Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen der StPO, des StAG und des Tilgungsgesetzes.

Anlässlich der Beschlussfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 26. Februar 2004 hat der Nationalrat die Entschließung „Verbesserung des Opferschutzes“ (43/E der Beilagen, XXII. GP) einstimmig verabschiedet. Der Bundesminister für Justiz wird in ihr um Prüfung ersucht, inwieweit die durch das Strafprozessreformgesetz geschaffenen Verbesserungen der Opferrechte bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bis Ende 2007 geltende Strafprozessordnung (StPO) eingebaut werden können, um diese Vorteile bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen und dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten. Der vorliegende Entwurf versteht sich als Umsetzung dieser Entschießung. Durch ihn sollen die dringlichsten Verbesserungen im Bereich der Verbesserung der Opferrechte ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der bis Ende 2007 geltenden StPO aufgenommen werden. Dabei wird soweit wie möglich auf die Balance mit der Stellung des Beschuldigten Rücksicht genommen. Die Begriffe halten sich an die Sprache der geltenden StPO.

Im Bereich des Anklageeinspruchs (§ 211a StPO) und der Nichtigkeitsgründe der §§ 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a StPO sollen die in dem Entwurf eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG, RV 994 d.B. XXII. GP) enthaltene Diversionsregelung sowie Diversionsmöglichkeiten in anderen Gesetzen (§§ 35 bis 37 SMG) verfahrensrechtlich abgesichert werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf dem DSG 2000 und dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur elektronischen Führung der Register der staatsanwaltschaftlichen Behörden und zur Einsichtnahme in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte.

Die für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten verfügen derzeit bei ihren für die Klassifizierung nach den §§ 134, 161 StVG erforderlichen Vorbereitungsarbeiten lediglich über einen beschränkten Zugang zum Strafregister. Durch die im Entwurf enthaltene Änderung des § 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes soll die im Rahmen der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) in Aussicht genommene neue „automationsunterstützte“ Klassifizierung durch Schaffung eines unbeschränkten Zuganges der Anstalt zum Strafregister (lediglich) für Zwecke der Vorbereitung der Klassifizierung ermöglicht und dadurch das Verfahren selbst beschleunigt sowie Sicherheitsrisiken im Rahmen der „Vorklassifizierung“ minimiert werden.

Grundzüge der Problemlösung

Das bereits derzeit vom Bundesministerium für Justiz geförderte Institut der Prozessbegleitung soll noch vor dem 1. Jänner 2008 eine gesetzliche Grundlage erhalten und darauf gestützt eine flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Prozessbegleitung gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen weitere durch das Strafprozessreformgesetz geschaffene Verbesserungen der Opferrechte bereits in die bis Ende 2007 geltende StPO eingebaut werden, wobei darauf geachtet werden soll, keine allzu großen Eingriffe in deren Systematik und die zu Grunde liegende Balance der Rechte der Verfahrensbeteiligten vorzunehmen. Der geltende Gesetzestext soll daher so weit wie möglich beibehalten und die wesentlichen Verbesserungen in diesen integriert werden. Insbesondere sollen Informations- und Verständigungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Personen ausgeweitet werden, die durch eine strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt wurden. Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen verpflichtet werden, diese Personen stets mit Achtung und Würde zu behandeln.

Die im Entwurf eines VbVG vorgeschlagene Diversionsmöglichkeit sowie Diversionsregelungen in anderen Gesetzen, nach denen das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht einzustellen ist, sollen im Wege eines Anklageeinspruchs oder einer Nichtigkeitsbeschwerde durchgesetzt werden können.

Im Bereich staatsanwaltschaftlicher Datenanwendungen sollen die Vorgaben des DSG 2000 umgesetzt und gesetzliche Regelungen zur Ermöglichung elektronischer Akteneinsicht geschaffen werden.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Klassifizierung von Strafgefangenen oder Untergebrachten soll den für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten unbeschränkter Zugang zum Strafregister eröffnet werden.

Alternativen

Keine.

Kosten

Das Ausmaß der Mehraufwendungen für das Vorziehen von Bestimmungen im Bereich des Opferschutzes, insbesondere durch den Anspruch auf Prozessbegleitung, kann derzeit nicht abschließend eingeschätzt werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, inwieweit die in diesem Gesetz den Betroffenen zukommenden Verfahrensrechte tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das Institut der Prozessbegleitung erreicht zwar bereits einen zunehmenden Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung, mit dem eine steigende Inanspruchnahme verbunden war. Auch wenn nach dem „Boom“ in den Anfangsjahren zwischenzeitig ein geringerer Anstieg von Prozessbegleitungsfällen zu verzeichnen war, ist durch die gesetzliche Verankerung der Prozessbegleitung neuerlich mit einer erhöhten Inanspruchnahme zu rechnen. Eine zur Kalkulation der voraussichtlichen Kosten notwendige fundierte Schätzung darüber, mit wie vielen zusätzlichen Prozessbegleitungsfällen zu rechnen ist, kann mangels verlässlicher statistischer Opferzahlen derzeit nicht vorgenommen werden.

