkennbare Prinzip, bei
bestimmten Rechtsformen nicht zusätzlich nach der Art ihrer Tätigkeit fragen zu
müssen, um sie als Unternehmer erkennen zu können, auf eine breitere Basis
gestellt werden. Zu den damit verbundenen Veränderungen bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wird auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Pkt. III. 2. e.)
verwiesen.
Hinsichtlich offener Gesellschaften und Kommanditgesellschaften war im Ministerialentwurf noch vorgesehen, auch sie wegen ihrer Rechtsform und somit unabhängig von ihrer Tätigkeit als Unternehmer gelten zu lassen.
Aufgrund der in § 105 vorgeschlagenen Öffnung der Personengesellschaften für jeden erlaubten Zweck hätte dies jedoch zur Folge, dass auch nichtunternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften per se als Unternehmer anzusehen wären und dadurch dem Verbraucherschutz, der nicht in jedem Fall auf natürliche Personen abstellt, entzogen werden könnten. Das noch im Ministerialentwurf angestrebte Ziel, im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger jedenfalls als Unternehmer anzusehen, kann daher nicht lückenlos verfolgt werden. Im Rahmen von offenen Gesellschaften sowie Kommanditgesellschaften ist daher weiterhin danach zu differenzieren, ob sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben oder als Konsumenten auftreten. Dies stellt für sie auch die Parallelität der Anwendung des UGB zu § 1 Abs. 2 KSchG her.
Auch
Privatstiftungen sollen – entgegen dem Vorschlag des Ministerialentwurfes –
nicht schon aufgrund ihrer Rechtsform als Unternehmer gelten. Wenn sie auch von
Gesetzes wegen strukturell so ausgestaltet sind wie es auch unternehmerischer
Verantwortung entspricht (Pflicht zur Rechnungslegung [§ 18 PSG], zur
Abschlussprüfung [§ 21 PSG] und ab bestimmten Schwellenwerten
Aufsichtsratspflicht [§ 22 PSG]), dürfen sie grundsätzlich nicht für
gewerbsmäßige Tätigkeiten eingesetzt werden, die über eine bloße
Nebenbeschäftigung hinausgehen. Das UGB soll auf eine Privatstiftung daher nur
so weit Anwendung finden, als sie eine unternehmerische Tätigkeit verfolgt.
Die Ergänzung der Rechtsformen um die Europäische Gesellschaft (SE) trägt dem Inkrafttreten des SE-Gesetzes mit 8. Oktober 2004 Rechnung, jene um die Europäische Genossenschaft (SCE) der Verordnung des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (s. Art 80 der VO iVm § 907 Abs. 1 Satz 2 UGB).
Zu § 3 UGB:
§ 3 hat die
Behandlung einer zu Unrecht im Firmenbuch eingetragenen Person zum Gegenstand,
die unter ihrer Firma auftritt, tatsächlich aber kein Unternehmen (mehr)
betreibt. Für sie soll primär der Grundgedanke des geltenden § 5 als eine
der praktisch wichtigsten Bestimmungen zum Geltungsbereich des Handelsrechts
(s. Rebhahn in Jabornegg,
HGB, § 5 Rz 3; Straube, HGB, § 5 Rz 2) fortgeschrieben
werden. Die geltende Bestimmung regelt, inwieweit sich der Rechtsverkehr auf
die (unrichtige) Eintragung einer Firma und damit auf die Eigenschaft einer
Person als Vollkaufmann berufen kann. Auch wenn künftig jede selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 1 die Unternehmereigenschaft vermittelt
und es daher auf das in § 5 HGB idgF erwähnte Tatbestandsmerkmal des
Betriebes eines Gewerbes nicht mehr ankommen kann, ist es denkbar, dass jemand
seine Firma zu Unrecht verwendet, ohne dauerhaft unternehmerisch tätig zu sein.
Der vorgeschlagene § 3 will dafür Vorsorge treffen, dass eine solche
Person dem UGB unterstellt wird, auch wenn sie kein Unternehmen (mehr)
betreibt. Dadurch sollen im Dienste der Rechtsklarheit Unsicherheiten darüber
vermieden werden, ob auch alle Merkmale des Unternehmerbegriffs im Sinne des
§ 1 erfüllt sind. Der Anwendungsbereich dieser Verkehrsschutzbestimmung
bezieht sich damit auf die Fälle, in denen durch die Verwendung einer
eingetragenen Firma entgegen den Tatsachen der Eindruck einer unternehmerischen
Tätigkeit erweckt wird.
Auf die im Ministerialentwurf noch vorgesehene Definition des Einzelunternehmers als Komplementärbegriff zum Unternehmer kraft Rechtsform soll mangels eigenständiger normativer Bedeutung verzichtet werden. Dies ändert nichts daran, dass sich der Begriff des Einzelunternehmers nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder Mitunternehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezieht. Ob beispielweise die Tätigkeit von Vereinen vom UGB erfasst ist, hängt daher davon ab, ob der Verein unternehmerisch im Sinn des § 1 tätig ist oder nicht.
Zu den §§ 4 und 5 UGB:
Vorgeschlagen
wird, den jeweiligen Anwendungsbereich der fünf Bücher des UGB gleich zu Beginn
des Gesetzes festzuhalten.
Im
Ministerialentwurf war dazu vorgesehen, das gesamte UGB mit grundsätzlicher
Ausnahme der freien Berufe und der land- oder forstwirtschaftlich tätigen
Unternehmer zunächst auf alle Unternehmer für anwendbar zu erklären.
Gleichzeitig war aber der jeweilige Anwendungsbereich der praktisch wichtigen
folgenden drei Bücher anders umschrieben. Zurecht wurde im
Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, dass dies in der Rechtsanwendung dem
Verständnis des UGB in hohem Maß abträglich sei. Die vorgeschlagenen §§ 4 und 5
sollen daher ein Mehr an Rechtsklarheit schaffen.
Zu § 4 UGB:
Zur
grundsätzlichen Entscheidung, die Vertreter der freien Berufe sowie land- oder
forstwirtschaftlich tätige Unternehmer von Teilen des Anwendungsbereiches des
Unternehmensgesetzbuches auszuschließen, darf auf den Allgemeinen Teil der
Erläuterungen, Pkt. III. 2. b. verwiesen werden.
In Abs. 2 soll
sich das Verständnis der freien
Berufen im Übrigen
weiterhin nach der Verkehrsauffassung richten, wie sie sich in Abgrenzung zur
„gewerblichen“ Tätigkeit eines Kaufmanns herausgebildet hat (s. Straube in Straube, HGB, § 1 Rz 14f; Rebhahn in Jabornegg, HGB, § 1, Rz 6f). Daher sind
darunter vor allem solche Berufe zu verstehen, die überwiegend
wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden
oder rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend,
eine gewisse höhere Bildung voraussetzen.
Diskutiert wurde,
für diesen Anwendungsbereich des UGB hinsichtlich der freien Berufe allenfalls
danach zu differenzieren, ob ihre Angehörigen in selbständigen, gesetzlich
eingerichteten Kammern erfasst sind, und sie nur in diesem Fall vom
Unternehmerbegriff auszunehmen. Dies soll jedoch nicht aufgegriffen werden:
Dafür wurde zwar vorgebracht, dass den mit den organisationsrechtlichen
Bestimmungen des UGB verfolgten Regelungsanliegen ohnedies durch
berufsrechtliche Sonderbestimmungen entsprochen werde. Da dieser Befund jedoch
nur auf einen Teil der freien Berufe mit eigenem Berufs- und Standesrecht
zutrifft, erscheint das Kriterium der „Verkammerung“ als solches nicht
geeignet, um es für eine Differenzierung zwischen unternehmerischen und
nicht-unternehmerischen freien Berufen heranzuziehen.
Hinsichtlich der Land- und Forstwirte (Abs. 3) ist
hervorzuheben, dass hier nicht mehr zwischen der eigentlichen land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit und einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebengewerbe unterschieden werden soll. Diese Differenzierung findet sich
gegenwärtig noch in § 3 HGB, der den Land- und Forstwirten zwar verbietet,
sich mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb ins Firmenbuch
eintragen zu lassen, es ihnen aber ermöglicht, durch Registrierung des damit
verbundenen Nebengewerbes die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Da damit
unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden sind (s. Rebhahn in Jabornegg, HGB, § 3 Rz 3f), soll von
dieser Unterscheidung Abstand genommen werden. Sie ist im Übrigenauch der
deutschen Parallelregelung des § 3 dHGB seit 1976 nicht mehr bekannt (s. Bokelmann in Münchener Kommentar zum HGB, § 3 Rz 2f).
Mit den Abs. 2 und 3 wird für Angehörige der freien Berufe sowie der Land-
und Forstwirtschaft die Option geschaffen, sich auf freiwilliger Basis
ins Firmenbuch eintragen zu lassen und sich damit dem Ersten Buch zu
unterstellen. Da auch sonstigen Einzelunternehmern, die zur Protokollierung
nicht verpflichtet sind, eine Eintragungsoption eingeräumt wird (§ 8 Abs. 1),
erschiene es für beide Personengruppen nicht gerechtfertigt, sie von den damit
verbundenen unternehmensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, in der Folge
freilich auch Pflichten, zur Gänze auszuschließen – dies insbesondere, wenn man
bedenkt, dass sich zum einen nicht alle freiberuflich tätigen Personen für ihre
Berufsausübung auf entsprechende berufs- oder standesrechtliche
Sonderregelungen stützen können und zum anderen von bestehenden Möglichkeiten
der firmenbuchrechtlichen Protokollierung im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft (s. § 3 Abs. 2 HGB idgF) nicht abgegangen werden soll. Auch für
sie mag es nämlich von Interesse sein, eine registrierte und geschützte Firma
zu führen, einen Prokuristen mit klar umrissener Vollmacht zu bestellen und
anderes mehr. Konsequenterweise muss die Registrierung im Firmenbuch dann dazu
führen, dass sich der Eingetragene dadurch zur Gänze den Rechtsfolgen des
Ersten Buches unterstellt. Zugleich wird erreicht, dass die mit einer
Firmenbucheintragung einhergehenden Rechte und Pflichten auf protokollierte
Personen gleichermaßen zur Anwendung kommen.
Dass das Erste
Buch auch dann Anwendung findet, wenn die Ausübung des freien Berufes oder der
Betrieb des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens im Rahmen einer
offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft ausgeübt wird, bedarf
daneben keiner eigenen Erwähnung, da die Anwendung der Sonderbestimmung für
freie Berufe, Land- oder Forstwirte davon abhängt, dass die Berufsausübung als
Einzelunternehmer erfolgt. Die Besonderheiten, die gegenwärtig mit den
eingetragenen Erwerbsgesellschaften verbunden sind, sollen dabei auch im UGB
erhalten bleiben (s. etwa § 19 Abs. 1 Z 4; für die Rechnungslegungsvorschriften
s. § 189 Abs. 4).
Zu § 5 UGB:
§ 5 verweist in
Bezug auf den Anwendungsbereich der übrigen Bücher auf die jeweiligen
Bestimmungen.
Zu § 6 UGB:
Die Bestimmung
übernimmt § 7 HGB idgF, erhält eine Überschrift und wird an den neuen
Grundtatbestand angepasst.
Zu § 7 UGB:
Die Bestimmung
übernimmt § 8 HGB idgF einschließlich der Abschnittsüberschrift.
Zu Z 3:
Die Bestimmung
hebt an dieser Stelle die Abschnittsüberschrift auf (s. zu § 7).
Zu Z 4 (§ 8 UGB):
Die Bestimmung
behandelt das Recht bzw. die Verpflichtung von Unternehmern, sich
firmenbuchgerichtlich registrieren zu lassen. Mit Abs. 1
werden nach § 189 zur Rechnungslegung verpflichtete natürliche Personen aus
Publizitätsgründen verpflichtet, sich im Firmenbuch protokollieren zu lassen
(zur grundsätzlichen Entscheidung dafür s. Pkt. III. 3.a.aa. des Allgemeinen
Teils der Erläuterungen). Ob sie dabei alleine oder als Mitunternehmer einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre unternehmerische Tätigkeit ausüben und
die Bilanzierungsgrenzen des § 189 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 überschreiten, soll
für die Anwendbarkeit der Bestimmung keinen Unterschied machen. Die GesbR
selbst ist mangels Rechtsfähigkeit daneben kein eintragungsfähiges
Rechtssubjekt. Da während des in § 189 Abs. 2 Z 1 und Z 2 1. Fall genannten
Beobachtungszeitraumes noch keine Bilanzierungspflicht besteht, tritt die
Protokollierungspflicht im Falle des qualifizierten Überschreiten des
Schwellenwertes frühestens ab dem zweiten, ansonsten ab dem vierten
Geschäftsjahr ein (die Protokollierungspflicht dagegen schon bei
prognostiziertem Überschreiten eintreten zu lassen hätte allzu leicht
Unsicherheiten über ihr Bestehen zur Folge). Durch die Beschränkung der
Bestimmung auf natürliche Personen werden andere Einzelunternehmer von der
Registrierungspflicht ausgenommen. Unternehmerisch tätige Vereine, deren
Publizität bereits mit der Aufnahme in das Vereinsregister erreicht wird, oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen ihr daher nicht.
Allen anderen
Einzelunternehmern soll die Eintragung dagegen freigestellt werden, denn es ist
kein Grund ersichtlich, warum ihnen der Zugang ins Firmenbuch und die damit
verbundene Publizität verwehrt sein sollte. Dies betrifft zum einen jene
unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, die den Schwellenwert des § 189
Abs. 2 nicht überschreiten, kann doch auch bei kleineren Unternehmern der
Bedarf gegeben sein, die unternehmerische Tätigkeit von der privaten nach außen
hin erkennbar zu trennen. Von der Eintragungsoption werden aber auch
Einzelunternehmer, die keine natürlichen Personen sind (etwa Vereine oder die
öffentliche Hand), erfasst. Die daraus resultierenden Möglichkeiten, etwa die
von § 37 UGB geschützte Führung einer werbewirksamen Firma, die Erteilung
einer Prokura oder die firmenbuchrechtliche Ersichtlichmachung von
Haftungsbeschränkungen bei Unternehmensveräußerungen, stellen sich für sie dann
als Gestaltungsoption dar.
Die Eintragung
kann stets nur deklarativ wirken, da es nicht in das Belieben des
Einzelunternehmers gestellt werden soll, sich den ordnungspolitischen Anliegen
des Unternehmerrechts zu unterwerfen.
Für nicht
protokollierungspflichtige Einzelunternehmer muss mit ihrer Entscheidung zur
freiwilligen Eintragung spiegelbildlich auch das Recht auf Löschung
verbunden sein, wenn sie daran kein Interesse mehr haben. (Auch vor
Inkrafttreten des HGB eingetragenen Einzelunternehmern soll diese Option
offenstehen.) Aufgrund der Publizitätswirkung von § 15 sollten daraus auch
keine Nachteile für die Sicherheit des Geschäftsverkehrs zu besorgen sein. Die
Möglichkeit amtswegiger Löschungen bei Erlöschen der Firma (s. § 30
Abs. 2 in der vorgeschlagenen Fassung) bleibt davon unberührt.
Eine generelle
Aussage über die Firmenbucheintragung von Unternehmern kraft Rechtsform,
unternehmerisch tätigen offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften
sowie von sonstigen Rechtsträgern wird hier nicht getroffen. Dafür sind die
jeweiligen Sonderbestimmungen maßgeblich (Abs. 2).
Die Absätze 1 und
2 befriedigen jedoch die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs für den Fall
nicht, dass sich mehrere Personen zum Betrieb eines größeren (dh. den
Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 überschreitenden) Unternehmens
zusammenschließen und sich dazu einer Personengesellschaft bedienen wollen.
Erwogen wurde zunächst, ihnen die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder einer eingetragenen Personengesellschaft zur Wahl zu stellen. Das
Auftreten der Gesellschafter als GesbR würde jedoch mit keinen von Gesetzes
wegen vorgesehenen Publizitätswirkungen einhergehen, da die Gesellschaft als
solche im Firmenbuch nicht eintragbar ist und der Mindestinformationsstandard
auf Geschäftsbriefen (§ 14) nur für eingetragene Unternehmer verpflichtend ist.
Alternativ käme eine Eintragungspflicht der einzelnen, den Schwellenwert des §
189 überschreitenden Gesellschafter in Betracht. Dies würde jedoch eine Reihe
von Fragen darüber aufwerfen, ob bestimmte Eintragungen dann dem einzelnen
Gesellschafter oder der GesbR zugeordnet werden sollen (zulässiger
Firmenwortlaut, Prokurabestellung, uä.), ob ein schon eingetragener
Gesellschafter zusätzlich als Mitgesellschafter der GesbR einzutragen ist und
ähnliches mehr. Bei Eintragung des Gesellschafters als Einzelunternehmer würde
wiederum der irrige Eindruck entstehen, dass er selbst ein Unternehmen
betreibt, obwohl der Betrieb nur durch alle Gesellschafter gemeinsam erfolgt.
Aus diesem Grund wird in Abs. 3 vorgeschlagen, in diesem Punkt im Prinzip
die bestehende Rechtslage für nicht grundhandelsgewerblich, jedoch
vollkaufmännisch tätige Personenhandelsgesellschaften fortzuschreiben (vgl. §
105 iVm § 2 HGB idgF) und „große“ Personengesellschaften zur Eintragung als
offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft nach den Bestimmungen der §§
105 ff bzw. §§ 161 ff zu verpflichten. Das Größenkriterium wird dafür von § 189
Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 vorgegeben. Dies bedeutet freilich nicht, dass die GesbR
selbst den Bilanzierungsvorschriften des Dritten Buches unterworfen wird, jedoch
sind auch bei einer GesbR die Erlöse aus der gesellschafterlichen Tätigkeit
festzustellen. Die Eintragungspflicht als offene Gesellschaft entsteht sodann
bei zweimaligem Überschreiten von Euro 400.000 im zweitfolgenden Geschäftsjahr
bzw. bei einmaligem Überschreiten von Euro 600.000 im folgenden Geschäftsjahr.
Mit der Gewährung des für die Bilanzierungspflicht maßgeblichen
Beobachtungszeitraumes wird zugleich bewirkt, dass kurzfristige
unternehmerische Aktivitäten in der Rechtsform einer GesbR noch keine Protokollierungspflicht
nach sich ziehen. Eine Eintragungspflicht ist aber auch für solche
Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht anzunehmen, deren Zusammenschluss
lediglich zur Durchführung eines konkreten Projektes erfolgt (zB Bau-ARGE), da
sie typischerweise gerade nicht auf Dauer als Marktanbieter auftreten.
Zu Z 5 (§ 9 UGB):
Der Gesetzestext
wird zunächst dem neuen Grundtatbestand angepasst und erhält neue
Überschriften. Die Abs. 3 und 4, denen zufolge besondere Amtsbestätigungen
ausgestellt werden sollen, sind angesichts dessen, dass die Einsicht in das
Hauptbuch durch Firmenbuchauszüge zu erfolgen hat (§ 33 FBG), nur mehr für aus
dem ADV-Firmenbuch nicht ersichtliche Eintragungstatsachen relevant (s. auch Schenk in Straube3, HGB, § 9
Rz 1). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen soll daher in einen Absatz
zusammengezogen und dementsprechend beschränkt werden. Zugleich wird der
Ausdruck „Zeugnis des Gerichts“ durch die dem heutigen Sprachgebrauch besser
entsprechende „Bestätigung des Gerichts“ ersetzt.
Zu Z 6 (§ 10 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu den Z 7 – 9 (§§ 11-13 UGB):
Mit der
Neu-Nummerierung der §§ 12 bis 13a als §§ 11-13 kann die bestehende
Lücke des aufgehobenen § 11 geschlossen und zugleich § 13a als
§ 13 weitergeführt werden. Die Verweise in § 107 GmbHG und in
§ 254 AktG sowie in § 61d VAG werden entsprechend adaptiert.
§ 11 Abs. 1 wird
dabei an die mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2004,
erfolgte Änderung von § 16 Abs. 1 FBG insofern angepasst, als
Firmenbuchanmeldungen in der Regel schriftlich zu erfolgen haben (gem. § 16
Abs. 1 FBG kann nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen eine Anmeldung zu
Protokoll erklärt werden). Dies entspricht auch der in Firmenbuchverfahren
bewährten Praxis. Die öffentlich beglaubigte Form solcher Anmeldungen sowie der
zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften bleibt
weiterhin erforderlich, soweit dafür keine besonderen Erleichterungen (§ 11
FBG) vorgesehen sind.
Zu Z 10 (§ 14 UGB):
Da der Bedarf an
den vorgesehenen Pflichtangaben auf
Geschäftsbriefen und Bestellscheinen nicht
rechtsformspezifisch ist, wird nach dem Vorbild der deutschen
Handelsrechtsreform (vgl. Schauer, Reform 84; Krejci/K. Schmidt,
26) eine Ausdehnung dieser Regelung auf jede Art von protokollierten
Unternehmern, damit insbesondere auch auf Einzelunternehmer, offene
Gesellschaften und Kommanditgesellschaften vorgeschlagen. Dies stellt eine
wichtige flankierende Maßnahme zur Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften
(§§ 18f) dar, da damit für den Geschäftsverkehr notwendige Informationen
über den Vertragspartner und seine leichtere Auffindbarkeit im Firmenbuch
gewährleistet werden. Damit würde auch die gegenwärtige Unsicherheit, ob diese
Verpflichtung auch für die GmbH & Co KG und die Genossenschaft (per
analogiam befürwortend Burgstaller in Jabornegg,
HGB, § 14 Rz 8; zum gegenwärtigen Meinungsbild auch Schauer, FS WU, 84, FN 267) gilt, beseitigt.
Zugleich wird
klargestellt, dass die Pflichtangaben nicht an die Papierform von Briefen und
Bestellscheinen gebunden sind; insbesondere soll auch die elektronische Post
eines Unternehmers die genannten Angaben aufweisen. Ferner sollen diese Angaben
auch auf den Webseiten des Unternehmers aufscheinen. Damit wird zugleich Art. 4
der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie
2003/58/EG entsprochen, die ua. darauf abzielt, gemeinschaftsweit
Unternehmensinformationen durch die Heranziehung moderner technischer
Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich zu machen. Sie ist bis 1. Jänner
2007 umzusetzen.
Sofern bei
Personengesellschaften kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine
natürlich Person ist, sollen dem Rechtsverkehr die entsprechenden –
wirtschaftlich in der Regel bedeutenderen - Informationen auch über den
unbeschränkt haftenden Rechtsträger zugänglich gemacht werden. Dies ist
insbesondere bei einer GmbH & Co KG von besonderer praktischer Relevanz.
Da
Genossenschaften die Art ihrer Haftung künftig nicht mehr in ihrem
Firmenwortlaut anführen müssen (s. die Erläuterungen zu § 4 GenG), für den
Geschäftsverkehr daraus aber kein Informationsdefizit entstehen soll, werden
sie verpflichtet, diese Angabe – „mit unbeschränkter Haftung“, „mit
beschränkter Haftung“ oder „mit Geschäftsanteilshaftung“ (§ 2 GenG) - auf den
Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten vorzunehmen.
Zur Effektivität
dieser Bestimmung wird als Sanktion für eine Verletzung dieser Pflichten die
Verhängung von Zwangsstrafen vorgesehen, deren Höhe und
Veröffentlichung sich nach der Bestimmung des § 24 FBG richten soll. Dies
entspricht auch den bestehenden Sanktionen für Kapitalgesellschaften
(§ 258 AktG, § 125 GmbHG), die damit in Hinblick auf § 14
überflüssig werden.
Zu Z 11 (§ 15 UGB):
Abs. 3 positiviert
den schon jetzt in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der
Rechtsscheinhaftung für unrichtige Eintragungen (s. Schenk in Straube, HGB, § 15 Rz 15). Für die Frage
ihrer Zurechenbarkeit soll dabei differenziert werden, ob die unrichtige
Eintragung aktiv veranlasst oder eine als unrichtig erkannte oder erkennbare
Eintragung nicht gelöscht wurde. Nur im letzteren Fall der Unterlassung einer
Löschung soll es auf ein Verschulden ankommen, um die Gleichwertigkeit der
Unterlassung mit der stärkeren Zurechenbarkeit aktiven Handelns herzustellen.
Die Beweislast dafür, dass der Vertragspartner nicht im Vertrauen auf die
Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder kennen musste,
soll dabei den unrichtig Eingetragenen treffen, da ihm die durch die unrichtige
Eintragung verursachte Verkehrsstörung eher zuzurechnen ist.
Von einer
Übernahme des § 15 Abs. 3 dHGB wurde angesichts der Kritik, die an
dieser Bestimmung geübt wird (s. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 15 Rz 18f;
Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, § 15
Rz 69ff), abgesehen. Gesellschaftsrechtliche Sonderregeln wie § 17
Abs. 3 GmbHG oder § 73 Abs. 4 AktG sollen von der
vorgeschlagenen Regelung als leges speciales unberührt bleiben.
Abs. 4 stellt
das Verhältnis von § 15 zu § 3 in der vorgeschlagenen Fassung klar.
Zu Z 12 (§ 16 UGB):
Die Bestimmung
enthält eine neue Überschrift.
Zu Z 13 (§ 17 UGB):
Die Bestimmung
wird dem neuen Grundtatbestand angepasst. Gegenüber der bestehenden Fassung
wird in Abs. 1 zugleich zum Ausdruck gebracht, dass unter der Firma
künftig stets der in das Firmenbuch eingetragene Name eines - naturgemäß
registrierten - Unternehmers zu verstehen ist. Als „Firma“ sollen damit auch
die eingetragenen Namen solcher Rechtsträger gelten, die in sondergesetzlichen
Regelungen derzeit nur als „Name“ bezeichnet werden (§ 2 PSG).
Durch die
Ergänzung von Abs. 2 Satz 2 soll der Ausschluss der Verwendbarkeit einer Firma
im Strafverfahren auf Einzelunternehmer beschränkt werden, um der Entwicklung
der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden Rechnung zu tragen.
Zu Z 14 (§ 18 – 21 UGB):
Zu § 18 UGB:
Im Zentrum der
Firmenliberalisierung steht die Neufassung von § 18 UGB, die das
Firmenrecht von bisherigen Gestaltungszwängen und international unüblichen Rigiditäten
befreien soll (zur Kritik am geltenden Recht s. die Erläuterungen zum
Allgemeinen Teil, III. 3. b. aa.). Nach dem Vorbild der deutschen HGB-Reform
wird zunächst vorgeschlagen, eine
Firma als solche dann anzuerkennen, wenn sie das Unternehmen kennzeichnet und zugleich von anderen Unternehmen unterscheidet. Die von Abs. 1 geforderte Kennzeichnungskraft einer
Firma zielt auf Individualisierung ab, die Firma muss daher als Name zur
Individualisierung geeignet sein (vgl. Bokelmann in
Münchener Kommentar zum HGB, Ergänzungsband, § 18 Rz 25). Zulässig werden damit
Personen-, Sach- und Fantasiefirmen oder auch die Verwendung von
Geschäftsbezeichnungen, sodass sich die Firma künftig verstärkt auch als
Werbeträger eignen könnte. Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die
unaussprechbar oder sinnlos sind, werden vom Rechtsverkehr dagegen nicht als
Fantasiewort aufgefasst werden; sie sind als Firmenwortlaut daher ungeeignet.
Die praktischen Erfahrungen, die bereits zu den §§ 18, 19 dt. HGB idF des
Handelsrechtsreformgesetzes, BGBl. I S. 1474, gemacht wurden, können auch in
Österreich verwertet werden (etwa Unzulässigkeit reiner Branchenangaben ohne
individualisierende Zusätze, die mehrfache Wiederholung gleicher Buchstaben ua;
s die Beispiele bei Bokelmann in Münchener Kommentar zum HGB,
Ergänzungsband, § 19 Rz 37ff).
Im Interesse des
Rechtsverkehrs muss die Firmenbildung gleichzeitig einem - bisher nur für
Firmenzusätze festgelegten - Irreführungsverbot unterliegen. Gemäß Abs. 2 sollen
daher solche Angaben unzulässig sein, die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
irrezuführen. Um die Firmenbuchgerichte künftig von allzu großen
Prüfanforderungen und der aufwändigen Einholung von Kammergutachten zu
entlasten, soll die Täuschungseignung auch „wesentlich“ sein, um aufgegriffen
werden zu können. Das ausdrückliche Abstellen auf den Eindruck der
„angesprochenen Verkehrskreise“ ermöglicht zudem eine Bedachtnahme auf sich
wandelnde Verkehrsauffassungen. Abweichungen zur wettbewerbsrechtlichen
Bezugnahme auf die mögliche Irreführung „eines nicht unerheblichen Teils der
angesprochenen Verkehrskreise“ (näher Koppensteiner,
Wettbewerbsrecht3, § 24 Rz 23 mwN) sind damit
möglich; da im Zentrum des Firmenrechts lediglich dessen ordnungspolitische
Funktion steht, erscheint es allerdings legitim, hier dem Wettbewerbsrecht die
Aufgabe der Feinsteuerung zuzuweisen (s. auch Begr. RegE, BR-Drucksache
340/97, S 53; Bokelmann, GmbHR 1998, 62).
Ferner soll es für
das Firmenbuchgericht bei seiner Prüfung auf die „Ersichtlichkeit“ der
Irreführungseignung ankommen. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn das
Täuschungspotenzial nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche
Beweisaufnahmen angenommen werden kann (Schauer, Reform
79; Krejci/K. Schmidt, 25; Begr RegE, BR-Drucksache
340/97, S 54 zur Parallelbestimmung des § 18 Abs. 2 S 2
dHGB). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Vereinfachung würde eine
Gleichschaltung der firmen- und wettbewerbsrechtlichen Prüfmaßstäbe im Übrigen
ohnedies nicht zwingend zu gleichen Ergebnissen führen.
Zu § 19 UGB:
Als Korrektiv zu
der weitgehenden Firmenliberalisierung soll im Interesse des Rechtsverkehrs
jeder protokollierte Unternehmer künftig verpflichtet sein, auch die von ihm
gewählte Rechtsform in der Firma anzugeben.
Aus dem Zusatz soll auch die Tatsache seiner firmenbuchrechtlichen
Registrierung erkennbar sein. Nicht protokollierten Einzelunternehmern ist ein
solcher Zusatz, etwa in ihrer Geschäftsbezeichnung, versagt. Der Grundsatz der
Firmenwahrheit gilt insoweit uneingeschränkt.
In Hinkunft wird
dadurch die konkrete Rechtsformwahl eines Einzelunternehmers durch Zusätze wie
„eingetragener Unternehmer“ bzw. „eingetragene Unternehmerin“ („e.U.“) ebenso
ersichtlich wie diejenige einer Personengesellschaft. Gerade bei diesen sollen
künftig - derzeit zulässige - undeutliche Gesellschaftszusätze wie z.B. „&
Co“, die die Haftungsstruktur des Unternehmens nicht hinlänglich widerspiegeln,
nicht mehr ausreichen. Im Interesse der Firmenwahrheit soll die korrekte Angabe
des Rechtsformzusatzes nicht nur für die ursprüngliche, sondern auch für die
abgeleitete Firma (§§ 22, 24) gelten. Für sie nahmen Rechtsprechung und
Literatur schon bisher in der Regel an, dass unrichtige Bezeichnungen der
Gesellschaftsform berichtigt werden müssen (vgl. Schuhmacher
in Straube, HGB, § 22 Rz 15ff; Fromherz in Jabornegg, HGB, § 22 Rz 22; Roth/Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rz 585 ua),
das Prinzip der Firmenkontinuität insofern am Täuschungsverbot des § 18 Abs. 2
idgF an seine Grenzen stößt. Mit der klaren Regel des § 19 Abs. 1
werden gleichzeitig noch bestehende Unstimmigkeiten, etwa zur Frage, ob der
Einzelkaufmann die Firma einer Personengesellschaft oder diese die Firma eines
Einzelkaufmanns unverändert weiterführen darf (Nw bei Schauer, Reform, 82f; Schuhmacher
in Straube, HGB, § 22 Rz 18), gelöst. Die
zwingende Angabe von konkreten Rechtsformzusätzen wird auch in der Literatur
sehr begrüßt (P. Bydlinski, JBl 1998, 413; Schauer, Reform, 82; Krejci/K. Schmidt,
25).
Das Gebot des
Rechtsformzusatzes betrifft auch alle anderen, nicht in diesem Gesetzbuch
geregelten Rechtsformen. Die entsprechenden Vorschriften enthalten die jeweils
einschlägigen Gesetze. Von der noch im Ministerialentwurf vorgesehenen Möglichkeit
für neu gegründete offene Gesellschaften, aufgrund ihres Bekanntheitsgrades
auch die Bezeichnung „OHG“ als Rechtsformzusatz verwenden zu können, soll
jedoch Abstand genommen werden. Zurecht wurde nämlich im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens darauf hingewiesen, dass diesfalls langfristig zwei
verschiedene Rechtsformzusätze für eine einzige Gesellschaftsform im
Geschäftsverkehr in Verwendung stehen könnten. Dies wäre der Rechtsklarheit
abträglich. Die jetzt in § 6 Abs. 2 EGG geregelten Besonderheiten für
die Namensbildung einer freiberuflich tätigen offenen Gesellschaft oder
Kommanditgesellschaft werden in Abs. 1 Z 4 berücksichtigt.
Da auch
Personengesellschaften die freie Firmenwahl und damit auch eine Fantasiefirma
ermöglicht wird, bestünde die Gefahr, dass in Personengesellschaften, die keine
natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafter haben, die daraus
resultierenden Haftungsbeschränkungen nicht mehr offengelegt werden müssten.
Dies betrifft insbesondere den praktisch wichtigen Fall der GmbH & Co KG.
Die diesem Umstand entgegenwirkende Regelung des § 19 Abs. 2 ist daher eine notwendige Ergänzung zum Schutz des
Rechtsverkehrs und trägt der Forderung nach gesetzgeberischer Klarstellung (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 162) sowie der
ständige Rechtsprechung (Nw für die fortgeführte GmbH&Co KG bei Fromherz in Jabornegg, HGB, § 22 Rz 25) Rechnung. Sie
erfasst bewusst auch den Fall der mehrstöckigen Gesellschaft, die die
Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringen muss, wenn auf keiner Stufe eine
natürliche Person unbeschränkt haftet.
Zu § 20 UGB:
Unter dem Eindruck
der bisherigen Erfahrungen in Deutschland (etwa Jung, ZIP
1998, 677ff) wurden Bedenken gegen die generelle Zulässigkeit von fremden Namen erhoben, da sie zu Fehlvorstellungen des
Rechtsverkehrs über das Unternehmen, den Inhaber und sein Haftungspotenzial
führen könnten. Gemeint sind damit Namen dritter, von unbeschränkt haftenden
Einzelunternehmern, Personengesellschaftern, allenfalls Genossenschaftern oder
Mitgliedern einer EWIV verschiedener Personen.
Zwar wurde nicht
übersehen, dass bereits nach geltendem Recht bei Firmenfortführung der in der
Firma enthaltene Name eines Einzelkaufmanns nicht mit dem Inhaber ident sein
muss, dem Rechtsverkehr aber ohnehin nicht erkennbar ist, ob es sich um eine
ursprüngliche oder abgeleitete Firma handelt. Solange keine solchen
berechtigten Interessen an einer Firmenkontinuität bestehen, wurde jedoch
befunden, dass die Firmenbildung über die Person des Unternehmensinhabers keine
Fehlvorstellungen erwecken sollte.
Soweit auf der
anderen Seite für den Einzelunternehmer strengere Vorschriften gefordert wurden
(zwingende Namensführung in der Firma, im Falle des Unternehmensübergangs
zwingender Nachfolgezusatz), hätte dies wohl Wertungswidersprüche zur Folge, da
diesfalls zwar einer Einmann-GmbH die Führung einer Fantasiefirma erlaubt wäre,
nicht aber dem Einzelkaufmann. Daher wird als „Mittellösung“ vorgeschlagen, dem
Einzelunternehmer die Bildung seiner Firma in gleicher Weise freizustellen wie
den Rechtsträgern, die Verwendung eines fremden Namens dagegen grundsätzlich
nicht zuzulassen.
Die selben
Erwägungen treffen auch bei Rechtsformen mit persönlich unbeschränkt haftenden
Gesellschaftern, damit insbesondere bei der offenen Gesellschaft und der
Kommanditgesellschaft, zu. Hier war im Besonderen zu diskutieren, ob auch der
Name eines nur beschränkt haftenden Gesellschafters firmengebend verwendet
werden können soll. Dass die Aufnahme des Kommanditisten
in die Firma schon nach
§ 18 Abs. 2 unzulässig sein müsste (Täuschungsverbot), erscheint
angesichts der dort festgelegten Erfordernisse der Wesentlichkeit und
Ersichtlichkeit der Irreführungseignung nicht zwingend. Auch angesichts der
Frage, ob die Erwähnung eines Namens in einer Firma weniger auf die persönliche
und unbeschränkte Haftung eines Gesellschafters als auf seine
Gesellschafterstellung überhaupt hinweist (Jung, ZIP
1998, 682), soll die Rechtsprechung aber nicht unnötig damit belastet werden,
wann die Aufnahme eines nicht unbeschränkt haftenden Gesellschafters in der
Firma einer KG eine „verkehrswesentliche“ Fehlvorstellung hervorruft. Von der
Aufnahme von Kommanditisten in die ursprüngliche Firma soll daher abgesehen
werden. Hier könnte man ebenfalls dagegen vorbringen, dass auch andere Konstellationen
zulässigerweise dazu führen können, dass ein nicht (mehr) unbeschränkt
haftender Gesellschafter im Firmenwortlaut aufscheint. Dies kann etwa bei
Ausscheiden eines firmengebenden unbeschränkt haftenden Gesellschafters aus der
Gesellschaft oder bei seinem „Rückzug“ in die Position eines Kommanditisten der
Fall sein, wenn er in die Firmenfortführung einwilligt. Demgegenüber wurde
jedoch befunden, dass generell zumindest die ursprüngliche Firma „richtig“ sein
soll und Fehlvorstellungen über Haftungspotenziale jedenfalls vermieden werden
sollen, solange noch keine berechtigten Interessen an der Firmenkontinuität
bestehen. Die Ablehnung von Kommanditistennamen in der ursprünglichen Firma
zeichnet sich nach den ersten Erfahrungen der Praxis nun auch - entgegen dem
Wortlaut des § 18 dHGB - im deutschen Schrifttum ab (s. die Nachweise bei Roth/Fitz, JBl 2002, 385, FN 15 und 16; Bokelmann, GmbHR 1998, 59 ua).
Die Problematik
der Verwendung von Namen unternehmensfremder Personen betrifft weniger - von der
Reform nicht berührte -
Namensrechtsverletzungen als vielmehr die Verwendung eines Namens unter Einwilligung des Namensträgers. Dies könnte etwa bei zu Werbezwecken
zugekauften Namen bekannter Persönlichkeiten der Fall sein, wie dies in der
Praxis im Bereich der Marken üblich ist. Dadurch würde beispielsweise eine
Firmenbildung - und damit ua auch eine Parteienbezeichnung im Prozess – mit dem
Namen finanzkräftiger Personen zulässig, auch wenn der tatsächliche Inhaber ein
ganz unbekannter, wenig finanzstarker Unternehmer ist. Zwar ließe sich ein
solcher Fall vielleicht schon unter das Irreführungsverbot des Abs. 2
subsumieren; allerdings könnten Zweifel über die Verwendbarkeit eines fremden,
aber unbekannten Namens bestehen bleiben, da ein solcher nicht in jedem Fall
eine für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche Angabe sein muss,
dennoch aber den unrichtigen Eindruck einer personalen Verflochtenheit des
Namensträgers mit dem Unternehmen hervorriefe.
Aus
ordnungspolitischen Gründen sollte einer solchen Täuschungsgefahr daher
vorgebeugt werden, sodass es bei der Verwendung von Namen nicht unbeschränkt
haftender Personen nicht darauf anzukommen hat, ob sie im Sinne des Abs. 2
auch für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich und für das Firmenbuch
ersichtlich sind. Komplikationen im Eintragungsverfahren werden dadurch ebenso
vermieden wie unerwünschte Rechtsscheinhaftungen wegen Vortäuschung unrichtiger
Haftungsverhältnisse.
Auf die noch im
Ministerialentwurf vorgesehene Möglichkeit der Verwendung fremder Namen für den
Fall, dass die Gefahr einer Irreführung offenkundig ausgeschlossen ist, soll
verzichtet werden: Nach den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wurde
keine Notwendigkeit dafür erkannt, zugleich wurden daraus resultierende Verzögerungen
im Eintragungsverfahren befürchtet.
Eine Verwendung
von Namen nicht unbeschränkt haftender Unternehmer bei erstmaliger
Firmenbildung entspricht im Übrigen auch nach der Auffassung der Wirtschaft
keinen praktischen Bedürfnissen.
Zu § 21 UGB:
Die Änderung ist
redaktionell bedingt (s. auch § 21 dHGB) und zugleich eine sprachliche
Vereinfachung des bisherigen Gesetzeswortlautes.
Zu Z 15 (§ 22 UGB):
Es wird eine
Anpassung an den Grundtatbestand vorgenommen. Da die Firmenbildung des
Einzelunternehmers nicht mehr notwendig aus seinem bürgerlichen Namen bestehen
muss, wird klargestellt, dass auch dann, wenn die Firma aus diesem Namen
besteht, eine Firmenfortführung zulässig ist. Diese Klarstellung entspricht
auch § 22 Abs. 1 dHGB.
Die Überlegung,
bei fortgeführten Firmen künftig zwingend einen Nachfolgezusatz vorzusehen,
soll dagegen nicht aufgegriffen werden, da ein solcher Zusatz bei Sach- oder
Fantasiefirmen nicht sinnvoll wäre.
Zu Z 16 (§ 23 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird an den Grundtatbestand angepasst.
Zu Z 17 (§ 24 UGB):
§ 24 HGB
erwähnt bisher drei Fälle der Firmenfortführung: die Aufnahme eines
Gesellschafters in ein einzelkaufmännisches Unternehmen, den Eintritt eines
Gesellschafters in eine Personengesellschaft sowie das Ausscheiden aus einer
solchen. Da jedoch auch der erste Fall die Bildung einer Personengesellschaft
voraussetzt, in die jemand als Gesellschafter aufgenommen werden kann und somit
bereits unter den zweiten Fall subsumierbar ist, kann die gesonderte Erwähnung
der ersten Variante ohne materielle Einbußen entfallen. Inhaltliche
Unterschiede ergeben sich - auch unter Beibehaltung des Prinzips der Firmenkontinuität
- lediglich insofern, als die durch die Aufnahme eines Gesellschafters
entstehende Gesellschaft die Firma des Einzelkaufmanns nicht gänzlich
unverändert fortführen kann, sondern nun zwingend einen korrekten
Rechtsformzusatz zu führen hat (§ 19 Abs. 1 Z 2 und 3 in der
vorgeschlagenen Fassung).
Zu Z 18 (Entfall von §§ 25 – 27 HGB):
Siehe die Erläuterungen zu §§ 38-40 UGB.
Zu Z 18a (§ 28 UGB):
Zum Entfall des
geltenden § 28 HGB siehe die Erläuterungen zu § 38 UGB. An seine Stelle
kann die Bestimmung des § 29 in der geltenden Fassung treten, wobei mit
dem Ersatz des Begriffes „Bezirk“ durch denjenigen des „Sprengels“ des
Gerichtes, in dem sich die Niederlassung befindet, der Diktion des § 120
Abs. 2 JN entsprochen wird. Weiters wird die nach geltendem Recht
unvollständige Aufzählung anmeldepflichtiger Tatsachen in Hinblick auf die
firmenbuchrechtlichen Bestimmungen der §§ 3 und 4 FBG ergänzt. Die Bestimmung
wird im Übrigendem Grundtatbestand angepasst.
Zu Z 19 (§ 29 UGB):
Die Bestimmung, in
der geltenden Fassung § 30 HGB, wird dem Grundtatbestand angepasst. Von
Überlegungen, aufgrund verbreiteter überregionaler Geschäftstätigkeit von
Unternehmen auf die Orts- oder Gemeindebezogenheit der Firmenunterscheidbarkeit
zu verzichten, wird Abstand genommen, da die Regelung sowohl den Schutz des
Inhabers als auch des Publikums vor allzu ähnlichen Firmen verfolgt, die in
einem räumlich begrenzten Bereich (selber Ort, selbe Gemeinde) typischerweise
besonders leicht verwechselbar sind. Mit Abs. 2 wird überdies klargestellt,
dass ein Unternehmer, der den selben Namen wie ein bereits eingetragener
Unternehmer führt, sich ebenfalls seines (bürgerlichen) Namens bedienen kann,
wenn er nur einen unterscheidungskräftigen Zusatz beifügt. Dies wahrt auch sein
Persönlichkeitsrecht auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr und
sollte Diskussionen darüber, ob ein solcher Unternehmer bei Namensidentität
gezwungen wäre, auf eine Sach- oder Fantasiefirma auszuweichen, erübrigen. Abs.
1 und 2 verstehen sich insofern als leges speciales gegenüber § 18 Abs. 1.
Abs. 4 soll dagegen entfallen, da von der darin enthaltenen Ermächtigung
des Bundesministers für Justiz, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort
oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, in über sechzig
Jahren kein Gebrauch gemacht wurde.
Zu den Z 20 und 21 (§§ 30 und 31 UGB):
Die §§ 30 und 31 UGB sind neu nummeriert (bisher §§ 31 und 32 HGB) und
werden an den Grundtatbestand angepasst.
Zu den Z 22 und 23 (§ 32 UGB, Entfall von § 32a HGB):
Die Bestimmung,
bisher § 32a HGB, wird dem Grundtatbestand angepasst. Durch die Streichung
des bisherigen Abs. 1 Satz 2 (Eintragung der Verlängerung der
Minderjährigkeit, § 173 ABGB) wird der mit dem
Kindschaftsrechts-ÄnderungsG, BGBl. I 135/2000, geschaffenen Rechtslage
entsprochen. Die Streichung des dritten Satzes des Abs. 1, wonach die
Eintragung nicht bekanntzumachen ist, bringt keine inhaltlichen Änderungen,
ergibt sich das Fehlen einer Bekanntmachungspflicht doch bereits aus
Art. 23 Abs. 15 FBG. Abs. 2 in der vorgeschlagenen Fassung trägt den
Änderungen des Verlassenschaftsverfahrens durch das AußerstreitG 2003 Rechnung.
Zu Z 24 (§ 33 UGB):
Die Bestimmung
regelt unter Anpassung an den Grundtatbestand nunmehr, dass eine
eintragungspflichtige juristische Person von sämtlichen Vorstandsmitgliedern
zur Eintragung anzumelden ist, sofern keine davon abweichenden
Sonderbestimmungen bestehen
(Abs. 4). Ob dagegen überhaupt eine Eintragungspflicht besteht, ist den
bestehenden Regelungen des AktG, GmbHG, EEG, GenG, PSG, EWIVG, SpG, VAG und
sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Sondernormen (zB § 1 Abs. 4
ORF-Gesetz) zu entnehmen.
Zu den Z 25 und 26 (§§ 34 und 35 UGB):
Die §§ 34 und
35 erhalten eine neue Überschrift.
Zu Z 27 (§ 36 UGB):
Die bestehende
Lücke des § 36 soll genützt werden, um die Bestimmung des Art. 6
Nr. 7 der 4. EVHGB unter Anpassung an den Grundtatbestand wiederzugeben
und sprachlich leicht zu modernisieren. Zugleich soll - einer Anregung im
Begutachtungsverfahren folgend - dem Ehegatten ein selbstständiger Anspruch auf
Anmeldung der Ehepakte zur Eintragung ins Firmenbuch eingeräumt werden.
Zu Z 28 (§ 37 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine neue Überschrift.
Zu Z 28a (§§ 38-40 UGB):
Allgemein zur Aufhebung der §§ 25 – 28 HGB und zu § 38 Abs. 1 UGB:
Der Entwurf hebt
die §§ 25 bis 28 HGB auf und transferiert die sie ersetzenden neuen
Bestimmungen über den Unternehmensübergang in den Vierten Abschnitt des Ersten
Buches. Systematisch haben die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 HGB trotz der
darin enthaltenen Bedeutung der Firmenfortführung nur schlecht in den Kontext
des Firmenrechts gepasst. Die nunmehrige Neuregelung hängt gar nicht mehr mit
dem Firmenrecht zusammen, sodass ihr aus systematischen Gründen ein neuer Ort
zugewiesen werden soll. Dazu bietet sich der bislang nicht genutzte Vierte
Abschnitt (§§ 38 ff HGB) an.
§ 25 HGB idgF
wurde immer wieder als eine in ihrem rechtsdogmatischen Anliegen fragwürdige
Regelung kritisiert (zum schon seit langem tobenden Theorienstreit siehe nur
die Nachweise bei Fromherz in Jabornegg, HGB, § 25 Rz 1ff; Schuhmacher in Straube, HGB, § 25 Rz 2). Die Kritik
bezieht sich zunächst darauf, dass die Rechtsfolgen des Unternehmensübergangs
und der Erwerberhaftung gegenwärtig durch die Firmenfortführung bedingt sind.
Darüber hinaus bestehen angesichts der Tatsache, dass § 25 Abs. 1
idgF nur den fiktiven Übergang von Forderungen und die Haftung des Erwerbers
für Verbindlichkeiten anspricht, Regelungslücken in Bezug auf das Schicksal
sonstiger unternehmensbezogener Vertragspositionen wie etwa Gestaltungsrechte.
Eine allgemeine Regel, der zufolge zur Wahrung der Unternehmenskontinuität der
Unternehmenserwerber zumindest im Zweifel in die unternehmensbezogenen
Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers eintritt, fehlt. Für Vertragsübernahmen,
-beitritte und Schuldübernahmen ist nach allgemeinem Zivilrecht derzeit
vielmehr die Zustimmung aller beteiligten Parteien, insbesondere auch die
Zustimmung des Dritten, also des Vertragspartners des Veräußerers, erforderlich
(vgl Pieper, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt
[1963]; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag [1972]
172 ff; P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten
[1986] 95 ff). Dass der Veräußerer eines Unternehmens diese Zustimmung von
sämtlichen Vertragspartnern suchen muss, um die Vertragsverhältnisse auf den
Erwerber übertragen zu können, erschwert eine Unternehmensveräußerung erheblich
und widerspricht in der Regel auch den dabei vorherrschenden typischen
Interessen: Denn üblicherweise will der Veräußerer des Unternehmens seine
unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse übertragen wissen; häufig wird er
aufgrund der Unternehmensveräußerung auch gar nicht mehr in der Lage sein, das
Vertragsverhältnis ohne Unternehmensbezug fortzusetzen. Der Erwerber des
Unternehmens wird die Rechtsverhältnisse für gewöhnlich übernehmen wollen, um
das Unternehmen fortführen zu können; schließlich wird es meist auch den
Interessen des Dritten entsprechen, sein Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen
Unternehmensinhaber aufrecht zu erhalten, ist doch die Unternehmensorganisation
für den Fortbestand der Vertragsbeziehungen oft wichtiger als ihr
Zurechnungssubjekt. Auf diese typischen Interessenlagen hat ein gesetzliches
Dispositivmodell Bedacht zu nehmen.
Die Rechtsprechung
behilft sich hier mit der Annahme, die Beteiligten würden derartige
Vertragsübernahmen konkludent vereinbaren (§ 863 ABGB; Näheres hiezu bei Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag. Zugleich ein
Beitrag zur Lehre von der Vertragsübernahme [1972] 207 ff mwN; s. insb. OGH
SZ 19/145; Arb 4100; 5754; 7031; 7237; 8255). Die Unternehmensbezogenheit
der zur Diskussion stehenden Schuldverhältnisse legt mitunter schon die Annahme
einer schlüssigen Vorauszustimmung zur Vertragsübernahme im Zuge eines
Unternehmensüberganges nahe (OGH WBl 1991, 141). Solche Annahmen überspielen
jedoch zahlreiche Zweifelsfragen, die durch einen gesetzlich vorgesehenen
Übergang der Rechtsverhältnisse klargestellt werden können.
Zahlreiche
Sonderbestimmungen weisen schon jetzt in die Richtung einer gesetzlichen
Vertragsübernahmeregelung. Derartige Regelungen gibt es etwa für
Arbeitsverträge (§ 3 AVRAG), Mietverträge (§ 12a Abs. 1 MRG,
§ 2 Abs. 1 MRG, § 1120 ABGB), verdinglichte Bestandverträge
(§ 1095 ABGB), Versicherungsverträge bei Sacherwerb (§ 69 VersVG),
Versicherungsverträge bei Bestandsübertragungen (§ 13 VAG),
Patentlizenzverträge (§ 37 PatG), Markenlizenzverträge (§ 11
MarkSchG), Halbleiterlizenzverträge (§ 12 Abs. 4 HlSchG) und
Werknutzungsverträge (§ 28 UrhG). Auch im Bereich des Spaltungsrechts hat
der Gesetzgeber dem rechtspolitischen Bedürfnis nach Übertragbarkeit von
Vertragsverhältnissen ohne Zustimmung des Dritten bereits Rechnung getragen,
indem er Fälle, die eigentlich den Gegebenheiten einer Einzelrechtsnachfolge
entsprechen, dem Regime einer Gesamtrechtsnachfolge unterstellt. In den hier
interessierenden Fällen des Unternehmensüberganges passt ein so weit gehender
Schritt aber nicht. Der Entwurf bietet statt dessen eine Zweifelsregel an:
Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, soll der
Unternehmensübergang dazu führen, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und
Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt (§ 38 Abs. 1). Der Übergang eines Unternehmens wird dadurch deutlich weniger schwerfällig.
Zugleich ist von
Gesetzes wegen darauf Rücksicht zu nehmen, dass jedes dieser Interessen im
einzelnen auch ganz anders gelagert sein kann. Dem wird dadurch Rechnung
getragen, dass Veräußerer und Erwerber davon abweichende Vereinbarungen treffen
können; die Interessen des Dritten werden durch die zusätzliche Haftung
desjenigen, der nicht sein Vertragspartner wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs.
4), sowie durch ein Widerspruchsrecht
des Dritten gegen die
Übernahme eines Vertragsverhältnisses (§ 38 Abs. 2) abgesichert.
Das Kriterium der Firmenfortführung wird dabei fallengelassen:
Zwar hielt der Ministerialentwurf ungeachtet der Kritik daran noch
grundsätzlich an diesem Tatbestandsmerkmal als Voraussetzung für die Übernahme
der Rechtsverhältnisse fest. Den im Begutachtungsverfahren dagegen erhobenen
Einwänden folgend erscheint jedoch die Annahme, dass die Firmenfortführung im
Geschäftsverkehr ein besonderes Signal für die Kontinuität des Unternehmens sei
und deshalb Voraussetzung für die Übernahme der Rechtsverhältnisse zu sein
habe, bei typisierender Betrachtung nicht richtig (so wird im Rechtsverkehr
häufig die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung eher als Hinweis auf die
Unternehmensfortführung verstanden werden). Auch in den genannten
Sonderbestimmungen, in § 28 HGB idgF sowie im Spaltungsrecht wird die Übernahme
von Vertragsverhältnissen nicht von einer Firmenfortführung abhängig gemacht.
Darauf soll daher verzichtet werden.
Damit kann
zugleich von dem für den Forderungsübergang derzeit erforderlichen Kriterium
der Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seines Erben in die
Firmenfortführung abgesehen werden: Da die Einwilligung idR nach außen hin
nicht erkennbar ist, stellt sie im System des Verkehrsschutzes des § 25
einen Fremdkörper dar; dies umso mehr, als dieses Erfordernis geringeren
Anforderungen unterliegt als die Einwilligung nach § 22 HGB (Fromherz in Jabornegg, HGB, § 25 Rz 32 mwN). Dass hier
der Schutz des Veräußerers Vorrang vor dem Verkehrsschutz genießen soll,
erschien schon bisher nicht sachgerecht, ist es doch dem Veräußerer aufgrund
der vertraglichen Verbindung mit dem Erwerber eher zumutbar, gegen diesen im
Falle der konsenslosen Firmenfortführung Rückforderungsansprüche geltend zu
machen, als das Restrisiko der schuldbefreienden Wirkung einer Zahlung dem
Dritten, der von der Einwilligung in die Firmenfortführung keine Kenntnis hat,
aufzuerlegen.
Aus diesen
Erwägungen erübrigt sich schließlich § 28 HGB idgF: Die Bestimmung baut derzeit
insofern auf einer verfehlten Grundvorstellung auf, als sie vom „Eintritt“
eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das
Geschäft eines Einzelkaufmannes spricht, damit aber meint, dass der bisherige
Einzelunternehmer mit einem anderen eine Gesellschaft bildet und in diese –
sofern sie rechtsfähig ist - sein Unternehmen einbringt. Dieser Tatbestand
stellt einen Fall eines Unternehmenserwerbs dar und unterliegt damit bereits
jetzt § 25, wenn die Firma (der Firmenkern) des bisherigen
Einzelunternehmers fortgeführt wird oder ein Eintrittsgrund nach Abs. 4
dieser Bestimmung vorliegt. Da die Neuregelung nicht mehr an die
Firmenfortführung anknüpft, bleibt für § 28 HGB kein Raum.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 Satz 1 knüpft in seinem Tatbestand insofern an §
25 Abs. 1 idgF an, als er auf die Fortführung eines unter Lebenden erworbenen
Unternehmens abstellt. Er bezieht sich damit auf Fälle des Unternehmenserwerbs
im Wege der Einzelrechtsnachfolge, für die jedwedes Rechtsgeschäft in
Betracht kommt: Kauf, Tausch, Schenkung, Vergleich, Auseinandersetzung, ua,
aber auch Fruchtgenuss, Pacht auf Zeit (OGH RdW 1991, 356; SZ 42/42; 56/6;
65/32) oder Unternehmensübernahme eines Vermächtnisnehmers vom Erben.
Bestimmungen über eine Gesamtrechtsnachfolge gehen dieser Regelung als
speziellere Normen vor.
Der bloße Erwerb
des Unternehmens genügt den Erfordernissen des § 38 nicht, das Unternehmen muss
vielmehr auch fortgeführt werden. Denn wird ein Unternehmen
erworben, um sogleich liquidiert zu werden, liegt gerade keine Konstellation
vor, die die nachstehend erläuterten Interessen aller Beteiligten bei einer
Unternehmensveräußerung angemessen auszugleichen hätte. Ohne
Unternehmensfortführung ist der Tatbestand des Unternehmensübergangs folglich
nicht erfüllt.
