Vorblatt

Probleme:

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Afrikanischen Entwicklungsfonds, der den ärmsten afrikanischen Ländern Finanzierungen zur Verfügung stellt, ganz besonders vor dem Hintergrund der Millenniumsentwicklungsziele, zu gewährleisten, ist eine weitere Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich. Am 17. Dezember 2004 wurden die Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds abgeschlossen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in Höhe von 67 755 379 EUR an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Fondsmittel (ADF‑X) zum Gegenstand.

Alternativen:

Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhten Personalaufwand gibt es auf Grund dieses Gesetzentwurfes keinen. Mit nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden ist nicht zu rechnen. Auch sind – auf Grund der besonderen Armut der Empfänger der zusätzlichen Mittel – keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung bzw. Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzentwurfes verpflichtet sich der Bund zu einem Beitrag in Höhe von 67 755 379 EUR an den Afrikanischen Entwicklungsfonds. Der österreichische Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar voraussichtlich in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis 2007, sowie durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds, geleistet werden. Die budgetären Auswirkungen der Bundesschatzeinlösungen für den Zeitraum 2005 bis 2010 sind aus dem Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Bundesrat ist gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG nicht mitzubefassen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Afrikanische Entwicklungsfonds wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung 30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.

Der Afrikanische Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50‑jährige Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich nichtkonzessionäre Darlehen nicht leisten können. 38 afrikanischen Länder, die auch bei der Weltbankgruppe nur konzessionäre Finanzierungen erhalten, bekommen nur Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der Afrikanischen Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten und zwei weitere Länder bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.

Zum Jahresende 2003 beliefen sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen Entwicklungsfonds auf 19,25 Mrd. USD.

Wie bei der letzten Wiederauffüllung von den Gebern verlangt, wurden die letzten drei Auffüllungszyklen (umfassen 1996 bis 2004) des Afrikanischen Entwicklungsfonds einer unabhängigen Evaluierung unterzogen und die Ergebnisse den Gebern 2004 vorgelegt. Die Evaluierung wurde vom "Institute of Development Studies" der Universität Sussex, Vereinigtes Königreich, durchgeführt. Bewertet wurden Strategien, organisatorische Strukturen und Politiken daraufhin, ob Entwicklungseffektivität geboten werden könne. Weiters bewertet wurden die Umsetzung der Direktiven vergangener Auffüllungen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds. Nicht bewertet, alleine schon auf Grund der großteils noch laufenden Projekte, wurden die Auswirkungen der Fondsaktivitäten. Die Bewertung gelangte zum Schluss, dass außerordentliche Arbeit geleistet worden sei; insbesondere die Errichtung einer effektiveren Organisation, die Formulierung neuer Politiken und Strategien und die Verbesserung von Qualitätskontrollmechanismen wurden herausgestrichen. Es wurde aber auch noch manch unvollendete Arbeit in den Bereichen Organisation (Dezentralisierung, Personal), Politiken (Prioritäten), Evaluierung (aus Erfahrung Lernen) genannt. Diese könnte aber Schritt für Schritt in Angriff genommen werden und stünde einer wesentlichen Stärkung der Mittel der Institution nicht im Wege.

Die im Februar 2004 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑X) konnten am 17. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von Schätzungen wonach knapp die Hälfte der Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut lebt, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Basisgesundheitsvorsorge und Primärbildung, Privatsektorentwicklung, und gute Gebarung. Damit soll weiterhin das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt. Einen weiteren besonderen Hintergrund boten die Millenniumsentwicklungsziele: Dabei hat sich die internationale Gemeinschaft unter anderem vorgenommen bis 2015 die Anzahl der Menschen in absoluter Armut und der Hungernden zu halbieren, allen Kindern Primärbildung zu bieten, Kinder- und Müttersterblichkeit stark zu senken, AIDS und andere Krankheiten zu bekämpfen sowie den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen. Gerade in Afrika aber gibt es bei der Erreichung der Ziele große Schwierigkeiten und der Afrikanische Entwicklungsfonds kann dabei Hilfestellung leisten.