Als  Anhaltspunkt kann jedoch die Statistik der bisher ausbezahlten Beträge dienen:


Jahr

Ausbezahlter
Gesamtbetrag (in Euro)

Steigerung gegenüber dem Vorjahr (in %)

2000

32.696,34

 

2001

165.627,97

406,56

2002

384.162,07

131,94

2003

617.097,70

60,63

2004

740.727,39

20,03

Für im 4. Quartal 2004 geleistete Prozessbegleitung wurde in den Monaten Jänner und Februar 2005 ein Betrag von 261.940,88 Euro ausbezahlt. Im Bundesvoranschlag für die Jahre 2005 und 2006 sind für die Opferhilfe des Bundesministeriums für Justiz jeweils 2 Millionen Euro ausgewiesen. Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass mit diesen Beträgen das Auslangen gefunden werden kann, weil bereits bei den Budgetverhandlungen ein Vorziehen der Opferrechte angenommen und in die Kalkulation aufgenommen wurde.

Im Gegenzug wird durch die vorgeschlagene Aufnahme der Kosten der Prozessbegleitung in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten (§ 381 StPO) mit einem gewissen Rückersatz der Kosten der Prozessbegleitung zu rechnen sein. Die Höhe der Rückflussquote, die u.a. von der Entscheidungspraxis der Gerichte und von der Leistungsfähigkeit der Verurteilten abhängt, lässt sich allerdings derzeit nicht abschätzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

keine

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Rahmenbeschluss des Rates 2001/220/J über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 1, wird berücksichtigt. Im Übrigen wird EU-Recht durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.


Erläuterungen

1. Allgemeines

Anlässlich der Beschlussfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 26. Februar 2004 hat der Nationalrat die Entschließung „Verbesserung des Opferschutzes“ (43/E der Beilagen, XXII. GP) einstimmig verabschiedet, mit welcher der Bundesminister für Justiz zu prüfen ersucht wird, inwieweit die durch das Strafprozessreformgesetz geschaffenen Verbesserungen der Opferrechte bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bis Ende 2007 geltende Strafprozessordnung eingebaut werden können, um diese Vorteile bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen und dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten. Mit diesem Entwurf sollen die dringlichsten Anliegen im Bereich der Verbesserung der Opferrechte ohne allzu große Eingriffe in die Systematik der bis Ende 2007 geltenden StPO aufgenommen werden; gesetzliche Begriffe werden soweit als möglich beibehalten.

Das Institut der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung, das bislang auf der Grundlage des Art. VI des Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, vom Bundesministerium für Justiz gefördert wird, soll bereits vor dem In-Kraft-Treten der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Um die bundesweit flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Prozessbegleitung zu ermöglichen, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung zu beauftragen. Die Zulässigkeit, eine gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung als Vertreter des Privatbeteiligten zu bestellen,  soll gleichfalls ausdrücklich im Gesetz verankert werden.

Personen, die durch eine strafbare Handlung verletzt wurden („Verletzte“), sollen bereits vor dem 1. Jänner 2008 weitere wesentliche Vorteile und Verbesserungen im Strafverfahren wahrnehmen können. Der Verpflichtung für Gerichte und Staatsanwaltschaften, Verletzte mit Achtung und Würde zu behandeln und ihre Wiedergutmachungsinteressen zu wahren und zu fördern, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Damit Verletzte ihre Rechte und Interessen auch tatsächlich bestmöglich wahrnehmen können, werden Belehrungs- und Informationsrechte bereits in die bis Ende 2007 geltende StPO vorgezogen.

Insbesondere werden Personen, die durch eine strafbare Handlung Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie nahe Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, über das Recht auf Prozessbegleitung, deren Voraussetzungen sowie über Opferschutzeinrichtungen zu belehren sein, die Prozessbegleitung anbieten.

Jene Personen, die ein Recht auf Prozessbegleitung haben, also in der Regel emotional besonders betroffene Verletzte mit erhöhtem Schutzbedürfnis, werden von einer Haftentlassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz von Amts wegen zu informieren sein.

Fremdsprachigen Verletzten soll Übersetzungshilfe grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen wie Beschuldigten geleistet werden.

Die Kosten der Prozessbegleitung sollen künftig dem Beschuldigten nicht bloß im Rahmen des Pauschalkostenersatzes, sondern als zu ersetzende Verfahrenskosten auferlegt werden.

Die Bestimmungen, nach denen im Wege des Anklageeinspruchs bzw. der Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann, ob das Gericht zu Unrecht von einer ihm übertragenen Diversionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (§§ 211a, 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a), sollen auf die Diversionsmöglichkeiten nach dem Entwurf eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, RV 994 d.B. XXII. GP,  und andere gesetzliche Regelungen der Diversion (insbesondere §§ 35 bis 37 SMG) erweitert werden.