Der Tatbestand der
Unternehmensfortführung wäre nun zu eng gefasst, wollte er sich nur auf
Unternehmen beschränken, die unverändert auf den Erwerber übertragen werden
sollen. Unternehmen sind komplexe Organisationen, die gerade im Zuge von
Unternehmensübertragungen manche Modifikationen erfahren. Es kann also durchaus
sein, dass gewisse bislang zum Unternehmen gehörende Gegenstände oder
Rechtspositionen nicht vom Unternehmensübergang erfasst sein sollen. Diese
Beweglichkeit in der Gestaltung dessen, was im Rahmen des
Unternehmensüberganges veräußert oder gerade nicht veräußert werden soll, soll
erhalten bleiben; das respektiert die hM schon heute (Krejci, Handelsrecht2 107; OGH
JBl 1989, 256 mit Anm Thiery; OLG Wien NZ 1995, 88). Abs. 1 geht daher
grundsätzlich davon aus, dass es dem Veräußerer und Erwerber frei steht, ob und
inwieweit im Zuge des Unternehmensübergangs unternehmensbezogene
Rechtsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, unternehmensbezogene Forderungen
abgetreten und unternehmensbezogene Verbindlichkeiten übernommen werden sollen.
All dies bleibt der privatautonomen
Rechtsgestaltung der
Beteiligten anheimgestellt. Für die Annahme eines Unternehmensüberganges, der
die Rechtsfolgen der §§ 38 f nach sich zieht, ist aber erforderlich, dass die
bisherige Unternehmensidentität aufrecht erhalten bleibt. Damit ist
gemeint, dass das erworbene Unternehmen in seinem Wesenskern erhalten bleiben
muss. Veräußerungen, die zu einer Zerschlagung des Unternehmens führen, lösen
die im Entwurf vorgesehenen Rechtsfolgen nicht aus.
Die Zweifelsregel
geht davon aus, dass es zu einer Übernahme
des Rechtsverhältnisses
durch den Erwerber, also zu einem Parteiwechsel auf Veräußererseite und nicht
bloß zu einem Beitritt des Erwerbers zum Rechtsverhältnis des Veräußerers
kommt. Auch diese Entscheidung orientiert sich an den üblichen Bedürfnissen der
Praxis, denn abgesehen davon, dass dies eine Reihe zusätzlicher
Ordnungsprobleme mit sich brächte, ist es typischerweise nicht gewollt, dass
der Veräußerer weiterhin Vertragspartner des Dritten bleibt und der Erwerber
als weiterer Vertragspartner lediglich hinzutritt. Der Dritte wiederum darf für
gewöhnlich auch nicht davon ausgehen, einen zweiten Vertragspartner zu
bekommen. Dennoch ist es zulässig, Vertragsbeitritte zu vereinbaren.
Der Zeitpunkt des Übergangs der Rechtsverhältnisse ist jener des Unternehmensübergangs. Das
Unternehmen gilt dabei als übergegangen, sobald der Erwerber über die
Unternehmensorganisation so verfügen kann, dass die Beziehungen zu den
Vertragspartnern des Veräußerers zweckentsprechend zum Einsatz kommen können.
Häufig wird dafür ein bestimmter Stichtag festgelegt.
Der Zeitpunkt des
Übergangs eines Rechtsverhältnisses sagt noch nichts darüber aus, ob der
Erwerber in dieses ex nunc oder ex tunc
eintritt. Zur Klarstellung wird vorgesehen, dass auch jene Rechte und
Verbindlichkeiten aus einem Rechtsverhältnis, die bis zu dessen Übergang in der
Vergangenheit begründet wurden, im Zweifel auf den Erwerber übergehen.
Beispielsweise kann der Dritte noch vor dem Unternehmensübergang fällig
gewordene Forderungen nunmehr beim Erwerber als seinem neuen Vertragspartner
geltend machen; er kann Schadenersatzansprüche, die im Verhalten des
Veräußerers begründet sind, beim Erwerber ansprechen; er kann
Gestaltungsrechte, die ihm aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer
erwachsen sind, nach dem Unternehmensübergang gegenüber dem Erwerber ausüben.
Umgekehrt trifft dies auch auf den Erwerber zu. Die Frage der bloßen
Forthaftung des Veräußerers bleibt davon unberührt (s. sogleich zu Satz 2).
Durch Abs. 1 Satz 3 bleibt zum Schutz der Dritten bei
unternehmensbezogenen Übernahmen von Rechtsverhältnissen die Haftung des
Veräußerers für die in den übernommenen Verträgen begründeten Verbindlichkeiten
aufrecht, wobei § 39 über die Nachhaftung des Veräußerers zu beachten ist.
Diese Forthaftung kann nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durch eine
gesonderte Vereinbarung mit dem Dritten abbedungen werden. Allein aus der im
Zweifel von Gesetzes wegen angenommenen Vertragsübernahme ergibt sich also
keine Enthaftung des Veräußerers.
Schließlich ist
das Schicksal von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten des
Unternehmensveräußerers entweder von diesem selbst oder von Dritten bestellt
wurden, zu regeln. Für den Fall, dass darüber keine individualvertragliche
Abrede zwischen den Beteiligten getroffen wurde, wird vorgesehen, dass
Verbindlichkeiten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Veräußerer, für die eine
Sicherheit bestellt wurde, auch nach dem Übergang des Rechtsverhältnisses auf
den Unternehmenserwerber durch diese Sicherheit besichert bleiben. Die
Interessen des Sicherheitenbestellers werden durch das Widerspruchsrecht des
Abs. 2 Satz 3 berücksichtigt.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 stellt die
Rechte des Vertragspartners des Veräußerers für den Fall des Übergangs seines
Rechtsverhältnisses auf den Erwerber sicher: Unabhängig von der
Veräußererhaftung des Abs. 1 Satz 3 soll dem Dritten die Möglichkeit gegeben
werden, sich gegen den Übergang seines Vertragsverhältnisses zur Wehr zu
setzen. Der Dritte kann einer solchen Übernahme widersprechen, wenn er einen
wichtigen Grund dafür ins Treffen führen kann. Ein wichtiger Grund liegt dann
vor, wenn dem Dritten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem
Erwerber unzumutbar ist; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Dritte
befürchten muss, dass der Erwerber nicht in gleicher Weise liquide ist wie der
Veräußerer. Die im Recht der Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze
sind hier sinngemäß beachtlich. Um das Widerspruchsrecht auch wahrnehmen zu
können, soll der Dritte vom Übergang des Vertragsverhältnisses verständigt
werden und darin auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Sein
Widerspruchsrecht soll er sodann binnen dreier Monate nach der entsprechenden
Mitteilung ausüben können. Auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Unternehmensübergangs im Firmenbuch (so noch der Ministerialentwurf) soll es
dagegen nicht ankommen, da es dem Rechtsverkehr nicht zumutbar wäre, in
regelmäßigen Abständen entsprechende Firmenbuchabfragen zu tätigen. Auch seine
bloße Kenntnis vom Übergang des Rechtsverhältnisses soll nicht fristauslösend
sein, kann vom Dritten in der Regel doch nicht erwartet werden, dass er einen
Parteiwechsel in der Person seines Vertragspartners von sich aus mit einem
Widerspruchsrecht dagegen in Verbindung bringt. Soll das Vertragsverhältnis mit
dem Dritten gar nicht vom Unternehmenserwerber übernommen werden, erübrigt sich
auch eine entsprechende Mitteilung an den Dritten.
Der bloße Übergang
einer Forderung wird hier aus zessionsrechtlichen Erwägungen nicht erfasst, da
dafür keine Zustimmung des Schuldners erforderlich ist; dem Dritten muss daher
für diesen Fall auch kein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Dagegen würde
ein Schutzbedarf des Dritten auch bei Vertragsbeitritten bestehen. Da die
vorstehenden Erwägungen auf sie gleichermaßen zutreffen, ist aufgrund der
gleichgelagerten Wertung auch für sie ein Widerspruchsrecht des Dritten
anzunehmen, ohne dass dies – da sie bei Unternehmensübertragungen vermutlich
selten sind - explizit angeordnet werden muss.
Das
Widerspruchsrecht wird auch demjenigen eingeräumt, der für eine
unternehmensbezogene Verbindlichkeit des Veräußerers eine Sicherheit bestellt
hat, da seine Interessen durch den Übergang des jeweiligen Rechtsverhältnisses
in gleicher Weise beeinträchtigt sein können. Auch für dieses Widerspruchsrecht
gilt, dass eine Mitteilung über den Übergang des Rechtsverhältnisses unter
Hinweis auf das Widerspruchsrecht zu erfolgen hat und ein wichtiger Grund dafür
vorliegen muss. Auch der Sicherheitenbesteller kann sodann binnen dreier Monate
seinen Widerspruch erklären.
Wird der
Widerspruch wirksam erklärt, bleibt das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer
aufrecht. Dies muss auch dann gelten, wenn der Besteller einer Sicherheit
seinen Widerspruch erklärt hat, hätte er es doch ansonsten an der Hand, den
Konnex seiner Haftung mit der entsprechenden Verbindlichkeit aufzulösen. Zwar
könnte man erwägen, dass seine Sicherheit diesfalls die Forthaftung des
Erwerbers besichern könnte. Da diese aber grundsätzlich mit fünf Jahren
begrenzt ist (§ 39), müsste der Einwand der Haftungsbeschränkung idR auch dem
Sicherheitenbesteller zugestanden werden. Insbesondere bei langfristig zu
leistenden Verbindlichkeiten, etwa bei langjährigen Kreditrückzahlungen, käme
dies aber einer für ihn unerwarteten Enthaftung gleich.
Auch im Falle des
Widerspruchs verliert der Dritte die bloße Haftung des Erwerbers nicht, sie
wird vielmehr ausdrücklich in Abs. 4 vorgesehen. Zudem bleibt die zwingende
Haftung des Erwerbers nach § 1409 ABGB von dieser Regelung unberührt.
Für die Mitteilung
an den Dritten werden keine zeitlichen Vorgaben gemacht und insbesondere auch
keine Beziehung zur fünfjährigen „Nachhaftungsbegrenzung“ des Veräußerers (§ 39
UGB) hergestellt. Wird die Mitteilung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt nach
dem Unternehmensübergang vorgenommen oder ganz unterlassen, bleiben der
Veräußerer und der Erwerber der steten Gefahr des Widerspruchs durch den
Dritten ausgesetzt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Dritte vom
Übergang seines Vertragsverhältnisses nicht verständigt wurde, vielleicht lange
Zeit nach dem Unternehmensübergang bei seinem bisherigen Vertragspartner ein
Recht geltend machen will und ihm dann erst mitgeteilt wird, dass das
Rechtsverhältnis schon längst auf den Unternehmenserwerber übergegangen ist.
Auch hier stünde dem Dritten noch drei Monate lang die Möglichkeit des
Widerspruchs dagegen offen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Unternehmensübergang
könnten der Veräußerer und der Erwerber des Unternehmens insofern Gefahr
laufen, dass die Vertragsübernahme im Falle eines Widerspruchs durch den
Dritten rückwirkend beseitigt würde und der Veräußerer – bei zusätzlicher
Haftung des Erwerbers – nach wie vor der Vertragspartner des Dritten wäre. (Aus
dieser Erwägung erübrigt sich die im Entwurf noch vorgesehene Regelung einer
über fünf Jahre hinausgehenden Nachhaftung des Veräußerers für den Fall, dass
der Gläubiger diesem zur Gänze seine Vorleistung erbracht hat, die Forderung
dafür erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Unternehmensveräußerung fällig
geworden ist, der Gläubiger aber nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen
wurde; s § 26 Abs. 2 UGB idF des Ministerialentwurfes). Umgekehrt kann die Mitteilung
auch schon vor dem Unternehmenserwerb erfolgen, wenn schon vor dem Übergang des
Unternehmens Rechtsklarheit über den Verbleib der Rechtsverhältnisse
hergestellt werden soll. Dann kann der Dritte auch schon vorweg seine
Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts treffen und bekannt
geben.
Zu Abs. 3:
Wird dem Dritten
nicht mitgeteilt, dass sein Vertragsverhältnis auf den Erwerber übergegangen
ist, soll zu seinem Schutz zudem vorgesehen werden, dass er sowohl gegenüber
dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis
bezogene Erklärungen (insbesondere also Gestaltungsrechte) abgeben und
Verbindlichkeiten ausüben kann. Oft wird er gar nicht wissen, dass ein
Unternehmensübergang stattgefunden hat und ihm eine andere Person als bisher
gegenübersteht; er wendet sich im Grunde also an den Unternehmensträger, „den
es angeht“. Die bloße Kenntnis des Unternehmensübergangs kann dafür nicht
entscheidend sein, da sie nicht zwingend mit der Übernahme des
Rechtsverhältnisses des Dritten verbunden sein muss. Doch auch die Kenntnis des
Dritten vom Übergang des Rechtsverhältnisses selbst wird nicht als
hinreichender Grund dafür erachtet, dass er (Gestaltungs-)Rechte und
Verbindlichkeiten nur mehr gegenüber dem Erwerber wirksam ausüben kann, da eine
solche Kenntnis idR nicht damit einhergeht, dass sich der Dritte auch seines
Widerspruchsrechts gegen den Übergang des Rechtsverhältnisses bewusst sein
muss. Er befände sich aber in einer zwiespältigen Situation, wenn er dann nur
an den Erwerber leisten oder diesem vertragsbezogene Erklärungen abgeben
dürfte, nach (späterem) Hinweis auf sein Widerspruchsrecht die Übernahme seines
Rechtsverhältnisses aber auch rückwirkend vernichten könnte. Dies rechtfertigt
auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Zahlung
des Dritten im Verhältnis zu § 1395 Abs. 2 ABGB. Für den Besteller einer
Sicherheit gilt dies sinngemäß.
Das
Schutzbedürfnis des Dritten ist ferner dann gegeben, wenn er zwar vom Übergang
seines Vertragsverhältnisses verständigt wurde, die dreimonatige Frist für sein
Widerspruchsrecht jedoch noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls würde man ihm
vorzeitig eine Entscheidung über den Verbleib seines Rechtsverhältnisses
abverlangen, für die er jedoch die gesamte dreimonatige Überlegungsfrist in
Anspruch nehmen können soll. In der – vermutlich häufigen – Situation, in der
der Dritte erst anlässlich der Geltendmachung seiner Rechte vom Übergang des
Unternehmens bzw. seines Vertragsverhältnisses erfährt (und dann sein Widerspruchsrecht
ausüben kann), bleibt er folglich jedenfalls für drei Monate in diesem Sinne
„geschützt“.
Der Aspekt, dass
er auch Forderungen sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber geltend
machen kann, ist hier nicht eigens anzusprechen, da die Haftung des Veräußerers
oder Erwerbers dafür unabhängig von der Benachrichtigung des Dritten gegeben
ist.
Zu Abs. 4:
Mit Abs. 4 soll
die schon bisher bestehende Haftung des Erwerbers für unternehmensbezogene
Verbindlichkeiten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) erhalten bleiben. Dies kann dann der
Fall sein, wenn bestimmte Rechtsverhältnisse nach dem Willen von
Unternehmensveräußerer und –erwerber gar nicht übernommen werden sollen, aber
auch, wenn der Dritte einem vom Veräußerer und Erwerber gewollten Übergang eines
Rechtsverhältnisses wirksam widerspricht. Schließlich wird eine Haftung des
Erwerbers auch für einzelne Verbindlichkeiten, die nicht von ihm übernommen
werden sollen, angeordnet (praktisch erscheint dies besonders bei
Vertragsübernahmen bedeutsam, bei denen der Erwerber lediglich die
„Altverbindlichkeiten“ nicht übernehmen will). Wie im geltenden Recht soll
diese Haftung des Erwerbers – im Gegensatz zu jener des § 1409 ABGB –
ausgeschlossen werden können; um missbräuchlichen nachträglichen
Haftungsausschlüssen vorzubeugen, muss der Ausschluss in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang (arg.: „beim Unternehmensübergang“)
publik gemacht werden, um wirksam zu sein.
Zu den Abs. 5 und 6:
Die Absätze
adaptieren die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 idgF an die nunmehr
vorgesehene Übernahme der Rechtsverhältnisse.
Zu § 39 UGB:
Mit dieser
Bestimmung soll der bisherige § 26 HGB zu Zwecken der Neuregelung der
sogenannten „Nachhaftungsproblematik“ insbesondere (aber nicht nur) bei
Dauerschuldverhältnissen umgestaltet werden (vgl. hiezu Karollus, ÖJZ 1995, 241ff, 292ff; Nowotny, RdW 2000, 650; Krejci/K. Schmidt,
28). Das Nachhaftungsproblem stellt sich im Zusammenhang mit § 38 UGB wie
auch beim Ausscheiden eines Personengesellschafters.
§ 26
Abs. 1 HGB idgF bestimmt, dass die nach § 25 HGB bestehenden
Gläubigeransprüche gegen den früheren Inhaber spätestens mit Ablauf von fünf
Jahren ab Eintragung des Erwerbers ins Firmenbuch und in den Fällen des
§ 25 Abs. 3 HGB ab Kundmachung der Übernahme verjähren. Ferner wird
festgelegt, dass die Verjährung hinsichtlich solcher Leistungen, die der
Gläubiger erst später verlangen kann, erst ab diesem späteren Zeitpunkt läuft
(§ 26 Abs. 2 HGB). Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen kann
dies jedoch zu zeitlich unbegrenzten Bindungen des Veräußerers an
unternehmensbezogene Verbindlichkeiten führen, obwohl er auf sie längst keinen
Einfluss mehr nehmen kann. Zwar könnte diese derzeit nach herrschender Meinung
bestehende Bindungsdauer des Veräußerers durch eine Kündigung des
Dauerschuldverhältnisses abgekürzt werden, doch ist das Dauerschuldverhältnis
für das Unternehmen oft so wertvoll, dass eine derartige Kündigung nicht
wünschenswert erscheint. Mitunter handelt es sich überhaupt um langfristige
Verträge, die vorzeitig gar nicht gekündigt werden können. Ob im bloßen Umstand
des Unternehmensübergangs ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufkündigung der
Vertragsposition des Veräußerers gesehen werden kann, wird nicht in jedem Fall
bejaht werden können.
Vielmehr ist aus
den zu § 38 erläuterten Gründen anzuerkennen, dass die jeweiligen
Rechtsverhältnisse in der Regel – vor allem mit Fortschreiten der Zeit - einen
deutlich engeren Bezug zum Schicksal des Unternehmens als zum Schicksal seines
vormaligen Inhabers haben, der mit dem Unternehmen nichts mehr zu tun hat. Da
es sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, das Privatvermögen des Veräußerers
den Gläubigern auf Dauer gleichsam als Insolvenzausfallsfonds zur Verfügung zu
stellen, sollte daher auch von Gesetzes wegen dem berechtigten Interesse des
Veräußerers Rechnung getragen werden, nach Ablauf einer gewissen Zeit für
Unternehmensverbindlichkeiten nicht mehr einstehen zu müssen.
In Deutschland
wurde dieses Ordnungsproblem durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (dBGBl I
1994, 560) gelöst. Es regelt die Nachhaftungsfrage nicht nur für ausscheidende
Gesellschafter einer OHG/KG durch Neufasssung des § 160 dHGB bzw. einer
GesbR durch Neufassung des § 736 Abs. 2 BGB, sondern auch für den
Unternehmensveräußerer durch Neufassung des § 26 dHGB und sieht eine
Enthaftung des Veräußerers für frühere Geschäftsverbindlichkeiten vor, wenn
diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn
gerichtlich geltend gemacht sind. Eine vergleichbare Regelung erscheint im
Grundsätzlichen auch für Österreich sinnvoll.
Entscheidend für
die Begrenzung dieser Haftung ist zunächst, dass der Veräußerer nur mehr in der
Position des Haftenden ist, das entsprechende Rechtsverhältnis oder die
Verbindlichkeit jedoch auf den Erwerber übergegangen ist. Denn bleibt der
Veräußerer Vertragspartner des Dritten, ist kein Gurnd ersichtlich, seine
Haftung zu begrenzen; die Haftung aus aufrechtem Vertrag überlagert insofern
die hier festgelegte Nachhaftungsbeschränkung.
Ausgeschlossen
wird die Haftung für Verpflichtungen, die entweder erst nach dem
Unternehmensübergang entstehen oder erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Unternehmensübergang fällig werden.
Im
Ministerialentwurf war an dieser Stelle noch eine Einschränkung für diese Haftungsbegrenzung
vorgesehen: Der Veräußerer, der noch in den vollen Genuss der Leistung des
Gläubigers gekommen ist, sollte nur dann von seiner Haftung befreit werden,
wenn er sich der erst nach fünf Jahren eintretenden Fälligkeit seiner eigenen
Leistung bewusst war, dessen ungeachtet den Gläubiger aber nicht auf die
Möglichkeit hingewiesen hatte, das Vertragsverhältnis mit ihm durch Widerspruch
gegen den Vertragsübergang weiterhin aufrecht zu erhalten. Angesichts dessen,
dass der Dritte nunmehr ohnedies auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden
muss, um die dreimonatige Frist dafür auszulösen, erübrigt sich diese
Sonderbestimmung ohne inhaltliche Einbußen. Denn wurde der Dritte nicht vom
Übergang seines Vertragsverhältnisses verständigt und auf sein Widerspruchsrecht
hingewiesen, laufen sowohl der Unternehmensveräußerer und als auch der Erwerber
bis zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Dritten – die auch nach Ablauf von fünf
Jahren liegen kann – Gefahr, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht gegen die
Vertragsübernahme ausübt.
Mit Satz 2 soll
das in Deutschland aufgetretene Problem, dass das Erfordernis der gerichtlichen
Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb von fünf Jahren bei knapp vor
Fristablauf fällig werdenden Forderungen zu einem Wettlauf mit der Zeit führen
könnte, gelöst werden: die Haftung des Veräußerers soll der gleichen
Verjährungsfrist wie die auf den Erwerber übergegangene Verbindlichkeit
unterliegen, längstens jedoch mit drei Jahren beschränkt sein.
Zu § 40 UGB:
Die Bestimmung
wird zunächst dem Grundtatbestand angepasst. In Abs. 1 wird die Haftung
des Erben für die Verbindlichkeiten eines zu einem Nachlass gehörenden
Unternehmens festgelegt, wobei auch hier das Kriterium der Firmenfortführung
fallengelassen werden kann. Eine allgemeine Bezugnahme auf § 38 erfolgt
dagegen nicht, da damit eine pauschale Übernahme der Rechtsverhältnisse
angeordnet würde, hier aber – aufgrund der von dieser Regel unberührten
erbrechtlichen Bestimmungen für den Erben als Unternehmenserwerber – weiterhin
nur seine Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers angeordnet
werden soll.
In Abs. 2 wird die
Paragrafenbezeichnung adaptiert.
Zu Z 29 (§ 48 UGB):
§ 48 Abs. 1 stellt zunächst klar, dass die Erteilung der Prokura nur dem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer zusteht. In der Entstehungsphase des Begutachtungsentwurfes wurde erwogen, die Erteilung der Prokura jedem Unternehmer unabhängig von der Größe seines Unternehmens oder von seiner Protokollierung zu ermöglichen. Aufgrund der rigorosen Rechtsfolgen einer Prokuraerteilung – von Gesetzes wegen sehr weitreichender Umfang (§ 49), keine Beschränkbarkeit (§ 50 Abs. 1), kein Erlöschen durch den Tod des Unternehmers (§ 52 Abs. 3) – könnte dies jedoch insbesondere im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer zu Überforderungen führen und dadurch Unsicherheiten etwa darüber hervorrufen, ob eine als „Prokura“ bezeichnete Vollmacht in jedem Fall auch als solche gemeint war und ein darauf gestütztes Rechtsgeschäft auch wirksam wäre. Da dies die Sicherheit des Rechtsverkehrs beeinträchtigen würde, soll diese Erwägung nicht aufgegriffen werden. Die Prokura sollte als strenge Formalvollmacht künftig nur von registrierten Unternehmern erteilt werden können. Kleinunternehmern wird die Möglichkeit, Prokura zu erteilen, damit dennoch nicht verschlossen, da sie sich durch freiwillige Registrierung auch diese Gestaltungsmöglichkeit eröffnen können (§ 8 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung).
Zu Z 30 (§ 49 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird dem Grundtatbestand angepasst. In Abs. 1
letzter Satz wird Art. 6 Nr. 10 in Hinblick auf die Prokura übernommen.
Zu Z 31 (§ 50 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird dem Grundtatbestand angepasst.
Zu den Z 32 – 34 (§§ 51 – 53 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften. Die §§ 52 und 53 werden dem Grundtatbestand
angepasst.
Zu Z 35 (§§ 54 und 55 UGB):
Zu § 54 UGB:
Auch diese
Bestimmung wird dem Grundtatbestand angepasst. In Abs. 1 letzter Satz wird Art.
6 Nr. 10 in Hinblick auf die Handlungsvollmacht übernommen. Der geltende
Abs. 3 findet sich als § 55 wieder, um eine parallele
Regelungsstruktur mit den Bestimmungen zum Umfang der Prokura und zur Frage
seiner Beschränkbarkeit (§ 49, § 50) herzustellen. Zum damit verbundenen
Entfall des noch geltenden § 55 siehe die diesbezüglichen Erläuterungen.
Zu § 55 UGB:
§ 55
Abs. 1 erklärt in der geltenden Fassung die Vorschrift des § 54 auch
auf solche Handlungsbevollmächtigten anwendbar, „die als Handlungsreisende zur
Vornahme von Geschäften an Orten verwendet werden, an denen sich eine
Niederlassung des Unternehmers nicht befindet“ und bezieht sich damit auf ein
überkommenes Bild sogenannter Fernreisender mit Abschlussvollmacht (s. nur Strasser in Jabornegg, HGB, § 55 Rz 2). Da sie jedoch
schon begrifflich unter § 54 zu subsumieren sind, führt ihre ursprünglich
klarstellend gemeinte gesonderte Anführung angesichts der gleichen Rechtsfolgen
lediglich zu überflüssigen Abgrenzungsfragen - Fernreisender oder
Stadtreisender? Nur mit Vermittlungs- oder mit Abschlussvollmacht? - zwischen
diesen beiden Bestimmungen.
Auch die
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erscheinen überflüssig. Ihnen zufolge sollen
„die Reisenden“ insbesondere für ermächtigt gelten, den Kaufpreis aus den von
ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu
bewilligen (Abs. 2), weiters soll die Anzeige von Mängeln einer Ware, die
Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie andere
Erklärungen solcher Art dem „anwesenden Reisenden“ gegenüber abgegeben werden
können (Abs. 3). Diese Anordnungen sind jedoch entbehrlich: Da es dem
Unternehmer ungeachtet dieser Bestimmungen offen steht, den Fernreisenden die
Vollmacht zu den angeführten Rechtshandlungen zu versagen (s. Strasser in Jabornegg, HGB, § 55, Rz 5 und 10), kann
in ihnen kein gesetzlich fixierter Vollmachtsumfang gesehen werden. Die
Wirkungen einer bloß widerleglichen Vermutung ergeben sich jedoch schon aus
§ 54 Abs. 1. Im Übrigen ist der Vollmachtsumfang von selbständigen
Handelsvertretern in § 3 HVertrG 1993, der Vollmachtsumfang von
Versicherungsagenten in den §§ 43 bis 47 VersVG geregelt.
Mangels Relevanz
kann diese Bestimmung daher aufgehoben werden; an ihre Stelle soll die Regelung
der Beschränkbarkeit einer Handlungsvollmacht treten (s. auch die Erläuterungen
zu § 54).
Zu Z 36 (§ 56 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 37 (§ 57 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 38 (§ 58 UGB):
§ 58 regelt -
in parallelem Aufbau zu § 52 – die Fragen der Widerruflichkeit, der Übertragbarkeit
sowie der (fehlenden) Auswirkungen des Todes des Unternehmers auf die
Handlungsvollmacht. Abs. 1 übernimmt dazu die bisherige Bestimmung des
Art. 6 Nr. 11 EVHGB, Abs. 2 den Inhalt des noch geltenden
§ 58 und Abs. 3 in diesem Punkt die Zweifelsregel des Art. 8
Nr. 10 EVHGB. Die inhaltlichen Unterschiede zu den strengeren Regelungen
der Prokura sollen dabei beibehalten werden, um deren Nutzen als
Formalvollmacht nicht zu beeinträchtigen.
Zu Z 39 (§§ 105-107 UGB):
Zu § 105 UGB:
Zweckoffene Ausgestaltung
Die Offene
Handelsgesellschaft dient nach geltendem Recht ausschließlich dem Betrieb eines
Vollhandelsgewerbes, die Tätigkeit von Minderkaufleuten wie auch jede
Erwerbstätigkeit außerhalb eines Handelsgewerbes hat dagegen, sofern sie in
Gestalt von rechtsfähigen Personengesellschaften betrieben werden soll, in der
Form der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu erfolgen.
Diese
Differenzierung ist vor dem Hintergrund der Kaufmannstatbestände nach den
§§ 1 ff HGB verständlich. Gleichwohl führt sie zum Teil zu sachlich kaum
nachvollziehbaren Abgrenzungen. Die gegenwärtige Trennung führt aber auch dazu,
dass bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten die Gründung einer
Personengesellschaft überhaupt versagt bleibt oder eine den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Tätigkeit vorgetäuscht werden muss, die von der
Eintragungspraxis der Firmenbuchgerichte ohnedies nicht überprüfbar ist (zu
diesem Befund bereits ganz ähnlich K. Schmidt
in Krejci/K. Schmidt, 105, sowie die Reaktion des deutschen Gesetzgebers in
§ 105 Abs. 2 dHGB).
Der weite
Grundtatbestand des UGB ermöglicht und verlangt eine Neuorientierung der
Personengesellschaften.
Personengesellschaften
sollen künftig zweckoffen ausgestaltet und für jede erlaubte
Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Anknüpfend an den
unternehmensbezogenen Grundtatbestand kann damit jede mitunternehmerische
Tätigkeit unabhängig von ihrer Größe in dieser Gesellschaftsform betrieben
werden, sodass sich die Verweisung der Minderkaufleute und der
außer-handelsgewerblich Tätigen auf Erwerbsgesellschaften erübrigt. Im Zuge der
deutschen HGB-Reform wurde die offene Handelsgesellschaft zudem unter anderem
für die Verwaltung eigenen Vermögens geöffnet (§ 105 Abs. 2 dHGB).
Dies erschien insbesondere für den auch unter marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten sehr bedeutsamen Betrieb von Holdinggesellschaften ohne eigene
operative Tätigkeit, Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen oder reinen
Vermögensverwaltungspools notwendig, war davor aber mangels Gewerblichkeit
solcher Tätigkeiten in Gestalt von Personen(handels)gesellschaften nicht
möglich. Das ErwerbsgesellschaftenG ist diesem Bedarf mit BGBl. I
Nr. 71/2002 auch für die „Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens“ schon
ein Stück entgegengekommen, wirft damit aber die nämlichen Anwendungsfragen wie
§ 105 Abs. 2 dHGB auf (s dazu nur Baumbach/Hopt,
HGB, 30. Aufl., § 105 Rz 12ff).
Demgegenüber die
Personengesellschaft für alle erlaubten Zwecke, insbesondere für gewerbliche,
berufliche, sonstige wirtschaftliche, bloß vermögensverwaltende oder auch für
ideelle Zwecke zu öffnen, stellt den Gleichklang mit den Kapitalgesellschaften
her, die ebenfalls zu jedem gewerblichen und außergewerblichen
wirtschaftlichen, vermögensverwaltenden oder ideellen Zweck betrieben werden
können. Dies führt zu mehr Klarheit der gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen.
Ungeachtet der
Öffnung der Personengesellschaften für grundsätzlich jeden erlaubten Zweck sind
zusammenschlussrechtliche Sondervorschriften (zB für Kreditinstitute,
politische Parteien etc) vorrangig zu beachten.
Mangels weiterer
gesetzlicher Anknüpfung an eine handelsgewerbliche Tätigkeit ist der offenen
„Handels“gesellschaft auch durch eine Neubenennung
Rechnung zu tragen. Sie
soll künftig schlicht als „offene Gesellschaft“ bezeichnet werden. Dem trägt
auch der vorgeschlagene § 19 Abs. 1 mit dem entsprechenden
firmenrechtlichen Rechtsformzusatz („OG“) Rechnung. Am Namen der
Kommanditgesellschaft muss sich dagegen nichts ändern. Beide
Gesellschaftsformen können damit in Zukunft dem Überbegriff „eingetragene
Personengesellschaft“ unterstellt werden.
Rechtsfähigkeit
Gleichzeitig wird
die Chance genützt, die seit Jahren strittige Rechtsnatur der
Personenhandelsgesellschaften klarzustellen. Die bestehenden Unklarheiten
hängen mit Widersprüchen in den Formulierungen des § 124 HGB einerseits
und des Art. 7 Nr. 9 EVHGB andererseits zusammen: Zwar anerkennt der
bisherige § 124 HGB die Rechtsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft,
über den Umfang dieser Rechsfähigkeit finden sich jedoch unterschiedliche
Meinungen (s. dazu nur Dellinger, Das Recht der
Personenhandelsgesellschaften, 5 ff). Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber im
Zuge der Schaffung der eingetragenen Erwerbsgesellschaften klargestellt, dass
er von der Rechtsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft ausgeht, denn in den
Erläuterungen der Regierungsvorlage 1231 BlgNR 17. GP, 3 wird
ausdrücklich festgehalten, dass die eingetragene Erwerbsgesellschaft, die ja
nach dem Organisationsvorbild der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
gebildet wurde, „im Außenverhältnis ein selbständiges Rechtssubjekt“ ist, bzw.
der eingetragenen Erwerbsgesellschaft „Rechtssubjektivität“ zukommt (AB
1260 BlgNR 17. GP, 1). Ferner spricht auch § 22 Abs. 2
Z 1 ZTG ausdrücklich davon, dass eine Ziviltechnikergesellschaft
„zumindest rechtsfähig im Sinne des § 124 HGB“ sein muss (vgl. Krejci/Pany/Schwarzer, ZTG Ziviltechnikerrecht2 [1997] § 22 Rz 16).
Selbst bei
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft war bisher
unklar, ob diese Rechtsfähigkeit bloß als beschränkte, also als
Teil-Rechtsfähigkeit, oder aber als Voll-Rechtsfähigkeit zu verstehen ist, wie
sie juristischen Personen eigen ist (wobei es freilich zugleich
unterschiedliche Meinungen darüber gibt, welche Gebilde den Namen „juristische
Person“ verdienen).
Der bloße Wortlaut
des bisherigen § 124 HGB billigt der OHG nicht schlicht und einfach
Rechtsfähigkeit zu, sondern zählt eine Reihe von Rechten und Pflichten auf.
Weitgehend wortgleich finden sich solche Formulierungen allerdings auch in
§ 61 GmbHG; an der vollen Rechtspersönlichkeit der GmbH und ihrer
Rechtsnatur als juristische Person bestehen allerdings keinerlei Zweifel.
In diesem
Zusammenhang erscheint auch Art. 7 Nr. 9 EVHGB irritierend, der davon
spricht, dass das Gesellschaftsvermögen „gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter“ ist. Dies spricht gegen die Vorstellung, dass das
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst gehört. Sollte das
Gesellschaftsvermögen allerdings tatsächlich nicht der Gesellschaft selbst
gehören, fragt sich, wie die Gesellschaft selbst Verbindlichkeiten erfüllen
kann oder etwa zu dinglichen Rechten kommt, die ihr § 124 HGB offenbar
zubilligt.
Angesichts dieser
Widersprüchlichkeiten folgt der Entwurf der Auffassung, dass die offene Gesellschaft
als solche umfassend rechtsfähig ist, mag ihr auch die ausschließliche passive
Vermögensfähigkeit aufgrund des Umstands, dass die Haftung der Gesellschaft mit
dem Gesellschaftsvermögen stets mit der unbeschränkten Haftung der
Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen einhergeht, fehlen. Es erscheint daher
auch selbstverständlich, dass zur Zwangsvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer
Schuldtitel erforderlich ist. Dies ist derzeit in § 124 Abs. 2 HGB
ausdrücklich festgehalten, erscheint künftig aber nicht mehr nötig; aus dem
Entfall dieser Bestimmung soll nicht auf ihr Gegenteil geschlossen werden.
Die Klarstellung
der Rechtsfähigkeit der offenen Gesellschaft darf aber nicht bedeuten, dass diese
strukturell nunmehr einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt würde. Deshalb
soll schon in Satz 1 das „personalistische Element“ der offenen Gesellschaften
hervorgehoben und die gesamthandschaftliche
Verbundenheit der Gesellschafter betont werden (zum Begriff der „Gesamthand“ in diesem Zusammenhang s. die
Erläuterungen zum Allgemeinen Teil, III. 4. c.). Sie zeigt sich nicht nur in
der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten, sondern auch im Prinzip der Selbstorganschaft
und damit in der persönlichen Einbindung der Gesellschafter in die
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Damit sind jene Elemente
angesprochen, die einkommensteuerrechtlich als „Mitunternehmerschaft“ bezeichnet
werden. Dass die offene Gesellschaft wie bisher eine „Personengesellschaft“
ist, wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es bei dieser Rechtsform
weiterhin keine „Einpersonengesellschaft“ geben soll.
Dessen ungeachtet
soll weiterhin auf die notwendigen
Differenzierungen der Rechtsfolgen Bedacht genommen werden.
Sie betreffen besondere Vorschriften der Firmenbildung (s. den vorgeschlagenen
§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB) und die Pflicht zur handelsrechtlichen
Rechnungslegung (Drittes Buch des HGB). Der geeignete Ort dafür ist damit schon
aus systematischen Gründen der Regelungskomplex der §§ 19 ff und der
§§ 189 ff. An diesen Stellen werden auch die entsprechenden Änderungen
vorgeschlagen.
Soweit für die
freiberufliche Tätigkeit im Rahmen von Personengesellschaften berufsrechtliche
Sonderbestimmungen bestehen (s. jetzt § 6 Abs. 1 EGG), sind diese als
die spezielleren Normen vorrangig zu beachten. Dies erscheint
selbstverständlich, sodass auf den noch im Ministerialentwurf dazu
vorgeschlagenen Abs. 2 verzichtet werden soll.
Auch der im
Entwurf enthaltene Abs. 3, der die inhaltliche Übernahme von Art. 7
Nr. 1 EVHGB (Ausschluss der §§ 1175 – 1216 ABGB) vorsah, soll entfallen:
Nach hA wurde schon bisher angenommen, dass damit den GesbR-Regelungen des ABGB
nicht zur Gänze derogiert werden sollte (Jabornegg in
Jabornegg, HGB, § 105 Rz 75; U. Torggler/H. Torggler in Straube3, § 105 Rz 4; Enzinger,
Wbl 1991, 316ff). Der Reformbedarf im Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts des ABGB wird nicht übersehen; um aber allfälligen im Recht der OG
ungeregelten Einzelheiten nicht den personengesellschaftsrechtlichen Unterbau
der GesbR zu entziehen (der in § 105 Abs 2 dHGB durch den Verweis in das
GesbR-Rechts des BGB verhindert wird), soll daher dennoch auf die Übernahme des
Art. 7 Nr. 1 EVHGB verzichtet werden.
Zu § 106 UGB:
§ 106 soll
weiterhin die Anmeldepflicht für die Eintragung im Firmenbuch regeln. Satz 1
stellt zunächst hinsichtlich des „Sprengels“ des Gerichts eine Adaptierung des
geltenden Abs. 1 an die Terminologie der JN dar. Die gesonderte Aufzählung
anmeldepflichtiger Tatsachen in Abs. 2 ist daneben angesichts der in den §§ 3,
4 FBG genannten und vom Firmenbuch einzutragenden Tatsachen zum einen
unvollständig, zum anderen überflüssig. Sie soll mit Satz 2 durch einen Verweis
auf die einzelnen Bestimmungen ersetzt werden.
Zu den Z 40 und 41 (Entfall von § 107 HGB; §§ 107 und 108 UGB):
Die Bestimmung des
geltenden § 107 ist angesichts des § 10 FBG entbehrlich und soll entfallen.
Daher können die §§ 108 und 109 vorgerückt werden; sie erhalten Überschriften.
Zu Z 42 (§§ 109 und 110 UGB):
Zu § 109:
Zu den Abs. 1 und
2:
Die Bestimmungen
regeln die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter für den Fall, dass im
Gesellschaftsvertrag darüber keine oder nur lückenhafte Regelungen getroffen
wurden. Gewöhnlich entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter, im
Ausmaß ihrer vereinbarten Einlage an der Gesellschaft auch beteiligt zu sein.
Mangels anderer Abreden soll daher das Verhältnis des Wertes der bedungenen
Einlage eines Gesellschafters seine Beteiligung bestimmen.
Durch die
Maßgeblichkeit des Wertes der vereinbarten (nicht: geleisteten) Einlage wird
zugleich dem im ME-Entwurf vorgeschlagenen Prinzip fester Kapitalkonten
Rechnung getragen, das im Begutachtungsverfahren dem Grunde nach auch sehr
befürwortet wurde. Das derzeit im HGB verankerte Prinzip variabler
Gesellschaftereinlagen („bewegliche Kapitalkonten“) führt nämlich dazu, dass
Einzahlungen, Entnahmen, Gewinne und Verluste eines Gesellschafters seinen
Gesellschaftsanteil verändern. Die Rechtspraxis hat jedoch gezeigt, dass dies
in keiner Weise den praktischen Bedürfnissen entspricht. Da sich ein
gesetzliches Regelungsmodell jedoch dann, wenn kein gegenläufiges
ordnungspolitisches Anliegen entgegensteht, im Zweifel an den Gepflogenheiten
des Geschäftsverkehrs orientieren sollte, nimmt der Entwurf insoweit eine
Anpassung vor, als nur die Höhe der vereinbarten Einlage für die Beteiligung
eines Gesellschafters an der Gesellschaft maßgeblich sein soll. Nicht
entscheidend ist daher, wann und mit welchen (Teil-)Zahlungen der
Gesellschafter seiner Einlagepflicht nachkommt, sodass die tatsächlichen
Leistungen auf die bedungene Einlage sein Beteiligungsverhältnis unberührt
lassen.
Mit der
Beteiligung eines Gesellschafters werden in der Regel die Gewinn- und
Verlustverteilung, der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden, die Quote am
Liquidationserlös und gesellschaftsinterne Ausgleichsansprüche, allenfalls auch
die Stimmrechte verknüpft. Das Ausmaß der Beteiligung eines Gesellschafters
muss daher in Hinblick auf diese zentralen Mitgliedschaftsrechte im Zweifel
eindeutig feststellbar sein. Vereinbarungen über die Einlagen der
Gesellschafter und Änderungen dieser Vereinbarungen sollten daher ausdrücklich
getroffen werden. Sind auf diese Weise die Beteiligungsverhältnisse der
Gesellschafter nicht feststellbar, muss als „Auffanglösung“ eine Beteiligung
nach Köpfen dienen.
Der Begriff des
„festen Kapitalkontos“ soll jedoch künftig vermieden werden: Er fußt in der bilanztechnischen
Erfassung der entsprechenden vermögensrechtlichen Vorgänge (insofern ist er für
nicht buchführungspflichtige Personengesellschaften schon terminologisch
irreführend), hat aber tatsächlich die vorrangige Funktion, das Ausmaß der
gesellschaftlichen Beteiligung zum Ausdruck zum bringen und Bemessungsgrundlage
für bestimmte Vermögensrechte eines Gesellschafters zu sein (s dazu Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 120 Rz 12). Künftig soll daher
sachgerecht von der „Beteiligung“ eines Gesellschafters gesprochen werden.
Abs. 2 Satz 1 hält
am bisher in Art. 7 Nr. 2 Abs. 3 der 4. EVHGB normierten Grundsatz fest, dass
bei Personengesellschaften Einlagen auch in Form von Diensten erbracht werden
können. Bei sogenannten „reinen Arbeitsgesellschaftern“ – jenen also, deren
Leistung nicht zu einer Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft (Kapitalanteil)
führen soll -, entspricht es der Vertragspraxis, sie nur am Gewinn einer
Gesellschaft teilhaben zu lassen (vgl. auch § 1183 Satz 2 ABGB). Dies soll
künftig Satz 2 als Zweifelsregel zum Ausdruck bringen. Das Gleiche muss aber
auch bei Leistung von anderen den Gesellschaftszweck fördernden Diensten
gelten, die nicht mit einer Kapitalbeteiligung des Gesellschafters einhergehen
sollen. Soll eine Arbeitsleistung dagegen zu einer Kapitalbeteiligung (Bildung
oder Erhöhung eines Kapitalanteils) führen, bedarf dies einer entsprechenden
Vereinbarung.
Auf die Übernahme
von Art. 7 Nr. 2 Abs. 1 der 4. EVHGB, wonach die Gesellschafter gleiche
Einlagen zu leisten haben, soll verzichtet werden, da Gesellschafter von
Gesetzes wegen nicht zu einer bestimmten Einlage verpflichtet sein sollen.
Auch auf die
Übernahme von Art. 7 Nr. 2 Abs. 2 der 4. EVHGB (Einbringung vertretbarer oder
verbrauchbarer Sachen quoad dominium) soll angesichts der Kritik an dieser
Bestimmung (s. Jabornegg in Jabornegg,
HGB, § 109, Rz 48) verzichtet werden; aufgrund des Entfalls von Art. 7 Nr. 1
EVHGB kann für diese Frage künftig § 1183 Satz 1 ABGB als Zweifelsregel
herangezogen werden.
Schließlich
erübrigt sich auch die Übernahme von Art. 7 Nr. 2 Abs. 4 der 4. EVHGB: Die
Bestimmung versteht sich insofern von selbst, als mangels gesetzlicher
Einlagepflicht eines Gesellschafters auch keine Pflicht zur Erhöhung seiner
Einlage oder Ergänzung der durch Verlust geminderten Einlage angeordnet werden
kann. Darüber hinaus hat die Bestimmung ihren Sinn nur vor dem Hintergrund des
Prinzips beweglicher Kapitalkonten gewonnen, von dem nun abgegangen werden
soll; sie korreliert insofern nicht mit den Absätzen 1 und 2.
Zu § 110 UGB:
Die Abs. 3
und 4 übernehmen den Inhalt des bisherigen Art. 7 Nr. 4 EVHGB, die
Regelung wird im Übrigen beibehalten.
Zu Z 43 (§ 111 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 44 (§ 112 UGB):
Der Ausdruck
„Handelszweig“ wird durch den Ausdruck „Geschäftszweig“ ersetzt, der Ausdruck
„Handelsgesellschaft“ durch „Gesellschaft“. Dies ist im Hinblick auf den weiten
Grundtatbestand des § 1 erforderlich. Abs. 2 wird an § 128 angepasst.
Zu Z 45 (§ 113 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 46 (§ 114 UGB):
Abs. 3
enthält den Text des aufzuhebenden Art. 7 Nr. 6 Abs. 2 EVHGB
(Abs. 1 der Bestimmung findet sich in § 115 wieder); Abs. 4 den
Text des aufzuhebenden Art. 7 Nr. 5 EVHGB.
Zu Z 47 (§ 115 UGB):
Abs. 3
übernimmt Art. 7 Nr. 6 Abs. 1 EVHGB und modernisiert den Text.
Zu Z 48 (§ 116 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird sprachlich an den Grundtatbestand adaptiert.
Zu Z 49 (§ 117 UGB):
Die Abs. 2 und 3
enthalten den Text des aufgehobenen Art. 7 Nr. 7 EVHGB.
Zu Z 50 (§ 118 UGB):
Der Text des
§ 118 HGB wird terminologisch angepasst. Zugleich wird das Kontrollrecht
eines Gesellschafters insofern erweitert, als er nicht nur berechtigt sein
soll, sich aus den Büchern und Schriften einen Jahresabschluss oder – für nicht
bilanzierungspflichtige Gesellschaften – eine Abrechnung selbst anzufertigen,
sondern auch die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer Abrechnung
verlangen können soll.
Zu Z 51 (§ 119 UGB):
§ 119 Abs. 2 HGB wird sprachlich verständlicher gefasst, soll im Übrigenaber beibehalten werden.
Typischerweise entspricht es dem Willen von Gesellschaftern, im Verhältnis ihrer Beteiligung (§ 109 Abs. 1) auch stimmberechtigt zu sein. Dem trägt Satz 1 Rechnung. Da dadurch aber sog. Arbeitsgesellschafter, deren Leistungen nicht kapitalisiert werden sollen, zur Gänze vom Stimmrecht über Belange der Gesellschaft ausgeschlossen würden, soll in Gesellschaften, in denen nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt sind und keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Mehrheit im Zweifel nach Köpfen bestimmt werden.
Zu Z 52 (§ 120 UGB):
Da nicht jede
offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft verpflichtet ist, einen
Jahresabschluss aufzustellen, wird die Bestimmung in Abs. 1 um die Ergebnisse
einer Abrechnung ergänzt.
Der vormalige
Abs. 2 kann angesichts der Einführung fixer Beteiligungsverhältnisse (§
109) als überflüssig aufgehoben werden. Welche Verrechnungskonten die
Gesellschafter führen, bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung, sondern
kann der Parteienvereinbarung überlassen bleiben.
Zu Z 53 (§§ 121 – 124 UGB):
Zu § 121 UGB:
Der
Ministerialentwurf hielt ungeachtet der Einführung fester Kapitalkonten noch
daran fest, dem Gesellschafter wie bisher zunächst vier Prozent seines Kapitalanteils
zuzuweisen, wobei es für die Zuweisung darauf ankommen sollte, dass der
Einlagepflicht auch tatsächlich entsprochen wurde, und den restlichen Teil des
Jahresgewinns nach Köpfen zu verteilen. Mangels anderer Vereinbarung entspricht
es jedoch für gewöhnlich dem Willen der Gesellschafter, ihren Anteil am Gewinn
zur Gänze im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung (Kapitalanteile) zugewiesen zu
bekommen. Es wird daher vorgeschlagen, auch bei der Gewinn- und
Verlustzuweisung an dieser Fixgröße anzuknüpfen; nach Abs. 2 sollen daher die
Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter (§ 109) dafür maßgeblich sein.
Gleichwohl muss
eine gesetzliche Gewinnverteilungsregel zwei weitere Aspekte im Auge haben: das
Haftungsrisiko und die Leistung von Arbeit oder sonstigen Diensten durch die
Gesellschafter. Da das Haftungsrisiko bei offenen Gesellschaften alle
Gesellschafter gleichermaßen trifft, bedarf es dafür – im Gegensatz zur
Kommanditgesellschaft (§ 168) – keines besonderen Ausgleichs.
Ein Ausgleich ist
dagegen dann vorzusehen, wenn Gesellschafter nur oder neben einer
Kapitalbeteiligung zur Leistung von Diensten verpflichtet sind. In solchen
Fällen ist daher zunächst diesen Gesellschaftern gemäß Abs. 1 erster Satz ein
angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen (§ 1193 ABGB nimmt hier
vergleichsweise Bezug auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die aufgewendete Mühe
und den verschafften Nutzen für die Gesellschaft). Die Regelung erfasst damit
vor allem, aber nicht nur, die „reinen Arbeitsgesellschafter“, die durch ihre
Leistungen gerade keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft erwerben sollen;
von Verlustzuweisungen sind sie in Entsprechung der gängigen Vertragspraxis
dagegen ausgeschlossen (s. § 109 Abs. 2).
Abs. 3
übernimmt die Bestimmung des Art. 7 Nr. 8 EVHGB.
Die geltenden Abs.
1 bis 3 erübrigen sich.
Zu § 122 UGB:
Auch auf das
gewinnunabhängige „Kapitalentnahmerecht“ von vier Prozent des Kapitalanteils
soll künftig verzichtet werden, da die damit ursprünglich intendierte
Versorgungsfunktion für den einzelnen Gesellschafter (s. Denkschrift, S
88) praktisch wenig Relevanz haben dürfte. Vor allem erscheint es aber selbst
dann, wenn das Entnahmerecht in gewisser Weise Alimentationszwecke erfüllen
sollte, nicht gerechtfertigt, die Gesellschaft durch die Kapitalentnahme
notleidend zu machen und so mittelbar das Haftungsrisiko der anderen
Gesellschafter - über deren unbeschränkte Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern – zu erhöhen. Die nunmehrige Regelung beschränkt sich
damit auf das Recht zur Gewinnentnahme, das dem einzelnen Gesellschafter
zustehen soll, wenn die Gewinnentnahme der Gesellschaft nicht zum offenbaren
Schaden gereicht, die Gesellschafter keinen gegenteiligen Beschluss über die
Gewinnverwendung gefasst haben und der Gesellschafter auch seiner Einlagepflicht
vereinbarungsgemäß nachgekommen ist.
Abs. 2 behält die
bisherige Regelung bei und sieht für über den Gewinn hinausgehende Entnahmen
die Zustimmung der anderen Gesellschafter vor.
Zu § 123 UGB:
Die im
Ministerialentwurf noch in § 123 vorgeschlagene Festschreibung der
Rechtsfähigkeit der OG findet sich aus systematischen Gründen nun in § 105
wieder; § 123 regelt dagegen die konstitutive Wirkung der Eintragung im
Firmenbuch:
Nach geltendem
Recht entstehen offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die
ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 HGB betreiben, mit
Eintragung in das Firmenbuch, die Eintragung hat hier konstitutive Wirkung.
Gleiches gilt für eingetragene Erwerbsgesellschaften, auch sie entstehen erst
durch Eintragung. Dagegen entstehen jene offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, die ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe iSd
§ 1 Abs. 2 idgF ausüben, bereits durch Aufnahme dieser Tätigkeit. In
den zuletzt genannten Fällen wird davon ausgegangen, dass diese spezifischen
Tätigkeiten die Publizität einer Firmenbucheintragung zu substituieren
vermögen. Die (spätere) Eintragung in das Firmenbuch wirkt hier nur deklarativ.
Da nun diese von
der Art der Kaufmannseigenschaft abhängigen Differenzierungen zugunsten eines
einheitlichen Unternehmerbegriffs entfallen sollen, war auch die Grundfrage
nach dem Entstehungszeitpunkt der Personengesellschaften neu zu stellen. Dass
sich der Entwurf generell für das Prinzip der konstitutiven Eintragung entscheidet,
liegt weniger darin begründet, dass das Normativprinzip schon nach geltendem
Recht der Mehrzahl der rechtsfähigen Personengesellschaften entspricht.
Vielmehr bietet nur diese Lösung die im Rechtverkehr erforderliche Klarheit und
Rechtssicherheit. Bedenkt man nämlich, dass gegenwärtig selbst der konkludente
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zum Entstehen einer OHG führen kann, im
Geschäftsverkehr meist aber nicht erkennbar ist, ob das handelsgewerbliche
Tätigsein des Gegenübers vor einem solchen Hintergrund steht, führt dies
zwangsläufig zu Unsicherheiten über die Identität des Vertragspartners. Dies
mag akzeptabel erscheinen, sofern aus der Natur und dem größeren Umfang der
Tätigkeit - vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe – auf eine OHG geschlossen
werden darf. Die größenunabhängige Öffnung für den personengesellschaftlichen
Betrieb eines jeden Unternehmens iSd § 1 Abs. 2 in der
vorgeschlagenen Fassung würde die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten (s.
etwa Roth/Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht, 78f)
jedoch vervielfachen, was insbesondere auch im Bereich der Klein- und
Kleinstunternehmer zu erwarten wäre. So können sie vermieden werden. Für offene
Gesellschaften und Kommanditgesellschaften wäre mit diesem Schritt einheitlich
das Normativsystem etabliert.
Der Frage, wie die
Gesellschaft vor Eintragung im Firmenbuch berechtigt und
verpflichtet wird, widmet sich § 123 Abs. 2 in der vorgeschlagenen
Fassung. Die Organisation der offenen Gesellschaft als Gesamthandschaft
vereinfacht die Lösung des Problems der Vorgesellschaft. Da die offene
Gesellschaft nicht vom Trennungsprinzip beherrscht ist, soll – im Unterschied
zur Handelndenhaftung bei Kapitalgesellschaften (§ 34 Abs. 1 AktG; § 2 Abs. 1
GmbHG) - davon ausgegangen werden, dass Geschäfte, die von einem Gesellschafter
oder einer rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigten
Person im Namen der noch nicht in das Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft
geschlossen werden, den Gesellschaftern selbst als Mitunternehmern zugerechnet
werden. In Bezug auf den Gesellschafter wird also insbesondere aus
Verkehrsschutzgründen angenommen, dass er - wie bei einer bereits eingetragenen
Gesellschaft - schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung vertretungsbefugt
sein soll. Wurde im Gesellschaftsvertrag seine Vertretung ausgeschlossen, für
ihn eine (gemischte) Gesamtvertretung vorgesehen oder sonst seine
Vertretungsmacht beschränkt, kommt das Rechtsgeschäft mit ihm und den übrigen
Gesellschaftern folglich dennoch rechtswirksam zustande. Anderes muss nur
gelten, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der fehlenden
Vertretungsmacht vorzuwerfen ist. Das vollmachtlose Auftreten jeder weiteren
Person soll dagegen nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen sein.
Sobald die offene
Gesellschaft durch Eintragung in das Firmenbuch entstanden ist, tritt sie ohne
weiteres rechtsgeschäftliches Zutun automatisch in die vor ihrem Entstehen in
ihrem Namen – in der Regel von den Gesellschaftern, aber auch von Bevollmächtigten
- geschlossenen Verträge ein. An der Haftung der Gesellschafter ändert sich
nichts. Im Übrigen darf dazu auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen, III.
4. d., verwiesen werden.
Zu § 124 UGB:
§ 124 übernimmt
unter Berücksichtigung der in § 105 UGB festgehaltenen Rechtsfähigkeit der
Personengesellschaften Art. 7 Nr. 10 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 7 Nr. 11 4. EVHGB als dem Prinzip der Gesamthandschaft
entsprechende Strukturelemente der offenen Gesellschaft in den Gesetzestext.
Art. 7 Nr. 9 und Art. 7 Nr. 10 Abs. 3 EVHGB erübrigen
sich dagegen.
Zu Z 54 (§ 125 UGB):
In § 125
werden bei gleichbleibendem Inhalt die Vertretungsregelungen der Gesellschaft
systematisiert und sprachliche Modernisierungen vorgenommen. In Abs. 2 dritter Satz soll zudem durch
die Einfügung des Wortes „jedenfalls“ klargestellt werden, dass die passive
Vertretungsmacht jedem einzelnen zur Vertretung befugten Gesellschafter immer
auch alleine zukommen muss und davon abweichende Vereinbarungen oder
Satzungsbestimmungen aus Gründen des Verkehrsschutzes unzulässig sind (siehe
zum parallelen Problem bei Kapitalgesellschaften Koppensteiner,
GmbHG, § 18 Rz 19; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG,
§§ 71-74, Rz 26).
Zu den Z 55 – 59 (§§ 126 – 130 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten Überschriften. In § 128 wird die Haftung der Gesellschafter
präzisiert, da die derzeit angeordnete „persönliche“ Haftung der Gesellschafter
für die Charakterisierung der Haftungssituation insofern ungeeignet erscheint,
als auch die beschränkt haftenden Kommanditisten persönlich haften.
Zu Z 60 (§ 131 UGB):
Im Rahmen der
deutschen HGB-Reform wurde dem Anliegen entsprochen, zu Gunsten der
Unternehmenserhaltung die handelsrechtlichen Personengesellschaften in ihrem
Fortbestand gegenüber der vorigen Rechtslage zu stärken (BegrRegE HRefG BT-Drs.