Die Gesamtgeberzusagen für ADF‑X belaufen sich auf rund 2,44 Mrd. SZR für die Dreijahresperiode 2005 bis 2007; ein Plus von rund 28% im Vergleich mit ADF‑IX. Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf rund 3,6 Mrd. SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten Verwendung finden können.

Es wurde vereinbart, dass nach Dotierung spezieller Vorhaben, wie der „Post Conflict Countries Facility“, weitgehend individuelle Länder finanziert werden sollten, bis zu 15% können jedoch auf multinationale Projekte entfallen. Für politikbezogene Operationen gibt es ein Limit von 25%.

Es wurde weiters Einvernehmen erzielt, besonderes Augenmerk auf die Schuldentragfähigkeit zu richten. Diese basiert auf den Schuldenindikatoren „Verschuldung gemessen am BIP“, „Verschuldung gemessen an den Exporten“ und „Schuldendienst gemessen an den Exporten“. Je nach Bewertung der institutionellen Stärke und der Qualität der Politiken einzelner Länder durch den Fonds werden für stark, mittel oder schwach eingestufte Länder verschiedene Grenzen für die genannten Schuldenindikatoren genannt. Als Folge würden derzeit 26 der insgesamt 38 ADF Empfänger 100% nicht rückzahlbare Finanzierungen (grants) erhalten, drei weitere 50% grants und 50% Darlehen. Somit werden voraussichtlich ca. 44% der Gesamtmittel unter ADF‑X auf nicht rückzahlbarer Basis (grant) zur Verfügung gestellt. Grantempfänger, mit Ausnahme der post conflict Länder, müssen zur Vermeidung von Anreizen zur Verschlechterung ihrer performance einen 20%igen Abschlag auf ihre grants in Kauf nehmen. Dieser Abschlag dient einerseits zur Abdeckung der bei grants entfallenden Darlehensgebührenrückflüsse, was somit für ADF‑X eine Refundierung durch Geber entbehrlich macht, anderseits werden diese Mittel auf Basis der performance wieder an die Mittelempfänger verteilt.

Armut, gute Gebarung und mangelnde Kreditwürdigkeit für Bankdarlehen werden prinzipiell Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.

Die 10. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 30% der gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.

Österreich hat sich bis Ende 2003 mit insgesamt 154,717 Mio. SZR an der Dotierung des Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum 31. Dezember 2003 1,23%.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich hat während der Verhandlungen über ADF‑X - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind 56.166.165 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten April bis September 2004 (1 SZR = 1,206338 EUR), 67.755.379 EUR, zugesagt. Der österreichische Gesamtbeitrag inkludiert auch rd. 3,22 Mio. EUR als Beitrag zur „Post Conflict Countries Facility“ und zur Kompensation des Darlehensgebührenentfalls für während ADF‑IX gewährte grants.

Der österreichische Gesamtbeitrag i.H.v. 67.755.379 EUR soll einerseits durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis 2007 (64.531.703 EUR), sowie andererseits durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds aufgebracht werden (3.223.676 EUR): Der durch den Erlag von Bundesschatzscheinen aufzubringende Betrag i.H.v. 64.531.703 EUR ist in drei gleich hohen Raten in den Jahren 2005 bis 2007 zu leisten. Die entsprechenden budgetären Auswirkungen in den Jahren 2005 bis 2010 ergeben sich aus dem nachstehenden Einlösungsplan. Dieser Betrag ist auf die österreichische ODA-Quote anrechenbar.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan

 

in Prozent

EUR

2005

15,50

10.000.000,00

2006

9,92

6.400.000,00

2007

19,40

12.516.000,00

2008

20,32

13.115.500,00

2009

15,00

9.682.530,00

2010

19,86

12.817.672,74

Gesamt

 

64.531.702,74

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat während der Verhandlungen über ADF‑X - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind 56.166.165 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten April bis September 2004 (1 SZR = 1,206338 EUR), 67.755.379 EUR, zugesagt. Damit setzt Österreich eine wesentliche Maßnahme zur Erfüllung der von Österreich mitgetragenen Millenniumsziele und rückt von der vorletzten Stelle unter den industrialisierten ADF‑Gebern in Richtung vergleichbarer OECD‑Staaten vor.