1068 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Postgesetz 1997 geändert wird (Postgesetznovelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Postgesetz 1997, BGBl. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Z 3 lautet:
„3. „Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem
Transport und der Zustellung von Postsendungen;“
2. Der Begriff „Postdienstleistungen“ wird jeweils durch den Begriff „Postdienste“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3 .Im § 2 werden
nach Z 3 eingefügt:
„3a. „öffentliches Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher
Art, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so
dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
- die Abholung der unter die
Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten
Hoheitsgebiet;
- die Weiterleitung und Bearbeitung dieser
Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
- die Zustellung an die auf der betreffenden
Sendung befindliche Anschrift;
3b. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit
bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten
der Anbieter von Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in
das öffentliche Postnetz geben können;
3c. „Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten;
3d. „Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur
Aushändigung der Sendungen an den Empfänger;“
4. § 2
Z 4 lautet:
„4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von
Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten
übernommen wird;“
5. § 2
Z 6 entfällt.
6. § 2
Z 12 lautet:
„12. „Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-,
Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer
des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden
Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger
enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder
ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Rechnungen jeder Art und
andere nichtidentische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine
Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung
verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung.“
7. Im § 2
werden nach Z 12 angefügt:
„13. „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen
ist;
14. „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die eine
Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt.“
8. Der Begriff „Kunde“ wird jeweils durch den Begriff „Nutzer“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
9. Die Überschrift
zum 2. Abschnitt lautet:
„Universaldienst
und reservierter Postdienst“
10. § 4
lautet:
„Universaldienst
§ 4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende
Leistungen:
1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung
von Postsendungen bis 2 kg,
2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung
von Postpaketen bis 20 kg und
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(2) Im Rahmen des
Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern ständig
Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in
einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzer durch
eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol-
und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen
gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu gewährleisten. Bei der
Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf
gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage
der Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(3) Ausstattung,
Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden
Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.
(4) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem
Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen,
wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und
Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die
Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische
Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber
Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des
Universaldienstes zu gewährleisten.
(5) Der
Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes
zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis
spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu
aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden.
Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die
Restrukturierung des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten
der Filialen und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im
Rahmen dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung
mit Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz
betreffenden Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen
von Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung
eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des
Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle,
Landzusteller, „Mobiles Postamt“ oder eine ähnliche alternative
Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind
die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren
und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb
von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort
zu erhalten; die sonstigen diesbezüglichen Vorgaben der
Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum
Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch
Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder
die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig
untersagen.“
11. § 6
lautet:
„Reservierter
Postdienst
§
6. (1) Das Erbringen
von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu
einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der
Österreichischen Post vorbehalten.
(2) Ausgenommen hievon
sind
1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das
Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post
beträgt,
3. der Dokumentenaustausch,
4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder
sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des
Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer
Absender oder Empfänger erfolgt;
5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung,
die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen)
versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine
weitere Individualisierung enthält und
6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.
(3) Eine weitergehende
Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der
EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.
(4) Der reservierte
Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes
sicherzustellen.“
12. § 9 lautet:
„Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und den Universaldienst
§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst hat
der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese
Geschäftsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Sie sind der Behörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten
Veröffentlichung vorzulegen.
(2) Die Genehmigung
ist zu verweigern, wenn
1. Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend
gedeckt werden,
2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder
die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und
3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht
verstoßen.
(3) Die
Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen,
die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe
oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die
Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.
(4) Der
Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die
angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde bei
Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzer nicht
ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate
nach Veröffentlichung in Kraft.“
13. § 10
lautet:
„Entgelte für
den reservierten Postdienst und den Universaldienst, Kostenrechnungssystem
§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten
Postdienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte bedürfen
der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch in der
Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt
werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden.
(2) Die Entgelte für
den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind auf alle Nutzer in
gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den
Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes
aus, mit Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen. Die Kriterien für
solche Preisabsprachen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in
geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzer in gleicher Weise
anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.
(3) Die Entgelte für
den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind so zu gestalten, dass
sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind.
Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung dieser Entgelte
festlegen.
(4)
Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen
getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs
einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei
den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung
zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu
treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage
einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der
Kostenrechnung zu funktionieren.
(5) Durch Verordnung
kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren
Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4
und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.
(6)
Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluss einem unabhängigen
Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.“
14. Nach § 10
wird eingefügt:
„Überprüfung
nicht genehmigungspflichtiger Entgelte
§ 10a. (1) Werden der Regulierungsbehörde
Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht
genehmigungspflichtige Entgelte eines Universaldienstbetreibers nicht den
Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte
einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen.