13/8444, 41 f). Das ist durch eine entsprechende Änderung der Tatbestände in
§ 131 dHGB erfolgt, bei der einige Auflösungstatbestände zu
Ausscheidenstatbeständen wurden.
In der
Arbeitsgruppe wurde erwogen, in diesem Punkt – unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich erfolgten Kritik daran - der deutschen Regelung zu folgen
(Näheres hiezu bei Krejci/K.
Schmidt, 132 ff),
sodass weder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Gesellschafters noch eine einseitige Auflösungserklärung eines Gesellschafters
oder des Privatgläubigers eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft
geführt hätte und es statt dessen lediglich zum Ausscheiden dieses
Gesellschafters kommen hätte sollen.
Im Zuge der
Diskussion wurde von diesem Vorhaben jedoch aus der Überlegung heraus wieder
Abstand genommen, dass der Fortbestand der Gesellschaft praktisch damit steht
oder fällt, dass sich die Gesellschaft die Abfindung eines ausscheidenden
Gesellschafters leisten kann. Ist der Abfindungsanspruch nicht finanzierbar,
ist ihr Fortbestand auch dann nicht gesichert, wenn die Ausscheidensgründe
zulasten der Auflösungsgründe erweitert werden. Ist er schon finanzierbar, wird
meist ohnehin ein Fortsetzungsbeschluss gefällt.
Anders als in
Deutschland sieht der Entwurf daher auch nicht vor, dass der Tod eines
Gesellschafters nur mehr zu dessen Ausscheiden, nicht aber zur Auflösung der
Gesellschaft führt. Auch in diesem Falle die Kontinuität der Gesellschaft
grundsätzlich zu sichern, entspricht nicht dem mutmaßlichen Interesse der
Beteiligten (vgl. Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen
Nachfolge bei Personengesellschaften [1999] 52 ff; Krejci/K. Schmidt, 136 ff). Es erscheint daher nach wie vor
sinnvoller, an der bisherigen Regelung festzuhalten (s. auch die Erläuterungen
zum Allgemeinen Teil III. 4. g.).
Lediglich die
Z 3 und 5 werden in konsequenter Weise um den Tatbestand der
rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse erweitert.
Vgl. dazu auch §§ 136 und 141.
Zu Z 61 (§ 132 UGB):
Art.
7 Nr. 14 EVHGB wird als Abs. 2 angefügt. Die Möglichkeit zur Verlängerung der
Kündigungsfrist wird insofern zeitlich beschränkt, als die Verlängerung
„angemessen“ zu sein hat (s. Koppensteiner in Straube, HGB2, § 133, Rz 12).
Zu den Z 62 bis 64 (§§ 133 – 135 UGB):
Die Bestimmungen
enthalten Überschriften.
Zu Z 65 (§ 136 UGB):
Der Entwurf
schließt sich weitgehend der deutschen HGB-Reform an, bei der die bisherigen
§§ 136 bis 138 zur Gänze aufgehoben wurden.
§ 136 HGB
sieht gegenwärtig vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters
dann, wenn die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst
wird, zu seinen Gunsten als fortbestehend gilt, bis er von der Auflösung
Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Soweit die Bestimmung den Schutz des
Gesellschafters vor Haftungsrisken verfolgt, die sich daraus ergeben können,
dass die Geschäftsführungsbefugnis im Liquidationsstadium von jener der
werbenden Gesellschaft abweicht, erscheint sie überflüssig: Die Fiktion des
Fortbestands dieser Geschäftsführungsbefugnis soll zwar den Gesellschafter
schützen, der die Auslösung der Gesellschaft weder kannte noch kennen musste
und in ihrem Namen handelt; eine verschuldensunabhängige Haftung würde ihn
jedoch ohnedies nicht treffen. § 136 ist damit entbehrlich (s. dazu auch
die Kritik von Jabornegg in Jabornegg,
HGB, § 136 Rz 1f).
Auch § 138
HGB, der den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters für den Fall der
Kündigung, des Todes oder der Konkurseröffnung bei Fortbestand der Gesellschaft
festlegt, versteht sich von selbst und kann deshalb aufgehoben werden.
Stattdessen soll
§ 137 HGB eine einschneidende Änderung erfahren und in der geänderten
Fassung als § 136 UGB übernommen werden:
Verzichtet werden
soll auf die Regelung, wonach der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod des Gesellschafters unverzüglich anzuzeigen hat
und bei Gefahr im Verzug die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte
fortzuführen hat, bis die übrigen Gesellschafter gemeinsam mit ihm anderweitig
Vorsorge treffen können. Die Regelung ist vielleicht vor dem Hintergrund des
deutschen Erbrechts (Rechtsnachfolge des Erben bereits mit dem Tod des
Erblassers, § 1922 BGB) verständlich. Nach österreichischem Erbrecht kann
es dagegen erhebliche Zeit dauern, bis der tatsächliche Erbe feststeht oder
geklärt ist, ob der Berufene die Erbschaft überhaupt annehmen wird. Gerade wenn
ein Anteil an einer Gesellschaft, die insbesondere hohe Verbindlichkeiten hat,
zur Diskussion steht, muss sich der Berufene erst Klarheit darüber verschaffen,
ob er die Erbschaft ausschlagen oder etwa nur eine bedingte Erbserklärung
abgeben will. All dies spricht gegen die Vorstellung, dass kurzfristig ein Erbe
in der Gesellschaft mitwirkt. Lediglich einen zur Erbschaft Berufenen oder gar
einen Nachlassverwalter in die Geschäfte der Gesellschaft einzubinden,
erscheint problematisch. Überhaupt aber stellt sich die Frage, welchen Nutzen
die Gesellschaft von der Mitwirkung einer Person haben soll, die bisher nicht
in die Geschäfte der Gesellschaft eingebunden gewesen ist und deshalb
typischerweise nicht in der Lage sein wird, das Werk des Erblassers
zweckentsprechend fortzusetzen (vgl. zum Thema eingehend Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften
[1999] 662 ff mwN). Der Entwurf beschränkt daher die Pflicht, zu besorgende
Geschäfte fortzuführen, auf die verbleibenden Gesellschafter.
Mit Abs. 2
wird diese Fortführungspflicht auch für den Fall der Konkurseröffnung über das
Vermögen eines Gesellschafters bzw für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung
der Konkurseröffnung mangels Masse festgelegt, da auch in diesen Fällen ein
besonderes Bedürfnis für Übergangsmaßnahmen bestehen kann.
Zu Z 66 (§§ 137 und 138 UGB):
Durch die Aufnahme
des modifizierten § 137 HGB in § 136 und den Entfall der §§ 136,
137 und 138 HGB in der geltenden Fassung ergeben sich zwei Leerstellen, die wie
folgt genutzt werden sollten:
Zu § 137 UGB:
Die Bestimmung des
vorgeschlagenen § 137 beruht auf dem Text des Art. 7 Nr. 15
EVHGB. Art. 7 Nr. 15 Abs. 1, wonach der Anteil des ausscheidenden
Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst,
ist angesichts dessen, dass das Gesellschaftsvermögen von vornherein der Gesellschaft
selbst gehört, entbehrlich. Auch die Vorstellung, dass der Anteil den anderen
Gesellschaftern zuwächst, entspricht nicht dem Umstand, dass das
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst zuzuordnen ist (dies ändert
freilich nichts daran, dass die Anteile aller Gesellschafter stets 100 %
ausmachen). Scheidet also von drei Gesellschaftern, die jeder zu einem Drittel
beteiligt sind, einer aus, so führt dies dazu, dass jeder der beiden anderen
Gesellschafter damit automatisch die Hälfte am Gesamtkapital hält. Dies als
„Zuwachs“ zu bezeichnen, irritiert jedoch, weil diese Gesellschafter nichts zu
ihrer bisherigen Beteiligung dazu erhalten.
Die Art. 7 Nr. 15
Abs. 2 – 5 werden von § 137 Abs. 1 – 4 übernommen. Abs. 2 wird dabei sprachlich
leicht umformuliert; Abs. 4 bringt zum Ausdruck, dass die Gesellschaft dann,
wenn die Kapital- und Verrechnungskonten des ausscheidenden Gesellschafters
einen Negativsaldo aufweisen, also eine „Verbindlichkeit aus dem
Gesellschaftsverhältnis“ besteht (bisher: negativer Kapitalanteil), einen
Ausgleichsanspruch gegen ihn in entsprechender Höhe hat (s. Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 138 Rz 28). Für Kommanditisten
besteht eine solche Ausgleichspflicht nicht, soweit sie ihre Einlage geleistet
haben (s. § 169).
Zu § 138 UGB:
§ 138 in der
vorgeschlagenen Fassung soll den Text des aufzuhebenden Art. 7 Nr. 16
EVHGB übernehmen.
Zu Z 67 (§ 139 UGB):
Abs. 1 wird um
Art. 7 Nr. 17 Abs. 1 der 4. EVHGB ergänzt. Abs. 3 übernimmt Art. 7
Nr. 17 Abs. 2 EVHGB und
verlängert dabei die einmonatige Frist auf eine Dreimonats-Frist, da ein Monat
für die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 als zu kurz bemessen
erscheint. Im Übrigen harmoniert die neue Frist mit anderen Dreimonats-Fristen,
so insbesondere mit jener des § 27 Abs. 2.
Zu Z 68 (§ 140 UGB):
Abs. 1 soll um den
Satz ergänzt werden, dass es der Ausschließungsklage nicht entgegensteht, wenn
nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass deshalb die Gesellschaft als Einpersonengesellschaft
fortbestünde. Vielmehr wird der verbleibende Gesellschafter zum
Einzelunternehmer, dem es nun anheim gestellt ist, ob er das Unternehmen in der
Folge fortführt oder einstellt (s. auch § 142 in der vorgeschlagenen
Fassung). Abs. 2 wird entsprechend ergänzt.
Zu Z 69 (§ 141 UGB):
In Anknüpfung an
§ 131 soll nunmehr auch von Gesetzes wegen festgehalten werden, dass die
Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft trotz Vorliegens eines
Auflösungsgrundes durch einen entsprechenden Fortsetzungsbeschluss sichern können.
Es kommt also nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die verbleibenden
Gesellschafter übereinkommen, die Gesellschaft fortzusetzen. Dass diese
Möglichkeit grundsätzlich bereits gegenwärtig besteht, ist allgemein anerkannt
(in diese Richtung schon die Denkschrift, 110; siehe im übrigen nur Koppensteiner in Straube, HGB I3,
§ 131 Rz 21 mwN), doch wird davon ausgegangen, dass der ausscheidende
Gesellschafter am Fortsetzungsbeschluss mitwirkt. Der Entwurf beschränkt
stattdessen die Mitwirkung am Fortsetzungsbeschluss in den Fällen, in denen die
Gesellschaft wegen des Todes eines Gesellschafters, der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Gesellschafters oder wegen seiner Kündigung von
Gesetzes wegen als aufgelöst gilt, auf die verbleibenden Gesellschafter, weil
das künftige Schicksal der Gesellschaft nur von ihnen gestaltet werden soll.
Bei Eröffnung des Konkurses kommt § 144 vorrangig zur Anwendung. Da sich das
Kündigungsrecht gemäß Z 6 auch auf die Privatgläubigerkündigung nach
§ 135 bezieht, geht § 141 Abs. 1 Satz 1 idgF in der
vorgeschlagenen Bestimmung auf; Abs. 1 Satz 2, der für diesen Fall den
Ausscheidenszeitpunkt des Gesellschafters mit dem Ende des Geschäftsjahres
festlegt, ist nunmehr in Abs. 2 geregelt. Die Besonderheiten der
Fortsetzungserklärung im Falle des Gesellschafterkonkurses müssen daher von
Abs. 2 (idgF) in Abs. 3 verlagert werden.
Die Möglichkeit,
die Fortsetzung der Gesellschaft bei Vorliegen von Auflösungstatbeständen
schon im Gesellschaftsvertrag
vorzusehen, bleibt von der Bestimmung unberührt.
Zu Z 70 (§ 142 UGB):
§ 142 ergänzt
weiterhin die Ausschlusstatbestände der §§ 140 und 141 für die
zweigliedrige Gesellschaft. Dies ist notwendig, da diese Bestimmungen nur dann
eingreifen, wenn die Gesellschaft auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters
als solche noch fortbesteht, nicht aber, wenn in diesen Fällen nur noch ein
Gesellschafter verbleibt.
Abs. 2 ist
angesichts § 140 Abs. 1 zweiter Satz (Ausschließungsklage) und § 142 Abs. 1 in
der vorgeschlagenen Fassung (Übergang des Gesellschaftsvermögens kraft Gesetzes
auf den verbleibenden Gesellschafter) überflüssig.
Abs. 2 knüpft
im Wesentlichen an die bestehende Bestimmung an.
Zu Z 71 (§ 143 UGB):
Abs. 3 wird
sprachlich verbessert.
Zu Z 72 (§ 144 UGB):
Die Änderung
stellt eine Anpassung an die österreichische Terminologie (§ 140 KO) dar.
Zu den Z 73 und 74 (§§ 145 und 146 UGB):
Die Änderungen
stellen eine Anpassung an die österreichische Terminologie dar.
Zu Z 75 (§ 147 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 76 (§ 148 UGB):
Abs. 1 Satz 3
wird sprachlich verbessert.
Zu Z 77 (§ 149 UGB):
Der bisherige
§ 149 HGB wird in modifizierter Form zu Abs. 1: § 149 letzter
Satz beschränkt die Vertretungsmacht der Liquidatoren gegenwärtig auf ihren
„Geschäftskreis“. Diese mittelbare Ultra-vires-Regel soll aus Gründen der
Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr jedoch aufgehoben werden (zu den
grundsätzlichen Erwägungen dazu siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen,
Pkt. III. 3. h.), sodass die vorgeschlagene Regelung einen hier durchaus
allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringt.
Hinsichtlich der
unbeschränkten Vertretungsmacht der Liquidatoren einer GmbH entspricht es
bereits jetzt der Rechtsprechung, dass die Gesellschaft gebunden ist, wenn der
Dritte nicht erkennen konnte, dass ein liquidationsfremdes Geschäft vorliegt
(s. die Nachweise bei Koppensteiner, GmbHG Komm2, § 90 Rz 8); eine gesetzliche Angleichung des
§ 90 Abs. 1 ist aufgrund des Verweises in § 149 HGB nicht nötig.
Für das Recht der Genossenschaften hält § 45 GenG ausdrücklich fest, dass
die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse der Liquidatoren gegenüber
Dritten unwirksam ist, den Liquidatoren somit eine unbeschränkbare
Vertretungsmacht zukommt. In § 30 Abs. 1 VerG 2002 legt der
Verweis auf die Befugnisse der sonstigen Vereinsorgane nahe, dass die
allgemeine Regel über die Unbeschränkbarkeit organschaftlicher Vertretungsmacht
(§ 6 Abs. 3 VerG 2002) auch für die Liquidatoren des ideellen
Vereins gilt (in diesem Sinn auch Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG Komm § 30 Rz 27).
Abs. 2
übernimmt den Text des aufgehobenen Art. 7 Nr. 18 EVHGB.
Zu den Z 78 – 81 (§§ 150 – 153 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten Überschriften, § 152 wird sprachlich verbessert.
Zu Z 82 (§ 154 UGB):
Die Bestimmung
erhält zunächst eine Überschrift. Auf Grund der Aufgabe variabler Kapitalkonten
soll mit Abs. 2 weiters klargestellt werden, dass die Zuweisung des - sich aus
der Schlussbilanz ergebenden – Liquidationsgewinnes oder –verlustes nach den
Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter vorzunehmen ist. Mit der
Bestimmung kann zugleich die Ausgleichsregel des Art. 7 Nr. 19 (künftig: § 155
Abs. 4, s. sogleich) von Zweifelsfragen darüber, ob sie auch die Verteilung des
Liquidationsverlustes regelt (s. dazu Dellinger,
Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation, 365), befreit werden.
Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 155 Abs. 4.
Zu Z 83 (§ 155 UGB):
Die Aufgabe
variabler Kapitalkonten geht auch mit einem Anpassungsbedarf des § 155 Abs. 1
einher: Aufgrund des fixen Beteiligungsschlüssels der Gesellschafter sind bei
der Verteilung des Liquidationsgewinnes nun nicht mehr die (beweglichen)
Kapitalanteile, sondern die Salden sämtlicher Kapital- und Verrechnungskonten
der Gesellschafter zu berücksichtigen. Darauf nimmt die Wendung „ihrer Guthaben
und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis“ Bezug.
Mit Absatz 4
sollen Art. 7 Nr. 19 übernommen und zugleich mehrere Fragen zu dieser
Bestimmung geklärt werden. Gegenwärtig ist strittig, ob Art. 7 Nr. 19 neben dem
Saldenausgleich der Gesellschafter auch die Zuweisung eines
Liquidationsverlustes erfasst, ob dafür die Gesellschaft oder die
Gesellschafter selbst aktivlegitimiert sind, wem gegenüber die der Bestimmung
zT entnommene Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall, dass das
Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht reicht,
besteht, und ob die Nachschusspflicht auch nach dem vorgegebenen
Verlustverteilungsschlüssel oder nach den Kapitalanteilen (saldierte Konten) zu
erfolgen hat. S. dazu Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in
der Liquidation, 365f.
Aus der Anordnung
von § 154 Abs. 2 wird ersichtlich, dass nur der Saldenausgleich
der Gesellschafter den Regelungsgegenstand des Abs. 4 bildet. Klargestellt
werden soll, in welcher Weise die Gesellschafter nach Zuweisung und allfälliger
Verteilung des Liquidationsergebnisses zum Ausgleich des Saldos ihrer (Kapital-
und Verrechnungs-)Konten verpflichtet sind: Hat das Gesellschaftsvermögen nicht
ausgereicht, um die Auseinandersetzungsguthaben einzelner Gesellschafter (somit
jener, deren Kapital- und Verrechnungskonten einen positiven Saldo aufweisen)
auszugleichen, müssen die Gesellschafter mit negativen Liquidationsanteilen für
einen solchen „Fehlbetrag“ aufkommen. Maßgeblich ist dafür also der negative
Saldo ihrer Kapital- und sonstigen Verrechnungskonten, während Drittforderungen
und –verbindlichkeiten nicht in die Saldenberechnung einfließen. Sind alle
Anteile negativ, bestehen keine Ausgleichsansprüche untereinander (zu Bsp.
siehe U. Torggler in Straube, HGB3, Art. 7 Nr. 19 Rz 7, ferner Rz 8 und 9 zum
Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters, der später eine
Gesellschaftsverbindlichkeit bezahlt).
Die Bestimmung
beantwortet zugleich die strittige Frage, ob der Saldenausgleich von den
Liquidatoren durchzuführen ist (Jabornegg in Jabornegg,
HGB, § 155 Rz 7 mwN; K. Schmidt in Münchener Kommentar, § 155 Rz 17 gegen
die in Deutschland hM) ist oder ob dafür die Mitgesellschafter
untereinander aktivlegitimiert sein sollen (hM, s. die Nachweise bei Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 155 Rz 7; U. Torggler, Abschied vom Handelsrecht? 49), zugunsten der
letztgenannten Auffassung. Denn zurecht wurde darauf hingewiesen, dass bei
einer Personengesellschaft mit nur wenigen Gesellschaftern ein Kontenausgleich
über das Gesellschaftsvermögen ein unnötiger Umweg wäre, müsste doch die
Gesellschaft die eingehende Beträge nur wieder an die Gesellschafter mit
positivem Kapitalkonto ausschütten (Dellinger,
Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation, 374). Gerade solche
Gesellschaften mit einer sehr begrenzten Zahl von Gesellschaftern stellen den
Regelfall dar, für den im Zweifel auch ein Bedarf nach einer – dispositiven –
Bestimmung bestehen könnte. Bei Gesellschaften mit einer Vielzahl von
Gesellschaftern (Publikumsgesellschaften) mag dies nicht zutreffen und wäre
auch in weit geringerem Maß praktikabel. Da jedoch ohnedies die Möglichkeit
besteht, die Liquidatoren mit dem Innenausgleich zu beauftragen und dies von
solchen größeren Gesellschaften auch eher zu erwarten ist, soll der
Innenausgleich von Gesetzes wegen den Gesellschaftern untereinander überlassen
bleiben.
Eine darüber
hinausgehende Nachschusspflicht der Gesellschafter gegenüber der
Gesellschaft für offene Gesellschaftsschulden soll nicht angeordnet werden, da
sie neben der ohnedies unbeschränkt bestehenden Haftung der Gesellschafter für
Schulden der Gesellschaft nicht in jedem Fall sachgerecht erscheint.
Abs. 4 Satz 2
regelt sodann die Ausfallhaftung für den Fall, dass ein Ausgleichsbetrag bei
einem Gesellschafter nicht einbringlich ist. Diesfalls ist der Ausfall von den
übrigen Gesellschaftern nach dem vereinbarten oder gesetzlichen
Verlustverteilungsschlüssel, somit auch von Gesellschaftern mit positiven
Kapitalkonten, zu tragen.
Zu Z 84 (§ 156 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 85 (§ 157 UGB):
Die Änderung
stellt eine Anpassung an die österreichische Terminologie dar.
Zu Z 86 (§ 158 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu den Z 87 und 88 (§ 159 UGB):
Der Fall der Nachhaftung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters wird künftig in § 160 geregelt (s. die Erläuterungen dazu), sodass der entsprechende Tatbestand in Abs. 1 zu entfallen hat.
Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 160.
Auf die Regelung des Art. 7
Nr. 20 EVHGB, der die Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter gegen
nicht eigenberechtigte Gläubiger zum Inhalt hat, kann vor dem Hintergrund von
§ 1494 ABGB verzichtet werden. Sie ist auch für das parallel gelagerte
Problem in § 39 in der vorgeschlagenen Fassung nicht vorgesehen.
Zu Z 89 (§ 160 UGB):
Anstelle des bisherigen § 160 HGB, dessen Text in § 159 Abs. 4 transferiert wird, regelt der nunmehrige § 160 die Frage der Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters. Damit soll dem Bedürfnis des Wirtschaftslebens Rechnung getragen werden, den ausscheidenden Gesellschafter insbesondere im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse nicht für einen unüberschaubar langen Zeitraum haften zu lassen, in dem er in der Regel gar keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft hat. Das Problem ist demjenigen der Nachhaftung des Unternehmensveräußerers vergleichbar, auf die grundsätzlichen Erwägungen zu § 39 iVm § 38 darf daher verwiesen werden. Anders als bei einer Unternehmensveräußerung kann dem Gläubiger als Dritten aber kein Widerspruchsrecht zugestanden werden, da sein Rechtsverhältnis mit der Personengesellschaft durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aufrecht bleibt (zu den diesbezüglich strukturellen Divergenzen zwischen Ausscheiden eines Gesellschafters und Veräußerung eines Unternehmens s. Harrer in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich, 54). Seine Interessen können dadurch dennoch wesentlich beeinträchtigt werden. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn ein wirtschaftlich besonders potenter Gesellschafter die Gesellschaft verlässt und sich dadurch für den Gläubiger das Risiko der Einbringlichkeit einer nach Ablauf von fünf Jahren fällig werdenden Forderung bei der Gesellschaft erheblich erhöht. Zum seinem Schutz wird ihm daher die Möglichkeit gegeben, diesfalls aus wichtigem Grund die Sicherstellung seiner Ansprüche zu verlangen. Wird keine Sicherheit geleistet, soll die Haftung des Ausscheidenden nicht im Sinne des Abs. 1 beschränkt sein.
Zu Z 90 (§ 161 UGB):
Die
Kommanditgesellschaft wird den gleichen Tätigkeitsbereichen geöffnet wie die
offene Gesellschaft. Vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen des Allgemeinen
Teils, III. 4. b., sowie zu
§ 105 in der vorgeschlagenen Fassung.
Zu Z 91 (§ 162 UGB):
Abs. 1 wird an §
106 des Entwurfes unter Bedachtnahme auf § 4 Z 6 FBG angepasst (s. die
Erläuternden Bemerkungen zu § 106).
Abs. 2 beantwortet
die Frage, ob auch ein Kommanditist, der erst unter der Bedingung der Eintragung
der Gesellschaft in das Firmenbuch Gesellschafterstatus erlangt, an der
Eintragung – die gemäß § 108 Abs 1 von sämtlichen Gesellschaftern zum
Firmenbuch anzumelden ist – mitzuwirken hat (zum Problem s. Harrer, GesRZ 2004, 85ff [90]).
Abs. 3 wird sprachlich
adaptiert.
Zu den Z 92 – 95 (§§ 163 – 166 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten Überschriften und werden sprachlich adaptiert. § 166 Abs. 1 wird für
nicht rechnungslegungspflichtige Unternehmer entsprechend erweitert.
Zu Z 96 (§ 167 UGB):
Die Verweisung des § 167 Abs. 1 HGB idgF auf § 120 erscheint angesichts § 161 Abs. 2 überflüssig. Im Übrigen sollen Gewinn- und Verlustzuweisung und -verteilung wie bei der offenen Gesellschaft vereinfacht werden (s. sogleich und § 168 UGB). Abs. 2 HGB idgF kann dabei entfallen, da der Kommanditist ebenso wie der Komplementär künftig nach dem System der festen Kapitalkonten behandelt werden soll. Auch Abs. 3 idgF kann entfallen, da dem Kommanditisten – entgegen dem Wortlaut des § 167 Abs. 3 HGB - Verlustanteile ohne Rücksicht darauf zugeschrieben werden können, ob dadurch sein Kapitalanteil negativ wird (hM, siehe die Nachweise bei H. Torggler in Straube3, HGB, § 167 Rz 6). Der tatsächliche Zweck des Abs. 3 idgF, nicht die jährliche, sondern nur die endgültige Verlusttragung des Kommanditisten in der Weise zu begrenzen, dass ein allfälliger Negativsaldo bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden des Kommanditisten zu keiner Ausgleichspflicht führt und keine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft begründen soll, wird nunmehr mit § 169 verfolgt.
§ 167 soll stattdessen die Gewinn- und Verlustberechnung in der Kommanditgesellschaft regeln. Dafür war im Ministerialentwurf noch vorgesehen, auch künftig bei der Kommanditgesellschaft jedem Gesellschafter zunächst vier Prozent seines einbezahlten Kapitalanteils - wenn der Gewinn nicht ausreicht, einen entsprechend niedrigeren Betrag – zuzuweisen (§ 168 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 in der Fassung des ME). Davon wird – wie in § 121 – Abstand genommen. Vielmehr soll die Zuweisung des Jahresgewinnes oder –verlustes mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich wie bei der offenen Personengesellschaft vorgenommen werden (Abs. 1 2. Satz). Ein besonderer Ausgleichsbedarf besteht daneben nur für die unterschiedlichen Haftungsrisiken von Kommanditisten und Komplementären. Deshalb soll den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern vorab ein diesem Haftungspotenzial angemessener Betrag des Jahresgewinnes zugewiesen werden (Abs. 1 1. Satz).
Zu Z 97 (§ 168 UGB):
§ 168 übernimmt von § 169 HGB idgF die Bestimmungen über das Gewinnentnahmerecht des Kommanditisten. Der in § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB noch vorgesehene Ausschluss der Anwendbarkeit von § 122 kann aufgrund der Aufgabe eines gewinnunabhängigen Entnahmerechts für unbeschränkt haftende Gesellschafter entfallen, sodass auch der Kommanditist in Bezug auf die Gewinnausschüttung grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein Komplementär hat. Bei ihm wird jedoch weiterhin insofern ein Verlustausgleich vorgenommen, als er die Auszahlung eines Gewinnes nicht verlangen kann, wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder durch die Gewinnentnahme gemindert, aufgezehrt oder sogar passiv würde. Darüber hinaus soll auch dann kein Auszahlungsanspruch bestehen, soweit der Kommanditist seine Einlage noch gar nicht geleistet hat. Dies entspricht – über den Wortlaut des § 169 Abs. 1 HGB hinaus – schon derzeit dem dieser Bestimmung zugemessenen Sinn (s. H. Torggler in Straube3, HGB, § 169 Rz 4).
Abs. 2 übernimmt § 169 Abs. 2 HGB idgF.
Zu Z 98 (§ 169 UGB):
Die Bestimmung hält fest, dass der Kommanditist weder bei Ausscheiden eines Gesellschafters noch bei Auflösung der Gesellschaft an den Ausgleichsansprüchen unter den Gesellschaftern teilnimmt. Soweit er seine Einlage geleistet hat, bestehen für ihn keine weiteren Einzahlungspflichten, sodass er im Ergebnis nur einen allfälligen Verlust seiner Einlage hinzunehmen hat.
Zu Z 99 (§§ 170 – 172 UGB):
Zu § 170 UGB:
Es wird deutlicher
als bisher zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rechtsstellung des
Kommanditisten zwar keine Vertretungsbefugnis verbunden ist, der Kommanditist
aber sehr wohl rechtsgeschäftlich – wie andere Personen auch – mit
Vertretungsmacht ausgestattet sein kann. Das gilt auch für die Führung
gewöhnlicher Geschäfte.
Zu § 171 UGB:
In Abs. 1 erfolgt
in Satz 1 eine klare Unterscheidung zwischen der Einlage des Kommanditisten und
der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme. Mit Satz 2 wird dem Gläubiger die
Möglichkeit eröffnet, das Haftungspotenzial eines Kommanditisten in Erfahrung
zu bringen. Denn da der Anspruch eines Gläubigers gegenüber dem Kommanditisten
nur in Höhe der nicht geleisteten Haftsumme besteht, aus dem Firmenbuch (§ 4 Z
6 FBG) die auf die Einlagepflicht erbrachte tatsächliche Leistung des
Kommanditisten aber nicht ersichtlich ist, kann eine Klage gegen den
Kommanditisten für den Gläubiger mit einem erheblichen (Kosten-)Risiko
verbunden sein (s. Harrer, GesRZ 2004, 85). Die in Satz 2 statuierte
Auskunftspflicht des Kommanditisten soll dem künftig vorbeugen.
Zu § 172 UGB:
Der bisherige
Abs. 1 kann aufgehoben werden, weil diese Regelung bereits in § 171
Abs. 1 enthalten ist. Die folgenden Absätze rücken dementsprechend auf.
Abs. 3 betrifft
die Haftung des Kommanditisten, der seine Einlage zwar ursprünglich eingezahlt
hat, in der Folge aber wieder zurückbezahlt erhält. Diesem Fall wird eine
Gewinnentnahme gleichgehalten, sofern das Konto des Kommanditisten durch
frühere Verlustzuweisungen negativ ist oder durch die Gewinnentnahme negativ
werden könnte. Auf die Einschränkung des Abs. 4 (bisher Abs. 5), dass
ein Kommanditist (nur) für solche Gewinne nicht rückzahlungspflichtig ist, die
er „auf Grund eines im guten Glauben errichteten Jahresabschlusses“ im guten
Glauben bezogen hat, soll künftig verzichtet werden: Aus Gründen der Billigkeit
sollte die Bestimmung schon dann ein Wiederaufleben der Haftung nach
Abs. 3 verhindern, wenn die Bilanz zwar nicht ohne Sorgfaltsverstoß der
verantwortlichen Gesellschafter erstellt wurde, der Kommanditist seinen Gewinn
aber dennoch im guten Glauben bezog.
In Abs. 3
Satz 3 soll der jüngst aufgeflammte Streit, ob ein Kommanditist, der seine
Einlage voll einbezahlt und nicht wieder herausgenommen hat, für die Entnahmen
seiner Nachfolger solidarisch mit diesen haftet (dafür Harrer, WBl 2003, 209ff; aA Egermann/P. Winkler, wbl 2002, 541ff), zugunsten des
ausgeschiedenen Kommanditisten beantwortet werden. Ansonsten wäre nicht
hinlänglich auf den Umstand Bedacht genommen, dass die eigentlichen
Haftungsträger nicht die Kommanditisten, sondern die Komplementäre sind.
Zu Z 100 (§ 173 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird terminologisch angepasst. Statt
„Handelsgesellschaft“ soll künftig von „eingetragener Personengesellschaft“ als
Überbegriff für offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften die Rede
sein. Mit diesem Ausdruck erfolgt gleichzeitig eine Abgrenzung zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts als nicht eingetragener Personengesellschaft.
Zu Z 101 (§§ 174 – 176 UGB):
Zu § 174 UGB:
Wie bei § 171
erscheint auch hier eine klare Unterscheidung zwischen der Einlage des
Kommanditisten und der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme vorteilhaft. Die
Anführung, welches Firmenbuchgericht für die Eintragung der Herabsetzung der
Haftsumme örtlich zuständig ist, erscheint an dieser Stelle überflüssig.
Zu § 175 UGB:
Auch hier wird der
Ausdruck „Einlage“ durch „Haftsumme“ ersetzt (s. § 171 in der
vorgeschlagenen Fassung). Satz 2 kann entfallen, da der darin enthaltene
Verweis auf § 162 Abs. 2 seit dessen Aufhebung mit BGBl. I
Nr. 142/2001 ins Leere geht. Der Verweis auf § 24 FBG ist lediglich
eine Richtigstellung (s. BGBl 1991/10).
Zu § 176 UGB:
Die Deutung der
unbeschränkten Haftung des Kommanditisten nach § 176 idgF ist bis heute
umstritten (s nur Koppensteiner in Straube3, § 176 Rz 1ff). Die Zwecke des
(abstrakten) Verkehrsschutzes, der ohne Publizität einer Haftungsbeschränkung
nicht leicht erreicht werden kann (dazu Jabornegg in
Jabornegg, HGB, § 176 Rz 2 mwN) und des Druckes auf
den Kommanditisten, möglichst rasch seine Eintragung herbeizuführen
(Denkschrift, 118), lassen sich leicht dadurch umgehen, dass die unbeschränkte
Haftung des Kommanditisten von seiner Zustimmung zum Geschäftsbeginn der Gesellschaft
abhängt. Stimmt der Kommanditist dem Geschäftsbeginn nicht zu - was einem
Gläubiger idR nicht erkennbar ist -, trifft ihn keine unbeschränkte Haftung.
Der Gläubigerschutz wird dadurch massiv entwertet, die Druckfunktion
entsprechend fragwürdig. Auch in jüngster Zeit (Harrer,
GesRZ 2004, 85ff [88f]) wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit
der Inanspruchnahme des Kommanditisten für den Gläubiger ein „Geschenk“
darstellt, muss er doch dann, wenn eine KG vor ihrer Eintragung bereits im
Rechtsverkehr auftritt, annehmen, dass bei zumindest einem der Gesellschafter
die Haftung beschränkt ist. Dies unterscheidet die Haftungssituation auch
grundlegend von jener der GesbR. Es erscheint daher für die Interessenlage
sowohl des Kommanditisten als auch der Gläubiger wesentlich sachgerechter, den
Kommanditisten im Vorstadium der KG nicht anders haften zu lassen, als es ein
Gläubiger auch nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwarten darf.
Andersgelagerte Erwartungshaltungen Dritter sollten demgegenüber keine
Berechtigung finden. Die Auskunftspflicht des Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 S 2
idvF) über die Höhe seiner Haftung erleichtert auch hier die Geltendmachung
eines Anspruches gegen ihn. Vorgeschlagen wird daher, den Kommanditisten sowohl
bei Neugründung einer KG als auch bei einem späteren Eintritt in eine bereits
bestehende KG nur im Ausmaß seiner noch nicht geleisteten Einlage haften zu
lassen.
Eine mögliche
Rechtsscheinhaftung des Kommanditisten für den Fall, dass er wie ein
Komplementär auftritt, bleiben davon unberührt.
Zu Z 102 (§ 177 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 103 (§ 178 UGB):
Angesichts der
Änderungen des Personengesellschaftsrechts wurde im Begutachtungsverfahren
mehrfach auch eine Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gefordert. Auch wenn das GesbR-Recht gegenwärtig eine Vielzahl von Fragen
aufwirft, kann einem solchen Anliegen nicht ohne größere Erörterung dieses
Regelungskomplexes entsprochen werden. Dennoch ist dafür Vorsorge zu treffen, dass
dem Geschäftsverkehr unter dem Blickwinkel des Verkehrsschutzes dadurch keine
Defizite erwachsen, dass Personengesellschaften künftig nicht schon mit
Aufnahme einer vollkaufmännischen grundhandelsgewerblichen Tätigkeit als OHG
entstehen, sondern meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sein
werden. Besondere Probleme wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob ein
für die GesbR auftretender Gesellschafter unabhängig von einer ihm im
Innenverhältnis erteilten Vollmacht die Gesellschafter berechtigen und
verpflichten kann. Durch die nun vorgeschlagene Aufgabe der Haftung eines
falsus procurator für das Erfüllungsinteresse (Entfall von Art. 8 Nr. 11 4.
EVHGB) würden sich diese Unzulänglichkeiten bei Auftreten eines nicht oder
nicht hinreichend bevollmächtigten Gesellschafters verstärken. In Anlehnung an
die vergleichbare Situation bei einer noch nicht eingetragenen offenen
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (§ 123 Abs. 2) wird deshalb
vorgeschlagen, dass Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR, die im
Geschäftsverkehr durch Auftreten unter einer eigenen Bezeichnung als solche
erkennbar ist (Außengesellschaft), selbst dann alle anderen Gesellschafter
mitberechtigen und –verpflichten können, wenn ihr Handeln nicht oder nur teilweise
von einer entsprechenden Vollmacht gedeckt ist. Dies hat freilich dann nicht zu
gelten, wenn der Dritte das Fehlen oder die Beschränkung der Vollmacht gekannt
hat oder kennen hätte müssen. Sofern andere Personen im Namen der Gesellschaft
handeln, sollen dagegen die allgemeinen Stellvertretungsregeln zur Anwendung
kommen, da diesfalls kein höherer Schutzbedarf als bei jedem anderen Auftreten
eines falsus procurator gegeben ist.
Die Bestimmung
wird in Ergänzung des Rechts der eingetragenen Personengesellschaften nach
diesen als neuer § 178 angeordnet. § 178 HGB idgF wird zu § 179; § 179 HGB idgF
soll dagegen entfallen.
Zu Z 104 (§ 179 UGB, Entfall von § 179 HGB):
§ 179 übernimmt
den geltenden § 178 HGB, die Bestimmung wird im Übrigensprachlich adaptiert.
Zum Entfall von § 179 HGB idgF siehe den letzten Absatz der Erläuternden
Bemerkungen zu § 105.
Zu Z 105 (§ 180 UGB):
Der bisherige
Abs. 2 soll aufgehoben werden, da die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
dem österreichischen Zivilrecht systemfremd ist und in der Sache nicht
gerechtfertigt empfunden erscheint (siehe dazu ausführlich Erläuterungen zum
Allgemeinen Teil, Pkt. III. 4. f.).
Zu Z 105a (§ 183 UGB):
Die Bestimmung
wird für nicht rechnungslegungspflichtige Unternehmer entsprechend erweitert.
Zu den Z 106 – 109 (§§ 185 – 188 UGB):
Die Bestimmungen
werden lediglich sprachlich adaptiert.
Zu Z 110 (§ 189 UGB):
§ 189 in der
vorgeschlagenen Fassung legt fest, welche Unternehmer künftig nach den
Bestimmungen des Dritten Buches buchführungspflichtig sein sollen. Nach
geltendem Recht findet der Erste Abschnitt des Dritten Buches nur auf
Vollkaufleute nach § 1 oder auf solche gewerblichen Unternehmer Anwendung,
die nach § 2 (idgF) zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet sind. In
jedem Fall ist damit ein Kaufmann, dessen Unternehmen keinen nach Art und
Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, von
der Rechnungslegungspflicht nach HGB ausgenommen. Der dahinter liegenden
Wertung, Kleinunternehmer von der Verpflichtung zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses auszunehmen, ist weiterhin Rechnung zu tragen. Zu den
diesbezüglichen Erwägungen darf auf den Allgemeinen Teil der Erläuterungen,
Pkt. III. 5. verwiesen werden.
Der Pflicht zur
Rechnungslegung nach dem UGB sollen daher künftig unterliegen:
- Unabhängig
von Größenkriterien:
Kapitalgesellschaften
und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist (womit praktisch im wesentlichen die
GmbH & Co KG erfasst wird). Auf sie sollen die Bestimmungen des Ersten
Abschnitts des Dritten Buches unabhängig von ihrer Größe Anwendung finden.
- Abhängig
von Größenkriterien:
Alle anderen
Unternehmer, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mehr als Euro 400.000
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. Damit gelten diese Schwellenwerte nicht
nur für Einzelunternehmer, sondern auch für eingetragene Personengesellschaften
und Unternehmer kraft Rechtsform iSd § 2 des Entwurfes, sofern sie keine
Kapitalgesellschaften oder sog. „verdeckte Kapitalgesellschaften“ (dh. solche
Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist) sind. Für Abs. 1 Z 2 ist in jedem Fall eine
Tätigkeit als Unternehmer vorausgesetzt, sodass nicht-unternehmerisch tätige
eingetragene Personengesellschaften von dieser Ziffer nicht erfasst
werden.
Im
Ministerialentwurf war als Größenkriterium neben dem Schwellenwert von Euro
600.000 Umsatzerlösen auch eine Anzahl von fünf ganztätig beschäftigten Arbeitnehmern
vorgeschlagen worden, denn angesichts der mit genauen Angaben arbeitenden
Sonderbestimmungen für Kapitalgesellschaften (§ 221 HGB idgF) erschien es
systemkonform, sich auch bei der Umschreibung der Einstiegsschwelle zur
allgemeinen Rechnungslegungspflicht an den dort erwähnten Größenkriterien
(Bilanzsumme, Umsatzerlös, Beschäftigtenanzahl) zu orientieren. Der Entwurf sah
dabei naturgemäß davon ab, an einer bestimmten Bilanzsumme anzuknüpfen, da
diese ein bereits bilanzierendes Unternehmen voraussetzen würde. Da die
Einstiegsschwelle angesichts der Differenzierung zwischen dem Ersten und dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Buches jedoch erheblich unter den für kleine
Kapitalgesellschaften maßgeblichen Größen zu liegen hat, wurden die in § 221
Abs. 1 HGB idgF vorgesehenen Kriterien entsprechend reduziert. Als Leitlinie
diente dem Ministerialentwurf der Umstand, dass das Arbeitsverfassungsrecht ab
einer Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern eine Betriebsratspflicht
vorsieht (§ 50 ArbVG). Im Begutachtungsverfahren hat sich dazu allerdings
gezeigt, dass die Bezugnahme auf eine so geringe Zahl von Beschäftigten auch
Betriebe erfassen würde, die nach Art und Umfang für die Eigenkontrolle des
Unternehmers nicht das Aufstellen jährlicher Jahresabschlüsse erfordern. Da
nicht die Absicht besteht, solchen Unternehmern zusätzliche Kostenfaktoren
aufzuerlegen, soll auf dieses zweite Kriterium verzichtet werden, dafür aber –
in Anlehnung an den Regelfall der Bilanzierungsgrenzen von § 125 Abs. 1 lit. a.
BAO - das Überschreiten von Euro 400.000 Umsatzerlösen im Geschäftsjahr nach Maßgabe des Abs. 2
für die Bilanzierungspflicht eines Unternehmers maßgeblich sein. Damit wird auf
das Regelgeschäftsjahr von zwölf Monaten abgestellt. In Rumpfgeschäftsjahren
sind die Umsatzerlöse entsprechend hochzurechnen.
Abs. 2 Z 1 hält
fest, dass die Bilanzierungspflicht erst bei Überschreiten des Schwellenwertes
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entsteht. Damit soll verhindert
werden, dass schon bei einmaligen Umsatzerlösspitzen die Einrichtung einer
entsprechenden Buchhaltung erforderlich wird. Zudem gibt die Bezugnahme auf das
„zweitfolgende“ Geschäftsjahr dem Unternehmer – wie in § 125 Abs. 2 BAO – ein
„Pufferjahr“ zu einer solchen Einrichtung (beispielsweise löst das Überschreiten
des Schwellenwertes in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 erst für das
Geschäftsjahr 2010 die Bilanzierungspflicht aus). Bei zweimaligem
Unterschreiten des Schwellenwertes ist ein solches Pufferjahr dagegen
entbehrlich.
Davon abweichend
ordnet Abs. 2 Z 2 bei gewissen Tatbeständen eine Bilanzierungspflicht schon vor
dem in Z 1 genannten Zeitpunkt an:
Der erste Fall
betrifft ein einmaliges qualifiziertes Überschreiten um mindestens die Hälfte
des Schwellenwertes (somit mehr als Euro 600.000), da in einem solchen Fall bei
typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass es auch im
Folgejahr zu einem Überschreiten von zumindest dem einfachen Schwellenwert
kommt. Dies erscheint insbesondere dann geboten, wenn ein Unternehmer seine wirtschaftliche
Tätigkeit schon mit einem sehr großen Betrieb beginnt und dadurch bereits im
ersten Geschäftsjahr den Schwellenwert überschreitet. Hier erschiene es nicht
sachgerecht, ihm drei Geschäftsjahre lang keine Bilanzierungspflicht
aufzuerlegen (wäre er doch vergleichsweise nach geltendem Recht von Anfang an
zur Bilanzierung verpflichtet). Dies soll auch bei laufendem Betrieb gelten.
Ein „Pufferjahr“ ist in diesen Fällen entbehrlich, da solch „großen“
Unternehmern bei vorausschauender Geschäftstätigkeit zugemutet werden kann, so
rechtzeitig vor Ende eines Geschäftsjahres das Überschreiten des
Schwellenwertes zu erkennen, dass ein entsprechend qualifiziertes
Rechnungswesen für das Folgegeschäftsjahr eingerichtet werden kann.
Zum zweiten Fall
(Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge) ist zunächst hervorzuheben, dass er nur
dann zum Tragen kommt, wenn der Rechtsnachfolger noch nicht
rechnungslegungspflichtig ist. Mit der Regelung soll insofern eine
Bilanzkontinuität bei Gesamtrechtsnachfolge sowie bei Übertragung eines
Betriebes oder Teilbetriebes im Wege der Einzelrechtsnachfolge gewährleistet
werden, als auch eine Bilanzierungspflicht des Rechtsvorgängers in den
„Beobachtungszeitraum“ für das Überschreiten des Schwellenwertes miteinbezogen
werden soll: War der Rechtsvorgänger bilanzierungspflichtig, soll dies
grundsätzlich auch für den Rechtsnachfolger gelten, wenn diese Pflicht beim
Rechtsvorgänger nicht nur aufgrund seiner Rechtsform bestanden hat, ohne dass
der Schwellenwert überschritten worden wäre. Die Formulierung „es sei denn,
dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den
letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten wurde“
schließt somit eine Bilanzierungspflicht des Rechtsnachfolgers sowohl dann aus,
wenn der Rechtsvorgänger trotz Bilanzierungspflicht den Schwellenwert nie
überschritten hat, als auch dann, wenn der Schwellenwert beim Rechtsvorgänger
nur in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht überschritten wurde, da diesfalls
die Bilanzierungspflicht auch für den Rechtsvorgänger weggefallen wäre (Abs. 2
Z 1 zweiter Halbsatz). Dass damit nicht sämtliche Fälle des einfachen oder
qualifizierten Hineinwachsens in die Bilanzierungspflicht sowie des einfachen
oder qualifizierten Herausfallens aus ihr in zeitlicher Nähe zur
Rechtsnachfolge erfasst werden, sollte zugunsten einer überschaubaren und damit
der Rechtssicherheit dienlichen Regel in Kauf genommen werden.
Abs. 3 stellt
klar, dass rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen vorrangig anzuwenden
sind. Damit kommen die Rechnungslegungsbestimmungen des UGB etwa auf einen
unternehmerisch tätigen Verein ausschließlich nach Maßgabe der Größenkriterien
des § 22 VereinsG 2002 zur Anwendung. Dies erscheint auch gerechtfertigt, da
Vereine neben der Einnahmen-/Ausgabenrechnung auch ein Vermögensverzeichnis
aufzustellen haben, sodass die Aktiva und Passiva des Vereinsvermögens
ersichtlich sind. Auch sonstige diesbezügliche Sonderbestimmungen wie die des
GenG, des BWG oder des VAG, aber auch jene der öffentlichen Hand (Kameralistik)
sind vorrangig anzuwenden.
Abs. 4
berücksichtigt die bestehenden und weiterhin aufrecht zu erhaltenden Ausnahmen
von der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflicht für die freien Berufe sowie
die Land- und Forstwirtschaft, sofern ihre Berufsausübung einzelunternehmerisch
oder in Gestalt von offenen
Personen- bzw. Kommanditgesellschaften erfolgt. Für die Tätigkeit im Rahmen
einer Kapitalgesellschaft besteht schon jetzt die Pflicht zur Rechnungslegung.
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass eine Bilanzierungspflicht für sogenannte
„Überschussrechner“ iSd § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 über das Ziel
unternehmerischer Selbstkontrolle schießen würde, da sie - wenn auch
steuerrechtlich gesehen - ausschließlich
Einkünfte aus außerbetrieblicher Tätigkeit erzielen. Sie sollen daher ebenso
von der Bilanzierungspflicht des § 189 ausgenommen werden.
Zu Z 111 (§ 190 UGB):
§ 190 in der
vorgeschlagenen Fassung führt die bisher geltenden §§ 189 und 190 HGB mit den
jeweiligen redaktionell bedingten Änderungen zusammen: Abs. 1 übernimmt
§ 189 Abs. 1 idgF, die Abs. 2 bis 4 übernehmen die Abs. 1 bis 3 des
geltenden § 190, Abs. 5 übernimmt § 189 Abs. 3 idgF. § 189 Abs. 2 Satz 1 idgF
erscheint angesichts § 212 Abs. 1 entbehrlich. § 189 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3
idgF werden von § 190 Abs. 5 in der vorgeschlagenen Fassung übernommen. Auch §
189 Abs. 4 idgF ist angesichts von § 189 in der vorgeschlagenen Fassung, der
die Bilanzierungspflicht ohnehin nicht mehr mit der Eintragung(spflicht) ins
Firmenbuch verknüpft, überflüssig.
Zu den Z 112 – 131 (§§ 191 – 195, 198, 205, 207, 211 – 215,
221, 228, 229, 244, 265, 266, 268, 273 und 283 UGB):
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt und passen die bisherigen Bestimmungen an die neuen
Tatbestände und Terminologien an. Die §§ 221 Abs. 5, 228 Abs. 2, 244 Abs. 3 und
273 Abs. 3 nehmen dabei auf die Neuformulierung von § 128 Bezug (statt
„persönlich“ nunmehr „unbeschränkt“ haftender Gesellschafter, s. die
Erläuterungen dazu); auf das Erfordernis der Vertretungsbefugnis soll es für
die Gleichstellung der in § 221 Abs. 5 und § 244 Abs. 3 genannten
Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften nicht mehr ankommen (s. dazu Geist in Jabornegg, HGB, § 221 Rz 31; Nowotny/M. Tichy in Straube, HGB
§ 221 Rz 38a). Die Änderung des § 229 Abs. 1 stellt eine Anpassung an die
aktuelle Gesetzeslage dar.
Zu Z 132 (§§ 343 – 349 UGB):
Zu § 343 UGB:
Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung erklärt das
Vierte Buch auf Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG für anwendbar, da nur
dadurch die angestrebte Harmonisierung der verschiedenen Anwendungsbereiche
unternehmensbezogener vertragsrechtlicher Regelungen - UGB einerseits, KSchG
andererseits - erzielt werden kann. Die Differenzierung erscheint besonders
unbefriedigend, wenn man bedenkt, dass das Vierte Buch grundsätzlich auch im
einseitigen Unternehmergeschäft Anwendung finden soll (§ 345), sich dabei
aber an einen anders gearteten Adressatenkreis von Unternehmern richten könnte
als das erste Hauptstück des KSchG, das ebenfalls im (zwingendermaßen)
einseitigen Unternehmergeschäft anzuwenden ist. Daher müssen an dieser Stelle
Unternehmer, die vom Anwendungsberich des Ersten Buches des UGB ausgenommen
sind (s. § 4 Abs. 1), einbezogen werden, andererseits nichtunternehmerisch
tätige Rechtsträger (Personengesellschaften) schon aus
konsumentenschutzrechtlichen Erwägungen ausgenommen sein. Durch den so
umschriebenen Tatbestand werden auch die in der Folge aufzuzeigenden
Spannungsfelder zwischen dem „HGB-Kaufmann“ und dem „KSchG-Unternehmer“
vermeidbar. Zudem kann das Vierte Buch damit als einheitlicher Ort für die
Umsetzung EU-rechtlicher unternehmensbezogener Bestimmungen dienen.
Abs. 2 in der geltenden Fassung, dem zufolge die
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte auch dann Handelsgeschäfte sind,
wenn sie von einem Kaufmann im Betrieb seines gewöhnlich auf andere Geschäfte
gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden, wird wegen des Wegfalls von
§ 1 Abs. 2 überflüssig. Die bisher von § 343 Abs. 2
erfassten Geschäfte sind auch nach neuer Rechtslage ohne weiteres
unternehmensbezogene Geschäfte (ebenso das dHRefG, durch das § 343
Abs. 2 ebenfalls gestrichen wurde).
Zu Abs. 3: Im Ministerialentwurf war an dieser Stelle noch vorgesehen, gewisse – gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht „schärfere“ - Bestimmungen für die unternehmerische Tätigkeit solcher Personen für unanwendbar zu erklären, die aufgrund typischerweise geringerer Geschäftserfahrenheit in Teilbereichen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs schutzwürdig erscheinen. Dies sollte die Regelung der Vertragsstrafe (§ 1336 Abs. 2 ABGB gegenüber § 348 idgF), der Bürgschaft (§ 1346 Abs. 2, § 1355 ABGB gegenüber §§ 349 f HGB idgF), der Verkürzung über die Hälfte (§ 935 ABGB gegenüber dem – veränderten - § 351a HGB idgF) sowie der kaufmännischen Mängelrüge (§ 9 KSchG gegenüber §§ 377, 378 HGB) betreffen, denn schon nach geltendem Recht wird der Minderkaufmann von den Sondervorschriften über die Bürgschaft und die Vertragsstrafe (§§ 348 – 350 idgF) mit dem Argument ausgenommen, dass er diesbezüglich dem Nichtkaufmann näher steht und deshalb schutzwürdig erscheint. Angesichts der Ausweitung des Grundtatbestandes erschien es zudem sachlich geboten, auch die Rechtsfolgen des § 351a (keine Berufung auf Verkürzung über die Hälfte) und der §§ 377ff (Mängelrüge) zu den schärferen Bestimmungen des Unternehmerrechts zu zählen, deren Kenntnis von weniger geschäftserfahrenen Unternehmern nicht allgemein verlangt werden kann. Der Ministerialentwurf knüpfte zu diesem Zweck die Anwendbarkeit dieser „schärferen“ Bestimmungen an die Protokollierung eines Unternehmers an. Im Begutachtungsverfahren wurde dem hauptsächlich mit dem Argument entgegengetreten, dass es ein – zur Protokollierung nicht verpflichteter (s. § 8 Abs. 2 des ME) – Einzelunternehmer in der Hand hätte, sich durch Nichtregistrierung diesen Bestimmungen zu entziehen. Auch erschien eine Differenzierung der Anwendbarkeit des Vierten Buches nur in Hinblick auf die genannten vier Sonderbestimmungen nicht wünschenswert. Um diesen Bedenken daher Rechnung zu tragen und auch dem Gedanken der einfacheren Rechtsanwendung noch breiteren Raum zu geben, soll auf den im Ministerialentwurf vorgeschlagenen Abs. 3 verzichtet werden. Die vier Sonderbestimmungen sollen vielmehr so abgeschwächt werden, dass sie für jeden Unternehmer unabhängig von seiner Größe oder Eintragung im Firmenbuch sachgerecht sind, ohne dadurch das Bedürfnis des unternehmerischen Rechtsverkehrs nach raschen Geschäftsabläufen allzu sehr zu beeinträchtigen.
Abs. 3 soll stattdessen benützt werden, um die bekannten Wertungswidersprüche zwischen HGB und KSchG in Hinblick auf Vorbereitungsgeschäfte zu beseitigen: § 1 Abs. 3 KSchG sieht vor, dass natürliche Personen, die Vorbereitungsgeschäfte in Bezug auf ihre unternehmerische Tätigkeit abschließen, dabei noch als Verbraucher anzusehen sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Unternehmer in der Anfangsphase seiner unternehmerischen Tätigkeit noch die spezifische Geschäftserfahrung fehlt. Nach geltendem Handelsrecht ist der Unternehmer, wenn er ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt, jedoch bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit Kaufmann, weshalb auch Vorbereitungsgeschäfte für ihn Handelsgeschäfte sind. Der Umstand, dass eine Person beim Abschluss eines Geschäfts sowohl Verbraucher als auch Kaufmann ist, führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Verbraucherschutzrecht und dem Handelsrecht, das verschiedene Zweifelsfragen und methodische Probleme der Rechtsanwendung aufwirft, mit denen die Rechtsprechung bereits mehrfach befasst war (dazu ausführlich Längle, Gründungsgeschäfte werdender Unternehmer im Spannungsfeld zwischen HGB und KSchG, FS Krejci 227, vgl. auch Kalss/Schauer, Allgemeines Handelsrecht [2002] Rz 9/11). So war etwa die Frage zu klären, ob der Kaufmann die Aufhebung eines Vorbereitungsgeschäfts wegen Verkürzung über die Hälfte begehren kann, was ihm als Verbraucher (präziser: als Nicht-Kaufmann) kraft zwingenden Rechts zusteht (§§ 934 f ABGB), aber das Handelsrecht verwehrt (§ 351a HGB). Ebenso musste entschieden werden, ob die in einem Vorbereitungsgeschäft versprochene Vertragsstrafe gemäßigt werden kann, worauf sich der Verbraucher (§ 1336 ABGB), nicht aber der (Voll-)Kaufmann berufen kann (§ 348 HGB). In beiden Fällen räumte der OGH dem Schutz des Verbrauchers gegenüber der Anwendung des Handelsrechts den Vorrang ein (vgl OGH SZ 68/66 zur Verkürzung über die Hälfte; OGH wbl 1998, 176 zur Vertragsstrafe).
Die vorgeschlagene Bestimmung soll dieses
Spannungsverhältnis im Sinne dieser Judikatur bereinigen. Die Vorbereitungsgeschäfte
eines Unternehmers werden daher grundsätzlich von den unternehmensbezogenen
Geschäften ausgenommen, da ihm in diesem Stadium seiner Tätigkeit
typischerweise noch keine hinlängliche unternehmerische Geschäftserfahrung
zugesonnen werden kann.
Zu § 344 UGB:
Abs. 1 stellt
eine Anpassung an den vorgeschlagenen Grundtatbestand dar.
Gemäß § 344
Abs. 2 idgF gelten die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine als
im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus der Urkunde
das Gegenteil ergibt. Diese Bestimmung soll entfallen: Zum einen ist sie durch
die Bezugnahme auf den allgemein gehaltenen Begriff der „Schuldscheine“
unscharf. Zum anderen erscheint die darin enthaltene unwiderlegliche Vermutung
für von Kaufleuten gezeichnete Schuldscheine nicht sachgerecht, da sich der
Kaufmann gegenwärtig selbst bei Kenntnis seines Gläubigers nicht auf den
privatgeschäftlichen Charakter seiner Verpflichtung berufen kann, wenn er sich
nicht aus der Urkunde ergibt. Stattdessen soll auch hier die allgemeine
Vermutung gelten, dass vom Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel
als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig anzusehen sind.
