Vorblatt
Probleme:
Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des
Afrikanischen Entwicklungsfonds, der den ärmsten afrikanischen Ländern
Finanzierungen zur Verfügung stellt, ganz besonders vor dem Hintergrund der
Millenniumsentwicklungsziele, zu gewährleisten, ist eine weitere
Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich. Am 17. Dezember 2004 wurden
die Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine Wiederauffüllung der
Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds abgeschlossen.
Ziel:
Mit der
gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die
Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel
des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.
Inhalt:
Der
gegenständliche Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in
Höhe von 67 755 379 EUR an den Afrikanischen Entwicklungsfonds
im Rahmen der 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Fondsmittel (ADF‑X) zum
Gegenstand.
Alternativen:
Sofern Österreich
im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Erhöhten
Personalaufwand gibt es auf Grund dieses Gesetzentwurfes keinen. Mit
nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden ist nicht zu rechnen.
Auch sind – auf Grund der besonderen Armut der Empfänger der zusätzlichen
Mittel – keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung bzw.
Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die
Ausführung dieses Gesetzentwurfes verpflichtet sich der Bund zu einem Beitrag
in Höhe von 67 755 379 EUR an den Afrikanischen
Entwicklungsfonds. Der österreichische Beitrag soll zur Gänze durch den Erlag
von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar voraussichtlich in drei gleichen Raten in den
Jahren 2005 bis 2007, sowie durch fix vereinbarte Anrechnung von durch
Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds, geleistet
werden. Die budgetären Auswirkungen der Bundesschatzeinlösungen für den
Zeitraum 2005 bis 2010 sind aus dem Einlösungsplan im allgemeinen Teil der
Erläuterungen ersichtlich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Bundesrat ist
gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG nicht mitzubefassen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige
Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der
Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind
derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als
Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung
30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50‑jährige
Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich nichtkonzessionäre
Darlehen nicht leisten können. 38 afrikanischen Länder, die auch bei der
Weltbankgruppe nur konzessionäre Finanzierungen erhalten, bekommen nur Mittel
des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der Afrikanischen
Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten und zwei weitere Länder
bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.
Zum Jahresende
2003 beliefen sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen
Entwicklungsfonds auf 19,25 Mrd. USD.
Wie bei der
letzten Wiederauffüllung von den Gebern verlangt, wurden die letzten drei
Auffüllungszyklen (umfassen 1996 bis 2004) des Afrikanischen Entwicklungsfonds
einer unabhängigen Evaluierung unterzogen und die Ergebnisse den Gebern 2004
vorgelegt. Die Evaluierung wurde vom "Institute of Development
Studies" der Universität Sussex, Vereinigtes Königreich, durchgeführt.
Bewertet wurden Strategien, organisatorische Strukturen und Politiken
daraufhin, ob Entwicklungseffektivität geboten werden könne. Weiters bewertet
wurden die Umsetzung der Direktiven vergangener Auffüllungen und die
widmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds. Nicht bewertet, alleine schon
auf Grund der großteils noch laufenden Projekte, wurden die Auswirkungen der
Fondsaktivitäten. Die Bewertung gelangte zum Schluss, dass außerordentliche
Arbeit geleistet worden sei; insbesondere die Errichtung einer effektiveren
Organisation, die Formulierung neuer Politiken und Strategien und die
Verbesserung von Qualitätskontrollmechanismen wurden herausgestrichen. Es wurde
aber auch noch manch unvollendete Arbeit in den Bereichen Organisation
(Dezentralisierung, Personal), Politiken (Prioritäten), Evaluierung (aus
Erfahrung Lernen) genannt. Diese könnte aber Schritt für Schritt in Angriff
genommen werden und stünde einer wesentlichen Stärkung der Mittel der
Institution nicht im Wege.
Die im Februar
2004 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine
Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑X) konnten
am 17. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von
Schätzungen wonach knapp die Hälfte der Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut
lebt, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle
Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Basisgesundheitsvorsorge
und Primärbildung, Privatsektorentwicklung, und gute Gebarung. Damit soll
weiterhin das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt werden. Darüber hinaus
überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des Entwicklungsprozesses,
nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt. Einen weiteren besonderen
Hintergrund boten die Millenniumsentwicklungsziele: Dabei hat sich die
internationale Gemeinschaft unter anderem vorgenommen bis 2015 die Anzahl der
Menschen in absoluter Armut und der Hungernden zu halbieren, allen Kindern
Primärbildung zu bieten, Kinder- und Müttersterblichkeit stark zu senken, AIDS
und andere Krankheiten zu bekämpfen sowie den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu
ermöglichen. Gerade in Afrika aber gibt es bei der Erreichung der Ziele große
Schwierigkeiten und der Afrikanische Entwicklungsfonds kann dabei Hilfestellung
leisten.
