Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970 (BGBl. Nr. 297/1971) geregelt. Durch die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Pakistan wird der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung getragen.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Pakistans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der
internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt
werden, bedarf es über dies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik
Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970
(BGBl. Nr. 297/1971), geregelt.
Das neue Abkommen
stellt die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan auf
eine dem modernen internationalen Vertragsrecht entsprechende Rechtsgrundlage.
Im Jahr 1991 sind
die Verhandlungen mit Pakistan aufgenommen und 1992 und 1994 mit weiteren
Verhandlungsrunden fortgesetzt worden worden. Da der Versuch, die Texteinigung
auf schriftlichem Weg zu erreichen, nicht erfolgreich war, wurde im März 2002
eine weitere Verhandlungsrunde durchgeführt, in welcher Einvernehmen über den
Vertragsinhalt erzielt werden konnte.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem 1992 (i.d.F 1997).
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in
sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen. Das Abkommen enthält
Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen,
Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen,
Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, von Einkünften aus selbständiger und
unselbständiger Arbeit, Einkünften aus Aufsichtsratsvergütungen und
Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern
und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung
durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch
Diskriminierungsverbote. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein
Verständigungsverfahren vorgesehen. Die Amtshilfe umfasst Fragen, die für die
Anwendung des Abkommens erforderlich sind.
Mit dem Abkommen
sind keine finanziellen und personellen Wirkungen verbunden.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
beinhaltet in weitgehend OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes
der „Betriebstätte“. Abweichend davon beträgt die betriebstättenbegründende
Baustellenfrist 6 Monate. Durch einen abhängigen Vertreter wird auch dann eine
Betriebstätte begründet, wenn er zwar keine Abschlussvollmacht besitzt, aber
regelmäßig Güter- und Warenbestände unterhält, aus denen Lieferungen
vorgenommen werden (Abs. 5 lit. b). Dieser erweiterte Begriff der
Personenbetriebstätte entspricht dem UN-MA. Abs. 7 sieht die ebenfalls dem
UN-MA nachgebildete Regelung für Versicherungsunternehmen vor. Diese sichert
ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat, da eine Betriebstätte durch
Prämieneinhebung oder Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risken
begründet wird.
Durch eine
Protokollbestimmung wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein
Lagerhaus eine Betriebstätte begründet.
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, der zu Folge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die
sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Die dem UN-MA entsprechende
Ergänzung in Abs. 3 dient der Klarstellung, dass reine Innentransaktionen
grundsätzlich nicht zu Gewinnrealisationen führen. Die Betriebstättenregelung
ist auch auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft
anwendbar und umfasst daher auch Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft
nach österreichischem Recht (Abs. 8).
Ergänzend dazu
sieht das Protokoll eine Missbrauchsbestimmung vor, die eine Steuerumgehung im
Betriebstättenstaat vermeiden soll. Ferner stellt das Protokoll klar, dass die
Lieferung von Ausrüstungen und Maschinen sowie Planungsleistungen im
Zusammenhang mit Bauausführungen nicht der Baustellenbetriebstätte zuzurechnen
sind.
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen nur in
dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Dies gilt grundsätzlich auch für
den Betrieb von Seeschiffen, allerdings wird auch dem Quellenstaat ein
Besteuerungsrecht eingeräumt, wobei jedoch die Steuer auf 50 % reduziert
wird (Abs. 2).
Zu
Art. 9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu
Art. 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Quellenbesteuerungsrecht für
Schachteldividenden beträgt 10 % und ist abweichend vom OECD-MA bereits ab
einer 20% igen Beteiligung anzuwenden. Bei Portfoliodividenden beträgt die
Quellensteuer 15%.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Art. 11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch
dem Quellenstaat der Zinsen grundsätzlich ein mit 15 % begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus besteht aber Quellensteuerfreiheit
für Zinsenzahlungen im öffentlichen Bereich und für Zinsen aus öffentlich
garantierten Exportförderungskrediten (Abs. 3). Die in Abs. 4
vorgesehene Definition der Zinsen ist OECD-konform.
