Vorblatt

PROBLEME UND ZIELE

Im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Postmarktes ist es erforderlich, geeignete Rahmenbedingungen festzulegen, um den Wirtschaftsstandort Österreich in diesem Bereich nachhaltig abzusichern. Dem dient die vorliegende Postgesetznovelle. Darüber hinaus sollen durch die Novelle ähnlich gelagerte Wettbewerbsbedingungen am Postmarkt geschaffen werden.

ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Novelle ergibt sich aus Artikel 10 Z 9 B-VG, „Post- und Fernmeldewesen“.

INHALT

Umsetzung von Richtlinien

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität in der Fassung der Richtlinie 2002/39/EG,

CELEX Nr. 392L0079 und 32000L0039

Administrative Anpassungen

Es sind folgende Änderungen des geltenden Postgesetzes vorgesehen:

-       Einführung einer Anzeigepflicht für alle Postdienstleister

-       Einführung bestimmter Pflichten für alle Postdienstleister (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschwerdemanagement etc.)

-       bessere Eingriffsmöglichkeiten der Behörde bei Verstößen gegen die Universaldienstverpflichtung

-       verbesserte Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

-       Ausweitung der Zuständigkeit des Postbüros als Schlichtungsstelle für Beschwerden betreffend alle Postdienstleister.

ALTERNATIVEN

Erarbeitung eines grundlegend neuen Postmarktgesetzes

AUSWIRKUNGEN AUF DIE BESCHÄFTIGUNG UND DEN WIRTSCHAFTSSTANDORT ÖSTERREICH

Durch die Festlegung stabiler Rahmenbedingungen für die weitere Marktöffnung ist mit positiven Auswirkungen für die Zukunft des österreichischen Postmarktes zu rechnen.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Die Ausweitung der Aufgaben der Regulierungsbehörde und des Postbüros, insbesondere die Ausweitung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Beschwerden alle Postdienstleister betreffend und die zu erwartenden Strafverfahren aufgrund der neuen Straftatbestände machen eine Aufstockung des Personalstandes dieser Behörden in folgendem Umfang erforderlich:

Regulierungsbehörde:        1 Mitarbeiter/Mitarbeiterin in B-wertiger Verwendung

Postbüro:                              1 Mitarbeiter/Mitarbeiterin in A-wertiger Verwendung

                                               1 Mitarbeiter/Mitarbeiterin in B-wertiger Verwendung

                                               1 Sekretariatskraft

EU-KONFORMITÄT

Gegeben; der Entwurf übernimmt Definitionen der Post-Richtlinie.

BESONDERHEITEN DES NORMERZEUGUNGSVERFAHRENS

Keine


Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

1.      Die vorliegende Novelle des Postgesetzes ist ein weiterer Schritt in Richtung Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen, nachdem mit der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 72/2003) der reservierte Bereich in 2 Schritten am 1.1.2003 und 1.1.2006 reduziert wurde bzw. reduziert werden wird. Da ein Datum für eine vollständige Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen in der EU und die damit verbundenen Rahmenbedingungen derzeit noch nicht feststehen, ist es sinnvoll, vorerst einen weiteren Zwischenschritt in Form einer Novelle des Postgesetzes zu machen und noch kein grundlegend neues Postmarktgesetz vorzulegen.

2.      Die geltende EU-Richtlinie (97/67/EG in der Fassung 2002/39/EG) sieht folgendes Szenario vor: Die Europäische Kommission ist verpflichtet, bis Ende 2006 eine Studie (sog. Prospektivstudie) vorzulegen. In dieser Studie hat sie darzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine völlige Öffnung des Postmarktes möglich ist. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, wie der Universaldienst auf einem liberalisierten Markt sichergestellt und finanziert werden kann. Als Zieldatum für die Liberalisierung nennt die Richtlinie den 1.1.2009.

         Aufgrund dieser Studie wird 2007/2008 zu beraten und schließlich zu beschließen sein, ob und unter welchen Rahmenbedingungen der europäische Postmarkt ab 1.1.2009 vollständig liberalisiert wird.

