Vorblatt
Probleme und
Ziele der Gesetzesinitiative
Der vorliegende
Entwurf enthält Änderungen der StPO, des StAG und des Tilgungsgesetzes.
Anlässlich der
Beschlussfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 26.
Februar 2004 hat der Nationalrat die Entschließung „Verbesserung des
Opferschutzes“ (43/E der Beilagen, XXII. GP) einstimmig verabschiedet. Der Bundesminister für Justiz
wird in ihr um Prüfung ersucht, inwieweit die durch das
Strafprozessreformgesetz geschaffenen Verbesserungen der Opferrechte bereits
vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bis Ende 2007 geltende
Strafprozessordnung (StPO) eingebaut werden können, um diese Vorteile bereits
zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen und dem Nationalrat eine
entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten. Der vorliegende Entwurf versteht
sich als Umsetzung dieser Entschießung. Durch ihn sollen die dringlichsten Verbesserungen im Bereich
der Verbesserung der Opferrechte ohne allzu große Eingriffe in die Systematik
der bis Ende 2007 geltenden StPO aufgenommen werden. Dabei wird soweit wie
möglich auf die Balance mit der Stellung des Beschuldigten Rücksicht genommen.
Die Begriffe halten sich an die Sprache der geltenden StPO.
Im Bereich des
Anklageeinspruchs (§ 211a StPO) und der Nichtigkeitsgründe der §§ 281 Abs. 1 Z
10a und 345 Abs. 1 Z 12a StPO sollen die in dem Entwurf eines
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG, RV 994 d.B. XXII. GP) enthaltene
Diversionsregelung sowie Diversionsmöglichkeiten in anderen Gesetzen (§§ 35 bis
37 SMG) verfahrensrechtlich abgesichert werden.
Darüber hinaus
enthält der Entwurf dem DSG 2000 und dem technischen Fortschritt Rechnung
tragende Regelungen zur elektronischen Führung der Register der
staatsanwaltschaftlichen Behörden und zur Einsichtnahme in die dem Tagebuch
angeschlossenen Anzeigen und Berichte.
Die für die
Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten verfügen
derzeit bei ihren für die Klassifizierung nach den §§ 134, 161 StVG
erforderlichen Vorbereitungsarbeiten lediglich über einen beschränkten Zugang
zum Strafregister. Durch die im Entwurf enthaltene Änderung des § 6 Abs. 1 des
Tilgungsgesetzes soll die im Rahmen der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV)
in Aussicht genommene neue „automationsunterstützte“ Klassifizierung durch
Schaffung eines unbeschränkten Zuganges der Anstalt zum Strafregister
(lediglich) für Zwecke der Vorbereitung der Klassifizierung ermöglicht und
dadurch das Verfahren selbst beschleunigt sowie Sicherheitsrisiken im Rahmen
der „Vorklassifizierung“ minimiert werden.
Grundzüge
der Problemlösung
Das bereits
derzeit vom Bundesministerium für Justiz geförderte Institut der
Prozessbegleitung soll noch vor dem 1. Jänner 2008 eine gesetzliche Grundlage
erhalten und darauf gestützt eine flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen
der Prozessbegleitung gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen weitere durch das
Strafprozessreformgesetz geschaffene Verbesserungen der Opferrechte bereits in
die bis Ende 2007 geltende StPO eingebaut werden, wobei darauf geachtet werden
soll, keine allzu großen Eingriffe in deren Systematik und die zu Grunde
liegende Balance der Rechte der Verfahrensbeteiligten vorzunehmen. Der geltende
Gesetzestext soll daher so weit wie möglich beibehalten und die wesentlichen
Verbesserungen in diesen integriert werden. Insbesondere sollen Informations-
und Verständigungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Personen
ausgeweitet werden, die durch
eine strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt wurden. Gerichte und
Staatsanwaltschaften sollen verpflichtet werden, diese Personen stets mit
Achtung und Würde zu behandeln.
Die im Entwurf
eines VbVG vorgeschlagene Diversionsmöglichkeit sowie Diversionsregelungen in
anderen Gesetzen, nach denen das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen
durch das Gericht einzustellen ist, sollen im Wege eines Anklageeinspruchs oder
einer Nichtigkeitsbeschwerde durchgesetzt werden können.
Im Bereich
staatsanwaltschaftlicher Datenanwendungen sollen die Vorgaben des DSG 2000
umgesetzt und gesetzliche Regelungen zur Ermöglichung elektronischer
Akteneinsicht geschaffen werden.
Im Rahmen der
Vorbereitungsarbeiten zur Klassifizierung von Strafgefangenen oder
Untergebrachten soll den für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges
zuständigen Anstalten unbeschränkter Zugang zum Strafregister eröffnet werden.
Alternativen
Keine.
Kosten
Das Ausmaß der
Mehraufwendungen für das Vorziehen von Bestimmungen im Bereich des
Opferschutzes, insbesondere durch den Anspruch auf Prozessbegleitung, kann
derzeit nicht abschließend eingeschätzt werden, weil nicht vorhergesehen werden
kann, inwieweit die in diesem Gesetz den Betroffenen zukommenden
Verfahrensrechte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das Institut der
Prozessbegleitung erreicht zwar bereits einen zunehmenden Bekanntheitsgrad in
der Bevölkerung, mit dem eine steigende Inanspruchnahme verbunden war. Auch
wenn nach dem „Boom“ in den Anfangsjahren zwischenzeitig ein geringerer Anstieg
von Prozessbegleitungsfällen zu verzeichnen war, ist durch die gesetzliche
Verankerung der Prozessbegleitung neuerlich mit einer erhöhten Inanspruchnahme
zu rechnen. Eine zur Kalkulation der voraussichtlichen Kosten notwendige
fundierte Schätzung darüber, mit wie vielen zusätzlichen
Prozessbegleitungsfällen zu rechnen ist, kann mangels verlässlicher statistischer
Opferzahlen derzeit nicht vorgenommen werden.