Zu § 345 UGB:
§ 345 HGB
gehört zu jenen Bestimmungen des HGB, deren rechtspolitischer Gehalt seit
langer Zeit heftig umstritten ist. Von vielen Vertretern der Lehre wird geltend
gemacht, die Erstreckung der auf den geschäftlichen Verkehr zugeschnittenen
Regeln des Handelsrechts auf den nichtkaufmännischen (künftig: nichtunternehmerischen)
Teil sei nicht interessensgerecht. Aus historischer Sicht wird überdies geltend
gemacht, die Vorläuferbestimmung des § 345 im AHGB habe die Funktion
gehabt, vor dem Hintergrund eines damals fehlenden einheitlichen Zivilrechts in
Deutschland und Österreich die Rechtsvereinheitlichungsfunktion durch eine
möglichst weite Anwendung des Handelsrechts voranzutreiben; dieser Zweck sei
heute weggefallen. Beide Argumente sprechen für eine Beseitigung des § 345
HGB.
Für eine
Neuregelung der Reichweite des 4. Buchs kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten
in Betracht: Man könnte an eine generelle Beschränkung auf beidseitige
Handelsgeschäfte (künftig: unternehmensbezogene Geschäfte) denken, wie dies
derzeit etwa in §§ 377 f HGB angeordnet ist; alternativ käme in Betracht,
den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen beim einseitigen Handelsgeschäft
(künftig: unternehmensbezogenen Geschäft) auf den unternehmerischen Teil zu
beschränken, wie dies etwa dem geltenden § 351a HGB entspricht. Beide
Möglichkeiten erweisen sich freilich als problematisch, weil das 4. Buch auch
zahlreiche Bestimmungen enthält, die – ohne ersichtliche Gefahr von
Rechtsnachteilen – auch auf den nichtunternehmerischen Vertragspartner
angewendet werden können und bei denen die Einschränkung des Anwendungsbereichs
neue Probleme aufwerfen würde. Zu denken ist vor allem an einige der im 4. Buch
des HGB geregelten Vertragstypen, wie etwa die Kommission, den
Speditionsvertrag oder etwa das Kontokorrent, das im Grunde genuines
bürgerliches Recht enthält. Es würde sich die Frage stellen, ob etwa ein
Nichtunternehmer keinen Kommissionsvertrag abschließen können soll oder in
diesem Fall nur der unternehmerische Teil dem Kommissionsrecht zu unterwerfen
ist, sein Vertragspartner aber nicht. Beides sollte nicht erwogen werden. Eine
Beschränkung des Anwendungsbereichs auf beidseitige unternehmensbezogene
Geschäfte oder auf den unternehmerischen Teil käme deshalb nur in Betracht,
wenn zugleich eine Totalrevision des 4. Buchs vorgenommen würde, die zugleich
zu tiefen Eingriffen in das ABGB führen würde. Ein solches noch umfangreicheres
Vorhaben kann – wie bereits in der Vorbemerkung erwähnt – derzeit nicht
geleistet werden.
Aus diesem Grund
wird hier vorgeschlagen, § 345 grundsätzlich – von den gebotenen
terminologischen Anpassungen abgesehen – beizubehalten, zugleich aber den
Anwendungsbereich jener Vorschriften, die für den nichtunternehmerischen
Vertragspartner belastend sind, auf den unternehmerischen Teil zu beschränken.
§ 345 HGB sollte dabei zur Vermeidung von Zweifelsfragen aufrecht bleiben.
Die Streichung des
Wortes „gleichmäßig“ in § 345 HGB beruht auf einem Vorschlag von K. Schmidt (BGB-Verbraucherrecht und Handelsrecht, in: Schulze/Schulte-Nölke [Hrsg], Die Schuldrechtsreform vor dem
Hintergrund des Gemeinschaftsrechts [2001] 143 [148]), weil die
Leitbildfunktion dispositiver HGB-Vorschriften für Unternehmer und Verbraucher
unterschiedlich sein könnte und damit möglicherweise Auswirkungen auf die
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte.
Zu § 346 UGB:
§ 346 idgF
sieht vor, dass unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von
Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist. Im Ministerialentwurf war noch vorgesehen,
diese Bestimmung zu streichen, weil sich ihre Rechtsfolgenanordnung bereits aus
§ 914 und § 863 Abs. 2 ABGB ergibt. Im Begutachtungsverfahren
wurde demgegenüber dafür plädiert, diese Norm beizubehalten. Zur Vermeidung von
Missverständnissen und in Hinblick auf die breite, zu dieser Bestimmung
vorhandene Literatur und Judikatur soll dem gefolgt werden und § 346 nur
redaktionell bedingt an den neuen Grundtatbestand angepasst werden.
Zu § 347 UGB:
Die vorgeschlagene
Bestimmung entspricht dem § 1299 ABGB und könnte deshalb ebenfalls
gestrichen werden, da auch hier eine materielle Änderung der Rechtslage nicht
angestrebt wird. Jedoch könnte auch hier die Gefahr des Missverständnisses
bestehen, dass Unternehmer künftig nicht mehr dem strengen Haftungsmaßstab unterworfen
sein sollen. Deshalb soll die Regelung inhaltlich aufrecht erhalten bleiben und
nur terminologisch angepasst werden.
Die jetzt ins
Leere gehende Verweisung des § 347 Abs. 2 idgF kann jedenfalls
gestrichen werden: Fälle einer diligentia quam in suis sind im ABGB nicht
enthalten; einer Berücksichtigung der Interessenlage, die im Einzelfall zu
einer Reduktion des Sorgfaltsmaßstabs führen kann (zB bei unentgeltlichen
Verträgen), steht § 1299 ABGB nicht entgegen.
Zu § 348 UGB:
Nach geltendem
Recht - § 348 HGB idgF - ist das richterliche Mäßigungsrecht des
§ 1336 Abs. 2 ABGB auf die Vertragsstrafe des Vollkaufmanns nicht
anzuwenden. Gleichwohl lässt die hA in besonders gelagerten Fällen Korrekturen
unter Berufung auf § 879 ABGB zu und gelangt auf diese Weise zur
Teilnichtigkeit einer Vertragsstrafe (ausführlich dazu etwa Kerschner in Jabornegg, HGB, § 348 Rz 19 ff).
Auf diese
Bestimmung soll verzichtet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die
Vertragsstrafe häufig nach der Dauer des Verzugs und/oder nach bestimmten
Prozentsätzen des Entgelts bemessen wird. Dabei können unter Umständen bereits
bei verhältnismäßig kurz andauernden Pflichtverstößen unverhältnismäßig hohe
Vertragsstrafen anfallen, die in keinem Verhältnis zum eingetretenen Schaden stehen
und deshalb eine grobe Äquivalenzstörung darstellen. Bedenkt man, dass das
Fehlen des Mäßigungsrechts unter Kaufleuten bereits von Beginn an höchst
umstritten war (vgl. Denkschrift zum Entwurf eines HGB, Bericht der
Kommission, S 257ff [zu § 339]), erschiene unter dieser Prämisse die
Regelung umso fragwürdiger, je größer ihr Anwendungsbereich durch die
Ausweitung vom Kaufmann auf den Unternehmer wird.
Die
prozessvereinfachende Funktion einer nicht zu mäßigenden Vertragsstrafe
wiederum ist durch die erwähnte Möglichkeit, sich auf die Sittenwidrigkeit
ihrer Höhe zu berufen und dadurch ohnedies ihre inhaltliche Angemessenheit
überprüfen zu lassen, fraglich. Daher soll der Vorschlag der Rechtswissenschaft
aufgegriffen werden, auf die fehlende Mäßigungsmöglichkeit einer Vertragsstrafe
zu verzichten (vgl. Krejci/K.
Schmidt, 37).
Im
Ministerialentwurf war noch vorgesehen, in § 349 die Bestimmung des
bisherigen Art. 8 Nr. 3 Abs. 2 der 4. EVHGB zu übernehmen. Die
wünschenswerte Reichweite der Bestimmung de lege ferenda bereitet
Schwierigkeiten, weil der Anwendungsbereich des Art. 8 Nr. 3 der 4.
EVHGB bereits de lege lata umstritten ist. Nach einem Teil der Lehre soll der
die Vertragsstrafe übersteigende Teil des Schadens nur gegen einen
(Voll-)Kaufmann geltend gemacht werden (Weilinger,
JBl 1989, 356 ff).
Auf der anderen
Seite wird die analoge Anwendung der Bestimmung im bürgerlichen Recht
befürwortet (Kramer in Straube3, HGB, Art. 8 Nr. 3 Rz 2).
Dafür spricht, dass für die Frage, ob ein über die Vertragsstrafe hinausgehender
Schaden zu ersetzen sein soll, zunächst die konkrete Vereinbarung maßgeblich
sein muss: Soll die Vertragsstrafe nur im Interesse des Gläubigers eine
Pauschalierung des Mindestersatzes bedeuten, kann auch im bürgerlichen Recht
ein höherer Schaden geltend gemacht werden (Koziol/Welser
II12, 20f ua); soll sie zugleich im Interesse des
Schuldners eine Begrenzung seiner Schadenersatzpflicht sein, würde dies nicht
zutreffen. So wird man etwa bei Stornogebühren, wie sie regelmäßig in
Verbraucherverträgen bei Rücktritt im Kfz- oder Möbelhandel oder in der
Reisebranche vereinbart werden und die als Konventionalstrafe qualifiziert
werden, davon ausgehen können, dass damit die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ausgeschlossen sein soll. - Nun wird schon nach geltendem Recht
vertreten, dass dem Ersatz eines höheren Schadens nach Art. 8 Nr. 3 4. EVHGB
kein spezifisch handelsrechtlicher Zweck zugrunde liegt (Kramer in Straube3, HGB, Art. 8 Nr. 3 Rz 2; U. Torggler, Abschied vom Handelsrecht? 57), ist diese Bestimmung
doch nach der Gesetzessystematik (s. § 345) auch im einseitigen Handelsgeschäft
– und damit auch auf Verbraucher - anzuwenden. Diese können demnach ohnedies
nicht darauf vertrauen, nur auf die Höhe der Vertragsstrafe in Anspruch
genommen zu werden (Reischauer in Rummel3, ABGB, §
1336 Rz 7; im Ergebnis auch P.
Bydlinski in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich, 60). Bedenkt man
zudem, dass die Bestimmung ihren Ursprung in § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB,
also einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsnorm hat, ist es sachgerecht, die
Möglichkeit des Ersatzes eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens
als allgemeine dispositive Auslegungsregel in § 1336 ABGB aufzunehmen. Nicht
zuletzt wird nur dadurch von Gesetzes wegen eine Berücksichtigung der tatsächlichen
Schadenshöhe im Verhältnis zur vereinbarten Konventionalstrafe in beide
Richtungen ermöglicht: Ist der tatsächliche Schaden niedriger als die
vereinbarte Vertragsstrafe, kann sie im Rahmen des richterlichen
Mäßigungsrechtes (§ 1336 Abs. 2 ABGB) herabgesetzt werden. Umgekehrt sollte
dann ein Schaden aber auch ersetzbar sein, wenn er die Konventionalstrafe
nachweisbar übersteigt.
Der vorrangige
Zweck der Vertragsstrafe, nämlich Vereinfachung durch Pauschalierung, soll
dadurch nicht in Frage gestellt werden. Denn da die Geltendmachung eines
höheren Schadens nicht nur verschuldensabhängig ist, sondern auch den -
praktisch häufig schwierigen - Nachweis der konkreten Schadenshöhe erfordert,
wird es oft bei der Inanspruchnahme der Vertragsstrafe bleiben (P. Bydlinski in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich, 61).
Mit § 348 in der
vorgeschlagenen Fassung wird stattdessen Art. 8 Nr. 1 EVHGB
übernommen, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung – im Unterschied zur
Grundregel des § 889 ABGB – nur für Unternehmer gerechtfertigt erscheint.
Zu § 349 UGB:
Zur Aufhebung der
Bestimmung des geltenden § 349, wonach ein Bürge, für den die Bürgschaft ein
Handelsgeschäft ist, im Zweifel als Bürge und Zahler haftet, s. die
Erläuternden Bemerkungen zu § 350.
In § 349 soll
stattdessen die Bestimmung des Art. 8 Nr. 2 4. EVHGB in adaptierter
Fassung übernommen werden: Da sie als Sondervorschrift für das Handelsrecht
keine besondere rechtspolitische Überzeugungskraft mehr besitzt, wurde erwogen,
sie zu streichen. Hierdurch würde die systematische Einheit zwischen dem
bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht erhöht. Die praktischen Auswirkungen
würden sich überdies in Grenzen halten, weil die Rechtsprechung durch die
starke Ausdehnung des positiven Schadens bereits jetzt die Unterscheidung de
facto weitgehend eingeebnet hat.
Als Alternative
käme in Betracht, den Ersatz des gesamten Interesses bereits im bürgerlichen
Recht vorzusehen. Dafür spräche, dass die Unterscheidung zwischen positivem
Schaden und entgangenen Gewinn in anderen Ländern kaum Verbreitung gefunden hat
(so sieht etwa das deutsche Recht, dessen § 252 BGB die Wurzel von
Art. 8 Nr. 2 der 4. EVHGB ist, stets den Ersatz des gesamten
Interesses vor).
Gleichwohl wird
dieser Weg derzeit nicht vorgeschlagen, weil im Bundesministerium für Justiz
gleichzeitig, wenngleich unabhängig von der Novelle des HGB, an einer
Gesamtreform des Schadenersatzrechts gearbeitet wird und den Ergebnissen dieses
Reformprojekts nicht vorgegriffen werden soll. Durch die Beibehaltung der bestehenden
Regelung kann damit vermieden werden, dass sich der Gesetzgeber dem Vorwurf
eines „Zickzack-Kurses“ aussetzen müsste, wenn er bei einer Gesamtreform des
Schadenersatzrechts eine - hier gerade nicht vorgeschlagene - Reduktion des
grundsätzlichen Ersatzanspruchs auf den positiven Schaden durch Anordnung eines
umfassenden Interesseersatzes im ABGB wieder in ihr Gegenteil verkehrte.
Zu Z 133 (Entfall von § 350 HGB):
Die
Bürgschaftserklärung eines (Voll-)Kaufmannes kennt derzeit gegenüber dem
allgemeinen bürgerlichen Recht zwei Besonderheiten: Sie begründet eine Haftung
als Bürge und Zahler (§ 349 idgF) und entbehrt der Schriftform (§ 350
idgF). Auf die erste Sonderregel soll künftig aus folgendem Grund verzichtet
werden: Sie bezieht entstehungsgeschichtlich ihren Sinn, nämlich die
vereinfachte Durchsetzbarkeit der persönlichen Haftung eines kaufmännischen
Bürgen, in erster Linie aus dem im deutschen Recht angelegten Unterschied zur
einfachen Bürgschaft nach § 771 BGB, der zunächst eine Vorausklage gegen
den Hauptschuldner voraussetzt. Dieser Unterschied ist angesichts § 1355
ABGB im österreichischen Recht jedoch nahezu bedeutungslos, da diese Bestimmung
für die Inanspruchnahme des Bürgen lediglich eine außergerichtliche Mahnung des
Hauptschuldners verlangt, die aber auch bei der Haftung eines unternehmerischen
Bürgen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs verlangt werden kann.
Aber auch die
zweite Sonderregel soll nicht beibehalten werden: Im Ministerialentwurf war
vorgesehen, auf das Formgebot des § 1346 Abs. 2 ABGB weiterhin zu
verzichten, sofern sich nicht ein nicht in das Firmenbuch eingetragener
Einzelunternehmer als Bürge verpflichtet. Für diesen – in der Arbeitsgruppe
sehr kontroversiell diskutierten – Umstand hätte gesprochen, dass die Bedeutung
einer Bürgschaftserklärung jedem eingetragenen Unternehmer wohl erkennbar ist
und damit gleichzeitig der Gefahr vorgebeugt sein sollte, dass ein Unternehmer
einen Verstoß gegen die Formpflicht nachträglich lediglich dazu ins Treffen
führt, um einer im vollen Bewusstsein über ihre Tragweite begründeten Haftung
zu entgehen. Andererseits wird die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers
ohnedies meist zu einer schriftlichen Haftungserklärung führen. Bereits im
Entwurf war aber vorgesehen, nicht eingetragene Einzelunternehmer, die hier
aufgrund ihrer geringeren Geschäftserfahrung strukturellen Schutzbedarf haben
könnten, von dieser Regel auszunehmen (§ 343 Abs. 3 idF des ME-Entwurfes). Da
nun künftig zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsberechtigten
Unternehmern (s. § 8 Abs. 1) unterschieden werden kann, war zu erwägen, ob die
Protokollierungspflicht zugleich ein geeignetes Kriterium für eine Formpflicht
oder –freiheit bei Abschluss einer Bürgschaft bilden soll. Die
Protokollierungspflicht hängt jedoch vom Überschreiten des Schwellenwertes des
§ 189 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ab, somit von einem Umstand, der dem
Geschäftsverkehr idR nicht einsichtig ist. Es erscheint aber nicht
wünschenswert, die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung – gegebenenfalls im
Prozess – nach der Vorlage von Jahresabschlüssen oder sonstigen Abrechnungen
und dem Verstreichen des „Pufferjahres“ (s. § 189 Abs. 2 Z 1) prüfen zu müssen.
Ein Aufrechterhalten der Formfreiheit der Bürgschaft (sowie der weiteren drei
strengeren Bestimmungen des Vierten Buches) nur für bilanzierungspflichtige
Unternehmer wäre unter diesem Aspekt umständlich und würde die Aufmerksamkeit
des Geschäftsverkehr über Gebühr beanspruchen (s. auch die Erläuterungen zu §
343 Abs. 3). Auf die Bestimmung soll daher zur Gänze verzichtet werden.
Zu Z 133a (§§ 351 bis 355 UGB):
Zur Aufhebung des
§ 351 idgF (Ausnahme des Minderkaufmanns von den strengen Bestimmungen zur
handelsrechtlichen Bürgschaft sowie zum fehlenden Mäßigungsrecht bei
Vereinbarung einer Vertragsstrafe) siehe oben die Erläuterungen zu § 343.
§ 351 schlägt
nunmehr die vertragliche Ausschließbarkeit des Anfechtungsrechtes wegen
Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) zulasten eines Unternehmers vor.
Damit soll die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte als gesetzliche
Regel auch auf unternehmensbezogene Geschäfte anwendbar gemacht werden. Dem
liegt der Gedanke zugrunde, dass auch der Unternehmer, dem der wahre Wert der
Leistung unbekannt geblieben ist (nur diese Fälle werden von der
Vertragsaufhebung erfasst; vgl. § 935 ABGB), in Fällen einer besonders
groben Äquivalenzstörung schutzwürdig erscheint. Anders als für den
Nichtunternehmer (s. § 935 ABGB, 1. Halbsatz ABGB) soll § 934 ABGB jedoch
als dispositives Recht gelten, weil dem Unternehmer, der auf das
Aufhebungsrecht vorweg verzichtet, das hieraus sich ergebende Risiko eher
zugemutet werden kann als dem Nichtunternehmer. Die Möglichkeit, einen
derartigen Verzicht der Geltungs- und Inhaltskontrolle (§§ 864a, 879 ABGB) zu
unterziehen, bleibt davon unberührt.
Die übrigen
Ausschlusstatbestände des § 935 ABGB sind selbstverständlich auch beim
unternehmerischen Geschäft von Gesetzes wegen anwendbar.
Zu § 352 UGB:
Mit § 1333
Abs. 2 ABGB idF des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl.
Nr. I 118/2002, setzte der Gesetzgeber die in der Richtlinie 2000/35/EG
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehene Verpflichtung
zur Einführung eines erhöhten Zinssatzes für Verzug im beidseitigen unternehmensbezogenen
Geschäft um. Da das HGB zu jenem Zeitpunkt mangels eines Unternehmertatbestands
dafür noch keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bot, musste diese Neuregelung –
wenngleich als unternehmensrechtlicher Fremdkörper – im allgemeinen Zivilrecht
erfolgen. Die Bestimmung des § 1333 Abs. 2 ABGB soll nun in ihrer
systematisch angestammten Stelle im UGB verankert werden, sodass die bisherigen
Verweise in § 352 HGB idF des ZinsRÄG entfallen können. Der Begriff
„unternehmerische Geschäfte“ wird dabei lediglich an die Diktion des § 343 Abs.
3 („unternehmensbezogene Geschäfte“) angepasst, eine inhaltliche Änderung ist
damit nicht verbunden.
Die Höhe sonstiger
- vom Verzug im beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäft unabhängiger –
gesetzlicher Zinsen ist § 1000 Abs. 1 ABGB idF des ZinsRÄG zu
entnehmen; sie beträgt grundsätzlich 4%.
Zu § 353 UGB:
Auch mit dieser Bestimmung wird der spezifisch unternehmensrechtliche Ausnahmetatbestand in § 1335 ABGB (Zinsen aus Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften können das Kapital auch ohne gerichtliche Einmahnung übersteigen) auf seinen systematisch richtigen Platz geführt. Da der Nicht-Unternehmer in Bezug auf übermäßig anwachsende Zinsen schutzwürdig erscheint, soll die nun in § 1335 ABGB vorgesehene Beschränkung der Ausnahme auf den unternehmerischen Teil beibehalten bleiben.
Zu § 354 UGB:
Die vorgeschlagene
Änderung erstreckt des Entgeltlichkeitsprinzip des geltenden Rechts auf alle
unternehmensbezogenen Geschäfte. Sie trägt dem Gedanken Rechnung, dass die
Entgeltlichkeitsvermutung im Wirtschaftsleben auf unternehmensbezogene
Geschäfte regelmäßig zutrifft. Sie ist auch dem ABGB nicht unbekannt, wie die
Beispiele der §§ 969, 1004 und 1152 ABGB zeigen. Die Formulierung der
vorgeschlagenen Bestimmung orientiert sich an § 1152 ABGB.
In der Lehre wird
manchmal kritisiert, dass sich § 354 HGB idgF auch auf den Nichtkaufmann
erstreckt (Schuhmacher in Straube2, HGB, § 354 Rz 1). Der Entwurf
folgt dieser Kritik nicht, weil auch dem Verbraucher regelmäßig bekannt ist,
dass Unternehmer ihre Leistungen nur gegen Entgelt erbringen. Die Bestimmung
ist überdies „nach beiden Richtungen“ offen formuliert, sodass die
Entgeltlichkeitsvermutung auch dem nichtunternehmerischen Teil zugute kommt, der
sich dem Unternehmer zur Erbringung einer nicht in Geld bestehenden Leistung
verpflichtet. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil auch ein
Nichtunternehmer Verpflichtungen gegenüber einem Unternehmer in aller Regel nur
gegen Entgelt eingeht.
Auch die Regel des
Abs. 2 soll beibehalten werden. Die im Ministerialentwurf noch vorgesehene
Streichung von Darlehen soll aufgrund der dazu geäußerten Kritik nicht
vorgenommen werden, da keine unterschiedliche Behandlung von Darlehen und
Vorschüssen, die meist darlehensähnlichen Charakter haben, bewirkt werden soll.
Zu § 355 f UGB:
Die vorgeschlagenen Änderungen im
Kontokorrentrecht betreffen folgende Punkte:
a. Hervorhebung des
rechtsgeschäftlichen Charakters des Kontokorrents durch das Wort „Vereinbart“
in Abs. 1;
b. Regelung des kausalen
Saldos durch selbsttätige Verrechnung und Klärung des Meinungsstreits zur
Frage, aus welchen Forderungen sich der Saldo zusammensetzt (s dazu Kalss/Schauer, Handelsrecht, Rz 9/48ff), durch Verweisung auf
§§ 1415 f ABGB im Sinne der heute wohl hM;
c. Trennung des
kausalen vom festgestellten Saldo in Abs. 4.
Erwogen wurde, den
Standort der Regeln über das Kontokorrent in das ABGB zu verlagern. Dafür
könnte sprechen, dass es sich beim Kontokorrent um einen genuin
bürgerlich-rechtlichen Vertrag handelt (nachdrücklich etwa Canaris, Handelsrecht23 § 27
Rz 55). Für eine solche Verschiebung könnte ferner sprechen, dass es
bisher Probleme bereitete, die Anwendung der §§ 355 ff HGB zu begründen,
wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen zwei Nicht-Kaufleuten geschlossen
wurde; nach wohl einhelliger Ansicht sind die handelsrechtlichen Bestimmungen
dann analog anzuwenden. Gleichwohl wird hier ein solcher Vorschlag nicht
erstattet. Der Grund liegt darin, dass die Ersetzung des Kaufmanns durch den
viel weiter reichenden Unternehmerbegriff zur Folge haben wird, dass künftig
Kontokorrentverhältnisse, an denen nicht zumindest ein Unternehmer beteiligt
ist, nahezu ausgeschlossen sein dürften. Insofern ist das Kontokorrent zwar
nicht notwendigerweise auf die Beteiligung wenigstens eines Kaufmanns, wohl
aber praktisch stets auf die Beteiligung eines Unternehmers beschränkt, sodass
der Standort der Regeln in dem vorliegenden Gesetz sachlich gerechtfertigt
erscheint. Der analogen Anwendung auf Nicht-Unternehmer sollte dies nicht
entgegenstehen.
Ferner sollen die
Rechtswirkungen des Saldoanerkenntnisses, die in Lehre und Rechtsprechung lange
Zeit umstritten gewesen sind (vgl. auch dazu die Darstellung bei Kalss/Schauer, Handelsrecht, Rz 9/53ff), gesetzlich festgelegt
werden. In neuester Zeit hat sich eine vor allem von Apathy (ÖBA 1999, 679 ff) vertretene Ansicht durchgesetzt,
die die Zustimmung eines verstärkten Senats des OGH gefunden hat (ÖBA 2001,
640/976): Sie besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass der Saldo eine Novation
(Ersetzung der Teilforderungen durch eine Gesamtforderung mit dem Rechtsgrund
der Kreditgewährung), verbunden mit einem deklarativen Schuldanerkenntnis,
enthalte. Praktisch hat dies zur Folge, dass die Bereinigungswirkung der
Saldofeststellung nur beschränkt auf die deklarative Wirkung des
Schuldanerkenntnisses zum Tragen kommt (zur Kritik daran s. Schuhmacher in Straube, HGB, § 355 Rz 30f).
Demgegenüber im
Saldoanerkenntnis ein rein abstraktes Schuldverhältnis zu sehen, würde die
Streitbereinigung am radikalsten verwirklichen, indem es die in den kausalen
Saldo eingegangen Forderungen zur Gänze durch einen neuen Rechtsgrund ersetzt.
Problematisch wäre dabei vor allem die Integration des § 356 HGB, denn im Allgemeinen
ist beim Anerkenntnis anzunehmen, dass die Sicherheiten im Ausmaß der früher
bestehenden Verbindlichkeit aufrecht bleiben und die Rechtsstellung der
Besteller der Sicherheiten sich nicht verändert (§ 1390 ABGB; vgl. Ertl in Rummel, ABGB3,
§ 1390 Rz 1). Beim Kontokorrent lässt sich dieses Modell schwer
verwirklichen, weil man wegen der Vielzahl der ursprünglich vorhandenen
Forderungen nach dem Austausch des kausalen Saldos durch den abstrakten nicht
mehr erkennen kann, in welchem Umfang die ursprünglichen Forderungen noch
vorhanden wären. Konsequenterweise müssten die bestellten Sicherheiten
erlöschen.
Im
Saldoanerkenntnis einen Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines
konstitutiven Anerkenntnisses zu sehen, würde dagegen voraussetzen, dass dieses
– kausale – Rechtsgeschäft auf Streitbereinigung gerichtet sei, was allerdings
der Parteienabsicht in der Regel nicht entsprechen dürfte.
Vorgeschlagen wird
daher, die vor allem von Canaris entwickelte und in der österreichischen Lehre
von Schuhmacher (in Straube,
HGB, § 355 Rz 31) und P.
Bydlinski (Die
Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und
Wertpapierrecht, 123ff) vertretene Ansicht eines „abgeschwächt abstrakten
Schuldanerkenntnisses“, das neben den kausalen Saldo tritt, im Gesetz zu
verankern. Denn dieses Modell entspricht in der Regel dem typischen
Parteiwillen und den berechtigten Parteieninteressen am ehesten. Danach kann
der Gläubiger den abstrakten Saldo zwar geltend machen, der Schuldner kann aber
- unter Berufung auf die ihm zugrunde liegenden Forderungen - einwenden, dass
der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert wäre. Dass dadurch im zweipersonalen
Verhältnis vom Grundsatz der kausalen Rechtsgeschäfte abgewichen wird, ist
durch das für Kontokorrentlagen besonders dringende Vereinfachungsbedürfnis der
Beteiligten gerechtfertigt. Die Sicherheiten bleiben hiernach soweit bestehen,
als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs. 1 letzter Satz
in der vorgeschlagenen Fassung).
Vor dem
Hintergrund mehrerer Verbandsklagen, mit denen Banken untersagt wurde, sich auf
unwirksame Zinsklauseln zu berufen, wurde nun im Begutachtungsverfahren aus
konsumentenschutzrechtlichen Erwägungen eingewandt, dass Banken nach der
vorgeschlagenen Bestimmung nicht mehr verpflichtet wären, von sich aus eine
Neuberechnung der Verbindlichkeit des Verbrauchers vorzunehmen, sondern
vielmehr die Möglichkeit hätten, sich auf den Saldo als neuen
Verpflichtungsgrund zu berufen. Ungeachtet der Frage, ob das Fortschreiben
unrichtiger Salden per se schon ein „Sich-Berufen“ auf eine unzulässige
Zinsklausel darstellt (bejahend etwa OGH 4 Ob 288/02k, verneinend Iro, Koziol, ÖBA 2002, 267), ist hier zu beachten, dass nach der
Rspr bei kontokorrentmäßig abzurechnenden Verbraucherkrediten eine Saldoziehung
erst nach Ende der vereinbarten Laufzeit des Kredits stattfindet und von der
Bank regelmäßig übersandte Tagesauszüge nicht auf eine derartige
Saldenfeststellung gerichtet sind; maW stellen sie keine Verrechnung mit
Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach
§ 355 HGB dar (OGH 4 Ob 265/02b; 4 Ob 288/02k). Am Recht des Kunden zur
richtigen Kontoführung und darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig
wiedergibt, ändert sich dadurch nichts. Auf die Notwendigkeit, dass ein
Kreditgeber in den genannten Fällen deshalb weiterhin von sich aus während der
Kreditlaufzeit eine Neuberechnung des jeweiligen Saldos vorzunehmen hat, weist
auch Graf (in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in
Österreich, 85f) hin. Die genannten Befürchtungen bestehen daher nicht zurecht,
sodass an der im Ministerialentwurf vorgeschlagenen Regelung festgehalten
werden soll.
Zu Z 134 (§ 356 UGB):
Siehe dazu die
Erläuterungen zu § 355 UGB aE.
Zu Z 135 (§ 357 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 136 (Aufhebung der §§ 358-362 HGB):
Zum Entfall von § 358 HGB:
§ 358 HGB
idgF erscheint entbehrlich, da sich diese Regel, derzufolge Handelsgeschäfte
nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden können,
bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung ergibt; sie kann
daher gestrichen werden. Eine materielle Änderung der Rechtslage wird in diesem
Punkt nicht angestrebt.
Zum Entfall von § 359 HGB:
Beide Absätze, die
die Auslegung der Begriffe „Frühjahr“ und „Herbst“ (Abs. 1) sowie „acht
Tage“ (Abs. 2) als Leistungszeitraum betreffen, dürften nahezu totes Recht
sein und können deshalb gestrichen werden. Die Regel des Abs. 1, die dafür
auf den Handelsbrauch abstellt, wird sich zumeist bereits aus den allgemeinen
Regeln über die Vertragsauslegung ergeben; die Anwendung der §§ 914 f ABGB
hat jedoch den Vorteil, flexiblere Lösungen zu ermöglichen. Abs. 2, der
unter einer „Frist von acht Tagen“ volle acht Tage versteht, widerspricht – bei
isolierter Lektüre – dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil eine Frist von „acht
Tagen“ in der Regel den Ablauf einer Woche bedeutet. Liest man die Bestimmung
in Verbindung mit § 902 Abs. 1 ABGB, der auch im Handelsrecht
anzuwenden ist, so wird jedoch der erste Tag der Frist nicht mitgezählt.
Abs. 2 lässt sich de lege ferenda auch nicht damit rechtfertigen, dass die
Vereinbarung von Fristen im geschäftlichen Verkehr präzise verstanden werden
sollen, weil hiergegen ein – jedenfalls in Österreich wohl einhelliges - anderes
Verständnis steht. Ihm sollte auch im Handelsrecht, das den Verkehrssitten und
Handelsbräuchen sonst so hohen Stellenwert bei der Auslegung gibt, auch in
diesem Zusammenhang der Vorrang eingeräumt werden.
Zum Entfall von § 360 HGB:
Diese Bestimmung,
der zufolge eine nur der Gattung nach bestimmte Ware in mittlerer Art und Güte
zu leisten ist, soll als allgemein-bürgerlichrechtliche Regelung in § 905b
ABGB aufgehen (s. die dortigen Erläuterungen).
Zum Entfall von § 361 HGB:
§ 361 HGB,
der im Zweifel Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Erntfernungen, die am
Erfüllungsort gelten, als die vertragsmäßigen betrachtet, stimmt mit § 905
Abs. 1 ABGB überein und kann deshalb aufgehoben werden.
Zum Entfall von § 362 HGB:
Im Ministerialentwurf war noch
eine Neufassung dieser Bestimmung vorgesehen, die folgende inhaltliche
Änderungen enthalten sollte:
Der
Anwendungsbereich des geltenden § 362 Abs. 1 HGB sollte durch den
Wegfall der Beschränkung auf Geschäftsbesorgungskaufleute erweitert werden.
Denn es wurde vermutet, dass der historische Gesetzgeber davon ausging, dass
zwar Dienstleistungen, nicht aber Waren de facto weitgehend unbeschränkt
erbracht bzw. geliefert werden könnten; die Annahme, dass Schweigen Zustimmung
bedeute, wäre so bei einem Warenhandelskaufmann in geringerem Maße
gerechtfertigt gewesen. Da unter den Bedingungen moderner Massenproduktion,
flexibler Märkte und durchlässiger Vertriebskanäle diese Prämisse nicht mehr
zutreffend erschien, wurde eine Erweiterung des § 362 Abs. 1 HGB
empfohlen.
Ergänzend sollte
§ 1003 ABGB als neuer § 362 Abs. 2 HGB ins UGB verlagert werden.
Dafür schien zu sprechen, dass es sich dabei um eine spezifisch
unternehmensrechtliche Vorschrift handelt, die ihren Platz wegen der
systematischen Geschlossenheit besser in der unternehmensrechtlichen
Kodifikation haben sollte. Die Einschränkung auf die Geschäftsbesorgung sollte
dort beibehalten werden, weil das Merkmal der „öffentlichen Bestellung“ nur bei
Geschäftsbesorgungsunternehmern zutreffen dürfte (vgl. dazu Strasser in Rummel3, § 1003 Rz 4). Ferner sollte auch am bloßen
Schadenersatz festgehalten und das Schweigen nicht im Sinne einer Zustimmung
verstanden werden. Dies erschien deshalb gerechtfertigt, weil die bloße
Tatsache der „öffentlichen Bestellung“ einen schwächeren Vertrauenstatbestand
erzeugt als die vorangehende Geschäftsbeziehung oder das Sich-Erbötig-Machen
zur Leistung.
Dagegen
wurde im Begutachtungsverfahren vorgebracht, dass eine solche Regelung
insbesondere in Zeiten aggressiver Geschäftsanbotspolitiken zu zahlreichen
unbeabsichtigten Vertragsschlüssen führen würde, da insbesondere kleineren
Unternehmern eine unverzügliche Reaktion darauf nicht in jedem Fall zumutbar
sei. Diesen Befürchtungen sollte sich der Gesetzgeber nicht verschließen. Vor
dem Hintergrund des weiten Unternehmerbegriffes soll vielmehr zur Gänze darauf
verzichtet werden, von Gesetzes wegen im Schweigen eines Geschäftspartners die
Zustimmung zu einem Vertragsschluss zu sehen, sodass die Bestimmung des Abs. 1
entfallen kann. Gleichzeitig sollte der Wertungswiderspruch zwischen dem
geltenden Abs. 2 (im Ministerialentwurf Abs. 3) und § 864 Abs. 2 ABGB bereinigt
werden, hätte doch ansonsten ein Unternehmer gemäß § 362 Abs. 3 UGB
mitgesendete Waren auf Kosten des Antragstellers nach Tunlichkeit einstweilen
aufzubewahren, während sich der Empfänger einer ihm ohne Veranlassung
zugesandten Sache gemäß § 864 Abs. 2 ABGB auch entledigen darf.
Damit
erübrigt sich aber auch eine Abgrenzung innerhalb des UGB zwischen Fällen des
Vertragsschlusses durch Schweigen bei laufender Geschäftsbeziehung und Fällen
der bloßen culpa-in-contrahendo-Haftung bei Schweigen desjenigen, der für
bestimmte Geschäfte öffentlich bestellt ist. Die im Ministerialentwurf noch
vorgesehene „Verlegung“ des § 1003 ABGB in § 362 Abs. 2 UGB braucht deshalb
nicht vorgenommen zu werden, sodass § 362 HGB insgesamt aufgehoben werden kann.
Zu Z 137 (§ 363 UGB):
Die Bestimmung
wird an den Grundtatbestand angepasst. Der Entfall der Bodmereibriefe ist eine
Folgewirkung der vorgeschlagenen Aufhebung der §§ 679 – 699 HGB
(Bodmerei). Siehe dazu die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen.
Zu Z 138 (§ 364 UGB):
Die Änderungen
beschränken sich auf die Ersetzung des Begriffes „Besitzer“ durch „Inhaber“.
Siehe dazu die Erläuterungen zur Aufhebung des Art. 5 der 4. EVHGB.
Zu Z 139 (§ 365 UGB):
Auch hier sind die
notwendigen terminologischen Anpassungen vorzunehmen (s. zu § 364).
Abs. 3 übernimmt darüber hinaus die Bestimmung des Art. 8 Nr. 12
EVHGB.
Zu denken wäre
überdies daran, den Kreis der geregelten Wertpapiere anhand modernerer
Erscheinungsformen zu überprüfen. Abgesehen vom Bodmereibrief (s. § 363 in
der vorgeschlagenen Fassung) soll
dies jedoch – da die meisten dieser Papiere mit dem Frachtgeschäft verbunden
sind – einer allfälligen Novellierung des Transportrechts vorbehalten bleiben.
Zu den Z 140 und 141 (Aufhebung von § 366 HGB; Neufassung von § 367
UGB):
Zur Aufhebung von § 366 HGB:
Die derzeit in § 367 ABGB und in § 366 HGB getrennten Regeln über den
gutgläubigen Eigentumserwerb sollen in den §§ 367 und 368 ABGB zusammengefasst werden. Eine Sonderbestimmung im
HGB ist nicht mehr erforderlich, sodass § 366 HGB zu entfallen hat.
Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu den §§ 367, 368 und 456 ABGB
verwiesen.
Zu § 367 UGB:
§ 367 HGB enthält keinen eigenen Erwerbstatbestand. Vielmehr kann die
Bestimmung als eine bloße Sonderregel für die Prüfung der Redlichkeit beim gutgläubigen Erwerb
nach anderen Bestimmungen (insbesondere nach den §§ 367, 371 und 456 ABGB)
verstanden werden: Beim Erwerb von Inhaberpapieren und bestimmten anderen
Wertpapieren durch ein Kreditinstitut ist der gute Glaube des Erwerbers dann
ausgeschlossen, wenn der Verlust des Papiers im „Anzeiger“ bekannt gemacht
worden und seither nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Abs. 1). Dem
Kreditinstitut steht freilich der Beweis offen, dass es die Veröffentlichung
infolge besonderer Umstände nicht kannte und diese Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruhte (Abs. 2). Der praktische Anwendungsbereich der
Bestimmung ist nur gering.
Diese Bestimmung bezieht sich auf jenen Anzeiger, in dem gemäß § 6 Abs. 2
Kraftloserklärungsgesetz ein Auszug des Edikts über die Einleitung des
wertpapierrechtlichen Aufgebotsverfahrens kundzumachen ist. Auf den Umstand,
dass das Aufgebotsedikt seit 1. 1. 2005 auch in der Ediktsdatei kundzumachen ist (vgl. § 6 Abs. 1
Kraftloserklärungsgesetz in der Fassung des Art. XII Z 2 des AußStr-BegleitG,
BGBl. I Nr. 112/2003), nimmt sie aber nicht Bedacht.
Im Hinblick auf die einfache – gebührenfreie - Zugänglichkeit der
Bekanntmachungen in der Ediktsdatei und die damit verbundene erweiterte
Publizität des Aufgebotsedikts ist die sachliche Rechtfertigung der
Bestimmungen des § 368 Abs. 1 und 2 HGB durchaus zweifelhaft. Eine Sonderbestimmung, die den guten Glauben durch
Bekanntmachung im Anzeiger ausschließt, ist daher nicht mehr geboten. Dem Kreditinstitut kann es durchaus zugesonnen werden,
vor dem Erwerb von Wertpapieren die hiefür maßgeblichen öffentlichen
Datenbanken einzusehen. § 367
HGB kann daher entfallen.
Die dadurch
entstehende Lücke soll stattdessen genützt werden, § 366 Abs. 3 HGB
idgF als neuen § 367 UGB zu übernehmen; sie verweist nunmehr aufgrund der Verschmelzung des
zivil- und handelsrechtlichen Gutglaubenserwerbs auf die für den gutgläubigen
Pfanderwerb allein maßgebliche Bestimmung des § 456 ABGB.
Zu Z 142 (§ 368 UGB):
Diese Bestimmung modifiziert die in den §§ 460a und 466a bis 466e ABGB neu
gefassten Bestimmungen über die außergerichtliche Pfandverwertung insofern, als
die Frist zwischen der Androhung und der Durchführung der Pfandverwertung beim
beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft (im Anschluss an § 368
Abs. 1 HGB idgF) von einem Monat auf eine Woche verkürzt wird.
Zu Z 143 (§ 369 UGB):
In § 369
Abs. 1 letzter Satz wird eine grammatikalische Unstimmigkeit des
Originaltextes beseitigt und leichte sprachliche Modernisierungen vorgenommen.
Zu Z 144 (§ 370 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift.
Zu Z 145 (§ 371 UGB):
Die Abs. 2
und 3 werden im wesentlichen terminologisch angepasst. Abs. 4 soll
entfallen: Diese Bestimmung, wonach die Klage auf Gestattung der Befriedigung
bei dem Gericht, in dessen „Bezirke“ der Gläubiger seinen allgemeinen
Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden
kann, enthält ausschließlich prozessuales Recht und ist hier somit systematisch
verfehlt. Der Übernahme dieses Aktivgerichtsstandes in die JN steht – vor dem
Hintergrund der ohnedies stark zersplitterten Zuständigkeitsregelungen - der
fehlende Bedarf nach einer solchen Sonderregel entgegen.
Zu Z 146 (§ 372 UGB):
Die
vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich im wesentlichen auf eine Anpassung
der Terminologie.
Zu Z 147 (§ 373 UGB):
Die
Abschnittsüberschrift wird der neuen Terminologie angepasst. § 373 erhält
eine Paragrafenüberschrift, wird sprachlich vereinfacht und in Abs. 2 ebenfalls
der neuen Terminologie angepasst. Von einer weitergehenden Adaptierung der
Bestimmung an die nunmehr in § 466a ff ABGB vorgesehenen Möglichkeiten der außergerichtlichen
Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf bei
Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis wird aufgrund der unterschiedlichen
Interessenlagen zwischen Pfandgläubiger einerseits und Verkäufer im
Annahmeverzug des Käufers andererseits (s. dazu Rabl, ÖJZ
1998, 693f) Abstand genommen.
Zu Z 148 (§ 374 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine Überschrift und wird terminologisch angepasst.
Zu Z 149 (Entfall von § 375 HGB):
Die Bestimmung
soll in das allgemeine bürgerliche Recht transferiert werden. Siehe die
Erläuterungen zu § 1063b ABGB.
Zu Z 150 (§ 376 UGB):
Zur Änderung des
§ 376 HGB wird hier ein auf eine „kleine“ Lösung abzielender Vorschlag
erstattet. Eine Streichung des bisherigen Abs. 1 erscheint ohne materielle
Änderungen denkbar, weil der Verzug beim Fixgeschäft in § 919 ABGB in
weitgehend übereinstimmender Weise geregelt wird. Der Entfall des Abs. 1
macht die korrigierende Interpretation der auf die deutsche Systematik
abgestimmten Rechtsfolgen (Rücktritt oder Schadenersatz) entbehrlich; ebenso
muss nicht mehr das Erfordernis der Rücktrittserklärung bei Verzug im
Auslegungsweg beseitigt werden (dazu Kramer in Straube2,
§ 376 Rz 13).
Komplizierter
erscheint die Überarbeitung der Abs. 2 bis 4. Abs. 2 ist die
Grundlage für eine abstrakte Schadensberechnung bei Waren, die einen Markt-
oder Börsepreis haben. Ob § 376 Abs. 2 im bürgerlichen Recht analog
anzuwenden ist, ist umstritten. Eine Lehre befürwortet die Analogie offenbar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 55);
nach anderer Ansicht besteht hierfür kein Bedarf (Ch. Rabl,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung, 87 f). Der Grund für die Ablehnung der
Analogie liegt jedoch nicht in der Verwerfung der abstrakten
Schadensberechnung, sondern in dem Umstand, dass angesichts des § 1332
ABGB, der ebenfalls eine Grundlage für die abstrakte Schadensberechnung
darstellt, eine ausfüllungsbedürftige Lücke im bürgerlichen Recht verneint
wird. Dahinter verbirgt sich jedoch eine Sachfrage: Nach einer Ansicht bildet
die abstrakte Schadensberechnung des § 1332 ABGB im bürgerlichen Recht den
Mindestersatz und bei leichter Fahrlässigkeit zugleich auch den Höchstersatz,
nach anderer Ansicht ist die Bestimmung eine bloße Regel zur
Beweiserleichterung, die den Nachweis eines – geringeren – konkret berechneten
Schadens offen lässt (zu allem näher Ch. Rabl,
Schadenersatz 78 ff, 86 ff). In Anbetracht dieses bürgerlich-rechtlichen
Meinungsstreits erscheint es fraglich, ob gerade die Novellierung des
Handelsrechts hierbei eine Klärung vornehmen soll. Diese Aufgabe sollte besser
im Rahmen der Novellierung des Haftpflichtrechts geprüft werden. Deshalb wird
hier kein Vorschlag erstattet, die Regel des § 376 Abs. 2 (und
allenfalls auch Abs. 3 und 4) etwa dem geltenden § 921 ABGB anzugliedern.
Im Übrigen wird
der neue Abs. 2 sprachlich angepasst (s. auch die Erläuterungen zu § 373 UGB).
Zu Z 151 (§ 377 UGB):
Bezüglich der Mängelrüge werden folgende
Änderungen vorgeschlagen:
a. Erweiterung des
sachlichen Anwendungsbereichs: §§ 377, 378 HGB beziehen sich nach
geltendem Recht auf den Handelskauf; der Werklieferungsvertrag iSd § 381
Abs. 2 HGB ist insofern gleichgestellt. Eine analoge Anwendung auf andere
Verträge wird in der Lehre seit längerer Zeit diskutiert (ausführlich zuletzt Böhler, Grundwertungen zur Mängelrüge 134 ff). Die hier
vorgeschlagene Erweiterung – legistisch umgesetzt in § 381 Abs. 2 –
entscheidet sich dafür, den Tauschvertrag und den Werkvertrag über körperliche
bewegliche Sachen gleichzustellen, weil es sich hierbei um bereits jetzt –
zumindest in der neueren Lehre – weitgehend anerkannte und sachlich am
stärksten überzeugende Analogien zu §§ 377, 378 HGB handelt (für den
Tausch Kramer in Straube3, vor §§ 373 – 382 Rz 9; Kerschner in Jabornegg, HGB, § 378 Rz 21; Aicher in Rummel3, § 1945 Rz 7; Böhler,
Mängelrüge 149 ff; aA jedoch Mayer-Maly
in Klang2 IV/2, 239; für den Werkvertrag Böhler, Mängelrüge 156 ff; Krejci,
Handelsrecht2 252; vgl. auch Kramer in Straube3, § 381 Rz 6; dagegen OGH ecolex 1991, 238;
wohl auch ecolex 1996, 853). Umkehrschlüsse aus dieser Regelung erscheinen
jedoch nicht geboten; die Herausarbeitung weiterer Analogien durch Lehre und
Rechtsprechung soll hierdurch nicht behindert werden.
b. Die Umformulierung des
Abs. 1 strebt keine materielle Änderung der Rechtslage an, sondern trägt
nur dem Gedanken Rechnung, dass der Obliegenheit zur Prüfung im Verhältnis zu
jener zur Anzeige keine eigenständige Bedeutung zukommt (ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht5 807 ff).
c. Die Frist für die
Erhebung der Mängelrüge wird entschärft. Im Anschluss an Art. 39 Abs. 1
UN-Kaufrecht muss nicht sie nicht mehr „unverzüglich“, sondern nur noch in
angemessener Frist erhoben werden. Die Rechtsprechung erachtet hierzu im
Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen (vgl. OGH JBl 1999, 318; IHR 2001,
81). Dies wird auch weiterhin häufig zutreffen, allerdings soll diese Vermutung
- anders als noch im Ministerialentwurf – nicht ausdrücklich in das Gesetz
aufgenommen werden, um der Beachtung der Umstände des Einzelfalles hier
genügend Raum zu gewähren. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund,
dass sich diese Bestimmung künftig an jeden Unternehmer unabhängig von seiner
Größe, seiner allfälligen Protokollierung im Firmenbuch oder einer besonderen
Geschäftserfahrung im Bereich des Warenhandels richtet, sachgerecht.
d. Durch Abs. 2 und 3 sollen die – bisher nicht näher
bezeichneten – Rechtsfolgen der „Genehmigung“ ausdrücklich geregelt werden. Der
Entwurf entscheidet sich in dieser umstrittenen Frage für den Verlust der
Gewährleistungsansprüche und der konkurrierenden Ansprüche auf Ersatz des
Mangelschadens. Ebenso sollen - im Einklang mit der bisherigen hM - Rechte auf
Anfechtung oder Anpassung des Vertrags aufgrund eines Irrtums über die
Mangelfreiheit ausgeschlossen sein. Es wird jedoch davon Abstand genommen, den
Anspruchsverlust auch auf Mangelfolgeschäden zu erstrecken, weil diese für den
Gläubiger unabsehbare, unter Umständen existenzbedrohende Nachteile zur Folge
haben können und ihr vollständiger Verlust als eine unangemessene Sanktion für die
bloße Unterlassung einer Anzeige in angemessener Frist erscheint. Es sind Fälle
vorstellbar, in denen der Gläubiger in Kenntnis eines geringfügigen Mangels
vielleicht sogar bewusst die Anzeige unterlässt und später durch einen
beträchtlichen Folgeschaden überrascht wird. Ebenso bleiben deliktische
Schadenersatzansprüche durch die Unterlassung der Anzeige unberührt.
e. In Abs. 4 sollen
die in der Lehre strittigen Rechtsfolgen einer rechtzeitig abgesandten, dem
Empfänger jedoch nicht zugegangenen Anzeige im Sinne der hM und Rechtsprechung
dergestalt klargestellt werden, dass der Veräußerer (Empfänger) nicht nur das
Verspätungs-, sondern auch das Verlustrisiko einer solchen Anzeige zu tragen
hat (s. dazu jüngst Peter
Bydlinski in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich, 65). Dadurch wird zum
einen der Gleichklang mit Art 39 iVm Art 27 UN-Kaufrecht hergestellt, der den
Anzeigenden ebenfalls davon befreit, das Verlustrisiko tragen zu müssen. Zum
anderen lassen sich dadurch Abgrenzungsschwierigkeiten zum Verspätungsrisiko
vermeiden. Den Veräußerer treffen diesfalls nur die allgemeinen Rechtsfolgen
für die Lieferung einer mangelhaften Ware.
f. Die Änderung in
Abs. 5 dient zum einen der verbesserten Übersichtlichkeit des Gesetzes,
weil bisher der in § 382 enthaltene Ausnahmetatbestand mit jenem in
Abs. 5 verbunden wird. Zum anderen soll aus Gründen der Sachgerechtigkeit
normiert werden, dass der Verkäufer auch bei unterlassener Rügepflicht für
Mängel einzustehen hat, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
oder auch verschwiegen hat. Denn es wäre wertungsmäßig wenig einsichtig, wenn
der Käufer, den vielleicht ein nur schwacher Säumnisvorwurf trifft, bereits
dann seine Rechte verliert, wenn der Verkäufer selbst grob schuldhaft gehandelt
hat.
g. Der Entwurf ersetzt im Übrigen– entsprechend den gebotenen terminologischen Änderungen – den Begriff „Handelsgeschäft“ durch „unternehmensbezogenes Geschäft“, behält die Anwendung auf das beidseitige Unternehmensgeschäft jedoch bei. Hierfür sprechen folgende Argumente: Eine Erstreckung der Rügeobliegenheit auf den Nicht-Unternehmer (Verbraucher) wäre mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, 1999/44/EG, nicht vereinbar; von der dort vorgesehenen Möglichkeit, eine Rüge innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Vertragswidrigkeit vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 RL) hat der Gesetzgeber anlässlich des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (GewRÄG), BGBl I 48/2001, keinen Gebrauch gemacht. Es besteht kein erkennbarer Anlass, hieran jetzt eine Änderung vorzunehmen. Den Unternehmer mit der Rügeobliegenheit zu belasten, wenn er von einem Nicht-Unternehmer erwirbt, erscheint denkbar, aber sachlich nicht geboten, weil das Interesse an rascher Abwicklungssicherheit beim nicht-unternehmerischen Verkäufer nicht in demselben Maße ausgeprägt ist (im Ergebnis ebenso Böhler, Mängelrüge 104 f).
Zu Z 152 (§ 378 UGB):
Im Zuge der
Modernisierung des deutschen Schuldrechts wurde § 378 HGB aufgehoben und
(etwas modifiziert) in § 434 Abs. 3 BGB verlagert. Eine ähnliche
Vorgehensweise könnte sich auch für das österreichische Recht empfehlen, weil
auch hier von einem Teil der Lehre vorgeschlagen wird, § 378 HGB analog
für die Abgrenzung von mangelhafter Erfüllung und Anderslieferung heranzuziehen
(vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 63 mwN). Gleichwohl wird diese Änderung derzeit
nicht vorgeschlagen, weil die Frage bereits im Zusammenhang mit dem GewRÄG zur
Diskussion stand, aber dort nicht in diesem Sinn beantwortet wurde (vgl. Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, §§ 922 f Rz 3).
Die Reform des Handelsrechts erscheint als wenig geeigneter Anlass, in einen
eben grundlegend neu geregelten Bereich des Leistungsstörungsrechts neuerlich
einzugreifen.
Zu Z 153 (§ 379 UGB):
Diese Änderung
beschränkt sich auf die durch den Entwurf gebotene terminologische Anpassung.
Zu Z 153a (Aufhebung von § 380 HGB):
Die derzeit
geltende Bestimmung des § 380 HGB (nach Gewicht einer Ware bestimmter
Kaufpreis berechnet sich ohne Verpackung) ist praktisch bedeutungslos und soll
gestrichen werden (vgl. K.
Schmidt, Handelsrecht5 784; ders.
in Schulze/Schulte-Nölke, Schuldrechtsreform 150).
Zu Z 154 (§ 381 UGB):
Zur Änderung von
Abs. 2 vgl. die Anmerkung 1. a. oben zu § 377.
Zu Z 155 (Aufhebung von § 382 HGB):
Siehe dazu die
Anmerkung 1. d. oben zu § 377.
Zu Z 156 (§ 383 UGB):
Der bisherige Text
wird zu Absatz 1. Das Wort „gewerbsmäßig“ wird gestrichen. Damit wird
klargestellt, dass die Bestimmungen über den Kommissionsvertrag nicht nur für
den Unternehmer gelten, der das Kommissionsgeschäft als Haupttätigkeit seines
Gewerbes betreibt, sondern auch für den „Gelegenheitskommissionär“, also
denjenigen Unternehmer, der ein Kommissionsgeschäft schließt, auch wenn er kein
gewerbsmäßiger Kommissionär ist. Dass die Regeln über das Kommissionsgeschäft
auch auf den „Gelegenheitskommissionär“ Anwendung finden, ist schon bisher
herrschende Lehre (Krejci, Handelsrecht2 260).
Abs. 1 zweiter
Satz erübrigt § 406.
Abs. 2 stellt
klar, dass die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft auf Kommissionsagenten
nur im Außenverhältnis Anwendung finden; für das Innenverhältnis zwischen
Kommissionsagenten und Kommittenten gelten hingegen die Vorschriften des
HVertrG (Griß-Reiterer in Straube2, HGB, § 383 Rz 1; Krejci, Handelsrecht2 260; Kalss/Schauer, Handelsrecht 255).
Zu Z 157 (§ 384 UGB):
Die Vorschrift
wird dem Grundtatbestand des UGB angepasst.
Zu den Z 158 – 162 (§§ 385 – 389 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 163 (§ 390 UGB):
Die Bestimmung
wird dem Grundtatbestand des UGB angepasst.
Zu Z 164 (§ 391 UGB):
Die Bestimmung
wird dem Grundtatbestand angepasst.
Zu Z 165 (§ 392 UGB):
Die Bestimmung
erhält eine neue Überschrift.
Zu Z 166 (§ 393 UGB):
Der Ausdruck
„Handelsgebrauch“ wird angesichts des Grundtatbestandes des UGB vermieden.
Zu Z 167 (§ 394 UGB):
Die Bestimmung
wird dem Grundtatbestand angepasst.
Zu den Z 168 – 178 (§§ 395 – 405 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 179 (Aufhebung von § 406 HGB):
§ 406
erübrigt sich angesichts § 383 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen
Erläuterungen).
Zu Z 180 (§ 407 UGB):
Wie beim
Kommissionsgeschäft soll auch beim Speditionsgeschäft das Tatbestandsmerkmal
der Gewerbsmäßigkeit in Abs. 1 gestrichen und auf diese Weise erreicht
werden, dass vorweg sowohl die „eigentlichen“ als auch die „uneigentlichen“
Speditionsgeschäfte erfasst sind. Dass die Regeln über den Spediteur insgesamt
nur Unternehmer betreffen, ergibt sich schon aus dem Grundtatbestand des UGB.
§ 415 erübrigt sich.
Zu Z 181 (§ 408 UGB):
Die Vorschrift
wird dem Grundtatbestand des UBG angepasst.
