Vorblatt
Probleme:
Im Jahre 2005 sind
österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle
verursacht worden. Durch ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung wird
sichergestellt, dass den Geschädigten rasch und unbürokratisch geholfen wird
und der Wiederaufbau zügig begonnen werden kann.
Lösung:
Änderung
verschiedener Bundesgesetze.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Maßnahmen
dienen vorrangig dem Zweck den zu Schaden gekommenen Opfern der
Hochwasser-Katastrophe rasch und unbürokratisch zu helfen. Außerdem sind
positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und Wirtschaftlage zu erwarten
(vgl. dazu näher in den Erläuterungen).
Finanzielle
Auswirkungen:
Der unmittelbaren
Katastrophenhilfe können zusätzliche Mittel für die Jahre 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe
der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene
Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge zugeführt werden.
Nach ersten
Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des
Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur
regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst
nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und
unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht
vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des
Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.
Zu diesen Ausgaben
kommen die Auswirkungen der vorgesehenen steuerlichen Vorteile in der Höhe von
voraussichtlich insgesamt zumindest 72 Mio. Euro, die vorwiegend im Jahr 2006
wirksam werden.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:
Artikel 6
bis 9:
Auswirkungen (in Mio. Euro) |
2005 |
2006 |
2007 |
Summe |
katastrophenbedingte vorz. Abschreibung / Sonderprämie |
-10,0 |
-50,0 |
-10,0 |
-70,0 |
Gebühren- und Schenkungssteuerbereich |
-0,5 |
-1,5 |
0,0 |
-2,0 |
Gesamtsumme |
-10,5 |
-51,5 |
-10,0 |
-72,0 |
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen verteilt auf die
Gebietskörperschaften:
Von den Mindereinnahmen entfallen (in Mio. Euro) |
2005 |
2006 |
2007 |
Summe |
auf die Länder |
-2,4 |
-12,1 |
-2,4 |
-16,9 |
auf die Gemeinden |
-1,2 |
-5,8 |
-1,2 |
-8,2 |
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen nicht zu.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Im Jahre 2005 sind
österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle
verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des
außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die
Hilfeleistung durch den Fonds sicherzustellen.
Weiters wurden
zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen
(Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft
gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist
derzeit noch nicht absehbar.
Durch Änderungen
im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und
Hilfe des Bundesstaates gesichert.
Finanzielle
Auswirkungen:
Dem Bund entsteht
durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 ein
Mehraufwand in den Jahren 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel
534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten
Ausgabenbeträge.
Nach ersten
Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des
Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur
regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst
nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und
unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht
vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des
Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Maßnahmenpaket
lässt insgesamt durch die rasche Hilfeleistung und die Sicherung des
Wiederaufbaus bedeutende positive Wirkungen auf die Beschäftigungssituation
erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Entwurf widerspricht keinen europarechtlichen Vorgaben.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz
auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12 F‑VG
1948.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Artikel 1 und 2, 5
bis 9: Keine.
Artikel 3 und 4
des Gesetzesentwurfs betreffen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes, weshalb
gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung
zusteht.
Besonderer
Teil
Artikel 1
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005
Der
Katastrophenfonds des Bundes nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 wird durch
prozentuelle Anteile am Steueranteil des Bundes an der veranlagten
Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und der
Kapitalertragsteuer finanziert. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 FAG 2005, BGBl. I Nr.
156/2004 idF BGBl. I Nr. 34/2005, beträgt der Anteil im Jahr 2005 1,1%.
Nicht benötigte
Mittel des Fonds werden einer Rücklage von idR maximal 29 Mio. Euro zugeführt.
Dieses System der Finanzierung des Fonds durch laufende Steueranteile seitens
des Bundes und Abdeckung eines erhöhten Finanzbedarfs aus der Rücklage hat sich
in der Vergangenheit bewährt, kann jedoch angesichts des dramatischen Ausmaßes
der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 nicht genügen, den Geschädigten
rasche und unbürokratische Hilfe zu sichern und die in weiten Bereichen
vernichtete oder beschädigte Infrastruktur wiederaufzubauen.
