VORBLATT
Problem:
Das
grenzüberschreitende Phänomen des Betrugs und anderer rechtswidriger Handlungen
einschließlich von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften und Bestimmungen
über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von Waren und
Dienstleistungen kann durch innerstaatliche Behörden alleine nicht wirksam
bekämpft werden.
Ziel:
Mit dem Abkommen
soll durch Bestimmungen hinsichtlich umfassender justizieller Zusammenarbeit
und Amtshilfe die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur
Aufdeckung schwerer Fälle von Betrug und Schmuggel deutlich verbessert werden.
Inhalt:
Gegenstand des Abkommens ist, die Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits bei Betrug und anderen
rechtswidrigen Handlungen zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien, einschließlich Verstößen gegen
zollrechtliche Vorschriften und Bestimmungen über die indirekten Steuern im
Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen, auszudehnen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Negative
Imagewirkungen im Falle des Nichtbeitritts können durch zeitgerechte
Ratifikation ausgeschlossen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der
Europäischen Union. Die Amtshilfe wird entsprechend dem Übereinkommen über
gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABl.
Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 2 („Übereinkommen Neapel II“),
gewährt. Die Regelung der justiziellen Zusammenarbeit in Form von
Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) wegen Straftaten im Bereich
indirekter Steuern entspricht Art. 51 des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen (SDÜ), ABl. Nr. L 239 vom 22.9.2000.
Sollte das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit für Rechtshilfeersuchen
um Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen von Schengen in der Zukunft
gänzlich entfallen, werden die neuen Schengen-Bestimmungen in den Bereichen,
die von diesem Abkommen umfasst sind, vollständig zur Anwendung kommen.
Die Zusammenarbeit
im Bereich der Geldwäscherei wird im Einklang mit dem materiellen Anwendungsbereich
der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. Nr. L 166 vom
28.6.1991, S. 77) in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG (ABl.
Nr. L 344 vom 28.12.2001, S. 76) erfolgen. In Art. 1
dieser Richtlinie wird auf schweren Betrug gemäß der Definition in Art. 2
des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (Betrug, der durch Strafen geahndet wird, die auch
Freiheitsstrafen umfassen und zu einer Auslieferung führen können) verwiesen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Erfüllungsvorbehalt
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen
Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da
keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt
werden. Eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hinsichtlich
aller anderen als der deutschen Sprachfassung ist vorgesehen
Gegenstand des
Abkommens ist, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits bei Betrug und anderen
rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Vertragsparteien, einschließlich Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften
und Bestimmungen über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von
Waren und Dienstleistungen, auszudehnen. Durch die umfassende justizielle
Zusammenarbeit und Amtshilfe wird die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der
Geldwäscherei und zur Aufdeckung schwerer Fälle von Betrug und Schmuggel
deutlich verbessert.
Titel II des
Abkommens definiert den Geltungsbereich, die Vorgangsweise und die Modalitäten
bei der gegenseitigen Amtshilfe auf Ersuchen und ohne Ersuchen und regelt die
besonderen Formen der Zusammenarbeit sowie die Einbringungshilfe. Die
Vertragsparteien werden verpflichtet, ausländische Ersuchen den eigenen
Interessen gleichzustellen und zentrale Dienststellen, die für die Bearbeitung
aller Amtshilfeersuchen zuständig sind, zu ernennen. Grenzüberschreitende
Maßnahmen können für besonders schwierige Ermittlungen auch die Errichtung
eines Sonderermittlungsteams beinhalten.
Titel III des
Abkommens listet die Verfahren auf, in denen Rechtshilfe geleistet wird, und
regelt die Modalitäten bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und bei
deren Erledigung. Hervorzuheben
sind insbesondere die Bestimmungen betreffend Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung und Beschlagnahme und über die Durchführung kontrollierter Lieferungen
im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sowie die vorgesehene Verpflichtung zur
Bekanntgabe aller Bankkonten eines Tatverdächtigen zur Aufklärung
schwerwiegender Straftaten und zur Überwachung (auch künftiger) Bankgeschäfte
während eines bestimmten Zeitraums.
