VORBLATT

Problem:

Das grenzüberschreitende Phänomen des Betrugs und anderer rechtswidriger Handlungen einschließlich von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften und Bestimmungen über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen kann durch innerstaatliche Behörden alleine nicht wirksam bekämpft werden.

Ziel:

Mit dem Abkommen soll durch Bestimmungen hinsichtlich umfassender justizieller Zusammenarbeit und Amtshilfe die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Aufdeckung schwerer Fälle von Betrug und Schmuggel deutlich verbessert werden.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens ist, die Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits bei Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien, einschließlich Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften und Bestimmungen über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen, auszudehnen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Negative Imagewirkungen im Falle des Nichtbeitritts können durch zeitgerechte Ratifikation ausgeschlossen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union. Die Amtshilfe wird entsprechend dem Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammen­arbeit der Zollverwaltungen, ABl. Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 2 („Übereinkommen Neapel II“), gewährt. Die Regelung der justiziellen Zusammenarbeit in Form von Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) wegen Straftaten im Bereich indirekter Steuern entspricht Art. 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ), ABl. Nr. L 239 vom 22.9.2000. Sollte das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit für Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen von Schengen in der Zukunft gänzlich entfallen, werden die neuen Schengen-Bestimmungen in den Bereichen, die von diesem Abkommen umfasst sind, vollständig zur Anwendung kommen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäscherei wird im Einklang mit dem materiellen Anwen­dungsbereich der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzs­ystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77) in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001, S. 76) erfolgen. In Art. 1 dieser Richtlinie wird auf schweren Betrug gemäß der Definition in Art. 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Betrug, der durch Strafen geahndet wird, die auch Freiheitsstrafen umfassen und zu einer Auslieferung führen können) verwiesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß Art. 49  Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden. Eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hinsichtlich aller anderen als der deutschen Sprachfassung ist vorgesehen

Gegenstand des Abkommens ist, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits bei Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien, einschließlich Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften und Bestimmungen über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen, auszudehnen. Durch die umfassende justizielle Zusammenarbeit und Amtshilfe wird die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Aufdeckung schwerer Fälle von Betrug und Schmuggel deutlich verbessert.

Titel II des Abkommens definiert den Geltungsbereich, die Vorgangsweise und die Modalitäten bei der gegenseitigen Amtshilfe auf Ersuchen und ohne Ersuchen und regelt die besonderen Formen der Zusammenarbeit sowie die Einbringungshilfe. Die Vertragsparteien werden verpflichtet, ausländische Ersuchen den eigenen Interessen gleichzustellen und zentrale Dienststellen, die für die Bearbeitung aller Amtshilfeersuchen zuständig sind, zu ernennen. Grenzüberschreitende Maßnahmen können für besonders schwierige Ermittlungen auch die Errichtung eines Sonderermittlungsteams beinhalten.

Titel III des Abkommens listet die Verfahren auf, in denen Rechtshilfe geleistet wird, und regelt die Modalitäten bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und bei deren Erledigung.  Hervorzuheben sind insbesondere die Bestimmungen betreffend Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme und über die Durchführung kontrollierter Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sowie die vorgesehene Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Bankkonten eines Tatverdächtigen zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten und zur Überwachung (auch künftiger) Bankgeschäfte während eines bestimmten Zeitraums.

Ein eigens eingesetzter Gemischter Ausschuss wird für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig sein. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten, um Empfehlungen abzugeben und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einstimmig Beschlüsse zu fassen. Jeder Mitgliedstaat kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Zweck des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Bereich der Amts- und Rechtshilfe zur Bekämpfung strafbarer Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu erweitern.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung betrifft den Anwendungsbereich des Abkommens. Dieser umfasst gerichtlich und verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Bereich der indirekten Steuern, der Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens.

Die in Abs. 1 lit. a verwendete Wendung „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“ umfasst auch Geldwäscherei; als Vortat der Geldwäscherei muss ein Delikt vorliegen, das nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht ist (Abs. 3).