Um die
finanziellen Voraussetzungen für die Hilfeleistungen des Katastrophenfonds
sicherzustellen, wird dem Bundesminister für Finanzen eine Ermächtigung
eingeräumt, in den Jahren 2005 und 2006 zusätzliche Mittel bis insgesamt zur Höhe
der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene
Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge.
Dieses
Bundesgesetz geht davon aus, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.
Artikel 2
Änderung des
Katastrophenfondsgesetzes 1996
Wie schon bei den
Hochwasserereignissen 2002 fallen auch durch die Hochwasserkatastrophe im
Sommer 2005 und deren Begleiterscheinungen (Vermurung etc.) in erheblichem
Ausmaß Grünland und sonstige Futterflächen von landwirtschaftlichen Betrieben
für die Futterversorgung aus. Die für das Jahr 2002 ergriffene und bewährte
Maßnahme für eine Beihilfe zum Zukauf von Raufutter und
Raufutterersatzprodukten wird daher auch im Rahmen der Hochwasserhilfe 2005
wieder Anwendung finden. Die Europäische Kommission hat für die vergangenen
Ereignisse die entsprechenden Beihilfegenehmigungen erteilt und ist dies auch
wieder zu erwarten, zumal die Hochwasserereignisse nicht auf Österreich
beschränkt und durch ihr Ausmaß notorisch sind.
Artikel 3 und
4
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006
Durch Einfügung je
einer neuen Ermächtigung sowie je eines neuen Ausgabenvoranschlagsansatzes wird
dafür vorgesorgt, dass zusätzliche Budgetmittel zur Vollziehung des
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 für beide Jahre
bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel 534
(„Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten Ausgabenbeträge
bereit stehen.
Artikel 5
Änderung des
Umweltförderungsgesetzes
Durch die
katastrophalen Hochwasserereignisse im Sommer 2005 wurden zahlreiche
siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und
Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der
dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar.
Insgesamt sollen zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt
20 Millionen Euro zur Finanzierung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
an diesen Einrichtungen herangezogen und somit eine unverzügliche
Inangriffnahme gewährleistet werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Förderung der
Maßnahmen zur Behebung der Hochwasserschäden können aus dem bestehenden
Zusagerahmen 2005 bis 2007 abgedeckt werden, sodass keine zusätzlichen Mittel
für die Siedlungswasserwirtschaftsfinanzierung aufgebracht werden müssen.
Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 und 3 (§ 10c und § 108d EStG 1988):
Die aus Anlass der
Hochwasserschäden des Jahres 2002 geschaffene befristete Möglichkeit einer
besonderen vorzeitigen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftgütern des Anlagevermögens im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 soll
auch für die 2005 und 2006 erforderlichen Ersatzbeschaffungen in Kraft gesetzt
werden. Die vorzeitige Abschreibung soll für den Zeitraum
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006
- 12% bei der Herstellung von Gebäuden
- 20% bei der Anschaffung oder Herstellung
beweglicher Wirtschaftsgüter
betragen.
Die vorzeitige
Abschreibung kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und
Körperschaften im Rahmen betrieblicher Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988
bei allen Gewinnermittlungsarten, ausgenommen bei Voll- und Ausgabenpauschalierungen,
bei denen die Abschreibung für Abnutzung nicht gesondert abgesetzt werden kann,
im Investitionsjahr neben der normalen Absetzung für Abnutzung beansprucht
werden.
Sie erstreckt sich
auf die „Ersatzbeschaffung“ von betriebsvermögenszugehörigen Betriebsgebäuden
oder Gebäudeteilen und sonstigen Anlagegütern. Als „Ersatzbeschaffung“ ist die
Wiederherstellung eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten Gebäude)
grundsätzlich funktionsgleichen Gebäudes oder die Wiederanschaffung/Wiederherstellung
eines (gegenüber dem zerstörten oder beschädigten beweglichen Anlagegut)
funktionsgleichen beweglichen Wirtschaftgutes zu verstehen. Modernisierungen
und qualitative Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten,
sollen, soweit sie nicht zu einer wesentlichen baulichen Erweiterung oder einer
Produktionsausweitung führen, der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung
nicht entgegenstehen.