Mit der Zivilverfahrensnovelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, ist unter anderem das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 idF BGBl. I Nr. 112/2003, (Artikel V) geändert worden, um eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die elektronische Führung von Registern und Geschäftsbehelfen der Gerichte zu schaffen (§ 80 GOG). Eine solche Rechtsgrundlage für den Einsatz der Verfahrensautomation Justiz ist vor allem im Hinblick auf die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlich, wonach die Verwendung von Daten und eine Datenanwendung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie eine Meldepflicht der Auftraggeber von Datenanwendungen  an die Datenschutzkommission vorgesehen ist (§§ 17 und 19 DSG 2000). Für den Bereich der Datenanwendungen der staatsanwaltschaftlichen Behörden wird eine Rechtsgrundlage erst mit Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 74 f. des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, zur Verfügung stehen. Da ein Zuwarten bis zum In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1. Jänner 2008 nicht vertretbar erscheint, sollen mit den §§ 34a und 34b StAG dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der internen Register der staatsanwaltschaftlichen Behörden und zur Einsichtnahme in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und (sicherheitsbehördlichen) Erhebungen geschaffen werden. Darauf aufbauend werden entsprechende Änderungen der §§ 18 bis 22 und 45 der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) vorzunehmen sein.

Nach § 134 Abs. 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme eines Strafgefangenen zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen des StVG geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist („Klassifizierung“). Den mit der Erstellung eines Vorschlages befassten Justizanstalten stehen jedoch die aktuellen Daten des Strafregisters mangels unbeschränkten Zuganges nicht in vollem Umfang zur Verfügung, sodass während dieser Frist sich aus dem Vorleben des Strafgefangenen ergebende Sicherheitsrisiken nicht verlässlich abgeschätzt werden können. Die Beischaffung der im Strafakt erliegenden, häufig nicht (mehr) aktuellen Strafregisterauskunft führt zudem zu erheblichen Verzögerungen des Klassifizierungsverfahrens. Aus diesen Gründen ist es notwendig, Strafvollzugsbehörden zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung einen unbeschränkten Zugang zu den Daten des Strafregisters zu eröffnen.     

Im Einzelnen schlägt der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

A. Strafprozessordnung

·         Verankerung des Anspruchs auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung von Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie von nahen Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder anderen Angehörigen, die Zeugen der Tat waren, in der bis Ende 2007 geltenden StPO, verbunden mit der Ermächtigung für die Bundesministerin für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Prozessbegleitung zu beauftragen.

·         Aufnahme einer Verpflichtung, durch eine strafbare Handlung verletzte Personen mit Achtung und Würde zu behandeln.

·         Anspruch des fremdsprachigen Verletzten auf Gewährung von Übersetzungshilfe unter den selben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten.

·         Ausweitung der aktiven Belehrungs- und Informationsverpflichtungen:

o        über Entschädigungs- oder Hilfeleistungen,

o        über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und entsprechende Opferschutzeinrichtungen vor der ersten Befragung der betroffenen Personen,

o        Information von emotional betroffenen Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben, über die Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz.

·         Aufnahme gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannter Opferschutzeinrichtungen in den Kreis jener Personen und Einrichtungen, die der Privatbeteiligte mit seiner Vertretung beauftragen kann.

·         Erweiterung der §§ 211a, 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a auf Diversionsmöglichkeiten außerhalb des IXa. Hauptstückes der StPO.

·         Aufnahme der Kosten der Prozessbegleitung in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten.

B. Staatsanwaltschaftsgesetz

·         Schaffung einer Rechtsgrundlage für elektronische Register- und Aktenführung im Bereich der Staatsanwaltschaften.

C. Tilgungsgesetz

·         Schaffung eines unbeschränkten Zuganges zu den Daten des Strafregisters für die Strafvollzugsbehörden zum Zweck der Klassifizierung .

2. Zu den finanziellen Auswirkungen

Der Anspruch auf Prozessbegleitung wird zu einem – wegen nicht vorhandener statistischer Aufzeichnungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten - nicht exakt vorhersehbaren Anstieg der Prozessbegleitungsfälle führen. Das Bundesministerium für Justiz geht im Zusammenhang mit dem Aufbau einer flächendeckenden Versorgung mit Prozessbegleitung davon aus, dass mit dem für Opferhilfe budgetierten Ansatz in der Höhe von zwei Millionen Euro das Auslangen zu finden sein wird. Durch die Aufnahme der Prozessbegleitungskosten in den Katalog der zu ersetzenden Verfahrenskosten ist schließlich auch mit einem teilweisen – seriös ebenfalls nicht einschätzbaren - Rückersatz der Kosten zu rechnen.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel I (StPO)

Zu Z 1 (§ 47a StPO):

§ 47a Abs. 1 StPO enthält bereits derzeit eine Belehrungspflicht gegenüber den durch eine strafbare Handlung in ihren Rechten verletzten Personen und soll um jene Rechte erweitert werden, die dem neuen Verfahrensgrundsatz des § 10 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 (im Folgenden: StPRG), über die Beteiligung der Opfer entsprechen. Abs. 1 soll daher neu gegliedert werden, wobei Z 1 die in § 10 Abs. 2, Z 3 jene der in § 10 Abs. 3 StPO idF StPRG geregelten Rechte enthalten soll. Begrifflich und systematisch soll im Übrigen an der bis Ende 2007 geltenden StPO festgehalten werden; auf die Übernahme des Begriffs des „Opfers“ wird – auch im Hinblick auf den eingeschränkten Auftrag des gegenständlichen Gesetzesvorhabens - verzichtet und vorläufig am Begriff „der durch eine strafbare Handlung verletzten Person“ festgehalten.