Ein eigens
eingesetzter Gemischter Ausschuss wird für die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Abkommens zuständig sein. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten, um
Empfehlungen abzugeben und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einstimmig
Beschlüsse zu fassen. Jeder Mitgliedstaat kann den Gemischten Ausschuss mit
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Zweck des
Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Bereich
der Amts- und Rechtshilfe zur Bekämpfung strafbarer Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu erweitern.
Zu
Art. 2:
Diese Bestimmung
betrifft den Anwendungsbereich des Abkommens. Dieser umfasst gerichtlich und
verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Vertragsparteien im Bereich der indirekten Steuern, der
Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens.
Die in Abs. 1
lit. a verwendete Wendung „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“
umfasst auch Geldwäscherei; als Vortat der Geldwäscherei muss ein Delikt
vorliegen, das nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe
im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht ist (Abs. 3).
Abs. 1
lit. b sieht die Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht
vereinnahmter Beträge vor, die durch die in Abs. 1 lit. a angeführten
Handlungen erlangt wurden.
Nach Abs. 2
darf die Zusammenarbeit durch Amts- und Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund
abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem
Recht der ersuchten Vertragspartei eine fiskalische Straftat darstellt oder die
ersuchte Partei keine derartige Abgabe oder Subvention kennt. Diese Bestimmung
stimmt weitgehend mit Art. 1 und 2 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPEurop. RH
Übk.) vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, überein.
Abs. 4
schließt die direkten Steuern ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Abkommens
aus.
Zu
Art. 3:
Nach dieser
Bestimmung kann die ersuchte Vertragspartei Ersuchen um Zusammenarbeit in
Fällen, in denen der hinterzogene oder zu Unrecht erlangte Betrag 25 000
Euro oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 Euro
nicht übersteigt, ablehnen, sofern die Tat nicht wegen ihrer Art oder wegen der
Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als „sehr schwerwiegend“
erachtet wird.
Die ersuchte
Behörde hat der ersuchenden Behörde die Gründe für eine allfällige Ablehnung
des Ersuchens umgehend mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf
die Geltendmachung sonstiger Ablehnungsgründe, etwa nach Art. 4.
Zu
Art. 4:
Nach dieser
Bestimmung kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn dessen
Erledigung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei ihre Souveränität,
Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
Interessen beeinträchtigen würde. Ein entsprechender Ablehnungsgrund ist in
Art. 2 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen (Europ. RH Übk) vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, enthalten.
Zu
Art. 5:
Die in Erledigung
eines Ersuchens um Amts- oder Rechtshilfe übermittelten Informationen und
Beweismittel unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie dürfen nur an Personen
übermittelt werden, die dafür auf Grund ihres Amtes zuständig sind, und nicht
für andere als die im gegenständlichen Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet
werden.
Nach Abs. 2
können die der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen und
Beweismittel allerdings ohne Zustimmung der ersuchten Vertragspartei an eine
andere Vertragspartei weitergeleitet werden, wenn diese selbst Ermittlungen durchführt,
für die eine Zusammenarbeit nach diesem Abkommen nicht ausgeschlossen ist, oder
es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von der betreffenden Vertragspartei
durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Die Erhebung eines
Rechtsbehelfs gegen die Weiterleitung ist ausgeschlossen (Abs. 3). Die
Weitergabe der Informationen und Beweismittel an einen Drittstaat ist hingegen
von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der die Informationen und
Beweismittel stammen (Abs. 5).
Zu
Art. 6:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei um
vertrauliche Behandlung des Ersuchens bitten kann. Für den Fall, dass die
ersuchte Vertragspartei einem solchen Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie
die ersuchende Vertragspartei entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Zu
Art. 7:
Die Rechtshilfe in
Strafsachen und günstigere Bestimmungen in sonstigen
Verwaltungsamtshilfeübereinkommen bleiben von diesem Übereinkommen unberührt.
