VORBLATT
Problem
Im Kampf gegen das
spezifische Verbrechen der Korruption steht den Mitgliedern der internationalen
Staatengemeinschaft bislang kein globales Rechtsinstrument zur Verfügung.
Ziel und Inhalt
Mit der
Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Korruption,
übernimmt Österreich weltweite Standards in der Korruptionsbekämpfung und bei
der Definition des zugrunde liegenden Beamtenbegriffs. Durch das Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die Korruption entsteht die Möglichkeit zur
Rückführung von durch Korruption entzogenen Vermögenswerten an die
Ursprungsländer. Die
internationale Zusammenarbeit bei
der Verfolgung des Delikts wird
ausgeweitet.
Alternative
Keine
Kosten
Keine
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich
Negative
Imagewirkungen im Falle des Nichtbeitritts können durch zeitgerechte
Ratifikation ausgeschlossen werden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der
Europäischen Union insbesondere des EU-Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates
vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor. Die EU hat
zudem eigene Instrumente zur Bekämpfung der Korruption geschaffen: Das
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (Amtsblatt C 316 vom 27.11. 1995) und dessen zwei Protokolle
(Amtsblatt C 313 vom 23.10. 1996 und C 221 vom 19.7. 1997) sowie das
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beteiligt sind (Amtsblatt C 195 vom 25.6.1997). Hinsichtlich jener Bereiche,
die unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, hat die EK die Verhandlungen für
die EU-MS geführt, die Gemeinschaft wird daher auch Vertragspartei.
Weiters wurde das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das mit interinstitutionellen
Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist, durch einen Beschluss der Kommission
im Jahr 1999 eingerichtet.
Im Rahmen einer
fortlaufenden europäischen Rechtsentwicklung wird derzeit die Verabschiedung
einer neuen Geldwäsche-Richtlinie auf EU-Ebene geplant („3.
Geldwäsche-Richtlinie“), die noch detailliertere Regelungen zur
Kundenidentifizierung und zum Umgang mit Personen, die hohe öffentliche Ämter
bekleiden, vorsehen wird.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Beschluss des
Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen Korruption hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden.
Korruption
existiert als gesellschaftliches Phänomen in fast allen Regionen der Welt und
ist schädlich für nachhaltige Entwicklung, Demokratie, Volkswirtschaft und
Rechtsstaatlichkeit. Während die Korruption in der Vergangenheit ein örtliches
Problem darstellte, so wurde sie mit der Globalisierung und den daraus
resultierenden neuen Möglichkeiten zu einer grenzüberschreitenden Erscheinung,
die auch massiv im internationalen Kontext auftrat. Daraus entstand
spezifischer globaler Handlungsbedarf, präventive Maßnahmen zu schaffen,
Korruption unter Strafe zu stellen, die internationale Zusammenarbeit in der
Korruptionsbekämpfung zu stärken und gleichzeitig die Übertragung von aus
Korruption stammender Vermögenswerte zu verhindern oder deren Herausgabe zu
ermöglichen. Diesen Bedürfnissen trägt
das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das sich
anlässlich der Unterzeichnung durch bisher 123 Staaten hoher Zustimmung
erfreute, Rechnung. Bisher haben 25 Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert.
Das Kapitel des
Übereinkommens über vorbeugende Maßnahmen sieht die Schaffung von transparenten
Verwaltungsabläufen und die Normierung von verbesserten Verantwortlichkeiten im
öffentlichen Sektor vor. Dazu wird die Umsetzung praktikabler Maßnahmen, die
von der Anleitung zum rechtskonformen Verhalten der Amtsträger bis hin zur
Einbindung der Zivilgesellschaft reichen, vorgeschrieben.
Im Kapitel
Kriminalisierung und Strafverfolgung werden die Vertragsstaaten verpflichtet,
bestimmte der Korruption zurechenbare strafbare Handlungen unter Strafe zu
stellen bzw. gesetzgeberische Maßnahmen zu erwägen, wobei der Begriff der
Korruption selbst nicht definiert wird. Bei der Umschreibung der
Straftatbestände wird teilweise auf bereits existierende regionale
Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung, wie beispielsweise jene des
Europarats, der OSZE und der EU, zurückgegriffen. Neben den Haupttypen der
aktiven und passiven Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor und der
Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Vermögenswerten werden insbesondere auch
Unterstützungshandlungen zu Korruption, wie etwa die missbräuchliche
Einflussnahme, das Waschen von Erträgen aus Straftaten sowie die Behinderung
der Justiz, kriminalisiert.
Eine völlig neue
Dimension in der internationalen Normsetzung ist das Kapitel über die
Herausgabe von Vermögenswerten, das ein wichtiges Anliegen für die von der
Korruption besonders beeinträchtigten Entwicklungsländer ist. Künftig soll es
keinen Ort geben, wo durch Korruption erwirtschaftetes Kapital versteckt werden
kann. Stattdessen werden Länder, in die derartige Vermögenswerte verbracht
wurden, dazu verpflichtet, nach spezifischen Regeln diese Vermögenswerte
ausfindig zu machen und unter bestimmten Voraussetzungen in das geschädigte
Ursprungsland zurückzuführen. Vor allem Letzteres stellt für die betroffenen
Ursprungsländer einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Rechtslage vor dem
Übereinkommen dar, in der sie mit Rechtshilfeersuchen wohl die Vollstreckung
von Einziehungsentscheidungen erwirken konnten, die dadurch erlangten
Vermögenswerte jedoch in der Regel dem ersuchten Staat zufielen.
Weitere
Bestimmungen betreffen die internationale Zusammenarbeit in der
Korruptionsbekämpfung durch Auslieferung, Rechtshilfe und die Möglichkeit der
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Um die Einhaltung des Übereinkommens
bestmöglich sicher zu stellen, wurde ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet,
der neben einer regelmäßig tagenden Staatenkonferenz eine ständige
Sekretariatsfunktion vorsieht. Diese wird vom in Wien angesiedelten Drogen- und
Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen, was dessen Rolle im Kampf
gegen die Gefahren für die Zivilgesellschaft weiter stärkt.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1
Dieser Artikel
legt die Zwecke des Übereinkommens fest:
die Förderung und
Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und
Bekämpfung von Korruption;
die Förderung und
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der
Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von
Vermögenswerten;
die Förderung der
Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung
öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.
Zu Art. 2
In dieser
Bestimmung wird definiert, was unter bestimmten im Übereinkommen verwendeten
Ausdrücken zu verstehen ist.
Lit. a beinhaltet
die Definition des Ausdrucks „Amtsträger“, der im Wesentlichen dem Begriff des
Beamten gemäß § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches (StGB)
entspricht. Nach österreichischem Recht wird bei der Beamteneigenschaft nicht
nach der Art der Bestellung unterschieden, sondern – jede Form der Bestellung
einschließend – auf die Funktion abgestellt. Der umfassende Beamtenbegriff des
StGB entspricht daher weitgehend dieser Definition, § 74 Abs. 1 Z. 4
und Z 4b StGB sind allerdings insoweit anzupassen, als auch Personen, die
eine Funktion im Bereich der Gesetzgebung innehaben, erfasst werden müssen.
Der Ausdruck
„ausländischer Amtsträger“ (lit. b) bezeichnet eine Person, die in einem
anderen Staat eine Funktion durch Ernennung oder Wahl im Bereich der
Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die
für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen
Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und ist im österreichischen
Recht durch § 74 Abs. 1 Z 4a und 4c StGB abgedeckt.
In lit. c
wird der Begriff „Amtsträger einer internationalen Organisation“ definiert, der
seine Entsprechung in § 74 Abs. 1 Z 4b StGB hinsichtlich der
Gemeinschaftsbeamten der Europäischen Union, für sonstige ausländische Beamte
in § 74 Abs. 1 Z 4c StGB findet.
Die Definitionen
für die Ausdrücke „Vermögensgegenstände“ (lit. d), „Erträge aus
Straftaten“ (lit. e), „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (lit. f),
„Einziehung“ (lit. g) und „kontrollierte Lieferung“ (lit. i)
entsprechen – teilweise wörtliche – jenen aus Art. I lit. q, p, l, f
und g des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III
Nr. 154/1997). Die Begriffsbestimmung für „Haupttat“ (lit. h)
orientiert sich an Art. 1 lit. e des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten 1990 (BGBl. III Nr. 153/1997) und bezeichnet jene Tat, die
im Rahmen der Geldwäscherei üblicherweise als „Vortat“ bezeichnet wird.
Zu Art. 3
Diese Bestimmung
umschreibt den Anwendungsbereich des Übereinkommens, der die Verhütung,
Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie das
Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus
Straftaten, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen
umschrieben sind, umfasst.
Zu Art. 4
Diese Bestimmung
enthält die in strafrechtlichen Übereinkommen übliche Klausel zum Schutz der
Souveränität und zum Prinzip der Nichteinmischung in die inneren
Angelegenheiten anderer Staaten.
Zu Art. 5
Eine umfassende
und Erfolg versprechende Korruptionsbekämpfung stützt sich auf Prävention, Bewusstseinsbildung
sowie Repression. Art. 5 fordert die Vertragsstaaten auf, präventive
Praktiken einzuführen und zu fördern.
Während Abs. 1
wirksame und abgestimmte Maßnahmen zur generellen Korruptionsbekämpfung, die
Einbindung der (Zivil-)Gesellschaft sowie die Beachtung allgemeiner
rechtsstaatlicher Prinzipien fordert, empfiehlt Abs. 3 die
Evaluierung der maßgeblichen Rechtsinstrumente und Verwaltungsmaßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung in regelmäßigen Abständen, während Abs. 4
abschließend die Vertragsstaaten zur bi- und multilateralen Zusammenarbeit,
auch mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen
auffordert.
Zu Art. 6
Jeder
Vertragsstaat soll eine oder mehrere Stellen einrichten, die sich der
Korruptionsprävention – insbesondere im Sinne des Art. 5 –, der
Vertiefung des Wissenstandes über Korruptionsprävention und ihrer
entsprechenden Verbreitung widmen bzw.
gegebenenfalls koordinieren und beaufsichtigen sollen. Dabei wird offen
gelassen, ob diese Stelle(n) ausschließliche Präventionsagenturen sind, oder
aber – was der überwiegenden internationalen Praxis entsprechen würde – auch
Bereiche der Bewusstseinsbildung und Repression abdecken.
Jedenfalls soll
diesen Stellen die erforderliche Unabhängigkeit eingeräumt werden, auf dass sie
ihre Aufgaben zielgerichtet, objektiv und ohne ungebührliche Beeinflussung
wahrnehmen können. Zur Erreichung dieses Ziels wäre etwa an eine
Weisungsfreistellung nach Art 20/1 B-VG, parlamentarische Kontrollrechte, etc.
zu denken. Darüber hinaus sind diese Stellen mit den erforderlichen Sach- und Personalmitteln
(einschließlich Aus- und Weiterbildung) auszustatten.
Nach Abs. 3
hat jeder Vertragsstaat dem GS der VN den Namen und die Erreichbarkeit dieser
Stelle(n) mitzuteilen, insbesondere auch als diese Stellen bei Bedarf andere
Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung von Korruptionsprävention
unterstützen sollen.
Erwähnenswert ist
in diesem Zusammenhang, dass Art. 36, welcher die Einrichtung einer
Stelle bzw. mehrerer Stellen zur Korruptionsbekämpfung im Bereich der
Strafverfolgung vorschreibt, eine derartige Mitteilungspflicht an den GS nicht
vorsieht. Wie ausgeführt wird es sich in vielen Fällen jedoch ohnedies um die
gleiche(n) Stelle(n) wie bei den unter
Art. 6 fallenden Behörden handeln.
Zu Art. 7
Dieser Artikel
verpflichtet die Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Anwerbung, Einstellung,
Beschäftigung, Beförderung und Pensionierung im öffentlichen Sektor – soweit
angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen
stehend – korruptionspräventive Regelungen zu beschließen, beizubehalten und in
der Wirkung zu verstärken, indem beispielsweise auf die
Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Transparenz sowie auf objektive
Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung abgestellt wird, geeignete
Auswahlverfahren geschaffen werden, die Vergütung angemessen ist und
einschlägige Aus- und Fortbildungsprogramme gefördert werden (Abs. 1).
Darüber hinaus
sollen geeignete Maßnahmen in Bezug auf Kriterien für die Kandidatur für ein
öffentliches Amt sowie die Transparenz der Finanzierung von Kandidaturen für
ein öffentliches durch Wahl zu besetzendes Amt und gegebenenfalls politischer
Parteien erwogen werden (Abs. 2 und 3). Schließlich sollen ganz allgemein
Transparenz fördernde und Interessenkonflikten vorbeugende Regelungen für den
öffentlichen Sektor angestrebt werden (Abs. 4).
Aus
österreichischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass beispielsweise die
hier in Frage kommenden dienstrechtlichen Vorschriften ebenso wie etwa die
Bestimmungen des Parteiengesetzes oder des Klubfinanzierungsgesetzes 1985,
aber auch des Bezügebegrenzungsgesetzes oder des
Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 für einen Standard sorgen, der in einem Maße
mit der Zielrichtung des vorliegenden Artikels im Einklang steht, dass
jedenfalls keine unmittelbare Umsetzungsnotwendigkeit besteht.
Zu Art. 8
Die
Vertragsstaaten werden aufgefordert, die Integrität, Ehrlichkeit und
Verantwortlichkeit ihrer Amtsträger durch die Normierung und Umsetzung von
Verhaltenskodices zu fördern. Dabei kommen sowohl normative Akte mit
Sanktionscharakter („Disziplinar- und andere Maßnahmen“; Abs. 6) in
Frage als auch empfehlende sozial-ethische Vorgaben in Form nicht unmittelbar
bindender Verhaltenskodices. Teile davon sind in Ö etwa im BDG umgesetzt.
In Umsetzung dieses
Artikels sollen dabei die Initiativen regionaler und multilateraler
Organisationen wie etwa der „Internationale Verhaltenskodex für Amtsträger“
(Anlage zur Res. 51/59 der Generalversammlung vom 12.12.96) beachtet werden (Abs. 3).
Abs. 4 fordert Mechanismen, welche es den
Amtsträgern ermöglichen, Verdachtslagen auf Korruption den entsprechenden
Stellen zu melden, während Abs. 5 auf Interessenskonflikte von
Amtsträgern abstellt. Gemäß letzterem sind Maßnahmen zu treffen und Regelungen
vorzusehen, wonach Beschäftigungs- bzw. Vermögensverhältnisse, eingeräumte
Vergünstigungen oder sonstige Inkompatibilitäten in Bezug auf die Aufgaben des
Amtsträgers von diesem den zuständigen Behörden zu melden sind.