Abs. 2 erweitert die Fürsorgepflicht aller im Strafverfahren tätigen Behörden:

In Z 1 wird nunmehr die Verpflichtung hervorgehoben, auf die Rechte und Interessen des Verletzten angemessen Bedacht zu nehmen und ihn über die Möglichkeiten zu belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten. Unter Information betreffend Entschädigungsleistungen sind beispielsweise solche nach dem Verbrechensopfergesetz – VOG zu verstehen,  Information über Hilfeleistungen umfasst insbesondere jene über geeignete Opferschutzeinrichtungen.

In Z 2 wird die Verpflichtung aufgenommen, Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben, über deren Voraussetzungen und (insbesondere auch örtlich) in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren. Der Begriff „Befragung“ verdeutlicht den frühen Zeitpunkt dieser Information, die jedenfalls vor der ersten niederschriftlichen Vernehmung der verletzten Person zu erfolgen hat, und somit in der Regel bereits durch Organe der Sicherheitsbehörden vorzunehmen sein wird; es versteht sich von selbst, dass zu diesem Zweck geeignete Formulare aufgelegt werden.

Z 3 betont die allgemeine Verpflichtung, den Verletzten während des Verfahrens mit Achtung der persönlichen Würde zu behandeln. Diese Bestimmung setzt die in Art. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (Rahmenbeschluss 2001/220/JI) enthaltene Verpflichtung zur Achtung und Anerkennung der Opfer im Rahmen des Strafverfahrens um. Die im bisherigen Abs. 2 geregelten Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre werden nun in diese Bestimmung integriert, weil es sich ebenfalls um ein Recht handelt, dass allen Verletzten zustehen soll.

Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, haben auf Grund ihrer besonderen persönlichen Betroffenheit Anspruch auf weitergehende Rechte. Die Information dieser Personen hat daher darüber hinaus die in § 70 Abs. 2 StPO idF StPRG geregelten Rechte zu umfassen, und zwar

- die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem persönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (Z 1),

- zu verlangen, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Z 2) sowie

         - zu verlangen, die Öffentlichkeit  der Hauptverhandlung auszuschließen (Z 3).

Dass Befragungen einer in der sexuellen Integrität verletzten Person vor Organen der Sicherheitsbehörden durch eine Person gleichen Geschlechts vorzunehmen sind, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Z 2 RLV; im gerichtlichen Verfahren könnte diesem Anspruch nur nach Maßgabe der Geschäftsverteilung entsprochen werden, weshalb in vielen Fällen eine Belehrungspflicht über ein entsprechendes Verlangen ins Leere laufen und bloß auf Unverständnis stoßen würde.

Der neue Abs. 3 beinhaltet eine Informationspflicht von Staatsanwaltschaften und Gerichten gegenüber Verletzten, von allen Entscheidungen über den Rücktritt von der Verfolgung, die Einstellung des Verfahrens sowie die Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und die Fortsetzung dieses Verfahrens zu verständigen.

Die gesetzliche Klarstellung, in welchen Fällen die Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht obliegt, erfolgt im letzten Satz dieses Absatzes..

Der ebenfalls neu eingeführte Abs. 4 enthält den Anspruch einer verletzten Person auf Gewährung von Übersetzungshilfe (§ 56 StPO idF StPRG), soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist. Wie im StPRG, so soll auch nach der bis Ende 2007 geltenden Bestimmung die Übersetzungshilfe unter den selben Voraussetzungen wie bei Beschuldigten (§ 38a Abs. 1 StPO) gewährt werden.

Zu Z 2 (§ 49a StPO):

Der Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung (§ 66 Abs. 2 StPO idF StPRG) soll mit dieser Bestimmung in die bis Ende 2007 geltende StPO aufgenommen werden.