Zu
Art. 8:
Dieser Artikel
definiert den Geltungsbereich des Übereinkommens, indem bestimmte
Handlungsformen der Verwaltungsbehörden von der Prävention bis zur Ermittlung
angeführt und alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten
eingeschlossen werden, auch wenn sie im Bereich der Strafverfolgung tätig
werden oder auf Ersuchen einer Justizbehörde. Im letzten Fall hat die
Justizbehörde ein Wahlrecht, ob Amtshilfe nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens oder im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen geleistet wird.
Zu
Art. 9:
Dieser Artikel
normiert, dass jede Behörde im Rahmen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten
tätig wird und diese durch dieses Übereinkommen nicht geändert werden.
Ausländische Ersuchen werden eigenen Interessen insofern gleichgestellt, als
alle zur Verfügung stehenden Befugnisse ausgeschöpft werden. Sollte die
ersuchte Behörde unzuständig sein, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige
Behörde weiter.
Zu
Art. 10:
Ersuchen um
Amtshilfe können abgelehnt werden, wenn ihre Erledigung zu einem
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde oder die ersuchende Behörde
nicht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die
gewünschte Information selbst zu erlangen.
Zu
Art. 11:
Jede
Vertragspartei benennt anlässlich der Notifizierung des Inkrafttretens eine
zentrale Dienststelle, die für die Bearbeitung aller Amtshilfeersuchens
zuständig ist und die die anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen derer
Zuständigkeit heranzieht. Die Zentralstellen verkehren direkt miteinander, was
den direkten Verkehr zwischen zwei zuständigen Behörden insbesondere in
dringenden Fällen nicht ausschließt. Davon ist die Zentralstelle zu
unterrichten.
Für den
Amtshilfebereich wäre das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung für
Betrugsbekämpfung, zu notifizieren.
Zu
Art. 12
Dieser Artikel
regelt den Amtshilfeverkehr auf Ersuchen, die Übermittlung von Informationen
und Beilagen. Die ersuchte Behörde soll in die Lage versetzt sein, die
erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach vorheriger Absprache können
Beamte der ersuchenden Vertragspartei in den Amtsräumen der ersuchten
Vertragspartei Zugang zu Unterlagen und Informationen bekommen und Kopien
anfertigen.
Zu
Art. 13:
Auf Ersuchen
sollen auch Überwachungen durchgeführt werden im illegalen Verkehr von Waren
oder auch hinsichtlich von Personen, die verdächtig sind, an rechtswidrigen
Handlungen beteiligt zu sein oder derartige Handlungen vorbereitet haben, sowie
von Orten, Beförderungsmitteln und Waren, die mit diesen Handlungen in
Zusammenhang stehen.
Zu Art 14:
Zustellungen
erfolgen auf Ersuchen im Behördenweg, wobei eine Übersetzung in eine
Amtssprache der ersuchten Partei oder einer von dieser zugelassenen Sprache
anzuschließen ist. Die Übersendung von Zustellungsurkunden und Aufforderungen
zur Übermittlung von Informationen kann an Personen, die im Bereich der
Subventionen und des Beschaffungswesens tätig sind, auch direkt durch die Post
erfolgen.
Zu Art 15:
Auf Ersuchen
werden Ermittlungen durchgeführt hinsichtlich von Geschäften oder
Verhaltensweisen, die rechtswidrige Handlungen im Sinn des Übereinkommens
darstellen oder den Verdacht erwecken, dass rechtwidrige Handlungen begangen
wurden. Dabei nützt die ersuchte Vertragspartei alle ihr zur Verfügung
stehenden Befugnisse, allenfalls auch mittels Einschaltung der Justizbehörden
oder Einholung von Genehmigungen der Justizbehörden. Die Amtshilfe ist auf alle
Umstände, Personen und Gegenstände, die in einem offensichtlichen Zusammenhang
mit dem Amtshilfeersuchen stehen, von der ersuchten Behörde auszudehnen, ohne
dass es eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen ist die
ersuchende Behörde zu kontaktieren.