Zu Art. 9
Das öffentliche Auftragswesen ist eine jener Bereiche, der im Kampf gegen
die Korruption eine zentrale Rolle einnimmt. Der Grund liegt darin, dass bei
der Vergabe von Aufträgen durch den Staat bzw. durch vom Staat kontrollierte
Einrichtungen große Auftragsvolumina im Spiel sind. Es besteht die immanente
Gefahr, dass die Vergabe nicht nach objektiven Kriterien erfolgt, sondern dass
Aufträge nach diskriminierenden Kriterien oder aufgrund von Korruption nicht an
jenen Unternehmer vergeben werden, der das beste Angebot gelegt hat. In diesem
Sinne statuiert Art. 9 Abs. 1 das Gebot, transparente, auf objektiven
Entscheidungskriterien basierende Vergabesysteme einzurichten.
Art. 9 Abs. 1 listet demonstrativ
wesentliche Merkmale für derartige Systeme auf: die vorherige Bekanntmachung
von Vergabeverfahren, den Teilnahmebedingungen, der Auswahl- und
Zuschlagskriterien; Festlegung angemessener Fristen für die Erstellung und die
Abgabe von Angeboten; die Einrichtung eines effektiven Rechtschutzsystems auf
nationaler Ebene; Einführen von Befangenheitstatbeständen und
Ausbildungssystemen für an der Vergabe beteiligten Personen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 1 jene Grundsätze und Garantien für ein
transparentes und diskriminierungsfreies Vergabesystem auflistet, wie sie auch
in den Vergaberichtlinien der Gemeinschaft zum Ausdruck kommen. Aufgrund der
detaillierten, der Konvention bereits entsprechenden Vorgaben auf
Gemeinschaftsebene (vgl. dazu die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG,
89/665/EWG, 92/13/EWG) besteht ein Anpassungsbedarf weder auf Seite der
Gemeinschaft noch auf Seite der Mitgliedstaaten.
Abs. 2 und 3 verpflichten die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen,
um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern und die Unverfälschtheit von
Buchführungs- und ähnlichen Unterlagen in Bezug auf öffentliche Ausgaben und
Einnahmen zu sichern. In Österreich sind die in diesem Absatz aufgelisteten
Maßnahmen - wie Verfahren zur
Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans, Berichterstattung über Einnahmen
und Ausgaben, ein System der Rechnungsdarlegung, Systeme des Risikomanagements
– durch die gegenwärtige Gesetzeslage abgedeckt. Insbesondere kann dabei auf
die Budgetbegleitgesetzgebung, das Bundesvergabegesetz, sowie die verstärkten
Sorgfaltspflichten für Beamte nach BDG und StGB verwiesen werden.
Es besteht daher kein weiterer Umsetzungsbedarf.
Zu Art. 10
Diese Bestimmung
verpflichtet die Vertragsparteien – somit auch die Bundesrepublik Österreich –
zur Förderung der Transparenz im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Diese
Maßnahmen sind in dreifacher Hinsicht determiniert: Erstens dürfen sie nur auf
den Zweck der Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zweitens dürfen sie nicht
mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts kollidieren und
drittens sind sie auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung beschränkt.
Korruptionsbekämpfung
betrifft im gegebenen Zusammenhang nicht nur die Bekämpfung bereits
aufgetretener Korruptionsfälle, sondern vor allem auch deren Prävention, wie
auch die in den lit. a bis c aufgezählten Beispielmaßnahmen zeigen.
Zu den
wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts sind alle Regelungen zu
zählen, die Österreich als demokratischen, liberalen Rechtsstaat ausmachen.
Insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, wie etwa das demokratische,
liberale, republikanische, bundesstaatliche, rechtsstaatliche oder das gewaltenteilende
Grundprinzip, die Grundrechte, der Gleichheitssatz, das Amtsgeheimnis und das
Determinierungsgebot aber auch Rechtsfiguren wie der übergesetzliche Notstand
und das Prinzip der Privatautonomie im Bereich des Privatrechts bilden
wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung.
Besonderes
Augenmerk ist auch auf die Gewährleistung des (Menschen-)Rechts auf
Privatsphäre und in diesem Zusammenhang auf des Grundrechts auf Datenschutz zu
legen. Die explizite Zweckgebundenheit, die in der Berücksichtigung der
Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung, ihren Niederschlag findet, erlangt
im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) besondere
Relevanz, da zur Korruptionsbekämpfung verwendete Daten nicht ohne weitere
rechtliche Grundlage für andere Verwendungszwecke herangezogen werden dürfen.
Die unterschiedlichen Verwendungszwecke sind als verschiedene Aufgabengebiete
im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 zu verstehen.
Der sachliche
Anwendungsbereich erstreckt sich auf die gesamte öffentliche Verwaltung, nicht
aber auf die Gerichtsbarkeit (Artikel 11) und die Gesetzgebung. Sehr wohl
umfasst sind allerdings jegliche Formen der Verwaltung, wie etwa (schlichte)
Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung.
Der
programmatische Charakter dieser Regelung, der sich in der Einforderung von
transparenzfördernden Maßnahmen manifestiert, rückt sie in die Nähe des
materiellen Verfassungsrechts. Es steht außer Zweifel, dass die Umsetzung der
beispielhaft aufgezählten Maßnahmen, auf Grund des Legalitätsprinzips
zumindest teilweise gesetzgeberischen Handlungsbedarf voraussetzt. In der
Praxis wird dieser Bedarf gegenwärtig allerdings als gering anzusehen sein,
da mit der bei Parteistellung gegebenen Akteneinsicht, der
Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof, dem Interpellationsrecht des Nationalrates,
den Instrumentarien der Volksanwaltschaft und Auskunftspflicht – um einige
wenige zu nennen – ein wirksamer Offenlegungsmechanismus für den Bereich der
öffentlichen Verwaltung gegeben sein dürfte. Verstärkte Transparenz ist auch
im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.
Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 S 90 (PSI-Richtlinie) zu
erwarten, die demnächst abgeschlossen sein sollte.
Zu Art. 11
Diese Bestimmung
verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen in Bezug auf Richterschaft und
Staatsanwaltschaften zu treffen, die die Integrität stärken und Gelegenheiten
zur Korruption ausschließen sollen. Wenngleich der Artikel offenbar nur
unabhängige oder den unabhängigen Gerichten in ihrer Stellung vergleichbare
Staatsanwaltschaften im Auge hat und demnach die österreichischen
Staatsanwaltschaften nicht betrifft, kann für Österreich dennoch gesagt werden,
dass im vorliegenden Zusammenhang für beide Berufsgruppen bereits im geltenden
Recht Vorsorge getroffen ist. Zu nennen wären hier insbesondere die
ausdrückliche (allgemeine) dienst- bzw. standesrechtliche Verpflichtung zur
unparteiischen Amtsausübung, wie sie die §§ 43 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, 57 des Richterdienstgesetzes und 3 des
Staatsanwaltschaftsgesetzes samt deren disziplinarrechtlicher Absicherung
vorsehen. Dazu kommen für den Einzelfall gedachte verfahrensrechtliche
Bestimmungen betreffend Befangenheit, Ausgeschlossenheit oder Ablehnung wie
etwa die §§ 19 ff der Jurisdiktionsnorm für das Zivilverfahren oder das
VII. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO; vgl. auch § 3
StPO).
Zu Art. 12
Gemäß Abs. 1
trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen
seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen, um Korruption, die den privaten
Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung im
privaten Sektor zu verschärfen und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen
Maßnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Maßnahmen zur
Erreichung dieser Ziele können gemäß Abs. 2 unter anderem darin bestehen,
die Zusammenarbeit
zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu
fördern;
die Entwicklung
von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater
Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, den
Begriffen der guten Sitte entsprechende und ordnungsgemäße Durchführung der
Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die
Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter
Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen
zwischen Unternehmen und Staat;
die Transparenz
zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen
betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der
Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;
den Missbrauch von
Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschließlich
Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für
kommerzielle Tätigkeiten gewährt beziehungsweise erteilt werden;
Interessenkonflikten
dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger
oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss
an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in
denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt
werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die
diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in
unmittelbarem Zusammenhang stehen;
sicherzustellen,
dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer
Struktur und Größe hinreichende Kontrollen durch die Innenrevision gibt, die
dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die
Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen
Unternehmen geeigneten Rechnungsprüfungs- und Bestätigungsverfahren
unterliegen.
Zur
Verhütung von Korruption trifft gemäß Abs. 3 jeder Vertragsstaat in
Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von
Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die
erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung
einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat
vorgenommen werden, zu verbieten:
die Einrichtung
von Konten, die in den Büchern nicht aufscheinen;
die Tätigung von
Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben
aufscheinen;
die Verbuchung
nicht existenter Aufwendungen;
die Verbuchung von
Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen;
die Benutzung
falscher Belege und
die vorsätzliche
Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Jeder
Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die
Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in
Übereinstimmung mit den Art. 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind,
sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten
Verhaltens entstanden sind.
Auch die Vorgaben
des Art. 12 können aus österreichischer Sicht als soweit umgesetzt
angesehen werden, dass eine unmittelbare Umsetzungsnotwendigkeit nicht gegeben
scheint. Beispielsweise seien in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
Österreich im Bereich der Rechnungsprüfung bereits die einschlägigen
EU-Richtlinien (78/660/EWG, 83/349/EWG und 84/253/EWG) umgesetzt hat. Zuletzt wurden
mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr 161/2004, die erforderlichen Anpassungen bzw.
Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die „IAS-Verordnung“, die
„Modernisierungsrichtlinie“ und die „Schwellenwertrichtlinie“ vorgenommen
(Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rechnungslegungsstandards, ABl. L
243 S. 1; Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG,
86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, ABl. L 178 S. 16;
Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie
78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der
in Euro ausgedrückten Beträge, ABl. L 120 S. 22).
Soweit korruptionspräventive Maßnahmen in Bezug auf die Organe juristischer
Personen angesprochen sind, wären die Unvereinbarkeitsbestimmungen des
Aktiengesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates (vgl.
§ 86 Abs. 2 AktG) oder der
Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat (vgl. § 90 AktG), aber
etwa auch die Regelungen betreffend die Auswahl der Abschlussprüfer (vgl.
§ 271 AktG) zu nennen.
Zum Teil sind
Verstöße gegen die hier relevanten Vorschriften auch mit Sanktionen bis hin zu
Freiheitsstrafen bedroht. In diesem Sinn sehen etwa sowohl das GmbH-Gesetz als
auch das Aktiengesetz gerichtliche Strafbestimmungen gegen die Verletzung
bestimmter Informationspflichten von Organen der Gesellschaft vor (vgl.
§§ 122 GmbHG, 255 AktG). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Verhängung
von Beugestrafen, wenn etwa die Geschäftsführjung mit der Vorlage des
Jahresabschlusses säumig ist (vgl. § 125 GmbHG).
Wer
Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so
führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche
Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt
oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick
über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird,
handelt im Übrigen kridaträchtig und kann sich in diesem Zusammenhang im
Insolvenzfall wegen des Delikts der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen nach § 159 StGB gerichtlich strafbar machen.
Nach § 20
Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind ganz allgemein
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig; damit kommt insbesondere auch
keinerlei steuerliche Begünstigung von Bestechungsgeldern in Betracht.
Auf der Ebene der
praktischen Durchführung bzw. der Bewusstseinsbildung im Bereich des privaten
Sektors sei schließlich auch auf das Leitbild der Corporate Social
Responsibility (CSR) Austria, einer Initiative von Industriellenvereinigung,
Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, verwiesen, wonach sich Österreichs Unternehmen unter anderem
ausdrücklich zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards und
Konventionen bekennen; dabei wird derzeit auch ausdrücklich das
OECD-Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung genannt.
Zu Art. 13
Zur Erläuterung
der wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts darf auf
die Bemerkungen zu Artikel 10 verwiesen werden.
Nach der
vorliegenden Bestimmung ist die Bundesrepublik Österreich verpflichtet, Personen
und Gruppen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören an der Korruptionsprävention
und –bekämpfung zu beteiligen. Die Bezugnahme auf den öffentlichen Sektor
deutet an, dass nicht nur Entitäten der öffentlichen Verwaltung, sondern auch
solche der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit nicht in den Anwendungsbereich
dieser Regelung fallen.
Da es um die
Beteiligung von bisher Unbeteiligten geht, ist die Angehörigkeit zum
öffentlichen Sektor funktionell und nicht organisatorisch zu sehen, sodass beispielsweise
auch beliehene Unternehmen nicht auf Grund dieses Artikels zu beteiligen sind.
Die in den lit. a bis d demonstrativ aufgezählten Beispiele, wie eine
erhöhte Beteiligung der Gesellschaft an der Korruptionsbekämpfung iwS erreicht
werden kann, sind für Österreich bereits umfassend realisiert.
So gewähren die
verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere das Öffentlichkeitsgebot des
Art 90 Abs. 1 B-VG bzw. Art 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 umfassenden
Einblick in Verfahren vor Gerichten und Tribunalen iSd Art 6 EMRK.
Hinsichtlich des
Zugangs zu Informationen sei wiederum auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl.
Nr. 287/1987 und das Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999
verwiesen. Der öffentliche Zugang zu Informationen unterliegt einerseits auf
Grund des verfassungsrechtlichen Amtsgeheimnisses, andererseits auf Grund
des Grundrechts auf Datenschutz von vornherein Beschränkungen. Diese in ihrer
Tragweite exakt auszuloten ist wegen der immanenten Interessensabwägung nicht
möglich und hat daher im Einzelfall zu erfolgen, weshalb an dieser Stelle nur
auf die reichhaltige Rechtsprechung der öffentlichen Gerichtshöfe und
insbesondere der Datenschutzkommission sowie auf die Lehre verwiesen werden
darf.
Zu Art. 14
Mit dieser
Bestimmung wird der immer mehr im Kampf gegen die Kriminalität an Bedeutung
gewinnenden Priorität der Maßnahmen zur Verhütung der Geldwäsche Rechnung
getragen.
Art. 14
Abs. 1 sieht vor, dass für alle geldwäschegefährdeten Institutionen und
Personen, jedenfalls aber für jene des Finanzsektors, ein umfassendes
Regulierungs- und Aufsichtssystem geschaffen werden muss, das als
Mindeststandard Regelungen zur Kundenidentifizierung, zur Führung relevanter
Unterlagen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen vorsieht. Darüber hinaus
ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch aller Behörden, die mit
der Bekämpfung der Geldwäsche befasst sind, einzurichten. In diesem
Zusammenhang sollte die Schaffung nationaler Knotenpunkte als Anlaufstellen für
die internationale Kooperation in den Vertragsstaaten überlegt werden.