Abs. 1 lit. b sieht die Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge vor, die durch die in Abs. 1 lit. a angeführten Handlungen erlangt wurden.

Nach Abs. 2 darf die Zusammenarbeit durch Amts- und Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine fiskalische Straftat darstellt oder die ersuchte Partei keine derartige Abgabe oder Subvention kennt. Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit Art. 1 und 2 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPEurop. RH Übk.) vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, überein.

Abs. 4 schließt die direkten Steuern ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Abkommens aus.

Zu Art. 3:

Nach dieser Bestimmung kann die ersuchte Vertragspartei Ersuchen um Zusammenarbeit in Fällen, in denen der hinterzogene oder zu Unrecht erlangte Betrag 25 000 Euro oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 Euro nicht übersteigt, ablehnen, sofern die Tat nicht wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als „sehr schwerwiegend“ erachtet wird.

Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde die Gründe für eine allfällige Ablehnung des Ersuchens umgehend mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die Geltendmachung sonstiger Ablehnungsgründe, etwa nach Art. 4.

Zu Art. 4:

Nach dieser Bestimmung kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn dessen Erledigung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen würde. Ein entsprechender Ablehnungsgrund ist in Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europ. RH Übk) vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, enthalten.

Zu Art. 5:

Die in Erledigung eines Ersuchens um Amts- oder Rechtshilfe übermittelten Informationen und Beweismittel unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie dürfen nur an Personen übermittelt werden, die dafür auf Grund ihres Amtes zuständig sind, und nicht für andere als die im gegenständlichen Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Nach Abs. 2 können die der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen und Beweismittel allerdings ohne Zustimmung der ersuchten Vertragspartei an eine andere Vertragspartei weitergeleitet werden, wenn diese selbst Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nach diesem Abkommen nicht ausgeschlossen ist, oder es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von der betreffenden Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen die Weiterleitung ist ausgeschlossen (Abs. 3). Die Weitergabe der Informationen und Beweismittel an einen Drittstaat ist hingegen von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der die Informationen und Beweismittel stammen (Abs. 5).

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung sieht vor, dass die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei um vertrauliche Behandlung des Ersuchens bitten kann. Für den Fall, dass die ersuchte Vertragspartei einem solchen Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie die ersuchende Vertragspartei entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Zu Art. 7:

Die Rechtshilfe in Strafsachen und günstigere Bestimmungen in sonstigen Verwaltungsamtshilfeübereinkommen bleiben von diesem Übereinkommen unberührt.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel definiert den Geltungsbereich des Übereinkommens, indem bestimmte Handlungsformen der Verwaltungsbehörden von der Prävention bis zur Ermittlung angeführt und alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten eingeschlossen werden, auch wenn sie im Bereich der Strafverfolgung tätig werden oder auf Ersuchen einer Justizbehörde. Im letzten Fall hat die Justizbehörde ein Wahlrecht, ob Amtshilfe nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen geleistet wird.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel normiert, dass jede Behörde im Rahmen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten tätig wird und diese durch dieses Übereinkommen nicht geändert werden. Ausländische Ersuchen werden eigenen Interessen insofern gleichgestellt, als alle zur Verfügung stehenden Befugnisse ausgeschöpft werden. Sollte die ersuchte Behörde unzuständig sein, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

Zu Art. 10:

Ersuchen um Amtshilfe können abgelehnt werden, wenn ihre Erledigung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde oder die ersuchende Behörde nicht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die gewünschte Information selbst zu erlangen.

Zu Art. 11:

Jede Vertragspartei benennt anlässlich der Notifizierung des Inkrafttretens eine zentrale Dienststelle, die für die Bearbeitung aller Amtshilfeersuchens zuständig ist und die die anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen derer Zuständigkeit heranzieht. Die Zentralstellen verkehren direkt miteinander, was den direkten Verkehr zwischen zwei zuständigen Behörden insbesondere in dringenden Fällen nicht ausschließt. Davon ist die Zentralstelle zu unterrichten.

Für den Amtshilfebereich wäre das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung für Betrugsbekämpfung, zu notifizieren.