Als Anhaltspunkt kann jedoch die
Statistik der bisher ausbezahlten Beträge dienen:
Jahr |
Ausbezahlter |
Steigerung
gegenüber dem Vorjahr (in %) |
2000 |
32.696,34 |
|
2001 |
165.627,97 |
406,56 |
2002 |
384.162,07 |
131,94 |
2003 |
617.097,70 |
60,63 |
2004 |
740.727,39 |
20,03 |
Für im 4. Quartal
2004 geleistete Prozessbegleitung wurde in den Monaten Jänner und Februar 2005
ein Betrag von 261.940,88 Euro ausbezahlt. Im Bundesvoranschlag für die Jahre
2005 und 2006 sind für die Opferhilfe des Bundesministeriums für Justiz jeweils
2 Millionen Euro ausgewiesen. Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus,
dass mit diesen Beträgen das Auslangen gefunden werden kann, weil bereits bei
den Budgetverhandlungen ein Vorziehen der Opferrechte angenommen und in die
Kalkulation aufgenommen wurde.
Im Gegenzug wird
durch die vorgeschlagene Aufnahme der Kosten der Prozessbegleitung in den
Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten (§ 381 StPO) mit einem gewissen
Rückersatz der Kosten der Prozessbegleitung zu rechnen sein. Die Höhe der
Rückflussquote, die u.a. von der Entscheidungspraxis der Gerichte und von der
Leistungsfähigkeit der Verurteilten abhängt, lässt sich allerdings derzeit
nicht abschätzen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
keine
Besonderheiten
des Gesetzgebungsverfahrens
keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der
Rahmenbeschluss des Rates 2001/220/J über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 1, wird berücksichtigt. Im
Übrigen wird EU-Recht durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.
Erläuterungen
1.
Allgemeines
Anlässlich der
Beschlussfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 26.
Februar 2004 hat der Nationalrat die Entschließung „Verbesserung des
Opferschutzes“ (43/E der Beilagen, XXII. GP) einstimmig verabschiedet, mit
welcher der Bundesminister für Justiz zu prüfen ersucht wird, inwieweit die durch das
Strafprozessreformgesetz geschaffenen Verbesserungen der Opferrechte bereits
vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bis Ende 2007 geltende
Strafprozessordnung eingebaut werden können, um diese Vorteile bereits zu einem
früheren Zeitpunkt zu verwirklichen und dem Nationalrat eine entsprechende
Regierungsvorlage zuzuleiten. Mit diesem Entwurf sollen die dringlichsten Anliegen im Bereich der
Verbesserung der Opferrechte ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der
bis Ende 2007 geltenden StPO aufgenommen werden;
gesetzliche Begriffe werden soweit als möglich beibehalten.
Das Institut der
psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung, das bislang auf der
Grundlage des Art. VI des Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, vom
Bundesministerium für Justiz gefördert wird, soll bereits vor dem
In-Kraft-Treten der Strafprozessordnung in der Fassung des
Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage erhalten. Um die bundesweit flächendeckende Versorgung mit
Einrichtungen der Prozessbegleitung zu ermöglichen, wird die Bundesministerin
für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der
Prozessbegleitung zu beauftragen. Die Zulässigkeit, eine gemäß § 25 Abs. 3 SPG
anerkannte Opferschutzeinrichtung als Vertreter des Privatbeteiligten zu
bestellen, soll gleichfalls
ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
Personen, die
durch eine strafbare Handlung verletzt wurden („Verletzte“), sollen bereits vor
dem 1. Jänner 2008 weitere wesentliche Vorteile und Verbesserungen im
Strafverfahren wahrnehmen können. Der Verpflichtung für Gerichte und
Staatsanwaltschaften, Verletzte mit Achtung und Würde zu behandeln und ihre
Wiedergutmachungsinteressen zu wahren und zu fördern, kommt grundsätzliche
Bedeutung zu. Damit Verletzte ihre Rechte und Interessen auch tatsächlich
bestmöglich wahrnehmen können, werden Belehrungs- und Informationsrechte
bereits in die bis Ende 2007 geltende StPO vorgezogen.
Insbesondere
werden Personen, die durch eine strafbare Handlung Gewalt oder gefährlicher
Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden
sein könnten, sowie nahe Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat
herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat
waren, über das Recht auf Prozessbegleitung, deren Voraussetzungen sowie über Opferschutzeinrichtungen
zu belehren sein, die Prozessbegleitung anbieten.
Jene Personen, die
ein Recht auf Prozessbegleitung haben, also in der Regel emotional besonders
betroffene Verletzte mit erhöhtem Schutzbedürfnis, werden von einer
Haftentlassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz
von Amts wegen zu informieren sein.
Fremdsprachigen
Verletzten soll Übersetzungshilfe grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen
wie Beschuldigten geleistet werden.
Die Kosten der
Prozessbegleitung sollen künftig dem Beschuldigten nicht bloß im Rahmen des
Pauschalkostenersatzes, sondern als zu ersetzende Verfahrenskosten auferlegt
werden.
Die Bestimmungen,
nach denen im Wege des Anklageeinspruchs bzw. der Nichtigkeitsbeschwerde
überprüft werden kann, ob das Gericht zu Unrecht von einer ihm übertragenen
Diversionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (§§ 211a, 281 Abs. 1 Z 10a
und 345 Abs. 1 Z 12a), sollen auf die Diversionsmöglichkeiten nach dem Entwurf
eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, RV 994 d.B. XXII. GP, und andere gesetzliche Regelungen der
Diversion (insbesondere §§ 35 bis 37 SMG) erweitert werden.