In Österreich
finden sich in verschiedenen Materiengesetzen (z.B. Bankwesengesetz,
Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Gewerbeordnung)
Regelungen, die weit über den in der Konvention geforderten Mindeststandard
hinausgehen. Durch die Schaffung der Geldwäschemeldestelle (Financial
Intelligence Unit - FIU) im
Bundeskriminalamt wird auch die Forderung nach einem zentralen
Finanznachrichtendienst erfüllt. Die FIU ist der Adressat für
Verdachtsmeldungen, wo auch die notwendigen Analysen und vor allem Ermittlungen
geführt werden.
In Art. 14
Abs. 2 wird eine Überwachung grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
gefordert. Durch die 5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle sind die
österreichischen Zollbehörden seit 1. Mai 2004 ermächtigt, Auskunft zu
verlangen, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von
15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über
deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über
Verlangen Auskunft zu geben.
In Art.14
Abs. 3 wird empfohlen, aussagekräftige Angaben über den Sender einer
Überweisung die gesamte Zahlungskette begleiten zu lassen. Diese Forderung
entspricht der Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force on Money
Laundering (FATF); die Europäische Union plant eine EU-weit einheitliche
Umsetzung mittels Verordnung. Ein Kommissionsvorschlag wird für März 2005
erwartet.
Art. 14
Abs. 4 und 5 fordern dazu auf, Initiativen verschiedener Organisationen
gegen die Geldwäsche zu berücksichtigen und die Zusammenarbeit der
verschiedenen Behörden im Kampf gegen die Geldwäsche zu verbessern.
Österreich ist
nicht nur darum bemüht, alle internationalen Standards möglichst rasch in
nationales Recht umzusetzen, sondern trägt als aktives Mitglied der Financial
Action Task Force on Money Laundering (FATF) auch zur Weiterentwicklung und
weltweiten Verbreitung dieser Standards bei. Die Mitgliedschaft der
österreichischen FIU bei der sog. Egmont-Gruppe (Zusammenschluss von Finanznachrichtendiensten)
trägt der Forderung nach einer aktiven weltweiten Zusammenarbeit der Behörden
Rechnung.
Zu Art. 15
Art. 15
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der aktiven und passiven
Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zum Zweck der Vornahme oder Unterlassung
einer Handlung in Ausübung ihrer Dienstpflichten. In Österreich sind derartige
Straftaten als (Anstiftung zum) Amtsmissbrauch (§§ (12), 302 StGB), als
Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) bzw. als Bestechung (§ 307
StGB) strafbar, wobei mit den beiden zuletzt genannten Bestimmungen Handlungen
sowohl zum Zweck der pflichtgemäßen wie auch der pflichtwidrigen Vornahme eines
Amtsgeschäftes pönalisiert werden.
Zu Art. 16
Art. 16
Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, die aktive Bestechung von
ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen als
Straftat zu umschreiben. Die Formulierung ist angelehnt an Art. 1
Abs. 1 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III
Nr. 176/1999), welcher durch die Einführung des § 307 Abs. 1 Z.
6 StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I. Nr. 153/1998)
umgesetzt wurde, sodass insofern davon ausgegangen werden kann, dass die
genannte Bestimmung der Verpflichtung nach Art. 16 entspricht.
Gemäß Art. 16
Abs. 2 ist von den Vertragsstaaten auch die Kriminalisierung der
Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger oder von Amtsträgern internationaler
Organisationen in Erwägung zu ziehen (auch nach Art. 37 des
Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates [ETS 173] kann sich
jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, die in Art. 5 dieses
Übereinkommens genannten Straftaten der Bestechlichkeit ausländischer
Amtsträger insgesamt oder teilweise nicht nach seinem innerstaatlichen Recht
als Straftaten zu umschreiben). Der Umstand, dass die passive Bestechung
ausländischer Amtsträger derzeit auf Beamte der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und auf Gemeinschaftsbeamte (§ 304 StGB) beschränkt ist, steht somit einer
Ratifizierung nicht entgegen.
Zu Art. 17
Nach Art. 17
soll die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung
von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder
Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner
Stellung anvertraut wurden, gerichtlich strafbar sein. Diesem Artikel wird für den Bereich der
Hoheitsverwaltung durch den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nach
§ 302 StGB, für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung durch die
allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere durch die §§ 153, 133, 134 StGB
(zumal in Verbindung mit § 313 StGB) Rechnung getragen.
Zu Art. 18
Art. 18
verpflichtet die Vertragsstaaten, die Kriminalisierung der „Missbräuchlichen
Einflussnahme“ in Erwägung zu ziehen. Als missbräuchliche Einflussnahme ist
einerseits das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines
ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger oder
eine andere Person, andererseits die unmittelbare oder mittelbare Forderung
oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger oder eine
andere Person als Gegenleistung dafür zu verstehen, dass dieser bzw. diese von
ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht,
um von einer Verwaltung oder von einer Behörde des Vertragsstaats einen
ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
In Österreich sind
derartige Straftaten bereits durch die den Vorgaben vergleichbare Bestimmung
des § 308 StGB sowie allenfalls auch durch §§ 12, 302 StGB abgedeckt,
sodass keine Notwendigkeit zu weiteren Umsetzungsmaßnahmen gegeben ist.
Zu Art. 19
Art. 19
fordert die Vertragsstaaten dazu auf, die Kriminalisierung der
„Missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben“ zu erwägen. Diesen Tatbestand
erfüllen Amtsträger, die ihre Aufgaben oder ihre Stellung missbräuchlich
wahrnehmen, das heißt, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben unter Verstoß gegen
Gesetze mit Bereicherungsvorsatz eine Handlung vornehmen oder unterlassen.
Diese Vorgaben
sind im österreichischen Recht bereits durch den Tatbestand des Missbrauchs der
Amtsgewalt nach § 302 StGB erfüllt.
Zu Art. 20
Art. 20
verpflichtet die Vertragsstaaten, die Kriminalisierung einer unerlaubten
Bereicherung, d.h. einer erheblichen Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers,
die er im Verhältnis zu seinen rechtmäßigen Einkünften nicht plausibel erklären
kann, zu erwägen. In Österreich könnte eine nicht nachvollziehbare Bereicherung
im Kontext eines Strafverfahrens wegen eines Amtsdeliktes allenfalls im Sinne
einer Indizwirkung Beachtung zu schenken sein, die Schaffung eines eigenen
Straftatbestandes erscheint jedoch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und
Grundzügen der europäischen Rechtstradition im allgemeinen (Problem der
Beweislastumkehr, Verbot der Selbstbelastung) nicht vereinbar.
Zu Art. 21
Nach Art. 21
ist von den Vertragsstaaten die Kriminalisierung der aktiven und passiven
Bestechung auch im privaten Sektor in Erwägung zu ziehen. Österreich hat – im
internationalen Vergleich gesehen – bereits einen sehr hohen gesetzlichen
Standard bei der Korruptionsbekämpfung auch im privaten Sektor erreicht. Das
österreichische Strafgesetzbuch deckt die Bereiche der passiven und aktiven
Bestechung durch die Straftatbestände der Untreue gemäß § 153 StGB, der
Geschenkannahme durch Machthaber gemäß § 153a StGB sowie der Bestechung
gemäß § 10 UWG, allenfalls auch in der Beteiligungsform des Anstifters (§ 12
StGB) ab. Im Zuge der Rechtsharmonisierung im europäischen Bereich wird aber
ein allfälliger Umsetzungsbedarf in Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss
2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im
privaten Sektor geprüft.
Zu Art. 22
Art. 22 verpflichtet
die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, die Unterschlagung von
Vermögensgegenständen, privaten Geldmitteln, Sicherheiten oder anderer
Wertgegenstände, die einer Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger
leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, aufgrund
ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher,
finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen wurde, unter
gerichtliche Strafe zu stellen. Diese Vorgabe ist in Österreich durch die
allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere durch §§ 134, 153, 153a StGB
erfüllt.
Zu Art. 23
Diese Bestimmung
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des Waschens von Erträgen
aus Straftaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsgrundsätze. Art. 23 Abs. 1 entspricht im
Wesentlichen dem Vorbild aus Art. 3 Abs. 1 lit. b Z. i und
Art. 3 Abs. 1. lit. c Z. i und iv des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die in dieser
Bestimmung umschriebenen Geldwäschereihandlungen sind in Österreich nach
§ 165 StGB strafbar. Soweit die in Art. 23 Abs. 1 lit. b Z.
ii enthaltenen Tathandlungen nicht als Beteiligung (§ 12 StGB) bzw.
Versuch (§ 15 StGB) iVm. § 165 StGB erfasst sind, können auch die
Straftatbestände gegen Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation
(§§ 278 bzw. 278a StGB) zur Anwendung kommen.
Art. 23
Abs. 2 des Übereinkommens enthält Konkretisierungen zur Ausgestaltung des
Tatbestands. Zum einen fordert Abs. 2 lit. a die Staaten dazu auf,
einen möglichst breit gefächerten Vortatenkatalog in ihre Bestimmungen gegen
Geldwäsche aufzunehmen, anderseits normiert Art. 23 Abs. 2
lit. b., dass in die Kategorie der Haupttaten ein umfassender Katalog von
Straftaten einzubeziehen ist, die in Übereinstimmung mit dem gegenständlichen
Übereinkommen umschrieben sind.
Gemäß Art. 23
Abs. 2 lit. c soll es für die Strafbarkeit der Geldwäsche – bei
gegebener internationaler Zuständigkeit – nicht darauf ankommen, ob die Vortat
selbst innerhalb oder außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangen wurde.
Außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangene, im Tatortstaat strafbare
Handlungen müssen aber nur unter der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit
als Vortaten erfasst werden, also nur dann, wenn auch das innerstaatliche Recht
einen entsprechenden Straftatbestand kennt. In diesem Sinn wird § 165 StGB
auch interpretiert (Fabrizy, StGB8, § 165 Rz 2; Burgstaller,
Strafrechtliche Probleme der Gegenwart XXII, S. 16ff), sodass
diesbezüglich keine Anpassungen notwendig sind.
Gemäß Art. 23
Abs. 2 lit. e kann, wenn die wesentlichen Grundsätze des
innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaat dies verlangen, bestimmt werden,
dass der Täter der Vortat nicht auch wegen des Geldwäschedeliktes belangt
werden kann. Nach österreichischem Verständnis stellt die Geldwäschehandlung
für den Täter der Vortat eine straflose Nachtat dar. Entsprechend bestimmt auch
§ 165 StGB, dass die Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen oder einem
der dort genannten Vergehen „eines anderen“ herrühren müssen. Für die
Verfolgung des Täters der Vortat wegen § 165 StGB bleibt damit kein Raum,
obwohl für die Identifizierungs- und Meldepflichten der Kreditinstitute gemäß
§ 40 Abs. 1 Z 3 Bankwesengesetz „Geldwäsche“ auch
Vermögensbestandteile umfasst, die aus einer strafbaren Handlung des
Geldwäschers selbst herrühren. Eine Transaktionssperre iSv. 3 41 Abs. 1
BWG kann daher auch in einem solchen Fall erfolgen. Aufgrund einer einstweiligen
Verfügung gemäß § 144a StPO „eingefrorene“ Vermögenswerte können sodann im
Zuge eines Strafverfahrens wegen der Vortat oder gegebenenfalls im Rahmen eines
selbständigen Verfahrens gemäß § 443ff StPO abgeschöpft werden (§ 20
StGB).
Lit. d
verpflichtet Österreich dazu, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Abschriften oder Beschreibungen von § 165 StGB sowie jeder späteren
Änderung jener Gesetze, durch die Art. 23 umgesetzt wird, bekannt zu
geben.
Zu Art. 24
Gemäß Art. 24
hat jeder Vertragsstaat in Erwägung zu ziehen, die „Verheimlichung“ oder die
andauernde Einbehaltung von Vermögensgegenständen, nachdem ohne Beteiligung der
betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die
betreffende Person weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen. Da
im österreichischen Recht sowohl Hehlerei (§ 164 StGB) als auch
Geldwäscherei (§ 165 StGB) gerade darauf abstellen, dass der Hehler bzw.
Geldwäscher nicht auch Täter der Vortat ist, bedarf es keines gesonderten
Deliktes zur Umsetzung des Art. 24 (s. dazu auch die Erläuterungen zu
Art. 23).
Zu Art. 25
Art. 25
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung verschiedener Handlungen,
die der Behinderung der Justiz dienen. Lit. a betrifft Nötigung,
Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung von falschen Zeugenaussagen oder
zur Verhinderung der Vorlage von Beweismaterial bzw. einer Aussage, lit. b
den Einsatz von Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur
Behinderung von Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden. Derartige
Handlungen sind in Österreich als Delikte gegen die Staatsgewalt (§§ 269,
270 StGB), gegen die Rechtspflege (§§ 288, 289 oder 294 StGB in der
Täterschaftsform der Bestimmung zur Tatausführung iSv. § 12 StGB) oder als
Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 293,
295 StGB iVm § 12 StGB), ev. aber auch als Nötigung (§ 105 StGB) zu
beurteilen. Besondere Umsetzungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Zu Art. 26
Art. 26
Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, eine Verantwortlichkeit
juristischer Personen für die Teilnahme an den in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftaten vorzusehen. Eine solche
Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder
verwaltungsrechtlicher Natur sein (Art. 26 Abs. 2) und soll
unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen
bestehen, die das Delikt begangen haben (Art. 26 Abs. 3). Gemäß
Art. 26 Abs. 4 sind jedenfalls wirksame, angemessene und
abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen,
einschließlich Geldsanktionen, vorzusehen. Verpflichtungen zur Einführung einer
Verantwortlichkeit juristischer Personen für eine Reihe von Straftaten treffen
Österreich bereits auf Grund des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11), des
OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999),
verschiedener Übereinkommen des Europarates und zahlreicher Rahmenbeschlüsse
der Europäischen Union. Die Umsetzung all dieser Verpflichtungen durch
Österreich steht unmittelbar bevor.
Zu Art. 27
Abs. 1 dieser
Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, jedwede Teilnahme an einer in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat gerichtlich
strafbar zu machen. Darüber hinaus kann jeder Vertragsstaat auch den Versuch
der Begehung (Abs. 2) sowie
die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen
Straftat (Abs. 3) kriminalisieren. In der österreichischen Rechtsordnung
wird den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 durch §§ 12 und 15 Rechnung
getragen. Im Allgemeinen sind Vorbereitungshandlungen jedoch straflos, die Strafbarkeit tritt – mit Ausnahme der
selbständig vertypten Vorbereitungsdelikte – erst mit Eintritt in das
Versuchsstadium ein. Aufgrund der fakultativen Bestimmung des Abs. 3 sind
keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.