3.      Wesentliche Änderungen dieser Novelle sind:

             - Einführung einer Anzeigepflicht für alle Postdienstleister

             - Einführung bestimmter Pflichten für alle Postdienstleister (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschwerdemanagement etc.)

             - bessere Eingriffsmöglichkeiten der Behörde bei Verstößen gegen die Universaldienstverpflichtung

             - verbesserte Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

             - Ausweitung der Zuständigkeit des Postbüros als Schlichtungsstelle für Beschwerden betreffend alle Postdienstleister.

Besonderer Teil

zu Z 1, 2 und 3 (§ 2 Z 3, 3a-3d ):

Die Definitionen sind aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen; sie waren bisher nicht im Postgesetz enthalten.

Boten- oder Zustelldienste, die im Auftrag des Absenders, also als Beauftragter des Absenders gem. § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht werden, gelten nicht als „Postdienste“ im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Sie sind daher auch nicht als Postdienst anzuzeigen (§ 15).

Als „Anbieter von Universaldienstleistungen“ gilt der bzw. gelten die Universaldienstbetreiber gem. § 5. Anbieter von Postdiensten im Universaldienstbereich (Wettbewerbsdienste) fallen nicht unter den Begriff gem. § 2 Z 3a; für sie gelten daher auch nicht die Pflichten des Universaldienstbetreibers.

zu Z 4 (§ 2 Z 4):

Der Begriff der Postsendung wird aufgrund des Umstandes, dass Dienste auch durch andere Postdienstleister als den Universaldienstbetreiber erbracht werden können, entsprechend angepasst.

Zu Z 5 (§ 2 Z  6):

Die Definition des Universaldienstes wird in den materiellrechtlichen Teil (§ 4 Abs. 1) übernommen und kann daher hier entfallen.

zu Z 6 (§ 2 Z 12):

Der Begriff “Direktwerbung” war bisher im Postgesetz nicht definiert. Die bisherige Definition des Begriffes „Druckschriften“ stammt aus dem Postzeitungsversand und war im Hinblick auf Direktwerbung sehr ungenau. Die nunmehr vorgesehene Definition ist wörtlich aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen.

zu Z 7 und 8 (§ 2 Z 13 und 14):

Die Definitionen sind aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen; sie waren bisher nicht im Postgesetz enthalten und dienen der Klarstellung.

zu Z 9:

Die Änderung der Überschrift des 2. Abschnittes ergibt sich aus der Einführung des neuen 3. Abschnittes.

zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 ):

Der Umfang des Universaldienstes ergibt sich derzeit nur aus den Begriffsbestimmungen; er soll nunmehr materiellrechtlich normiert werden.

Abs. 2, 3 und 4

Diese Bestimmungen sind geltendes Recht.

Abs. 5

Schon bisher war der Universaldienstbetreiber auf Grund der Universaldienstverordnung verpflichtet, Vorschläge zur Sicherung und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes vorzulegen (§ 11 Post-Universaldienstverordnung). Diese Verpflichtung wird nun in das Gesetz aufgenommen und zur verbindlichen Grundlage für alle, den Universaldienst betreffenden Maßnahmen gemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung des Filialnetzes für eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen wird ein besonderes Regelungsregime eingeführt. Falls die nunmehr auch im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Schließung eines Postamtes nicht erfüllt werden, kann in Zukunft eine solche Schließung bescheidmäßig untersagt werden. Besteht bereits im Vorfeld einer geplanten Maßnahme Grund zur Annahme, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden, so kann nunmehr auch eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden (siehe Aufsichtsrechte § 27). Damit werden effiziente Eingriffsmöglichkeiten geschaffen, welche bisher so nicht vorhanden waren.

zu Z 11 (§ 6):

§ 6 wurde legistisch neu gestaltet und übernimmt die ab 1.1.2006 geltenden neuen Gewichts- und Preisgrenzen für den reservierten Bereich, so wie sie schon bisher geltendes Recht waren; er ändert nichts an der aktuellen Gesetzeslage.