Mit der
Zivilverfahrensnovelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, ist unter anderem das
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 idF BGBl. I Nr. 112/2003, (Artikel
V) geändert worden, um eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die elektronische
Führung von Registern und Geschäftsbehelfen der Gerichte zu schaffen (§ 80
GOG). Eine solche Rechtsgrundlage für den Einsatz der Verfahrensautomation
Justiz ist vor allem im Hinblick auf die Regelungen des Datenschutzgesetzes
2000 erforderlich, wonach die Verwendung von Daten und eine Datenanwendung
einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie eine Meldepflicht der Auftraggeber
von Datenanwendungen an die
Datenschutzkommission vorgesehen ist (§§ 17 und 19 DSG 2000). Für den Bereich
der Datenanwendungen der staatsanwaltschaftlichen Behörden wird eine Rechtsgrundlage
erst mit Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 74 f. des
Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, zur Verfügung stehen. Da ein
Zuwarten bis zum In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1. Jänner 2008 nicht
vertretbar erscheint, sollen mit den §§ 34a und 34b StAG dem technischen
Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der internen Register der
staatsanwaltschaftlichen Behörden und zur Einsichtnahme in die dem Tagebuch
angeschlossenen Anzeigen und (sicherheitsbehördlichen) Erhebungen geschaffen
werden. Darauf aufbauend werden entsprechende Änderungen der §§ 18 bis 22 und
45 der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des
Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) vorzunehmen sein.
Nach § 134 Abs. 1
StVG hat das Bundesministerium für Justiz längstens binnen sechs Wochen nach
der Aufnahme eines Strafgefangenen zu bestimmen, in welcher
Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb
des durch die Bestimmungen des StVG geschaffenen Rahmens die Strafe im
Einzelfall zu vollziehen ist („Klassifizierung“). Den mit der Erstellung eines
Vorschlages befassten Justizanstalten stehen jedoch die aktuellen Daten des
Strafregisters mangels unbeschränkten Zuganges nicht in vollem Umfang zur
Verfügung, sodass während dieser Frist sich aus dem Vorleben des
Strafgefangenen ergebende Sicherheitsrisiken nicht verlässlich abgeschätzt
werden können. Die Beischaffung der im Strafakt erliegenden, häufig nicht
(mehr) aktuellen Strafregisterauskunft führt zudem zu erheblichen Verzögerungen
des Klassifizierungsverfahrens. Aus diesen Gründen ist es notwendig,
Strafvollzugsbehörden zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung einen
unbeschränkten Zugang zu den Daten des Strafregisters zu eröffnen.
Im Einzelnen
schlägt der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
A.
Strafprozessordnung
·
Verankerung
des Anspruchs auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung von
Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich
begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer
sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie von nahen
Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden
sein könnte, oder anderen Angehörigen, die Zeugen der Tat waren, in der bis
Ende 2007 geltenden StPO, verbunden mit der Ermächtigung für die Bundesministerin
für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der
Prozessbegleitung zu beauftragen.
·
Aufnahme
einer Verpflichtung, durch eine strafbare Handlung verletzte Personen mit Achtung
und Würde zu behandeln.
·
Anspruch des
fremdsprachigen Verletzten auf Gewährung von Übersetzungshilfe unter den
selben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten.
·
Ausweitung
der aktiven Belehrungs- und Informationsverpflichtungen:
o
über Entschädigungs-
oder Hilfeleistungen,
o
über die Voraussetzungen
der Prozessbegleitung und entsprechende Opferschutzeinrichtungen vor der
ersten Befragung der betroffenen Personen,
o
Information
von emotional betroffenen Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben,
über die Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster
Instanz.
·
Aufnahme
gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannter Opferschutzeinrichtungen in den Kreis jener Personen und
Einrichtungen, die der Privatbeteiligte mit seiner Vertretung beauftragen kann.
·
Erweiterung
der §§ 211a, 281 Abs. 1
Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a auf
Diversionsmöglichkeiten außerhalb des IXa. Hauptstückes der StPO.
·
Aufnahme der
Kosten der Prozessbegleitung in den Katalog der zu ersetzenden
Verfahrenskosten.
B.
Staatsanwaltschaftsgesetz
·
Schaffung
einer Rechtsgrundlage für elektronische Register- und Aktenführung im
Bereich der Staatsanwaltschaften.
C.
Tilgungsgesetz
·
Schaffung
eines unbeschränkten Zuganges zu den Daten des
Strafregisters für die Strafvollzugsbehörden zum
Zweck der Klassifizierung .
2. Zu den
finanziellen Auswirkungen
Der Anspruch auf
Prozessbegleitung wird zu einem – wegen nicht vorhandener statistischer
Aufzeichnungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten - nicht exakt
vorhersehbaren Anstieg der Prozessbegleitungsfälle führen. Das
Bundesministerium für Justiz geht im Zusammenhang mit dem Aufbau einer
flächendeckenden Versorgung mit Prozessbegleitung davon aus, dass mit dem für
Opferhilfe budgetierten Ansatz in der Höhe von zwei Millionen Euro das
Auslangen zu finden sein wird. Durch die Aufnahme der Prozessbegleitungskosten
in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten ist schließlich auch mit
einem teilweisen – seriös ebenfalls nicht einschätzbaren - Rückersatz der
Kosten zu rechnen.
3. Zu den
einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel I
(StPO)
Zu Z 1 (§
47a StPO):
§ 47a Abs. 1 StPO
enthält bereits derzeit eine Belehrungspflicht gegenüber den durch eine
strafbare Handlung in ihren Rechten verletzten Personen und soll um jene Rechte
erweitert werden, die dem neuen Verfahrensgrundsatz des § 10 StPO idF des
Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 (im Folgenden: StPRG), über die
Beteiligung der Opfer entsprechen. Abs. 1 soll daher neu gegliedert werden,
wobei Z 1 die in § 10 Abs. 2, Z 3 jene der in § 10 Abs. 3 StPO idF StPRG
geregelten Rechte enthalten soll. Begrifflich und systematisch soll im Übrigen
an der bis Ende 2007 geltenden StPO festgehalten werden; auf die Übernahme des
Begriffs des „Opfers“ wird – auch im Hinblick auf den eingeschränkten Auftrag
des gegenständlichen Gesetzesvorhabens - verzichtet und vorläufig am Begriff
„der durch eine strafbare Handlung verletzten Person“ festgehalten.