Zu Art. 28
Art. 28
normiert, dass auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in
Übereinstimung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat aus objektiven
tatsächlichen Umständen geschlossen werden kann. Dem wird in Österreich durch
den in § 258 Abs. 2 StPO festgeschriebenen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung Rechnung getragen.
Zu Art. 29
Art. 29
verlangt angemessen lange Verjährungsfristen für die Einleitung von Verfahren
wegen Straftaten nach dem Übereinkommen sowie für den Fall, dass sich die
verdächtige Person der Rechtspflege entzogen hat. Die Verjährung der
Strafbarkeit richtet sich im österreichischen Recht nach der Strafdrohung für
das begangene Delikt, was durchaus angemessen erscheint. Abgesehen von
strafbaren Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang bedroht sind und
grundsätzlich nicht verjähren (§ 57 Abs. 1 StGB), sind die
Verjährungsfristen für die übrigen Delikte je nach Strafdrohung gestaffelt
(§ 57 Abs. 3 StGB). Dabei beginnt die Frist, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufgehört hat. Gemäß § 58 Abs. 2 StGB verlängert sich die
Verjährungsfrist entsprechend, wenn der Täter während der Verjährungsfrist
neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruht. Die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die
Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann oder während der
gegen den Täter bei Gericht ein Strafverfahren wegen der Tat anhängig ist,
werden nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB,
selbst langwierige Ermittlungen im Rechtshilfeweg schaden daher insofern
nicht). Damit ist auch eine ausreichende Verjährungsfrist gegenüber Personen
gewährleistet, die sich der Justiz entziehen.
Zu Art. 30
Gemäß Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten
für die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten Sanktionen vorzusehen, die
der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen
Rechtsordnungen und Verfassungsgrundsätzen einen angemessenen Ausgleich
zwischen den eigenen Amtsträgern gewährten Befreiungen und Vorrechten vor
Gericht und der Möglichkeit, Straftaten nach dem gegenständlichen Übereinkommen
erforderlichenfalls wirksam zu untersuchen, herzustellen. Der angesprochene
angemessene Ausgleich kann in Österreich durch die vergleichsweise
zurückhaltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Immunität als
gewährleistet angesehen werden.
Ein allfälliges Ermessen zur Verfolgung von Personen wegen Straftaten nach
dem Übereinkommen soll gemäß Art. 30 Abs. 3 so ausgeübt werden, dass
die Maßnahmen der Strafrechtspflege größtmögliche Wirksamkeit erlangen. Im
österreichischen Strafverfahren herrscht – im Gegensatz zu zahlreichen anderen
Staaten, wo die Strafverfolgung Opportunitätskriterien unterliegt – das
Legalitätsprinzip, das heißt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle
ihr zur Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen von Amts wegen zu verfolgen
hat (§ 34 Abs. 1 StPO „Verfolgungszwang“). Sie kann von der
Verfolgung eines Offizialdeliktes lediglich dann absehen oder zurücktreten,
wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen und dies voraussichtlich
weder auf die Strafe noch auf die mit der Verurteilung wegen der übrigen
Straftaten verbunden Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat oder wenn der
Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen ausgeliefert wird und die
im Inland zu erwartende Strafe gegenüber jener, auf die voraussichtlich im
Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fällt (§ 34 Abs. 2
StPO). Auch ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück („Diversion“ - §§ 90a
bis 90m StPO) ist nicht dem freien Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt,
sondern hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90a StPO – aber auch
nur dann – zwingend zu erfolgen. Durch das Ausschlussmerkmal der schweren
Schuld (§ 90a Abs. 2 Z 2 StPO) und die Betonung des präventiven
Aspekts (§ 90a StPO) unterliegen diversionelle Erledigungen von vornherein
Rahmenbedingungen, die mit einer effektiven Ahndung von Korruptionsdelikten
ohne weiteres in Einklang stehen.
Art. 30
Abs. 4 verlangt, dass anlässlich der Enthaftung eines Beschuldigten aus
der Untersuchungshaft erteilte Auflagen berücksichtigen können sollen, dass
dessen Anwesenheit bei der späteren Hauptverhandlung bzw. im
Rechtsmittelverfahren gewährleistet wird. Im österreichischen
Strafverfahrensrecht bieten die §§ 180 Abs. 5 sowie 190 bis 192 und
194 Abs. 4 StPO entsprechende Handhaben.
Nach Art. 30 Abs. 5 sollen die Vertragsstaaten sicherstellen,
dass sich ihre Behörden der Schwere der Straftaten nach dem Übereinkommen
bewusst sind, wenn sie über die bedingte Entlassung (im englischen Original
„early release or parole of persons convicted“) von Personen entscheiden, die
wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind. Der zeitliche Rahmen für die
bedingte (vorzeitige) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe knüpft in Österreich
gemäß § 46 StGB an der im Urteil festgesetzten konkreten Strafe an.
Demnach kommt eine bedingte Entlassung frühestens nach Verbüßung der Hälfte der
Strafzeit in Betracht, wenn es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf,
um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 46
Abs. 1 StGB). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ist die
bedingte Entlassung nur dann zu verweigern, wenn besondere Gründe befürchten
lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen
begehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht vor Verbüßung von zumindest fünfzehn
Jahren möglich (§ 46 Abs. 5 StGB). Bei jeder Entscheidung über eine
bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine
Aussichten auf ein redliches Fortkommen, seine Aufführung während der
Vollstreckung und der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen
der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs. 3 StGB). Art. 30
Abs. 5 des Übereinkommens ist durch diese Bestimmungen ausreichend
Rechnung getragen.
Abs. 6 fordert von den Vertragsstaaten – soweit dies mit den
wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung vereinbar ist – die Einrichtung
von Verfahren zu erwägen, nach denen ein Amtsträger, der einer in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beschuldigt
wird, unter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegebenenfalls durch
die zuständige Behörde aus dem Dienst entfernt, suspendiert oder versetzt
werden kann. Durch das in Österreich geltende Disziplinarrecht für Beamte wird
diesen Ansprüchen in ausreichendem Maß Genüge getan.
Gemäß Abs. 7 hat jeder Vertragsstaat, sofern die Schwere der Straftat
dies rechtfertigt und soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner
Rechtsordnung vereinbar ist, die Einrichtung von Verfahren zu erwägen, um
Personen, die wegen in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat verurteilt
worden sind, durch Gerichtsbeschluss oder andere geeignete Mittel für einen
nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmten Zeitraum von der Ausübung eines
öffentlichen Amtes und von der Ausübung eines Amtes in einem ganz oder
teilweise staatseigenen Unternehmen auszuschließen. Dem wird in Österreich
hinsichtlich der Ausübung eines öffentlichen Amtes durch § 27 StGB,
hinsichtlich der Ausübung eines Amtes in einem (zumindest teilweise)
staatseigenen Unternehmen durch gewerberechtliche Vorschriften Rechnung
getragen.
Gemäß Abs. 8 lässt Abs. 1 des Übereinkommens die Ausübung der
Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber Beamten unberührt. In
Österreich ist das Disziplinarrecht, das die disziplinäre Verfolgung ungeachtet
einer strafgerichtlichen zulässt, in § 91ff BDG 1979 und in
§ 101ff RDG geregelt.
Art. 30
Abs. 9 des Übereinkommens stellt klar, dass die Vertragsstaaten nicht vom
Grundsatz der speziellen Transformation der Kriminalisierungsbestimmungen des
Übereinkommens in ihr innerstaatliches Recht abgehen müssen. Auch muss die
Strafbarkeit nicht in jedem Fall gewährleistet sein, sondern das nationale
Recht kann Gründe, die die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens
ausschließen, enthalten. Dies betrifft Rechtfertigungs- und
Entschuldigungsgründe, aber etwa auch Bestimmungen über die Straflosigkeit bei
untauglichem Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB), beim Rücktritt vom Versuch
(§ 16 StGB), bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) oder
bei Tätiger Reue bzw. ähnlichen Regelungen zur Schaffung von so genannten
„goldenen Brücken“, die den Täter zur Aufgabe seines Vorhabens bzw. zur
Beseitigung der Folgen seines Tuns motivieren sollen (z.B. § 165a StGB).
Gemäß Abs. 10 soll die Wiedereingliederung von wegen Straftaten nach
diesem Übereinkommen Verurteilter in die Gesellschaft gefördert werden. Das
Bemühen um Resozialisierung ist auch tragender Grundsatz des österreichischen
Strafvollzugsrechtes und der Praxis (vgl. § 20 StVG).
Zu Art. 31
Art. 31
Abs. 1 lit. a verpflichtet die Vertragsstaaten, im größtmöglichen Umfang,
den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die Einziehung von Erträgen aus
Straftaten nach dem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen zu
ermöglichen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht. Mit „Einziehung“
ist im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g die dauernde Entziehung
des Eigentums an Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder
einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung gemeint. „Erträge
von Straftaten“ sind im Sinne der Definition in Art. 2 lit. e
Vermögensgegenstände (Art. 2 lit. d), die unmittelbar oder mittelbar
aus der Begehung einer Straftat stammen oder dadurch erlangt wurden. Das
österreichische Recht kennt hiefür primär das Institut der Abschöpfung der
Bereicherung (§ 20 StGB). Die Abschöpfungstatbestände in § 20 StGB
gehen sogar über Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens hinaus, indem sie
einerseits die Abschöpfung bei Dritten (§ 20 Abs. 4 StGB) oder beim
Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 5 StGB) ermöglichen, andererseits aber
auch von im zeitlichen Zusammenhang mit der fortgesetzten oder wiederkehrenden
Begehung von Verbrechen bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen
Organisation (§ 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b
StGB) zugeflossenen Vermögensvorteilen, wenn deren rechtmäßige Herkunft nicht
glaubhaft gemacht werden kann (§ 20 Abs. 2 und 3 StGB). § 20b
Abs. 1 StGB ermöglicht darüber hinaus, allgemein Vermögenswerte, die der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer
terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen oder die als Mittel
der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bereitgestellt oder gesammelt
wurden, für verfallen zu erklären, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss,
dass sie aus einer Straftat herrühren. Dem Verfall unterliegen auch
Vermögensgegenstände, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, die
nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit (§§ 62 bis 65 StGB) unterliegt,
sofern beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist (§ 20b Abs. 2 StGB).
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ist auch die
Einziehung von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen
vorzusehen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet
wurden oder bestimmt waren. Auch diese Bestimmung ist „im größtmöglichen
Umfang, den die innerstaatliche Rechtsordnung zulässt“, umzusetzen. § 26
StGB erlaubt – nach dem Grundgedanken einer vorbeugenden Maßnahme – die
Einziehung solcher Gegenstände nur, wenn dies nach der besonderen
Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Von der Einziehung ist nach
österreichischem Recht auch abzusehen, wenn die besondere Beschaffenheit der
Gegenstände beseitigt wurde (§ 26 Abs. 2 StGB). Gegenstände Dritter dürfen
eingezogen werden, wenn die berechtigte Person keine Gewähr dafür bietet, dass
die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden
(§ 26 Abs. 2 letzter Satz StGB). Diese Bestimmungen stehen damit in
einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 31 Abs. 1 lit. b des
Übereinkommens, der an sich von einer Einziehung aller Tatwerkzeuge unabhängig
von ihrer Beschaffenheit ausgeht. Eine solche undifferenzierte Einziehung aller
Tatinstrumente erschiene jedoch im Hinblick auf den durch die österreichische
Verfassung garantierten Schutz des Eigentums (Art. 1 des 1.
Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten) sowie den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
problematisch.
Art. 31
Abs. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Ermittlung sowie das
Einfrieren oder die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
zu ermöglichen. Unter „Einfrieren“ bzw. „Beschlagnahme“ versteht das
Übereinkommen im gegebenen Kontext das vorübergehende Verbot der Übertragung,
Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber,
sowie die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen
auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde
getroffenen Entscheidung (siehe die Definition in Art. 2 lit. f). Als
wichtigste Instrumente, die den österreichischen Strafverfolgungsbehörden zur
Ermittlung von Gegenständen der genannten Artikel dienen, wären insbesondere
die Haus- sowie die Personsdurchsuchung (§§ 139 bis 142 StPO) zu nennen,
welche in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen
Befehls unternommen werden dürfen. Beweisgegenstände sowie Gegenstände, die dem
Verfall (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) unterliegen,
können gerichtlich beschlagnahmt werden (§ 143 StPO). Auch Dritte sind
verpflichtet, solche Gegenstände herauszugeben, widrigenfalls Zwangsmittel
angewandt werden können (§ 143 Abs. 2 StPO). Vermögenswerte,
bezüglich welcher anzunehmen ist, dass sie gemäß § 20 StGB abzuschöpfen
oder gemäß § 20b StGB für verfallen zu erklären sind, können mittels
einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO bis zur Entscheidung über eine
allfällige Konfiszierung (also eine „Einziehung“ im Sinne des Übereinkommens)
gerichtlich sichergestellt werden.
Abs. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht Regelungen über die Verwaltung nach Art. 31
eingefrorener, beschlagnahmter oder eingezogener Vermögensgegenstände zu
regeln. Diesen Vorgaben wird durch die rechtlichen Voraussetzungen und die
Praxis in Österreich entsprochen (s. beispielsweise §§ 144a, 145a StPO).
Art. 31
Abs. 4 führt aus, dass nicht nur die ursprünglichen Erträge aus einer
Straftat den genannten Maßnahmen unterliegen sollen, sondern auch jene
Vermögensgegenstände, in welche diese später – etwa durch
Verschleierungsmaßnahmen – umgewandelt worden sind. Gemäß Art. 31
Abs. 5 des Übereinkommens sind bei Vermischung von Erträgen aus Straftaten
mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen erstere bis zur
Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, zu
konfiszieren. Nach Abs. 6
unterliegen Einkommen oder andere Gewinne, die aus diesen Erträgen aus Straftaten,
aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder
umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen diese
Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, in der gleichen Weise
und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in Art. 31
genannten Maßnahmen. Nach dem österreichischen Modell (§ 20 StGB) wird
nicht notwendigerweise der ursprüngliche Ertrag abgeschöpft, sondern der
Betroffene zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen
unrechtmäßigen Bereicherung verurteilt, wobei diese
„Konfiszierungsentscheidung“ in das gesamte Vermögen des Betroffenen und nicht
nur in die tatsächlich aus der Straftat erlangten Vermögenswerte vollstreckt
werden kann. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den
abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen (§ 20
Abs. 1 letzter Satz StGB). Damit ist den genannten Bestimmungen des
Übereinkommens Rechnung getragen.
Art. 31 Abs. 7 des
Übereinkommens verlangt, dass den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden
die Befugnis einzuräumen ist, die Ausfolgung von Bank-, Finanz- oder
Geschäftsunterlagen zu verlangen bzw. diese gegebenenfalls zu beschlagnahmen.