Betreffend Direktwerbung wird klargestellt, dass diese vom reservierten Postdienst ausgenommen ist, wenn sie als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält. Die Oberste Postbehörde hat das schon bisher so interpretiert und gehandhabt.

Hinsichtlich der Ausnahme von Zeitungen, Zeitschriften und Katalogen (Druckschriften) vom reservierten Bereich bringt die Novelle keine Änderung. So wie bisher sind daher Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge (Druckschriften) vom reservierten Bereich ausgenommen, da sich dieser ja nur auf persönlich beanschriftete Briefsendungen bezieht.

Die Ergänzung in § 6 Abs. 3 dient der Klarstellung, da derzeit noch nicht feststeht, wann in der EU eine vollständige Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen erfolgen wird; siehe dazu auch die Ausführungen im „Allgemeinen Teil“.

zu Z 12 (§ 9):

Die Bestimmungen betreffend die AGB für den reservierten Postdienst entsprechen vollinhaltlich geltendem Recht, insbesondere die Pflicht zur Genehmigung durch die Behörde. Hingegen ist die bisher vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige der AGB für den Universaldienst und die Möglichkeit zur Untersagung durch die Behörde entfallen; diese AGB sind der Behörde aber bei Veröffentlichung zu übermitteln. Damit kann die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber wesentlich flexibler agieren. Die Möglichkeit, rechtswidrige AGB bei der Wettbewerbsbehörde bzw. bei Gericht zu bekämpfen, bleibt unverändert bestehen; siehe auch die Ausführungen zu Z. 9.

zu Z 13 (§ 10 Abs. 1):

Die Bestimmungen betreffend die Entgelte für den reservierten Postdienst entsprechen vollinhaltlich geltendem Recht, insbesondere die Pflicht zur Genehmigung durch die Behörde.

Bei den Entgelten für den Universaldienst ist die bisher vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige und die Möglichkeit zur Untersagung durch die Behörde entfallen (so wie bei den AGB in § 9).

Damit kann auch in diesem Bereich die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber wesentlich flexibler agieren als bisher. Um eine möglichst effiziente ex-post Kontrolle solcher Entgelte zu ermöglichen, ist eine neue Bestimmung betreffend die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte geschaffen worden (§ 10a).

Abs. 2

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich geltendem Recht; auch die Anwendung des Einheitstarifs für den Universaldienst bleibt unverändert. Neu hingegen ist die Verpflichtung, die Kriterien für die Gewährung von Rabatten der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Damit soll der EU-rechtlich gebotenen Transparenzverpflichtung Rechnung getragen werden.

Abs. 3 bis 6

Diese Absätze sind geltendes Recht.

zu Z 14 (§ 10a):

Die neugeschaffene Bestimmung des § 10a ist eine Konsequenz des Entfalls der bisher vorgesehenen Anzeigepflicht und Untersagungsmöglichkeit durch die Behörde. Das wenig flexible System der ex-ante Regulierung wird damit durch das wesentlich flexiblere System der ex-post Kontrolle ersetzt. § 10a entspricht einer gleichartigen Regelung im deutschen Postgesetz (§ 25).

zu Z 15 (§ 11):

Die Änderungen in der Zusammensetzung der Preiskommission tragen dem Umstand Rechnung, dass die Entgelte für den Postzeitungsdienst nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Demzufolge gehören Vertreter folgender Organisationen nicht mehr der Preiskommission an: BKA/Presseförderung, Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

zu Z 16 (§§ 15, 16, 16a):

3. Abschnitt:

Der neue 3. Abschnitt enthält Bestimmungen, die für alle Postdienstleister gelten. Solche Regelungen hat es bisher nicht gegeben, da das Postgesetz im Wesentlichen nur den reservierten Postdienst und den Universaldienst geregelt hat.

§ 15

Um eine Übersicht über die am Markt tätigen Postdienstleister zu erhalten, wird eine allgemeine Anzeigepflicht eingeführt. Da solche Tätigkeiten auch durch andere Vorschriften geregelt werden (Gewerbeordnung, Handelsrecht, etc.), ist die Einführung eines Konzessionssystems entbehrlich.