Zu Art. 12

Dieser Artikel regelt den Amtshilfeverkehr auf Ersuchen, die Übermittlung von Informationen und Beilagen. Die ersuchte Behörde soll in die Lage versetzt sein, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach vorheriger Absprache können Beamte der ersuchenden Vertragspartei in den Amtsräumen der ersuchten Vertragspartei Zugang zu Unterlagen und Informationen bekommen und Kopien anfertigen.

Zu Art. 13:

Auf Ersuchen sollen auch Überwachungen durchgeführt werden im illegalen Verkehr von Waren oder auch hinsichtlich von Personen, die verdächtig sind, an rechtswidrigen Handlungen beteiligt zu sein oder derartige Handlungen vorbereitet haben, sowie von Orten, Beförderungsmitteln und Waren, die mit diesen Handlungen in Zusammenhang stehen.

Zu Art 14:

Zustellungen erfolgen auf Ersuchen im Behördenweg, wobei eine Übersetzung in eine Amtssprache der ersuchten Partei oder einer von dieser zugelassenen Sprache anzuschließen ist. Die Übersendung von Zustellungsurkunden und Aufforderungen zur Übermittlung von Informationen kann an Personen, die im Bereich der Subventionen und des Beschaffungswesens tätig sind, auch direkt durch die Post erfolgen.

Zu Art 15:

Auf Ersuchen werden Ermittlungen durchgeführt hinsichtlich von Geschäften oder Verhaltensweisen, die rechtswidrige Handlungen im Sinn des Übereinkommens darstellen oder den Verdacht erwecken, dass rechtwidrige Handlungen begangen wurden. Dabei nützt die ersuchte Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden Befugnisse, allenfalls auch mittels Einschaltung der Justizbehörden oder Einholung von Genehmigungen der Justizbehörden. Die Amtshilfe ist auf alle Umstände, Personen und Gegenstände, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen stehen, von der ersuchten Behörde auszudehnen, ohne dass es eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen ist die ersuchende Behörde zu kontaktieren.

Zu Art 16:

Bei Ermittlungen können nach vorheriger Absprache Beamte der ersuchenden Vertragspartei anwesend sein. Die Zustimmung betroffener Personen oder Unternehmen ist nicht erforderlich. Diese Beamten üben im Gebiet der ersuchten Vertragspartei keine Befugnisse aus, haben aber Zugang zu denselben Räumen und Unterlagen wie die Ermittlungsbeamten der ersuchten Vertragspartei. Dabei erlangte Informationen dürfen erst nach Erledigung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Partei als Beweise verwendet werden.

Zu Art 17:

Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und Zugang zu Räumen und Unterlagen zu gestatten sowie sachdienliche Angaben zu machen. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich im Steuerbereich den geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung und im Zollbereich den Bestimmungen des Zollrechts- Durchführungsgesetzes.

Zu Art. 18:

Diese Bestimmung regelt Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen.

Zu Art. 19:

Die erlangten Informationen dürfen nur für die im Übereinkommen angeführten Zwecke verwendet werden; ansonsten ist die Zustimmung der ersuchten Vertragspartei einzuholen. Die erhaltenen Informationen dürfen aber in Gerichts- und Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden, die mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens zusammenhängen, wenn auch für diese Verfahren die Mittel der Amtshilfe zulässig sind. Über eine derartige Verwendung der Informationen ist die andere Vertragspartei zu informieren. Die Verwendung als Beweis in Gerichtsverfahren ist grundsätzlich zulässig.

Zu Art. 20:

Informationen können auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wobei an die Verwendung Bedingungen geknüpft werden können.

Zu Art. 21:

In besonderen Risikofällen können beim grenzüberschreitenden Warenverkehr auch gemeinsame grenzübergreifende Maßnahmen vereinbart werden, wobei eine koordinierende Stelle vorzusehen ist.