Abs. 1 gewährt emotional in der Regel besonders betroffenen Verletzten Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung, wobei der Kreis der Anspruchsberechtigten zur Gänze und grundsätzlich auch die Anspruchsvoraussetzungen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrenssystematik - jenen des StPRG nachgebildet wurden. Die Umschreibung der Anspruchsberechtigten setzt eine vorsätzlich begangene Tat mit bestimmten opferbezogenen Tatmodalitäten voraus, verlangt jedoch nicht den Eintritt eines bestimmten Schadens, etwa einer Körperverletzung. Grundsätzlich kommen alle Delikte des Besonderen Teils des StGB in Betracht, die Gewalteinwirkung, gefährliche Drohung oder Beeinträchtigung der sexuellen Integrität beinhalten. Auch bestimmte Vermögensdelikte, die mit Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen das Opfer verbunden sind (insbesondere Raub und Erpressung), erfüllen diese Voraussetzung. Ob die Straftat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist und welche Schäden durch sie verursacht wurden, bleibt für die Anspruchsberechtigung ohne Bedeutung. Auch das Erleiden körperlicher oder seelischer Qualen als Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat (z.B. § 92 StGB) ist als eine Art der Gewaltanwendung zu begreifen, weil dem Element der persönlichen (emotionalen) Betroffenheit entscheidende Bedeutung zukommt. Ausschlaggebend ist jedenfalls die Perspektive des Opfers.

Der gewaltsam verursachte Tod eines Menschen bildet für seine nächsten Angehörigen in der Regel ein besonders traumatisches Geschehen. Als solche nahe Angehörige bezeichnet das Gesetz die Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten und Geschwister. Andere in § 72 StGB genannte Angehörige (z.B. Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins) werden von dieser Bestimmung hingegen nur dann erfasst, wenn sie unmittelbar Zeuge der Tat wurden, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass Verwandte durch das Mit-Erleben einer Straftat, die zum Tod einer nahestehenden Person führt, in besonderer Weise traumatisiert werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Straftat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Der Anspruch besteht, soweit dies zur Wahrung der Rechte dieser Personen und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Der Anspruch wird dadurch erfüllt, dass das Bundesministerium für Justiz mit bereits im Bereich der Prozessbegleitung tätigen und bewährten Einrichtungen Verträge abschließen wird, um die flächendeckende Versorgung mit Prozessbegleitung garantieren zu können. In diesen Verträgen werden die Einrichtungen beauftragt und verpflichtet, Prozessbegleitung nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren. Eine gerichtliche Entscheidung erscheint nicht erforderlich (worauf jedoch das noch im Ministerialentwurf enthaltene „Verlangen“ hindeuten würde); sie wäre in vielen Fällen nicht möglich bzw. würde verspätet erfolgen, weil Prozessbegleitung in einem sehr frühen Stadium nach der Tat, gegebenenfalls bereits vor deren Anzeige, gewährt werden können soll.  

Abs. 2 entspricht § 66 Abs. 2 zweiter Satz StPO idF StPRG und enthält die Definition, was unter psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu verstehen ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren. Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung (§ 50 Abs. 1) durch einen Rechtsanwalt.

Die Beurteilung, ob einer Person von der Opferschutzeinrichtung Prozessbegleitung zu gewähren ist, obliegt der Opferschutzeinrichtung, weil die Beurteilung der persönlichen Betroffenheit in der Regel besonderes Fachwissen voraussetzt. So wird nicht jede gefährliche Drohung, insbesondere eine solche, die nicht unter Angehörigen begangen wird, eine besondere emotionale Betroffenheit auslösen, die den Verletzten an der Wahrnehmung seiner Rechte hindert. Auch Beratung und Vertretung durch einen – von der Einrichtung zu beauftragenden - Rechtsanwalt wird nur nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Rahmen der Privatbeteiligung erforderlich sein. Schließlich wird für juristische Prozessbegleitung auch zu beurteilen sein, ob dem Verletzten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bevollmächtigung eines von ihm gewählten Vertreters zugemutet werden kann (Erforderlichkeitskriterium).

Im Fall der Verweigerung der Prozessbegleitung wird durch das Bundesministerium für Justiz zu prüfen sein, ob die Einrichtung ihren vertraglichen Pflichten entsprochen hat. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht vorgesehen. 

In Abs. 3 wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu beauftragen; damit wird im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. 2 dritter Satz StPO idF StPRG entsprochen.

Zu Z 3 (§ 50 Abs. 1StPO):

Nach der Rechtsprechung des OGH (4 Ob 296/02m) sind gemäß § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtungen (z.B. Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie) als Vertreter von Privatbeteiligten – mangels Eingriffs in das gesetzliche Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte - zuzulassen. Diese Rechtsansicht soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert und damit der Klarstellung gedient werden.

Zu Z 3 (§ 162 StPO):

Abs. 2 erweitert die aktive Informationsverpflichtung für Gerichte, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass sowohl auf das bereits derzeit bestehende Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson als auch auf den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegeleitung in der Vorladung zur Befragung durch den Untersuchungsrichter hinzuweisen ist, und diese auch einen Hinweis auf eine oder mehrere örtlich in Betracht kommende Opferschutzeinrichtungen zu umfassen hat (vgl. § 70 Abs. 1 StPO idF StPRG).