Zu den Z 182 – 187 (§§ 409 – 414 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 188 (Aufhebung von § 415 HGB):
Siehe dazu die
Erläuterungen zu § 407 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung.
Zu Z 189 (§ 416 UGB):
Wie beim
Kommissions- und Speditionsgeschäft wird auch beim Lagergeschäft der Hinweis
auf die Gewerbsmäßigkeit gestrichen. Warum es gerade beim Lagergeschäft keine
Gelegenheitslagergeschäfte geben soll, erscheint nicht sachgerecht.
Zu den Z 190 – 197 (§§ 417 – 424 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 198 (§ 425 UGB):
Die bisherige
Regelung wird zum Absatz 1. Durch die Streichung des Wortes „gewerbsmäßig“ ist
klargestellt, dass die Vorschriften über den Frachtführer auch für
Gelegenheitsfrachtführer gelten. § 451 ist daher überflüssig. Auf die
Erläuterungen zu § 383, 407 und 416 wird verwiesen.
Zu den Z 199 – 201 (§§ 426 – 428 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 202 (§ 429 UGB):
§ 429 erhält
eine Überschrift. Absatz 3 enthält in verkürzter und zugleich allgemeiner
gehaltenen Form, als dies in Art. 8 Nr. 26 EVHGB bisher der Fall war,
den Hinweis, dass § 429 die Haftung des Frachtführers nicht abschließend
regelt. Art. 8 Nr. 26 EVHGB wird hingegen aufgehoben.
Zu den Z 203 – 212 (§§ 430 – 439 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 213 (§ 440 UGB):
Absatz 4 wird den
neuen Regelungen über die Pfandverwertung angepasst.
Zu den Z 214 – 223 (§§ 441 – 450 UGB):
Die Bestimmungen
erhalten neue Überschriften.
Zu Z 224 (Aufhebung der §§ 451, 452, 453 HGB):
Zur Aufhebung von § 451 HGB:
Siehe die
Erläuterungen zu § 425 UGB.
Zur Aufhebung von § 452 HGB:
Die Vorschrift,
dass die Postverwaltungen nicht als Kaufleute gelten, ist angesichts des
Grundtatbestandes des UGB hinfällig.
Zur Aufhebung von § 453 HGB:
Auch diese
Regelung hat angesichts des vorgeschlagenen Grundtatbestandes des UGB keinen
eigenständigen normativen Wert und kann aufgehoben werden.
Zu Z 225 und Z 226a (§ 486a, 739a UGB):
Die Bestimmungen
übernehmen den Inhalt der Art. 1 Abs. 1 Z 2 der 4. EVHGB in
Hinblick auf Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch; die -
ebenfalls in Art. 1 Abs. 1 Z 2 der 4. EVHGB angeordnete – Geltung des Art. 6
des Einführungsgesetzbuches zum Handelsgesetzbuch ist durch dessen Aufhebung
gegenstandslos (s. Art. 1. Abs. 1 Z 3 der VO zur Durchführung des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken vom 21.12.1940, dRGBl 1949 I 1609).
Zu Z 226 (Aufhebung der §§ 489 – 510; 697 – 699 HGB):
Zur Aufhebung der §§ 489 – 510 HGB (Reederei):
Für die Aufhebung
dieser Rechtsform spricht, dass sie praktisch keinerlei Bedeutung haben dürfte
(anders als in Deutschland, wofür steuerliche Gründe maßgeblich zu sein
scheinen, vgl. Herber, Seehandelsrecht [1998] 140). Zudem steht
der Umstand, dass sie – obwohl Außengesellschaft und rechts- und prozessfähig (Herber, aaO, 142) – ohne Registrierung entsteht und auch in
kein Register eingetragen wird, weil sie keine Handelsgesellschaft ist (Herber, aaO, 137), im Widerspruch zur Tendenz des Entwurfs,
rechtsfähige Verbände erst durch konstitutive Firmenbucheintragung wirksam
werden zu lassen. Eine eigenständige Rechtsform erübrigt sich aber vor allem
auch aufgrund der Öffnung der Personengesellschaften in § 105 UGB.
Zur Aufhebung der §§ 679 – 699 HGB (Bodmerei):
Da die Verbodmung
(Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung für ein aufgenommenes Darlehen) in
der Praxis bedeutungslos ist, soll hier dem Vorbild Deutschlands
(Seerechtsänderungsgesetz vom 21.6.1972, BGBl I S 966) gefolgt werden und
die diesbezüglichen Bestimmungen aufgehoben werden.
Zu Z 226a (§ 739a UGB):
S. die
Erläuterungen zu Z 225 (§ 486a).
Zu Z 227 (§ 793 UGB):
Die Bestimmung
wird dem Grundtatbestand angepasst.
Zu Z 228 (§ 906 UGB):
Die Bestimmung
legt das In- bzw. Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Regelungen fest. Sofern
in § 907 nichts anderes vorgesehen wird, sollen die bisher geltenden
Bestimmungen nur noch auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor diesem
Zeitpunkt ereignet haben.
Zu Z 229 (§§ 907 und 908 UGB):
Zu § 907 UGB:
Die Bestimmung
enthält Übergangsregelungen in der Reihenfolge der neuen Bestimmungen des UGB.
Davon erscheinen folgende Punkte erläuterungsbedürftig:
Abs. 1 erklärt Personen, die nach geltendem Recht
Kaufleute iSd §§ 1ff HGB sind, mit Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes zu Unternehmern iSd §§ 1ff UGB, um deren
nahtlose „Überführung“ in das UGB zu gewährleisten. Dies erübrigt zugleich eine
terminologische Ersetzung des Begriffes „Kaufmann“ durch „Unternehmer“ in
anderen Bestimmungen.
Abs. 2 erklärt mit Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes offene
Handelsgesellschaften und offene Erwerbsgesellschaften zu offenen
Gesellschaften iSd § 105 UGB sowie Kommanditerwerbsgesellschaften zu Kommanditgesellschaften
iSd § 161 UGB. An der Bezeichnung Kommanditgesellschaft ändert sich dagegen
nichts, sodass deren Anführung hier unterbleiben kann. Die Bestimmung erübrigt
damit eine terminologische Ersetzung dieser Begriffe in anderen Bundesgesetzen.
Die Differenzierung zwischen unternehmerisch tätiger und nichtunternehmerisch
tätiger Erwerbsgesellschaft ist auch hier zu beachten: Nur sofern der
Gegenstand einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf eine unternehmerische
Tätigkeit gerichtet ist, sollen sie ab diesem Zeitpunkt auch als Unternehmer im
Sinne von § 1 UGB gelten.
Zu Abs. 3: Geschäftspapiere und Bestellscheine sollen
von Unternehmern noch bis Ende 2009 aufgebraucht werden können, das neue
Firmenrecht soll für sie insofern erst ab 1.1.2010 verpflichtend sein. Für
Kapitalgesellschaften sind die Regelungen von Art. 4 der Publizitätsrichtlinie
68/151/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG schon mit 1.1.2007
umzusetzen.
Zu Abs. 4: Zum Ausgleich für die weitgehende Freigabe
des Firmenbildungsrechts sind in § 19 verpflichtend bestimmte Rechtsformzusätze
vorgesehen. Im Interesse eines einheitlichen und für den Rechtsverkehr klaren
Firmenrechts sollte mittelfristig angestrebt werden, dass auch bei bestehenden
Firmen durch die Aufnahme dieser Zusätze die jeweilige Rechts- bzw.
Gesellschaftsform eines Unternehmers erkennbar wird. Daraus ergibt sich für
protokollierte Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, die gegenwärtig
ihre Rechtsform nicht eindeutig erkennen lassen, sowie für eingetragene
Erwerbsgesellschaften ein Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage, für den mit
den Z 1 bis 5 Vorkehrungen getroffen werden. Lediglich bestehende offene
Handelsgesellschaften, die bereits jetzt mit „OHG“ firmieren, sollen gemäß Z 2
letzter Satz nicht zur Umstellung auf „OG“ verpflichtet werden, da die
Abkürzung „OHG“ im Geschäftsverkehr in besonders hohem Maße bekannt und
bewusstseinsgefestigt ist.
Um es den
Unternehmern zu erlauben, sich mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen und
um gleichzeitig eine Überlastung der Firmenbuchgerichte zu verhindern, soll die
Umstellung in mehrfacher Hinsicht erleichtert werden:
Zunächst wird ein
großzügig bemessener Übergangszeitraum bis zum Jahresbeginn 2010 vorgesehen,
innerhalb dessen die notwendige Firmenänderung vorzunehmen ist (Z 1 und
2). Die Änderung bezieht sich zum einen auf das Auftreten des Unternehmers im
Geschäftsverkehr (Anpassung der Geschäftspapiere, websites, uä), zum anderen
auf seine Registrierung im Firmenbuch. Den Zeitpunkt der Umstellung kann der
Unternehmer in diesem Zeitraum selbst wählen. Bis 2010 wäre es folglich
ausreichend, die Änderung im Firmenbuch erst dann registrieren zu lassen, wenn
eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll. Des weiteren sollen solche
Anmeldungen, die nur die Aufnahme des Rechtsformzusatzes in den Firmenwortlaut
zum Inhalt haben, keiner Beglaubigung bedürften (was freilich auch dann zu
gelten hat, wenn weitere zugleich begehrte Eintragungen ebenfalls der
vereinfachten Anmeldung des § 11 FBG unterliegen). Schließlich wird für den
gesamten Umstellungszeitraum eine Befreiung von jenen Gebühren vorgesehen, die
reformbedingt verursacht sind: Soll ausschließlich die Aufnahme des
Rechtsformzusatzes zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden, entfällt
sowohl die Eingabengebühr nach TP 10 Z I lit. a GGG als auch die
Eintragungsgebühr nach TP 10 Z I lit. b. Z 1 GGG. Sollen zugleich weitere
Änderungen eingetragen werden, besteht die Befreiung nur für die
Eintragungsgebühr nach TP 10 Z I lit. b. Z 1 GGG. Keine Gebührenbefreiung
besteht dagegen für jene bereits bestehenden Personengesellschaften, die –
entgegen § 29 idgF – bisher nicht zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet
wurden (dies sind jene offenen Handelsgesellschaften, die bereits durch
Betreiben eines vollkaufmännischen Grundhandelsgewerbes entstanden sind).
Erfolgt im
Umstellungszeitraum allerdings keine firmenbuchgerichtliche Anmeldung der
Änderung des Rechtsformzusatzes, kann danach ein Zwangsstrafenverfahren (§ 24
FBG) durchgeführt werden. Zudem besteht diesfalls ab dem 1.1.2010 gemäß Z 4
eine Sperre für weitere Eintragungen in das Firmenbuch, wenn keine Anmeldung
der Änderung erfolgt.
Abs. 6 stellt für die Neuregelung von
Unternehmensveräußerungen in den §§ 38 und 39 klar, dass sie nur dann zur
Anwendung kommen sollen, wenn die Vereinbarung über den Unternehmensübergang
nach Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes getroffen wurde. Für
davor vereinbarte Unternehmensübergänge einschließlich daraus resultierender (Nach-)Haftungsfragen
haben daher die §§ 25 f HGB weiter zu gelten.
Abs. 8 ordnet an, dass die Bestimmungen des
Zweiten Buches grundsätzlich auch für schon bestehende Personengesellschaften
gelten sollen, soweit in der Folge (Abs. 9 bis 15) nichts anderes vorgesehen
wird.
Abs. 9 hält zunächst fest, dass die in § 123
angeordnete, nunmehr stets konstitutive Wirkung der Eintragung von
Personengesellschaften in das Firmenbuch sowie die Haftungsregel des Abs. 2 nur
für nach dem 31.12.2006 errichtete Gesellschaften gelten soll. Die Entstehung
von davor errichteten Personengesellschaften ist nach bisher geltendem Recht zu
beurteilen, was insbesondere bei offenen Handelsgesellschaften, die in
vollkaufmännischem Umfang schon vor (oder ohne) Firmenbucheintragung den Betrieb
eines Grundhandelsgewerbes aufgenommen haben und dadurch als Gesellschaft
entstanden sind, von Bedeutung ist. Durch Satz 2 soll sichergestellt werden,
dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine
besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft
betreffenden Fragen getroffen haben (wie z.B. bezüglich der Einrichtung fester
oder variabler Kapitalkonten und ihres Einflusses auf das
Beteiligungsverhältnis, der Gewinn- und Verlustverteilung, ua), nicht von der
neuen Gesetzeslage überrascht werden.
Abs. 16 enthält das Übergangsregime in Hinblick
auf die Rechnungslegungspflicht von Unternehmern. Satz 1 bezieht sich dabei auf
Unternehmer, die nach geltendem Recht nicht bilanzierungspflichtig waren.
Sofern sie aufgrund ihrer Rechtsform unter § 189 Abs. 1 Z 1 fallen (vor allem
also Erwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist), sind sie ab dem Geschäftsjahr
bilanzierungspflichtig, das nach dem 31.12.2008 beginnt; die
Beobachtungszeiträume des Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 sind für sie nicht
tatbestandsmäßig. Sofern sie unter Abs. 1 Z 2 fallen, sollen für die
Beurteilung des Überschreitens des Schwellenwertes auch vor diesem Zeitpunkt
liegende Beobachtungszeiträume maßgeblich sein.
Satz 2 erfasst
solche Unternehmer, die schon bisher zur Bilanzierung verpflichtet waren (s. §
189 Abs. 1 und 4 HGB idgF). Sofern sie schon aufgrund ihrer Rechtsform auch
künftig bilanzierungspflichtig sind (§ 189 Abs. 1 Z 1), bedarf es zur Wahrung
einer Bilanzkontinuität keiner besonderen Anordnung. Für das Fortbestehen oder
den Entfall der Bilanzierungspflicht aller anderen Unternehmer (- die vom
Überschreiten des Schwellenwertes nach § 189 Abs. 1 Z 2 abhängt -) sollen auch
vor dem Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes liegende
Beobachtungszeiträume maßgeblich sein. Hat demnach ein Vollkaufmann in den
letzten zwei Geschäftsjahren vor Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes den Schwellenwert nicht überschritten, entfällt
seine Bilanzierungspflicht mit Inkrafttreten der neuen Bestimmung. Hat er den
Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten, ist ihm
zunächst noch das „Pufferjahr“ des Abs. 2 Z 1 zuzugestehen; die
Bilanzierungspflicht trifft ihn erst, wenn er auch dieses konsumiert hat.
Abs. 18 hält fest, dass die schuld- und
sachenrechtlichen Sonderbestimmungen des Vierten Buches nur auf Rechtsgeschäfte
zur Anwendung kommen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart wurden
(zB: eine Mängelrüge für nach 31.12.2006 zutage getretene Mängel soll noch nach
§ 377 HGB in seiner geltenden Fassung zu beurteilen sein, wenn der Kaufvertrag
vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde uä).
Zu § 908 UGB:
Die Bestimmung
enthält die Vollziehungsklausel für das Unternehmensgesetzbuch.
Zu Artikel II
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
Zu Z 1 (§§ 367, 368 ABGB) und Z 2 (§ 456 ABGB):
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen in ihrem Kern die Zusammenfassung der
derzeit im ABGB und im HGB getrennten Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb im ABGB vor. Da das HGB zugleich
den gutgläubigen Pfandrechtserwerb regelt, empfiehlt sich auch eine
entsprechende Neufassung des § 456 ABGB. Die Änderungen folgen im Inhalt
und in der Systematik überwiegend dem geltenden § 367 ABGB, der aber mit
Elementen der §§ 366 f HGB in der geltenden Fassung angereichert wird.
Zudem soll durch die Hervorhebung von derzeit nicht ausdrücklich erwähnten
Tatbestandsmerkmalen die Rechtslage übersichtlicher gestaltet werden.
Nach geltendem Recht ermöglicht § 367 ABGB den Erwerb von einem „zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann“; § 366 HGB spricht
dagegen schlechthin von der Veräußerung durch einen Kaufmann im Betrieb seines
Handelsgewerbes. § 367 ABGB ermöglicht auch den Erwerb gestohlener oder
abhanden gekommener Sachen; § 366 HGB schließt dies (grundsätzlich) aus.
§ 367 ABGB hindert die Redlichkeit bereits bei leichter Fahrlässigkeit;
nach § 366 HGB ist dies erst bei grober Fahrlässigkeit der Fall.
§ 366 HGB schützt auch das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis;
§ 367 ABGB sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, wird aber von der
herrschenden Auffassung so ausgelegt (vgl. nur Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I 291 mwN).
Voraussetzung des Vertrauensschutzes soll nach der
vorgeschlagenen Fassung nicht mehr der Erwerb von einem „Gewerbsmann“, sondern der Erwerb von einem Unternehmer im Sinn des novellierten
Handelsrechts sein. In Anlehnung an den geltenden § 366 HGB soll somit –
neben dem Besitz des Veräußerers – die Unternehmereigenschaft, also der Erwerb
auf einem Markt oder durch einen professionell handelnden Veräußerer - als
Rechtsscheingrundlage genügen (vgl. zum geltenden § 366 HGB Canaris, Handelsrecht23 § 29 Rz 2). Im Ergebnis läuft die
Neuregelung auf eine Kombination der Merkmale des § 366 HGB – Anknüpfung
an die Unternehmer- (bisher: Kaufmanns-)Eigenschaft – und des § 367 ABGB –
Erwerb des Eigentums auch an gestohlenen oder abhanden gekommenen Sachen –
hinaus. Dies führt tendenziell zu einer Erweiterung der Möglichkeiten des gutgläubigen
Erwerbs gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Als Alternative zu diesem Modell bietet es sich an, weiterhin auf die
Gewerbeberechtigung als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs abzustellen. Dagegen
spricht jedoch, dass die Gewerbeberechtigung durch die schrittweise
Liberalisierung der Zugangsvoraussetzungen ihre Funktion als Seriositätsindiz
nicht mehr in demselben Ausmaß wahrnehmen kann; dies gilt vor allem dann, wenn
man berücksichtigt, dass auch ausländische (EWR-)Gewerbeberechtigungen den inländischen
gleichzustellen sind (vgl. Iro, Sachenrecht
Rz 6/55). Weiter dürfte sich die vorgeschlagene Lösung im Ergebnis selbst
von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des ABGB nicht allzu weit
entfernen, zählte doch Zeiller etwa den „Künstler“ ausdrücklich
zu den Gewerbsmännern des § 367 ABGB (Commentar II/1, 135). Eine andere
Alternative könnte darin bestehen, den Erwerb gestohlener oder
abhandengekommener Sachen nach dem Vorbild des geltenden § 366 HGB vom
Erwerb auszuschließen; dies würde wiederum hinter den geltenden § 367 ABGB
zurückführen, der diesen Erwerb ermöglicht.
Um zu verhindern, dass der bisherige Eigentümer sein Recht allzu leicht
verliert, schlägt der Entwurf deshalb einen anderen Weg ein: Die Redlichkeit des Erwerbers soll generell – und
zwar auch im Anwendungsbereich des bisherigen § 366 HGB – schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Der
Erleichterung des gutgläubigen Erwerbs soll eine höhere Verantwortung des
Erwerbers entsprechen, die sich in einem höheren Maß an Sorgfalt niederschlägt.
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, situationsadäquate und an die Person
und den Kenntnisstand des Erwerbers anknüpfende Differenzierungen vorzunehmen.
Derartiges ist nicht neu: Schon im Anwendungsbereich des geltenden § 366
HGB, der das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis grundsätzlich schützt, ist es
denkbar, dass das Vorhandensein der Verfügungsbefugnis beim Veräußerer wegen
seiner beruflichen Stellung (seines Unternehmensstands) nicht erwartet werden
kann, wie dies etwa beim Spediteur oder Lagerhalter der Fall ist. Als Korrektiv
kann in solchen Fällen nur die Redlichkeit eingreifen; der Erwerber ist eben
typischerweise nicht redlich, wenn er bei einem solchen Veräußerer auf das
Vorhandensein einer Verfügungsbefugnis vertraut (Canaris, Handelsrecht23 § 29 Rz 19). In ähnlicher Weise beurteilt auch die
österreichische Rechtsprechung die Redlichkeit beim Erwerb von unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen differenziert nach der Art des
Gegenstands (Anlage- oder Umlaufvermögen) und der Person des Erwerbers
(Unternehmer, bei dem höherer Kenntnisstand vorauszusetzen ist, oder Nicht-
Unternehmer). Sie gelangt dabei überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen, für
die auch das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit iSd § 366 HGB keine
allzu große Hürde bildet.
Einem allzu leichten gutgläubigen Eigentums- oder Pfandrechtserwerb im
Hinblick auf Redlichkeitskriterien soll schließlich entgegenstehen, dass die
Veräußerung oder Verpfändung der Sache zum gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens zu gehören hat.
Betriebsuntypische oder betriebsfremde Geschäfte eines Unternehmers vermögen
keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand beim Erwerber zu rechtfertigen.
Zu Z 3 (§§ 460a ABGB):
Diese Bestimmung
räumt dem Pfandgläubiger die Möglichkeit ein, eine körperliche bewegliche Sache
(einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers) vor Eintritt der Fälligkeit
seiner Forderung zu veräußern, wenn das Pfand zu verderben oder an Wert zu
verlieren droht und dadurch die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird.
Die Wertminderung muss zudem erheblich und dauernd sein. Geringfügige
Schwankungen des Markt- oder Börsenpreises berechtigen den Pfandgläubiger also
noch nicht zur außergerichtlichen Verwertung vor der Fälligkeit der Forderung,
sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die vorgeschlagene
Bestimmung ergänzt § 458 ABGB, der die Verschlechterung des Pfands durch
Verschulden des Pfandgebers und den bereits bei Bestellung vorhandenen Mangel
regelt. Sie beruht im Wesentlichen auf den §§ 1219 und 1220 BGB.
Zu den näheren
Umständen der außergerichtlichen Verwertung wird auf die §§ 466a ff. ABGB über
die außergerichtliche Verwertung nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten
Forderung verwiesen. Die in § 466b Abs. 1 ABGB vorgesehene Androhung der
Veräußerung wird allerdings untunlich sein, wenn das Pfand zu verderben droht.
Der Pfandgläubiger
soll dem Eigentümer oder einem dritten Pfandbesteller vor der Verwertung der
Sache die Möglichkeit einräumen, das voraussichtlich untauglich werdende Pfand
durch eine anderweitige Sicherheit auszutauschen (§ 460a Abs. 1 zweiter Satz
ABGB). Auch diese Verpflichtung steht freilich unter dem Vorbehalt, dass ein
derartiger Austausch für den Pfandgläubiger nach den Umständen des Einzelfalls
tunlich ist.
Nach § 460a Abs. 2
ABGB tritt der aus der Verwertung des Pfandgegenstandes erzielte Erlös an
dessen Stelle. Auf Verlangen des Pfandgebers muss der Pfandgläubiger diesen
Betrag gerichtlich hinterlegen.
Zu Z 4 (§§ 466a bis 466e ABGB):
Zu § 466a ABGB:
Bislang ist die
außergerichtliche Pfandverwertung ohne besondere Vereinbarung zwischen
Pfandbesteller und Pfandgläubiger nur im Handelsrecht gesetzlich geregelt (Art.
8 Nr. 14 und 15 der 4. EVHGB mit Verweis auf Bestimmungen des BGB). In der
Praxis wird allerdings von der Möglichkeit, eine außergerichtlichen Verwertung
vertraglich zu vereinbaren, häufig Gebrauch gemacht. Die anstehende
Überarbeitung der handelsrechtlichen Regelungen soll daher zum Anlass genommen
werden, die außergerichtliche Pfandverwertung neben der Verwertung durch Klage
und Exekution im allgemeinen Zivilrecht zu verankern. Vorbild sind die derzeit
im Handelsrecht geltenden Regelungen des deutschen Rechts. Sie sollen aber
vereinfacht und gestrafft werden.
Schon auf Grund
des Gesetzes soll dem Pfandgläubiger die Möglichkeit offen stehen, sich nach
Fälligkeit seiner Forderung durch außergerichtliche Verwertung des Pfandes zu
befriedigen. Dabei muss er die in den §§ 466a bis 466e ABGB neu festgelegten
Verwertungsregeln beachten. Eines Exekutionstitels bedarf es für die
außergerichtliche Verwertung nicht.
Die Bestimmungen
über die außergerichtliche Pfandverwertung sollen aufgrund der Ergebnisse des
Begutachtungsverfahrens und der daran anschließenden wissenschaftlichen
Diskussion (vgl. etwa Spitzer, Die Pfandverwertung im Zivil- und
Handelsrecht [2004], insbesondere S. 108 ff; Graf,
Bankgeschäfte und HGB-Reform, in Harrer/Mader, Die HGB-Reform in Österreich [2005] 71
ff.) im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ausgebaut und verfeinert werden. Das
Vorhaben, auch die außergerichtliche Verwertung durch Einziehung von
Forderungen zu regeln (§ 466b ABGB des Ministerialentwurfs), wird dagegen wegen
der fehlenden Rechtssicherheit für die Drittschuldner, die bereits bei der
Sicherungszession zu großen praktischen Problemen führt, nicht weiter verfolgt.
Die Bestimmung des
§ 466a Abs. 1 ABGB steckt den Anwendungsbereich der Regelungen über die
Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung ab. Im Vergleich zum
Begutachtungsentwurf wird dieser Anwendungsbereich in Anlehnung an Art. 8 Nr.
14 und Nr. 15 der 4. EVHGB präzisiert: Die vorgesehenen Bestimmungen betreffen
nur die außergerichtliche Pfandverwertung von beweglichen körperlichen Sachen,
aber nicht die Verwertung von anderen Sachen und insbesondere nicht die Verwertung
von Forderungsrechten. Schon bisher war Art. 8 Nr. 14 der 4. EVHGB vor dem
Hintergrund des engen Sachbegriffs des deutschen Rechts in diesem Sinne zu
verstehen. Eine auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Pfandbesteller und
dem Pfandgläubiger vorgenommene außergerichtliche Verwertung anderer
Pfandgegenstände bleibt aber weiterhin möglich und im Rahmen der hiefür
maßgeblichen Bestimmungen auch zulässig.
Vom Begriff
„bewegliche körperliche Sache“ werden auch Inhaberpapiere und Orderpapiere
umfasst. Das ergibt sich aus dem Verweis auf § 460a Abs. 1 ABGB und
entspricht der derzeitigen Rechtslage in Art. 8 Nr. 15 der 4. EVHGB.
§ 466a Abs. 2 ABGB
ordnet als Grundregel an, dass der Pfandgläubiger bei der außergerichtlichen
Verwertung auch angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht nehmen
muss. Während sich das Interesse des Pfandgläubigers in der Regel auf die
Erzielung eines Verwertungserlöses beschränkt, der die gesicherte Forderung
abdeckt, wird der Pfandbesteller an einem möglichst hohen Erlös interessiert
sein, um eine Hyperocha zu erhalten. Für dieses Spannungsverhältnis soll die
vorgeschlagene Generalklausel einen Ausgleich erzielen: Der Pfandgläubiger darf
zwar seine Befriedigungsinteressen rasch und einfach verwirklichen, er muss
dabei aber in angemessener Weise auf die Interessen des Schuldners Bedacht
nehmen. Die in den folgenden Bestimmungen vorgeschlagenen Regeln über die
Durchführung des Verkaufs führen diesen Grundsatz näher aus, dem aber auch
selbständige Bedeutung zur Festlegung der Pflichten des Pfandgläubigers
zukommt.
Nach § 466a Abs. 3
erster Satz ABGB steht es den Parteien des Pfandbestellungsvertrags frei, im
Rahmen der hiefür maßgeblichen allgemeinen (vgl. etwa § 879 Abs. 1 und 3 ABGB)
und besonderen Bestimmungen (s. etwa die §§ 1368 ff. ABGB) Vereinbarungen über
die außergerichtliche Pfandverwertung vorzusehen, die von dem in den §§ 466a
ff. ABGB vorgesehenen Prozedere abweichen. Die vorgeschlagenen Regelungen sind
also nicht zwingend. Weiter wird zur Vermeidung von Missverständnissen auch
klargestellt, dass besondere Vorschriften über die außergerichtliche
Pfandverwertung, etwa die Bestimmung des § 368 UGB oder die Bestimmungen des
Finanzsicherheitengesetzes, unberührt bleiben.
Zu § 466b ABGB:
Diese Bestimmung
soll den Ablauf des Verfahrens zur Pfandverwertung regeln.
§ 466b Abs. 1 ABGB
verpflichtet den Pfandgläubiger in Anlehnung an § 1234 BGB dazu, sowohl den
Pfandbesteller als auch andere Pfandgläubiger vor dem Verkauf zu verständigen.
Dabei hat er die Höhe der ausstehenden Forderung bekannt zu geben. Dem
Pfandbesteller soll damit die Gelegenheit eröffnet werden, die Schuld zu
begleichen und eine Pfandverwertung abzuwehren. Daher darf die Pfandsache erst
einen Monat vor Androhung verkauft werden. Anderen Pfandgläubigern soll die
Einlösung der Forderung ermöglicht werden. Die Verpflichtung zur Androhung der
außergerichtlichen Verwertung steht unter dem Vorbehalt, dass eine solche
Bekanntgabe nach den Umständen des Einzelfalls für den Pfandgläubiger tunlich
ist.
§ 466b Abs. 2 ABGB
beruht auf dem § 1235 Abs. 1 BGB und enthält die grundsätzliche Anordnung, dass
die Verwertung im Wege der Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer
zu bewirken ist. Der Ausdruck „befugt“ ist dabei auf die öffentlich-rechtliche
Befugnis, eine Versteigerung durchzuführen, insbesondere die gewerberechtliche
Erlaubnis, zu beziehen.
§ 466b Abs. 3 ABGB
entspricht im Wesentlichen dem § 1237 BGB. Zur Herstellung einer größeren
Öffentlichkeit sollen Zeit und Ort der Versteigerung jedenfalls öffentlich
bekannt gemacht werden, und zwar unabhängig von gewerberechtlichen oder
berufsrechtlichen Vorschriften, die für den die Versteigerung
durchführenden Unternehmer gelten.
Der Schuldner und dritte Personen, insbesondere andere Pfandgläubiger, sollen
von der Versteigerung verständigt werden.
§ 466b Abs. 4
erster Satz ABGB hat die Bestimmungen des § 1235 Abs. 2 BGB und des § 1221 BGB
zum Vorbild und ermöglicht bei Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis den
Verkauf aus freier Hand. Anders als nach deutschem Recht, das den Verkauf durch
einen “öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen
Versteigerung befugte Person“ vorsieht, soll hier aber dem Pfandgläubiger
selbst das Recht zur Veräußerung eingeräumt werden, weil durch das Abstellen
auf den Börsen- oder Marktpreis die Gefahr einer „unterpreisigen“ Veräußerung
minimiert wird. Überdies kann die Veräußerung durch den Pfandgläubiger selbst
Kosten sparen. Will der Pfandgläubiger den Verkauf aber nicht selbst
durchführen, so ist es durchaus zulässig, einen entsprechend befugten
Unternehmer zum Zweck des Verkaufs einzuschalten. Die damit verbundenen Kosten
werden regelmäßig zweckentsprechend im Sinn des § 466c Abs. 3 ABGB sein.
§ 466b Abs. 4
zweiter Satz ABGB schließt - wie schon Art. 8 Nr. 15 Abs. 2 der 4. EVHGB - bei
Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, und bei Sparurkunden die
Verwertung durch eine öffentliche Versteigerung aus. Neben dem Verkauf aus
freier Hand ist hier für Inhaber- oder Orderpapiere auf Grund des vorgesehenen
§ 466e ABGB auch eine Verwertung durch Einziehung zulässig.
Zu § 466c ABGB:
§ 466c Abs. 1 ABGB
ordnet nach dem Vorbild des § 1238 Abs. 1 BGB an, dass das Pfand dem Erwerber
erst nach Entrichtung des Kaufpreises übergeben werden darf. Wird diese
Verpflichtung verletzt, so wird fingiert, dass der Pfandgläubiger den Kaufpreis
erhalten hat. Diese Regelung soll den Pfandbesteller davor schützen, dass er
zwar seine Sache verliert, aber mangels Kaufpreiszahlung durch den Erwerber von
seiner Verbindlichkeit nicht befreit wird. Darüber hinaus sollen auch andere
Pfandgläubiger vor dem Verlust der Pfandsache geschützt werden. Wenn die Sache
bereits vor Entrichtung des Kaufpreises übergeben wird, kann ein solcher
Verstoß gegen Abs. 1 Schadenersatzansprüche begründen.
Nach § 466c Abs. 2
ABGB muss der Pfandgläubiger – wie nach § 1241 BGB – den Pfandgeber vom Verkauf
und dessen Ergebnis unverzüglich verständigen.
Nach dem Vorbild
des § 1242 Abs. 2 BGB sollen durch den Pfandverkauf alle Pfandrechte und
anderen dinglichen Rechte an der Sache selbst erlöschen – mit Ausnahme jener
dinglichen Rechte, die allen Pfandrechten im Rang vorgehen (§ 466c Abs. 3
ABGB). Die derzeit im Handelsrecht geltende Rechtslage soll beibehalten werden,
weil mit Pfand- oder sonstigen dinglichen Rechten behaftete Sachen sonst kaum
veräußerbar wären.
§ 466c Abs. 4 ABGB
regelt das sachenrechtliche Schicksal und die Verteilung des
Verwertungserlöses: Der veräußernde Pfandgläubiger wird mit der Zahlung durch
den Erwerber Eigentümer des gesamten Kaufpreises. Eine Miteigentumslösung, wie
sie § 1247 BGB anordnet, soll nicht vorgesehen werden, zumal das Miteigentum
des Pfandbestellers und anderer Pfandgläubiger am Erlös im Regelfall durch
Vermengung sofort untergehen würde. Jener Teil des Erlöses, der dem
Pfandgläubiger „gebührt“, soll ihm endgültig verbleiben. Es soll ausdrücklich
festgelegt werden, dass es sich dabei zum einen um die gesicherte Forderung und
zum anderen auch um die erforderlichen Kosten der Verwertung handelt. Besser
berechtigte Pfandgläubiger sind dabei zu berücksichtigen. Soweit der Erlös
nicht dem veräußernden Pfandgläubiger gebührt, hat er ihn dem Pfandbesteller
herauszugeben. Der Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses soll als Surrogat an
die Stelle des Pfandes treten, sodass sich an diesem Anspruch Pfandrechte und
sonstige Rechte Dritter fortsetzen, die durch die Veräußerung an der Sache
selbst erlöschen. Diese Rechte hat der veräußernde Pfandgläubiger bei der
Ausbezahlung des Mehrbetrags zu berücksichtigen.
§ 466c Abs. 5 ABGB
orientiert sich an § 1245 BGB. Die Bestimmung berücksichtigt die Interessen
dinglich berechtigter Dritter, indem sie deren Zustimmung verlangt, wenn
Eigentümer und Pfandgläubiger eine von den gesetzlichen Regeln abweichende Art
der Pfandverwertung vereinbaren.
Zu § 466d ABGB:
Grundsätzlich kann
der Pfandgläubiger dem Erwerber im Rahmen der außergerichtlichen Verwertung auf
Grund seiner gesetzlichen Verfügungsbefugnis Eigentum an der Pfandsache
verschaffen. Handelt der Pfandgläubiger allerdings außerhalb seiner
Verfügungsbefugnis, indem er etwa die gesetzlichen Bestimmungen über die
Pfandverwertung missachtet, kommt ein derivativer Eigentumserwerb mangels
Berechtigung des Veräußerers nicht in Frage. Auch ein gutgläubiger
Eigentumserwerb wäre – da sich der gute Glaube des Erwerbers bloß auf die
Verfügungsbefugnis bezieht – nur von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb
seines Unternehmens möglich (§ 368).
Für die
Pfandverwertung greift die allgemeine Regel der §§ 367 und 368 jedoch insofern
zu kurz, als der Erwerber bei einer Pfandverwertung generell nur auf die
Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertrauen kann, weil sich der Pfandgläubiger
gerade nicht als Eigentümer ausgibt. Zum Schutz des Erwerbers soll daher in
diesen Fällen für die Redlichkeit des Erwerbers (als Grundlage für einen
gutgläubigen Eigentumserwerb) der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis
ausreichen. Objektive Voraussetzung, die auch dem Erwerber bekannt sein muss,
ist der Erwerb von einem Pfandgläubiger im Rahmen einer außergerichtlichen
Verwertung.
Diese Modifikation
des gutgläubigen Erwerbs ist geboten, weil sonst ein Wertungswiderspruch zu dem
Fall entstehen würde, in dem sich ein Pfandgläubiger – treuwidrig – bei einem
Verkauf als Eigentümer ausgibt. Da der Pfandgläubiger als Vertrauensmann im
Sinn des § 367 gilt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein
gutgläubiger Eigentumserwerb jedenfalls möglich, sofern der Erwerber auf das
Eigentum des Veräußerers vertraut. Wenn die Treuwidrigkeit des Pfandgläubigers
weniger weitgehend ist und er die Veräußerung zumindest als Pfandverwertung
deklariert, soll der Erwerber nicht weniger geschützt sein. Auch in diesem Fall
soll ein gutgläubiger Erwerb – nicht nur eingeschränkt auf den Erwerb vom
Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens - möglich sein.
§ 466d sieht an
Stelle des komplexen Systems der §§ 1243 und 1244 BGB eine Regelung vor, die
auf den allgemeinen Bestimmungen über den gutgläubigen Eigentumserwerb aufbaut.
Das Herausheben einzelner Varianten im Gesetzestext ist entbehrlich, weil das
Erfordernis der Gutgläubigkeit eine Auslegung zulässt, die den Einzelfällen
gerecht wird. Aus diesem Grund werden auch keine konkreten Fälle genannt, in
welchen der gutgläubige Erwerb jedenfalls ausgeschlossen sein soll. Verstößt
der Pfandgläubiger gegen elementare Verfahrensvorschriften – veräußert er etwa
eine Ware ohne Börsen- oder Marktpreis außerhalb einer Versteigerung -, so
werden die Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers entsprechend hoch
sein.
Zu § 466e ABGB:
Diese Bestimmung
beruht auf Art. 8 Nr. 15 Abs. 1 zweiter Satz der 4. EVHGB, sie sieht für
Inhaber- und Orderpapiere die besondere Möglichkeit der Verwertung durch
Einziehung vor.
Ausnahmsweise soll
eine solche Einziehung schon vor Fälligkeit der gesicherten Forderung möglich
sein, wenn nämlich die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig
ist. In diesem Fall soll das Pfandrecht auf die erhaltene Leistung übergehen
und der Pfandgläubiger zu einer fruchtbringenden Anlage verpflichtet sein.
Zu Z 5 (§ 905 ABGB):
Siehe dazu die Erläuterungen zu § 1063a ABGB.
Zu Z 6 (§§ 905a und 905b ABGB):
Zu § 905a ABGB:
Art. 8 Nr. 8 der 4. EVHGB
über die Zulässigkeit der Zahlung
einer Fremdwährungsschuld auch in inländischer Währung enthält genuin bürgerliches
Recht und soll deshalb in § 905a ABGB verankert sein. Dafür spricht die
Herkunft der Bestimmung aus § 244 BGB sowie der Umstand, dass sie bereits
de lege lata im bürgerlichen Recht analog angewendet wird. Im zweiten Satz des
Abs. 2 wird klargestellt, dass der Gläubiger bei Verzug des Schuldners die
Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, wählen
kann.
Zu § 905b ABGB:
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird § 360 HGB in das bürgerliche
Recht übernommen. Dafür spricht, dass sie dort schon bisher nach einhelliger
Ansicht analog anzuwenden war. Sie erweitert ferner den Anwendungsbereich,
indem sie den Leistungsgegenstand „Ware“ durch den allgemeineren Begriff
„Sache“ ersetzt.
Zu Z 7 (§ 906 ABGB):
§ 906 ABGB regelt derzeit nur die Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners.
In einem neuen Abs. 2 soll eine generelle Regel über die Wahlschuld mit
Wahlrecht des Gläubigers angefügt werden. Zu diesem Zweck wird die spezielle
Bestimmung des § 375 Abs. 2 HGB über den Spezifikationskauf, die schon bisher
im bürgerlichen Recht analog angewendet wird, als allgemeine Regel für das
Wahlrecht des Gläubigers in das ABGB übernommen.
Zu Z 8 (§ 1019 ABGB):
§ 1019 ABGB übernimmt Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 EVHGB. Damit
soll weiterhin das Prinzip gesetzlich verankert werden, dass der Ersatz des
Vertrauensschadens bei Handeln ohne (ausreichende) Vollmacht mit dem
Erfüllungsinteresse begrenzt ist. Aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen
Grundsätzen ist künftig dabei allerdings schuldhaftes Handeln des vollmachtslos
Auftretenden vorausgesetzt. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zur Aufhebung
des Art. 8 Nr. 11 EVHGB (unten Artikel XXX) verwiesen.
Zu Z 9 (§ 1029 ABGB):
Der neu hinzugefügte Abs. 2 übernimmt aus systematischen Gründen an dieser Stelle die Anordnung des Art. 8 Nr. 9 EVHGB, dem zufolge der Überbringer einer Quittung als ermächtigt gilt, die geschuldete Leistung entgegenzunehmen, sofern die dem Leistenden bekannten Umstände einer solchen Annahme nicht entgegenstehen.
Zu Z 10 (§§ 1063a, 1063b iVm § 905 Abs. 3 ABGB):
Zu § 1063a ABGB:
Art. 8 Nr. 19 Abs. 1 EVHGB beruht auf der
bürgerlich-rechtlichen Norm des § 448 Abs. 1 BGB. Die
handelsrechtliche Bestimmung ist schon jetzt nach einer Ansicht im bürgerlichen
Recht analog anzuwenden (Kramer in Straube2, HGB, Art. 8 Nr. 19 Rz 1); nach anderer Ansicht erübrigt
sich die Analogie, weil sich ihr Inhalt bereits aus „allgemeinen Grundsätzen“
ergebe (Kerschner in Jabornegg, HGB, Art. 8 Nr. 19
Rz 2). Die Übernahme dieser Regelung in das allgemeine Zivilrecht bei
gleichzeitiger Streichung der handelsrechtlichen Sonderbestimmung erscheint
daher sachgerecht.
Art. 8 Nr. 19 Abs. 2 EVHGB beruht auf dem § 269
Abs. 3 BGB. Auch hier wurde bereits bisher eine Geltung im österreichischen
bürgerlichen Recht angenommen (Kramer
in Straube2, HGB, Art. 8
Nr. 19 Rz 6), weshalb eine ausdrückliche Übernahme – aus
systematischen Gründen in § 905 Abs. 3 ABGB - ebenfalls zweckmäßig
ist.
Zu § 1063b ABGB:
Die Bestimmung des § 375 HGB wird bereits jetzt im bürgerlichen Recht
analog angewendet (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 168), sie soll daher ebenfalls in das ABGB
übernommen werden.
Da § 375 Abs. 2 HGB als generelle Regel über die Wahlschuld mit Wahlrecht
des Gläubigers in § 906 Abs. 2 eingefügt wird, kann für den Spezifikationskauf
auf diese Bestimmung verwiesen werden.
Zu Z 11 (§ 1082 ABGB):
Mit dieser Regelung soll Art. 8 Nr. 18 EVHGB übernommen werden:
Art. 8 Nr. 18 EVHGB beruht auf dem § 496 BGB. Die
bürgerlich-rechtliche Herkunft der Bestimmung lässt es einmal mehr angezeigt
erscheinen, die flexible Frist des Art. 8 Nr. 18 in das ABGB zu
verlagern.
Zu Z 12 (§ 1170b ABGB):
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung über „Sicherstellungen bei Bauwerken“
sollen in Anlehnung an die „Bauhandwerkersicherung“ des § 648a BGB gesetzliche
Vorkehrungen zur Verminderung der Insolvenzrisiken im Bau- und im
Baunebengewerbe geschaffen werden. Die Bestimmung sieht eine gesetzliche,
vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers
unabhängig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 zweiter Satz ABGB vor, also
unabhängig von einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und der
Kenntnis davon.
„Sicherstellungen bei Bauwerken“ können nur bei Werkverträgen verlangt
werden, in denen es um die Herstellung oder die Bearbeitung eines „Bauwerks“
selbst (z. B. Herstellung oder Planung eines Hauses, Renovierung einer Wohnung,
Verträge über Installationen oder auch Verträge über Malerarbeiten), um die
Herstellung oder Bearbeitung einer „Außenanlage“ zu einem Bauwerk (z. B.
Grabungs- und Gartenarbeiten, Bau einer Sportanlage oder eines Schwimmbades)
oder um die Herstellung oder Bearbeitung des Teiles eines Bauwerks oder einer
Außenanlage geht (z. B. Errichtung eines Kamins, Einbau einer Solaranlage,
Planung einer Heizungsanlage, Installierung der Wegbeleuchtung). Die Lieferung
von Baumaterialien ist dagegen nicht umfasst, hier kann sich der Verkäufer auf
andere Weise, vor allem durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts,
absichern. Bei gemischten Verträgen, insbesondere bei Verträgen, die sich aus
kauf- und werkvertraglichen Elementen zusammensetzen, sollen die
vorgeschlagenen Bestimmungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn das
werkvertragliche Element überwiegt. Die Regelungen sollen auch nur im
Verhältnis zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer gelten. Einem
Subunternehmer können daher Ansprüche nur gegen seinen Vertragspartner, nicht
aber gegen den „Generalbesteller“ zukommen. Aus diesen Gründen werden
„Sicherstellungen bei Bauwerken“ bei Bauträgerverträgen (§§ 1 und 2
Bauträgervertragsgesetz) in der Regel keine Rolle spielen.
§ 1170b Abs. 1 ABGB gibt einem solchen Bauunternehmer (im weiteren Sinn)
das Recht, vom Besteller der Bauleistung eine Sicherstellung für das noch
ausstehende Entgelt zu verlangen. Die Sicherstellung ist nach oben hin zunächst
mit der Höhe des noch ausstehenden Entgelts limitiert. Darüber hinaus wird eine
absolute Höchstgrenze für die Sicherheitsleistung vorgeschlagen, die sich auf
20 % des vereinbarten Entgelts, bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen aber
auf 40 % des vereinbarten Entgelts, belaufen soll. Die unterschiedlichen
Schwellen erklären sich daraus, dass bei innerhalb von drei Monaten zu
erfüllenden Verträgen die Abrechnung des Werks nach der Vollendung von Teilen
nicht praktisch und auch nicht praktikabel ist. Den insoweit höheren
Insolvenzrisiken solcher Unternehmer soll durch eine höhere Schwelle Rechnung
getragen werden. Die Schwellen von 20 und 40 % sollten ausreichen, um das Insolvenzrisiko
des Werkunternehmers zu vermindern. Die vom Besteller zu leistende
Sicherstellung muss also maximal ein Fünftel (bei kurzfristigen Verträgen zwei
Fünftel) des vereinbarten Entgelts umfassen. Wenn das noch ausstehende Entgelt
diese Schwelle nicht übersteigt (etwa wenn nur mehr 15 % des Entgelts aus einem
längerfristigen Vertrag ausstehen), kann nur die Absicherung des noch
ausstehenden Betrags begehrt werden. Der Werkunternehmer kann die
Sicherstellung ab Vertragsabschluss verlangen; sein Recht wird zeitlich aber
nicht näher eingeschränkt.
Als Sicherstellungen sollen nur Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher,
Bankgarantien sowie Versicherungen in Betracht kommen, also Vermögenswerte, die
eine rasche und günstige Verwertung ermöglichen, nicht aber sonstige bewegliche
Sachen oder eine Hypothek. Die Auswahl dieser Sicherheiten kommt dem
Sicherungsgeber zu, er kann auch unterschiedliche Sicherheiten kombinieren
(etwa wenn er die Sicherheit zum Teil in Bargeld, zum Teil aber auch in Form
einer Bankgarantie leistet). Die Kosten der Sicherheit soll der
Sicherungsnehmer tragen. Dadurch soll verhindert werden, dass der
Werkunternehmer mutwillig eine Sicherstellung verlangt. Gleichzeitig soll aber
der Kostenersatz mit jährlich zwei Prozent der Sicherungssumme beschränkt
werden, weil der Unternehmer auf Modalitäten der Sicherstellung, deren Kosten
er zu tragen hat, keinen Einfluss nehmen kann. Die Pflicht zum Ersatz weiterer
Kosten soll zudem enden, wenn die Sicherstellung nur mehr wegen nicht
gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten
werden muss.
Das Recht auf Sicherheitsleistung soll nicht durch vertragliche
Vereinbarung abbedungen werden können. Die Sicherstellung bei Bauwerken soll
damit zwingend sein, darauf kann nicht verzichtet werden. Das schließt es
freilich nicht aus, dass ein Vertragsteil von seinem gesetzlichen Recht auf
Verlangen einer Sicherstellung keinen Gebrauch macht. Auch ist es zulässig,
eine andere geeignete, zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffende
oder eine höhere als die gesetzliche Sicherstellung zu vereinbaren.
§ 1170b Abs. 2 ABGB verpflichtet den Besteller dazu, die begehrte
Sicherstellung binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu
übergeben. Kommt der Besteller dem Sicherungsbegehren des Unternehmers nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, so soll dem Unternehmer sofort
ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Wenn der Besteller nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist weiterhin keine ordnungsgemäße Sicherheit leistet, soll
der Unternehmer die Vertragsaufhebung erklären können. Im Zusammenhang mit der
Vertragsaufhebung soll auf § 1168 Abs. 2 ABGB verwiesen werden, wo ebenfalls an
eine Obliegenheitsverletzung (die fehlende Mitwirkung des Werkbestellers) eine
Rücktrittsmöglichkeit des Unternehmers geknüpft ist. Dadurch wird auch
klargestellt, dass der Entgeltanspruch des Unternehmers wie in den Fällen des §
1168 Abs. 2 ABGB zu behandeln ist.
§ 1170b Abs. 3 ABGB nimmt juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Verbraucher im Sinne des KSchG vom Anwendungsbereich der Abs. 1 und 2 aus. Bei
juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht kein Insolvenzrisiko, das
eine solche Sicherstellung erfordern könnte. Die Ausnahmebestimmung für
Verbraucher wurde im Begutachtungsverfahren vehement gefordert. Sie ist
insofern zu rechtfertigen, als gerade Verbraucher durch Bauvorhaben finanziell
oftmals bis an die Grenze ihrer Belastbarkeit angespannt sind und ihnen eine
zusätzliche Belastung durch Sicherstellungserfordernisse nicht zugemutet werden
soll. Zudem können sich Werkunternehmer bei Verbrauchern regelmäßig leichter
durch die Vereinbarung von Vorleistungspflichten absichern.
Zu Z 13 (§ 1333 ABGB):
Auf die Erläuterungen zu § 352 UGB sei verwiesen.
Zu Z 14 (§ 1335 ABGB):
Auf die Erläuterungen zu § 353 UGB sei verwiesen.
Zu Z 15 (§ 1336 ABGB):
Auf die
Erläuterungen zu § 348 UGB sei verwiesen.
Zu Z 16 (§ 1396a ABGB):
Aufgrund des
Umstandes, dass die von einem Unternehmer versprochene Vertragsstrafe künftig
stets dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt (s. Z 132 zum Entfall von §
348 HGB), erübrigt sich Abs. 3. Der geltende Abs. 4 wird entsprechend
adaptiert.
Zu Artikel III
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Zu Z 1 (Entfall von § 3 AktG):
Angesichts von
§ 2 UGB in der vorgeschlagenen Fassung, der Aktiengesellschaften
unabhängig von ihrer Tätigkeit zu Unternehmern kraft Rechtsform erklärt,
erübrigt sich § 3 AktG.
Zu Z 2 (§ 4 AktG):
Die Bestimmung
stellt eine notwendige Anpassung an die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften
der vorgeschlagenen §§ 18ff UGB dar.
Zu den Z 3 – 6 (§§ 75, 112, 121, 211 AktG):
Die Änderungen
stellen redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 7 (§ 254 AktG):
Die Verpflichtung
zur Vorlage der „für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen
Veröffentlichung“ soll entfallen: In der Praxis der Firmenbuchgerichte hat sich
gezeigt, dass diese Vorlage häufig nicht möglich ist (entsprechende
Veröffentlichungen sind nicht in jedem Fall vorgesehen; die Gründung der
Gesellschaft und die Veröffentlichung liegen oft jahrzehntelang zurück, sodass
Nachweise nicht mehr vorhanden sind), Verbesserungsaufträge der Gerichte daher
oft nicht erfüllt werden können und praktisch von diesem Formerfordernis
letztlich abgesehen wird. Da gemäß § 12 Abs. 2 UGB ohnedies bei der Anmeldung
das Bestehen des ausländischen Rechtsträgers nachzuweisen ist und gemäß § 12
Abs. 3 UGB dessen Register und die Nummer der Eintragung in dieses Register
einzutragen sind, entstehen durch den Entfall dieser Vorlagepflicht keine Informationsdefizite.
Weiters sind die
Verweise von § 13 HGB auf § 12 UGB zu ändern.
Zu den Z 8, 9 (§ 258 AktG; §§ 25, 42, 45, 51, 65, 66, 66a, 79,
86, 90, 95, 114, 119, 120, 122, 127, 130, 186, 191, 192, 199, 202, 211, 220,
220b, 225e, 225f, 225g, 227, 229, 233, 234, 255, 259, 260 AktG):
Zum Entfall von
§ 14 HGB in § 258 AktG siehe die Erläuterungen zu § 14 UGB. Die
übrigen Änderungen stellen redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 10 (§ 262 AktG):
Die Bestimmung
regelt das In- bzw. Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel IV
Änderungen des GmbH-Gesetzes
Zu Z 1 (§ 5 GmbHG):
Abs. 1 stellt
eine notwendige Anpassung an die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften
der vorgeschlagenen §§ 18ff UGB dar und nimmt gleichzeitig die Regelung
des geltenden Abs. 2 auf. Überflüssig erscheint auch die Bestimmung des
Abs. 3, dem zufolge keine Bezeichnung in die Firma aufgenommen werden
darf, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher
Verwaltung oder Aufsicht stehenden Anstalten (Sparkasse, Landesbank,
Landesanstalt uä) zukommt. Der Vorrang solcher spezielleren Vorschriften steht
außer Zweifel und findet auch in den übrigen einschlägigen
gesellschaftsrechtlichen Normen keine Erwähnung.
Der vorgeschlagene
Abs. 2 soll dagegen die Bestimmung des geltenden Abs. 4 neu fassen,
der derzeit vorsieht, dass als Sitz der Gesellschaft nur ein Ort im Inland
bestimmt werden kann. Diese Bestimmung ist deutlich großzügiger als die
Parallelbestimmung des § 5 AktG, der als Sitz einer Aktiengesellschaft nur
jenen Ort zulässt, an dem die Gesellschaft auch tatsächlich einen Betrieb hat,
an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Dies soll aufgrund der gleichen Interessenlagen auch für die GmbH gelten.
Fragen, wann ein im Gesellschaftsvertrag willkürlich und ohne Bezug zum
Betrieb, der Geschäftsleitung oder Verwaltung der Gesellschaft festgelegter
Gesellschaftssitz zulässig ist oder rechtsmissbräuchlich erfolgt, werden
dadurch vermieden (zur umstrittenen Zulässigkeit einer beliebigen Sitzwahl s.
nur die Nachweise bei Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 1/156). Dies soll zugleich
unseriösen Geschäftspraktiken, sich durch Sitzverlegungen dem Zugriff der
Gläubiger zu entziehen, vorbeugen. Die Wahrung gegenteiliger schutzwürdiger Interessen
der Gesellschaft wird – wie in § 5 AktG – durch die Möglichkeit, aus
wichtigem Grund von dieser Bestimmung abweichen zu können, sichergestellt. Zur
gleichlautenden Bestimmung des § 4a dGmbHG s. RegE BR Drucksache
340/97, S 75.
Zu den Z 2 und 3 (§§ 16 und 18 GmbHG):
Die Änderungen
stellen redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 4 (§ 61 GmbHG):
Angesichts von
§ 2 UGB in der vorgeschlagenen Fassung, der Gesellschaften mit
beschränkter Haftung unabhängig von ihrer Tätigkeit zu Unternehmern kraft
Rechtsform erklärt, erübrigt sich § 61 Abs. 3 GmbHG.
Zu Z 5 (§ 90 GmbHG):
Die Änderung
stellt eine redaktionelle Anpassung dar.
Zu Z 6 (§ 107 GmbHG):
Zum Entfall der
Vorlagepflicht der „für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen
Veröffentlichung“ s. die Erläuterungen zu § 254 AktG.
Im Übrigen sind
die Verweise von § 13 HGB auf § 12 UGB zu ändern.
Zu Z 7 (§ 125 GmbHG):
Zum Entfall von
§ 14 HGB in § 125 GmbHG siehe die Erläuterungen zu § 14 UGB. Die
übrigen Änderungen stellen redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 8 (§§ 6a, 23, 301, 30e, 30j, 122 und 125 GmbHG):
Die Änderungen
stellen redaktionelle Anpassungen dar.
Zu Z 9 (§ 127 GmbHG):
Die Bestimmung
regelt das In- bzw. Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel V
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Zu Z 1 (§ 1 GenG):
In Abs. 1 werden
notwendige terminologische Anpassungen an das UGB vorgenommen.
Abs. 3 erübrigt
sich angesichts von § 2 UGB in der vorgeschlagenen Fassung, der
Genossenschaften unabhängig von ihrer Tätigkeit zu Unternehmern kraft
Rechtsform erklärt. Auch dass das Genossenschaftsgesetz vor den Bestimmungen
des UGB als lex specialis vorrangig zur Anwendung kommt, versteht sich von
selbst. Zur Problematik der Verknüpfung der Kaufmannseigenschaft einer
Genossenschaft mit ihrer Aufsichtsratspflicht darf im Übrigenauf die
Erläuterungen zum Allgemeinen Teil, Pkt. III. 2. e., verwiesen werden.
Zu Z 2 (§ 4 GenG):
Die Bestimmung
stellt eine notwendige Anpassung an die Liberalisierung der
Firmenbildungsvorschriften der vorgeschlagenen §§ 18ff UGB dar.
Gleichzeitig soll die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ aktualisiert
werden (s. auch § 19 UGB). Auf die Angabe der Beschaffenheit im Firmenwortlaut
selbst soll verzichtet werden, da der Firmenwortlaut dadurch unnötig schwerfällig
wird. Die Praxis zeigt zudem, dass es nahezu ausschließlich Genossenschaften
mit beschränkter Haftung gibt und im Rechtsverkehr auch von keiner anderen
Haftungssituation einer Genossenschaft ausgegangen wird. Um dennoch keine
Informationsdefizite entstehen zu lassen, soll die Art der Haftung auf den
Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten der Genossenschaften angeführt
werden (§ 14 Abs. 1 UGB).
§ 4
Abs. 2 1. Satz GenG erübrigt sich angesichts von § 20 UGB. Da
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften künftig Unternehmer kraft Rechtsform
sein sollen und damit § 30 UGB unterliegen, ist auch Abs. 2 Satz 2
überflüssig, sodass Abs. 2 zur Gänze entfallen kann.
Zu Z 3 (§ 5a GenG):
In Z 2 werden
notwendige terminologische Anpassungen an das UGB vorgenommen.