(2) Die
Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände die Entgelte
betreffend zu verlangen. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind zu
diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers
Einsicht zu nehmen.
(3) Stellt die
Regulierungsbehörde fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 10
entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber aufzufordern, die Entgelte
unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist auf der
Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(4) Erfolgt eine nach
Abs. 3 geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das
beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu
erklären.“
15. § 11
Abs. 1, 2 und 3 lauten:
„(1) Zur Beratung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde
bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten
Postdienst wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
eine Preiskommission gebildet.
(2) Den Vorsitz führt
ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter
Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für
Konsumentenschutz);
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und
4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreichs.
(3) Die Vertreter der
Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen
Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.“
16. Nach § 14
wird als 3. Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Postdienste
Allgemeine
Voraussetzungen, Anzeigepflicht
§ 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb
des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.
(2) Der
Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie
Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder
Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich
oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über
die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste
im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch
Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.
(3) Die
Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten
Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich
§ 16. (1) Anbieter von Postdiensten haben für
Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen,
die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte
festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Diese
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der
Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Nutzer nicht
ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens
zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
Pflichten der
Anbieter eines Postdienstes
§ 16a. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in
geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem
Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung
sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen
zugeordnet werden können.
(2) Anbieter eines
Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe
und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung
durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht
unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch
angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.
(3) Anbieter von
Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit-
oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4) Anbieter von
Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im
Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner
haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer
Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die
Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in
geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal
jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.
Universaldienstbetreiber
§ 16b. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses Gesetzes,
der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt.“
17. § 19
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Österreichische Post darf Postmarken mit Zuschlag herausgeben.“
18. § 21
entfällt.
19. § 26
Abs. 3 lautet:
„(3) Die oberste Postbehörde
ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die
Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.“
20. Im § 26
wird nach Abs. 3 als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Regulierungsbehörde ist zuständig für
1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und
Entgelten gemäß §§ 9 und 10;
2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger
Entgelte gem. § 10a;
3. die Veröffentlichung der Liste der angezeigten
Postdienste gem. § 15 und
4. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach
§ 27 und Maßnahmen gem. § 4 und § 10a.“
21. § 27
lautet:
„Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in
Betracht:
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung
des Universaldienstes;
2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln,
die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen
beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die
flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf
die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner
Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher
Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder
bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten
ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter
Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem
Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
nicht eingehalten werden;
5. bescheidmäßige Übertragung des reservierten
Postdienstes an einen anderen Betreiber;
6. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines
Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz
Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde auf
die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche
Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
(2) Der
Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind
verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen
Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr
Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(3) Die
Regulierungsbehörde kann bescheidmäßig Anordnungen zur Durchführung der ihr
insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten
treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.“
22. In § 28 hat es anstelle von “Betreibern des Universaldienstes oder des
reservierten Postdienstes.“
zu lauten „Betreiber eines Postdienstes.“
23. § 29
Abs. 1 lautet:
„Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 4 den Universaldienst nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
2. entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich
angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
3. entgegen § 6 reservierte
Postdienstleistungen erbringt;
4. entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a Abs. 2
der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
5. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16
Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde
übermittelt;
6. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16
Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht
beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
7. entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für
Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder
nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
8. entgegen § 14 keine Brieffachanlage
errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den
Anforderungen des § 14 entspricht;
9. entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht
vollständig anzeigt;
10. entgegen § 16a Abs. 1 nicht dafür
sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können
oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen
zugeordnet werden können;
11. entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür
sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
12. entgegen § 16a Abs. 3 kein
Beschwerdemanagement einrichtet;
13. entgegen § 16a Abs. 4 die dort
vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert
oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
14. entgegen § 20 Poststempel herstellt,
verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
15. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27
Abs. 3 nicht befolgt;
16. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Bescheid zuwiderhandelt.“
24. In § 29
werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet und
werden als neue Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Behörde kann
Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen,
darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer
von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit
einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Verpflichtete sind
wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde
gesetzten Frist herstellen.“
25. § 36
lautet:
„Vollziehung
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der
Vollziehung des § 27 Abs. 4 letzter Satz das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der
Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
26. Die
Bestimmungen des § 37 Abs. 1 bis 3 werden an § 31 als
Abs. 4 bis 6 angefügt; § 37 tritt außer Kraft.
27. Im § 31
wird als neuer Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2,
§ 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 15,
§ 16, § 16a, § 28, § 29, § 36 sowie die Überschrift
des 2. Abschnittes und die Anordnungen betreffend § 21 und § 37
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ......... treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“