Zu Art 16:
Bei Ermittlungen
können nach vorheriger Absprache Beamte der ersuchenden Vertragspartei anwesend
sein. Die Zustimmung betroffener Personen oder Unternehmen ist nicht
erforderlich. Diese Beamten üben im Gebiet der ersuchten Vertragspartei keine
Befugnisse aus, haben aber Zugang zu denselben Räumen und Unterlagen wie die
Ermittlungsbeamten der ersuchten Vertragspartei. Dabei erlangte Informationen
dürfen erst nach Erledigung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Partei
als Beweise verwendet werden.
Zu Art 17:
Die
Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des
Amtshilfeersuchens mitzuwirken und Zugang zu Räumen und Unterlagen zu gestatten
sowie sachdienliche Angaben zu machen. Diese Bestimmung entspricht
grundsätzlich im Steuerbereich den geltenden Vorschriften der
Bundesabgabenordnung und im Zollbereich den Bestimmungen des Zollrechts-
Durchführungsgesetzes.
Zu
Art. 18:
Diese Bestimmung
regelt Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen.
Zu
Art. 19:
Die erlangten
Informationen dürfen nur für die im Übereinkommen angeführten Zwecke verwendet
werden; ansonsten ist die Zustimmung der ersuchten Vertragspartei einzuholen.
Die erhaltenen Informationen dürfen aber in Gerichts- und
Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden, die mit dem Gegenstand des
Amtshilfeersuchens zusammenhängen, wenn auch für diese Verfahren die Mittel der
Amtshilfe zulässig sind. Über eine derartige Verwendung der Informationen ist
die andere Vertragspartei zu informieren. Die Verwendung als Beweis in
Gerichtsverfahren ist grundsätzlich zulässig.
Zu
Art. 20:
Informationen
können auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wobei an die Verwendung
Bedingungen geknüpft werden können.
Zu
Art. 21:
In besonderen
Risikofällen können beim grenzüberschreitenden Warenverkehr auch gemeinsame
grenzübergreifende Maßnahmen vereinbart werden, wobei eine koordinierende
Stelle vorzusehen ist.
Zu Art 22:
Behörden mehrerer
Vertragsparteien können für schwierige Ermittlungen auch ein gemeinsames
Sonderermittlungsteam einrichten, das seinen Sitz im Gebiet einer
Vertragspartei hat. Ausländische Beamte üben ihre Befugnisse im Gebiet der
Vertragspartei nicht aus.
Zu Art 23:
Die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien können die Entsendung von Verbindungsbeamten
vereinbaren, die nicht hoheitlich tätig werden dürfen, sondern nur beratende
und unterstützende Funktion haben. Diese Beamten können auch für mehrere
Vertragsparteien tätig sein.
Zu Art 24:
Art. 24 regelt die Einbringungshilfe im
Geltungsbereich des Abkommens. Erfasst sind nach dem Wortlaut von Artikel 2
Abs. 1 lit b geschuldete oder zu Unrecht vereinnahmte Beträge, die sich
aus rechtswidrigen Handlungen iZm Art. 2 Abs. 1 lit a ergeben.
Die Einziehung derartiger Forderungen hat so zu erfolgen, als ob es eigene
Forderungen der ersuchten Vertragspartei wären. Sie genießen jedoch nicht
notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie nationale Forderungen. Den
Einbringungsersuchen sind eine amtliche Ausfertigung oder eine Kopie des von
der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels sowie sonstige
notwendige Unterlagen beizuschließen. Die ersuchte Vertragspartei hat auch
vorsorgliche Sicherstellungsmaßnahmen zu treffen, um die Einziehung einer
Forderung zu gewährleisten. Die eingezogenen Beträge sind der ersuchenden
Vertragspartei zu übermitteln, wobei im Einvernehmen mit der ersuchenden
Vertragspartei ein Unkostenbeitrag einbehalten werden kann.
Zu
Art. 25:
Ziel der
Bestimmungen über die Rechtshilfe ist es gemäß Abs. 1, die bestehenden
einschlägigen Rechtshilfeinstrumente, nämlich das Europ. RH Übk und das
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscheübk) vom 8.11.1990, BGBl III
Nr. 153/1997, zu ergänzen und deren Anwendung zu erleichtern. Abs. 2
statuiert das im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen übliche
Günstigkeitsprinzip. Zwischen den Vertragsparteien auf Grund anderer
Rechtshilfeverträge geltende Regelungen, die eine weitergehende Zusammenarbeit
vorsehen, bleiben vom gegenständlichen Übereinkommen unberührt.