Zu Z 4 (§ 13 GenG):
Angesichts des
neuen Grundtatbestands des Unternehmers hat diese Bestimmung zu entfallen.
Zu Z 5 (§ 22 GenG):
§ 22 Abs. 3 GenG wird künftig entbehrlich: Die dort genannten Genossenschaften, die „einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein“, bedürfen angesichts von § 2 UGB in der vorgeschlagenen Fassung künftig keiner gesonderten Erwähnung mehr. Das Kriterium des nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs existiert in Zukunft im UGB nicht mehr. Auf die Größe einer Genossenschaft soll durch das Größenkriterium des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB Bedacht genommen werden, sodass die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht für kleinere Genossenschaften nicht zum Tragen kommt. § 22 Abs. 3 GenG kann daher ohne inhaltliche Änderung der Rechtslage aufgehoben werden. Der Vorrang der rechnungslegungsrechtlichen Sonderbestimmungen des GenG vor jenen des UGB wird im Übrigendurch § 189 Abs. 3 UGB betont.
In den Abs. 4, 5
und 6 werden notwendige terminologische Anpassungen an das UGB vorgenommen.
Zu Z 6 (§ 94c GenG):
Die Bestimmung
regelt das In- bzw. Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel VI
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Zu den Z 1 und 2 (§§ 1, 5, 10, Art. V § 8 GenRevG):
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel VII
Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Da im Firmenbuch
eingetragene Personengesellschaften künftig bereits nach dem Zweiten Buch des
UGB zu jedem – unternehmerischen oder nichtunternehmerischen – Zweck gegründet
werden können, erübrigen sich die Bestimmungen des
Erwerbsgesellschaftengesetzes:
Die §§ 1 bis 3 EGG idgF betreffen die Zweckrichtung und die
Entstehungsmodalitäten einer EEG, sie werden insofern durch § 105 UGB
(Zweckoffenheit eingetragener Personengesellschaften), § 19 Abs. 1 Z 2 und 3
UGB (Firmenbildung) und § 123 Abs. 1 UGB (Eintragung ins Firmenbuch) ersetzt.
Weiteren Bestand müssen nur die firmenrechtlichen Sonderbestimmungen für freie
Berufe haben (§ 6 EGG idgF); sie werden von § 19 Abs. 1 Z 4 UGB
übernommen.
§ 4 EGG idgF hat den Zweck, das Organisationsrecht
des Zweiten Buches unter Berücksichtigung der fehlenden Bilanzierungspflicht
auch auf Erwerbsgesellschaften für anwendbar zu erklären. Da das Zweite Buch
nun „bilanzierungsneutral“ formuliert ist, erübrigt sich diese Bestimmung
ebenfalls. Die Anwendbarkeit anderer unternehmensrechtlicher Bestimmungen
bleibt somit weiterhin nach dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand zu
beurteilen (s. nur ErlRV zu § 4 EGG; Krejci, EGG,
§ 4 Rz 7). So hängt etwa die Anwendbarkeit des Dritten Buches des UGB
(Rechnungslegungsrecht) davon ab, ob eine eingetragene Personengesellschaften
überhaupt als Unternehmer anzusehen ist und diesfalls auch den Schwellenwert
von Euro 400.000 Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
überschritten hat (s. § 189 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 UGB). Freiberuflich und land-
oder forstwirtschaftlich tätige eingetragene Personengesellschaften sind von
der Bilanzierungspflicht aber jedenfalls ausgenommen (s. § 189 Abs. 4 UGB).
§ 5 EGG (Gewerberecht) ist
angesichts der GewO 1994, die explizit auch auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften erstreckt wurde, überflüssig.
§ 7 EGG ist auf Grund der Aufhebung des
Handelskammergesetzes durch § 150 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, obsolet. Die Adaptierung des
Einkommensteuergesetzes (§ 8) ist einer allfälligen
steuerrechtlichen Anpassung an das UGB vorzubehalten. Die §§ 9 bis 11 erübrigen sich.
Die „Überleitung“ bereits bestehender Erwerbsgesellschaften in das
unmittelbare Regime des UGB erfolgt durch § 907 UGB, der auch das entsprechende
Übergangsrecht enthält.
Zu Artikel VIII
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Zu den Z 1 – 7 (§§ 2, 3, 4, 5, 6, 9, 14, 21, 22, 33, 35, 40, 41
sowie Entfall von § 25 FBG):
Die Änderungen
stellen durchgehend Anpassungen an den neuen Grundtatbestand des UGB sowie die
Umbenennung der offenen Handelsgesellschaften dar.
Z 2b
(Änderung des § 3 Z 10) trägt dem Wegfall des § 28 HGB Rechnung.
Mit Z 3b (Änderung des § 4 Z 2) wird durch die Streichung der
Wortfolge „die Verlängerung der Minderjährigkeit“ der mit dem Kindschaftsrechts-ÄnderungsG,
BGBl. I 135/2000, geschaffenen Rechtslage entsprochen. Z 3c (Entfall von §
4 Z 4) nimmt darauf Bedacht, dass die Eintragung von Personengesellschaften
künftig immer konstitutiv ist und das Eintragungsdatum auch aus dem Firmenbuchauszug
ersichtlich ist, sodass sich eine gesonderte Angabe des Tages des Beginnes der
Gesellschaft erübrigt. Mit Z 3d wird einer Forderung der Praxis Rechnung
getragen, wonach bei der Übertragung des Kommanditanteils ein Nachfolgevermerk
Zweifel an der Haftung des Übertragenden beseitigen kann.
Da nach dem
Konzept des Entwurfs die Frage der Vollkaufmannseigenschaft keine Rolle mehr
spielt, kann § 25 FBG entfallen.
Zu den Z 8 und 9 (Art. XXIII, XXIV FBG):
Die
Übergangsbestimmung des Art. XXIII wird der neuen Rechtslage angepasst.
Art. XXIV regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen. Der
Entfall von § 4 Z 4 soll dabei solche Personengesellschaften nicht treffen, die
bereits zu einem vor dem Inkrafttreten liegenden Zeitpunkt als Gesellschaft entstanden
sind. Vollkaufmännisch tätige Personengesellschaften, die durch das Betreiben
eines Grundhandelsgewerbes unabhängig von einer Firmenbucheintragung als OHG
entstanden sind, haben daher bei einer (verpflichtenden, s. § 907 Abs. 4 Z 6
UGB) Registrierung auch den Beginn ihrer Tätigkeit anzugeben.
Zu Artikel IX
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Zu Z 1, 2 und 4 (§§ 1, 2 und 5 UmwG):
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt.
Zu Z 3 (§ 4 UmwG):
Im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass § 4 UmwG
insbesondere in Hinblick auf dessen Abs. 2 in der Praxis zu Schwerfälligkeiten
führt: sofern der Hauptgesellschafter die Firma ohne Nachfolgezusatz
weiterführen möchte - was ab einem bestimmten Bekanntheitsgrad einer Firma
meist gewünscht wird -, werden zeitaufwändige Zwischeneintragungen vorgenommen,
um der Norm Geltung zu verschaffen. Aufgrund der mit den §§ 18f UGB
angestrebten Firmenliberalisierung erscheint die Unterscheidung zwischen
Personen- und Sachfirmen in Hinblick auf die Firmenfortführung nicht mehr
gerechtfertigt; diese soll vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 22
UGB erfolgen.
Zu Z 5 (§ 6 UmwG):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen und enthält eine
Übergangsregelung zu § 4.
Artikel X
Änderung des Spaltungsgesetzes
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt und erfordern keine gesonderten Inkrafttretens- oder
Übergangsbestimmungen.
Zu Artikel XI
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Zu Z 1 (§ 1 EWIVG):
Die Bestimmung
nimmt eine redaktionelle Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen zum Recht
der Personengesellschaften im UGB vor. Abs. 2 erübrigt sich angesichts von § 2
UGB idvF, der auch die EWIV zu den Unternehmern kraft Rechtsform zählt.
Zu Z 2 (§ 5 EWIVG):
Die Bestimmung
stellt eine notwendige Anpassung an die Liberalisierung der
Firmenbildungsvorschriften der vorgeschlagenen §§ 18f UGB dar. Das Verbot,
die Namen anderer Personen als der Mitglieder in die Firma aufzunehmen
(§ 5 Abs. 1 Satz 2), ist bereits in der vorgeschlagenen Fassung des
§ 18 Abs. 2 UGB enthalten, dem die EWIV als Unternehmer kraft
Rechtsform jedenfalls unterliegt. Die Verordnung Nr. 2137/85 des Rates vom
25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV), BGBl 1995/521, steht der Änderung nicht entgegen.
Zu Z 3 und 4 (§§ 4, 7, 10 und 14 EWIVG):
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt; in § 14 wird zudem eine Euro-Umstellung nachgeholt.
Zu Z 5 (Artikel V EWIVG):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel XII
Änderung des SE-Gesetzes
Zu Z 1 und 2 (§§ 3, 7, 25, 64 und 65 SEG):
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt.
Zu Z 3 (§ 67 SEG):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel XIII
Änderung des Handelsvertretergesetzes
Zu den Z 1, 2 und 3 (§§ 5, 19, 28 HVertrG):
Die Änderungen
sind durchgehend redaktionell bedingt; der Verweis in § 28 Abs. 1 HVertrG auf §
93 HGB ist obsolet.
Zu Z 4 (§ 29 HVertrG):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel XIV
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Zu Z 1 (§ 51 JN):
§ 51
Abs. 1 Z 1 JN knüpft die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit
gegenwärtig an Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen
Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft
gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft
ist. Durch die Änderung des Grundtatbestandes in den §§ 1 ff UGB ist auch
diese Gerichtszuständigkeit neu zu bestimmen.
Die Möglichkeit,
diese Kompetenz künftig schlicht davon abhängig zu machen, dass der Beklagte
dann eben kein Kaufmann, sondern ein Unternehmer zu sein habe, sollte nicht
näher verfolgt werden, da die Ausweitung des Grundtatbestandes auf den
größenunabhängigen Unternehmerbegriff die handelsgerichtliche Zuständigkeit
ihrem Umfang nach sprengen dürfte. Besonders, aber nicht nur in Hinblick auf
die Wiener Handelsgerichtsbarkeit (BGHS, HG Wien) ist es dagegen das Bestreben
des Bundesministeriums für Justiz, am Umfang der praktisch sehr bewährten
bestehenden Zuständigkeiten nach Möglichkeit festzuhalten.
Dafür wurden zwei
Alternativen erwogen:
Zum einen käme in
Betracht, die Kompetenz der Handelsgerichtsbarkeit künftig davon abhängig zu
machen, dass der Streitigkeit ein beiderseitiges
unternehmensbezogenes Geschäft zugrunde liegt. Gegenüber der bisherigen Lösung,
die die Kompetenz nur nach der häufig zufälligen Beklagtenrolle bestimmt - ein
Unternehmer hat etwa eine Werklohnforderung von einem Verbraucher beim
Zivilgericht einzuklagen; ein Verbraucher eine entsprechende Vorauszahlung
jedoch beim Handelsgericht wieder zurückzufordern - , scheint dieser Lösung
zunächst eine besondere Sachgerechtigkeit innezuwohnen. Auf der anderen Seite
würde damit dem Umstand, dass die rechtsgeschäftlichen Regelungen des UGB
grundsätzlich auch auf einseitig unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung
finden (§ 345 UGB), nicht hinlänglich Rechnung getragen. Dazu kommt, dass
mit dieser Lösung in der Praxis Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Frage
provoziert werden könnten, ob ein strittiges Rechtsverhältnis überhaupt für
beide Seiten ein unternehmensbezogenes und nicht nur ein privates Geschäft
darstellt. Nicht zuletzt würde damit die sachliche Kompetenz der
Handelsgerichte zulasten der allgemeinen Zivilgerichte erheblich reduziert
werden. Das sollte vermieden werden.
Auf der anderen
Seite bietet es sich an, die Zuständigkeit künftig daran zu knüpfen, dass der
Beklagte ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer ist, wobei die Eintragung
im Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgeblich sein soll. Hinsichtlich der
eingetragenen Rechtsträger - praktisch im wesentlichen AG, GmbH, offene
Personen- und Kommanditgesellschaften sowie Genossenschaften - sollten sich
diesfalls kaum zahlenmäßige Veränderungen ergeben (die ein Grundhandelsgewerbe
betreibende, nicht eingetragene OHG dürfte hier keine Rolle spielen).
Einzelunternehmerisch tätige natürliche Personen wiederum würden nur dann der
Handelsgerichtsbarkeit unterstehen, wenn sie im Firmenbuch eingetragen sind.
Diese Wertung
korreliert auch mit jener des § 8 Abs. 1 UGB, dem zufolge der
„kleine“, nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer mit seiner freiwilligen
Eintragung ins Firmenbuch zu erkennen gibt, dass er sich die nötige
Geschäftserfahrung zutraut, um sich dem Unternehmensrecht zur Gänze zu
unterstellen. Die Handelsgerichte für diesen (aber nur für diesen) Fall für ihn
zuständig zu erklären, wäre eine logische Folgewirkung dieser seiner Entscheidung.
Die Lösung hätte
in Bezug auf Einzelunternehmer zudem den Vorzug der Rechtsklarheit, da sich
künftig jeder Kläger mit einem Blick ins Firmenbuch von der Zuständigkeit des
Gerichts überzeugen kann. Langwierige Kompetenzstreitigkeiten werden dadurch
vermieden. Dies dient in hohem Maße auch der Rechtssicherheit. Lediglich im
Bereich der eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) wird aufgrund des
Umstandes, dass diese für jeden - auch nichtunternehmerischen – Zweck offen
stehen, danach zu differenzieren sein, ob sie unternehmerisch tätig sind und
deshalb von § 51 Abs. 1 Z 1 erfasst werden.
Nicht zuletzt wird
damit in das bestehende Zuständigkeitssystem nur in der geringstmöglichen Weise
eingegriffen. Etwas anderes ist auch kein Ansinnen der HGB-Reform. Dieser
Alternative soll daher in Abs. 1 Z 1 der Vorzug gegeben werden.
Die Änderungen in
Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 und 6 sind sprachliche Anpassungen vor allem an
den neuen Grundtatbestand. In Z 3 letzter Halbsatz sollte der überholte Begriff
„Gewerbegericht“ bereits durch die allgemeine Anordnung des § 100 ASGG ersetzt
worden sein; da diese Ersetzungsbestimmung jedoch keine genaue Formulierung
vorgibt, wird zur Klarstellung die Textänderung in Z 3 - ohne materielle
Änderung - vorgeschlagen.
Die Änderung in
Abs. 2 Z 10 stellt die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit für
Verbandsklagen nach Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 118/2002 (mit dem für die Verwendung grob nachteiliger
Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr die Klagsbefugnisse des UWG und der
§§ 28-30 KSchG ergänzt wurden), klar.
Zu den Z 2 bis 4 (§§ 75, 87a, 88 JN):
Die Änderungen
sind aufgrund des neuen Grundtatbestandes erforderlich.
Zu Z 5 (§ 120 JN):
Die Änderung ist
redaktionell bedingt.
Zu Artikel XV
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel XVI
Änderung der Zivilprozessordnung
Zu den Z 1 bis 3 (§§ 93, 106, 373 ZPO):
Die Bestimmungen
werden an den neuen Grundtatbestand angepasst. § 93 wird in Anlehnung an
§ 106 sprachlich aktualisiert.
Zu Artikel XVII
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Die Änderungen
sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel XVIII
Änderung der Konkursordnung
Zu Z 1 (§ 56 KO):
Die Änderungen
sind aufgrund der Aufhebung der 4. EVHGB (Art. 19 und Art. 20 iVm
Art. 6 Nr. 7, der sich nun in § 36 UGB wiederfindet)
erforderlich.
Zu Z 2 (§ 254 KO):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung.
Zu Artikel XIX
Änderung der Ausgleichsordnung
Zu Z 1 (§ 26 AO):
Die Änderungen
sind aufgrund der Aufhebung der 4. EVHGB (Art. 19 und Art. 20 iVm
Art. 6 Nr. 7, der sich nun in § 36 UGB wiederfindet)
erforderlich.
Zu Z 2 (§ 94 AO):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung.
Zu den Artikeln XX bis XXV
Änderung des Privatstiftungsgesetzes, des Unternehmensreorganisationsgesetzes,
des Gerichtsgebührengesetzes, des Gerichtskommissionstarifgesetzes,
des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 und des Mietrechtsgesetzes
Die Änderungen
sind durchgehend redaktionell bedingt. Die terminologische Anpassung der
Rechtsanwaltsordnung sowie der Notariatsordnung soll im Rahmen des
Berufsrechts-Änderungsgesetzes erfolgen.
Zu Artikel XXVI
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu Z 1 (§ 27 VAG):
Die Änderung
resultiert aus der Aufnahme von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in
die Aufzählung der Unternehmer kraft Rechtsform iSd § 2 UGB (s. die
Erläuterungen dazu).
Zu Z 2 (§ 61d VAG):
Die Änderung ist
ausschließlich redaktionell bedingt (s. die Erläuterungen zu § 12 UGB).
Zu Z 3 (§ 63 VAG):
Die Bestimmung
normiert in Anknüpfung an § 8 UGB, dass sich auch kleine Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit auf freiwilliger Basis ins Firmenbuch eintragen lassen
können. Dies bewirkt, dass künftig alle Unternehmer
iSd §§ 1ff UGB im Firmenbuch protokolliert werden können. Eine solche
Protokollierung macht zugleich die Anwendung der Eintragungsbestimmungen großer
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlich (§§ 36 bis 38, 53 Abs. 3
bis 5 VAG). Die Aufnahme eines auf die Rechtsform hindeutenden Zusatzes in den
Firmenwortlaut eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit ist
angesichts von § 53 Abs. 1 iVm § 28 VAG dagegen nicht notwendig.
Zu Z 4 (§ 119j VAG):
Die Bestimmung
regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Artikel XXVII
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Die Änderungen
sind durch die Neugestaltung der eingetragenen Personengesellschaften in § 105
UGB sowie das Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes bedingt. Die
in § 229 Abs. 1 bis 3 genannten Gesellschaften in der Rechtform einer offenen
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft müssen nicht mehr in
Erwerbsgesellschaften umgewandelt werden, sie können über den 31.12.2005 hinaus
bestehen bleiben.
Artikel XXVIII
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Die Änderungen
sind durch die Neugestaltung der eingetragenen Personengesellschaften in § 105
UGB sowie das Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes bedingt.
Artikel XXIX
Außerkrafttreten der 4. EVHGB
Zur Aufhebung der
Vierten Einführungsverordnung im allgemeinen darf auf die Erläuterungen,
Allgemeiner Teil, Pkt. III. 7., verwiesen werden. Zur Übersichtlichkeit dieser
Aufhebung wird das Schicksal der bisher noch in Geltung stehenden Bestimmungen
nicht nur bei den jeweils Bezug habenden Regeln des UGB bzw. ABGB erörtert,
sondern darüber hinaus an dieser Stelle geschlossen dargestellt:
Zu den Art. 1 bis 3 der EVHGB: Mit der Aufhebung der Vierten Einführungsverordnung,
die mit Art. 1 das Handelsgesetzbuch in Österreich in Kraft setzte, könnte
– selbst angesichts von § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl 6/1945
- die künftige Geltung des HGB in Zweifel gezogen werden. Um einer solchen
Auslegung vorzubeugen, soll ausdrücklich festgehalten werden, dass sich durch
die Aufhebung der 4. EVHGB an seiner Geltung, nun in der vorgeschlagenen
Fassung, nichts ändert.
Art. 4 EVHGB (Vorrang des Handelsrechts) erscheint überflüssig:
Satz 1 normiert eine Selbstverständlichkeit; Satz 2 ist in Hinblick auf seine
sachliche Angemessenheit umstritten (s. nur Rebhahn in Jabornegg, HGB, Vor § 1, Rz 5ff; Straube in Straube, HGB, Einführung, Rz 39ff) und zudem
– nicht zuletzt in Abgrenzung zum Handelsbrauch (s § 346 UGB) – entbehrlich.
Art. 5 EVHGB (Besitzbegriff) soll gestrichen
werden. Eine materielle Änderung der Rechtslage wird nicht angestrebt. Statt
dessen wird das Wort „Besitzer“ an allen Stellen des UGB durch das Wort
„Inhaber“ ersetzt.
Zu Art. 6 EVHGB:
Art. 6 Nr. 1
(Handelsvertreter) ist gegenstandslos.
Art. 6 Nr. 2
(Großhandwerker) wird durch den neuen Grundtatbestand entbehrlich.
Art. 6 Nr. 3
(Bekanntmachungsblätter) ist gegenstandslos.
Art. 6 Nr. 4
(Ordnungsstrafen) ist gegenstandslos.
Art. 6 Nr. 5
(Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden) ist bereits aufgehoben.
Art. 6 Nr. 6
(Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge) ist aufgrund von § 40 UGB
entbehrlich.
Art. 6
Nr. 7 (Ehepakte) wird unter Anpassung an den Grundtatbestand in § 36
UGB übergeleitet.
Art. 6 Nr. 8 und 9
(Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahrens;
Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände) sind bereits aufgehoben.
Art. 6
Nr. 10 (Prokura, Handlungsvollmacht) wird in § 49 Abs. 1 sowie in §
54 Abs. 1 HGB übernommen.
Art. 6
Nr. 11 (Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht) geht in § 58
Abs. 1 Satz 2 UGB auf.
Art. 6 Nr. 12 und
13 (Handelsmäkler, Mäklerlohn) sind bereits aufgehoben.
Zu Art. 7 EVHGB:
Art. 7
Nr. 1 (keine ergänzende Anwendung des bürgerlichen Rechts) wird fallengelassen.
Siehe dazu die Erläuterungen zu § 105 UGB aE.
Art. 7
Nr. 2 (Einlagen der Gesellschaft) geht bezüglich Abs. 3 in § 109 Abs.
2 UGB auf, die übrigen Absätze erscheinen entbehrlich (s. die Erläuterungen zu
§ 109 UGB).
Art. 7
Nr. 3 (diligentia quam in suis) war aufzuheben. Siehe dazu die
Erläuterungen zum Allgemeinen Teil, Pkt. III. 4. f.
Art. 7
Nr. 4 (Aufwendungen der Gesellschafter) geht in § 110 Abs. 3 und
4 UGB auf; Abs. 4 erscheint entbehrlich.
Art. 7
Nr. 5 (Geschäftsführungsbefugnis) geht in § 114 Abs. 4 UGB auf.
Art. 7
Nr. 6 (Weisungen) wird hinsichtlich Abs. 1 von § 115 Abs. 3
UGB übernommen; hinsichtlich Abs. 2 von § 114 Abs. 3.
Art. 7
Nr. 7 (Kündigung der Geschäftsführung) wird von § 117 Abs. 2 und
3 UGB übernommen.
Art. 7
Nr. 8 (Gewinn- und Verlustverteilung) wird als § 121 Abs. 3 UGB
übernommen.
Art. 7
Nr. 9 (Gesellschaftsvermögen) kann aufgehoben werden. Siehe dazu die
Erläuterungen zu § 124 UGB.
Art. 7
Nr. 10 und Art. 7 Nr. 11 (keine Verfügung über Anteil am
Gesellschaftsvermögen, Aufrechnungsverbot; Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit
von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis) werden als § 124 UGB
übernommen.
Art. 7 Nr. 12 und
13 sind bereits aufgehoben.
Art. 7
Nr. 14 (Beschränkung der Kündigungsbefugnis) wird zu § 132
Abs. 2 UGB.
Art. 7
Nr. 15 (Auseinandersetzung mit ausscheidendem Gesellschafter) geht mit
seinen Abs. 2 bis 5 in § 137 UGB auf; Abs. 1 ist entbehrlich. Siehe dazu
die Erläuterungen zu § 137 UGB.
Art. 7
Nr. 16 (Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften) geht in
§ 138 UGB auf.
Art. 7
Nr. 17 (Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters)
findet sich mit seinem Abs. 2 in § 139 Abs. 3 UGB wieder, wobei
die einmonatige Frist auf drei Monate verlängert werden soll (siehe dazu die
Erläuterungen zu § 139 Abs. 3 UGB). Abs. 1 erscheint dagegen
entbehrlich.
Art. 7
Nr. 18 (Auseinandersetzung) findet sich als § 149 Abs. 2 UGB
wieder.
Art. 7
Nr. 19 (Ausgleich unter den Gesellschaftern) findet sich als § 155
Abs. 4 UGB wieder.
Art. 7 Nr. 20 (Verjährung der Ansprüche
gegen einen Gesellschafter) ist entbehrlich. Zur Aufhebung siehe die
Erläuterungen zu § 159 UGB.
Art. 7 Nr. 21 bis
25 wurden bereits aufgehoben bzw. in das HGB integriert.
Zu Art. 8 EVHGB:
Art. 8
Nr. 1 (Haftung als Gesamtschuldner) findet sich als § 348 UGB wieder.
Art. 8
Nr. 2 (Umfang des Schadenersatzes) wurde modifiziert in 349 UGB
übernommen, siehe dazu die entsprechenden Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Zu Art 8
Nr. 3 (Vertragsstrafe) siehe die Erläuterungen zu § 348 UGB sowie §
1336 ABGB in der vorgeschlagenen Fassung.
Art. 8 Nr. 4 und 5
(Haftung des Bürgen, Form der Bürgschaft) wurden bereits bisher in den §§ 349
und 350 berücksichtigt. Siehe auch die Erläuterungen zu § 350 UGB.
Art. 8 Nr. 6 und 7
sind bereits aufgehoben.
Art. 8
Nr. 8 (in ausländischer Währung festgelegte Geldschuld kann im Zweifel
auch in inländischer Währung bezahlt werden) findet sich als § 905a ABGB
wieder (s. die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).
Art. 8
Nr. 9 (Empfangsvollmacht des Überbringers einer Quittung) findet sich als
§ 1029 Abs. 2 ABGB wieder (s. die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).
Art. 8
Nr. 10 (Einfluss des Todes auf Aufträge und Vollmachten) wird in den
Bestimmungen des Ersten Buches, fünfter Abschnitt, über die Prokura und die
Handlungsvollmacht aufgegriffen. S. dazu die Erläuterungen zu den
vorgeschlagenen §§ 52 und 58 UGB.
Art. 8
Nr. 11 Abs. 1 und 3
(Haftung des falsus procurator) soll aufgehoben, Abs. 2 dagegen als
neuer § 1019 in das ABGB transferiert werden. Dafür sprechen mehrere
Gründe:
a. Die Bestimmung wird im österreichischen Recht seit
jeher als Fremdkörper verstanden. Dies gilt für die garantieartige Haftung des
falsus procurator auf Erfüllung oder das Erfüllungsinteresse, für eine sogar
verschuldensunabhängige Haftung auf den Vertrauensschaden und für die
Kulpakompensationsregel, die weniger flexible Ergebnisse gestattet als der
elastischere § 1304 ABGB, wofür auch die Bedürfnisse des unternehmerischen
Verkehrs keine hinreichende Rechtfertigung abgeben.
b. Die verschärfte Haftung trifft den falsus
procurator, der selbst in aller Regel kein Unternehmer ist, weshalb sich die
Belastung mit der Haftung unbillig hart auswirkt. In der Kommission zur
Vorberatung der HGB-Reform wurde zum Teil der pönale Charakter der Bestimmung
hervorgestrichen: Wer vorsätzlich seine Vertretungsbefugnis überschreite, müsse
es sich gefallen lassen, beim Wort genommen zu werden. Dieses Argument
überzeugt deshalb nicht, weil selbst der arglistig Irreführende nicht für das
Erfüllungsinteresse, sondern nur für den Vertrauensschaden einzustehen hat.
c. Die Bestimmung dürfte im Rechtsbewusstsein der
Wirtschaftspraxis wenig verankert sein, weil nur wenige Fälle bekannt sind, in
denen ein falsus procurator tatsächlich auf Erfüllung oder auf das Erfüllungsinteresse
geklagt wurde.
Nicht übersehen
werden darf allerdings, dass Abs. 2 die gesetzliche Verankerung des
Prinzips bildet, dass der Vertrauensschaden mit dem Erfüllungsinteresse
begrenzt ist. Dies ergibt sich zwar schon aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen
Erwägungen, da der Vertragspartner über den Erfüllungsschaden hinaus nicht
schutzwürdig erscheint (so die hA auch zur Haftung aus culpa in contrahendo,
vgl. Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 138f). Dieser
Grundsatz sollte aufgrund seiner Bedeutung dennoch positivrechtlich
festgehalten werden. Da er seinem Kern nach allgemein-bürgerlichrechtlicher
Natur ist, soll er durch den neu vorgeschlagenen § 1019 – der aus
systematischen Gründen dazu eine ausgezeichnete Lücke bietet - Eingang in das
ABGB finden. Dass der Ersatz des Vertrauensschadens im Gegensatz zur bisherigen
Sonderregel in Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 künftig in jedem Fall ein entsprechendes Verschulden des
falsus procurator voraussetzt, sollte als schadenersatzrechtliches Grundprinzip
keiner besonderen Erwähnung bedürfen.
Art. 8
Nr. 12 (Kraftloserklärung indossabler Urkunden) findet sich als § 365
Abs. 3 UGB wieder.
Art. 8 Nr. 13
(Erwerb vom Nichtberechtigten) wurde bereits bisher in § 366 HGB
berücksichtigt. Siehe nunmehr die Erläuterungen zur Aufhebung dieser
Bestimmung.
Art. 8
Nr. 14, 15 und 16 (Pfandverkauf, Verwertung verpfändeter Wertpapiere und
Einlagebücher, Zurückbehaltungsrecht) können in Hinblick auf die Neuregelung
der Pfandverwertung im ABGB aufgehoben werden. Siehe die Erläuterungen zu den
§§ 466a ff ABGB.
Art. 8
Nr. 17, wonach bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster die
Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen sind, wurde
bisher analog im bürgerlichen Recht angewendet (Kramer in Straube2, HGB,
Art. 8 Nr. 17 Rz 1). Gleichwohl erscheint die Bestimmung
entbehrlich, weil die Verpflichtung des Veräußerers, für die Eigenschaften der
Probe oder des Musters einzustehen, jetzt ausdrücklich in § 922
Abs. 1 ABGB vorgesehen ist (vgl. Welser/Jud,
Das neue Gewährleistungsrecht, §§ 922, 923 Rz 12).
Art. 8
Nr. 18, dem zufolge bei einem Kauf auf Probe, dessen Probezeit unbestimmt
ist, der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen kann,
soll in das allgemeine bürgerliche Recht übernommen werden. Siehe dazu die
Erläuterungen zu § 1082 ABGB in der vorgeschlagenen Fassung.
Art. 8
Nr. 19 (Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung) soll ebenfalls ins
ABGB transferiert werden. Siehe die Anmerkungen zu § 1063a und § 905
Abs. 3 ABGB in der vorgeschlagenen Fassung.
Zu Art. 8
Nr. 20 (Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung): An der derzeitigen
Rechtslage erscheint es wenig befriedigend, dass beim Handelskauf für den
Eigentumsübergang und die Gefahrenübergang unterschiedliche Regelungen
bestehen, die durch die Rechtsprechung freilich in erheblichem Umfang
aneinander angeglichen werden. Der Vorschlag, Art. 8 Nr. 20 zu
streichen, trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als Eigentumsübergang (§ 429 ABGB) und
Gefahrenübergang (iVm § 1051 ABGB) dann auch beim unternehmensbezogenen
Kauf übereinstimmend geregelt wären.
Art. 8
Nr. 21 (Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Übergabe der Ware) ist eine in
mehrfacher Hinsicht problematische Bestimmung. Sie beruht auf § 454 BGB,
übernimmt aber nicht die anschließende Vorschrift des § 455 BGB, wonach
das Rücktrittsrecht bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts besteht. Dies
hat im österreichischen Recht zu der bekannten Streitfrage geführt, ob das
Rücktrittsrecht des Vorbehaltskäufers aus einer schlüssigen vertraglichen
Vereinbarung abzuleiten ist oder doch nach § 918 ABGB besteht, weil
Art. 8 Nr. 21 in diesem Fall teleologisch zu reduzieren ist
Umstritten ist
auch die Reichweite der Anwendung. Nach überwiegender Ansicht ist Art. 8
Nr. 21 im bürgerlichen Recht analog anzuwenden (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 164),
was für eine Verlagerung der Bestimmung in das ABGB spräche; nach anderer
Ansicht beruhe die Bestimmung auf den Besonderheiten des „schnelllebigen
Warenverkehrs“ im Handel, weshalb sie auf das Handelsrecht zu beschränken sei
(insb. Reischauer in Rummel3, § 918 Rz 10, W. Doralt, RdW 2003, 8 [10]). Dass hier gleichwohl ihre
vollständige Streichung vorgeschlagen wird, hat mit ihrem bereits grundsätzlich
wenig überzeugenden rechtspolitischen Gehalt zu tun. Die ratio legis des
§ 454 BGB ergibt sich aus der Vorstellung, dass der Verkäufer, der einem
Käufer ohne Eigentumsvorbehalt vorausleistet, die Pflichten aus dem Kaufvertrag
erfüllt und dem Käufer – wirtschaftlich betrachtet – Kredit gewährt. Deshalb
solle ihm nicht das Recht auf Rückforderung der Sache zustehen. Dagegen lässt
sich jedoch einwenden, dass der Verkäufer, der freiwillig vorausleistet, gerade
in besonderem Maße schutzwürdig erscheint und nicht auch um jene Rechte
gebracht werden soll, die ihm im Verzug des Schuldners im Allgemeinen zustehen
(de lege ferenda kritisch auch W.
Doralt, RdW 2003, 8
[11ff]; H. P. Westermann, MünchKomm BGB3,
§ 454 Rz 1). Aus diesem Grund wird hier die Aufhebung des Art. 8
Nr. 21 vorgeschlagen.
Art. 8 Nr. 22, 23,
24 und 25 sind schon nach geltendem Recht in den §§ 375, 382, 385 Abs. 2 und
396 Abs. 2 HGB entsprechend berücksichtigt. Siehe auch die Erläuterungen zu
diesen Bestimmungen.
Art. 8 Nr. 26 (Haftung bei Beförderung
mit Kraftfahrzeugen) findet sich in allgemeinerer Form in § 429 UGB
wieder. Siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Die Art. 9 bis 14 EVHGB sind entweder aufgehoben oder
gegenstandslos.
Art. 15 EVHGB ist durch das Erste
Bundesrechtsbereinigungsgesetz obsolet geworden.
Die Art.
16 und 17 EVHGB sind
gegenstandslos.
Art. 18 EVHGB (Fortgeltung der §§ 384 Abs. 2, 385 ZPO)
wird in Art. XXIX berücksichtigt.
Die mit Art. 19 und 20 EVHGB verbundenen Änderungen sind in der Neufassung von
§ 56 Konkursordnung sowie § 26 Ausgleichsordnung (s. Art. XVIII
und XIX) berücksichtigt.
Die Art. 21, 22 und 24 EVHGB sind durch das Erste
Bundesrechtsbereinigungsgesetz obsolet geworden. Die Fortgeltung von Art. 23 EVHGB (§ 1 Abs. 4 Gutsangestelltengesetz) wird mit Art.
XXIX gesondert angeordnet, wobei sich die Eintragung eines Nebengewerbes der
Land- oder Forstwirtschaft - aufgrund des dynamischen Verweises in Art. XXVIII
Abs. 2 des Handelsrechts-Änderungsgesetzes - künftig aus § 4 Abs. 3 UGB ergibt.
Art. 25 EVHGB erübrigt sich angesichts der
Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 907 Abs. 4 UGB.
Art. 26 EVHGB wird mangels Aktualität aufgehoben.
Die Art. 27 und 28 EVHGB sind gegenstandslos; die
Inkrafttretensbestimmung des Art.
29 EVHGB erübrigt
sich.
Zu Artikel XXX
Verweisungen
Der Artikel
erläutert die Bedeutung von Verweisungen.
Zu Artikel XXXI
Inkrafttreten
Als Zeitpunkt für
das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird mangels besonderer Anordnungen der
1.1.2007 vorgeschlagen. Bestimmungen, die entfallen, sollen mit Ablauf des
31.12.2006 außer Kraft treten. Damit sollte dem Rechtsanwender auch eine einem
solchen Gesetzesvorhaben angemessene Legisvakanz eingeräumt sein. Lediglich die
Aufhebung von § 229 Abs. 1 bis 3 letzter Satz WTBG (Artikel XXVIII Z 3) soll
schon mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Geltung erlangen.
Zu Artikel XXXII
Übergangsbestimmungen
Der Artikel enthält Übergangsbestimmungen
für jene Gesetze, die keinen eigenen Anknüpfungspunkt für Übergangsbestimmungen
enthalten.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des Handelsgesetzbuchs |
|
Handelsgesetzbuch |
Bundesgesetz über besondere
zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) |
Erstes Buch |
Erstes Buch |
Handelsstand. |
Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Kaufleute. |
Begriffe und Anwendungsbereich |
|
Unternehmer und Unternehmen |
§ 1. (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt. |
§ 1. (1) Unternehmer ist, wer ein
Unternehmen betreibt. |
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb,
der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande
hat: |
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer
angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch
nicht auf Gewinn gerichtet sein. |
1. bis 9. ... |
|
|
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen. |
|
Unternehmer kraft Rechtsform |
§ 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als
Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers
in das Firmenbuch eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet,
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden
Vorschriften herbeizuführen. |
§ 2. Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften
(SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft
Rechtsform. |
|
Unternehmer kraft Eintragung |
§ 3. (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die
Vorschriften der §§ 1, 2 keine Anwendung. |
§ 3. Personen,
die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln,
gelten als Unternehmer kraft Eintragung. |
(2) Ist mit dem Betriebe der Land- oder
Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt, so findet auf dieses der
§ 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber
nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Firmenbuch herbeizuführen;
werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art
geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als
Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, seine Firma gemäß
§ 2 in das Firmenbuch eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist die
Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den
allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen
gelten. |
(2) entfällt |
|
Anwendungsbereich
des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit |
§ 4. (1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung
sind auf Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert. |
§ 4. (1) Das Erste Buch
ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden. |
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines
Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden,
kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht
begründet werden. |
(2) Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden
Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das
Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine
berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen. |
|
(3) Auch Land- und Forstwirte sind von der
Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können
sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft
zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls
freiwillig dem Ersten Buch unterstellen. |
|
Anwendungsbereich der weiteren Bücher |
§ 5. Ist eine Firma im Firmenbuch eingetragen, so kann gegenüber
demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht
werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei
oder daß es zu den im § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre. |
§ 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt
sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften
aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der
Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des
Vierten Buches aus § 343, der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis
3. |
|
Öffentlichrechtliche Bestimmungen |
§ 6. (1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch
auf die Handelsgesellschaften Anwendung. |
§ 6. Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach
denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von
gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses
Gesetzbuchs nicht berührt. |
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem
das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft
eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1
nicht berührt. |
(2) aufgehoben |
|
Zweiter Abschnitt |
|
Firmenbuch |
|
Führung des Firmenbuches |
§ 7. Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die
Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen
abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt. |
§ 7. Das Firmenbuch wird von
den Gerichten geführt. |
Zweiter Abschnitt. |
|
Firmenbuch. |
|
|
Eintragung |
§ 8. Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt. |
§ 8. (1) Unternehmerisch
tätige natürliche Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
Andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt. Eine freiwillige Eintragung
ist auf Antrag wieder zu löschen.
|
|
(2) Die Eintragung von Unternehmern kraft Rechtsform, offenen
Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Rechtsträgern in das
Firmenbuch wird in den für sie geltenden Sonderbestimmungen geregelt. |
|
(3) Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) und überschreitet die
Gesellschaft den Schwellenwert des § 189, so sind sie zur Eintragung der
Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft
verpflichtet. |
|
Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen |
§ 9. (1) bis (2) ... |
§ 9. (1) bis (2) unverändert |
(3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das
Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes ist, kann Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden.
Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines
Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft. |
(3) Soweit dies nicht durch Auszüge aus dem
Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das
Firmenbuch eingetragenen Firma ist, Behörden gegenüber durch eine Bestätigung
des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das Gleiche gilt vom
Nachweis der Befugnis zu im Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie
davon, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen
nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. |
(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine
Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer
Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte
Eintragung nicht erfolgt ist. |
(4) entfällt |
|
Veröffentlichungen |
§ 10. ... |
§ 10. unverändert |
|
Anmeldungen |
§ 12. (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur
Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind
persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen. |
§ 11. (1) Die
Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei
Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel
schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. |
(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur
Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. |
(2) Die gleiche Form ist für
eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten
haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen. |
Inländische
Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger |
Inländische Zweigniederlassungen
ausländischer Rechtsträger |
§ 13. (1) Liegt die
Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der
Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine
Zweigniederlassung hat. |
§ 12. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines
Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger in das Firmenbuch
einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat. |
(2) Bei
der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In
die Anmeldung sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen
aufzunehmen. |
(2) Bei der Anmeldung ist
das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung
sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. |
(3) In das
Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für
einen Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind
in das Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut
des Rechtsträgers (§§ 9, 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978), sowie
- sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht - das Register,
bei dem der Rechtsträger geführt wird, und die Nummer der Eintragung in
dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf Grund des Gesetzes
befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch
einzutragen, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische
Zweigniederlassung erstreckt. |
(3) In das Firmenbuch
einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen
Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das
Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut des
Rechtsträgers (§§ 9, 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978), sowie -
sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht - das Register,
bei dem der Rechtsträger geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses
Register einzutragen. Personen, die nicht auf Grund des Gesetzes befugt sind,
den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen,
wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung
erstreckt. |
(4) Für
die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und
Bekanntmachungen gelten im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen derartigen Rechtsträger
bestehenden inländischen Vorschriften. |
(4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten im übrigen, soweit
nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für
einen derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften. |
|
Verlegung der Hauptniederlassung oder des
Sitzes |
§ 13a. (1) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im
Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen
Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. Führt die
Sitzverlegung zu einer Änderung der Zuständigkeit (§ 120 JN), so hat
dies das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes
dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen
und diese Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung sind die
Anmeldung sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und
Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen. |
§ 13. (1) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines
Rechtsträgers im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. Führt
die Sitzverlegung zu einer Änderung der Zuständigkeit (§ 120 JN), so hat
dies das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes
dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen
und diese Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung sind die
Anmeldung sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und
Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen. |
(2) Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder
des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Verlegung sowie allenfalls mit der Anmeldung der Sitzverlegung
verbundene weitere Anmeldungen einzutragen. |
(2) Das Gericht der neuen
Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die
Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 beachtet
ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung sowie allenfalls mit der
Anmeldung der Sitzverlegung verbundene weitere Anmeldungen einzutragen. |
|
Geschäftspapiere und Bestellscheine |
§ 14. (1) Der Vorstand (Geschäftsführer) oder die Abwickler (Liquidatoren) einer
Kapitalgesellschaft haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die
an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und
die Firmenbuchnummer der Gesellschaft, gegebenenfalls, daß sich die
Gesellschaft in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben.
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem
Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf
die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben
werden. |
§ 14.
(1) In das Firmenbuch
eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und
Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten
Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die
Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers,
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation
befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei einer offenen
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den
Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über
die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben
auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.
Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben. |
(2) Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die
von einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit
ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden,
sind außer den Angaben nach Abs. 1 die Firmenbuchnummer der
Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben. |
(2) Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf
Geschäftsbriefen, Bestellscheinen oder Webseiten Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital
sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht
vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle
in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen angegeben werden. |
(3) Der Angaben nach Abs. 1 bedarf es nicht
bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet
werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt zu werden brauchen. |
(3) Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und
Webseiten, die von einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers
mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt
werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 und 2 die Firma, die
Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben. |
(4) Für Bestellscheine ist Abs. 3 nicht
anzuwenden. |
(4) Der Angaben nach Abs. 1 und 2 bedarf
es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet
werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt zu werden brauchen. Diese Regelung gilt nicht für
Bestellscheine. |
|
(5) Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dazu vom Firmenbuchgericht durch eine Zwangsstrafe anzuhalten. § 24 FBG findet sinngemäß Anwendung. Ist der Unternehmer keine natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz gegen die für diese vertretungsbefugten Personen. |
|
Publizität des Firmenbuchs |
§ 15. (1) bis (2) ... |
§ 15. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) Wer eine unrichtige
Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl
aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare
Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die unrichtige
Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten
lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die
Eintragung gehandelt
hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. |
|
(4) § 3 bleibt
unberührt. |
|
Gerichtliche Feststellungen |
§ 16. (1) bis (2) ... |
§ 16. (1) bis (2) unverändert |
Dritter Abschnitt. |
Dritter Abschnitt |
Handelsfirma. |
Firma |
|
Begriff |
§ 17. (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel
seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. |
§ 17. (1)
Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers,
unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. |
(2) Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten
oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit
seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren. |
(2) Ein Unternehmer kann in Verfahren vor
Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen
und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt
dies nicht in Strafverfahren. |
|
Eigenschaften der Firma |
§ 18. (1) Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit
einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. |
§ 18.
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen. |
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden,
der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung
über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des
Geschäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person
oder des Geschäfts dienen, sind gestattet. |
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten,
die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor
dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,
wenn sie ersichtlich ist. |
|
Zwingende Rechtsformzusätze |
§ 19. (1) Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen
wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer
Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu
enthalten. |
§ 19. (1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die
Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: |
|
1. bei Einzelunternehmern die Bezeichnung
„eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“; |
|
2. bei einer offenen Gesellschaft die
Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“; |
|
3. bei einer Kommanditgesellschaft die
Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“. |
|
4. bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit
die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen,
einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf. An die Stelle der Bezeichnung
„offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die
Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&)
Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die
Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten. |
(2) Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den
Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das
Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten. |
(2) Wenn in einer offenen Gesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet,
muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein, auch wenn sie nach den
§§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt
wird. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) entfällt |
|
Unzulässige Verwendung fremder Namen |
|
§ 20. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen
Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des
Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht
aufgenommen werden. |
|
Fortführung bei Namensänderung |
§ 21. Wird ohne eine Änderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder
der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann die
bisherige Firma fortgeführt werden. |
§ 21. Wird
der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige
Firma fortgeführt werden. |
|
Fortführung bei Unternehmenserwerb |
§ 22. (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes
wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne
Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn
der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma
ausdrücklich willigen. |
§ 22. (1)
Wer ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt,
darf für das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des
bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige
Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich
einwilligen. |
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. |
(2) Wird das Unternehmen auf Grund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. |
|
Verbot der Leerübertragung |
§ 23. Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt
wird, veräußert werden. |
§ 23. Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird,
veräußert werden. |
|
Fortführung bei Änderungen im
Gesellschafterbestand |
§ 24. (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter
aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft
ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann
ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden. |
§ 24. (1) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft
ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann
ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden. |
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters,
dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma
der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. |
(2) Bei Ausscheiden eines Gesellschafters,
dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma
der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. |
§ 25. ... |
§ 25. aufgehoben |
§ 26. ... |
§ 26. aufgehoben |
§ 27. .... |
§ 27. aufgehoben |
|
Anmeldung der Firma |
§ 28. (1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als
Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die
Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im
Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren
Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den
Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. |
§ 28. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in
dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat
in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls
auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG
genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung
bei Gericht zu zeichnen. |
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem
Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und
bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden
ist. |
(2) entfällt |
|
Unterscheidbarkeit der Firma |
§ 29. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung
bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; er hat seine Namensunterschrift zur
Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen. |
§ 29. (1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben
Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. |
|
(2) Hat ein Unternehmer mit
einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den
gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma
bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von
der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. |
|
(3) Besteht an dem Orte oder
in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine
gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein
der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. |
|
Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung |
§ 30. (1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in
derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen
Firmen deutlich unterscheiden. |
§ 30. (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie
die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des
§ 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. |
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits
eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen
und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der
Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen
Firma deutlich unterscheidet. |
(2) Das Gleiche gilt, wenn
die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen
Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG
bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung
der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von
Amts wegen einzutragen. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) entfällt |
|
Insolvenzverfahren |
§ 31. (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der
Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden |
§ 31. (1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren
ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht
anzuwenden. |
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt.
Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu
Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von
zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt
werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. |
(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO. |
|
(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden
Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. |
|
Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines Nachlassvertreters |
§ 32. (1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren
ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht
anzuwenden. |
§ 32. (1) Ist einem in das Firmenbuch
eingetragenen Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter
einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach
§ 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens
oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so
ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht
anzuwenden. |
(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO. |
(2) Stirbt ein in das Firmenbuch
eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter
einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag
einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten. |
(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden
Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. |
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen
einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß. |
§ 32a. (1) bis (3) ... |
§ 32a. aufgehoben |
|
Anmeldung einer juristischen Person |
§ 33. (1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Firmenbuch mit
Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres
Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des
Vorstandes zur Eintragung anzumelden. |
§ 33. (1)
Soll eine juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden, ist sie
von sämtlichen vertretungsbefugten Organwaltern (Vorstand) zur Eintragung
anzumelden. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
|
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine
Anwendung, soweit Sondervorschriften bestehen. |
|
Anmeldung und Eintragungen von Änderungen |
§ 34. (1) bis (5) ... |
§ 34. (1) bis (5) unverändert |
|
Unterschriftenzeichnung |
§ 35. ... |
§ 35. unverändert |
|
Ehepakte von Unternehmern |
|
§ 36. (1) Die dem Ehegatten eines Unternehmers, dessen Firma im
Firmenbuch eingetragen ist, durch Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte
können, um den Unternehmensgläubigern gegenüber wirksam zu sein, in das
Firmenbuch eingetragen werden, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach
der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Jeder der Ehegatten kann
die Ehepakte zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden. |
|
(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der
eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das
Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen. |
|
(3) Aus Ehepakten gegen einen Unternehmer
entspringende Rechte sind einem Unternehmensgläubiger gegenüber unwirksam,
wenn dessen Forderung vor Eintragung der Ehepakte in das Firmenbuch
entstanden ist. |
|
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus
Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung
bekannt waren, oder soweit es sich um Rechte aus Ehepakten handelt, die schon
vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren. |
|
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die
unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder
Kommanditgesellschaft. |
|
Unbefugter Firmengebrauch |
§ 37. ... |
§ 37. unverändert |
|
Vierter Abschnitt |
|
Unternehmensübergang |
|
Übernahme der
Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber, Haftung von Veräußerer
und Erwerber |
|
§ 38. (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt,
sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs
die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des
Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für
unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten
bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach
Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. |
|
(2) Der Dritte kann der Übernahme seines
Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl
gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber aus wichtigem Grund
widersprechen. In der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht
hinzuweisen. Das Widerspruchsrecht kann auch vom Besteller einer für
unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit
ausgeübt werden. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das
Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. |
|
(3) Wurde dem Dritten nicht mitgeteilt, dass
das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann er dieser Übernahme
noch widersprechen, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch
gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen
abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den
Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers
gewährten Sicherheit. |
|
(4) Werden
unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht
übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten.
Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des
Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die
Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim
Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise
bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt
wurde. |
|
(5) Wird ein Unternehmen im
Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch
des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch
Sachwalter der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
|
(6) Eine durch andere
Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch
den Erwerber bleibt unberührt. |
|
Begrenzung der Haftung des
Veräußerers, Frist |
|
§ 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens
unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum
Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet
der Veräußerer für die Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus
verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden
Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren. |
|
Rechtsstellung des Erben bei
Unternehmensfortführung |
|
§ 40. (1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehmen
von dem Erben fortgeführt, so haftet er für die unternehmensbezogenen
Verbindlichkeiten unbeschadet seiner Haftung als Erbe unbeschränkt. |
|
(2) Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung
des Unternehmens spätestens drei Monate nach Einantwortung eingestellt oder
die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Ist
der Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter
bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der
unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Erben. |
Fünfter Abschnitt |
Fünfter Abschnitt |
Prokura und Handlungsvollmacht. |
Prokura und Handlungsvollmacht. |
|
Erteilung der Prokura |
§ 48. (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder
seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung
erteilt werden. |
§ 48. (1)
Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer
oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung
erteilt werden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Umfang der Prokura |
§ 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt. |
§ 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf
es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB. |
(2) .... |
(2) unverändert |
|
Unbeschränkbarkeit der Prokura |
§ 50. (1) bis (2) ... |
§ 50. (1) bis (2) unverändert |
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb
einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten
gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen
betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift
wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein
Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. |
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb
einer von mehreren Niederlassungen des Unternehmers ist Dritten gegenüber nur
wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben
werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch
dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz
beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. |
|
Zeichnung des Prokuristen |
§ 51. .... |
§ 51. unverändert |
|
Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der
Prokura |
§ 52. (1) bis (2) ... |
§ 52. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des
Inhabers des Handelsgeschäfts. |
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des
Unternehmers. |
|
Eintragung der Prokura |
§ 53. (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als
Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. |
§ 53. (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss
auch dies zur Eintragung angemeldet werden. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
|
Umfang der Handlungsvollmacht |
§ 54. (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines
Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe
gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die
Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
§ 54. (1)
Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften
oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte
ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte
und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die
Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Für solche Geschäfte und Rechtshandlungen bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB. |
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, zur Eingebung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von
Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur
ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. |
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von
Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur
ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. |
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht
braucht in Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte
oder kennen mußte. |
(3) entfällt |
|
Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht |
§ 55. (1) Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Handlungsbevollmächtigte
Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften an Orten
verwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers
nicht befindet. |
§ 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein
Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen
musste. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) entfällt |
|
Ladenvollmacht |
§ 56. ... |
§ 56. unverändert |
|
Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten |
§ 57. ... |
§ 57. unverändert |
|
Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht |
§ 58. Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des
Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen. |
§ 58. (1) Die
Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige
Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt. |
|
(2) Die Handlungsvollmacht ist nur mit
Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar. |
|
(3) Die Handlungsvollmacht erlischt im
Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers. |
Zweites Buch. |
Zweites Buch |
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. |
Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Offene Handelsgesellschaft. |
Offene Gesellschaft |
Erster Titel. |
Erster Titel |
Errichtung der Gesellschaft. |
Errichtung der Gesellschaft |
|
Begriff |
§ 105. (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Vertrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene
Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. |
§ 105. Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma
geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich
verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist
rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher
und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens
zwei Gesellschafter an. |
(2) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,
soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. |
(2) entfällt |
|
Anmeldung zum Firmenbuch |
§ 106. (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. |
§ 106. Die Gesellschaft
ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in
§ 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3
Z 6, 9, 11 und 15 und
§ 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten. |
(2) ... |
(2) entfällt |
|
Anmeldeverpflichtete,
Musterzeichnung |
§ 107. Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der
Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter
in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden. |
§ 107. (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. |
|
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft
vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht
zu zeichnen. |
|
Zweiter Titel |
|
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander |
|
Gestaltungsfreiheit |
§ 108. (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. |
§ 108. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich
zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis
122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag
ein anderes bestimmt ist |
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft
vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht
zu zeichnen. |
|
Zweiter Titel. |
|
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. |
|
|
Beteiligungsverhältnisse der
Gesellschafter; Einlagen |
§ 109. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich
zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis
122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag
ein anderes bestimmt ist. |
§ 109. (1) Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart
haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach dem Verhältnis
des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Im Zweifel sind die
Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. |
|
(2) Die Einlage
eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Ist
ein Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel
aber nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft
gewährt wird; er hat nur einen Anspruch auf den Gewinn (§ 121
Abs. 1). |
|
Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht |
§ 110. (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder
erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die
mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum
Ersatze verpflichtet. |
§ 110. (1) Macht der Gesellschafter in den
Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine
Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. |
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von
der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. |
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft
von der Zeit der Aufwendungen an zu verzinsen. |
|
(3) Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuss verlangen. |
|
(4) Er hat alles, was er zur Führung der
Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die
Gesellschaft herauszugeben. |
|
Verzinsungspflicht |
§ 111. (1) bis (2) ... |
§ 111. (1) bis (2) unverändert |
|
Wettbewerbsverbot |
§ 112. (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen
noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter Teil nehmen. |
§ 112. (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch
an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender
Gesellschafter teilnehmen. |
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer
anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei
Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer
anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und
gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. |
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer
anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei
Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnimmt, und
gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. |
|
Verletzung des Wettbewerbsverbots |
§ 113. (1) bis (4) ... |
§ 113. (1) bis (4) unverändert |
|
Geschäftsführung |
§ 114. (1) bis (2) .... |
§ 114. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der
Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den
Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. |
|
(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. |
|
Geschäftsführung durch mehrere
Gesellschafter; Weisungsgebundenheit |
§ 115. (1) bis (2) ... |
§ 115. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen
Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen
abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen
Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er
hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre
Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. |
|
Umfang der Geschäftsführungsbefugnis |
§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle
Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
mit sich bringt. |
§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle
Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit
sich bringt. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
|
Entzug und Kündigung der
Geschäftsführungsbefugnis |
§ 117. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag
der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. |
§ 117. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung
kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch
gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. |
|
(2) Ein Gesellschafter kann die
Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses
Recht kann nicht verzichtet werden. |
|
(3) Die Geschäftsführung darf nur in der Art
gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte
anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass ein wichtiger Grund
für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. |
|
Kontrollrecht der Gesellschafter |
§ 118. (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich
unterrichten, die Handelsbücher und die Schriften der Gesellschaft einsehen
und sich aus ihnen einen Jahresabschluß anfertigen. |
§ 118. (1) Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft
persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen
und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn
nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung
besteht, eine sonstige
Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer
solchen Abrechnung fordern. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Beschlussfassung |
§ 119. (1) ... |
§ 119. (1) unverändert |
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der
Zahl der Gesellschafter zu berechnen. |
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der
Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich im Zweifel nach den
Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (§ 109 Abs. 1). Sind nicht alle
Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet. |
|
Gewinn und Verlust |
§ 120. (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses
der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter
sein Anteil daran berechnet. |
§ 120. Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht
zur Rechnungslegung besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung der
Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter
sein Anteil daran berechnet. |
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. |
(2) entfällt |
|
Berechnung von Gewinn und Verlust |
§ 121. (1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein
Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der
Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem
entsprechend niedrigeren Satze. |
§ 121. (1) Sind Gesellschafter zur Leistung von Diensten
verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine
Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung
ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. |
(2) Bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem
Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der
Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem
Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der
Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil
entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis
zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. |
(2) Der diesen
Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines
Geschäftsjahrs wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligung (§ 109 Abs. 1) zugewiesen. |
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die
nach den Abs. 1, 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der
Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen
verteilt. |
(3) Enthält der
Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 2 abweichende Bestimmung nur über den
Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für
Gewinn und Verlust. |
|
Gewinnausschüttung und Entnahmen |
§ 122. (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse
Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr
festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung
seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten
Jahres zu verlangen. |
§ 122. (1)
Jeder
Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch
kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum
offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes
beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht
geleistet hat. |
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht
befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu
vermindern. |
(2) Im Übrigen ist ein
Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
Entnahmen zu tätigen. |
Dritter Titel. |
Dritter Titel |
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten. |
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten |
|
Entstehung der Gesellschaft |
§ 123. (1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse
zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das
Firmenbuch eingetragen wird. |
§ 123. (1) Die offene Gesellschaft entsteht
mit der Eintragung in das Firmenbuch. |
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon
vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des
Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus dem § 2 sich ein anderes ergibt. |
(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft
bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in
deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und
verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht,
nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel
der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft
tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein. |
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst
mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber
unwirksam. |
(3) entfällt. |
|
Gesamthandbindung der Gesellschafter |
§ 124. (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. |
§ 124.