Zu Z 4 (§ 195 StPO):

In dieser Bestimmung soll eine aktive Informationsverpflichtung gegenüber den in § 49a Abs. 1 erwähnten Personen (also jenen emotional besonders betroffenen Personen, die Anspruch auf Prozessbegleitung haben) zum Ausdruck kommen. Auf Grund der besonderen Gefährdungs- und Interessenlage sind diese Personen und die für ihren Aufenthaltsort zuständige Sicherheitsbehörde von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unverzüglich von Amts wegen zu verständigen, und zwar unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel. Die Verständigung ist vom Untersuchungsrichter, nach Anklageerhebung jedoch vom Vorsitzenden bzw. Einzelrichter, zu veranlassen. In der Praxis wird sich bereits aus Gründen der effizienten und raschen Verständigung der Opfer und der Ermöglichung psychosozialen Beistands die Information im Wege einer Opferberatungsstelle (§ 25 Abs. 3 SPG) bzw. der Prozessbegleitung empfehlen; es versteht sich von selbst, dass sie vorläufig auch mündlich vorgenommen werden kann. Insbesondere wird jene Opferschutzeinrichtung für die Information geeignet sein, welche die durch eine strafbare Handlung verletzte Person bereits im Verfahren betreut hat, weil sie nicht nur über die Kontaktadressen (Telefonnummern) der verletzten Person  verfügen wird, sondern auch weil bereits eine Vertrauensbasis besteht.

Zu Z 6 bis 8  (§§ 211a, 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a StPO):

Durch die Strafprozessnovelle 1999 (BGBl. I Nr. 55/1999) sind Bestimmungen über die Diversion in die StPO eingefügt worden (IXa. Hauptstück). Die Anwendung der Diversion obliegt primär der Staatsanwaltschaft; diese hat unter den in § 90a StPO genannten Voraussetzungen nach einer der vier Arten der Diversion (Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen, Probezeit, außergerichtlicher Tatausgleich – vgl. §§ 90c bis 90g StPO) vorzugehen und von der Verfolgung zurückzutreten.

Liegen die Voraussetzungen einer Diversion vor, so hat nach § 90b StPO auch das Gericht auf eine diversionelle Erledigung hinzuwirken und das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Daran knüpft der durch die Strafprozessnovelle 1999 eingefügte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10a StPO an: Nichtigkeit liegt vor, wenn „nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre“.

In der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, RV 994 d.B. XXII. GP), wird in § 19 eine besondere Rechtsgrundlage für diversionelles Vorgehen geschaffen, wobei - unter Verweis auf § 90b StPO – das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestimmungen über Diversion anzuwenden und das Verfahren einzustellen haben soll.

Um klarzustellen, dass auch in einem Verfahren gegen einen Verband die Nichtanwendung der Bestimmungen über Diversion durch das Gericht einen Nichtigkeitsgrund bildet, wird vorgeschlagen, den Nichtigkeitsgrund in der Weise umzuformulieren, dass nicht mehr auf das IXa. Hauptstück der StPO verwiesen wird, sondern auf jene Bestimmungen, die auf die Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung durch das Gericht gemäß § 90b StPO verweisen. Damit sollen sowohl § 19 VbVG als auch künftige Regelungen erfasst werden. Schließlich soll auch die Anwendung des § 37 SMG im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden können, handelt es sich doch auch dabei nach ihrer dogmatischen Einordnung um eine Diversionsmöglichkeit (siehe Schroll, WKStPO Vor § 90a - § 90m, Rz 16). Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des § 35 Abs. 1 SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn (vgl. SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des § 35 Abs. 2 SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des § 34 Abs. 1 StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bisher bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 SMG durch das gemäß § 37 SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach § 35 Abs. 2 SMG den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO zu begründen (14 Os 93/02; 14 Os 23/02; 13 Os 15/04; 15 Os 110/02).

Dies widerspricht dem generell amtswegig wahrzunehmenden Charakter von Diversionsvoraussetzungen (Schroll, WKStPO § 90 f, Rz 26). Da jedoch eine analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe eine Gesetzeslücke voraussetzt, eine solche aber nicht vorliegt, sollen die Diversionsmaßnahmen der §§ 35, 37 SMG ausdrücklich dem Anwendungsbereich der §§ 211a Abs. 1; 281 Abs. 1 Z 10a und 345 Abs. 1 Z 12a StPO unterstellt werden (siehe auch den Antrag der Grünen zu einem Bundesgesetz, das die Überprüfung des Ermessens gemäß § 35 Abs. 2 SMG in den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10a StPO aufnimmt, 525/A XXII. GP).  