Die Regelung zum österreichischen Bankgeheimnis (§ 38 des
Bankwesengesetzes) normiert, dass die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren
gegenüber den Strafgerichten sowie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 BWG nicht besteht
(§ 38 Abs. 2 Z. 1 und 2 BWG). Demnach dürfen Kreditinstitute, die
grundsätzlich verpflichtet sind, das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 1 BWG)
zu wahren, im Strafverfahren Auskünfte geben bzw. Unterlagen herausgeben.
§ 145a StPO normiert eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestimmter Daten
sowie zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen auf Grund gerichtlicher Anordnung.
Eine solche Anordnung ist gemäß § 145a Abs. 1b StGB jedoch nur
zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird.
Wird die Herausgabe bestimmter Urkunden bzw. Unterlagen verweigert, kann in den
praktisch wesentlichen Fällen nach den §§ 143 Abs. 2 StPO mit
Beugemitteln sowie nach § 145 Abs. 2 StPO (Durchsuchung und Beschlagnahme
von Papieren) vorgegangen werden (§ 145a Abs. 5 StPO).
Art. 31
Abs. 8 stellt den Vertragsstaaten frei, zu verlangen, dass ein Täter den
rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer
einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist. Wie bereits erwähnt, bestehen mit
§ 20 Abs. 2 und 3 StGB gewisse Möglichkeiten der so genannten
„erweiterten Einziehung“, indem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
(insbes. zeitlicher Zusammenhang mit fortgesetzten oder wiederkehrenden
Verbrechen oder zeitlicher Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer
kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung) abgeschöpft
werden kann, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Vermögensvorteile aus
weiteren Verbrechen stammen, und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft
gemacht werden kann. Dabei muss betont werden, dass es sich um keine volle
Beweislastumkehr handelt, sondern um eine Beweiserleichterung für bestimmte
Fälle. Der Täter muss nämlich den rechtmäßigen Ursprung einzuziehender
Vermögensvorteile nicht nachweisen, sondern diesen bloß glaubhaft machen,
sofern die Staatsanwaltschaft zuvor hinreichend dargelegt hat, dass die Annahme
einer verbrecherischen Herkunft nahe liegt.
Art. 31 Abs. 9 des
Übereinkommens stellt klar, dass die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen
Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigen sollen. Diesem Gedanken ist
in § 20 Abs. 4 StGB (Abschöpfung bei einem Dritten nur, wenn dieser
unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist), in § 20c Abs. 1
Z 1 StGB (Unterbleiben des Verfalls, wenn an den Vermögenswerten
Rechtsansprüche von unbeteiligten Dritten bestehen) und in § 26
Abs. 2 StGB (Einziehung von Gegenständen unbeteiligter Dritter nur, wenn
keine Gewähr dafür besteht, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer
Handlungen verwendet werden) hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus
enthält § 444 StPO Bestimmungen über die Rechte von unbeteiligten Dritten
im Strafverfahren, soweit sie von Abschöpfung, Verfall oder Einziehung
betroffen sind.
Zu Art. 32
Art. 32
Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und
in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen geeignete
Maßnahmen zu treffen, um Zeugen und Sachverständigen in Strafverfahren wegen
Straftaten nach dem Übereinkommen sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und
anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung
oder Einschüchterung zu gewähren. In legistischer Hinsicht ist festzuhalten,
dass diese Rechtsnorm bereits aufgrund der Empfehlung des Rates der EU vom
23.11.1995, 95/C 327/04 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der
internationalen organisierten Kriminalität in innerstaatliches Recht durch die
Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z. 5 SPG umgesetzt wurde. In diesem
Zusammenhang ist auch die Empfehlung des Rates der EU vom 20.12.1996, 97/C
10/01 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen
organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, zu nennen.
Diesbezügliche innerstaatliche Bestimmungen sind sowohl in der
Strafprozessordnung als auch im Strafgesetzbuch enthalten.
Die Bestimmungen des Abs. 2 stellen einen Maßnahmenkatalog im Hinblick
auf den Schutz von Zeugen dar, wobei zu Abs. 2a anzumerken ist, dass
zusätzlich im Sicherheitspolizeigesetz die Bestimmung des § 54a (Legende)
geschaffen wurde, wonach die Identität der Schutzpersonen im konkreten Fall
durch Legendierung geändert werden kann.
Abs. 2 lit. b regt an, auch im Verfahren vor dem Strafgericht
Vorkehrungen zu treffen, die zur Sicherheit von gefährdeten oder zumindest
verängstigten Zeugen beitragen können. Diesem Ziel tragen in der Praxis
bewährte Bestimmungen wie § 162a StPO betreffend die kontradiktorische
Vernehmung, § 166 Abs. 1 StPO betreffend die Aufnahme der
Personalien, § 166a StPO betreffend die so genannte „anonyme“
Zeugenaussage, § 247a StPO über die Möglichkeit der „Fernvernehmung“ unter
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder
§ 250 StPO betreffend die Möglichkeit der Entfernung des Angeklagten
während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung gebührend Rechnung.
Mit dieser Bestimmung wird der immer mehr im Kampf gegen die organisierte
Kriminalität an Bedeutung gewinnenden Priorität des Zeugenschutzes weltweit
Rechnung getragen.
Abs. 3 fordert den Abschluss von internationalen Übereinkünften über
die Umsiedlung von Zeugen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind in bilateralen
Staatsverträgen bzw. Ressortübereinkommen enthalten.
Gemäß Abs. 4 findet Art. 32 auch auf Opfer Anwendung, sofern sie
Zeugen sind.
Abs. 5 verpflichtet die Vertragsstaaten, vorbehaltlich des
innerstaatlichen Rechts zu ermöglichen, dass die Auffassungen und Anliegen der
Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine
Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und
behandelt werden.
Zu Art. 33
Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten zu erwägen, geeignete
Maßnahmen zum Schutz von Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher
Absicht und mit hinreichender Begründung Sachverhalte betreffend in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor
ungerechtfertigter Behandlung vorzusehen.
Das Arbeitsrecht
der Vertragsstaaten muss vorsehen, dass Beschäftigte, die einen begründeten
Korruptionsverdacht zuständigen Personen oder Behörden anzeigen, vor
ungerechtfertigten Sanktionen geschützt werden.
Das
österreichische Recht trägt dieser Anforderung Rechnung; allfällige Maßnahmen
wegen der Anzeige eines Korruptionsverdachts wie z.B. die Kündigung oder eine
Versetzung eines Arbeitnehmers sind sittenwidrig und daher nichtig (§ 879
ABGB).
Zu Art. 34
Unter gebührender
Berücksichtigung gutgläubig erworbener Rechte Dritter trifft jeder
Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines
innerstaatlichen Rechts Maßnahmen zum Umgang mit den Folgen von Korruption. In
diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten Korruption als einen
maßgeblichen Umstand in Gerichtsverfahren ansehen, welche die Annullierung
oder Aufhebung eines Vertrags, die Rücknahme einer Konzession oder einer
anderen ähnlichen Urkunde oder die Schaffung von Abhilfe in anderer Form zum
Gegenstand haben.
Nach § 879
ABGB sind schon derzeit Verträge oder Vertragsklauseln über
Korruptionshandlungen, oder die darauf abzielen, als gegen ein Gesetz oder die
guten Sitten verstoßend nichtig. Die strenge Rechtsfolge der absoluten
Nichtigkeit wird vor allem bei Verstößen gegen solche Gesetze eintreten, die
dem Schutz von Allgemeininteressen sowie der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit dienen; in diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Anfechtung.
Wird eine Norm, die lediglich bestimmte Vertragspartner schützt, verletzt, so
ist die Vereinbarung hingegen bloß relativ nichtig; diese Nichtigkeit muss von
dem durch die Norm Geschützten geltend gemacht werden (vgl. Krejci in Rummel
I3, § 879 ABGBRz 247 ff). Ist die Schmiergeldvereinbarung in diesem
Sinn ungültig, so kann keine der Parteien die Erbringung der ihr versprochenen
Leistung verlangen. Wissentlich erbrachte Vorleistungen zur Bewirkung einer
unmöglichen oder unerlaubten Handlung können nämlich gemäß § 1174
Abs. 1 ABGB grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Soweit es wegen
einer Korruptionshandlung bei Vertragsabschluss zu Willensmängeln gekommen ist,
sanktioniert § 870 ABGB den durch Drohung oder List herbeigeführten
Vertrag insofern, als die überlistete oder bedrohte Person „nicht verbunden“
ist, den Vertrag einzuhalten, was bedeutet, dass sie ein Anfechtungsrecht hat.
Die Anfechtung ist gerichtlich geltend zu machen. In Analogie zu § 872
ABGB steht dem Überlisteten (Bedrohten) auch das Recht zu, statt der Auflösung
eine Anpassung des Vertrags zu begehren. Die Anfechtung wegen Arglist ist
innerhalb von 30 Jahren ab Vertragsschluss, jene wegen Drohung innerhalb von
drei Jahren ab ihrem Wegfall zulässig (§ 1487 ABGB). Die durch Arglist
oder Drohung herbeigeführten Willensmängel lösen allerdings nur dann
Rechtsfolgen aus, wenn das verpönte Verhalten für den Geschäftsabschluss kausal
war.
Gemäß § 874
ABGB muss derjenige, der „einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht
bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten“; und zwar
unabhängig davon, ob der Überlistete bzw. Bedrohte den Vertrag bestehen lässt
oder anficht. Diesem steht demnach die Wahl offen, entweder Aufhebung oder
Anpassung des Vertrags und daneben den Ersatz eines weitergehenden Nachteils zu
begehren oder nur Schadenersatz zu verlangen. Da primär Naturalrestitution zu
leisten ist (§ 1323 ABGB), kann
auch auf diesem Weg die Beseitigung oder Anpassung des Vertrags erreicht
werden, was insofern von praktischer Bedeutung ist, als Schadenersatzansprüche
erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§ 1489 ABGB) und
nicht ab Vertragsabschluss (§ 1487 ABGB) verjähren (Koziol/Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts12 I, 205). Die Erhebung einer Feststellungsklage
nach § 228 ZPO steht dem Überlisteten oder Bedrohten
selbstverständlich offen.
Zu Art. 35
Jeder
Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines
innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf
Schadensersatz zu verklagen.
Die
Rechtswidrigkeit einer Korruptionshandlung kann sich für das österreichische
Recht aus der Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes im Sinn des
§ 1311 ABGB ergeben - in diesem Zusammenhang ist insbesondere an eine
Verletzung der §§ 304 ff StGB (Geschenkannahme, Bestechung, verbotenen
Intervention) zu denken -, aus der Verletzung vertraglicher Pflichten oder aus
der Generalklausel des § 879 ABGB (vgl. Iro, Schmiergeldzahlungen
im Exportgeschäft, RdW 1986, 264). Die Beschaffung von Vorteilen durch
Korruption ist, wenn nicht ausdrücklich gesetzwidrig, so jedenfalls
sittenwidrig. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang § 1013
ABGB, wonach es Gewalthabern nicht erlaubt ist, ohne Willen des Machtgebers in
Rücksicht auf die Geschäftsverteilung von einem Dritten Geschenke anzunehmen.
Nach § 1302
ABGB haften mehrere Täter, die vorsätzlich gehandelt haben, solidarisch. Bei
fahrlässiger Mitverursachung jedoch haftet jeder nur für den von ihm verursachten
Anteil am Gesamtschaden. In der Regel wird dieser Anteil am Gesamtschaden
jedoch nicht bestimmbar sein, sodass wieder die solidarische Haftung eintritt.
Zu Art. 36
Art. 36
verpflichtet die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den wesentlichen
Grundsätzen ihrer Rechtsordnungen sicherzustellen, dass es eine Stelle
beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung
mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. In Österreich sind die
Gerichte aufgrund der Verfassung unabhängig. Im Übrigen sind die
Strafverfolgungsbehörden der weisungsgebundenen Exekutive zuzurechnen. Die
verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des
Weisungsrechtes sind jedoch so ausgestaltet, dass hinreichende Effizienz im
Sinne des Art. 36 gewährleistet ist. Einer Spezialisierung wird nach
Maßgabe der strukturellen, finanziellen und personellen Möglichkeiten
einzelfallbezogen, insbesondere durch Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Rechnung getragen.
Zu Art. 37
Art. 37 regelt die
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Gemäß Abs. 1 haben die
Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Personen, die an der
Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen
Straftat beteiligt sind oder waren, dazu zu motivieren, den
Strafverfolgungsbehörden zweckdienliche Informationen zu offenbaren. Zu diesem
Zweck können Möglichkeiten wie Strafmilderung (Abs. 2) oder gänzliche
Strafbefreiung (Abs. 3) vorgesehen werden. Von den im österreichischen
Strafgesetzbuch lediglich demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen sind v.a.
jene des § 34 Abs. 1 Z 15 bis 17 StGB zu nennen. Bei beträchtlichem Überwiegen der
Milderungsgründe kann mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorgegangen
werden, die etwa dazu führen kann, dass die Freiheitsstrafe wegen Bestechung
auf bis zu einem Tag herabgesetzt wird (§ 41 StGB). Im Bereich der
organisierten Kriminalität ist eine solche außerordentliche Strafmilderung für
den Fall der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auch ohne die
sonstigen Voraussetzungen möglich (§ 41a StGB). Dieses österreichische
Modell der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden entspricht der in Art. 37 Abs. 2 enthaltenen
so genannten „kleinen Kronzeugenregelung“. Ein gänzlicher Straferlass im Sinne
einer „echten“ bzw. „großen“ Kronzeugenregelung ( Fakultativbestimmung des
Art. 37 Abs. 3) hingegen käme für Österreich in Anbetracht der
spezifischen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips sowie des Gebots der
Gleichbehandlung nicht in Betracht (vgl. EB zu RV BG über besondere
Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR XX. GP). Gemäß § 41a Abs. 3
StGB haben österreichische Gerichte diese außerordentliche Strafmilderung auch
dann zu gewähren, wenn sich die Offenbarung ausschließlich oder überwiegend auf
Informationen bezieht, die für inländische Strafverfolgungsbehörden mangels
Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ohne unmittelbare Bedeutung sind,
jedoch den von Abs. 1 verlangten Beitrag für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
eines anderen Staates liefern – vorausgesetzt, es handelt sich um
Verhaltensweisen, die auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Damit ist
auch der Zielsetzung des Art. 37 Abs. 5 des Übereinkommens Rechnung
getragen, der auf die Anerkennung solcher Leistungen in anderen Vertragsstaaten
abzielt.