Eine Ersatzbeschaffung soll auch in jenen Fällen der Anschaffung oder
Herstellung vorliegen, in denen ein (funktionsgleiches) Wirtschaftsgut vor dem
Hochwasserkatastrophenfall tatsächlich betrieblich genutzt wurde, ohne aber dem
Betriebsvermögen anzugehören (insbesondere gemietete, geleaste
Wirtschaftsgüter).
Soweit für die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 3 Abs. 1 Z 6
Einkommensteuergesetz 1988 steuerbefreite Subventionen der öffentlichen
Hand oder steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Z 16
Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden, sind sie nach § 6
Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 zu kürzen. Ebenso ist eine Kürzung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um nach § 12
Einkommensteuergesetz 1988 übertragene stille Reserven vorzunehmen. Der
vorzeitigen Abschreibung (wie auch der Normalabschreibung) unterliegt der nach
Kürzung(en) verbleibende Betrag an Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die
vorzeitige Abschreibung steht im Falle einer Sofortabschreibung gemäß § 13
Einkommensteuergesetz 1988 nicht zu.
Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung bei Gebäuden ist, dass mit der
tatsächlichen Bauführung im begünstigten Zeitraum zwischen 1. Juli 2005
und 31. Dezember 2006 begonnen wird. Als "Baubeginn" gilt
der tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster Spatenstich". Eine
vorangegangene Planung ist unschädlich. Planungskosten können nur dann in die
Bemessungsgrundlage für die vorzeitige Abschreibung einbezogen werden, wenn sie
Planungsleistungen hinsichtlich Bauführungen ab 1. Juli 2005 betreffen. Wird
das Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen, kann von den gesamten
in diesem Zeitraum anfallenden hochwasserbedingten Herstellungskosten die
vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Wird das Bauvorhaben hingegen
erst später (nach dem 31. Dezember 2006) fertig gestellt, kann die
vorzeitige Abschreibung nur von den im Zeitraum 1. Juli 2005 bis
31. Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht
werden. Gleichartiges gilt für die Anschaffung und Herstellung sonstiger
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Als weitere
Voraussetzung ist das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gesondert in
der zutreffenden Kennzahl der Steuererklärung anzugeben. Eine Berichtigung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides möglich.
An Stelle der
(befristeten) vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10c soll für den
begünstigten Zeitraum auch die befristete Sonderprämie für die Herstellung von
Gebäuden bzw. für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden können.
Die Prämie soll
betragen
für natürliche
Personen
· 5% bei der Herstellung von Gebäuden
· 10% bei der Anschaffung oder Herstellung
beweglicher Wirtschaftsgüter
für Körperschaften
im Hinblick auf das geltende Steuerniveau
· 3% bei der Herstellung von Gebäuden
· 5% bei der Anschaffung oder Herstellung
beweglicher Wirtschaftsgüter
Da die
Mitunternehmerschaft nur für sich antragsberechtigt ist, ist die Prämie nach
den Beteiligungsverhältnissen natürlicher Personen zu Körperschaften zu
ermitteln. Sollten sich die Beteiligungsverhältnisse während des
Wirtschaftsjahres ändern, ist eine monatsbezogene Betrachtung der
Beteiligungsverhältnisse anzustellen.
Die Sonderprämie
hat „Vorrang“ vor der vorzeitigen Abschreibung.
Geltend gemacht werden soll die Prämie entweder durch Vorlage eines
Verzeichnisses (Formular E 108d/m) bereits für jeden Kalendermonat oder in
einem der Einkommen-, Körperschaftsteuererklärung oder Erklärung über die
einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinnes des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108d/j), wobei das Verzeichnis
überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden kann. Die
Prämie soll auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.
Zu Z 2 (§ 45 Abs. 5 EStG 1988):
Mit Wirkung ab 2005 soll die Möglichkeit einer Anpassung der Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen abweichend vom allgemeinen mit
30. September begrenzten Antragstermin aus Anlass von
Naturkatastrophenschäden auf Anträge bis zum 31. Oktober erstreckt werden.
Aus Abs. 5 ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem
Naturkatastrophenschaden betroffene als auch nicht unmittelbar geschädigte aber
mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Naturkatastrophe in
ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige den Antrag stellen können. Da die
erweiterte Antragsmöglichkeit auf Naturkatastrophenfälle eingeschränkt ist, ist
der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des
Antragstellers im Zusammenhang mit Naturkatastrophenschäden berühren, zu
begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung
nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.