Abs. 2 erweitert
die Fürsorgepflicht aller im Strafverfahren tätigen Behörden:
In Z 1 wird
nunmehr die Verpflichtung hervorgehoben, auf die Rechte und Interessen des
Verletzten angemessen Bedacht zu nehmen und ihn über die Möglichkeiten zu
belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten. Unter Information
betreffend Entschädigungsleistungen sind beispielsweise solche nach dem
Verbrechensopfergesetz – VOG zu verstehen, Information über Hilfeleistungen umfasst insbesondere jene
über geeignete Opferschutzeinrichtungen.
In Z 2 wird die
Verpflichtung aufgenommen, Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben,
über deren Voraussetzungen und (insbesondere auch örtlich) in Betracht kommende
Einrichtungen zu informieren. Der Begriff „Befragung“ verdeutlicht den frühen
Zeitpunkt dieser Information, die jedenfalls vor der ersten niederschriftlichen
Vernehmung der verletzten Person zu erfolgen hat, und somit in der Regel bereits
durch Organe der Sicherheitsbehörden vorzunehmen sein wird; es versteht sich
von selbst, dass zu diesem Zweck geeignete Formulare aufgelegt werden.
Z 3 betont die
allgemeine Verpflichtung, den Verletzten während des Verfahrens mit Achtung der
persönlichen Würde zu behandeln. Diese Bestimmung setzt die in Art. 2 des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im
Strafverfahren (Rahmenbeschluss 2001/220/JI) enthaltene Verpflichtung zur
Achtung und Anerkennung der Opfer im Rahmen des Strafverfahrens um. Die im
bisherigen Abs. 2 geregelten Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre werden
nun in diese Bestimmung integriert, weil es sich ebenfalls um ein Recht
handelt, dass allen Verletzten zustehen soll.
Personen, die
durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden
sein könnten, haben auf Grund ihrer besonderen persönlichen Betroffenheit
Anspruch auf weitergehende Rechte. Die Information dieser Personen hat daher
darüber hinaus die in § 70 Abs. 2 StPO idF StPRG geregelten Rechte zu umfassen,
und zwar
- die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem
persönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung,
deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (Z 1),
- zu verlangen, im Vorverfahren und in der
Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Z 2) sowie
-
zu verlangen, die Öffentlichkeit
der Hauptverhandlung auszuschließen (Z 3).
Dass Befragungen
einer in der sexuellen Integrität verletzten Person vor Organen der
Sicherheitsbehörden durch eine Person gleichen Geschlechts vorzunehmen sind,
ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Z 2 RLV; im gerichtlichen Verfahren könnte
diesem Anspruch nur nach Maßgabe der Geschäftsverteilung entsprochen werden,
weshalb in vielen Fällen eine Belehrungspflicht über ein entsprechendes
Verlangen ins Leere laufen und bloß auf Unverständnis stoßen würde.
Der neue Abs. 3
beinhaltet eine Informationspflicht von Staatsanwaltschaften und Gerichten
gegenüber Verletzten, von allen Entscheidungen über den Rücktritt von der
Verfolgung, die Einstellung des Verfahrens sowie die Abbrechung des Verfahrens
gegen einen bekannten Täter und die Fortsetzung dieses Verfahrens zu
verständigen.
Die gesetzliche
Klarstellung, in welchen Fällen die Verständigungspflicht der
Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht obliegt, erfolgt im letzten Satz dieses
Absatzes..
Der ebenfalls neu
eingeführte Abs. 4 enthält den Anspruch einer verletzten Person auf Gewährung
von Übersetzungshilfe (§ 56 StPO idF StPRG), soweit dies zur Wahrung ihrer
Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen
ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist. Wie im
StPRG, so soll auch nach der bis Ende 2007 geltenden Bestimmung die
Übersetzungshilfe unter den selben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten (§ 38a
Abs. 1 StPO) gewährt werden.
Zu Z 2 (§
49a StPO):
Der Anspruch auf
psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung (§ 66 Abs. 2 StPO idF StPRG)
soll mit dieser Bestimmung in die bis Ende 2007 geltende StPO aufgenommen
werden.
Abs. 1 gewährt
emotional in der Regel besonders betroffenen Verletzten Anspruch auf
psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung, wobei der Kreis der
Anspruchsberechtigten zur Gänze und grundsätzlich auch die
Anspruchsvoraussetzungen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Verfahrenssystematik - jenen des StPRG nachgebildet wurden. Die Umschreibung
der Anspruchsberechtigten setzt eine vorsätzlich begangene Tat mit bestimmten
opferbezogenen Tatmodalitäten voraus, verlangt jedoch nicht den Eintritt eines
bestimmten Schadens, etwa einer Körperverletzung. Grundsätzlich kommen alle
Delikte des Besonderen Teils des StGB in Betracht, die Gewalteinwirkung,
gefährliche Drohung oder Beeinträchtigung der sexuellen Integrität beinhalten.
Auch bestimmte Vermögensdelikte, die mit Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen
das Opfer verbunden sind (insbesondere Raub und Erpressung), erfüllen diese
Voraussetzung. Ob die Straftat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist und
welche Schäden durch sie verursacht wurden, bleibt für die
Anspruchsberechtigung ohne Bedeutung. Auch das Erleiden körperlicher oder
seelischer Qualen als Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat (z.B. § 92
StGB) ist als eine Art der Gewaltanwendung zu begreifen, weil dem Element der
persönlichen (emotionalen) Betroffenheit entscheidende Bedeutung zukommt.
Ausschlaggebend ist jedenfalls die Perspektive des Opfers.