Zu Art 22:

Behörden mehrerer Vertragsparteien können für schwierige Ermittlungen auch ein gemeinsames Sonderermittlungsteam einrichten, das seinen Sitz im Gebiet einer Vertragspartei hat. Ausländische Beamte üben ihre Befugnisse im Gebiet der Vertragspartei nicht aus.

Zu Art 23:

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Entsendung von Verbindungsbeamten vereinbaren, die nicht hoheitlich tätig werden dürfen, sondern nur beratende und unterstützende Funktion haben. Diese Beamten können auch für mehrere Vertragsparteien tätig sein.

Zu Art 24:

Art. 24 regelt die Einbringungshilfe im Geltungsbereich des Abkommens. Erfasst sind nach dem Wortlaut von Artikel 2 Abs. 1 lit b geschuldete oder zu Unrecht vereinnahmte Beträge, die sich aus rechtswidrigen Handlungen  iZm Art. 2 Abs. 1 lit a ergeben. Die Einziehung derartiger Forderungen hat so zu erfolgen, als ob es eigene Forderungen der ersuchten Vertragspartei wären. Sie genießen jedoch nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie nationale Forderungen. Den Einbringungsersuchen sind eine amtliche Ausfertigung oder eine Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels sowie sonstige notwendige Unterlagen beizuschließen. Die ersuchte Vertragspartei hat auch vorsorgliche Sicherstellungsmaßnahmen zu treffen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten. Die eingezogenen Beträge sind der ersuchenden Vertragspartei zu übermitteln, wobei im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei ein Unkostenbeitrag einbehalten werden kann.

Zu Art. 25:

Ziel der Bestimmungen über die Rechtshilfe ist es gemäß Abs. 1, die bestehenden einschlägigen Rechtshilfeinstrumente, nämlich das Europ. RH Übk und das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscheübk) vom 8.11.1990, BGBl III Nr. 153/1997, zu ergänzen und deren Anwendung zu erleichtern. Abs. 2 statuiert das im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übliche Günstigkeitsprinzip. Zwischen den Vertragsparteien auf Grund anderer Rechtshilfeverträge geltende Regelungen, die eine weitergehende Zusammenarbeit vorsehen, bleiben vom gegenständlichen Übereinkommen unberührt.

Zu Art. 26:

Diese Bestimmung führt jene Fälle an, in welchen neben der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren ebenfalls Rechtshilfe gewährt wird. Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Fälle entsprechen Art. 49 lit. a und d des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997. Eine Abs. 1 lit. c entsprechende Bestimmung ist in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU RH Übk), ABl. Nr. C 197 vom 12.7.2000, enthalten.

Abs. 2 stellt klar, dass Rechtshilfe auch im Hinblick auf die Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und aus strafbaren Handlungen erlangten Vermögensvorteilen geleistet wird.

Zu Art. 27:

Diese Bestimmung sieht die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen entweder im Wege der Zentralbehörden der Vertragsparteien – für Österreich das Bundesministerium für Justiz – oder im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den zuständigen Behörden vor, wobei im letzteren Fall der Zentralbehörde eine Kopie des Ersuchens zur Information vorzulegen ist.

Auch im Fall der Einschaltung einer Zentralbehörde sind die Erledigungsakten, zumindest in Kopie, unmittelbar der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Im Interesse einer effizienten Bekämpfung der in den Anwendungsbereich des Abkommens fallenden Handlungen ist vorgesehen, dass fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen ungeachtet dessen erledigt werden, sofern sie die dafür unerlässlichen Informationen enthalten. Es versteht sich von selbst, dass Rechtshilfemaßnahmen nur angeordnet und durchgeführt werden können, wenn das zu Grunde liegende Ersuchen alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Angaben enthält. Die formelle Berichtigung des Ersuchens durch die ersuchende Vertragspartei ist in der Folge innerhalb der ihr von der ersuchten Vertragspartei gesetzten Frist vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei jener der ersuchenden Vertragspartei etwaige ihr zur Verfügung stehende Informationen zu übermitteln.