Zu Z 6 (§ 381 StPO):

Die Kosten der Prozessbegleitung sollen nicht bloß in den Pauschalkostenersatz einfließen, sondern vom Verurteilten – soweit ihm überhaupt ein Kostenersatz auferlegt wird – gesondert abzugelten sein. Dies erscheint auch grundsätzlich gerechtfertigt, wird doch mit der Verurteilung auch die Verantwortung des Täters für die Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme und Begleitung des Opfers ausgesprochen. Soweit juristische Prozessbegleitung gewährt wird, scheint ein Kostenersatz vor allem aus dem Gedanken gerechtfertigt, den Täter nicht dadurch zu entlasten, dass der betroffene Verletzte keinen Kostenersatz gemäß § 393 Abs. 4 (iVm § 395 StPO soweit er mit seinen Ansprüchen zumindest teilweise durchdringt, siehe Fabrizy, StPO9 § 393 Rz 2) oder im Wege einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen kann (§ 393 Abs. 5), weil diese Kosten ja nach den abzuschießenden Verträgen vom Bundesministerium für Justiz vorgeschossen bzw. abgegolten werden. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Förderungsvertrag, den die jeweiligen Einrichtung vorzulegen hat.

Zu Art II (StAG)

Zu Z 1 (§ 34a):

Nach geltender Rechtslage hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung jene Register, Vormerkungen und Verzeichnisse zu bestimmen, die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden (nach § 2 Abs. 1 StAG Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften, Generalprokuratur) zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern. Gleichzeitig sind auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, die Form und Einrichtung zu regeln, die Organe zu benennen, die sie führen sollen und im Einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und letztlich wie und für wie lange sie aufzubewahren sind (siehe §§ 16 bis 30 sowie 50 und 51 DV-StAG).

Weitere Anordnungen finden sich auf Grund des § 30 DV-StAG in zu einzelnen Fragen ergangenen Erlässen, insbesondere im „ADV-Handbuch“, nunmehr „VJ-Online-Handbuch“, das die durch die automationsunterstützte Registerführung erforderlichen Besonderheiten festlegt. Die sich gerade im Bereich der Behandlung dieser automationsunterstützt geführten Register ergebende Notwendigkeit, rasch und möglichst einfach auf geänderte (sowohl technische als auch rechtliche) Verhältnisse zu reagieren, lässt es angezeigt erscheinen, das Regelungskonzept der Register zu überdenken.

Zum Einen soll der Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe möglichst umfassend im Gesetzestext umschrieben werden. Zum Anderen soll – auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erwägungen – ausdrücklich festgelegt werden, dass in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe nur solche Daten eingetragen werden dürfen, die auf Grund des Zweckes des Registers oder sonstigen Geschäftsbehelfs erforderlich sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die im Register enthaltenen Daten immer mit dem Inhalt des Tagebuches und der sonstigen Geschäftsbehelfe übereinstimmen müssen.

Gesetzlich soll auch festgelegt werden, dass die Registerführung sowie die Führung sonstiger Geschäftsbehelfe grundsätzlich automationsunterstützt erfolgen soll, soweit die technischen und personellen Möglichkeiten dies zulassen. Gleiches soll für den Inhalt von Tagebüchern, etwa Anzeigen gelten. In diese könnten die Verfahrensparteien dann nach § 34a Abs. 4 des Entwurfs elektronisch Akteneinsicht nehmen.

Welche Register die staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen haben, welche Gattungen hierin einzutragen sind, wer sie zu führen hat und die Frage der Aufbewahrung soll weiterhin vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg (DV-StAG) geregelt werden. Welche Daten im Einzelnen einzutragen sind und wie hierbei vorzugehen ist, soll in Erlassform festgelegt werden, für die automationsunterstützt geführten Register somit im VJ-Online-Handbuch.

Den Parteien steht bereits bisher nach Maßgabe des § 35 Abs. 4  StPO das Recht auf Einsichtnahme (lediglich) in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen zu. Dieses Recht soll künftig auch on-line ausgeübt werden können. Tagebücher werden zwar derzeit noch nicht elektronisch geführt und insbesondere werden Anzeigen und Erhebungsberichte von den Sicherheitsbehörden und –dienststellen noch nicht elektronisch übermittelt. Jedoch ist in absehbarer Zeit damit zu rechnen, dass mit der Schaffung einer elektronischen „Schnittstelle“ zwischen den Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden und –dienststellen auch die on-line-Abfrage der genannten Anzeigen und Berichte technisch möglich sein wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 E-GovG zu verweisen, wonach im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000 Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur eingeräumt werden dürfen, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Im gegebenen Kontext besteht kein Zweifel daran, dass Informationen nicht nur als personenbezogene, sondern als iwS „sensible“ Daten zu qualifizieren sind. Ein Online-Zugriff durch die Parteien darf daher nur bei Gewährleistung der Überprüfbarkeit der Identität der jeweils abrufenden Person realisiert werden (siehe die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 E-GovG).

Das Recht auf Auskunft ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus § 26 DSG 2000, dessen Abs. 2 Z 5 eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsrechts für den Fall enthält, dass überwiegende öffentliche Interessen der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten einer Auskunftserteilung entgegenstehen.

Zu Z 2 (§ 34b):

Die bisher in einzelnen Gesetzen enthaltenen - wortgleichen - Haftungsbestimmungen sollen aus diesen herausgelöst und zentral auch im StAG verankert werden. Erfasst werden sämtliche durch ADV-Einsatz verursachte Schäden im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden.