Zu
Art. 26:
Diese Bestimmung
führt jene Fälle an, in welchen neben der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit
gerichtlichen Strafverfahren ebenfalls Rechtshilfe gewährt wird. Die in
Abs. 1 lit. a und b angeführten Fälle entsprechen Art. 49
lit. a und d des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ),
BGBl. III Nr. 90/1997. Eine Abs. 1 lit. c entsprechende
Bestimmung ist in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU RH Übk),
ABl. Nr. C 197 vom 12.7.2000, enthalten.
Abs. 2 stellt
klar, dass Rechtshilfe auch im Hinblick auf die Beschlagnahme und Einziehung
von Tatwerkzeugen und aus strafbaren Handlungen erlangten Vermögensvorteilen
geleistet wird.
Zu
Art. 27:
Diese Bestimmung
sieht die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen entweder im Wege der
Zentralbehörden der Vertragsparteien – für Österreich das Bundesministerium für
Justiz – oder im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den zuständigen
Behörden vor, wobei im letzteren Fall der Zentralbehörde eine Kopie des
Ersuchens zur Information vorzulegen ist.
Auch im Fall der
Einschaltung einer Zentralbehörde sind die Erledigungsakten, zumindest in
Kopie, unmittelbar der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Im Interesse einer
effizienten Bekämpfung der in den Anwendungsbereich des Abkommens fallenden
Handlungen ist vorgesehen, dass fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen
ungeachtet dessen erledigt werden, sofern sie die dafür unerlässlichen
Informationen enthalten. Es versteht sich von selbst, dass Rechtshilfemaßnahmen
nur angeordnet und durchgeführt werden können, wenn das zu Grunde liegende Ersuchen
alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen
Angaben enthält. Die formelle Berichtigung des Ersuchens durch die ersuchende
Vertragspartei ist in der Folge innerhalb der ihr von der ersuchten
Vertragspartei gesetzten Frist vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die zuständige
Behörde der ersuchten Vertragspartei jener der ersuchenden Vertragspartei
etwaige ihr zur Verfügung stehende Informationen zu übermitteln.
Zu
Art. 28:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Verfahrensurkunden einer sich im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhaltenden Person im Regelfall auf dem Postweg zugestellt
werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger die
Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, so ist dieser nach
Abs. 2 eine Übersetzung – zumindest der wesentlichen Abschnitte – in eine
andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, anzuschließen.
Abs. 3 stellt
klar, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei durch die übersendende Vertragspartei nicht in Betracht kommt.
Auf diesen Umfang ist der Empfänger hinzuweisen. Darüber hinaus hat jede auf
dem Postweg übermittelte Verfahrensurkunde eine Rechtsbelehrung zu enthalten,
wobei auch diesbezüglich die Sprachenregelung des Abs. 2 zur Anwendung
gelangt.
Ähnliche
Regelungen sind in Art. 52 SDÜ und Art. 5 des EU RH Übk enthalten.
Zu
Art. 29:
Im Rahmen des
innerstaatlichen Rechts und der jeweiligen Zuständigkeit werden auf Ersuchen
vorläufige Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung
bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel
angeordnet. Voraussetzung ist, dass das Ersuchen nicht offensichtlich
unzulässig erscheint. Die vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen umfassen nach
Abs. 2 auch das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschlagnahme von
Tatwerkzeugen, Deliktserträgen oder deren Ersatzforderung. Entsprechende
Möglichkeiten sind in den §§ 143 ff. StPO vorgesehen.
Zu
Art. 30:
Über Ersuchen
bewilligt die ersuchte Vertragspartei die Anwesenheit von Behördenvertretern
der ersuchenden Vertragspartei bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.
Diese können ergänzende Fragen und Untersuchungshandlungen anregen. Eine
entsprechende Bestimmung ist in § 59 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I
Nr. 164/2004, enthalten.
