Vorblatt

Ziele und Probleme:

Im Rahmen der Steuerreform 2004/05 wurde für 680.000 Pendler in Österreich das Pendlerpauschale bereits per 1.1.2004 rückwirkend um 15% erhöht. Die Treibstoffpreise für den Endverbraucher sind seither jedoch enorm angestiegen.

Lösungen:

-       Anhebung Pendlerpauschale

-       Anhebung Kilometergeld

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

 

(in Mio. Euro, jährlich)

Pendlerpauschale

16

Kilometergeld

12

Gesamtsumme

28

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Von den Mindereinnahmen entfallen

(in Mio. Euro, jährlich)

auf den Bund

18,1

auf die Länder

6,7

auf die Gemeinden

3,2

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Maßnahmen lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die in Aussicht genommenen Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Pendlerpauschale wird generell um weitere 10% angehoben. Das Pendlerpauschale ist keine Tarifmaßnahme zur Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen Kosten, die für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal abdecken.

Zur Reisegebührenvorschrift 1955:

Weiters wird das Kilometergeld von derzeit gerundet 36 Cent je Kilometer um 2 Cent auf gerundet 38 Cent je Kilometer erhöht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Steuermindereinnahmen betragen pro Jahr 28 Mio. Euro; die Mehraufwendungen für den Bund als Dienstgeber betragen pro Jahr rund 0,4 Mio. Euro. Die Mehrkosten ergeben sich anhand der im Jahre 2004 bundesweiten Fahrleistung von insgesamt rund 20 Mio. Kilometer.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 124b Z 126):

Die Pendlerpauschalien sollen um ca. 10% nochmals angehoben werden, um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken. Diese Regelung gilt ab 2006.

Artikel II

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 3 und 4):

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Zuge der Anpassung des so genannten Pendlerpauschales auch das so genannte amtliche Kilometergeld angepasst werden. Die zuletzt mit 1. Jänner 2002 festgesetzten Beträge ergaben sich aus der Umrechnung der früheren Schillingbeträge in Eurobeträge, eine Anpassung erfolgt zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht. Die Anhebung erfolgt um 2 Cent für PKW und Kombi bzw. den aliquoten Teil bei Motorfahrrädern und Motorrädern sowie Mitbeförderung von Personen. Diese Regelung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 ...

§ 16. (1) Z 1 bis Z 5 ...

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

                a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

                a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km                  450 Euro jährlich

20 km bis 40 km                  495 Euro jährlich

40 km bis 60 km                  891 Euro jährlich

40 km bis 60 km                  981 Euro jährlich

über 60 km                       1.332 Euro jährlich

über 60 km                       1.467 Euro jährlich

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

2 km bis 20 km                    243 Euro jährlich

2 km bis 20 km                    270 Euro jährlich

20 km bis 40 km                  972 Euro jährlich

20 km bis 40 km               1.071 Euro jährlich

40 km bis 60 km               1.692 Euro jährlich

40 km bis 60 km               1.863 Euro jährlich

über 60 km                       2.421 Euro jährlich

über 60 km                       2.664 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen ...

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen ...

           7. bis 10. ...

           7. bis 10. ...

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Artikel II

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

           1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer........................  0,113 Euro,

           1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer................................  0,119 Euro,

           2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer...........................................  0,201 Euro,

           2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer...........................................  0,212 Euro,

           3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer ...............................................  0,356 Euro.

           3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer ...............................................  0,376 Euro.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,043 Euro je Fahrkilometer.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.

(5) bis (8)...

(5) bis (8)...