Zu Artikel III (TilgG)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 2a):

§ 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes räumt den dort genannten Behörden und Dienststellen die Möglichkeit ein, schon vor der Tilgung - nicht nach § 6 Abs. 2 und 3 beschränkte - Auskunft über Verurteilungen aus dem Strrafregister zu erhelten. Um eine rasche Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz darüber zu gewährleisten, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen des StVG geschaffenen Rahmens eine Freiheitsstrafe im Einzelfall zu vollziehen ist (Klassifizierung nach § 134 Abs. 1 StVG), ist eine beschleunigte Vornahme der von den zuständigen Justizanstalten durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Diese sind  dabei derzeit auf beschränkte Auskünfte aus dem Strafregister und auf in den Strafakten enthaltene, häufig nicht (mehr) aktuelle Strafregisterauskünfte angewiesen. Eine verlässliche Abschätzung allfälliger aus dem Vorleben des Strafgefangenen ersichtlicher Sicherheitsrisiken bedarf aber auch der Kenntnis von der Auskunftsbeschränkung unterliegenden Strafen (insbesondere hinsichtlich Körperverletzungs- und Suchtmitteldelinquenz). Durch den vorgeschlagenen, nicht beschränkten Zugang zu Daten des Strafregisters stehen den für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten in der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz nach § 134 StVG die aktuellen Strafregisterdaten im vollen Umfang zur Verfügung. Dadurch können die Anstalten die Vorbereitungsarbeiten für die Klassifizierung rasch durchführen . Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes wird zudem die im Rahmen der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) in Aussicht genommene neue „automationsunterstützte“ Klassifizierung unterstützt, wobei die unbeschränkte Abfrage von Strafregisterdaten eines Strafgefangenen lediglich für die Zwecke der Vorbereitung der Klassifizierung zulässig ist. 

Zu Artikel IV

Die im Artikel I enthaltenen Neuerungen sollen am 1. Jänner 2006 in Kraft treten, um diese Vorteile bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu verwirklichen.


Textgegenüberstellung

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 47a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Verletzten über seine Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint.

§ 47a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet,

           1. auf die Rechte und Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Person angemessen Bedacht zu nehmen und sie über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit zu belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint,

           2. die in § 49a Abs. 1 genannten Personen spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren,

           3. die durch eine strafbare Handlung verletzten Personen während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten deren berechtigte Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der  Strafrechtspflege geboten ist.

(2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Personen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist.

(2) Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

           1. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 153 Abs. 2),

           2. zu verlangen, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 162a, 250 Abs. 3),

           3. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 2).

 

(3) Von jedem Rücktritt von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens sowie der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und dessen Fortsetzung ist die verletzte Person zu verständigen. § 83a zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(4) Der durch eine strafbare Handlung verletzten Person ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist.

 

§ 49a. (1) Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 2 Z 2 Einsicht zu nehmen.

 

(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

 

(3) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden Absätze zu beauftragen.

§ 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen.

 § 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes, einer nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen.

(2) .....

(2) ......

§ 162. (1) .....

§ 162. (1) .....

(2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

 

§ 195. Das Gericht hat die in § 49a Abs. 1 genannten Personen und die Sicherheitsbehörde ihres Aufenthaltsortes von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, unverzüglich von Amts wegen zu verständigen.

§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.

§ 281. (1) ....

§ 281. (1) ....

10a.                wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;

10a.               wenn die Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, andere auf sie verweisende Vorschriften oder § 37 SMG verletzt oder unrichtig angewendet wurden;

§ 345. (1) ....

§ 345. (1) ....

12a.                wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;

12a.               wenn die Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, andere auf sie verweisende Vorschriften oder § 37 SMG verletzt oder unrichtig angewendet wurden;

§ 381. (1) ....

§ 381. (1) ....

 

9.    die Kosten der Prozessbegleitung (§ 49a) in der Höhe, wie sie durch das Bundesministerium für Justiz abgegolten werden.

(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3, 7 und 8 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.

(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3, und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.

Artikel II

Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

 

Register und sonstige Geschäftsbehelfe

§ 34a. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge und Aufträge zu sichern.

 

(2) In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs oder Tagebuchs zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Aktenbestandteile, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Inhalt der Tagebücher und den sonstigen Geschäftsbehelfen nicht abweichen.

 

(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

 

(4) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Einsicht in das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Parteien kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 35 Abs. 4 zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.

 

Haftung für IT- Einsatz

§ 34b. (1) Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung staatsanwaltschaftlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

 

(2) Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden ist

           1. bei Daten, die an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;

           2. bei Daten, die von der Staatsanwaltschaft zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.

§ 42. (1) ......

§ 42. (1) ......

 

(6) Die §§ 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit xx.xx.xxxx in Kraft.

Artikel III

Änderungen des Tilgungsgesetzes

§ 6. (1) ....

§ 6. (1) ....

 

2a.  den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes),

 

§ 9. (1c) „§ 6 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt  mit xx.xx.xxxx in Kraft.

Artikel IV

In-Kraft-Treten

 

Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.