Zu Art. 28:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfahrensurkunden einer sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Person im Regelfall auf dem Postweg zugestellt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, so ist dieser nach Abs. 2 eine Übersetzung – zumindest der wesentlichen Abschnitte – in eine andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, anzuschließen.

Abs. 3 stellt klar, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch die übersendende Vertragspartei nicht in Betracht kommt. Auf diesen Umfang ist der Empfänger hinzuweisen. Darüber hinaus hat jede auf dem Postweg übermittelte Verfahrensurkunde eine Rechtsbelehrung zu enthalten, wobei auch diesbezüglich die Sprachenregelung des Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

Ähnliche Regelungen sind in Art. 52 SDÜ und Art. 5 des EU RH Übk enthalten.

Zu Art. 29:

Im Rahmen des innerstaatlichen Rechts und der jeweiligen Zuständigkeit werden auf Ersuchen vorläufige Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel angeordnet. Voraussetzung ist, dass das Ersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint. Die vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen umfassen nach Abs. 2 auch das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen, Deliktserträgen oder deren Ersatzforderung. Entsprechende Möglichkeiten sind in den §§ 143 ff. StPO vorgesehen.

Zu Art. 30:

Über Ersuchen bewilligt die ersuchte Vertragspartei die Anwesenheit von Behördenvertretern der ersuchenden Vertragspartei bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens. Diese können ergänzende Fragen und Untersuchungshandlungen anregen. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 59 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I Nr. 164/2004, enthalten.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Anwesenheit der ausländischen Behördenvertreter nicht zur Folge haben darf, dass andere als die ermächtigten Personen in Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Rechte der betroffenen Person Kenntnis von den im Zuge der Erledigung des Ersuchens erhobenen Tatsachen erhalten. Weiters ist es der ersuchenden Vertragspartei ausdrücklich untersagt, die Informationen, die ihr auf Grund der Anwesenheit ihrer Beamten bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zugekommen sind, als Beweismittel zu verwenden, bevor die Entscheidung der zuständigen Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfeleistung in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu Art. 31:

Diese Bestimmung statuiert die Voraussetzungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme.

Eine Abs. 1 entsprechende Regelung ist in Art. 51 SDÜ enthalten. Abs. 1 lit. a ist zusammen mit Art. 3 des Abkommens zu lesen. Nach der letzterwähnten Bestimmung kann ein Ersuchen, falls es sich nicht um einen wegen der Umstände der Tat oder wegen der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend erachteten Fall handelt, abgelehnt werden, sofern ein bestimmter Deliktsbetrag nicht erreicht wird.

Abs. 2 regelt Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Delikts der Geldwäscherei. Diesen ist unter der Voraussetzung zu entsprechen, dass die Vortat der Geldwäscherei nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht ist.

Regelungen betreffend sonstige Zwangsmaßnahmen, wie etwa Zeugeneinvernahmen, die im Rahmen der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ebenfalls angeordnet werden können und die unter Umständen zum gleichen Ergebnis führen wie die Herausgabe von mittels Durchsuchung und Beschlagnahme erlangten Dokumenten, sind in Art. 31 nicht enthalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass neben den ausdrücklich erwähnten Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme auch sonstige Zwangsmaßnahmen mit der gleichen Eingriffswirkung den erwähnten Voraussetzungen unterworfen werden können. Andernfalls würde eine Vertragspartei durch das Ergreifen anderer Maßnahmen unter Umständen Informationen erhalten, die sie wegen fehlender Voraussetzungen für die Durchführung einer Durchsuchung und Beschlagnahme nicht hätte erlangen können. Damit aber würde der Zweck von Art. 31 unterlaufen.

Zu Art. 32:

Abs. 1 lit. a verpflichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 31 zur Auskunftsverteilung darüber, ob eine Person, gegen die Ermittlungen geführt werden, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei über ein Konto verfügungsberechtigt ist. Eine ähnliche Bestimmung ist in Art. 1 des Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Prot. EU RH Übk) vom 16.10.2001, ABl. Nr. C 326 vom 21.11.2001, enthalten.