Zu
Art. 12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10 %
begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in
Abs. 3 ist weiter gefasst als im OECD-MA umfasst Mietentgelte für
gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen.
Zu
Art. 13:
Dieser Artikel
regelt die Besteuerung von Vergütungen für technische Leistungen. Diese werden
zwar grundsätzlich in jenen Staat besteuert, in welchem das leistende
Unternehmen ansässig ist. Jedoch wird auch dem Quellenstaat ein
Besteuerungsrecht eingeräumt, das mit 10 % des Bruttobetrags der
Leistungen begrenzt ist.
Zu
Art. 14:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die
Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der OECD-Fassung
1997 sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 4 insofern erweitert, als
auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird. Abs. 5 sieht
eine zusätzliche Erweiterung des Quellenbesteuerungsrechts für
Gesellschaftsanteile vor, sofern sie eine Beteiligung von mehr als 20 %
darstellen.
Zu
Art. 15:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind. Insoweit folgt die Zuteilungsregel den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus
besteht ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für solche Einkünfte auch bei
einem Mindestaufenthalt von 183 Tagen oder wenn die Vergütungen von einer im
Quellenstaat ansässigen Person oder einer dortigen Betriebstätte oder festen
Einrichtung getragen werden.
Zu Art. 16, 19 und 20:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 16 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 20 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 16
Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit.
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 19 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 20 fallen) dem
Ansässigkeitsstaat zuteilt. Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen
gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 20 übernommenen OECD-Grundsätzen
im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende
öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt
(Abs. 1 lit. b).
Zu
Art. 17:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem
Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, welche die
Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat. Diese Zuteilungsregel gilt auch
für die Bezüge leitender Manager.
Zu
Art. 18:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Zu
Art. 21:
Für Gastlehrer und
Forscher ist eine mit zwei Jahren befristete Ausnahme von der Besteuerung im
Tätigkeitsstaat vorgesehen, sofern diese Tätigkeit in bestimmten
Bildungseinrichtungen erfolgt. Erfolgt die Forschungstätigkeit jedoch nicht
öffentlichen, sondern im privaten Interesse, kommt die Befreiungsbestimmung
nicht zur Anwendung.
Zu
Art. 22:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht
unter bestimmten Voraussetzungen im Quellenstaat eine Steuerbefreiung für die
Tätigkeit von Ferialpraktikanten vor.
Zu
Art. 23:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abweichend
von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 auch ein Besteuerungsrecht für den
Quellenstaat vor.
Zu
Art. 24:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Österreich wendet
hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt
an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Leistungen und für Einkünfte, die
unter Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 5, und Art. 23
Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode
vermieden. Die Regelung für Schachteldividenden in lit. c geht auf Grund
der Senkung der Mindestbeteiligung bei internationalen Schachtelbeteiligungen
auf 10 % durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nunmehr ins Leere.
Pakistan wendet
das Anrechnungsverfahren an.
In Abs. 3 ist
die Anrechnung einer fiktiven pakistanischen Steuer auf Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen vorgesehen, auf deren
Erhebung Pakistan aus Gründen des Investitionsanreizes ganz oder teilweise
verzichtet.
Zu
Art. 25:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 3). Abs. 4 enthält ein Diskriminierungsverbot nichtansässiger
Unternehmen gegenüber ansässigen Unternehmen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit
bestimmter Aufwendungen. Abs. 6 enthält Klarstellungen darüber, dass
bestimmte Regelungen des innerstaatlichen Rechts für nichtansässige Unternehmen
nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst sind.
Zu
Art. 26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Art. 27:
Dieser Artikel
sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage
verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung
des Abkommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).
Zu
Art. 28:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 29:
Dieser Artikel
sieht grundsätzlich in Bezug auf Quellensteuern ein Rückerstattungsverfahren
vor. Für die Durchführung der Begrenzungsbestimmungen soll eine bilaterale
Vereinbarung getroffen werden.
Zu
Art. 30 und 31:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens
sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des derzeitigen
Doppelbesteuerungsabkommens.