Der gewaltsam verursachte Tod eines Menschen bildet für seine
nächsten Angehörigen in der Regel ein besonders traumatisches Geschehen. Als
solche nahe Angehörige bezeichnet das Gesetz die Verwandten in gerader Linie,
Ehegatten, Lebensgefährten und Geschwister. Andere in § 72 StGB genannte
Angehörige (z.B. Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins) werden von dieser
Bestimmung hingegen nur dann erfasst, wenn sie unmittelbar Zeuge der Tat
wurden, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass Verwandte durch das
Mit-Erleben einer Straftat, die zum Tod einer nahestehenden Person führt, in
besonderer Weise traumatisiert werden. Es macht keinen Unterschied, ob die
Straftat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Der Anspruch besteht, soweit dies zur Wahrung der Rechte dieser
Personen und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.
Der Anspruch wird dadurch erfüllt, dass das Bundesministerium für Justiz mit
bereits im Bereich der Prozessbegleitung tätigen und bewährten Einrichtungen
Verträge abschließen wird, um die flächendeckende Versorgung mit
Prozessbegleitung garantieren zu können. In diesen Verträgen werden die
Einrichtungen beauftragt und verpflichtet, Prozessbegleitung nach den
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren. Eine gerichtliche
Entscheidung erscheint nicht erforderlich (worauf jedoch das noch im
Ministerialentwurf enthaltene „Verlangen“ hindeuten würde); sie wäre in vielen
Fällen nicht möglich bzw. würde verspätet erfolgen, weil Prozessbegleitung in
einem sehr frühen Stadium nach der Tat, gegebenenfalls bereits vor deren
Anzeige, gewährt werden können soll.
Abs. 2 entspricht § 66 Abs. 2 zweiter Satz StPO idF StPRG und
enthält die Definition, was unter psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung
zu verstehen ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der
Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen
Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren.
Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung (§
50 Abs. 1) durch einen Rechtsanwalt.
Die Beurteilung, ob einer Person von der Opferschutzeinrichtung
Prozessbegleitung zu gewähren ist, obliegt der Opferschutzeinrichtung, weil die
Beurteilung der persönlichen Betroffenheit in der Regel besonderes Fachwissen
voraussetzt. So wird nicht jede gefährliche Drohung, insbesondere eine solche,
die nicht unter Angehörigen begangen wird, eine besondere emotionale
Betroffenheit auslösen, die den Verletzten an der Wahrnehmung seiner Rechte
hindert. Auch Beratung und Vertretung durch einen – von der Einrichtung zu
beauftragenden - Rechtsanwalt wird nur nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage,
insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im
Rahmen der Privatbeteiligung erforderlich sein. Schließlich wird für
juristische Prozessbegleitung auch zu beurteilen sein, ob dem Verletzten nach
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bevollmächtigung eines von
ihm gewählten Vertreters zugemutet werden kann (Erforderlichkeitskriterium).
Im Fall der Verweigerung der Prozessbegleitung wird durch das
Bundesministerium für Justiz zu prüfen sein, ob die Einrichtung ihren vertraglichen
Pflichten entsprochen hat. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht vorgesehen.
In Abs. 3 wird die
Bundesministerin
für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der
Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu
beauftragen; damit wird im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. 2 dritter Satz StPO idF StPRG
entsprochen.
Zu Z 3 (§ 50
Abs. 1StPO):
Nach der
Rechtsprechung des OGH (4 Ob 296/02m) sind gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannte
Opferschutzeinrichtungen (z.B. Interventionsstellen gegen Gewalt in der
Familie) als Vertreter von Privatbeteiligten – mangels Eingriffs in das
gesetzliche Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte - zuzulassen. Diese
Rechtsansicht soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert und damit der
Klarstellung gedient werden.
Zu Z 3 (§
162 StPO):
Abs. 2 erweitert
die aktive Informationsverpflichtung für Gerichte, indem ausdrücklich
festgehalten wird, dass sowohl auf das bereits derzeit bestehende Recht auf
Beiziehung einer Vertrauensperson als auch auf den Anspruch auf psychosoziale
und juristische Prozessbegeleitung in der Vorladung zur Befragung durch den
Untersuchungsrichter hinzuweisen ist, und diese auch einen Hinweis auf eine
oder mehrere örtlich in Betracht kommende Opferschutzeinrichtungen zu umfassen
hat (vgl. § 70 Abs. 1 StPO idF StPRG).
Zu Z 4 (§
195 StPO):
In dieser
Bestimmung soll eine aktive Informationsverpflichtung gegenüber den in § 49a
Abs. 1 erwähnten Personen (also jenen emotional besonders betroffenen Personen,
die Anspruch auf Prozessbegleitung haben) zum Ausdruck kommen. Auf Grund der
besonderen Gefährdungs- und Interessenlage sind diese Personen und die für
ihren Aufenthaltsort zuständige Sicherheitsbehörde von einer Freilassung des
Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unverzüglich von Amts wegen zu verständigen, und zwar unter
Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel. Die Verständigung
ist vom Untersuchungsrichter, nach Anklageerhebung jedoch vom Vorsitzenden bzw.
Einzelrichter, zu veranlassen. In der Praxis wird sich bereits aus Gründen der
effizienten und raschen Verständigung der Opfer und der Ermöglichung
psychosozialen Beistands die Information im Wege einer Opferberatungsstelle (§
25 Abs. 3 SPG) bzw. der Prozessbegleitung empfehlen; es versteht sich von
selbst, dass sie vorläufig auch mündlich vorgenommen werden kann. Insbesondere
wird jene Opferschutzeinrichtung
für die Information geeignet sein, welche die durch eine strafbare Handlung
verletzte Person bereits im Verfahren betreut hat, weil sie nicht nur über die
Kontaktadressen (Telefonnummern) der verletzten Person verfügen wird, sondern auch weil
bereits eine Vertrauensbasis besteht.