Abs. 1 lit. b betrifft Auskunftsersuchen zu bestimmten, den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums getätigt wurden. Solche Ersuchen sind schon jetzt auf der Grundlage des Europ. RH Übk möglich.

Abs. 2 betrifft Ersuchen um Überwachung von (auch künftigen) Bankgeschäften während eines genau bestimmten Zeitraums. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung. Überdies muss der die Überwachung anordnende Beschluss mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei im Einklang stehen, weshalb dessen Erlassung nach § 145a Abs. 1 Z 3 StPO nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass das dem Ersuchen zu Grunde liegende Delikt mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Durch Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass der Kontoinhaber oder ein Dritter, der von einem Ersuchen nach Abs. 1 und 2 betroffen ist, hievon durch die Bank nicht in Kenntnis gesetzt wird. Die Formulierung entspricht weitgehend Art. 8 der EG-Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG, ABl. Nr. L 1991/166, vom 28.6.1991, S. 77, idF RL 2001/97/EG, ABl. Nr. 344 vom 28.12.2001, S. 76). In Österreich ist die Vertraulichkeit des Ersuchens durch die Regelung des § 41 Abs. 4  BWG gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 145a Abs. 4 zweiter und dritter Satz StPO hinzuweisen. Danach kann die Zustellung des Beschlusses nach Abs. 3 leg. cit. an den Beschuldigten oder andere über das Konto Verfügungsberechtigte aus kriminaltaktischen Gründen aufgeschoben werden. Über einen solchen Aufschub ist das Kreditinstitut in Kenntnis zu setzen, damit es seiner in § 41 Abs. 4 BWG festgelegten Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden oder Dritten nachkommen kann.

Angesichts des Arbeitsaufwands der mit der Erledigung von Auskunftsersuchen nach Abs. 1 verbunden sein kann, wird in Abs. 4 festgelegt, dass die ersuchende Vertragspartei alle Informationen übermitteln muss, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern, und darüber hinaus anzugeben hat,

                         -    weshalb die erbetenen Informationen ihrer Ansicht nach für die Ermittlungen wegen der Straftat von grundlegender Bedeutung sind; und

                         -    weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken der ersuchten Vertragspartei geführt werden und – soweit dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind.

Aus Abs. 4 ergibt sich, dass Auskunftsersuchen nach Abs. 1 nicht als bloßer Erkundungsbeweis benutzt werden können. Der in Abs. 4, erster Anstrich, geforderte Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem bestehenden Tatverdacht hat zur Folge, dass das Bankgeheimnis im Kern unangetastet bleibt. Durch die in das Ersuchen aufzunehmenden Informationen wird beabsichtigt, dieses möglichst auf bestimmte Banken und/oder Konten zu begrenzen und damit seine Erledigung zu erleichtern. Festzuhalten ist allerdings, dass Abs. 4 der ersuchten Vertragspartei nicht die Möglichkeit gibt, den von der ersuchenden Vertragspartei angenommenen Umstand, dass die erbetenen Informationen für die Ermittlungen wegen der Straftat von grundlegender Bedeutung sind, in Frage zu stellen.

Nach Abs. 5 darf das Bankgeheimnis nicht herangezogen werden, um jegliche Zusammenarbeit zu verweigern. Diese Regelung basiert auf Art. 18 Abs. 7 erster Satz des Geldwäscheübereinkommens. Der Bestimmung wird durch § 38 Abs. 2 Z 1 BWG Rechnung getragen, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (u.a.) im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht.

Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Übereinkommen das Europ. RH Übk. ergänzt, weshalb Art. 3 Abs. 1 leg. cit. Anwendung findet, können die Vertragsparteien Formalitäten und Verfahren anwenden, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz des Geldwäscheübereinkommens relevant, wonach eine Vertragspartei, sofern ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, verlangen kann, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde, einschließlich der Staatsanwaltschaft, genehmigt ist.

Zu Art. 33:

Diese Bestimmung entspricht Art. 12 des EU RH Übk. Sie wurde innerstaatlich durch die §§ 71 f. des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, umgesetzt.