In Abs. 2
wird klargestellt, dass die Anwesenheit der ausländischen Behördenvertreter
nicht zur Folge haben darf, dass andere als die ermächtigten Personen in
Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Rechte der betroffenen Person Kenntnis
von den im Zuge der Erledigung des Ersuchens erhobenen Tatsachen erhalten.
Weiters ist es der ersuchenden Vertragspartei ausdrücklich untersagt, die
Informationen, die ihr auf Grund der Anwesenheit ihrer Beamten bei der
Erledigung des Rechtshilfeersuchens zugekommen sind, als Beweismittel zu
verwenden, bevor die Entscheidung der zuständigen Behörde über Gewährung und
Umfang der Rechtshilfeleistung in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu
Art. 31:
Diese Bestimmung
statuiert die Voraussetzungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung und Beschlagnahme.
Eine Abs. 1
entsprechende Regelung ist in Art. 51 SDÜ enthalten. Abs. 1
lit. a ist zusammen mit Art. 3 des Abkommens zu lesen. Nach der
letzterwähnten Bestimmung kann ein Ersuchen, falls es sich nicht um einen wegen
der Umstände der Tat oder wegen der betroffenen Person von der ersuchenden
Vertragspartei als sehr schwerwiegend erachteten Fall handelt, abgelehnt
werden, sofern ein bestimmter Deliktsbetrag nicht erreicht wird.
Abs. 2 regelt
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen des Delikts der
Geldwäscherei. Diesen ist unter der Voraussetzung zu entsprechen, dass die
Vortat der Geldwäscherei nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer
Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme der
Sicherung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht ist.
Regelungen
betreffend sonstige Zwangsmaßnahmen, wie etwa Zeugeneinvernahmen, die im Rahmen
der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ebenfalls angeordnet werden können und
die unter Umständen zum gleichen Ergebnis führen wie die Herausgabe von mittels
Durchsuchung und Beschlagnahme erlangten Dokumenten, sind in Art. 31 nicht
enthalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass neben den ausdrücklich
erwähnten Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme auch sonstige
Zwangsmaßnahmen mit der gleichen Eingriffswirkung den erwähnten Voraussetzungen
unterworfen werden können. Andernfalls würde eine Vertragspartei durch das
Ergreifen anderer Maßnahmen unter Umständen Informationen erhalten, die sie
wegen fehlender Voraussetzungen für die Durchführung einer Durchsuchung und
Beschlagnahme nicht hätte erlangen können. Damit aber würde der Zweck von
Art. 31 unterlaufen.
Zu
Art. 32:
Abs. 1
lit. a verpflichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 31
zur Auskunftsverteilung darüber, ob eine Person, gegen die Ermittlungen geführt
werden, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei über ein Konto
verfügungsberechtigt ist. Eine ähnliche Bestimmung ist in Art. 1 des
Protokolls zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der EU (Prot. EU RH Übk) vom 16.10.2001, ABl. Nr. C 326
vom 21.11.2001, enthalten.
Abs. 1
lit. b betrifft Auskunftsersuchen zu bestimmten, den Ermittlungsbehörden
bereits bekannten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines
bestimmten Zeitraums getätigt wurden. Solche Ersuchen sind schon jetzt auf der
Grundlage des Europ. RH Übk möglich.
Abs. 2
betrifft Ersuchen um Überwachung von (auch künftigen) Bankgeschäften während
eines genau bestimmten Zeitraums. Es handelt sich dabei um eine
Kann-Bestimmung. Überdies muss der die Überwachung anordnende Beschluss mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei im Einklang
stehen, weshalb dessen Erlassung nach § 145a Abs. 1 Z 3 StPO nur
unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass das dem Ersuchen zu Grunde
liegende Delikt mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Durch Abs. 3
soll sichergestellt werden, dass der Kontoinhaber oder ein Dritter, der von
einem Ersuchen nach Abs. 1 und 2 betroffen ist, hievon durch die Bank
nicht in Kenntnis gesetzt wird. Die Formulierung entspricht weitgehend
Art. 8 der EG-Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG, ABl.