Zu Z 6 bis
8 (§§ 211a, 281 Abs. 1 Z 10a und
345 Abs. 1 Z 12a StPO):
Durch die
Strafprozessnovelle 1999 (BGBl. I Nr. 55/1999) sind Bestimmungen über die
Diversion in die StPO eingefügt worden (IXa. Hauptstück). Die Anwendung der
Diversion obliegt primär der Staatsanwaltschaft; diese hat unter den in
§ 90a StPO genannten Voraussetzungen nach einer der vier Arten der
Diversion (Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen, Probezeit,
außergerichtlicher Tatausgleich – vgl. §§ 90c bis 90g StPO) vorzugehen und
von der Verfolgung zurückzutreten.
Liegen die
Voraussetzungen einer Diversion vor, so hat nach § 90b StPO auch das
Gericht auf eine diversionelle Erledigung hinzuwirken und das Verfahren mit
Beschluss einzustellen. Daran knüpft der durch die Strafprozessnovelle 1999
eingefügte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10a StPO an:
Nichtigkeit liegt vor, wenn „nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen
wäre“.
In der
Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden
für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, RV 994 d.B. XXII.
GP), wird in § 19 eine besondere Rechtsgrundlage für diversionelles
Vorgehen geschaffen, wobei - unter Verweis auf § 90b StPO – das Gericht
bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestimmungen über Diversion anzuwenden
und das Verfahren einzustellen haben soll.
Um klarzustellen,
dass auch in einem Verfahren gegen einen Verband die Nichtanwendung der Bestimmungen
über Diversion durch das Gericht einen Nichtigkeitsgrund bildet, wird
vorgeschlagen, den Nichtigkeitsgrund in der Weise umzuformulieren, dass nicht
mehr auf das IXa. Hauptstück der StPO verwiesen wird, sondern auf jene
Bestimmungen, die auf die Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen
einer diversionellen Erledigung durch das Gericht gemäß § 90b StPO verweisen.
Damit sollen sowohl § 19 VbVG als auch künftige Regelungen erfasst werden.
Schließlich soll auch die Anwendung des § 37 SMG im Wege einer
Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden können, handelt es sich doch auch dabei
nach ihrer dogmatischen Einordnung um eine Diversionsmöglichkeit (siehe Schroll,
WKStPO Vor § 90a - § 90m, Rz 16). Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch
die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 SMG ist obligatorisch, während die
Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene)
Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des § 35
Abs. 1 SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren
Sinn (vgl. SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des § 35
Abs. 2 SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des § 34 Abs. 1 StPO
einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bisher bloß
die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 SMG durch das gemäß §
37 SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung
eines Vorgehens nach § 35 Abs. 2 SMG den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des §
281 Abs. 1 StPO zu begründen (14 Os 93/02; 14 Os 23/02; 13 Os 15/04; 15 Os
110/02).
Dies widerspricht
dem generell amtswegig wahrzunehmenden Charakter von Diversionsvoraussetzungen
(Schroll, WKStPO § 90 f, Rz 26). Da jedoch eine analoge Anwendung
der Nichtigkeitsgründe eine Gesetzeslücke voraussetzt, eine solche aber nicht
vorliegt, sollen die Diversionsmaßnahmen der §§ 35, 37 SMG ausdrücklich dem
Anwendungsbereich der §§ 211a Abs. 1; 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a
StPO unterstellt werden (siehe auch den Antrag der Grünen zu einem
Bundesgesetz, das die Überprüfung des Ermessens gemäß § 35 Abs. 2 SMG in den
Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10a StPO aufnimmt, 525/A XXII. GP).
Zu Z 6 (§ 381 StPO):
Die Kosten der
Prozessbegleitung sollen nicht bloß in den Pauschalkostenersatz einfließen, sondern vom
Verurteilten – soweit ihm überhaupt ein Kostenersatz auferlegt wird – gesondert
abzugelten sein. Dies erscheint auch grundsätzlich gerechtfertigt, wird doch
mit der Verurteilung auch die Verantwortung des Täters für die Notwendigkeit
einer besonderen Rücksichtnahme und Begleitung des Opfers ausgesprochen. Soweit
juristische Prozessbegleitung gewährt wird, scheint ein Kostenersatz vor allem
aus dem Gedanken gerechtfertigt, den Täter nicht dadurch zu entlasten, dass der
betroffene Verletzte keinen Kostenersatz gemäß § 393 Abs. 4 (iVm § 395 StPO
soweit er mit seinen Ansprüchen zumindest teilweise durchdringt, siehe Fabrizy, StPO9 § 393
Rz 2) oder im Wege einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen
kann (§ 393 Abs. 5), weil diese Kosten ja nach den abzuschießenden Verträgen vom Bundesministerium für
Justiz vorgeschossen bzw. abgegolten werden. Die Höhe des Kostenersatzes
richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Förderungsvertrag, den die jeweiligen
Einrichtung vorzulegen hat.
Zu Art II (StAG)
Zu Z 1 (§ 34a):
Nach geltender
Rechtslage hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung jene Register,
Vormerkungen und Verzeichnisse zu bestimmen, die bei den staatsanwaltschaftlichen
Behörden (nach § 2 Abs. 1 StAG Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften,
Generalprokuratur) zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen
Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen
Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der
Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.
Gleichzeitig sind auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, die Form
und Einrichtung zu regeln, die Organe zu benennen, die sie führen sollen und im
Einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und letztlich
wie und für wie lange sie aufzubewahren sind (siehe §§ 16 bis 30 sowie 50 und
51 DV-StAG).
Weitere
Anordnungen finden sich auf Grund des § 30 DV-StAG in zu einzelnen Fragen
ergangenen Erlässen, insbesondere im „ADV-Handbuch“, nunmehr
„VJ-Online-Handbuch“, das die durch die automationsunterstützte Registerführung
erforderlichen Besonderheiten festlegt. Die sich gerade im Bereich der
Behandlung dieser automationsunterstützt geführten Register ergebende
Notwendigkeit, rasch und möglichst einfach auf geänderte (sowohl technische als
auch rechtliche) Verhältnisse zu reagieren, lässt es angezeigt erscheinen, das
Regelungskonzept der Register zu überdenken.