(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein
Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen
Gesellschaftsanteil verfügen. |
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel
erforderlich. |
(2) Gegen eine Forderung, die zum
Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen
einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. |
|
(3) Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, sind nicht übertragbar und können nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf das, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. |
|
Vertretung der Gesellschaft |
§ 125. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter
ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung
ausgeschlossen ist. |
§ 125.
(1) Zur Vertretung der
Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er
nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. |
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden,
daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der
Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur
Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung
befugten Gesellschafter. |
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt
werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die
zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der
Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung). |
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden,
daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt
sein sollen. Die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2, 3 finden in diesem
Falle entsprechende Anwendung. |
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die
Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen
(gemischte Gesamtvertretung). Die Vorschriften des Abs. 2 zweiter und
dritter Satz finden in diesem Fall entsprechende Anwendung. |
(4) Der Ausschluß eines Gesellschafters von der
Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine gemäß Abs. 3
Satz 1 getroffene Bestimmung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht
eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in
das Firmenbuch anzumelden. |
(4) Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, die
Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer gemischten Gesamtvertretung sowie
jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von
sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. |
|
Umfang der Vertretungsmacht |
§ 126. (1) bis (3) ... |
§ 126. (1) bis (3) unverändert |
|
Entziehung der Vertretungsmacht |
§ 127. ... |
§ 127. unverändert |
|
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter |
§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. |
§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. |
|
Einwendungen des Gesellschafters |
§ 129. (1) bis (4) ... |
§ 129. (1) bis (4) unverändert |
|
Haftung des eintretenden Gesellschafters |
§ 130. (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den
anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem
Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied,
ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. |
§ 130. (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den
anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem
Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob
die Firma geändert wird oder nicht. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Vierter Titel. |
Vierter Titel |
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. |
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern |
|
Auflösungsgründe |
§ 131. Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: |
§ 131. Die offene Personengesellschaft wird aufgelöst: |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; |
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt; |
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes ergibt; |
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters; |
5. durch dise Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
6. ... |
6. unverändert |
|
Kündigung eines Gesellschafters |
§ 132. Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft
für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs
erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden. |
§ 132. (1) Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die
Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines
Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem
Zeitpunkte stattfinden. |
|
(2) Eine Vereinbarung, durch die das
Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene
Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. |
|
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung |
§ 133. (1) bis (3) ... |
§ 133. (1) bis (3) unverändert |
|
Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung |
§ 134. ... |
§ 134. unverändert |
|
Kündigung durch den Privatgläubiger |
§ 135. ... |
§ 135. unverändert |
|
Einstweilige Fortführung |
§ 136. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung
aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu
seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung
Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. |
§ 136. (1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters
aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur
einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig
Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
|
(2) Dies gilt auch im Fall der Auflösung der
Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels
Masse. |
|
Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter |
§ 137. (1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters
aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die
von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung
der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt
insoweit als fortbestehend. |
§ 137. (1) Dem ausscheidenden
Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen
oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen. |
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2,
3 finden auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters Anwendung. |
(2) Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in
Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die
Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des
Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln. |
|
(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien. |
|
(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit
aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in
entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen. |
|
Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften |
§ 138. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein
Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen
eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer
solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würde, der
Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft
aus. |
§ 138.
(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil,
der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am
vorteilhaftesten erscheint. |
|
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am
Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten
Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den
Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
|
Fortsetzung mit den Erben |
§ 139. (1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes
eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden
soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig
machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung
eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des
Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. |
§ 139. (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes
eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden
soll, so besteht sie nach dem Tod dieses Gesellschafters mit seiner
Verlassenschaft und nach deren Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe
kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm
unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines
Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des
Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem
Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in
welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend
gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften des § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor
dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. |
(3) Die in Abs. 1 und 2
bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden.
Ist der Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter
bestellt, so läuft diese Frist erst ab der Bestellung eines solchen oder ab
dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Erben. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
|
Ausschluss statt Auflösung |
§ 140. (1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein,
der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die
Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der
Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft
ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. |
§ 140.
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach
§ 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die
Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der
Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft
ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der
Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein
Gesellschafter verbleibt. |
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der
Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage
der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf
Ausschließung erhoben ist. |
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der
Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter (Abs. 1
letzter Satz) und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage
der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage auf
Ausschließung erhoben wird. |
|
Fortsetzungsbeschluss |
§ 141. (1) Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm
nach § 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen
Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger
erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen solle. In diesem
Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs
aus der Gesellschaft aus. |
§ 141.
(1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht
in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft
eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des
§ 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den
verbleibenden Gesellschaftern zu. |
(2) Diese Vorschriften finden im Falle der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter zu
erfolgen hat und daß der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des
Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt. |
(2) Im Fall der Kündigung durch einen
Privatgläubiger (§ 135) scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem
Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. |
|
(3) Im Fall der Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat
und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der
Gesellschaft ausgeschieden gilt. |
|
Übergang des Gesellschaftsvermögens |
§ 142. (1) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der
Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei
einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der
Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag
vom Gerichte für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit
Aktiven und Passiven zu übernehmen. |
§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein
Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das
Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. |
(2) Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern
bestehenden Gesellschaft ein Privatgläubiger des einen Gesellschafters von
der ihm nach § 135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder wird über das
Vermögen des einen Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere
Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu
übernehmen. |
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist in
sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.“ |
(3) Auf die Auseinandersetzung finden die für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. |
|
|
Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden |
§ 143. (1) bis (2) ... |
§ 143. (1) bis (2) unverändert |
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines
Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so
kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung
erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. |
(3) Ist anzunehmen, dass der Tod eines
Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so
kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung
erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen. |
|
Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft |
§ 144. (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über
ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs
aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die
Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. |
§ 144. (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über
ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines
Zwangsausgleichs aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin
eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
beschließen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Fünfter Titel. |
Fünfter Titel |
Liquidation der Gesellschaft. |
Liquidation der Gesellschaft |
|
Notwendigkeit der Liquidation |
§ 145. (1) ... |
§ 145. (1) unverändert |
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des
Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit
Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben. |
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des
Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit
Zustimmung des Gläubigers oder des Masseverwalters unterbleiben. |
|
Bestellung der Liquidatoren |
§ 146. (1) ... |
§ 146. (1) unverändert |
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus
wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem
solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den
Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im
Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. |
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus
wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen,
in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem
solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den
Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im
Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. |
(3) Ist über das Vermögen eines
Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt der Konkursverwalter an die
Stelle des Gesellschafters. |
(3) Ist über das Vermögen eines
Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt der Masseverwalter an die
Stelle des Gesellschafters. |
|
Abberufung von Liquidatoren |
§ 147.... |
§ 147. unverändert |
|
Anmeldung der Liquidatoren |
§ 148. (1) Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Änderung
in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des
Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den
Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei
der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen. |
§ 148. (1) Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Änderung
in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Fall des
Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den
Tatsachen entspricht, die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der
Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
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Rechte und Pflichten der Liquidatoren;
Auseinandersetzung |
§ 149. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger
zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue
Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres
Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. |
§ 149. (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die
Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie
auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich. |
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(2) Den Gesellschaftern sind die Gegenstände,
die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für
einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können
sie keinen Ersatz verlangen. |
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Mehrere Liquidatoren |
§ 150. (1) bis (2) ... |
§ 150. (1) bis (2) unverändert |
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Unbeschränkbarkeit der Befugnisse |
§ 151. ... |
§ 151. unverändert |
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Bindung an Weisungen |
§ 152. Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten haben
die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen
Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung
einstimmig beschließen. |
§ 152. Die
Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf
die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß
§ 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten. |
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Unterschrift |
§ 153. .. |
§ 153. unverändert |
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Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder
-verlustes |
§ 154. Die
Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation
eine Bilanz aufzustellen. |
§ 154. (1) Die
Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation
eine Bilanz aufzustellen. |
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(2) Die Zuweisung
eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung
der Gesellschafter (§ 109). |
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Verteilung
des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich unter den Gesellschaftern |
§ 155. (1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der
Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der
Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die
Gesellschafter zu verteilen. |
§ 155. (1) Das nach
Berücksichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter
Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem
Gesellschaftsverhältnis, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben,
unter die Gesellschafter zu verteilen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
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(4) Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von
Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die
übrigen Gesellschafter ihnen gegenüber verpflichtet, für den Betrag im
Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag
nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie
ein Verlust verteilt. |
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Rechtsverhältnis der bisherigen
Gesellschafter untereinander |
§ 156. ... |
§ 156. unverändert |
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Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht |
§ 157. (1) ... |
§ 157. (1) unverändert |
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten
Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung
gegeben. Der Gesellschaft oder der Dritte wird in Ermangelung einer
Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat. |
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten
Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung
gegeben. Der Gesellschaft oder der Dritte wird in Ermangelung einer
Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Sprengel die Gesellschaft
ihren Sitz hat. |
(3) ... |
(3) unverändert |
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Andere Art der Auseinandersetzung |
§ 158. ... |
§ 158. unverändert |
Sechster Titel. |
Sechster Titel |
Verjährung. |
Zeitliche Begrenzung der Haftung |
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Ansprüche gegen einen Gesellschafter |
§ 159. (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der
Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters,
sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. |
§ 159. (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung
der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die
Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. |
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des
Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft
zuständigen Gerichts eingetragen wird. |
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das
Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen
wird. |
(3) ... |
(3) unverändert |
|
(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. |
|
Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist |
§ 160. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten
Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der
Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. |
§ 160. (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, so haftet er für ihre bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur, wenn
sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Ansprüche
daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden
Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren. |
|
(2) Die Frist beginnt mit
dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das
Firmenbuch eingetragen wird. |
|
(3) Werden
Forderungen eines Gläubigers für Leistungen, die er noch vor Ausscheiden des
Gesellschafters erbracht hat, erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig, so ist
der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters zu verständigen. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gläubiger vom ausscheidenden
Gesellschafter die Sicherstellung seiner Ansprüche verlangen; auf dieses
Recht ist er in der Verständigung hinzuweisen. Wird seinem Verlangen nicht
entsprochen, so findet Abs. 1 keine Anwendung. |
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(4) Wird ein Gesellschafter
Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt
der Eintragung der Änderung in das Firmenbuch entstandenen Verbindlichkeiten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der
Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt. |
Zweiter Abschnitt. |
Zweiter Abschnitt |
Kommanditgesellschaft. |
Kommanditgesellschaft |
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Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft |
§ 161. (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine
Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den
Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den
Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten),
während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der
Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). |
§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist
eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen
bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen
Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). |
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die
offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. |
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes
bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene
Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. |
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Anmeldung zum Firmenbuch |
§ 162. (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106
Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den
Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. |
§ 162. (1) Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4,
5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in
§ 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG
genannten Tatsachen zu enthalten. |
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 142/2000) |
(2) Sofern der
Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das
Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken. |
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des
Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im
Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft
entsprechende Anwendung. |
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des
Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende eingetragene
Personengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines
Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung. |
|
Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander |
§ 163. ... |
§ 163. unverändert |
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Geschäftsführung |
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich
haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung
über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. |
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt
haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung
über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. |
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Wettbewerbsverbot |
§ 165. ... |
§ 165. unverändert |
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Kontrollrecht |
§ 166. (1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche
Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter
Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen. |
§ 166. (1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche
Mitteilung des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des
Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen
Abrechnung zu verlangen und dessen Richtigkeit
unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das
Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder
sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit
anordnen. |
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das
Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung eine Bilanz oder
sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften jederzeit
anordnen. |
|
Berechnung von Gewinn und Verlust |
§ 167. (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des
Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. |
§ 167. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung
angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den
diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust
eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden. |
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten
zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als
dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. |
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(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist
nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen
Einlage teil. |
|
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Gewinnausschüttung |
§ 168. (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich,
soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht
übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1, 2. |
§ 168. (1) Der Kommanditist
kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bedungene
Einlage nicht geleistet ist oder durch dem Kommanditisten zugewiesene
Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten
Betrag gemindert würde. Im Übrigen findet § 122 Anwendung. |
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen
Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein
anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der
Anteile als bedungen. |
(2) Der Kommanditist ist
nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste
zurückzuzahlen. |
|
Keine Teilnahme am Ausgleich unter den
Gesellschaftern |
§ 169. (1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. |
§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind
§ 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden. |
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet,
den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. |
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Vertretung |
§ 170. Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht
ermächtigt. |
§ 170. Der Kommanditist ist als solcher
nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. |
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Haftung des Kommanditisten |
§ 171. (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis
zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die
Einlage geleistet ist. |
§ 171.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der
im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der
Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen
angemessener Frist Auskunft zu geben. |
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft
der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den
Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den
Konkursverwalter ausgeübt |
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft
der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den
Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den
Masseverwalter ausgeübt. |
|
Umfang der Haftung |
§ 172. (1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Firmenbuch die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. |
§ 172. (1) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. |
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der
aus dem Firmenbuch ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur
berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in
anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist |
(2) Eine Vereinbarung der Gesellschafter,
durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist
den Gläubigern gegenüber unwirksam. |
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter,
durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist
den Gläubigern gegenüber unwirksam. |
(3) Soweit die Einlage eines Kommanditisten
zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.
Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl
frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen
wurden. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet und in der Folge nicht
zurückerhalten hat, haftet für Verringerungen der Einlage durch Nachfolger
nicht. |
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten
zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.
Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während
sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage
herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter
den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. |
(4) Was ein Kommanditist im guten Glauben als
Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet. |
(5) Was ein Kommanditist auf Grund eines im
guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im guten Glauben als Gewinn
bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet. |
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Haftung bei Eintritt als Kommanditist |
§ 173. (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist
eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem
Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied,
ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. |
§ 173. (1) Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als
Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor
seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne
Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Herabsetzung der Haftsumme |
§ 174. Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange
sie nicht in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam;
Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren,
brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. |
§ 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange
sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber
unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet
waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. |
|
Anmeldung der Änderung einer Haftsumme |
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die
sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die
Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die
Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die
Vorschriften des § 14 keine Anwendung. |
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch
sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
§ 24 FBG ist nicht anzuwenden. |
|
Haftungsumfang vor Eintragung der
Gesellschaft, bei Eintragung in diese |
§ 176. (1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in
das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat,
eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne
zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn,
daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese
Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem § 2 ein
anderes ergibt. |
§ 176. (1) Handeln
Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach
Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so haftet
der Kommanditist für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt
auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur
beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht
aber weder kannte noch kennen musste. |
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende
Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für
die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das
Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende
Anwendung. |
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Personengesellschaft
ein, so findet Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und
seiner Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
entsprechende Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß. |
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Tod des Kommanditisten |
§ 177. ... |
§ 177. unverändert |
Dritter Abschnitt |
Dritter Abschnitt |
Stille Gesellschaft |
Ergänzende
Bestimmung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; |
Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft |
Rechtsgeschäftliches
Handeln für eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
§ 178. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe,
das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die
Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des
Handelsgeschäfts übergeht. |
§ 178. Handeln
Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur
Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen, so werden alle
Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn
ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt
ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen
musste. |
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften
allein berechtigt und verpflichtet. |
(2) entfällt |
Keine Anwendung des ABGB |
Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft |
§ 179. Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27.
Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung. |
§ 179. (1) Wer sich
als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit
einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in
das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. |
|
(2) Der
Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein
berechtigt und verpflichtet. |
Einlage des stillen
Gesellschafters; Sorgfaltspflicht |
Einlage des stillen Gesellschafters |
§ 180. (1) Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch
Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht
verpflichtet. |
§ 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch
Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht
verpflichtet. |
(2) Die Gesellschafter haben bei Erfüllung
der ihnen obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Von der Haftung wegen
grober Fahrlässigkeit werden sie durch diese Vorschrift nicht befreit. |
(2) entfällt |
Andere Auflösungsgründe |
Andere Auflösungsgründe |
§ 185. (1) ... |
§ 185. (1) unverändert |
(2) Die stille Gesellschaft wird ferner durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und,
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch den Tod des
Inhabers des Handelsgeschäfts aufgelöst. § 137 über die Fürsorgepflicht
beim Tod oder Konkurs eines Gesellschafters ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die stille Gesellschaft wird ferner durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und,
wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch den Tod des
Inhabers des Unternehmens aufgelöst. § 136 über die Fürsorgepflicht beim
Tod oder Konkurs eines Gesellschafters ist sinngemäß anzuwenden. |
Auseinandersetzung |
Auseinandersetzung |
§ 186. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des
Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und
dessen Guthaben in Geld zu befriedigen. |
§ 186. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des
Unternehmens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen
Guthaben in Geld zu befriedigen. |
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte
werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille
Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn oder Verlust, der sich aus diesen
Geschäften ergibt. |
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden
Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt. Der stille
Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn oder Verlust, der sich aus diesen
Geschäften ergibt. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Konkurs des Inhabers |
Konkurs des Inhabers |
§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der
Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit
sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine
Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. |
§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der
Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit
sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine
Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Anfechtung im Konkurs |
Anfechtung im Konkurs |
§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des
Konkurses zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen
Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder
teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz
oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß vom
Masseverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die
Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat
oder nicht. |
§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des
Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen
Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder
teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz
oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlass vom
Masseverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die
Rückgewähr oder der Erlass unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat
oder nicht. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Drittes Buch |
Drittes Buch |
Rechnungslegung |
Rechnungslegung |
Erster Abschnitt |
Erster Abschnitt |
Für Vollkaufleute geltende
Vorschriften |
Allgemeine Vorschriften |
Erster Titel |
Erster Titel |
Buchführung, Inventar |
Buchführung, Inventarerrichtung |
Buchführungspflicht |
Anwendungsbereich |
§ 189. (1) Der Kaufmann hat Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so
beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die
Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. |
§
189. (1) Soweit in
der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das dritte Buch anzuwenden auf: |
|
1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch
tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, |
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2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4
genannten Unternehmer, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im
Geschäftsjahr erzielen. |
(2) Der Kaufmann hat eine Abschrift
(Ablichtung oder Abdruck) der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten und
diese Abschriften sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren.
Werden die Daten auf elektronischem Weg übertragen, so muß ihre Lesbarkeit in
geeigneter Form gesichert sein. |
(2) Die Rechtsfolgen
des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein: |
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1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird; |
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2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes um mindestens die Hälfte unterschritten wird. |
(3) Der Kaufmann kann zur ordnungsmäßigen
Buchführung und zur Aufbewahrung der im Abs. 2 genannten Schriftstücke
Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige und
geordnete, hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Schriftstücke auch die
urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen (§ 212) jederzeit gewährleistet sein. Soweit solche
Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der
urschriftgetreuen Wiedergabe. |
(3) Rechnungslegungsrechtliche
Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor. |
(4) Für Unternehmen, die gemäß § 2 zur
Eintragung ihres Unternehmens in das Firmenbuch verpflichtet sind, gelten die
Vorschriften dieses Abschnittes schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese
Verpflichtung entstanden ist. |
(4) Das Dritte Buch ist nicht anzuwenden auf Angehörige der
freien Berufe, Land- und
Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen
Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine
Personengesellschaft im Sinn des Abs. 1 Z 1 handelt. |
Führung der Handelsbücher |
Führung der Bücher |
§ 190. (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu
bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß
im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. |
§ 190. (1) Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine
unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die
Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. |
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorgenommen werden. |
(2) Bei der Führung der Bücher und bei den
sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Unternehmer einer lebenden
Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole
verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. |
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind. |
(3) Die Eintragungen in Büchern und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorgenommen werden. |
|
(4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine
Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung
ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde. |
|
(5) Der Unternehmer kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe (§ 212 Abs. 1) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der in § 212 Abs. 1 genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit gewährleistet sein. Werden solche Schriftstücke auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein. Soweit die Schriftstücke nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. |
Inventar |
Inventar |
§ 191. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem
gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren
Wert anzugeben (Inventar). |
§ 191. (1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem
gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren
Wert anzugeben (Inventar). |
(2) ... |
(2) unverändert |
Inventurverfahren |
Inventurverfahren |
§ 192. (1) bis (2) ... |
§ 192. (1) bis (2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer
körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines gemäß Abs. 2
zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen
Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate
vor oder der beiden ersten Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs
aufgestellt ist, und |
1. der Unternehmer ihren Bestand auf Grund einer
körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines gemäß Abs. 2
zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen
Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate
vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des
Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und |
2. ... |
2. unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
Zweiter Titel |
Zweiter Titel |
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß |
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss |
Pflicht zur Aufstellung |
Pflicht zur Aufstellung |
§ 193. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine
Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen. |
§ 193. (1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens eine
Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
Unterzeichnung |
Unterzeichnung |
§ 194. Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Beisetzung des Datums
zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden,
so haben sie alle zu unterzeichnen. |
§ 194. Der Jahresabschluss ist vom Unternehmer unter Beisetzung des
Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. |
Inhalt des Jahresabschlusses |
Inhalt des Jahresabschlusses |
§ 195. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er
hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage
des Unternehmens zu vermitteln. |
§ 195. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er
hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und
Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. |
Inhalt der Bilanz |
Inhalt der Bilanz |
§ 198. (1) bis (7) ... |
§ 198. (1) bis (7) unverändert |
(8) Für Rückstellungen gilt folgendes: |
(8) Für Rückstellungen gilt Folgendes: |
1. Rückstellungen sind für ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu
bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich
ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. |
1. Rückstellungen sind für ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu
bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber
hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. |
2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer
Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am
Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen
sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht. |
2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer
Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am
Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen
sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht. |
3. bis 4. ... |
3. bis 4. unverändert |
(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das
handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige
Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe
der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine
Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang
gesondert anzugeben. Soweit eine unversteuerte Rücklage (§ 205)
ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht. Die Rückstellung
ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr
voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. |
(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das
unternehmensrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige
Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe
der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine
Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang
gesondert anzugeben. Soweit eine unversteuerte Rücklage (§ 205)
ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht. Die Rückstellung
ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr
voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. |
(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das
handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der
voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein
Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der
gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die
Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist. |
(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das
unternehmensrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe
Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in
Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein
Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der
gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die
Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist. |
Unversteuerte Rücklagen |
Unversteuerte Rücklagen |
§ 205. (1) ... |
§ 205. (1) unverändert |
(2) Die Bewertungsreserve ist insoweit
aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurde, aus dem
Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche
Abschreibungen zu ersetzen ist. |
(2) Die Bewertungsreserve ist insoweit
aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurde, aus dem
Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch unternehmensrechtliche
Abschreibungen zu ersetzen ist. |
Abschreibungen auf Gegenstände des
Umlaufvermögens |
Abschreibungen auf Gegenstände des
Umlaufvermögens |
§ 207.
(1) ... |
§ 207.
(1) unverändert |
(2) Außerdem dürfen Gegenstände des
Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der
nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von
Wertschwankungen geändert werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist in
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. |
(2) Außerdem dürfen Gegenstände des
Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, dass in der
nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von
Wertschwankungen geändert werden muss. Der Betrag dieser Abschreibungen ist
in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. |
Wertaufholung |
Wertaufholung |
Wertansätze von Passivposten |
Wertansätze von Passivposten |
§ 211. (1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag,
Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.
Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den
Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen. |
§ 211. (1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag,
Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.
Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf
den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu
nehmen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Vierter Titel |
Vierter Titel |
Aufbewahrung und Vorlage von
Unterlagen |
Aufbewahrung und Vorlage von
Unterlagen |
Aufbewahrungspflicht,
Aufbewahrungsfrist |
Aufbewahrungspflicht,
Aufbewahrungsfrist |
§ 212. (1) Der Kaufmann hat seine Handelsbücher, Inventare,
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten,
Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Handelsbriefe,
Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe und Belege für Buchungen in den
von ihm gemäß § 189 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben
Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für
ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Kaufmann
Parteistellung hat, von Bedeutung sind. |
§ 212. (1) Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den
Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der
abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm gemäß
§ 189 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre
lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für ein
anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer
Parteistellung hat, von Bedeutung sind. |
(2) Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahrs
an, für das die letzte Eintragung in das Handelsbuch vorgenommen, das
Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluß
festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt oder der Handelsbrief empfangen
oder abgesendet worden ist. |
(2) Die Frist läuft vom Schluss des
Kalenderjahrs an, für das die letzte Bucheintragung vorgenommen, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss festgestellt, der
Konzernabschluss aufgestellt oder der Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet
worden ist. |
Vorlage im Rechtsstreit |
Vorlage im Rechtsstreit |
§ 213. (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen. |
§ 213. (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit |
Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit |
§ 214. Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. |
§ 214. Werden in einem Rechtsstreit Bücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. |
Vorlage bei
Vermögensauseinandersetzungen |
Vorlage bei
Vermögensauseinandersetzungen |
§ 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-,
Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die
Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. |
§ 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-,
Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die
Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. |
Zweiter Abschnitt |
Zweiter Abschnitt |
Ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften |
Ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften |
(Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) |
(Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) |
Erster Titel |
Erster Titel |
Größenklassen |
Größenklassen |
Umschreibung |
Umschreibung |
§ 221. (1) bis (4) ... |
§ 221. (1) bis (4) unverändert |
(5) Ist bei einer Personengesellschaft des
Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die
Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und
§§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres
vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist
dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
(5) Ist bei einer unternehmerisch tätigen
eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich
der in den §§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände
den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters
entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so
gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) unverändert |
Vorschriften zu einzelnen Posten
der Bilanz |
Vorschriften zu einzelnen Posten
der Bilanz |
§ 225. (1) bis (4) ... |
§ 225. (1) bis (4) unverändert |
(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden
oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung
im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten ,,eigene
Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen''
auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert
auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital-
und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag
übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen
ausgeschieden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. |
(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden
oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung
im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten ,,eigene
Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen''
auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert
auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital-
und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag
übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen
ausgeschieden werden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. |
(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) unverändert |
Beteiligungen, verbundene
Unternehmen |
Beteiligungen, verbundene
Unternehmen |
§ 228. (1) ... |
§ 228. (1) unverändert |
(2) Die Beteiligung als persönlich haftender
Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als
Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des
Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß. |
(2) Die Beteiligung als unbeschränkt
haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen
Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften gilt Abs. 1
sinngemäß. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Eigenkapital |
Eigenkapital |
§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der
übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber
noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen
und entsprechend zu bezeichnen. Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65
Abs. 1 Z 7 oder 9 AktG erworben, so kann der Nennbetrag oder, falls
ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der
Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt ist, aber in dem Beschluß
über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der
Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des
Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser
Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen
und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III
Z 3) zu verrechnen. § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden. |
§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der
übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber
noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen
und entsprechend zu bezeichnen. Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65
Abs. 1 Z 6 oder 8 AktG erworben, so kann der Nennbetrag oder, falls
ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der
Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung erfolgt ist, aber in dem Beschluss
über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluss der
Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des
Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert dieser
Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen
und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III
Z 3) zu verrechnen. § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Ergänzende Angaben zur Erläuterung
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung |
Ergänzende Angaben zur Erläuterung
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung |
§ 237. 1. bis 8. ... |
§ 237. 1. bis 8. unverändert |
9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich,
unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen,
die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander
erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert
zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das
Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen
Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben; |
9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich,
unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen,
die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander
erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert
zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das
Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen
Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben; |
10. bis 12. ... |
10. bis 12. unverändert |
Unterlassen von Angaben |
Unterlassen von Angaben |
§ 241. (1) ... |
§ 241. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. |
2. nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen. |
Die Angabe
des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das
Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen
Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger
als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß
Z 2 ist im Anhang anzugeben. |
Die Angabe
des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das
Unternehmen, über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist, seinen
Jahresabschluss nicht offen zu legen hat und das berichtende Unternehmen
weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang anzugeben. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Dritter Abschnitt |
Dritter Abschnitt |
Konzernabschluß und
Konzernlagebericht |
Konzernabschluss und
Konzernlagebericht |
Erster Titel |
Erster Titel |
Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich |
Pflicht zur Aufstellung |
Pflicht zur Aufstellung |
§ 244. (1) bis (2) ... |
§ 244. (1) bis (2) unverändert |
(3) Ist bei einer Personengesellschaft des
Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die
Personengesellschaft hinsichtlich der in §§ 244 bis 267 geregelten
Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters
entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so
gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
(3) Ist bei einer unternehmerisch tätigen
eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich
der in den §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform
ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden
Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die
Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten über das
Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts entscheidet der für den Sitz des Unternehmens zuständige,
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster
Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Vom Mutter- als auch vom
Tochterunternehmen sind antragsberechtigt: jedes Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglied, der Abschlußprüfer und eine Minderheit, deren Anteile
den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von
700 000 Euro erreichen. Diese Regelung gilt sinngemäß für
Personengesellschaften des Handelsrechts. |
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten über das
Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts entscheidet der für den Sitz des Unternehmens zuständige,
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster
Instanz im Verfahren außer Streitsachen. Vom Mutter- als auch vom
Tochterunternehmen sind antragsberechtigt: jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied,
der Abschlussprüfer und eine Minderheit, deren Anteile den zwanzigsten Teil
des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 700 000 Euro
erreichen. Diese Regelung gilt sinngemäß für unternehmerisch
tätige eingetragene Personengesellschaften. |
Achter Titel |
Achter Titel |
Konzernanhang |
Konzernanhang |
Erläuterung der Konzernbilanz und
der Konzern-Gewinn- und |
Erläuterung der Konzernbilanz und
der Konzern-Gewinn- und |
§ 265. (1) bis (2) ... |
§ 265. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben können insoweit unterlassen werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2 bezeichneten Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. |
(3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben können insoweit unterlassen werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2 bezeichneten Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Weitere Angaben |
Weitere Angaben |
§ 266. 1. bis 2. ... |
§ 266. 1. bis 2. unverändert |
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben; |
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben; |
4. bis 10. ... |
4. bis 10. unverändert |
§ 268. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat. |
§ 268. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Prüfungsbericht |
Prüfungsbericht |
§ 273. (1) bis (2) ... |
§ 273. (1) bis (2) unverändert |
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen. |
(3) Der Abschlussprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlussprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen. |
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. |
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Viertes Buch. |
Viertes Buch |
Handelsgeschäfte. |
Unternehmensbezogene Geschäfte |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Allgemeine Vorschriften. |
Allgemeine Vorschriften |
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Anwendungsbereich |
§ 343. (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. |
§ 343. (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG anzuwenden. |
(2) Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden. |
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören. |
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(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte. |
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Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte |
§ 344. (1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. |
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. |
(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt. |
|
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Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte |
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt. |
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt. |
|
Gebräuche im Geschäftsverkehr |
§ 346. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. |
§ 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. |
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Sorgfaltspflicht |
§ 347. (1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. |
§ 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen. |
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. |
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Haftung als Gesamtschuldner |
§ 348. Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. |
§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. |
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Schadenersatz |
§ 349. Ein Bürge, für den die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. |
§ 350. Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. |
§ 350. aufgehoben |
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Verkürzung über die Hälfte |
§ 351. Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden auf die im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung. |
§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden. |
§ 351a. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten. |
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Verzugszinsen |
§ 352. Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB Anwendung. |
§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. |
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Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB |
§ 353. aufgehoben |
§ 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht
anzuwenden. |
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Entgeltlichkeit |
§ 354. (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. |
§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. |
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen. |
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden. |
|
Kontokorrent |
§ 355. (1) Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. |
§ 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein. |
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. |
(2) Die Rechnungsperiode beträgt ein Jahr. |
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. |
(3) Zum Ende der Rechnungsperiode kommt es zur Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen. Die §§ 1415 und 1416 ABGB sind anzuwenden. |
|
(4) Jeder Teil hat gegen den anderen einen Anspruch auf Feststellung des Rechnungsabschlusses. Liegt ein festgestellter Rechnungsabschluss vor, so kann derjenige, dem daraus ein Überschuss zusteht, sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf diesen berufen. Die Einwendung des anderen Teils, der Gläubiger werde dadurch ungerechtfertigt bereichert, bleibt unberührt. Derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann vom Tag des Abschlusses an Zinsen vom Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. |
|
(5) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, dem nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. |
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Sicherheiten |
§ 356. (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken. |
§ 356. (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, soweit die gesicherte Forderung nach § 355 Abs. 3 fortbesteht. |
(2) ... |
(2) unverändert |
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Pfändung des Saldos |
§ 357. ... |
§ 357. unverändert |
§ 358. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. |
§ 358. aufgehoben |
§ 359. (1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung. |
§ 359. aufgehoben |
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen. |
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§ 360. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. |
§ 360. aufgehoben |
§ 361. Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. |
§ 361. aufgehoben |
§ 362. (1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. |
§ 362. aufgehoben |
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. |
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Unternehmerische Wertpapiere |
§ 363. (1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. |
§ 363. (1) Anweisungen, die auf einen Unternehmer über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Unternehmer über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. |
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. |
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Transportversicherungspolizzen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. |
|
Indossament |
§ 364. (1) ... |
§ 364. (1) unverändert |
(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. |
(2) Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. |
(3) ... |
(3) unverändert |
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Anwendung des Wechselrechts;
Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung |
§ 365. (1) In Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. |
§ 365. (1) Hinsichtlich der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers und der Prüfung der Legitimation sowie der Verpflichtung des Inhabers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung. |
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen. |
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde verlangen. |
|
(3) Das Aufgebotsverfahren und die
Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften,
soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden
Sondervorschriften bestehen. |
§ 366. (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder daß der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. |
§ 366. aufgehoben |
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, daß der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist. |
|
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. |
|
(4) An Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, wird auf Grund der vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht nicht erworben. Dies gilt jedoch weder für Geld oder Inhaberpapiere noch für Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. |
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(5) Für den gutgläubigen Erwerber günstigere Vorschriften des österreichischen Rechts bleiben unberührt. |
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Gutgläubiger
Erwerb gesetzlicher Pfandrechte |
§ 367. (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers in dem „Anzeiger“ bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind. |
§ 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. |
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung in dem „Anzeiger“ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. |
|
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung. |
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Pfandverwertung |
§ 368. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche. |
§ 368. (1) Ist eine Verpfändung auf der Seite des
Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft,
so tritt an die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist
von einem Monat eine solche von einer Woche. |
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist. |
(2) Diese Vorschrift findet auf das
gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters
und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des
Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn der Speditions- oder
Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. |
|
Zurückbehaltungsrecht |
§ 369. (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. |
§ 369. (1) Ein Unternehmer hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
|
Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht |
§ 370. (1) bis (2) ... |
§ 370. (1) bis (2) unverändert |
|
Befriedigungsrecht |
§ 371. (1) ... |
§ 371. (1) unverändert |
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche. |
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften. An die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche. |
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig. |
(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des ABGB über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig. |
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden. |
(4) aufgehoben |
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Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht |
§ 372. (1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist. |
§ 372. In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist. |
(2) aufgehoben durch Art. 8, § 16, Abs. 4 des dRGBl. I S 1999/1938 |
|
Zweiter Abschnitt. |
Zweiter Abschnitt |
Handelskauf. |
Warenkauf |
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Annahmeverzug |
§ 373. (1) ... |
§ 373. (1) unverändert |
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. |
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware durch einen dazu befugten Unternehmer öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen dazu befugten Unternehmer zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) unverändert |
|
Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen
Bestimmungen |
§ 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist. |
§ 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist. |
§ 375. (1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. |
§ 375. entfällt |
(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß §§ 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend. |
|
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Schadenersatz wegen Nichterfüllung |
§ 376. (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. |
§ 376. (1) Wird Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden. |
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden. |
(2) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen oder zu einer öffentlichen Versteigerung befugten Unternehmer zum laufenden Preise erfolgen. |
(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen. |
(3) Auf den Verkauf durch öffentliche Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadenersatz verpflichtet. |
(4) Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. |
(4) entfällt |
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Mängelrüge |
§ 377. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. |
§ 377. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. |
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. |
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen. |
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. |
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. |
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. |
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht. |
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. |
(5) Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht. |
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Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern |
§ 378. ... |
§ 378. unverändert |
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Aufbewahrungspflicht |
§ 379. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. |
§ 379. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
§ 380. (1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt. |
§ 380. entfällt |
(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. |
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Anwendungsbereich |
§ 381. (1) ... |
§ 381. (1) unverändert |
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. |
(2) Sie finden auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Anwendung. |
§ 382. § 377 gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht. |
§ 382. aufgehoben |
Dritter Abschnitt. |
Dritter Abschnitt |
Kommissionsgeschäft. |
Kommissionsgeschäft |
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Kommissionär, Kommissionsvertrag |
§ 383. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. |
§ 383. (1) Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, die ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt. |
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(2) Kommissionsagent ist, wer von einem
Kommittenten ständig mit Kommissionsgeschäften betraut ist. Die Vorschriften
über das Kommissionsgeschäft finden auf das Verhältnis des Kommissionsagenten
zu den Kunden Anwendung. Auf das Verhältnis zwischen Kommissionsagenten und
Kommittenten sind die Vorschriften des Handelsvertretergesetzes anzuwenden. |
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Pflichten des Kommissionärs |
§ 384. (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. |
§ 384. (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
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Weisungen des Kommittenten |
§ 385. (1) bis (2) ... |
§ 385. (1) bis (2) unverändert |
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Preisgrenzen |
§ 386. (1) bis (2) ... |
§ 386. (1) bis (2) unverändert |
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Vorteilhafterer Abschluss |
§ 387. (1) bis (2) ... |
§ 387. (1) bis (2) unverändert |
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Beschädigtes oder mangelhaftes
Kommissionsgut |
§ 388. (1) bis (2) ... |
§ 388. (1) bis (2) unverändert |
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Hinterlegung Selbsthilfeverkauf |
§ 389. ... |
§ 389. unverändert |
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Haftung des Kommissionärs für das Gut |
§ 390. (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. |
§ 390. (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten. |
(2) ... |
(2) unverändert |
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Untersuchungs- und Rügepflicht;
Aufbewahrung, Notverkauf |
§ 391. Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt. |
§ 391. Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt. |
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Forderung aus dem Ausführungsgeschäft |
§ 392. (1) bis (2) ... |
§ 392. (1) bis (2) unverändert |
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Vorschuss oder Kredite an Dritte |
§ 393. (1) ... |
§ 393. (1) unverändert |
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. |
(2) Soweit am Ort des Geschäfts nach den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen die Stundung des Kaufpreises üblich ist, ist mangels einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. |
(3) ... |
(3) unverändert |
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Delkredere |
§ 394. (1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. |
§ 394. (1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung üblich ist. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Wechselindossament |
§ 395. ... |
§ 395. unverändert |
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Provision des Kommissionärs; Ersatz von
Aufwendungen |
§ 396. (1) bis (2) ... |
§ 396. (1) bis (2) unverändert |
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Gesetzliches Pfandrecht |
§ 397. ... |
§ 397. unverändert |
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Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut |
§ 398. ... |
§ 398. unverändert |
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Befriedigung aus Forderungen |
§ 399. ... |
§ 399. unverändert |
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Selbsteintritt des Kommissionärs |
§ 400. (1) bis (5) ... |
§ 400. (1) bis (5) unverändert |
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Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt |
§ 401. (1) bis (2) ... |
§ 401. (1) bis (2) unverändert |
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Unabdingbarkeit |
§ 402. ... |
§ 402. unverändert |
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Provision und Kosten bei Selbsteintritt |
§ 403. ... |
§ 403. unverändert |
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Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt |
§ 404. ... |
§ 404. unverändert |
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Ausführungsanzeige und Selbsteintritt;
Widerruf dem Kommission |
§ 405. (1) bis (3) ... |
§ 405. (1) bis (3) unverändert |
§ 406. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der im § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt. |
§ 406. aufgehoben |
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat. |
|
Vierter Abschnitt. |
Vierter Abschnitt |
Speditionsgeschäft. |
Speditionsgeschäft |
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Spediteur, Anwendung des 3. Abschnitts |
§ 407. (1) Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachten von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. |
§ 407. (1) Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachten von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Pflichten des Spediteurs |
§ 408. (1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. |
§ 408. (1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
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Fälligkeit der Provision |
§ 409. ... |
§ 409. unverändert |
|
Gesetzliches Pfandrecht |
§ 410. ... |
§ 410. unverändert |
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Zwischenspediteur |
§ 411. (1) bis (2) ... |
§ 411. (1) bis (2) unverändert |
|
Selbsteintritt des Spediteurs |
§ 412. (1) bis (2) ... |
§ 412. (1) bis (2) unverändert |
|
Spedition zu festen Spesen; Sammelladung |
§ 413. (1) bis (2) ... |
§ 413. (1) bis (2) unverändert |
|
Verjährung |
§ 414. (1) bis (42) ... |
§ 414. (1) bis (4) unverändert |
§ 415. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu besorgen übernimmt. |
§ 415. wird aufgehoben |
Fünfter Abschnitt. |
Fünfter Abschnitt |
Lagergeschäft. |
Lagergeschäft |
|
Lagerhalter |
§ 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. |
§ 416. Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. |
|
Rechte und Pflichten des Lagerhalters |
§ 417. (1) bis (2) ... |
§ 417. (1) bis (2) unverändert |
|
Besichtigung während der Geschäftszeit |
§ 418. ... |
§ 418. unverändert |
|
Sammellagerung |
§ 419. (1) bis (3) ... |
§ 419. (1) bis (3) unverändert |
|
Lagerkosten |
§ 420. (1) bis (2) ... |
§ 420. (1) bis (2) unverändert |
|
Gesetzliches Pfandrecht |
§ 421. ... |
§ 421. unverändert |
|
Rücknahme des Gutes |
§ 422. (1) bis (2) ... |
§ 422. (1) bis (2) unverändert |
|
Verjährung |
§ 423. ... |
§ 423. unverändert |
|
Übergabe des Lagerscheins |
§ 424. ... |
§ 424. unverändert |
Sechster Abschnitt. |
Sechster Abschnitt |
Frachtgeschäft. |
Frachtgeschäft |
|
Frachtführer |
§ 425. Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. |
§ 425. Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. |
|
Frachtbrief |
§ 426. (1) bis (3) ... |
§ 426. (1) bis (3) unverändert |
|
Begleitpapiere |
§ 427. ... |
§ 427. unverändert |
|
Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung |
§ 428. (1) bis (2) ... |
§ 428. (1) bis (2) unverändert |
|
Haftung des Frachtführers |
§ 429. (1) bis (2) ... |
§ 429. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) Sondergesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt. |
|
Umfang des Ersatzes |
§ 430. (1) bis (3) ... |
§ 430. (1) bis (3) unverändert |
|
Haftung für Gehilfen |
§ 431. ... |
§ 431. unverändert |
|
Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer |
§ 432. (1) bis (3) ... |
§ 432. (1) bis (3) unverändert |
|
Verfügungsrecht des Absenders |
§ 433. (1) bis (2) ... |
§ 433. (1) bis (2) unverändert |
|
Rechte des Empfängers vor der Ankunft des
Gutes |
§ 434. ... |
§ 434. unverändert |
|
Rechte des Empfängers nach der Ankunft des
Gutes |
§ 435. ... |
§ 435. unverändert |
|
Zahlungspflicht des Empfängers |
§ 436. ... |
§ 436. unverändert |
|
Ablieferungshindernisse |
§ 437. (1) bis (3) ... |
§ 437. (1) bis (3) unverändert |
|
Erlöschen der Ansprüche gegen den
Frachtführer |
§ 438. (1) bis (5) ... |
§ 438. (1) bis (5) unverändert |
|
Verjährung |
§ 439. ... |
§ 439. unverändert |
|
Gesetzliches Pfandrecht |
§ 440. (1) bis (3) ... |
§ 440. (1) bis (3) unverändert |
(4) Die im § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. |
(4) Die Androhung des Pfandverkaufs und die übrigen in § 466b ABGB genannten Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. |
|
Rechte und Pflichten des letzten
Frachtführers |
§ 441. (1) bis (3) ... |
§ 441. (1) bis (3) unverändert |
|
Haftung des abliefernden Frachtführers |
§ 442. ... |
§ 442. unverändert |
|
Rang mehrerer Pfänder |
§ 443. (1) bis (2) ... |
§ 443. (1) bis (2) unverändert |
|
Ladeschein |
§ 444. ... |
§ 444. unverändert |
|
Inhalt des Ladescheins |
§ 445. (1) bis (3) ... |
§ 445. (1) bis (3) unverändert |
|
Ladeschein und Frachtvertrag |
§ 446. (1) bis (2) ... |
§ 446. (1) bis (2) unverändert |
|
Legitimation durch Ladeschein |
§ 447. (1) bis (3) ... |
§ 447. (1) bis (3) unverändert |
|
Frachtgut gegen Ladeschein |
§ 448. ... |
§ 448. unverändert |
|
Ladeschein und nachfolgende Frachtführer |
§ 449. ... |
§ 449. unverändert |
|
Wirkungen der Übergabe des Ladescheins |
§ 450. ... |
§ 450. unverändert |
§ 451. Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt. |
§ 451. aufgehoben |
§ 452. Auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs. |
§ 452. aufgehoben |
Siebenter Abschnitt |
|
Beförderung von Personen,
Reisegepäck und Gütern auf allen dem |
|
§ 453. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält. |
§ 453. aufgehoben |
|
§ 486a.
Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses
Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur
Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt. |
§ 489. (1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei. |
§ 489. aufgehoben |
(2) Der Fall, wenn das Schiff einer
Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Vorschriften über die Reederei
nicht berührt. |
|
§ 490. Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung. |
§ 490. aufgehoben |
§ 491. (1) Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtheit der Anteile, nach der Größe berechnet, zusteht. |
§ 491. aufgehoben |
(2) Einstimmigkeit sämtlicher Mitreeder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine Abänderung des Reedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des Reedereivertrags entgegen oder dem Zwecke der Reederei fremd sind. |
|
§ 492. (1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. |
§ 492. aufgehoben |
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. |
|
§ 493. (1) Im Verhältnisse zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt. |
§ 493. aufgehoben |
(2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfangnahme von Geld. |
|
(3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfange befugt, die Reederei vor Gericht zu vertreten. |
|
(4) Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitreeder zu halten. |
|
(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondentreeder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders erteilt ist. |
|
§ 494. (1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Reederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird. |
§ 494. aufgehoben |
(2) Ist die Reederei durch ein von dem Korrespondentreeder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so haften die Mitreeder in gleichem Umfange (§ 486), als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. |
|
§ 495. Eine Beschränkung der im § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. |
§ 495. aufgehoben |
§ 496. (1) Der Reederei gegenüber ist der Korrespondentreeder verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. |
§ 496. aufgehoben |
(2) Im Übrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Reederei gegenüber nach den Vorschriften des § 493 mit der Maßgabe zu beurteilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung oder zur Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Reederei einzuholen hat. |
|
§ 497. Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei die Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden. |
§ 497. aufgehoben |
§ 498. Der Korrespondentreeder hat über seine die Reederei betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitreeder auf dessen Verlangen Kenntnis von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Reederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung, beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Reederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere zu gestatten. |
§ 498. aufgehoben |
§ 499. Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Reederei dieser Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. |
§ 499. aufgehoben |
§ 500. (1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnisse seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes, beizutragen. |
§ 500. aufgehoben |
(2) Ist ein Mitreeder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das Geld von Mitreedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitreeder begründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitreeder die Kosten der Versicherung zu ersetzen. |
|
§ 501. (1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem die Reederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitreeder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt. |
§ 501. aufgehoben |
(2) Der Mitreeder, welcher von dieser Befugnis Gebrauch machen will, muß dies den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder binnen drei Tagen nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. |
|
(3) Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitreedern nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten zu. |
|
§ 502. (1) Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten. |
§ 502. aufgehoben |
(2) Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal nachdem das Schiff in den Heimatshafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. |
|
(3) Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld, soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitreeder an die Reederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitreeder nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig verteilt und ausgezahlt werden. |
|
§ 503. (1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister. |
§ 503. aufgehoben |
(2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen. |
|
(3) Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten. |
|
§ 504. (1) Der Mitreeder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder nicht angezeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitreedern noch als Mitreeder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitreeder den übrigen Mitreedern verhaftet. |
§ 504. aufgehoben |
(2) Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mitreedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitreeder verpflichtet. |
|
(3) Er muß die Bestimmungen des Reedereivertrags, die gefassten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitreeder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitreeder begründeten Verbindlichkeiten in bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. |
|
§ 505. (1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei. |
§ 505. aufgehoben |
(2) Stirbt ein Mitreeder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge. |
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(3) Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt. |
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§ 506. (1) Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. |
§ 506. aufgehoben |
(2) Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimatshafen oder in einem inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich. |
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§ 507. (1) Die Mitreeder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten. |
§ 507. aufgehoben |
(2) Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der im § 504 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. |
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§ 508. (1) Die Mitreeder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gerichte des Heimatshafens (§ 480) belangt werden. |
§ 508. aufgehoben |
(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird. |
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§ 509. (1) Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Vorschriften der §§ 490, 491, 500, 505 sowie des § 507, Abs. 1, und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §§ 503, 504, 506 sowie des § 507, Abs. 2, Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch für die Baukosten. |
§ 509. aufgehoben |
(2) Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders. |
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§ 510. (1) Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnisse zu Dritten als der Reeder angesehen. |
§ 510. aufgehoben |
(2) Der Eigentümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, es sei denn, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. |
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Sechster Abschnitt. |
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Bodmerei. |
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§ 679. Bodmerei im Sinne dieses
Gesetzbuchs ist ein Darlehensgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem
kraft der in diesem Gesetzbuch ihm erteilten Befugnisse unter Zusicherung
einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von
einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der
Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten)
Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten kann, wo
die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist
(Bodmereireise). |
§ 679. aufgehoben |
§ 680. (1) Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: |
§ 680. aufgehoben |
1. während sich das Schiff außerhalb des
Heimatshafens befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der
§§ 528, 538 bis 540, 542; |
|
2. während der Reise im alleinigen Interesse der
Ladungsbeteiligten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung
nach Maßgabe der §§ 535, 542, 632. |
|
(2) Im Falle des Abs. 1, Nr. 2, kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen. |
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§ 681. (1) Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem
Übereinkommen der Parteien überlassen |
§ 681. aufgehoben |
(2) Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. |
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§ 682. Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief
ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen
Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des
Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. |
§ 682. aufgehoben |
§ 683. (1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief
enthält: |
§ 683. aufgehoben |
1. den Namen des Bodmereigläubigers |
|
2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; |
|
3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den
Gesamtbetrag der dem Gläubiger
zu zahlenden Summe; |
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4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; |
|
5. die Bezeichnung des Schiffes und des
Schiffers; |
|
6. die Bodmereireise; |
|
7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld
gezahlt werden soll; |
|
8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; |
|
9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als
Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld
eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend
bezeichnende Erklärung; |
|
10. die Umstände, welche die Eingehung der
Bodmerei notwendig gemacht haben; |
|
11. den Tag und den Ort der Ausstellung; |
|
12. die Unterschrift des Schiffers. |
|
(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf
Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen. |
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§ 684. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern
nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder
lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die
Order des Bodmereigebers zu verstehen. |
§ 684. aufgehoben |
§ 685. Ist vor der Ausstellung des Bodmereibriefs die Notwendigkeit der
Eingehung des Geschäfts von dem deutschen Konsul und in dessen Ermangelung
von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung,
sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren
urkundlich bezeugt, so wird angenommen, dass der Schiffer zur Eingehung des
Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch
der Gegenbeweis statt. |
§ 685. aufgehoben |
§ 686. (1) Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in
mehreren Exemplaren verlangen. |
§ 686. aufgehoben |
(2) Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so
ist in jedem Exemplar anzugeben, wieviele erteilt sind. |
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(3) Der Einwand, daß der Schiffer zur
Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht
befugt gewesen sei, ist auch gegen den Indossatar zulässig. |
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§ 687. (1) Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe
selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der
Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffes in diesem
Hafen zu zahlen. |
§ 687. aufgehoben |
(2) Von dem Zahlungstag an laufen Zinsen von
der ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft
aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. |
|
§ 688. (1) Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem
legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht
verweigert werden. |
§ 688. aufgehoben |
(2) Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe
dieses Exemplars verlangt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittieren
ist. |
|
§ 689. (1) Melden sich mehrere legitimierte Bodmereibriefsinhaber, so
sind sie sämtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten
Gegenstände befreit werden sollen, öffentlich oder, falls dies nicht tunlich
ist, sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Bodmereibriefsinhaber,
die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hievon zu
benachrichtigen. |
§ 689. aufgehoben |
(2) Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht
erfolgen, so ist der Hinterleger befugt, über sein Verfahren und dessen
Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus
entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. |
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§ 690. (1) Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere
Haverei zur Last. |
§ 690. aufgehoben |
(2) Soweit jedoch die verbodmeten Gegenstände
durch große oder besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers
unzureichend werden, hat er den hieraus entstehenden Nachteil zu tragen. |
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§ 691. (1) Jeder der verbodmeten Gegenstände haftet dem
Bodmereigläubiger für die ganze Bodmereischuld. |
§ 691. aufgehoben |
(2) Sobald das Schiff im Bestimmungshafen der
Bodmereireise angekommen ist, kann der Gläubiger die verbodmeten Gegenstände
mit Arrest belegen lassen; zur Anordnung des Arrestes ist nicht erforderlich,
daß ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wird. |
|
§ 692. (1) Der Schiffer hat für die Verwahrung und Erhaltung der
verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine
Handlung vornehmen, durch welche die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere
oder eine andere wird, als dieser bei dem Abschlusse des Vertrags
voraussetzen mußte. |
§ 692. aufgehoben |
(2) Handelt der Schiffer diesen Vorschriften
zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich (§ 512). |
|
§ 693. Verändert der Schiffer
willkürlich die Bodmereireise oder weicht er von dem ihr entsprechenden Wege
willkürlich ab oder setzt er nach ihrer Beendigung die verbodmeten
Gegenstände von neuem einer Seegefahr aus, ohne daß das Interesse des
Gläubigers es gebietet, so haftet er dem Gläubiger für die Bodmereischuld
insoweit persönlich, als dieser aus den verbodmeten Gegenständen seine
Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß die unterbliebene Befriedigung
durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr
nicht verursacht ist. |
§ 693. aufgehoben |
§ 694. (1) Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor der Befriedigung
oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern,
widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich
verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der
Auslieferung hätte befriedigt werden können. |
§ 694. aufgehoben |
(2) Es wird vermutet, daß der Gläubiger seine
vollständige Befriedigung hätte erlangen können. |
|
§ 695. Hat der Reeder in den
Fällen der §§ 692 bis 694 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet,
so kommen die Vorschriften des § 512, Abs. 2, 3, zur Anwendung. |
§ 695. aufgehoben |
§ 696. (1) Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so
kann sich der Gläubiger aus den verbodmeten Gegenständen befriedigen. Die
Befriedigung erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften. |
§ 696. aufgehoben |
(2) In Ansehung des Schiffes und der Fracht
ist die Klage gegen den Schiffer oder den Reeder zu richten; das gegen den
Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam. In Ansehung
der Ladung ist die Klage vor der Auslieferung gegen den Schiffer zu richten. |
|
(3) Zum Nachteil eines dritten Erwerbers, der
den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der
Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. |
|
§ 697. Der Empfänger, dem bei der Annahme der verbodmeten Güter bekannt
ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die
Schuld bis zum dem Werte, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung
haben, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die
Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden
können. |
§ 697. aufgehoben |
§ 698. (1) Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung
aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der
Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen
ist; er muß sich jedoch eine verhältnismäßige Herabsetzung der Prämie
gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältnis der
bestandenen zu der übernommenen Gefahr maßgebend. |
§ 698. aufgehoben |
(2) Wird die Bodmereireise in einem anderen
als in ihrem Bestimmungshafen beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen
Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach dem Ablaufe der
vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen Zahlungsfrist
(§ 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem Tage der endgültigen
Einstellung der Reise berechnet. |
|
(3) Soweit sich nicht aus den Vorschriften
der Abs. 1, 2, ein anderes ergibt, kommen auch in diesen Fällen die
Vorschriften der §§ 688 bis 697 zur Anwendung. |
|
§ 699. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigentümer oder
Alleineigentümer des Schiffes oder der Ladung oder beider ist oder daß er auf
Grund einer besonderen Anweisung der Beteiligten die Bodmerei eingegangen
ist. |
§ 699. aufgehoben |
|
§ 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch
Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes
wegen erfolgt. |
§ 793. (1) ... |
§ 793.
(1) unverändert |
(2) Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxiert, so kann der Versicherer eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwarten war. |
(2) Der Versicherer kann jedoch eine
Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie wesentlich übersetzt ist; ist
imaginärer Gewinn taxiert, so kann der Versicherer eine Herabsetzung der Taxe
fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des Abschlusses des
Vertrags nach unternehmerischer Berechnung möglicherweise zu erwarten war. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 906. (1) bis (13) ... |
§ 906.