Die
Gesamtgeberzusagen für ADF‑X belaufen sich auf rund 2,44 Mrd. SZR für
die Dreijahresperiode 2005 bis 2007; ein Plus von rund 28% im Vergleich mit ADF‑IX.
Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf
rund 3,6 Mrd. SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten
Verwendung finden können.
Es wurde
vereinbart, dass nach Dotierung spezieller Vorhaben, wie der „Post Conflict Countries
Facility“, weitgehend individuelle Länder finanziert werden sollten, bis zu 15%
können jedoch auf multinationale Projekte entfallen. Für politikbezogene
Operationen gibt es ein Limit von 25%.
Es wurde weiters
Einvernehmen erzielt, besonderes Augenmerk auf die Schuldentragfähigkeit zu
richten. Diese basiert auf den Schuldenindikatoren „Verschuldung gemessen am
BIP“, „Verschuldung gemessen an den Exporten“ und „Schuldendienst gemessen an
den Exporten“. Je nach Bewertung der institutionellen Stärke und der Qualität
der Politiken einzelner Länder durch den Fonds werden für stark, mittel oder
schwach eingestufte Länder verschiedene Grenzen für die genannten
Schuldenindikatoren genannt. Als Folge würden derzeit 26 der insgesamt 38 ADF
Empfänger 100% nicht rückzahlbare Finanzierungen (grants) erhalten, drei
weitere 50% grants und 50% Darlehen. Somit werden voraussichtlich ca. 44% der
Gesamtmittel unter ADF‑X auf nicht rückzahlbarer Basis (grant) zur Verfügung
gestellt. Grantempfänger, mit Ausnahme der post conflict Länder, müssen zur
Vermeidung von Anreizen zur Verschlechterung ihrer performance einen 20%igen
Abschlag auf ihre grants in Kauf nehmen. Dieser Abschlag dient einerseits zur
Abdeckung der bei grants entfallenden Darlehensgebührenrückflüsse, was somit
für ADF‑X eine Refundierung durch Geber entbehrlich macht, anderseits werden
diese Mittel auf Basis der performance wieder an die Mittelempfänger verteilt.
Armut, gute
Gebarung und mangelnde Kreditwürdigkeit für Bankdarlehen werden prinzipiell
Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.
Die
10. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 30% der
gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Österreich hat
sich bis Ende 2003 mit insgesamt 154,717 Mio. SZR an der Dotierung
des Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum
31. Dezember 2003 1,23%.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich hat
während der Verhandlungen über ADF‑X - vorbehaltlich der parlamentarischen
Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der angestrebten Geberwiederauffüllung
von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind 56.166.165 SZR bzw. auf Basis des
vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem
Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten April bis September 2004 (1 SZR =
1,206338 EUR), 67.755.379 EUR, zugesagt. Der österreichische
Gesamtbeitrag inkludiert auch rd. 3,22 Mio. EUR als Beitrag zur „Post
Conflict Countries Facility“ und zur Kompensation des Darlehensgebührenentfalls
für während ADF‑IX gewährte grants.
Der österreichische
Gesamtbeitrag i.H.v. 67.755.379 EUR soll einerseits durch den Erlag von
unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis
2007 (64.531.703 EUR), sowie andererseits durch fix vereinbarte Anrechnung
von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds
aufgebracht werden (3.223.676 EUR): Der durch den Erlag von
Bundesschatzscheinen aufzubringende Betrag i.H.v. 64.531.703 EUR ist in
drei gleich hohen Raten in den Jahren 2005 bis 2007 zu leisten. Die
entsprechenden budgetären Auswirkungen in den Jahren 2005 bis 2010 ergeben sich
aus dem nachstehenden Einlösungsplan. Dieser Betrag ist auf die österreichische
ODA-Quote anrechenbar.
Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan
|
in
Prozent |
EUR |
2005 |
15,50 |
10.000.000,00 |
2006 |
9,92 |
6.400.000,00 |
2007 |
19,40 |
12.516.000,00 |
2008 |
20,32 |
13.115.500,00 |
2009 |
15,00 |
9.682.530,00 |
2010 |
19,86 |
12.817.672,74 |
Gesamt |
|
64.531.702,74 |
Kompetenzgrundlage:
Bei der gegenüber
dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur
vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen
Wiederauffüllung der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches
Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche
Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der
Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese
Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem
Bundesminister abzugeben sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der
Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42
Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser
Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher
kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen
Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur
Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2
zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Österreich hat während der Verhandlungen über ADF‑X -
vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der
angestrebten Geberwiederauffüllung von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind
56.166.165 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen
Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten
April bis September 2004 (1 SZR = 1,206338 EUR), 67.755.379 EUR,
zugesagt. Damit setzt Österreich eine wesentliche Maßnahme zur Erfüllung der
von Österreich mitgetragenen Millenniumsziele und rückt von der vorletzten
Stelle unter den industrialisierten ADF‑Gebern in Richtung vergleichbarer OECD‑Staaten
vor.