1066 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „450 Euro“, „891 Euro“ und „1.332 Euro“ die Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“.

2. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „243 Euro“, „972 Euro“, „1.692 Euro“ und „2.421 Euro“ die Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“.

3. In § 124b wird folgende Z 126 angefügt:

     „126. § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist anzuwenden, wenn

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.“

Artikel II

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

           1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer       0,119 Euro,

     2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer 0,212 Euro,

     3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,376 Euro."

2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „0,043“ durch den Betrag „0,045“ ersetzt.