Zum Einen soll der
Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe möglichst umfassend im
Gesetzestext umschrieben werden. Zum Anderen soll – auch unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Erwägungen – ausdrücklich festgelegt werden, dass in die
Register und sonstigen Geschäftsbehelfe nur solche Daten eingetragen werden
dürfen, die auf Grund des Zweckes des Registers oder sonstigen Geschäftsbehelfs
erforderlich sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die im Register
enthaltenen Daten immer mit dem Inhalt des Tagebuches und der sonstigen
Geschäftsbehelfe übereinstimmen müssen.
Gesetzlich soll
auch festgelegt werden, dass die Registerführung sowie die Führung sonstiger
Geschäftsbehelfe grundsätzlich automationsunterstützt erfolgen soll, soweit die
technischen und personellen Möglichkeiten dies zulassen. Gleiches soll für den
Inhalt von Tagebüchern, etwa Anzeigen gelten. In diese könnten die
Verfahrensparteien dann nach § 34a Abs. 4 des Entwurfs elektronisch
Akteneinsicht nehmen.
Welche Register
die staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen haben, welche Gattungen hierin
einzutragen sind, wer sie zu führen hat und die Frage der Aufbewahrung soll
weiterhin vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg (DV-StAG) geregelt
werden. Welche Daten im Einzelnen einzutragen sind und wie hierbei vorzugehen
ist, soll in Erlassform festgelegt werden, für die automationsunterstützt
geführten Register somit im VJ-Online-Handbuch.
Den Parteien steht
bereits bisher nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 StPO das Recht auf Einsichtnahme (lediglich) in die dem
Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und
andere Erhebungen zu. Dieses Recht soll künftig auch on-line ausgeübt werden
können. Tagebücher werden zwar derzeit noch nicht elektronisch geführt und
insbesondere werden Anzeigen und Erhebungsberichte von den Sicherheitsbehörden
und –dienststellen noch nicht elektronisch übermittelt. Jedoch ist in
absehbarer Zeit damit zu rechnen, dass mit der Schaffung einer elektronischen
„Schnittstelle“ zwischen den Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden
und –dienststellen auch die on-line-Abfrage der genannten Anzeigen und Berichte
technisch möglich sein wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 E-GovG zu verweisen, wonach im elektronischen Verkehr mit
Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000
Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein
schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000
besteht, nur eingeräumt werden dürfen, wenn die eindeutige Identität
desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens
nachgewiesen sind. Im gegebenen Kontext besteht kein Zweifel daran, dass
Informationen nicht nur als personenbezogene, sondern als iwS „sensible“ Daten
zu qualifizieren sind. Ein Online-Zugriff durch die Parteien darf daher nur bei
Gewährleistung der Überprüfbarkeit der Identität der jeweils abrufenden Person
realisiert werden (siehe die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
E-GovG).
Das Recht auf
Auskunft ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus § 26 DSG 2000, dessen Abs. 2 Z
5 eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsrechts für den Fall enthält,
dass überwiegende öffentliche Interessen der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung
von Straftaten einer Auskunftserteilung entgegenstehen.
Zu Z 2 (§ 34b):
Die bisher in
einzelnen Gesetzen enthaltenen - wortgleichen - Haftungsbestimmungen sollen aus
diesen herausgelöst und zentral auch im StAG verankert werden. Erfasst werden sämtliche
durch ADV-Einsatz verursachte Schäden im Bereich der staatsanwaltschaftlichen
Behörden.
Zu Artikel
III (TilgG)
Zu Z 1 (§ 6
Abs. 1 Z 2a):
§ 6 Abs. 1 des
Tilgungsgesetzes räumt den dort genannten Behörden und Dienststellen die
Möglichkeit ein, schon vor der Tilgung - nicht nach § 6 Abs. 2 und 3
beschränkte - Auskunft über Verurteilungen aus dem Strrafregister zu erhelten.
Um eine rasche Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz darüber zu
gewährleisten, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach
welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen des StVG geschaffenen
Rahmens eine Freiheitsstrafe im Einzelfall zu vollziehen ist (Klassifizierung
nach § 134 Abs. 1 StVG), ist eine beschleunigte Vornahme der von den zuständigen
Justizanstalten durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Diese
sind dabei derzeit auf beschränkte
Auskünfte aus dem Strafregister und auf in den Strafakten enthaltene, häufig
nicht (mehr) aktuelle Strafregisterauskünfte angewiesen. Eine verlässliche
Abschätzung allfälliger aus dem Vorleben des Strafgefangenen ersichtlicher
Sicherheitsrisiken bedarf aber auch der Kenntnis von der Auskunftsbeschränkung
unterliegenden Strafen (insbesondere hinsichtlich Körperverletzungs- und
Suchtmitteldelinquenz). Durch den vorgeschlagenen, nicht beschränkten Zugang zu
Daten des Strafregisters stehen den für die Einleitung und Durchführung des
Strafvollzuges zuständigen Anstalten in der Zeit bis zur Entscheidung des
Bundesministeriums für Justiz nach § 134 StVG die aktuellen Strafregisterdaten
im vollen Umfang zur Verfügung. Dadurch können die Anstalten die Vorbereitungsarbeiten
für die Klassifizierung rasch durchführen . Durch die Änderung des § 6 Abs. 1
des Tilgungsgesetzes wird zudem die im Rahmen der Integrierten
Vollzugsverwaltung (IVV) in Aussicht genommene neue „automationsunterstützte“
Klassifizierung unterstützt, wobei die unbeschränkte Abfrage von
Strafregisterdaten eines Strafgefangenen lediglich für die Zwecke der
Vorbereitung der Klassifizierung zulässig ist.
Zu Artikel
IV
Die im Artikel I
enthaltenen Neuerungen sollen am 1. Jänner 2006 in Kraft treten, um diese Vorteile
bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu verwirklichen.