Zu Art. 38
Gemäß Art. 38 hat jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die
Zusammenarbeit zwischen seinen Behörden und Amtsträgern auf der einen Seite
sowie seinen für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen
Behörden auf der anderen Seite zu fördern. Diese Vorgaben sind in Österreich
durch die Pflicht zur Anzeigenerstattung nach § 84 StPO sowie Art. 22 B-VG über die Pflicht zur
wechselseitigen Hilfeleistung erfüllt.
Zu Art. 39
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht
die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden und Rechtsträgern des privaten Sektors, insbesondere
Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten betreffend die Begehung von in
Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Übereinkommen umschriebenen Straftaten
zu fördern. Darüber hinaus ist in Erwägung zu ziehen, Staatsangehörige und
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet zur Meldung von
Straftaten nach diesem Übereinkommen zu ermutigen. Diesen Vorgaben wird nicht
zuletzt durch die Berechtigung von Privatpersonen zur Anzeige nach § 86
StPO Rechnung getragen (welche in strafrechtlicher Hinsicht durch § 114
StGB abgesichert ist).
Zu Art. 40
Die Vertagsstaaten
werden verpflichtet, sicherzustellen, dass im Fall innerstaatlicher
strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption das Bankgeheimnis
kein Hindernis darstellen darf.
Dem wird in
Österreich dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 38 Abs. 2
Bankwesengesetz die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht
besteht:
1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen
Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzbehörden sowie
2. im Falle der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine bereits
erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei
dient.
Zu Art. 41
Diese Bestimmung stellt den Vertragsstaaten frei, auch frühere ausländische
Verurteilungen einer verdächtigen Person in Strafverfahren wegen Straftaten
nach dem Übereinkommen zu berücksichtigen. Gemäß der allgemeinen, für alle
Arten von Straftaten geltenden Regel des § 73 StGB sind in Österreich
ausländische Verurteilungen – etwa für die Beurteilung von Erschwerungsgründen
im Rahmen der Strafzumessung, für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall
nach § 39 StGB oder für die allfällige Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB – inländischen grundsätzlich
gleichgestellt.
Zu Art. 42
Diese Bestimmung regelt, inwieweit die Vertragsstaaten Gerichtsbarkeit für
die in Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Übereinkommen umschriebenen
Straftaten vorzusehen haben. Während die in Abs. 1 angeführten Kriterien
verpflichtend umzusetzen sind, stellt Abs. 2 frei, weitere
Anknüpfungspunkte zur Begründung von Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene
Straftaten zu schaffen. Auf Grund des in den allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches manifestierten Territorialitätsprinzips (§§ 62, 67 StGB)
bzw. Flaggenprinzips (§§ 63, 67 StGB) ist in den Fällen von Art. 42
Abs. 1 stets österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Nicht im
Hoheitsgebiet begangene strafbare Handlungen können – ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit am Tatort – verfolgt werden, wenn es sich um in § 64 StGB
aufgezählte Taten handelt. Unter der Voraussetzung der Strafbarkeit auch am
Tatort besteht österreichische Gerichtsbarkeit unter gewissen Umständen darüber
hinaus dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war bzw. später die
Staatsbürgerschaft erworben hat und noch besitzt (§ 65 Abs. 1
Z 1 StGB), oder wenn ein ausländischer Staatsbürger im Inland betreten
wird und aus bestimmten Gründen nicht ausgeliefert werden kann (§ 65
Abs. 1 Z 2 StGB). Durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB ist somit
auch dem in Art. 42 Abs. 3 normierten Prinzip „aut dedere aut
iudicare“ Rechnung getragen, weil ein Vertragsstaat, der nach Art. 44
Abs. 11 Auslieferung begehrt, seinerseits die Kriminalisierungsverpflichtungen
aus dem Übereinkommen umgesetzt haben müsste. Probleme auf Grund der Bedingung
der beiderseitigen Strafbarkeit sollten im Verhältnis zu Vertragsstaaten daher
nicht auftreten.
Art. 42
Abs. 4 stellt den Vertragsstaaten frei, ihre Gerichtsbarkeit auch für im
Ausland begangene Straftaten zu begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem
Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Auch diesbezüglich
ist auf § 65 Abs. 1 Z 2 StGB zu verweisen.
Gemäß Art. 42 Abs. 5 haben Vertragsstaaten gegebenenfalls ihre
Maßnahmen im Wege von Konsultationen abzustimmen, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass auch in anderen Vertragsstaaten Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzt
werden. Derartige Konsultationen werden sich in der Regel im Zusammenhang mit
Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen ergeben. Relevante Bestimmungen finden
sich auch im Polizeikooperationsgesetz.
Art. 42 Abs. 6 stellt klar,
dass das Übereinkommen die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit, die sonst auf
Grund des innerstaatlichen Rechts begründet ist, keinesfalls ausschließt.
Zu Art. 43
Abs. 1
statuiert die allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit
nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens sowie die Unterstützung in
Zivil- und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Korruption nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts.
Abs. 2
bestimmt, dass für den Fall des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit
dieses als erfüllt gilt, wenn die Handlung, die dem Ersuchen zugrunde liegt,
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine Straftat darstellt,
unabhängig von deren Klassifizierung oder Bezeichnung dem Recht des ersuchenden
Vertragsstaats.
Zu Art. 44
Das Übereinkommen
überlässt sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren der Auslieferung
weitgehend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staats bzw.
den in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen
(Abs. 8). Dazu gehört auch die so genannte „Akzessorietät“ der Auslieferung (Abs. 3).
Nach Abs. 2
kann ein Vertragsstaat für den Fall, dass eine derartige Vorgangsweise nach
seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die Auslieferung einer Person auch
dann bewilligen, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat nach seinem
Recht nicht gerichtlich strafbar ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 11 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes vom 4.12.1979 (in der
Folge: ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, kommt eine derartige Vorgangsweise für
Österreich nicht in Betracht.
Im Übrigen enthält
Art. 44 eine Reihe von Bestimmungen, die sich im internationalen
Vertragsrecht bereits als Standard herausgebildet haben
(Abs. 4 – 7). Durch Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass
Straftaten nach dem Übereinkommen als in die in bereits bestehenden
Auslieferungsverträgen enthaltenen Kataloge von Straftaten einbezogen gelten.
Bei neu abzuschließenden Verträgen dieser Art besteht die Verpflichtung, die
Straftaten, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, als auslieferungsfähig
aufzunehmen.
Abs. 5
ermöglicht es den Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – nach
innerstaatlichem Recht ohne Bestehen eines Vertrages nicht zu einer
Auslieferung in der Lage sind, das vorliegende Übereinkommen als ausreichende
Grundlage für die Auslieferung anzusehen. Dabei sollen die Straftaten nach dem
Übereinkommen, sofern dies nach innerstaatlichem Recht des ersuchten Staats
zulässig ist, nicht als politische Straftaten angesehen werden.
Die
Abs. 8 bis 10 enthalten nähere Verfahrensbestimmungen.
Abs. 11 und
13 verankern das Prinzip „aut dedere aut judicare“: Ein Vertragsstaat, auf
dessen Hoheitsgebiet sich ein Verdächtiger aufhält, hat, sofern er diesen nicht
ausliefert, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zweck der
Strafverfolgung zu unterbreiten. Dies wird durch die Bestimmung des § 65
Abs. 1 Z 1 StGB gewährleistet.
Sofern ein Staat –
anders als Österreich – generell zu einer Auslieferung eigener
Staatsangehöriger in der Lage ist, kann er die Bedingung stellen, dass die
Person zur Strafvollstreckung an den Heimatstaat rücküberstellt wird
(Abs. 12).
Abs. 14 dient
der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Abs. 15 regelt das sogenannte
„Auslieferungsasyl“.
Nach Abs. 16
kann die Auslieferung nicht alleine deshalb abgelehnt werden, weil die dem
Ersuchen zugrunde liegende Straftat auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
Abs. 17 legt
fest, dass der ersuchende Vertragsstaat vor Ablehnung der Auslieferung zu
konsultieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Zu Art. 45
Diese Bestimmung
regt den Abschluss bi- oder multilateraler Übereinkünfte zur Überstellung
verurteilter Personen zur Strafvollstreckung an. Eine vertragliche Basis für
die Übernahme der Strafvollstreckung bietet sie jedoch nicht. Österreich hat
allerdings unter anderem das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung
verurteilter Personen, BGBl. Nr. 524/1986, und das Zusatzprotokoll zu
diesem Übereinkommen, BGBl. III Nr. 26/2001, ratifiziert und
auch bilaterale Verträge über die Übernahme der Strafvollstreckung
abgeschlossen. Daneben ist eine Übernahme bzw. Übertragung der
Strafvollstreckung nach § 64 und 76 ARHG auch unabhängig vom Bestehen
eines Vertrags auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 3 ARHG) möglich.
Zu Art. 46
Abs. 1
statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur weitestgehenden
Rechtshilfeleistung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen. Verpflichtungen
aus bestehenden bi- oder multilateralen Rechtshilfeverträgen werden durch
Art. 46 nicht berührt (Abs. 6). Nach Abs. 7 kommen die
Verfahrensbestimmungen der Abs. 9 bis 29 überdies nur zur
Anwendung, sofern die Vertragsparteien nicht durch bestehende
Rechtshilfeverträge gebunden sind.
Österreich hat das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (in
der Folge: Europ. RH Übk), BGBl. Nr. 41/1969, samt Zusatzprotokoll
vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, ratifiziert und darüber hinaus
zahlreiche bilaterale Rechtshilfeverträge abgeschlossen. Weiters ist es auf
Grund der Bestimmungen des ARHG in der Lage, Rechtshilfehandlungen auch ohne
Bestehen eines Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
(§ 3 ARHG) durchzuführen.
Abs. 3 führt
die zulässigen Rechtshilfehandlungen an. Lit. i) enthält dabei eine
Generalklausel, wonach auch sonstige Rechtshilfehandlungen zulässig sind,
sofern sie nicht im Widerspruch zum nationalen Recht des ersuchten Staats
stehen.
Abs. 4 und 5
behandeln die Informationsübermittlung ohne Ersuchen. Für Österreich besteht
eine derartige Möglichkeit auf der Grundlage von § 59a ARHG (eingefügt
durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2004).
Nach Abs. 8
darf die Rechthilfe nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert
werden. Diese Bestimmung ist in dem Sinn zu verstehen, dass das österreichische
Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang
durchbrochen werden kann wie gegenüber den österreichischen Gerichten in
inländischen Strafverfahren.
Nach Abs. 9
kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Handlung nach dem Recht des ersuchten Staats nicht gerichtlich strafbar ist.
Sofern dies mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats
vereinbar ist, ist Rechtshilfeersuchen, deren Erledigung keine Zwangsmaßnahmen
erfordern, allerdings auch bei Nichtvorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit
zu entsprechen, sofern dem Ersuchen keine Bagatellsachen oder Angelegenheiten
zugrunde liegen, hinsichtlich derer die begehrte Unterstützung nach anderen
Bestimmungen des Übereinkommens erlangt werden kann.
Nach Abs. 21
kann die Rechtshilfeleistung darüber hinaus abgelehnt werden, wenn das Ersuchen
nicht in Übereinstimmung mit Art. 44 gestellt wurde, die Erledigung des
Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen des ersuchten Staats zu beeinträchtigen (ordre
public), die begehrten Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht in einem
inländischen Strafverfahren wegen einer vergleichbaren Straftat nicht ergriffen
werden könnten oder die Rechtshilfeleistung dem Rechtshilferecht des ersuchten
Staats zuwiderliefe. Vor Ablehnung der Rechtshilfe nach Abs. 21 ist der
ersuchende Staat zu konsultieren (Abs. 26). Entsprechendes gilt für den in
Abs. 25 vorgesehenen Aufschub der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.
Jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist zu begründen (Abs. 23).
Abs. 10 bis 12
(Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken) und 27 (sogenanntes „freies
Geleit“) entsprechen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Europ. RH
Übk.
Nach Abs. 13
haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine
zentrale Behörde zu notifizieren, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegen
zu nehmen und zu übermitteln. Für Österreich wird das Bundesministerium für
Justiz notifiziert werden.
Abs. 14
stellt klar, dass Rechtshilfeersuchen auch per Telefax oder E-Mail übermittelt
werden können. Sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen in
dringenden Fällen auch mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer
umgehenden schriftlichen Bestätigung. Jeder Vertragsstaat hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren, in welcher Sprache er
Rechtshilfeersuchen entgegen nimmt. Für Österreich wird die deutsche Sprache
notifziert werden.
Abs. 15
regelt den notwendigen Inhalt eines Rechtshilfeersuchens. Ergänzende Angaben
können gefordert werden (Abs. 16). Die Erledigung des Ersuchens erfolgt
nach dem Recht des ersuchten Staats, wobei die im Ersuchen bezeichneten
Förmlichkeiten eingehalten werden, soweit das Recht des ersuchten Staats dem
nicht entgegen steht (Abs. 17).
Abs. 18 sieht
die Möglichkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege einer
Videokonferenz unter bestimmten Voraussetzungen vor, soweit dies möglich und
mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staats vereinbar ist. Für
Österreich wurde eine entsprechende, über die §§ 179a und 247a StPO
hinausgehende Möglichkeit durch die §§ 156 Abs. 2 und 198 Abs. 4
StPO idF der Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2004,
geschaffen.
Erlangte
Beweismittel dürfen ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staats nur dann für
andere als im Ersuchen angegebene Zwecke verwendet werden, wenn der
Beschuldigte dadurch entlastet wird (Abs. 19). Vertraulichkeit kann
ausdrücklich gefordert werden (Abs. 20).
Die mit der
Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verbundenen gewöhnlichen Kosten werden
vom ersuchten Staat getragen; abweichende Vereinbarungen sind allgemein oder in
Bezug auf außergewöhnliche Aufwendungen möglich (Abs. 28).
Zu Art. 47
Die den
Vertragsstaaten durch diese Bestimmung eröffnete Möglichkeit, einander Ersuchen
um Übernahme der Strafverfolgung zu übermitteln, ergibt sich für Österreich
bereits aus den §§ 60 und 74 ARHG bzw. aus anwendbaren völkerrechtlichen
Verträgen (Art. 21 des Europ. RH Übk; Europäisches Übereinkommen über die
Übertragung der Strafverfolgung, BGBl. Nr. 250/1980).
Zu Art. 48
Zur Förderung der
Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, werden die Vertragsstaaten in
mehrfacher Hinsicht aufgefordert, entsprechende wirksame Maßnahmen der
Zusammenarbeit zu treffen (Abs. 1), etwa im Bereich eines raschen und sicheren
Informationsaustausches, durch Zusammenarbeit im Bereich der Personen-, Sach-
und Vermögensfahndung sowie der (Tat-)Analyse, weiters durch die Koordinierung
und Vernetzung der zuständigen Stellen bzw. durch den Austausch von
Fachpersonal einschließlich Verbindungsbeamten, oder auch durch die
Koordinierung von Früherkennungsmechanismen.
Abs. 2
postuliert bi- bzw. multilaterale Abkommen oder sonstige Vereinbarungen mit
anderen Vertragsstaaten im Bereich der Korruptionsbekämpfung, genauer der
Korruptionsrepression, und schlägt den Abschluss solcher auch mit
internationalen oder regionalen Organisationen vor.
In Abs. 3
wird die verstärkte Zusammenarbeit gegen Straftaten im Sinne dieser Konvention,
die durch den Einsatz von Hochtechnologie begangen werden, angeregt. Hier wird
insbesondere an eine verstärkte Kooperation im Bereich der Verhinderung von
Computerkriminalität, für die im Kontext der Vereinten Nationen noch kein
Rechtsinstrument existiert. Österreich hat in diesem Bereich das Übereinkommen
des Europarats gegen die Computerkriminalität samt Zusatzprotokoll bezüglich
der Kriminalisierung von Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
begangen durch Computersysteme unterzeichnet.
Österreich hat
Teile dieses Artikels bereits durch Abkommen und Vereinbarungen (auf
unterschiedlichen Ebenen) im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit umgesetzt. So steht etwa das
In-Kraft-Treten eines Staatsvertrags über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit mit Deutschland unmittelbar bevor, spezifische
Verwaltungsabkommen für Korruptionsbekämpfung gibt es bereits mit Ungarn,
Bulgarien und Rumänien. Weiters sind österreichische polizeiliche
Verbindungsbeamte für dzt. 17 Staaten im Ausland aufhältig, eine ähnliche Zahl
ausländische Beamte arbeitet in Österreich mit den zuständigen Sicherheitsbehörden zusammen. Auf
regionaler und internationaler Ebene
ist die bestehende Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und Eurojust zu
erwähnen.
Zu Art. 49
Diese Bestimmung
regt den Abschluss von zwei- oder
mehrseitiger Vereinbarungen zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zwischen
den Vertragsstaaten an. Entsprechende Bestimmungen sind in Art. 13 des
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der EU vom 29.5.2000 (in der Folge: EU RH Übk), ABl. C 197 vom
12.7.2000, dessen Ratifikation durch Österreich derzeit vorbereitet wird (RV
696 BlgNR XXII. GP), sowie im Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni
2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI, ABl. L 162 vom
20.6.2002) enthalten. Sie wurden durch die Bestimmungen der §§ 60 ff.
und 76 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
mit den Mitgliedstaaten der EU (in der Folge: EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004,
umgesetzt.
Zu Art. 50
Abs. 1
bestimmt, dass jeder Vertragsstaat, sofern es die wesentlichen Grundsätze
seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten
und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die
erforderlichen Maßnahmen trifft, um verschiedene besondere Ermittlungsmethoden
zuzulassen. Aus österreichischer Sicht ist dazu insbesondere auf den durch
Art. 8 EMRK vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen
in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den durch
Verfassungsbestimmungen garantierten Schutz des Briefgeheimnisses und des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 und 10a StGG) sowie das Grundrecht auf
Datenschutz (§ 1 DSG 2000) hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt
sind dem Einsatz von eingriffsintensiven Ermittlungsmethoden wie der
Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a bis 149c StPO), der optischen
und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
(§§ 149d bis 149h StPO) oder dem automationsunterstützten
Datenabgleich (§§ 149i bis 149l StPO) gewisse Grenzen gesetzt.
Die besonderen Ermittlungsmaßnahmen der „kontrollierten Lieferung“ und der
„verdeckten Ermittlung“ finden zwar bereits auf Grund sicherheitspolizeilicher
und anderer Rechtsgrundlagen (§§ 23 SPG, Art. 73 SDÜ,
§§ 71 bis 74 EU-JZG; § 54 Abs. 3 und 4a SPG)
Anwendung, sollen künftig jedoch auch im strafprozessualen Zusammenhang eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage erhalten (§ 99 Abs. 4 und
§§ 129 bis 133 StPRG, BGBl I Nr. 19/2004). Im
Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen ist gemäß § 25 StPO jedenfalls
der Einsatz von sogenannten „agents provocateurs“ verboten.
In
Abs. 2 bis 4 wird der Abschluss zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zur Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden wie der
kontrollierten Lieferung und der verdeckten Ermittlung angeregt. Entsprechende
Bestimmungen sind etwa in Art. 12 und 14 des EU RH Übk enthalten, die
durch die erwähnten Bestimmungen der §§ 71 bis 74 EU-JZG
umgesetzt wurden.
Zu Art. 51
Diese Bestimmung
statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur weitestgehenden
Zusammenarbeit bei der Rückgabe eingezogener Vermögenswerte. Dezidiert wird die
Rückgabe als bedeutendes Prinzip diese Übereinkommens ausgewiesen.
Zu Art. 52
Art. 52 legt
fest, dass in den Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen werden müssen, die
garantieren, dass Finanzinstitutionen die Identität ihrer Kunden überprüfen und
angemessene Schritte setzen, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
von Großkonten festzustellen. Verstärkt einer Überprüfung zu unterziehen sind
Personen, die mit herausragenden öffentlichen Funktionen betraut sind, sowie
ihre Familienangehörigen.
§ 40
Abs. 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) legt umfassende
Pflichten zur Kundenidentifizierung fest; identifiziert werden muss nicht nur
der Kunde, sondern im Fall einer Treuhandschaft sowohl Treugeber als auch
Treuhänder. Kredit- und Finanzinstitute haben auch alle Transaktionen besonders
sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie
mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten
(§ 39 Abs. 3 BWG).
Im Rahmen einer
fortlaufenden europäischen Rechtsentwicklung wird derzeit die Verabschiedung
einer neuen Geldwäsche-Richtlinie auf EU-Ebene geplant („3.
Geldwäsche-Richtlinie“), die noch detailliertere Regelungen zur
Kundenidentifizierung und zum Umgang mit Personen, die hohe öffentliche Ämter
bekleiden, vorsehen wird. Aufgrund der großen Bedeutung, die Österreich der
Bekämpfung der Geldwäsche zumisst, werden alle internationalen Maßnahmen und
jene auf EU-Ebene in Österreich rasch und vollständig umgesetzt. Durch die
Vorgaben der EU sind auch die Erfordernisse des Art. 52 abgedeckt.
In Art. 52
Abs. 2 wird gefordert, dass im Sinne einer besseren Umsetzung der
dargestellten Maßnahmen Leitlinien zur Unterstützung der Finanzinstitutionen
herausgegeben werden. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde
zirkulierte bereits am 23. April 2004 ein Rundschreiben zum Thema
Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen an alle Kreditinstitute, in der Folge
wurden auch ähnliche Rundschreiben für den Wertpapier- und Versicherungssektor
veröffentlicht. Derzeit wird ein Rundschreiben zur Identitätsfeststellung im
Kontext mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erarbeitet.
Art. 52
Abs. 2 fordert die Vertragsstaaten auf, zu ermöglichen, den Ersuchen
anderer Vertragsstaaten nachkommen zu können. In Österreich geschieht dies einerseits durch internationale
Rechtshilfeübereinkommen, andererseits durch die administrative Zusammenarbeit
zwischen nationalen FIUs und Aufsichtsbehörden (in Österreich die
Finanzmarktaufsichtsbehörde) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Darüber
hinaus sorgt eine intensive Kommunikation der Behörden mit dem Privatsektor
dafür, dass die Finanzinstitutionen umfassend und zeitgerecht informiert
werden.
Der Forderung,
dass Finanzinstitutionen Unterlagen zu Konten und Transaktionen über einen
angemessenen Zeitraum aufbewahren, wird mit § 40 Abs. 3 BWG
nachgekommen: Unterlagen zur Kundenidentifizierung müssen bis mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, Unterlagen von
allen Transaktionen ebenfalls bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung
aufbewahrt werden.
In Abs. 4 des
Art. 52 werden angemessene Maßnahmen verlangt, die die Gründung von
Mantelbankgesellschaften (shell banks) verhindern, sowie nahe gelegt,
Korrespondenzbankbeziehungen mit derartigen Institutionen zu verbieten. Die
Bestimmungen des BWG erlauben die Gründung einer Mantelbankgesellschaft nicht;
die Finanzmarktaufsicht hat im Rahmen der Erteilung einer Konzession die
strengen Kriterien gemäß § 4 BWG anzuwenden. Im Entwurf zur 3.
Geldwäsche-Richtlinie ist vorgesehen, Korrespondenzbankbeziehungen mit
Mantelbankgesellschaften zu verbieten. Aber auch schon bisher gebietet die
allgemeine Sorgfaltspflicht der österreichischen Kreditinstitute, mit solchen
Gesellschaften besonders sorgfältig im Geschäftsverkehr vorzugehen, wenn nicht
überhaupt die Geschäftsbeziehung zu unterbleiben hat.
Art. 52 Abs. 5
erwägt, für bestimmte Amtsträger Regelungen zur Offenlegung ihrer
Vermögensverhältnisse zu schaffen. Regelungen hierzu finden sich im
Unvereinbarkeitsgesetz aus dem Jahr 1983 und stehen im Verfassungsrang. Nachdem
die Bekanntgabe des Kapitalvermögens im Sinne des § 69 Abs. 1
Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 Teil der Offenlegungspflichten ist
(§ 3a Unvereinbarkeitsgesetz 1983), wird auch die Empfehlung in
Abs. 6 erfüllt, nämlich Amtsträger zu verpflichten, Beteiligungen an
Finanzkonten im Ausland offen zu legen.
Zu Art. 53
Dieser Artikel
betrifft Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen,
die durch Begehung einer Straftat nach dem Übereinkommen erlangt wurden, bzw.
einer Entschädigung durch den geschädigten Staat im Zivilrechtsweg. Nach
österreichischem Recht sind Staaten wie sonstige juristische Personen
parteifähig i.S.d. § 1 ZPO und können daher ihre privatrechtlichen
Ansprüche wie Eigentum (lit. a) oder Schadenersatz (lit. b) vor den
Zivilgerichten geltend machen.
Nach lit. c)
haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass im Rahmen eines
Einziehungsverfahrens Ansprüche eines anderen Vertragsstaats auf die von der
Einziehung bedrohten Vermögenswerte anerkannt werden können. Dies ist durch die
Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 StGB und 444 StPO gewährleistet.
Zu Art. 54
Diese Bestimmung
regelt die Wiedererlangung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat nach
diesem Übereinkommen erlangt wurden, im Wege der internationalen
Zusammenarbeit, nämlich durch Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung eines
Gerichts des ersuchenden Vertragsstaats.
Die Vollstreckung
der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der eine vermögensrechtliche
Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines
anderen Staates unter den Voraussetzungen der §§ 64 ff. ARHG
zulässig.
Für den Fall, dass
der Beschuldigte nicht verfolgt werden kann, weil er verstorben, geflohen oder
abwesend ist, soll nach Abs. 1 lit. c) ebenfalls Einziehung möglich
sein; diese Bestimmung ist jedoch nicht verpflichtend. In Österreich besteht
diese Möglichkeit im Rahmen der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20
StGB, die eine Verurteilung nicht voraussetzt; die Abschöpfung ist dann in
einem selbständigen Verfahren durchzuführen (§§ 445 ff. StPO). Es
kann daher auf der Grundlage der §§ 64 ff. ARHG auch eine
entsprechende ausländische Entscheidung vollstreckt werden.
Zwecks
Ermöglichung der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung einer ausländischen
Einziehungsentscheidung haben die Vertragsstaaten die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um zu einem Einfrieren oder einer Beschlagnahme von Vermögenswerten
auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung oder eines sonstigen
begründeten Ersuchens eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde des
ersuchenden Staats in der Lage zu sein (Abs. 2). Eine entsprechende
Möglichkeit besteht nach österreichischem Recht auf der Grundlage der
§§ 143, 144a StPO iVm §§ 50 ff. ARHG. Entsprechende Maßnahmen
sind nach § 58 ARHG zu befristen, wovon die ersuchende Behörde in Kenntnis
zu setzen ist.
Zu Art. 55
Die Bestimmung
regelt die Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung.
Dem ersuchenden
Staat wird in Abs. 1 (nach dem Vorbild ähnlicher Bestimmungen im
Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, BGBl. III Nr. 153/1997,
und im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtgiften und psychotropen Stoffen, BGBl. III Nr. 154/1997) die
Wahl eingeräumt, ob er das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen
Einziehungsentscheidung entweder mittelbar, im Wege einer auf deren Grundlage
erlassenen innerstaatlichen Einziehungsentscheidung (lit. a), oder
unmittelbar vollstreckt (lit. b).
Abs. 2
betrifft die Setzung von vorläufigen Maßnahmen zwecks Gewährleistung der
Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung auf Ersuchen eines
anderen Vertragsstaats. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Art. 54
verwiesen. Vor Aufhebung einer nach Abs. 2 getroffenen vorläufigen
Maßnahme ist dem ersuchenden Staat nach Möglichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben (Abs. 8). Dies ist durch die Bestimmung des
§ 58 letzter Halbsatz ARHG gewährleistet.
In Abs. 3
wird klargestellt, dass es sich bei der Zusammenarbeit zwecks Vollstreckung
einer ausländischen Einziehungsentscheidung um eine Rechtshilfemaßnahme
handelt, weshalb die Bestimmungen des Art. 46 des Übereinkommens Anwendung
finden. Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung
haben dementsprechend die in Art. 46 Abs. 15 enthaltenen Angaben und
darüber hinaus die in Abs. 3 genannten Informationen zu enthalten,
insbesondere eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögenswerte, ihren
Schätzwert und nach Möglichkeit den Ort, an dem sie sich befinden; weiters ist
eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung anzuschließen.
Nach Abs. 5
haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text
ihrer zur Durchführung von Art. 55 erlassenen Gesetze zu übermitteln. Für
Österreich wird der Text der §§ 50 ff., einschließlich § 58
ARHG, sowie jener der §§ 64 ff. ARHG, allenfalls auch jener der
§§ 20 bis 20c StGB und §§ 143, 144a und 443 bis 446 StPO zu
übermitteln sein.
Aus der in
Abs. 3 statuierten Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. 46 ergibt
sich, dass die Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung aus
den in Abs. 9 und 21 dieses Artikels angeführten Gründen abgelehnt werden
kann. Daneben kann sie nach Art. 55 Abs. 7 verweigert und vorläufige
Maßnahmen in diesem Zusammenhang aufgehoben werden, wenn vom ersuchenden
Vertragsstaat nicht rechtzeitig ausreichende Beweise übermittelt werden oder
wenn die Vermögenswerte nur von geringem Wert sind. Darüber hinaus dürfen die
Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigt werden (Abs. 9).