(1) bis (13) unverändert |
|
(14) Die §§ 1 bis 24, 28 bis 40, 48 bis 58, 105 bis 180, 185 bis 195, 198, 205, 207, 211 bis 215, 221, 225, 228, 229, 237, 241, 244, 265, 266, 268, 273, 283, 343 bis 349, 351 bis 357, 363 bis 365, 367 bis 374, 376 bis 379, 381, 383 bis 405, 407 bis 414, 416 bis 439, 440 bis 450, 486a, 739a und 793 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 25 bis 27, 32a, 358 bis 362, 366, 375, 380, 382, 406, 415, 451 bis 453, 489 bis 510 und 679 bis 699 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. |
|
Übergangsbestimmungen |
|
§ 907. (1) Kaufleute im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten
Buches des HGB gelten mit Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, als Unternehmer im Sinne von § 1 in der
Fassung dieses Gesetzes. |
|
(2) Vor dem 1. Jänner 2007
entstandene offene Handelsgesellschaften, offene Erwerbsgesellschaften und
Kommanditerwerbsgesellschaften gelten unbeschadet der Abs. 8 bis 14 mit
1. Jänner 2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften. Sofern
ihr Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist, gelten sie
ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer
im Sinne von § 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I
Nr. xxx/200x. |
|
(3) Vordrucke von
Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie Webseiten haben bei
Kapitalgesellschaften spätestens ab 1. Jänner 2007, bei anderen Unternehmern
spätestens ab 1. Jänner 2010 den
Bestimmungen des § 14 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, zu entsprechen. Bis dahin finden ansonsten die bisher
geltenden Bestimmungen Anwendung. |
|
(4) Vor dem 1. Jänner 2007
in das Firmenbuch eingetragene Firmen können mit folgender Maßgabe
weitergeführt werden: |
|
1. Eingetragene Einzelunternehmer haben
spätestens ab dem 1. Jänner 2010
im Geschäftsverkehr ihrer Firma den in § 19 Abs. 1 Z 1
in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
bezeichneten Rechtsformzusatz beizufügen und die Änderung bis zu diesem
Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. |
|
2. Eingetragene Personengesellschaften haben
spätestens ab dem 1. Jänner 2010
im Geschäftsverkehr ihrer Firma die in § 19 Abs. 1 Z 2
und 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, bezeichneten Rechtsformzusätze beizufügen und die Änderung
bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Eine offene
Handelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, den
Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrer Firma führt, kann diesen beibehalten. |
|
3. Auf Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19
Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum Gegenstand haben, ist
§ 11 FBG anzuwenden. Solche Anmeldungen sowie Firmenbucheintragungen,
die auf Grund dieser Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den
Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt
ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die
Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so ist für die Eingabe die
Eingabengebühr nach Tarifpost 10 Z I lit. a GGG und sind für diese
Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b
oder c GGG zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Aufnahme des
Rechtsformzusatzes in die Firma von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10
Z I lit. b Z 1 GGG befreit. |
|
4. Entspricht der Unternehmer der in den
Z 1 und 2 genannten Verpflichtung nicht, werden ab dem 1. Jänner
2010 keine weiteren Eintragungen
in das Firmenbuch vorgenommen. |
|
5. Bestehende Personengesellschaften, die nicht
im Firmenbuch eingetragen sind, sind bis zum 1. Jänner 2010 unter Berücksichtigung von § 19
Abs. 1 Z 2 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. |
|
6. In der Eintragung ist auf die Anpassung an
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen. |
|
(5) Für neu einzutragende
Firmenwortlaute gilt: |
|
1. Ein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeter
Firmenwortlaut, der nicht den Bestimmungen der §§ 18 ff. in der Fassung
des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, entspricht, kann
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr in das Firmenbuch
eingetragen werden. |
|
2. Ein vor Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldeter Firmenwortlaut, der bereits den
damit geänderten Bestimmungen der §§ 18 ff. entspricht, kann nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Firmenbuch eingetragen werden. |
|
(6) Die §§ 38 und 39 in
der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, sind auf nach dem 31. Dezember 2006 vereinbarte
Unternehmensübergänge anzuwenden. |
|
(7) § 40 in der Fassung
des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf
die Fortführung eines Unternehmens durch den Erben anzuwenden, wenn der
Erbanfall nach dem 31. Dezember 2006 liegt. |
|
(8) Sofern in der Folge
nichts anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen des Zweiten Buches in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet
wurden. |
|
(9) § 123 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes
vereinbart wurde, gilt dies auch für die §§ 109, 119, 120, 121
Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 137 Abs. 4, 141 Abs. 1
erster Satz, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 sowie 167 bis 169. Auf
vor diesem Zeitpunkt errichtete Gesellschaften sind die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden. |
|
(10) § 136 Abs. 1
in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, ist auf die einstweilige Fortführung von Geschäften
anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem 31. Dezember 2006 durch den Tod
eines Gesellschafters aufgelöst würde. Liegt der Tod des Gesellschafters vor
diesem Zeitpunkt, so ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden. |
|
(11) § 139 Abs. 3
in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, ist auch auf Erben anzuwenden, denen die Verlassenschaft
innerhalb von drei Monaten vor dem 1. Jänner 2007 eingeantwortet wurde. Wurde
die Verlassenschaft vor diesem Zeitpunkt eingeantwortet, so ist die bisher
geltende Bestimmung weiter anzuwenden. |
|
(12) § 149 in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x
ist auf Liquidatoren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bestellt
werden. Auf vor diesem Zeitpunkt bestellte Liquidatoren ist die bisher
geltende Bestimmung weiter anzuwenden. |
|
(13) § 160 in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
ist auf vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
das Ausscheiden eines Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung
eines Kommanditisten nach diesem Zeitpunkt vereinbart wurde. Auf vor diesem
Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen über das Ausscheiden eines
Gesellschafters oder einen Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten
sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. |
|
(14) § 176 in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Kommanditgesellschaften
anzuwenden. Für die Haftung eines Kommanditisten einer vor diesem Zeitpunkt
errichteten Kommanditgesellschaft ist die bisher geltende Bestimmung weiter
anzuwenden. |
|
(15) § 178 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf nach dem 31.
Dezember 2006 vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlungen im Namen einer
unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden. |
|
(16) Die Rechtsfolgen des
§ 189 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Unternehmer, die vor dem 1. Jänner
2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, erstmalig auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen; für den Eintritt
der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind auch
Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für
Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 zur Rechnungslegung verpflichtet
waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189
Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem
Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, liegen. |
|
(17) Für offene
Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein
unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, treten die
Rechtsfolgen der §§ 221 Abs. 5 und 244 Abs. 3 in der Fassung
des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, erstmals
für Geschäftsjahre ein, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. |
|
(18) Die mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x, geänderten
Bestimmungen des Vierten Buches (§§ 343 bis 450) sind auf nach dem 31.
Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. |
|
(19) Auf vor dem 1. Jänner
2007 errichtete Reedereien sowie vereinbarte Verbodmungen sind die bisher
geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. |
|
Vollziehungsklausel |
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§ 908. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut. |
Artikel II |
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Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches |
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Gutgläubiger Erwerb |
§ 367. Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigenthum erworben, und dem vorigen Eigenthümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu. |
§ 367. (1) Die
Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer
beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen
Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im
gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem
sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der
rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen
Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere
Personen bleibt unberührt. |
|
(2) Ist die Sache
mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb
des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn,
dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist. |
§ 368. Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache, oder aus dem auffallend zu geringen Preise derselben, oder aus den bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder andern Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzers hätte schöpfen können; so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigenthümer abtreten. |
§ 368. (1) Der
Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im
gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis
des Veräußerers, über die Sache zu verfügen. |
|
(2) Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer
aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den ihm
bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen
oder aus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen,
so hat der Besitzer die Sache dem Eigentümer zu überlassen. |
Verpfändung einer fremden Sache. |
Verpfändung einer fremden Sache. |
§ 456. Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigenthumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§ 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen. |
§ 456. (1) Wird
eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der
darüber auch nicht verfügen kann, so hat der Eigentümer zwar in der Regel das
Recht, sie zurückzufordern. In solchen Fällen, in denen die Eigentumsklage
gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer abzuweisen ist (§§ 367
und 368), ist er aber verpflichtet, den Pfandbesitzer schadlos zu halten oder
das Pfand fahren zu lassen und sich mit dem Schadenersatzanspruch gegen den
Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen. |
|
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten
belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen
Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in
Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368). |
|
§ 460a.
(1) Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder
Orderpapiers als Pfand zu verderben oder erheblich und dauernd so an Wert zu
verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann
dieser das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung gemäß den
§§ 466a bis 466d außergerichtlich verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem
Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen
Sicherheit einzuräumen. |
|
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des
Pfandes. Auf Verlangen des Pfandgebers ist der Erlös zu hinterlegen. |
|
d) außergerichtliche Pfandverwertung |
|
§ 466a. (1) Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen
körperlichen Sache (§ 460a Abs. 1), die ihm verpfändet worden ist
oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den
Verkauf der Sache befriedigen. |
|
(2) Der Pfandgläubiger hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen. |
|
(3) Der Pfandgläubiger und der Pfandgeber
können abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren.
Besondere Vorschriften über die außergerichtliche Verwertung von Sicherheiten
bleiben unberührt. |
|
§ 466b. (1) Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der
Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache anzudrohen, soweit
dies nicht untunlich ist. Er hat dabei die Höhe der ausstehenden Forderung
anzugeben. Der Verkauf darf erst einen Monat nach dessen Androhung oder, wenn
diese untunlich war, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden. Besteht an der
Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger den Verkauf auch dem
anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die Einlösung der Forderung zu
gestatten (§ 462). |
|
(2) Der Verkauf ist im Wege einer
öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu bewirken. |
|
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der
Pfandgeber und Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind hievon zu
benachrichtigen. |
|
(4) Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis
dürfen zu diesem Preis vom Pfandgläubiger auch aus freier Hand verkauft
werden. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie
Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu ihrem Preis oder Wert verkauft
werden. |
|
§ 466c. (1) Das Pfand
darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis
sofort zu entrichten hat. Wird die Sache dem Erwerber vor der Entrichtung des
Preises übergeben, so gilt auch der Kaufpreis als dem Pfandgläubiger
übergeben. |
|
(2) Der Pfandgläubiger hat den Pfandgeber vom
Verkauf des Pfandes und von dessen Ergebnis unverzüglich zu verständigen. |
|
(3) Mit dem Verkauf erlöschen die Pfandrechte
an der Sache selbst. Das Gleiche gilt für andere dingliche Rechte, sofern
diese nicht allen Pfandrechten im Rang vorgehen. |
|
(4) Der Kaufpreis gebührt dem Pfandgläubiger
nach Maßgabe seines Ranges im Ausmaß der gesicherten Forderung und der
angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung. Im Übrigen tritt
der Anspruch des Pfandgebers auf Herausgabe des Mehrbetrags an die Stelle des
Pfandes. |
|
(5) Wenn der Pfandgläubiger und der
Pfandgeber eine abweichende Art der Pfandverwertung vereinbaren und am Pfand
einem Dritten ein Recht zusteht, das durch die Verwertung erlischt, so bedarf
die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Dritten. |
|
§ 466d. Wenn der
Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die
Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die
Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen. |
|
§ 466e. (1) Besteht das Pfandrecht an einem
Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa
erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier
einzuziehen. |
|
(2) Ist die
Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der
Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch
nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an
der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger
den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld
zu veranlagen. |
§ 905. (1) bis (2) ... |
§ 905. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) Aus der Übernahme der Kosten der
Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den
die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten
hat. |
|
§ 905a. (1) Ist eine in
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann
die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung
in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. |
|
(2)
Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort
maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der
Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung
maßgeblichen Kurswert. |
|
§ 905b. Wird eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und
Güte zu leisten. |
§ 906. Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllet werden; so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmahl getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen. |
§ 906. (1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen. |
|
(2) Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den §§ 918 und 919 vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des Schadens. |
|
§ 1019. Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. |
§ 1029. Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1009). |
§ 1029. (1) Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurteilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1009). |
|
(2) Der Überbringer einer Quittung gilt als
ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte
Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. |
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§ 1063a. Die Kosten der Übergabe der verkauften
Ware, insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fallen dem
Verkäufer zur Last, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort aber dem Käufer. |
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§ 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß. |
§ 1082. Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage; bei unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen. |
§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen. |
|
Sicherstellung bei Bauverträgen |
|
§ 1170b. (1) Der Unternehmer
eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon
kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine
Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei
Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe
von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann
nicht abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen,
Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der
Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei
von Hundert der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht
entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers
gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen
sich als unbegründet erweisen. |
|
(2)
Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer
festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des
Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder
nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären
(§ 1168 Abs. 2). |
|
(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist. |
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden |
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden |
§ 1333. (1) ... |
§ 1333. (1) unverändert |
(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. |
(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen
Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm
erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten
zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder
Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung stehen. |
(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. |
|
§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden. |
§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden. |
Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe). |
Bedingung des Vergütungsvertrages
(Konventional-Strafe). |
§ 1336. (1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden. |
§ 1336. (1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Der Gläubiger kann neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. |
Zessionsverbot |
Zessionsverbot |
§ 1396a. (1) bis (2) ... |
§ 1396a. (1) bis (2) unverändert |
(3) Eine für den Fall der Verletzung eines
verbindlichen Zessionsverbots vereinbarte Konventionalstrafe kann vom Richter
auch dann nach § 1336 Abs. 2
gemäßigt werden, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines
Handelsgewerbes versprochen wurde. |
(3) Die
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zessionsverbote, die zwischen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von dieser gegründeten
Einrichtung und einem Förderungswerber vereinbart werden. |
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
Zessionsverbote, die zwischen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer von dieser gegründeten Einrichtung und einem
Förderungswerber vereinbart werden. |
(4) entfällt |
Artikel III |
|
Änderung des Aktiengesetzes 1965 |
|
Die Aktiengesellschaft als
Handelsgesellschaft. |
|
§ 3. Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. |
§ 3. entfällt |
Firma |
Firma |
§ 4. (1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des
Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund
abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu
enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. |
§ 4. Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach
§ 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird,
die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann
abgekürzt werden. |
(2) Führt die Aktiengesellschaft die Firma
eines von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den allgemeinen
handelsrechtlichen Vorschriften fort, so muß sie die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft“ in die Firma aufnehmen |
(2) entfällt |
Gründungsprüfung. |
Gründungsprüfung. |
§ 25. (1) bis (4) ... |
§ 25. (1)
bis (4) unverändert |
(5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben. Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß. |
(5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen nicht als Gründungsprüfer bestellt werden; gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, oder die Gesellschaft maßgebenden Einfluss haben. Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 UGB sinngemäß. |
Verantwortlichkeit der
Gründungsprüfer |
Verantwortlichkeit der
Gründungsprüfer |
§ 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 HGB sinngemäß. |
§ 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß. |
Nachgründung |
Nachgründung |
§ 45. (1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung) gleichgestellt. |
§ 45. (1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung) gleichgestellt. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
Keine Zeichnung eigener Aktien;
Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein
Tochterunternehmen |
Keine Zeichnung eigener Aktien;
Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein
Tochterunternehmen |
§ 51. (1) ... |
§ 51. (1) unverändert |
(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. |
(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. |
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu. |
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu. |
Erwerb eigener Aktien |
Erwerb eigener Aktien |
§ 65. (1) bis (1b) ... |
§ 65. (1)
bis (1b) unverändert |
(2) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. |
(2) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
(5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben. |
(5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben. |
Erwerb eigener Aktien durch Dritte |
Erwerb eigener Aktien durch Dritte |
§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß. |
§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital gemäß § 65 Abs. 2 erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß. |
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß. |
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß. |
Finanzierung des Erwerbs von Aktien
der Gesellschaft |
Finanzierung des Erwerbs von Aktien
der Gesellschaft |
§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt. |
§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die gemäß § 225 Abs. 5 UGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt. |
Bestellung und Abberufung des Vorstands |
Bestellung und Abberufung des Vorstands |
§ 75. (1) ... |
§ 75. (1)
unverändert |
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. |
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Wettbewerbsverbot |
Wettbewerbsverbot |
§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen. |
§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 UGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats |
§ 86. (1)... |
§ 86. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder |
2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) der Gesellschaft ist oder |
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB). |
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 UGB). |
(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen. |
(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 UGB) zu wahren, nicht anzurechnen. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat |
Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat |
§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. |
§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. |
(2) ... |
(2) unverändert. |
Aufgaben und Rechte des
Aufsichtsrats |
Aufgaben und Rechte des
Aufsichtsrats |
§ 95. (1) bis (4) ... |
§ 95. (1) bis (4) unverändert |
(5) ... |
(5) unverändert |
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben; |
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben; |
2. bis 11. ... |
2. bis 11. unverändert |
12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. |
12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. |
(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) unverändert |
Auskunftsrecht des Aktionärs |
Auskunftsrecht des Aktionärs |
§ 112. (1) bis (2) ... |
§ 112. (1) bis (2) unverändert |
(3) Sie darf nur soweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiterverfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird. |
(3) Sie darf nur soweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiterverfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird. |
Ausübung des Stimmrechts |
Ausübung des Stimmrechts |
§ 114. (1) bis (5) ... |
§ 114. (1) bis (5) unverändert |
(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören. |
(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) gehören. |
(7) ... |
(7) unverändert |
Auswahl der Prüfer |
Auswahl der Prüfer |
§ 119. (1)... |
§ 119. (1) unverändert |
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluß hat. Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß. |
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluss hat. Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 UGB sinngemäß. |
Verantwortlichkeit der Prüfer |
Verantwortlichkeit der Prüfer |
§ 120. § 275 HGB über die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer gilt sinngemäß. |
§ 120. § 275 UGB über die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer gilt sinngemäß. |
Rechte der Prüfer. Prüfungsbericht |
Rechte der Prüfer. Prüfungsbericht |
§ 121. (1) bis (2) ... |
§ 121. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Was der Vorstand den Prüfern unter Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht, die die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert, mitteilt, darf in den Bericht nicht aufgenommen werden; desgleichen hat die Aufnahme von Tatsachen in den Bericht zu unterbleiben, deren Angabe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder der das öffentliche Interesse entgegensteht. Der Bericht ist unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen und zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Der Vorstand hat den Bericht bei der Einberufung der nächtsten Hauptversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. |
(3) Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Was der Vorstand den Prüfern unter Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht, die die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert, mitteilt, darf in den Bericht nicht aufgenommen werden; desgleichen hat die Aufnahme von Tatsachen in den Bericht zu unterbleiben, deren Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder der das öffentliche Interesse entgegensteht. Der Bericht ist unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen und zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Der Vorstand hat den Bericht bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Verpflichtung zur Geltendmachung |
Verpflichtung zur Geltendmachung |
§ 122. (1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3; § 273 HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. |
§ 122. (1) Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47 verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3; § 273 UGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Z 1 und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Aufstellen des Lageberichts |
Aufstellen des Lageberichts |
§ 127. (1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (§ 222 Abs. 1 HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen. |
§ 127. (1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluss (§ 222 Abs. 1 UGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Gebundene Rücklagen |
Gebundene Rücklagen |
§ 130. (1)... |
§ 130. (1) unverändert |
(2) In die gebundene Kapitalrücklage sind die im § 229 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen. |
(2) In die gebundene Kapitalrücklage sind die im § 229 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB genannten Beträge einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert auszuweisen. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Beschränkung der Einstellung von
Beträgen in die gebundenen Rücklagen |
Beschränkung der Einstellung von
Beträgen in die gebundenen Rücklagen |
§ 186. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 2 Z 2 bis 4 HGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird. |
§ 186. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen in die gebundenen Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen; als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge, die nach der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 2 Z 2 bis 4 UGB in die gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Beschluss beruht, der zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst wird. |
Veröffentlichung |
Veröffentlichung |
§ 191. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 HGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind. |
§ 191. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind. |
Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
§ 192. (1) bis (2) ... |
§ 192. (1) bis (2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz HGB eingezogen werden. |
2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz UGB eingezogen werden. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
Nichtigkeitsgründe |
Nichtigkeitsgründe |
§ 199. (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig, wenn |
§ 199. (1) Ein Beschluss der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wenn |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
Nichtigkeit des vom Vorstand
festgestellten Jahresabschlusses |
Nichtigkeit des vom Vorstand
festgestellten Jahresabschlusses |
§ 202. (1) ... |
§ 202. (1) unverändert |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
4. keine Prüfung gemäß § 268 HGB
stattgefunden hat. |
4. keine Prüfung gemäß § 268 UGB
stattgefunden hat. |
(2) bis (3) .. |
(2) bis (3) unverändert |
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
und Lagebericht |
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss
und Lagebericht |
§ 211. (1)... |
§ 211. (1) unverändert |
(2) Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 125 Abs. 1, 3 bis 6 und § 127 dieses Bundesgesetzes und die §§ 222, 236, 237, 277 und 281 HGB. |
(2) Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluss und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 125 Abs. 1, 3 bis 6 und § 127 dieses Bundesgesetzes und die §§ 222, 236, 237, 277 und 281 UGB. |
(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 HGB sinngemäß. |
(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß. |
(4) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher sind anzuwenden. |
(4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden. |
(5) ... |
(5) unverändert |
Vorbereitung der Verschmelzung |
Vorbereitung der Verschmelzung |
§ 220. (1) bis (2) ... |
§ 220. (1) bis (2) unverändert |
(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden. |
(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlussbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden. |
Prüfung der Verschmelzung |
Prüfung der Verschmelzung |
§ 220b. (1) ... |
§ 220b. (1) unverändert |
(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt. Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß. |
(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt. Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 UGB sinngemäß. |
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären. |
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 UGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Verfahren |
Verfahren |
§ 225e. (1) ... |
§ 225e. (1) unverändert |
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. |
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Gemeinsamer Vertreter |
Gemeinsamer Vertreter |
§ 225f. (1) bis (2) ... |
§ 225f. (1) bis (2) unverändert |
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden. |
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 UGB sind sinngemäß anzuwenden. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses |
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses |
§ 225g. (1) bis (6) ... |
§ 225g. (1) bis (6) unverändert |
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen. |
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; § 272 UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen. |
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft |
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft |
§ 227. (1) bis (2) ... |
§ 227. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. |
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. |
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft |
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft |
§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. |
§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. |
Verschmelzung durch Neugründung |
Verschmelzung durch Neugründung |
§ 233. (1) bis (2) ... |
§ 233. (1) bis (2) unverändert |
(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der geringste Ausgabebetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 HGB), so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. |
(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der geringste Ausgabebetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 UGB), so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft |
Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft |
§ 234. (1)bis (3) ... |
§ 234. (1) bis (3) unverändert |
(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß § 223 Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war. |
(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß § 223 Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des UGB eine Abschlussprüfung nicht vorgeschrieben war. |
Inländische Zweigniederlassungen
ausländischer Aktiengesellschaften |
Inländische Zweigniederlassungen
ausländischer Aktiengesellschaften |
§ 254. (1) bis (3) ... |
§ 254. (1) bis (3) unverändert |
(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. |
(4) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 2 UGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. |
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben gemäß § 32 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. |
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 12 Abs. 3 UGB geforderten auch die Angaben gemäß § 32 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. |
(6) ... |
(6) unverändert |
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB. |
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 4 UGB. |
(8) ... |
(8) unverändert |
Strafbestimmung |
Strafbestimmung |
§ 255. (1) ... |
§ 255. (1) unverändert |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
5. ... |
5. unverändert |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden. |
§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Sonderbestimmungen für öffentliche
Verkehrsunternehmungen, |
Sonderbestimmungen für öffentliche
Verkehrsunternehmungen, |
§ 259. (1) Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die §§ 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis 211 HGB gelten sinngemäß. |
§ 259. (1) Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schifffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die §§ 222 bis 243 UGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis 211 UGB gelten sinngemäß. |
(2) Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der §§ 269, 272, 273 und 274 HGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden. |
(2) Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung beschließen, dass die aktienrechtliche Abschlussprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlussprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der §§ 269, 272, 273 und 274 UGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
§ 260. Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 HGB gelten nicht. |
§ 260. Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht. |
Inkrafttreten des
Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen |
Inkrafttreten des
Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen |
§ 262. (1) bis (10) ... |
§ 262. (1) bis (10) unverändert |
|
(11) § 4, § 25 Abs. 5,
§ 42, § 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 3, § 65
Abs. 2 und 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 66a, § 75
Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Z 2 und 3 und
Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 1 und 12,
§ 112 Abs. 3, § 114 Abs. 6, § 119 Abs. 2,
§ 120, § 121 Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 127
Abs. 1, § 130 Abs. 2, § 186, § 191, § 192
Abs. 3 Z 2, § 199 Abs. 1, § 202 Abs. 1
Z 4, § 211 Abs. 2, 3 und 4, § 220 Abs. 3,
§ 220b Abs. 2 und 3, § 225e Abs. 2, § 225f
Abs. 3, § 225g Abs. 7, § 227 Abs. 3, § 229,
§ 233 Abs. 3, § 234 Abs. 4, § 254 Abs. 4, 5 und
7, § 255 Abs. 1 Z 4, § 258 Abs. 1, § 259
Abs. 1 und 2 sowie § 260 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit
1. Jänner 2007 in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006
außer Kraft. |
Artikel IV |
|
Änderung des GmbH-Gesetzes |
|
§ 5. (1) Die Firma
muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller
Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer
Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen
Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen. |
§ 5. (1)
Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft
mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. |
(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen
Fällen die zusätzliche Bezeichnung: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden. |
(2) Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu
bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die
Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser
Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. |
(3) In die Firma darf keine Bezeichnung
aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter
öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:
Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. M. |
(3) bis (4) entfallen |
(4) Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein
Ort im Inlande bestimmt werden. |
|
§ 6a. (1)
bis (3)... |
§ 6a. (1) bis (3) unverändert |
(4) Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag
Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen
Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist
Abs. 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29
Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 des
Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf § 271 Abs. 2 bis 4
HGB sinngemäß anzuwenden. |
(4) Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag
Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen
Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist
Abs. 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27,
29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 des
Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf § 271 Abs. 2 bis 4
UGB sinngemäß anzuwenden. |
§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) unverändert |
(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem
wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er
zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß
anzuwenden. Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung
des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt werden. Dem
Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das Gericht kann zur
Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer
die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch
einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender
unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. |
(2) Ein Geschäftsführer kann aus einem
wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er
zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 Abs. 1 und 127 UGB
sinngemäß anzuwenden. Sonst können jene Gesellschafter, die nicht für die
Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt
werden. Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden. Das
Gericht kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund
dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der
Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
§ 18. (1)
bis (2) ... |
§ 18. (1) bis (2) unverändert |
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn
mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur
Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (Artikel 41, Absatz 3, H. G. B.),
berufen. |
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn
mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur
Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen. |
(4)
bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
§ 23. Auf
große Gesellschaften (§ 221 HGB) sind die §§ 130 und 260
AktG 1965 sinngemäß anzuwenden. |
§ 23. Auf
große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260
AktG 1965 sinngemäß anzuwenden. |
§ 30a.
(1)... |
§ 30a.
(1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder |
2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 UGB) der Gesellschaft ist oder |
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB). |
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 UGB). |
(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen. |
(3) Auf die
Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die
das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines
mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch
beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 UGB) zu wahren, nicht anzurechnen. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. |
§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
§ 30j.
(1) bis (4) ... |
§ 30j. (1) bis (4) unverändert |
(5) ... |
(5) unverändert |
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben, |
1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben, |
2. bis 9. ... |
2. bis 9. unverändert |
10. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. |
10. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“ |
(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) unverändert |
§ 61. (1) bis (2) ... |
§ 61. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der
Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. |
(3) entfällt |
§ 90. (1) Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der Artikel 136, 137, Absatz 1, und 139 H. G. B. zur Anwendung. |
§ 90. (1) Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
§ 107. (1) bis (3) .. |
§ 107. (1) bis (3) unverändert |
(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. |
(4) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 2 UGB. Der Anmeldung sind der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. |
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. |
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 12 Abs. 3 UGB geforderten auch die Angaben gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. |
(6) ... |
(6) unverändert |
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB. |
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 4 UGB. |
§ 122.
(1) ... |
§ 122.
(1) unverändert |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
5. ... |
5. unverändert |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden. |
§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden. |
§ 127. (1) bis (4) ... |
§ 127. (1) bis (4) unverändert |
|
(5) § 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
Artikel V |
|
Änderung des Genossenschaftsgesetzes |
|
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) unverändert |
(2) Mittel zur Förderung kann auch die
Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handels-, des
Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des
Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen
Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von
Erträgnissen der Einlage dient. |
(2) Mittel zur Förderung kann auch die
Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-,
des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch
tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese
Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und
nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient. |
(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie nach § 24 ein
Aufsichtsrat bestellt werden muß, als Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches, dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind, soweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. |
(3) entfällt |
§ 4. (1)
Die Genossenschaftsfirma muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein,
die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ und je nach der Beschaffenheit
der Haftung (§ 2) den Beisatz „mit unbeschränkter Haftung“, „mit
beschränkter Haftung“ oder „mit Geschäftsanteilshaftung“ enthalten. |
§ 4. Die
Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung
„eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden,
insbesondere mit “e.Gen.“. |
(2) Der Name von Genossenschaftern oder
anderen Personen darf in der Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma
muß sich von allen demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits
bestehenden Firmen registrirter Genossenschaften deutlich unterscheiden. |
(2) entfällt |
§ 5a. ... |
§ 5a. unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. die Beteiligung an juristischen Personen des
Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an
Personengesellschaften des Handelsrechts. |
2. die Beteiligung an juristischen Personen des
Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften. |
§ 13. Für
Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes
(§ 1, Abs. 2, § 2 HGB) zum Gegenstande hat, gelten, insoweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die in betreff der
Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. |
§ 13. entfällt |
§ 22. (1) bis (2) ... |
§ 22. (1) bis (2) unverändert |
(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art
und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein
Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten
die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB |
(3) entfällt |
(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei
der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten
die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
HGB mit der Maßgabe, daß das ,,Nennkapital'' im Sinn des § 224
Abs. 3 HGB als ,,Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile'' zu bezeichnen
ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den
Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen
in den Anhang aufzunehmen. |
(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei
der in § 221 Abs. 1 UGB
bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der
Maßgabe, dass das ,,Nennkapital'' im Sinn des § 224 Abs. 3 UGB als
,,Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile'' zu bezeichnen ist. Von den in
Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf
und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang
aufzunehmen. |
(5) Stehen Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im
Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB
an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen
(Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach
§ 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten
Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung
und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten
Buches einschließlich des § 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer
des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern
nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens
zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des
Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer
des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für
Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG. |
(5) Stehen Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im
Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 UGB
an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen
(Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach
§ 244 Abs. 2 UGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten
Abschnitts des Dritten Buches des UGB und die Bestimmungen über die
Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des
Dritten Buches einschließlich des § 283 UGB mit der Maßgabe, dass
Abschlussprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor
ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des
Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung
des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als
Abschlussprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997
bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des
ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4
ArbVG. |
(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei
der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und
für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen
haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des
HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der
Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1
URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. |
(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei
der im § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und
für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen
haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des
UGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der
Maßgabe, dass Abschlussprüfer und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1
URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. |
|
§ 94c. § 1, § 4, § 5a und
§ 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I
Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können
in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten. |
Artikel VI |
|
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes |
|
Erster Abschnitt |
Erster Abschnitt |
Revision |
Revision |
Pflicht zur Revision |
Pflicht zur Revision |
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und
weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die
Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen,
ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die
Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf
Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in
§ 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei
Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu
bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen. |
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und
weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die
Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen,
ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die
Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf
Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in
§ 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei
Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu
bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen. |
(2) Stehen Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im
Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB
an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen
(Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu
erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die
Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die
Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die
Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken. |
(2) Stehen Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im
Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 UGB
an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen
(Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu
erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die
Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zustehen.
Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat sich
die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer
Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken. |
Revisionsbericht |
Revisionsbericht |
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) unverändert |
(2) Der Revisor hat eine zur Information der
Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die
Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und
Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen,
deren Bekanntgabe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die
Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der
Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird. |
(2) Der Revisor hat eine zur Information der
Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die
Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und
Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen,
deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch
das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt
wird. |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) unverändert |
§ 10. (1) ... |
§ 10. (1) unverändert |
(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und
unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig
diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als
Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision
abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG)
richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer
Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei leichter und mit dem
Fünffachen dieses Betrags bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen
gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere
zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese
Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden,
und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden
trifft. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als
Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach
§ 62a BWG. |
(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und
unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig
diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als
Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision
abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG)
richtet sich nach § 275 Abs. 2 UGB, bei der
Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei
leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags bei grober Fahrlässigkeit
beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere
Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen
begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß § 275
Abs. 2 UGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht
darauf, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft. Ergibt sich
die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so
bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG. |
(3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor
aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung (§ 275 Abs. 2
HGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch
soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender
Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser
Ersatzansprüche. |
(3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor
aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung (§ 275 Abs. 2 UGB)
und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch
soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender
Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser
Ersatzansprüche. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Artikel VII |
|
Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes |
|
|
Das
Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. 1990/257, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2002, tritt mit Ausnahme von § 8 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
Artikel VIII |
|
Änderung des Firmenbuchgesetzes |
|
Hauptbuch |
Hauptbuch |
§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt: |
§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt: |
1. Einzelkaufleute; |
1. Einzelunternehmer; |
2. offene Handelsgesellschaften; |
2. offene Gesellschaften; |
3. Kommanditgesellschaften; |
3. Kommanditgesellschaften; |
4. offene Erwerbsgesellschaften; |
4. Aktiengesellschaften; |
5. Kommandit-Erwerbsgesellschaften; |
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; |
6. Aktiengesellschaften; |
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; |
7. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; |
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; |
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; |
8. Sparkassen; |
9. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; |
9. Privatstiftungen; |
10. Sparkassen; |
10. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen; |
11. Privatstiftungen; |
11. Europäische Gesellschaften (SE); |
12. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen; |
12. Europäische Genossenschaften (SCE); |
13. Europäische Gesellschaften (SE); |
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. |
14. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. |
|
Allgemeine Eintragungen |
Allgemeine Eintragungen |
§ 3. ... |
§ 3. unverändert |
1. bis 7. ... |
1. bis 7. unverändert |
8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; |
8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; |
9. ... |
9. unverändert |
10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB; |
10. Vereinbarungen nach den § 38 Abs. 4 UGB; |
11. bis 16. |
11. bis 16. unverändert |
Besondere Eintragungen |
Besondere Eintragungen |
§ 4. Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen: |
§ 4. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen: |
1. ... |
1. unverändert |
2. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32a HGB); |
2. die Bestellung eines Sachwalters und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB); |
3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem: |
3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem: |
4. der Tag ihres Beginns; |
4. entfällt |
5. ... |
5. unverändert |
6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen; |
6. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk; |
§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB) sowie deren Abschlußstichtag; |
3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB) sowie deren Abschlussstichtag; |
4. bis 6. ... |
4. bis 6. unverändert |
§ 6. (1) ... |
§ 6. (1) unverändert |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. unverändert |
7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
7. der Abschlussstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
(2) ... |
(2) unverändert |
§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung, bei Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen. |
§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen. |
Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung |
Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung |
§ 14. (1) ... |
§ 14. (1) unverändert |
(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht. |
(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, dass die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Zustellungen |
Zustellungen |
§ 21. (1) bis (2) ... |
§ 21. (1) bis (2) unverändert |
(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a). |
(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a). |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Benachrichtigungen |
Benachrichtigungen |
§ 22. (1) ... |
§ 22. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
a) von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist; |
a) von der Eintragung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist; |
b) ... |
b) unverändert |
c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. |
c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. |
(2a) bis (3) ... |
(2a) bis (3) unverändert |
Verlust der Vollkaufmannseigenschaft |
Verlust der Vollkaufmannseigenschaft |
§ 25. (1) ... |
§ 25. (1) entfällt |
(2) ... |
(2) entfällt |
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht |
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht |
§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren. |
§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) unverändert |
Einsicht bei Notaren |
Einsicht bei Notaren |
§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB). |
§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB). |
Vermögenslosigkeit |
Vermögenslosigkeit |
§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. |
§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter |
Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter |
§ 41. Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) als bewirkt. |
§ 41. Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) als bewirkt. |
Artikel XXIII |
Artikel XXIII |
Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
(1) bis (14)... |
(1) bis (14) unverändert |
(15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden. |
(15) Eintragungen über Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekannt gemacht und müssen nicht veröffentlicht werden. |
(16) ... |
(16) unverändert |
Artikel XXIV |
Artikel XXIV |
Inkrafttreten, Aufhebung von
Rechtsvorschriften, |
Inkrafttreten, Aufhebung von
Rechtsvorschriften, |
(1) bis (1c) ... |
(1) bis (1c) unverändert |
|
(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 1991/10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
Artikel IX |
|
Änderung des Umwandlungsgesetzes |
|
Begriff der Umwandlung |
Begriff der Umwandlung |
§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. |
§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. |
Umwandlung durch Übertragung des
Unternehmens auf den |
Umwandlung durch Übertragung des
Unternehmens auf den |
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren. |
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren. |
4. ... |
4. unverändert |
(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m - ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 -, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können. |
(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m - ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 -, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können. |
(4) ... |
(4) unverändert |
§ 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. |
§ 4. Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen. |
(2) Führt die umzuwandelnde
Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma,
so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft
betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. |
(2) entfällt |
§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein. |
§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) unverändert |
|
Inkrafttreten |
|
§ 6. § 1, § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 4 ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. |
Artikel X |
|
Änderung des Spaltungsgesetzes |
|
Spaltungsplan |
Spaltungsplan |
§ 2. (1)... |
§ 2. (1) unverändert |
(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden. |
(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe |
Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe |
§ 3. (1) bis (4) ... |
§ 3. (1) bis (4) unverändert |
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 erfüllen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. |
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 erfüllen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. |
Prüfung der Spaltung |
Prüfung der Spaltung |
§ 5. (1) bis (2) ... |
§ 5. (1) bis (2) unverändert |
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern. |
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 UGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) unverändert |
Barabfindungsangebot bei nicht
verhältniswahrender Spaltung; |
Barabfindungsangebot bei nicht
verhältniswahrender Spaltung; |
§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. |
§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Eintragung und ihre Rechtswirkungen |
Eintragung und ihre Rechtswirkungen |
§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen. |
§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, dass die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) unverändert |
Schutz der Gläubiger |
Schutz der Gläubiger |
§ 15. (1)... |
§ 15. (1) unverändert |
(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. |
(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. |
(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften. |
(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass eine andere dem Gläubiger angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Artikel XI |
|
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes |
|
Anzuwendende Bestimmungen |
Anzuwendende Bestimmungen |
§ 1. (1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden. |
§ 1. Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die - in der Anlage wiedergegebene - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden. |
(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann. |
(2) entfällt |
Bekanntmachungen |
Bekanntmachungen |
§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) unverändert |
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. |
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. |
Firma |
Firma |
§ 5. (1)
Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen
aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer
Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. |
§ 5. Die
Firma der Vereinigung muss in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung'' oder die Abkürzung ,,EWIV''
enthalten. |
(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen
Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung''
oder die Abkürzung ,,EWIV'' enthalten. |
|
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses |
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses |
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden. |
Kündigung durch den Privatgläubiger |
Kündigung durch den Privatgläubiger |
§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. |
§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 UGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus. |
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden. |
§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden. |
Artikel V |
Artikel V |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel |
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel |
§ 1. (1)
... |
§ 1. (1)
unverändert |
|
(1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14
des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) unverändert |
Artikel XII |
|
Änderung des SE-Gesetzes |
|
Veranlassung der Bekanntmachung der
Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG |
Veranlassung der Bekanntmachung der
Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG |
§ 3. Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. |
§ 3. Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. |
Prüfung der Angemessenheit der
Barabfindung |
Prüfung der Angemessenheit der
Barabfindung |
§ 7. (1) ... |
§ 7. (1) unverändert |
(2) Der Prüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Prüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären. |
(2) Der Prüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Prüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 UGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Gründung einer Holding-SE |
Gründung einer Holding-SE |
§ 25. (1) ... |
§ 25. (1) unverändert |
(2) Die weitere Frist gemäß Art. 33 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. |
(2) Die weitere Frist gemäß Art. 33 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Strafbestimmungen und Zwangsstrafen Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen und Zwangsstrafen Strafbestimmungen |
§ 64. (1) ... |
§ 64. (1) unverändert |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder |
5. ... |
5. unverändert |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 67. (1) bis (2) ... |
§ 67. (1) und (2) unverändert. |
|
(3) § 3, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 4 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XIII |
|
Änderung des Handelsvertretergesetzes |
|
Pflichten des Handelsvertreters |
Pflichten des Handelsvertreters |
§ 5. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat. |
§ 5. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat. |
Zurückbehaltungsrecht |
Zurückbehaltungsrecht |
§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 HGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 HGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet. |
§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 UGB angegebenen Voraussetzungen das Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet. |
Verhältnis zu anderen Gesetzen |
Verhältnis zu anderen Gesetzen |
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB. |
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler. |
(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des HGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden. |
(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des UGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden. |
Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift |
Beginn der Wirksamkeit und
Vollzugsvorschrift |
§ 29. (1) bis (2) ... |
§ 29. (1) bis (2) unverändert |
|
(2a) § 5, § 19 und § 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Artikel XIV |
|
Änderung der Jurisdiktionsnorm |
|
§ 51. (1) ... |
§ 51. (1)
unverändert |
1. Streitigkeiten aus Handelsgeschäften,
wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine
registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf seiten des
Beklagten ein Handelsgeschäft ist; |
1. Streitigkeiten aus
unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch
eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des
Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. |
2. Streitigkeiten, die aus den
Berufsgeschäften von Handelsmaklern
(Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und
Bestätigung solcher Geschäfte im Handelsverkehr bestellt sind, entstehen,
wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt
werden; |
2. Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften
von Handelsmaklern (Sensalen),
Wägern, Messern und anderen Personen, die zur Vornahme und Bestätigung
solcher Geschäfte im Geschäftsverkehr bestellt sind,
entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern
geführt werden; |
3. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen
der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und
Handlungsgehilfen, ferner aus
den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im
Gewerbe des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den
Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen
mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit nicht das
Gewerbegericht zuständig ist; |
3. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen
der Unternehmer mit ihren Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen
zu Dritten, denen sie sich im Unternehmen
des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen
zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder
Handlungsvollmacht haften, sofern es sich nicht um eine
Arbeitsrechtssache handelt; |
4. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines
Handelsgewerbes zwischen den Vertragsteilen; |
4. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens
zwischen den Vertragsteilen; |
5. Streitigkeiten über das Recht der Verwendung
einer Handelsfirma und die sich aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten; |
5. Streitigkeiten über das Recht der Verwendung
einer Firma und die sich aus diesem Recht
ergebenden Streitigkeiten; |
6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis
zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und
ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den
Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern,
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes,
zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller
dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft
verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen Fällen sowohl während
des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen
Verhältnisses, sofern nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben
ist; |
6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis
zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und
ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den
Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern,
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens,
zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen
Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten
aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in
dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen
Fällen sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des
gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern nicht die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts gegeben ist; |
7. bis 8b. ... |
7. bis 8b. unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. bis 9. ... |
1. bis 9. unverändert |
10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben ist -, nach dem Urheberrechtsgesetz und nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes; |
10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem Urheberrechtsgesetz, nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes und nach Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002; |
11. ... |
11. unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
§ 75. (1) Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Commanditgesellschaften, Actiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Corporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecten, welche nicht unter die Bestimmungen des § 74 fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
§ 75. (1) Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Korporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjekten, welche nicht unter die Bestimmungen des § 74 fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Gerichtsstand für Warenforderungen
der Kaufleute. |
Gerichtsstand für Warenforderungen
der Unternehmer. |
§ 87a.
Gegen Kaufleute können protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus
einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre
von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer
Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende
Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich
nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen
wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden. |
§ 87a.
Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer
wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten
Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch
vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als
Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme
(Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund
einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muss die Vollmacht des
Bestellers urkundlich nachgewiesen werden. |
§ 88. (1) ... |
§ 88. (1) unverändert |
(2) Unter Personen, welche ein Handelsgewerbe
betreiben, wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme
einer zugleich mit der Ware oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten
Faktura begründet, welche mit dem Vermerke versehen ist, daß die Zahlung an
einem bestimmten Orte zu leisten ist und daß an demselben Orte die Klagen aus
dem Geschäfte angebracht werden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder
die Faktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die Faktura
ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierte Sendung als nicht bestellt
zurückgewiesen wird. |
(2) Unter Unternehmern wird
der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme einer zugleich
mit der Ware oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten Faktura begründet,
welche mit dem Vermerke versehen ist, dass die Zahlung an einem bestimmten
Orte zu leisten ist und dass an demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte
angebracht werden können, es sei denn, dass dieser Vermerk oder die Faktura
im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die Faktura ohne Bemerkung
zurückgestellt oder die fakturierte Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen
wird. |
Führung des Firmenbuchs;
gesellschaftsrechtliche |
Führung des Firmenbuchs;
gesellschaftsrechtliche |
§ 120. (1) ... |
§ 120. (1) unverändert |
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht
(Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine
Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen,
ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die
gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung
sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen
Sprengel die Zweigniederlassung liegt. |
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht
(Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine
Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen,
ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB
beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer
Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren,
in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt |
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) unverändert |
Artikel XV |
|
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung |
|
Artikel XIV. |
Artikel XIV. |
... |
unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577 Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlußbriefes, der die Bestimmung enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von amtswegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, daß die im Absatz 1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, daß Ausländer, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1, Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlussbriefes unterworfen werden. |
3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577 Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Unternehmer und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefes, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder der Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von Amts wegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, dass die im Absatz 1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, dass Ausländer, auch wenn sie nicht protokollierte Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1, Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlussbriefes unterworfen werden. |
Artikel XIVa. |
Artikel XIVa. |
Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, daß unter den im Artikel XIV, Absatz 1, Z. 1 und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse von der Börseleitung legitimierten Person zustande kommen, dem Schiedsgerichte schon dann unterworfen werden, wenn beide Streitteile vom Vermittler unterfertigte Schlußbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Vermittler ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Vermittler. Das Börsenstatut kann festsetzen, daß die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auf Ausländer auch dann Anwendung finden, wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind. |
Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, dass unter den im Artikel XIV, Absatz 1, Z. 1 und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse von der Börseleitung legitimierten Person zustande kommen, dem Schiedsgerichte schon dann unterworfen werden, wenn beide Streitteile vom Vermittler unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Vermittler ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Vermittler. Das Börsenstatut kann festsetzen, dass die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auf Ausländer auch dann Anwendung finden, wenn sie nicht protokollierte Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind. |
Artikel XVI |
|
Änderung der Zivilprozessordnung |
|
§ 93. (1) ... |
§ 93. (1) unverändert |
(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb
des Handelsgewerbes einer Person beziehen, kann die Zustellung für den
Principal an den Procuristen geschehen. |
(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb
des Unternehmens einer Person beziehen, kann
die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen
erfolgen. |
Zustellung von Klagen |
Zustellung von Klagen |
§ 106.
Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu
eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder
anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder
in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu
Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt
werden. |
§ 106.
Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu
eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder
anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder
in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, zu
Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt
werden. |
§ 373. (1) bis (2) ... |
§ 373. (1) bis (2) unverändert |
(3) In Rechtsstreitigkeiten einer offenenen
Handelsgesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer
Commanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der
Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer
Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen
gehörigen Rechtssubjecte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in Bezug
auf die Vernehmung als Partei zu behandeln. |
(3) In Rechtsstreitigkeiten einer offenen
Gesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten
einer Kommanditgesellschaft alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter und,
wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft,
einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen
Personen gehörigen Rechtssubjekte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter
in Bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Artikel XVII |
|
Änderung des Rechtspflegergesetzes |
|
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen |
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen |
§ 18. (1) ... |
§ 18. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
a) ... |
a) unverändert |
b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt. |
b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt. |
c) bis d) ... |
c) bis d) unverändert |
2. ... |
2. unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
Artikel XVIII |
|
Änderung der Konkursordnung |
|
Forderungen von Handelsgläubigern |
Forderungen von Handelsgläubigern |
§ 56. Fodrungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten
des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten
Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich
vom 24. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind
mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die
Ehepakten aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch
den Handelsgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem
Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den
Ehepakten gebührt. |
§ 56.
Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die
Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach § 36
UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der
auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde.
Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern
zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des
Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten
gebührt. |
Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter |
Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter |
§ 57. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Konkurs gegen einen
persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der
Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige
Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem
Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der
Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen. |
§ 57. Gläubiger einer eingetragenen
Personengesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen
Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die
anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,
die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der
Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen. |
§ 65. Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Handelsgesellschaft oder im Laufe eines solchen
Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich
haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei
dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig ist. |
§ 65. Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft
oder im Laufe eines solchen Konkursverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen
eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das
Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftskonkurs anhängig
ist. |
Überschuldung |
Überschuldung |
§ 67. (1) Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei
denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet,
soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung
statt. |
§ 67. (1) Die Eröffnung des Konkurses über eingetragene
Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer
Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts
anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
§ 68. Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer
Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses zulässig, solange das
Vermögen nicht verteilt ist. |
§ 68. Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen
Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses
zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist. |
Antrag des Schuldners |
Antrag des Schuldners |
§ 69. (1) bis (2a) ... |
§ 69. (1) bis (2a) unverändert |
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft
natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren
einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer
Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese
Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener
seinerseits Handelsgesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die
Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend. |
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 trifft
natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und
Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft
und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche
Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre
gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene
Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich
die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
§ 93. (1) bis (2) ... |
§ 93. (1) bis (2) unverändert |
(3) Das Gleiche gilt von Forderungen der
Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Konkurse
eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den
Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige
Geltendmachung nicht gedeckt ist. |
(3) Das Gleiche gilt von Forderungen der
Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen
Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden
Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen
gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht
gedeckt ist. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Vermögensverzeichnis und Bilanz. |
Vermögensverzeichnis und Bilanz |
§ 100. (1) bis (5) ... |
§ 100. (1) bis (5) unverändert |
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben. |
(6) Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragenen Personengesellschaft oder eine juristische Person Gemeinschuldner, so bestimmt das Konkursgericht, ob alle oder welche von den Erben, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Konkursgericht zu unterfertigen haben. |
Einbringung und Behandlung der Anmeldungen |
Einbringung und Behandlung der Anmeldungen |
§ 104. (1) ... |
§ 104. (1) unverändert |
(2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer Handelsgesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden. |
(2) Mit der Anmeldung im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Konkurs der Gesellschafter vereinigt werden. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) unverändert |
Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung |
Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung |
§ 132. (1) bis (2) ... |
§ 132. (1) bis (2) unverändert |
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Konkurse befindlichen Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben. |
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Konkurse befindlichen eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen |
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen |
§ 157e. (1) ... |
§ 157e. (1) unverändert |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft |
Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft oder Verlassenschaft |
§ 164. (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. |
§ 164. (1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters |
Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters |
164a. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden. |
164a. Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden. |
Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters |
Ausgleich im Konkurs eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters |
§ 165. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. |
§ 165. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 254.
(1) bis (3) ... |
§ 254.
(1) bis (3) unverändert |
|
(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XIX |
|
Änderung der Ausgleichsordnung |
|
§ 2. (1) bis (3) ... |
§ 2. (1) bis (3) unverändert |
(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre. |
(4) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre. |
(5) bis (8) ... |
(5) bis (8) unverändert |
Forderungen von Handelsgläubigern. |
Forderungen von
Unternehmensgläubigern |
§ 26.
Forderungen von Handelsgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des
Schuldners aus den Ehepakten nach Artikel 6 Nr. 7 der Vierten Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.
Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1999) nachstehen, sind mit dem
Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakten
entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Handelsgläubigern zukommt,
ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als
persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt. |
§ 26. Forderungen
von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte
des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36
UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der
auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der
dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen,
der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch
aus den Ehepakten gebührt. |
Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter |
Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter |
§ 27. Gläubiger einer Handelsgesellschaft sind im Ausgleichsverfahren
gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen
der Handelsgesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet
ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige
Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem
Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der
Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen. |
§ 27. Gläubiger einer eingetragenen
Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen
persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen
Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die
anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen,
die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der
Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen. |
Stimmrecht |
Stimmrecht |
§ 39. (1) ... |
§ 39. (1) unverändert |
(2) Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. |
(2) Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen |
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen |
§ 62. (1) ... |
§ 62. (1) unverändert |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unernehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Ausgleich einer Handelsgesellschaft
oder Verlassenschaft |
Ausgleich einer Handelsgesellschaft
oder Verlassenschaft |
§ 73. (1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. |
§ 73. (1) Ist der Schuldner eine eingetragenen Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Haftung eines ausgeschiedenen
persönlich haftenden Gesellschafters |
Haftung eines ausgeschiedenen
unbeschränkt haftenden Gesellschafters |
§ 74. Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden. |
§ 74. Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden. |
Ausgleich eines persönlich
haftenden Gesellschafters |
Ausgleich eines unbeschränkt
haftenden Gesellschafters |
§ 75. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. |
§ 75. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. |
(2) ... |
(2) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 94. (1) bis (2) ... |
§ 94. (1) bis (2) unverändert |
|
(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39
Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75
Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XX |
|
Änderung des Privatstiftungsgesetzes |
|
Artikel I |
Artikel I |
Privatstiftungsgesetz |
Privatstiftungsgesetz |
Begriff |
Begriff |
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein. |
3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein. |
Stiftungsvorstand |
Stiftungsvorstand |
§ 15. (1) bis (2) ... |
§ 15. (1) bis (2) unverändert |
(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 HGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. |
(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) unverändert |
Artikel XI |
Artikel XI |
Inkrafttreten, Vollziehungsklausel |
Inkrafttreten, Vollziehungsklausel |
(1) ... |
(1) unverändert |
|
(1a) § 1
Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I
Nr. xxx/xxx, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XXI |
|
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes |
|
Voraussetzungen der Haftung |
Voraussetzungen der Haftung |
§ 22. (1) ... |
§ 22. (1) unverändert |
(2) Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis. |
(2) Abs. 1 gilt auch für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) unverändert |
Eigenmittelquote |
Eigenmittelquote |
§ 23. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. |
§ 23. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. |
Fiktive Schuldentilgungsdauer |
Fiktive Schuldentilgungsdauer |
§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV HGB und die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren. |
§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren. |
(2). ... |
(2) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. |
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. |
|
(2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr. xxx/xxx, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XXII |
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Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
|
Tarifpost 10 |
Tarifpost 10 |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen |
I. Firmenbuch |
I. Firmenbuch |
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: |
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: |
1. bei Einzelkaufleuten .................................. 19 Euro |
1. bei Einzelunternehmern ........................ 19 Euro |
2. bei offenen Handelsgesellschaften........ 31 Euro |
2. bei offenen Gesellschaften................... 31 Euro |
3. bei Kommanditgesellschaften................. 31 Euro |
3. bei Kommanditgesellschaften.............. 31 Euro |
4. bei offenen Erwerbsgesellschaften ......... 31 Euro |
4. entfällt |
5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften.. 31 Euro |
5. entfällt |
6. bis 13. ... |
6. bis 13. unverändert |
Tarifpost 10
Z I lit. b und c sowie Z II und III . |
Tarifpost 10 Z I lit. b und c sowie Z II und III unverändert |
Anmerkungen |
Anmerkungen |
Zu Z I lit. a: |
Zu Z I lit. a: |
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. |
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. |
2. bis 15. ... |
2. bis 15. unverändert |
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit. |
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit. |
16. bis 20. ... |
16. bis 20. unverändert |
Artikel VI |
Artikel VI |
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
1. bis 23. ... |
1. bis 23. unverändert |
|
24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr. xxx/xxx, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XXIII |
|
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes |
|
Grundlage der Gebührenbemessung |
Grundlage der Gebührenbemessung |
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten
Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von
Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das
Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der Gebührenbemessung der Wert des
Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein
Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie
den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der
Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf
bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel
seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an
einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die
Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. |
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten
Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von
Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen
des Erblassers, so ist der Gebührenbemessung der Wert des
Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein
Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie
den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der
Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf
bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel
seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an
einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die
Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Amtshandlungen in
Verlassenschaftssachen Grundlage der Gebührenbemessung |
Amtshandlungen in
Verlassenschaftssachen Grundlage der Gebührenbemessung |
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines
Einzelkaufmanns oder den Anteil eines Gesellschafters einer
Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3
Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom
Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese
die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten. |
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers oder
den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die
Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert
zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen
Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1
geforderten Grundlagen enthalten. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Artikel XXIV |
|
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 |
|
Unteilbarkeit des Mindestanteils |
Unteilbarkeit des Mindestanteils |
§ 12. (1) ... |
§ 12. (1) unverändert |
(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers
nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem
Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen
oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil
einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder
einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur
Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil
erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des
Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch
Versteigerung vorzunehmen. |
(2) Würde nach dem Tod des
Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der
mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen
Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder
zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen
Personengesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur
Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil
erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des
Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch
Versteigerung vorzunehmen. |
Artikel XXV |
|
Änderung des Mietrechtsgesetzes |
|
Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens |
Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens |
§ 12a. (1) bis (2) ... |
§ 12a. (1) bis (2) unverändert |
(3) Ist eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit
und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit
der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Abs. 2 anzuwenden, auch wenn
die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Die
vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechts sind verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und
wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu
zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden
Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem
Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. |
(3) Ist eine juristische Person oder eine unternehmerisch
tätige eingetragene Personengesellschaft Hauptmieter einer
Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und
wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch
Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist
Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal
geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft
sind verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei
Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass ein
Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf
Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem
Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. |
(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) unverändert |
Artikel XXVI |
|
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
Kaufmannseigenschaft |
Eintragung in das Firmenbuch |
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch
einzutragen und gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. |
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch
einzutragen. |
§ 61d. ... |
§ 61d. unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in
§ 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen
Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des
Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in
der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die
Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung
in deutscher Sprache beizufügen. |
3. Für die Anmeldung gilt § 12
Abs. 2 UGB in der jeweils geltenden Fassung. In die
Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie
§ 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den
Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die
Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und,
sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 12 Abs. 3 UGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
5. ... |
5. unverändert |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden
Fassung. |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 4 UGB in der
jeweils geltenden Fassung. |
7. ... |
7. unverändert |
Anwendbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen |
|
§ 63. (1) ... |
§ 63. (1) unverändert |
|
(1a) Kleine Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen
lassen. In diesem Fall kommen die §§ 36 bis 38 sowie 53 Abs. 3 bis
5 sinngemäß zur Anwendung. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) unverändert |
§ 119j. ... |
§ 119j. (1) unverändert |
|
(2) § 27, § 61d und § 63 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr. xxx/xxx, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
Artikel XXVII |
|
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
|
Zulässige Gesellschaftsformen |
Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 66. ... |
§ 66. unverändert |
1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem
Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder |
1. eine offene Gesellschaft oder |
2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem
Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder |
2. eine Kommanditgesellschaft oder |
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, oder |
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder |
4. eine Aktiengesellschaft gemäß dem
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98. |
4. eine Aktiengesellschaft. |
Zulässige Gesellschaftsformen |
Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 72. ... |
§ 72. unverändert |
1. eine Offene Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder |
1. eine offene Gesellschaft oder |
2. eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft gemäß dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, oder |
2. eine Kommanditgesellschaft oder |
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906. |
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. |
Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen. |
§ 229. (1) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. |
(2) Buchprüfer und Steuerberater und
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als
Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis
spätestens 31. Dezember 2005 bestehen. |
(2) Buchprüfer und Steuerberater und
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als
Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. |
(3) Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater
oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Offenen
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft bleiben als solche bis
spätestens 31. Dezember 2005 bestehen. |
(3) Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater
oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. |
(4) bis (28) ... |
(4) bis (28) unverändert |
Artikel XXVIII |
|
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 |
|
Gesellschaftszweck |
Gesellschaftszweck |
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften). |
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften). |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
Artikel XXIX |
|
Außerkrafttreten der 4. EVHGB |
|
|
Die Vierte
Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich
vom 24. Dezember 1938, dRGBl. 1938 I 1999, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft. Sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes
bestimmt ist, ist sie jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt
ereignet haben, weiter anzuwenden. Die Geltung des Handelsgesetzbuches vom
10. Mai 1897, dRGBl. S 219/1897, von § 1 Abs. 4
Gutsangestelltengesetz, BGBl. 538/1923, sowie von den §§ 384 Abs. 2
und 385 Abs. 1 zweiter Satz ZPO, RGBl. 113/1895, in der jeweils zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung, bleibt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
unberührt. |
Artikel XXX |
|
Verweisungen |
|
|
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich Übergangsvorschriften. |
Artikel XXXI |
|
Inkrafttreten |
|
|
Soweit in diesem
Bundesgesetz keine anderen Anordnungen getroffen werden, tritt dieses
Bundesgesetz mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch tritt Artikel XXVII Z 3 schon
mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
Bestimmungen, die aufgehoben werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006
außer Kraft. |
Artikel XXXII |
|
Übergangsbestimmungen |
|
|
Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Anordnungen getroffen werden, gilt: |
|
(1) § 367, § 368, § 456,
§ 460a, §§ 466a bis 466e, § 905, § 905a, § 905b,
§ 906, § 1019, § 1029, § 1063a, § 1063b,
§ 1082, § 1170b, § 1333, § 1335, § 1336 und
§ 1396a ABGB in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf nach dem 31. Dezember 2006
abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Auf davor abgeschlossene
Rechtsgeschäfte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. |
|
(2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, begründet, wenn die Faktura nach Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde. |