§ 16

So wie der Universaldienstbetreiber sollen auch alle anderen Postdienstleister verpflichtet werden, allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen und diesen AGB gemäß zu handeln.

§§ 16a und 16b

Im Interesse der Konsumenten ist es gelegen, dass alle Postdienstleister ein Minimum an Pflichten erfüllen müssen. Diese Pflichten werden hier grundsätzlich festgelegt.

zu Z 17 (§ 19 Abs. 2):

Die vorgesehene Änderung erlaubt der Österreichischen Post mehr Flexibilität bei der Herausgabe von Postmarken mit Zuschlag, indem sie nunmehr mehrere solche Postmarken mit Zuschlag im Jahr herausgeben kann. Die Änderung dient den Interessen der Philatelie. 

zu Z 18 (§ 21):

Die Bestimmungen betreffend die Bezeichnung „Post“ und die Führung des Posthorns sind markenschutzrechtlicher Natur und passen nicht mehr in das Postgesetz; sie werden ersatzlos gestrichen.

zu Z 19 und 20 (§ 26 Abs. 3 und 4):

Aus rechtssystematischen Gründen werden alle Maßnahmen den Markt betrefffend einheitlich der Regulierungsbehörde zugeordnet. Das Bundesministerium für Verkehr, Innnovation und Technologie erachtet es als sinnvoll, im Zusammenhang mit der vollständigen Öffnung des Postmarktes auch im Postrecht die Regulierungsaufgaben einer ausgegliederten, weisungsfreien Regulierungsbehörde zu übertragen, ähnlich der Rechtskonstruktion im Telekommunikationsrecht.

zu Z 21 (§ 27):

Die behördlichen Aufsichtsmaßnahmen wurden zum einen der neuen Rechtslage angepasst (§ 27 Z 5), zum anderen auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der Vollziehung der Vorschriften über den Universaldienst entsprechend ergänzt. So erhält die Behörde die Möglichkeit, nicht nur bei generellen Leistungsmängeln einzugreifen, sondern auch in begründeten Einzelfällen per Bescheid entsprechende Anordnungen zu treffen (§ 27 Z 2 und 3); die Behörde erhält auch die Möglichkeit, eine vorläufige Untersagung auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass geplante Maßnahmen nicht rechtskonform gesetzt werden sollen; siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5.

zu Z 22 (§ 28):

Das Postbüro soll in Hinkunft für Beschwerden aller Postdienstleister betreffend zuständig sein.

zu Z 23 (§ 29 Abs. 1):

Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die neu geschaffenen Tatbestände. Der Strafrahmen wird von bisher Euro 21.801 auf Euro 30.000 angehoben und entspricht damit der gleichartigen Strafhöhe im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003).

Zu Z 24 (§ 29 Abs. 3 und 4):

Die Behörde erhält die Möglichkeit, vor der Verhängung einer Verwaltungsstrafe die Herbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen. Wird diesem Verlangen entsprochen, kann von einer Bestrafung abgesehen werden. Die Bestimmung entspricht § 27 E-Commerce-Gesetz (Tätige Reue).

zu Z 25 (§ 36):

Anpassung an die geltende Bezeichnung des BMVIT.

zu Z 26 und 27 (§§ 31 und 37):

Legistische Anpassung; derzeit gibt es 2 Bestimmungen über das Inkrafttreten (§§ 31 und 37).

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Postgesetz 1997 i.d.g. F.

Novelle 2005

§ 2. Z 3:

       3.“Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;

§ 2. Z 3:

3.„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

Der Begriff „Postdienstleistungen“ wird jeweils durch den Begriff „Postdienste“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

§ 2 Z 3a:

3a. „öffentliches Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von den Anbietern von Universaldienst-leistungen eingesetzt werden, so dass ins-besondere folgende Leistungen erbracht werden können:

                         - die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet;

                         - die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;

                         - die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

 

§ 2 Z 3b:

3b. “Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Anbieter von Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;

 

§ 2 Z 3c:

3c.„Abholung“ das Einsammeln der Post-sendungen an Zugangspunkte

 

§ 2 Z 3d:

3dZustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aus-händigung der Sendungen an den Empfänger;

§ 2 Z 4:

4.„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen über-nommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

§ 2 Z 4:

4.„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird;

§ 2 Z 6:

       6.             „Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;

§ 2 Z 6 entfällt

§ 2 Z 12:

12.“Druckschriften“ Zeitungen (wie Kauf-zeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine, Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form.

