Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen  Österreich und  Pakistan werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970 (BGBl. Nr. 297/1971) geregelt. Durch die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Pakistan wird der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung getragen.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Pakistans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es über dies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970 (BGBl. Nr. 297/1971), geregelt.

Das neue Abkommen stellt die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan auf eine dem modernen internationalen Vertragsrecht entsprechende Rechtsgrundlage.

 

Im Jahr 1991 sind die Verhandlungen mit Pakistan aufgenommen und 1992 und 1994 mit weiteren Verhandlungsrunden fortgesetzt worden worden. Da der Versuch, die Texteinigung auf schriftlichem Weg zu erreichen, nicht erfolgreich war, wurde im März 2002 eine weitere Verhandlungsrunde durchgeführt, in welcher Einvernehmen über den Vertragsinhalt erzielt werden konnte.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem 1992 (i.d.F 1997).

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, von Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Einkünften aus Aufsichtsratsvergütungen und Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch Diskriminierungsverbote. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Die Amtshilfe umfasst Fragen, die für die Anwendung des Abkommens erforderlich sind.

Mit dem Abkommen sind keine finanziellen und personellen Wirkungen verbunden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.


Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in weitgehend OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Abweichend davon beträgt die betriebstättenbegründende Baustellenfrist 6 Monate. Durch einen abhängigen Vertreter wird auch dann eine Betriebstätte begründet, wenn er zwar keine Abschlussvollmacht besitzt, aber regelmäßig Güter- und Warenbestände unterhält, aus denen Lieferungen vorgenommen werden (Abs. 5 lit. b). Dieser erweiterte Begriff der Personenbetriebstätte entspricht dem UN-MA. Abs. 7 sieht die ebenfalls dem UN-MA nachgebildete Regelung für Versicherungsunternehmen vor. Diese sichert ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat, da eine Betriebstätte durch Prämieneinhebung oder Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risken begründet wird.

Durch eine Protokollbestimmung wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Lagerhaus eine Betriebstätte begründet.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, der zu Folge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Die dem UN-MA entsprechende Ergänzung in Abs. 3 dient der Klarstellung, dass reine Innentransaktionen grundsätzlich nicht zu Gewinnrealisationen führen. Die Betriebstättenregelung ist auch auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft anwendbar und umfasst daher auch Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht (Abs. 8).

Ergänzend dazu sieht das Protokoll eine Missbrauchsbestimmung vor, die eine Steuerumgehung im Betriebstättenstaat vermeiden soll. Ferner stellt das Protokoll klar, dass die Lieferung von Ausrüstungen und Maschinen sowie Planungsleistungen im Zusammenhang mit Bauausführungen nicht der Baustellenbetriebstätte zuzurechnen sind.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Dies gilt grundsätzlich auch für den Betrieb von Seeschiffen, allerdings wird auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt, wobei jedoch die Steuer auf 50 % reduziert wird (Abs. 2).

 

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Quellenbesteuerungsrecht für Schachteldividenden beträgt 10 % und ist abweichend vom OECD-MA bereits ab einer 20% igen Beteiligung anzuwenden. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 15%.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

 

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen grundsätzlich ein mit 15 % begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Darüber hinaus besteht aber Quellensteuerfreiheit für Zinsenzahlungen im öffentlichen Bereich und für Zinsen aus öffentlich garantierten Exportförderungskrediten (Abs. 3). Die in Abs. 4 vorgesehene Definition der Zinsen ist OECD-konform.

 

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10 % begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist weiter gefasst als im OECD-MA umfasst Mietentgelte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen für technische Leistungen. Diese werden zwar grundsätzlich in jenen Staat besteuert, in welchem das leistende Unternehmen ansässig ist. Jedoch wird auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt, das mit 10 % des Bruttobetrags der Leistungen begrenzt ist.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der OECD-Fassung 1997 sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 4 insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird. Abs. 5 sieht eine zusätzliche Erweiterung des Quellenbesteuerungsrechts für Gesellschaftsanteile vor, sofern sie eine Beteiligung von mehr als 20 % darstellen.

Zu Art. 15:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Insoweit folgt die Zuteilungsregel den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus besteht ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für solche Einkünfte auch bei einem Mindestaufenthalt von 183 Tagen oder wenn die Vergütungen von einer im Quellenstaat ansässigen Person oder einer dortigen Betriebstätte oder festen Einrichtung getragen werden.

 

Zu  Art. 16, 19 und 20:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 16 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 20 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 16 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 19 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 20 fallen) dem Ansässigkeitsstaat zuteilt. Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 20 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Art. 17:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, welche die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat. Diese Zuteilungsregel gilt auch für die Bezüge leitender Manager.

Zu Art. 18:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

 

Zu Art. 21:

Für Gastlehrer und Forscher ist eine mit zwei Jahren befristete Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vorgesehen, sofern diese Tätigkeit in bestimmten Bildungseinrichtungen erfolgt. Erfolgt die Forschungstätigkeit jedoch nicht öffentlichen, sondern im privaten Interesse, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung.

Zu Art. 22:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen im Quellenstaat eine Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Ferialpraktikanten vor.

 

Zu Art. 23:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abweichend von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 auch ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vor.

Zu Art. 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Leistungen und für Einkünfte, die unter Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 5, und Art. 23 Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Die Regelung für Schachteldividenden in lit. c geht auf Grund der Senkung der Mindestbeteiligung bei internationalen Schachtelbeteiligungen auf 10 % durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nunmehr ins Leere.

Pakistan wendet das Anrechnungsverfahren an.

In Abs. 3 ist die Anrechnung einer fiktiven pakistanischen Steuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen vorgesehen, auf deren Erhebung Pakistan aus Gründen des Investitionsanreizes ganz oder teilweise verzichtet.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält ein Diskriminierungsverbot nichtansässiger Unternehmen gegenüber ansässigen Unternehmen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen. Abs. 6 enthält Klarstellungen darüber, dass bestimmte Regelungen des innerstaatlichen Rechts für nichtansässige Unternehmen nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst sind.

Zu Art. 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.


Zu Art. 27:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

 

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29:

Dieser Artikel sieht grundsätzlich in Bezug auf Quellensteuern ein Rückerstattungsverfahren vor. Für die Durchführung der Begrenzungsbestimmungen soll eine bilaterale Vereinbarung getroffen werden.

Zu Art. 30 und 31:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des derzeitigen Doppelbesteuerungsabkommens.