Artikel 7
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Zu Z 1
(§ 35 Abs. 5 GebG 1957)
Durch diese
Befreiung soll den Opfern eines durch Naturkastrophen ausgelösten Notstandes
rasche und unbürokratische Hilfe zuteil werden, indem der Bund auf die Gebühren
verzichtet, die mit einer Ersatzausstellung der verloren gegangenen Dokumente
verbunden wären. Darüber hinaus sollen auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden abgeschlossen werden, gebührenfrei
sein.
Voraussetzung für
die Gebührenbefreiung soll sein, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens
nachgewiesen werden und die Höhe des Darlehens oder Kredites der eingetretenen
Schadenssumme entspricht. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch:
Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung
durch diverse öffentliche Förderungsstellen (zB Katastrophenfonds) oder
öffentliche Einrichtungen (zB Feuerwehr, Rotes Kreuz). Bei durch die Folgen des
Hochwassers bedingten Prolongationen bestehender Darlehen oder Kredite ist
ebenfalls der Schadenseintritt nachzuweisen.
Artikel 8
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Zu Z 1 (§ 35 Abs. 1 Z 20 ErbStG)
Soweit Zuwendungen
an Opfer eines durch Naturkatastrophen ausgelösten Notstandes nicht ohnehin
schon von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind (z.B.
§ 15 Abs. 1 Z 14 und 14a), soll eine Steuerbefreiung
für weitere Zuwendungen geschaffen werden. Die Befreiung soll nur dann und
insoweit zustehen, als sie der Schadensbeseitigung dient. Dabei sind Ersatzleistungen
aus Versicherungsverträgen, Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und andere nach
§ 15 steuerfreie Zuwendungen in Abzug zu bringen.
Artikel 9
Abgabenrechtliche
Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
Dieser
Artikel enthält allgemeine Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen, wie die
Nichtfestsetzung von Säumniszuschägen bei naturkatastrophenbedingtem
Zahlungsverzug.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||
Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|||
§
10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes: |
§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von
abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von
Hochwasserschäden des Sommers 2005 gilt Folgendes: |
||
(1)
Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann
der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens
neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige
Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen.
Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit
ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2005 begonnen wird. Erstreckt
sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember
2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten
geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004 anfallen. |
(1)
Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann
der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens
neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine
vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend
machen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem
30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wird.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem
31. Dezember 2006 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen
Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum
31. Dezember 2006 anfallen. |
||
(2)
Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine
Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung
oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der
Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai
2002 und vor dem 1. Jänner 2005 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31.
Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen
Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004
anfallen. |
(2)
Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine
Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung
oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben
der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von
20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem
30. Juni 2005 und vor dem 1. Jänner 2007 erfolgt.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über
einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet, kann die
vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht
werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen. |
||
|
(3)
Voraussetzung ist, dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gemäß
Abs. 1 und 2 in der Steuererklärung gesondert angeführt wird. Eine
Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich. |
||
§ 45. (1) bis (4) … |
§ 45. (1) bis (4) … |
||
(5)
Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung
abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden. |
(5)
Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-
und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend
von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden. |
||
§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c
können geltend machen: |
§ 108d.
(1)
Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von
abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von
Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend
machen: |
||
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht
Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, |
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht
Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, |
||
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind. |
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind. |
||
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. |
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. |
||
(2)
Es betragen |
(2)
Es betragen |
||
1. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die
Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden
Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c
Abs. 1 beansprucht werden; |
1. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne
des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen.
Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden
Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1 beansprucht
werden; |
||
2. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der Aufwendungen.
Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut
im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c
Abs. 2 beansprucht werden. |
2. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern
(§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10%
und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die
Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im
betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß
§ 10c Abs. 2 beansprucht werden. |
|
|
(3)
Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht
werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereicht werden. |
(3)
Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht
werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der
Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese
Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden. |
|
|
(4)
Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom
Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen
sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für
wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei
Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung
mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden. |
(4)
Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 der
Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch
Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der
Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf
Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst
zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste
Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten
gemeinsam schulden. |
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(5)
Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
(5)
Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. |
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