Nr. L 1991/166, vom 28.6.1991, S. 77, idF
RL 2001/97/EG, ABl. Nr. 344 vom 28.12.2001, S. 76). In
Österreich ist die Vertraulichkeit des Ersuchens durch die Regelung des
§ 41 Abs. 4 BWG
gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 145a
Abs. 4 zweiter und dritter Satz StPO hinzuweisen. Danach kann die
Zustellung des Beschlusses nach Abs. 3 leg. cit. an den Beschuldigten oder
andere über das Konto Verfügungsberechtigte aus kriminaltaktischen Gründen
aufgeschoben werden. Über einen solchen Aufschub ist das Kreditinstitut in
Kenntnis zu setzen, damit es seiner in § 41 Abs. 4 BWG festgelegten
Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden oder Dritten nachkommen
kann.
Angesichts des
Arbeitsaufwands der mit der Erledigung von Auskunftsersuchen nach Abs. 1
verbunden sein kann, wird in Abs. 4 festgelegt, dass die ersuchende
Vertragspartei alle Informationen übermitteln muss, die die Erledigung des
Ersuchens erleichtern, und darüber hinaus anzugeben hat,
- weshalb die erbetenen Informationen ihrer Ansicht nach
für die Ermittlungen wegen der Straftat von grundlegender Bedeutung sind; und
- weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken der
ersuchten Vertragspartei geführt werden und – soweit dies möglich ist – welche
Banken möglicherweise betroffen sind.
Aus Abs. 4
ergibt sich, dass Auskunftsersuchen nach Abs. 1 nicht als bloßer
Erkundungsbeweis benutzt werden können. Der in Abs. 4, erster Anstrich,
geforderte Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem bestehenden
Tatverdacht hat zur Folge, dass das Bankgeheimnis im Kern unangetastet bleibt.
Durch die in das Ersuchen aufzunehmenden Informationen wird beabsichtigt,
dieses möglichst auf bestimmte Banken und/oder Konten zu begrenzen und damit
seine Erledigung zu erleichtern. Festzuhalten ist allerdings, dass Abs. 4
der ersuchten Vertragspartei nicht die Möglichkeit gibt, den von der
ersuchenden Vertragspartei angenommenen Umstand, dass die erbetenen
Informationen für die Ermittlungen wegen der Straftat von grundlegender
Bedeutung sind, in Frage zu stellen.
Nach Abs. 5
darf das Bankgeheimnis nicht herangezogen werden, um jegliche Zusammenarbeit zu
verweigern. Diese Regelung basiert auf Art. 18 Abs. 7 erster Satz des
Geldwäscheübereinkommens. Der Bestimmung wird durch § 38 Abs. 2
Z 1 BWG Rechnung getragen, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses (u.a.) im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen
Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht.
Im Hinblick
darauf, dass das gegenständliche Übereinkommen das Europ. RH Übk. ergänzt,
weshalb Art. 3 Abs. 1 leg. cit. Anwendung findet, können die
Vertragsparteien Formalitäten und Verfahren anwenden, die in ihren nationalen
Rechtsvorschriften vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung
des Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz des Geldwäscheübereinkommens
relevant, wonach eine Vertragspartei, sofern ihr innerstaatliches Recht dies
erfordert, verlangen kann, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die
Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder
einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde, einschließlich der
Staatsanwaltschaft, genehmigt ist.
Zu
Art. 33:
Diese Bestimmung
entspricht Art. 12 des EU RH Übk. Sie wurde innerstaatlich durch die
§§ 71 f. des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG), BGBl. I
Nr. 36/2004, umgesetzt.
Zu
Art. 34:
Diese Bestimmung
regelt die Überlassung von durch eine Straftat erlangten Gegenständen oder
Vermögenswerten zum Zweck der Einziehung oder Rückgabe an den rechtmäßigen
Eigentümer. Sie erweitert Art. 3 des Europ. RH Übk. dadurch, dass ein
Rechtshilfeersuchen einzig mit dem Ziel ermöglicht wird, einen durch eine
Straftat erlangten Vermögenswert an dessen rechtmäßigen Eigentümer
zurückzustellen.