Textgegenüberstellung
Artikel I Änderungen
der Strafprozessordnung 1975 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
47a. (1) Alle im
Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Verletzten über seine
Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den Umständen nach
erforderlich erscheint. |
§
47a. (1)
Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, 1. auf die Rechte und Interessen der durch eine
strafbare Handlung verletzten Person angemessen Bedacht zu nehmen und sie
über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit zu belehren,
Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, soweit dies den Umständen
nach erforderlich erscheint, 2. die in § 49a Abs. 1 genannten Personen
spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der
Prozessbegleitung und in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren, 3. die durch eine strafbare Handlung verletzten
Personen während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu
behandeln und bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung
gegenüber Dritten deren berechtigte Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen
Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von
Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem
Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können,
ohne dass dies durch Zwecke der
Strafrechtspflege geboten ist. |
(2) Alle im
Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei
der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen der
durch eine strafbare Handlung verletzten Personen an der Wahrung ihres
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die
Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu
einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen
können, ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. |
(2)
Personen, die
durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden
sein könnten, sind überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu
informieren: 1. die Beantwortung von Fragen nach Umständen
aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der
strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu
verweigern (§ 153 Abs. 2), 2. zu verlangen, im Vorverfahren und in der
Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 162a, 250 Abs.
3), 3. zu verlangen, die Öffentlichkeit der
Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 2). |
|
(3)
Von jedem
Rücktritt von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens sowie der
Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und dessen Fortsetzung
ist die verletzte Person zu verständigen. § 83a zweiter Satz gilt sinngemäß. |
|
(4)
Der durch eine
strafbare Handlung verletzten Person ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des
§ 38a Abs. 1 Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies zur Wahrung ihrer
Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen
ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist. |
|
§ 49a. (1) Personen, die durch die dem
Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder
gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität
beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte,
Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren
Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere
Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und
juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im
Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind
überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 2 Z
2 Einsicht zu nehmen. |
|
(2) Psychosoziale
Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren
und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu
Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die
rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. |
|
(3) Die
Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen
vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden
Absätze zu beauftragen. |
§
50. (1) Der
Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen,
Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne
selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der
Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind,
sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst
führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen
Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. |
§ 50. (1)
Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen,
Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne
selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der
Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind,
sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst
führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen
Rechtsbeistandes, einer nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung
oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. |
(2) ..... |
(2) ...... |
§
162. (1) ..... |
§
162. (1) ..... |
(2) Auf Verlangen
des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der
Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Vorladung hinzuweisen.
Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der
strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen
läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und
vollständigen Aussage beeinflussen könnte. |
(2) Auf Verlangen
des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der
Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a) ist in der Vorladung
unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als
Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der
strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen
läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und
vollständigen Aussage beeinflussen könnte. |
|
§
195. Das Gericht hat
die in § 49a Abs. 1 genannten Personen und die Sicherheitsbehörde ihres
Aufenthaltsortes von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des
Urteils erster Instanz, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten
auferlegten gelinderen Mittel, unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. |
§ 211a. (1)
Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine
Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er
die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach
diesen Bestimmungen vorzugehen. |
§
211a. (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine
Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden
gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG),
BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den
Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen
vorzugehen. |
(2) Kommt eine
Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4
oder 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren
nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger
neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder
Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen. |
(2) Kommt eine
Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht
zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§
90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen
oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens
notwendigen Anträge zu stellen. |
§
281. (1) .... |
§
281. (1) .... |
10a. wenn
nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre; |
10a. wenn
die Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, andere auf sie
verweisende Vorschriften oder § 37 SMG verletzt oder unrichtig angewendet
wurden; |
§
345. (1) .... |
§
345. (1) .... |
12a. wenn
nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre; |
12a. wenn
die Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, andere auf sie
verweisende Vorschriften oder § 37 SMG verletzt oder unrichtig angewendet
wurden; |
§
381. (1) .... |
§
381. (1) .... |
|
9. die Kosten der
Prozessbegleitung (§ 49a) in der Höhe, wie sie durch das Bundesministerium
für Justiz abgegolten werden. |
(2) Diese Kosten
werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes
ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde
vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§
389 bis 391. |
(2) Diese
Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts
anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3, und 7 bis 9
bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes
nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391. |
Artikel II Änderungen
des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
|
|
Register
und sonstige Geschäftsbehelfe § 34a. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind
Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die
Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der
einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen
Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen
Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der
Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge und
Aufträge zu sichern. |
|
(2) In die Register
und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher dürfen nur solche Daten aufgenommen
werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs
oder Tagebuchs zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher und
sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen
Tagebücher, Aktenbestandteile, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach
Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der
Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und
sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Inhalt der Tagebücher und den sonstigen
Geschäftsbehelfen nicht abweichen. |
|
(3) Der
Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register
und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen
sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche
Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu
halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und
wie bei deren Führung im einzelnen zu verfahren ist, ist im
VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das
VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die
Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind
dort zu verlautbaren. |
|
(4) Soweit Parteien
und Beteiligten ein Recht auf Einsicht in das Tagebuch zusteht, haben sie
nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf,
Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile
zu erhalten. Den Parteien kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und
sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch
dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 35 Abs. 4
zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation
Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden. |
|
Haftung
für IT- Einsatz § 34b. (1) Für die durch den Einsatz der Informations- und
Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung
staatsanwaltschaftlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte
sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der
öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf
einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der
automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
|
(2) Bei der
elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund
nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist 1. bei Daten, die an die Staatsanwaltschaft
übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH; 2. bei Daten, die von der Staatsanwaltschaft zu
übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers. |
§
42. (1) ...... |
§
42. (1) ...... |
|
(6) Die §§ 34a und
34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit
xx.xx.xxxx in Kraft. |
Artikel III Änderungen
des Tilgungsgesetzes |
|
§
6. (1) .... |
§
6. (1) .... |
|
2a. den zur Einleitung und Durchführung des
Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der
Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes), |
|
§ 9. (1c) „§ 6 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft. |
Artikel IV In-Kraft-Treten |
|
|
Artikel
I dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |