Vorblatt
Ziele und Probleme:
Im Rahmen der
Steuerreform 2004/05 wurde für 680.000 Pendler in Österreich das
Pendlerpauschale bereits per 1.1.2004 rückwirkend um 15% erhöht. Die
Treibstoffpreise für den Endverbraucher sind seither jedoch enorm angestiegen.
Lösungen:
- Anhebung
Pendlerpauschale
- Anhebung
Kilometergeld
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:
|
(in Mio. Euro, jährlich) |
Pendlerpauschale |
16 |
Kilometergeld |
12 |
Gesamtsumme |
28 |
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:
Von den Mindereinnahmen entfallen |
(in Mio. Euro, jährlich) |
auf den Bund |
18,1 |
auf die Länder |
6,7 |
auf die Gemeinden |
3,2 |
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Maßnahmen
lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die in Aussicht
genommenen Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Das
Pendlerpauschale wird generell um weitere 10% angehoben. Das Pendlerpauschale
ist keine Tarifmaßnahme zur Tarifermäßigung, sondern soll die besonderen
Kosten, die für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte anfallen, pauschal
abdecken.
Zur Reisegebührenvorschrift 1955:
Weiters wird das
Kilometergeld von derzeit gerundet 36 Cent je Kilometer um 2 Cent auf
gerundet 38 Cent je Kilometer erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Steuermindereinnahmen betragen pro Jahr 28 Mio. Euro; die Mehraufwendungen für
den Bund als Dienstgeber betragen pro Jahr rund 0,4 Mio. Euro. Die Mehrkosten
ergeben sich anhand der im Jahre 2004 bundesweiten Fahrleistung von insgesamt
rund 20 Mio. Kilometer.
Erläuterungen
Besonderer Teil
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 bis Z 3
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 124b Z 126):
Die
Pendlerpauschalien sollen um ca. 10% nochmals angehoben werden, um den
gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler
entgegenzuwirken. Diese Regelung gilt ab 2006.
Artikel II
Änderung der
Reisegebührenvorschrift 1955
Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 3 und 4):
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Zuge der
Anpassung des so genannten Pendlerpauschales auch das so genannte amtliche
Kilometergeld angepasst werden. Die zuletzt mit 1. Jänner 2002
festgesetzten Beträge ergaben sich aus der Umrechnung der früheren Schillingbeträge
in Eurobeträge, eine Anpassung erfolgt zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht. Die
Anhebung erfolgt um 2 Cent für PKW und Kombi bzw. den aliquoten Teil bei
Motorfahrrädern und Motorrädern sowie Mitbeförderung von Personen. Diese
Regelung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
|
§ 16.
(1) Z 1 bis
Z 5 ... |
§ 16.
(1) Z 1 bis
Z 5 ... |
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: |
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: |
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. |
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. |
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: |
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt: |
Bei einer
Fahrtstrecke von |
Bei einer
Fahrtstrecke von |
20 km bis 40 km 450 Euro
jährlich |
20 km bis 40 km 495 Euro
jährlich |
40 km bis 60 km 891 Euro
jährlich |
40 km bis 60 km 981 Euro
jährlich |
über 60 km 1.332 Euro
jährlich |
über 60 km 1.467 Euro
jährlich |
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar,
dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: |
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: |
2 km bis 20 km 243 Euro
jährlich |
2 km bis 20 km 270 Euro
jährlich |
20 km bis 40 km 972 Euro
jährlich |
20 km bis 40 km 1.071 Euro
jährlich |
40 km bis 60 km 1.692 Euro
jährlich |
40 km bis 60 km 1.863 Euro
jährlich |
über 60 km 2.421 Euro
jährlich |
über 60 km 2.664 Euro
jährlich |
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen ... |
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen ... |
7. bis 10. ... |
7. bis 10. ... |
(2)
bis (3) ... |
(2)
bis (3) ... |
Artikel II |
|
Änderung der
Reisegebührenvorschrift 1955 |
|
§ 10.
(1) und (2) ... |
§ 10.
(1) und (2) ... |
(3) Die besondere
Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt: |
(3) Die besondere
Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt: |
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem
Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer........................ 0,113 Euro, |
1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem
Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer................................ 0,119 Euro, |
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3
je Fahrkilometer........................................... 0,201 Euro, |
2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3
je Fahrkilometer........................................... 0,212 Euro, |
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je
Fahrkilometer ............................................... 0,356 Euro. |
3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je
Fahrkilometer ............................................... 0,376 Euro. |
(4) Für jede Person,
deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,043
Euro je Fahrkilometer. |
(4) Für jede Person,
deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,045
Euro je Fahrkilometer. |
(5) bis (8)... |
(5) bis (8)... |