Zu Art. 56
Diese Bestimmung
legt es den Vertragsstaaten nahe, Maßnahmen zu treffen, um zur Übermittlung von
Informationen über Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens an
einen anderen Vertragsstaat ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens in der
Lage zu sein, wenn dies der Einleitung eines Strafverfahrens in dem anderen
Staat, der Förderung eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens oder der
Stellung eines Ersuchens nach diesem Kapitel dient.
Zu Art. 57
In Abs. 1
wird klargestellt, dass über eingezogene Vermögenswerte grundsätzlich im
Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staats zu verfügen ist.
Gemäß § 64 Abs. 7 ARHG fallen abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene
Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände dem Bund zu.
Die Staaten müssen
jedoch – im Rahmen der Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung – die Möglichkeit
vorsehen, dass abgeschöpfte Vermögenswerte zurückgestellt werden können
(Abs. 2). In welchen Fällen dies erfolgen muss, ist in Abs. 3
präzisiert:
Nach Abs. 3
lit. a) sind eingezogene Vermögenswerte abweichend von Abs. 1 an den
ersuchenden Staat zurückzustellen, wenn der Einziehungsentscheidung eine
strafbare Handlung nach Art. 17 des Übereinkommens (Unterschlagung,
Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen
durch einen Amtsträger) oder das Delikt der Geldwäsche in Bezug auf derartige
Straftaten (Art. 23) zugrunde liegt und die Einziehung im Wege der
internationalen Zusammenarbeit durch Vollstreckung einer rechtskräftigen
Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staats erfolgt ist.
Durch die
Bezugnahme auf die in Art. 17 des Übereinkommens genannten Straftaten und
das Delikt der Geldwäsche in Bezug auf solche Straftaten ergibt sich, dass in
derartigen Fällen der ersuchende Staat geschädigt ist, weshalb die Rückstellung
der Vermögenswerte an diesen nach § 52 ARHG auch ohne Vorliegen einer
ausländischen Einziehungsentscheidung in Betracht kommt. Der nach Abs. 3
lit. a mögliche Verzicht des ersuchten Staats auf die Übermittlung einer
rechtskräftigen gerichtlichen Einziehungsentscheidung durch den ersuchenden
Staat kann dabei als Grundlage für eine derartige Vorgangsweise angesehen
werden.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des ARHG nach § 1 leg. cit. nur
insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts
anderes bestimmt ist. Die von § 64 Abs. 7 ARHG abweichende Bestimmung
des Abs. 3 lit. a) ist innerstaatlich unmittelbar anwendbar, weshalb diesbezüglich
keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sind.
Für den Fall, dass
es sich bei den eingezogenen Vermögenswerten um Erträge aus einer anderen
Straftat nach diesem Übereinkommen handelt, sind die eingezogenen
Vermögenswerte nach Abs. 3 lit. b) nur dann an den ersuchenden Staat
zurückzustellen, wenn die Einziehung im Wege der internationalen Zusammenarbeit
durch Vollstreckung einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung eines
Gerichts dieses Staates erfolgt ist und der ersuchende Staat nachweisen kann,
dass die betroffenen Vermögenswerte zuvor in seinem Eigentum standen oder wenn
der ersuchte Staat als Grundlage für deren Rückgabe anerkennt, dass dem
ersuchenden Staat ein Schaden entstanden ist. In dem zuletzt erwähnten Fall
liegt die Rückstellung somit im Ermessen des ersuchten Staats.
In allen übrigen
Fällen ist die Rückstellung der eingezogenen Vermögenswerte an den ersuchenden
Staat oder den früheren rechtmäßigen Eigentümer sowie die Entschädigung der
Opfer der Straftat nach Abs. 3 lit. c lediglich in Erwägung zu
ziehen.
Nach Abs. 4
können die dem ersuchten Staat im Zusammenhang mit der Vollstreckung der
ausländischen Einziehungsentscheidung entstandenen Kosten vorbehaltlich einer
anders lautenden Vereinbarung von dem zurückzustellenden Vermögenswert
abgezogen werden. Von dieser Möglichkeit wird durch Österreich Gebrauch gemacht
werden.
Nach Abs. 5
können die Vertragsstaaten in Erwägung ziehen, im Einzelfall Übereinkünfte
betreffend die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögenswerte abzuschließen.
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eingezogene Vermögenswerte einer
Regierung auszufolgen sind, die im Verdacht steht, an der Begehung von
Korruptionshandlungen beteiligt zu sein. Zum Abschluss derartiger Übereinkünfte
besteht allerdings keine Verpflichtung.
Zu Art. 58:
Art. 58 sieht
vor, dass die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem Ziel der Verhütung und
der Bekämpfung solcher Straftaten im Sinne dieser Konvention sowie die
Möglichkeit der Wiedererlangung von illegalen Erträgen gefördert werden soll.
Dazu wird die Einrichtung einer FIU vorgeschlagen, die Meldungen über
verdächtige Transaktionen entgegennehmen, analysieren und an die zuständigen
Behörden weiterleiten soll.
Die FIU wurde in Österreich
im BMI eingerichtet. Die rechtlichen Grundlagen für die Sicherung und
Abschöpfung von Erträgen aus strafbaren Handlungen sind daher im Wesentlichen
vorhanden. Die Aufteilung abgeschöpfter Erträge obliegt derzeit
zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Zu Art 59
Die
Vertragsstaaten verpflichten sich zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich
der Herausgabe von Vermögenswerten durch den Abschluss zwei- und mehrseitiger
Abkommen und sonstigen Vereinbarungen. Dies betrifft besonders die
Koordinierung, den Informationsaustausch und die Vernetzung der zuständigen
Stellen.
Wie in den
Erläuterungen zu diesem Kapitel beschrieben, hat Österreich im weiteren Rahmen
bereits Abkommen und
Vereinbarungen auf unterschiedlichen Ebenen unterzeichnet. So steht etwa das
In-Kraft-Treten eines Staatsvertrags über die polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit mit Deutschland unmittelbar bevor. Mit Italien wurde kürzlich
ein ähnlicher Vertrag zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
verhandelt. Die Verhandlungen zum Übereinkommen über die Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik
Österreich (Schengen III), wurden ebenfalls erst kürzlich beendet.
Weiters gibt es
bereits spezifische Verwaltungsabkommen für Korruptionsbekämpfung mit Ungarn,
Bulgarien und Rumänien. Auf internationaler Ebene sind des Weiteren
insbesondere die bestehende Rechtsgrundlagen der Europäischen Gemeinschaft
sowie die Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und Eurojust sowie die aktive
Beteiligung an der Financial Action Task Force (FATF) als auch für den Bereich der Rückführung von Vermögenswerten
relevant zu erwähnen.
Zu Art. 60
In Art. 60
Abs. 1 wird die Entwicklung bzw. Verbesserung von Ausbildungsprogrammen
für jene Bereiche der Verwaltung verlangt, die sich mit der Korruptionsbekämpfung
befassen. Im folgenden, nicht taxativen Katalog der empfohlenen Maßnahmen
finden sich die Erstellung von Rechtshilfeersuchen ebenso, wie die Rückführung
von Erträgen, der Opferschutz sowie Ausbildungen in internationalem Recht und
in Fremdsprachen. Den Anforderungen wird durch die gegenwärtigen
Ausbildungscurricula in den hauptzuständigen Bundesministerien entsprochen, sodass kein unmittelbarer
Handlungsbedarf gegeben ist.
Abs. 2
fordert die Bereitstellung technischer Hilfe durch die Vertragsstaaten ein.
Österreich berücksichtigt die Prävention und Bekämpfung von Korruption im
Rahmen weiterer entwicklungspolitischer Konzepte wie etwa der good
governance. in diesem Sinne werden auch Programme und Projekte der
österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) ausgerichtet. Ein Vertreter
der EZA hat im Rahmen der österreichischen Delegation an den Verhandlungen zu
diesem Übereinkommen teilgenommen, was den intensiven Konnex unterstreicht.
Der Aufforderung
in Abs. 8, freiwillige Beiträge an UNODC zu leisten, damit das Zentrum
ausreichend Mittel für Projekte der Korruptionsbekämpfung in
Entwicklungsländern zur Verfügung
hat, kommt Österreich durch die regelmäßige Leistung freiwilliger Beiträge
nach. Die voraussehbaren Zahlungen unterstützen die mittel- und langfristige
Planung von UNODC, die Höhe der Beiträge (heuer ca. 500.000€) verschaffen
Österreich einen Platz in der Gruppe der major donors, der größten
Geberländer.
Die übrigen
fakultativen Bestimmungen dieses Artikels betreffen spontane zwischenstaatliche
Zusammenarbeit. Diese wird von Österreich im Rahmen der in den
zwischenstaatlichen Beziehungen üblichen Kooperation und Courtoisie wahrgenommen.
Zu Art. 61:
Die
Vertragsstaaten werden aufgefordert, in ihrem Bereich Daten über die
Korruptionsentwicklung zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und
auszutauschen.
Während Abs. 1
die Analyse der Entwicklung der nationalen Korruption sowie die Tatumstände
unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger anspricht, thematisiert Abs
2. die Erfassung statistischer Daten, die Erarbeitung gemeinsamer
Definitionen, Normen und Methoden sowie deren bilateralen und multilateralen
Austausch über internationale und regionale Organisationen.
Abs. 3
fordert die Vertragsstaaten auf, ihre Leitlinien und aktuellen Maßnahmen
zur Korruptionsbekämpfung einer laufenden Evaluierung auf Wirksamkeit und
Effizienz zu unterwerfen. In diesem Kontext ist auch an die Einbindung
regionaler und internationaler Organisationen und anderer zwischenstaatlicher
Einrichtungen (wie wie etwa GRECO – Group d’états contre la corruption des
Europarats und Stabilitätspakt für Südosteuropa), NGO’s und entsprechender
Fachleute aus Wissenschaft und Forschung zu denken.
In den letzten
Jahren hat sich Österreich einigen
der angeführten Punkte bereits intensiv gewidmet. Dazu zählen insbesondere die
bilateralen Verwaltungsabkommen des BMI zu Fragen der Korruptionsbekämpfung mit
Ungarn, Bulgarien und Rumänien, die inter-ministeriellen Aktionspläne mit
Beitrittskandidatenländern der EU sowie der laufend fachliche Austausch der
korruptionsbekämpfenden Stellen des BMI mit öffentlichen Stellen anderer
Staaten sowie internationalen und regionalen Organisationen und NGOs. Auch
fließt die Beurteilung der internationalen Korruptionsentwicklung als
wesentlicher Parameter im Sinne eines ganzheitlichen Sicherheitsbegriffes in
das strategische Sicherheitslagebild ein.
Zu Art. 62
Die Bestimmung
enthält eine Auflistung zusätzlicher sonstiger Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten treffen können, um der Korruptionsbekämpfung der internationalen
Gemeinschaft förderlich zu sein. Im Zentrum der Überlegungen steht dabei die
technische Hilfe. Die grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur
Leistung technischer Hilfe erfüllt Österreich einerseits im Rahmen bilateraler
Programme und Projekte der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit,
andererseits im Sinne der in Abs. 2c festgelegten Einladung zur
Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisation durch
freiwillige Beiträge zu solchen Organisation wie insbesondere dem Drogen- und
Verbrechensbüro der Vereinten Nationen.
Zu Art. 63
Mit diesem Artikel
wird eine Konferenz der Vertragsstaaten eingerichtet, deren Ziel einerseits die
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Anwendungsbereich des Übereinkommens und
andererseits die Förderung und Überprüfung des Übereinkommens ist. Vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen ist die Vertragsstaatenkonferenz
spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens einzuberufen,
wobei in der Folge auch regelmäßige Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz
stattfinden sollen. Die Vertragsstaatenkonferenz beschließt eine
Verfahrensordnung und Regeln für die von ihr durch zu führenden Tätigkeiten
sowie Regeln über die Aufnahme und Teilnahme von Beobachtern und über die durch
ihre Tätigkeit anfallenden Kosten. Zu den Tätigkeiten der
Vertragsstaatenkonferenz gehören u.a. die Erleichterung von Ausbildung und
technischer Hilfe (Art. 60), sonstigen Maßnahmen wie die Durchführung des
Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe
(Art. 62), Aktivitäten gemäß der Kapitel II bis V des Übereinkommens,
Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen im
Bereich der Korruption und Verfahrensweisen ihrer Verhütung und Bekämpfung und
die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen
Organisationen sowie NGOs.
Eine weitere
Aufgabe der Vertragsstaatenkonferenz ist die regelmäßige Überprüfung der
Durchführung des Übereinkommens sowie die Vorlage von Empfehlungen zu dessen
Verbesserung. Die dazu erforderlichen Informationen erhält die
Vertragsstaatenkonferenz von den Vertragsstaaten, die auch – soweit dies von
der Vertragsstaatenkonferenz verlangt wird - Programme, Pläne und
Verfahrensweisen sowie Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung
des Übereinkommens übermitteln. Ferner kann die Vertragsstaatenkonferenz auch
Informationen von zuständigen Internationalen Organisationen sowie in
bestimmten Fällen auch von NGOs berücksichtigen. Die Vertragsstaatenkonferenz
hat weiters die Möglichkeit, zusätzliche Überprüfungsmechanismen oder Organe
einzurichten.
Zu Art. 64
Art. 64
stellt die Sekretariatszuständigkeiten für die Konvention fest und weist diese
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu. Konkret bedeutet dies, dass die
Unterstützung der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und die
allfälligen Abstimmungsprozesse und flankierende Maßnahmen durch das Drogen-
und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen wird.
Für Österreich als
Sitzstaat stellt die Zuweisung dieser Aufgaben, die von vielen Mitgliedstaaten
als einer der Schwerpunkttätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung
betrachtet wird, eine Stärkung des UN-Amtssitzes Wien dar.
Zu Art. 65
Art. 65
verhält die Vertragsstaaten dazu, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen
ihres innerstaatlichen Rechts alle allenfalls erforderlichen legislativen und
administrativen Schritte zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen zu setzen. Abs. 2 stellt klar, dass es jedem Staat freilich
unbenommen bleibt, auch strengere oder schärfere als in dem Übereinkommen
vorgesehene Maßnahmen zu treffen.
Zu Art. 66
Diese Bestimmung
enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder
Auslegung dieses Übereinkommens ergeben.
Zu Art. 67 bis 71
Diese Artikel
enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, wobei u.a. in Art. 69 das
Verfahren im Fall einer Änderung des Übereinkommens geregelt wird.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu
beschließen, dass dessen arabische, chinesische,
französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage
liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser
Staatsvertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at
abrufbar.