Zu Art. 34:

Diese Bestimmung regelt die Überlassung von durch eine Straftat erlangten Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung oder Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer. Sie erweitert Art. 3 des Europ. RH Übk. dadurch, dass ein Rechtshilfeersuchen einzig mit dem Ziel ermöglicht wird, einen durch eine Straftat erlangten Vermögenswert an dessen rechtmäßigen Eigentümer zurückzustellen.

Die betreffende Bestimmung ist eine Kann-Bestimmung, weshalb keine Verpflichtung besteht, einem derartigen Ersuchen zu entsprechen. Dementsprechend kann das Ersuchen auch aufgeschoben oder abgelehnt werden, wenn der Vermögenswert etwa noch als Beweismittel in einem im ersuchten Staat anhängigen Strafverfahren benötigt wird.

Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.

Eine ähnliche Regelung ist in Art. 8 des EU RH Übk. enthalten.

Zu Art. 35:

Nach dieser Bestimmung sind die von der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen, die jeweils entsprechend zu begründen sind, soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass Fristen nicht eingehalten werden können oder das Ersuchen sonst nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt werden kann, sind in Abs. 2 zwingende Konsultationen vorgesehen, in deren Rahmen Absprachen über die weitere Erledigung des Ersuchens getroffen werden können.

Ähnliche Regelungen sind in Art. 4 des EU RH Übk. enthalten.

Zu Art. 36:

Diese Bestimmung führt die Verfahren an, für welche die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel – neben jenem Verfahren, das dem Ersuchen zugrunde liegt – verwendet werden dürfen. Es handelt sich dabei um folgende:

                         -    Strafverfahren gegen weitere Personen, die an der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Straftat beteiligt waren;

                         -    Verfahren wegen eines dem Ersuchen zu Grunde liegenden weiteren Tatbestands, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;

                         -    Verfahren zur Einziehung von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten, für die Rechtshilfe zu gewähren wäre, sowie Schadenersatzverfahren wegen Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt wurde..

Die Zustimmung der ersuchten Vertragspartei ist dafür nicht erforderlich.

Zu Art. 37:

Diese Bestimmung regelt den Informationsaustausch ohne Ersuchen. Sie entspricht Art. 7 des EU RH Übk. Der Austausch dieser „Spontaninformationen“ ist nicht verpflichtend und hat im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Nach Abs. 2 kann die Verwendung der übermittelten Informationen an Bedingungen geknüpft werden, an die die empfangende Behörde gebunden ist.

Eine entsprechende Möglichkeit ist in § 59a ARHG (eingefügt durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2005) vorgesehen, der auch die Voraussetzungen für die Datenübermittlung ohne Ersuchen und die dabei zu stellenden Bedingungen festlegt.

Zu Art. 38:

Diese Bestimmung sieht vor, dass das Rechtshilfeersuchen die Rechte, die sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft als Privatbeteiligte in vor den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleiteten Strafverfahren ergeben, nicht einschränkt. Im Rahmen und auf der Grundlage des anwendbaren Prozessrechts soll die ersuchende Vertragspartei damit weiterhin ihre Rechte als Privatbeteiligte in einem Strafprozess wahrnehmen können, also etwa Akteneinsicht nehmen oder an Verfahrenshandlungen teilnehmen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass das Rechtshilfeverfahren umgangen wird.

Zu Art. 39 bis 48:

Diese Artikel enthalten neben den üblichen Schlussbestimmungen zum räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich, dem Inkrafttreten, der Änderung und der Kündigung des Abkommens sowie der Streitbeilegung auch Bestimmungen über die Einrichtung eines Gemischten Ausschusses und die Ablehnung von Ersuchen auf Grundlage von Gegenseitigkeit.

Der Gemischte Ausschuss wird für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig sein. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten, um Empfehlungen abzugeben und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einstimmig Beschlüsse zu fassen. Jeder Mitgliedstaat kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die authentischen dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.