Die betreffende
Bestimmung ist eine Kann-Bestimmung, weshalb keine Verpflichtung besteht, einem
derartigen Ersuchen zu entsprechen. Dementsprechend kann das Ersuchen auch
aufgeschoben oder abgelehnt werden, wenn der Vermögenswert etwa noch als
Beweismittel in einem im ersuchten Staat anhängigen Strafverfahren benötigt
wird.
Rechte
gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.
Eine ähnliche
Regelung ist in Art. 8 des EU RH Übk. enthalten.
Zu
Art. 35:
Nach dieser
Bestimmung sind die von der ersuchenden Vertragspartei angegebenen
Verfahrensfristen und sonstigen Fristen, die jeweils entsprechend zu begründen
sind, soweit wie möglich zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass
Fristen nicht eingehalten werden können oder das Ersuchen sonst nicht oder
nicht vollständig gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde der
ersuchenden Vertragspartei erledigt werden kann, sind in Abs. 2 zwingende
Konsultationen vorgesehen, in deren Rahmen Absprachen über die weitere
Erledigung des Ersuchens getroffen werden können.
Ähnliche
Regelungen sind in Art. 4 des EU RH Übk. enthalten.
Zu
Art. 36:
Diese
Bestimmung führt die Verfahren an, für welche die in Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel – neben jenem
Verfahren, das dem Ersuchen zugrunde liegt – verwendet werden dürfen. Es
handelt sich dabei um folgende:
- Strafverfahren gegen weitere Personen, die an der dem
Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Straftat beteiligt waren;
- Verfahren wegen eines dem Ersuchen zu Grunde liegenden
weiteren Tatbestands, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;
- Verfahren zur Einziehung von Tatwerkzeugen oder
Erträgen aus Straftaten, für die Rechtshilfe zu gewähren wäre, sowie
Schadenersatzverfahren wegen Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt
wurde..
Die Zustimmung der
ersuchten Vertragspartei ist dafür nicht erforderlich.
Zu
Art. 37:
Diese Bestimmung
regelt den Informationsaustausch ohne Ersuchen. Sie entspricht Art. 7 des
EU RH Übk. Der Austausch dieser „Spontaninformationen“ ist nicht verpflichtend
und hat im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Nach Abs. 2
kann die Verwendung der übermittelten Informationen an Bedingungen geknüpft
werden, an die die empfangende Behörde gebunden ist.
Eine entsprechende
Möglichkeit ist in § 59a ARHG (eingefügt durch die Strafprozessnovelle
2005, BGBl. I Nr. 164/2005) vorgesehen, der auch die Voraussetzungen
für die Datenübermittlung ohne Ersuchen und die dabei zu stellenden Bedingungen
festlegt.
Zu
Art. 38:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass das Rechtshilfeersuchen die Rechte, die sich für die ersuchende
Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft als Privatbeteiligte in vor den Behörden
der ersuchten Vertragspartei eingeleiteten Strafverfahren ergeben, nicht
einschränkt. Im Rahmen und auf der Grundlage des anwendbaren Prozessrechts soll
die ersuchende Vertragspartei damit weiterhin ihre Rechte als Privatbeteiligte
in einem Strafprozess wahrnehmen können, also etwa Akteneinsicht nehmen oder an
Verfahrenshandlungen teilnehmen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass
das Rechtshilfeverfahren umgangen wird.
Zu
Art. 39 bis 48:
Diese Artikel
enthalten neben den üblichen Schlussbestimmungen zum räumlichen und zeitlichen
Geltungsbereich, dem Inkrafttreten, der Änderung und der Kündigung des
Abkommens sowie der Streitbeilegung auch Bestimmungen über die Einrichtung
eines Gemischten Ausschusses und die Ablehnung von Ersuchen auf Grundlage von
Gegenseitigkeit.
Der Gemischte
Ausschuss wird für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig
sein. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten, um Empfehlungen
abzugeben und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einstimmig Beschlüsse zu
fassen. Jeder Mitgliedstaat kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die authentischen dänischen,
englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen,
schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und
ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der
Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.