§ 2 Z 12:

       12.           Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Rechnungen jeder Art und andere nicht-identische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung.

 

§ 2 Z 13:

13.„Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;

 

§ 2 Z 14 :

14.  „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt.

Der Begriff „Kunde“ wird jeweils durch den Begriff „Nutzer“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Überschrift 2. Abschnitt:

Postdienste

§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwing-lichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf ge-samtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu be-fördernden Postsendungen haben den Be-stimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.

Überschrift 2. Abschnitt:

Universaldienst und reservierter Postdienst

§ 4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:

           1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

           2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg, und

           3. Dienst für Einschreib- und Wertsendungen.

(2) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangs-punkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(3) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten.

(5) Der Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden. Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die Restrukturierung des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten der Filialen und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im Rahmen dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung mit Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz betreffenden Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen von Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, „Mobiles Postamt“ oder eine ähnliche alternative Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten; die sonstigen diesbe-züglichen Vorgaben der Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

           1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

           2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,

           3. der Dokumentenaustausch,

           4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nach-richten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

           5. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und

           6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauer-hafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

           1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

           2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,

           3. der Dokumentenaustausch,

           4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nach-richten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

           5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und

           6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

           1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

           2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

           3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und den Universaldienst

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst  hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese Geschäftsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungs-behörde. Sie sind der Behörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

           1. Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

           2. die Qualität des Dienstleistungs-angebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

           3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die vor ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so vereinbarten Tarife und entsprechenden Bedingungen haben dabei den eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung Rechnung zu tragen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundes-minister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universal-dienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen. Die Kriterien für solche Preisabsprachen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.

(3) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung dieser Entgelte festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 und über die Berichtspflichten an die Regulierungs-behörde festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

 

Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte

§ 10a. (1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungspflichtige Entgelte eines Universaldienstbetreibers nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände die Entgelte betreffend zu verlangen. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(4) Erfolgt eine nach Abs. 3 geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim in Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundes-minister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

           1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer;

           3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und

           4. ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für Konsumentenschutz);

           3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und

           4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.


 

 

3. Abschnitt

Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.

(2) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Dienste-anbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 16. (1) Anbieter von Postdiensten haben für Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Nutzer nicht ausschließlich be-günstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

 

Pflichten der Anbieter eines Postdienstes

§ 16a. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.

(3) Anbieter von Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.

 

Universaldienstbetreiber

§ 16b. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses Gesetzes, der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt.

Postmarken

§ 19. (2) Die Österreichische Post darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. (Rest unverändert)

Postmarken

§ 19. (2) Die Österreichische Post darf Postmarken mit Zuschlag herausgeben. (Rest unverändert)

Kennzeichnungsschutz

§ 21. Außer der Österreichischen Post und jenen Unternehmen, denen die Österreichische Post dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsauf-gaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führen.

§ 21 entfällt

§ 26 (3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für

           1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,

           2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und

           3. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10.

§ 26 (3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

 

§ 26 (4) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für

           1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10;

           2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. § 10a;

           3. die Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. § 15 und

           4. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 4 und § 10a.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

           1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;

           2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen, Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;

           3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundes-gesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

           1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;

           2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;

           3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;

           4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;

           5. bescheidmäßige Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber;

           6. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann bescheid-mäßige Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten Post-dienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit dem Betreiber eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

           2. entgegen § 6 reservierte Postdienst-leistungen erbringt;

           3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;

           4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

           5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;

           6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;

           7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

           2. entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;

           3. entgegen § 6 reservierte Postdienst-leistungen erbringt;

           4. entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;

           5. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;

           6. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;

           7. entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbe-hörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;

           8. entgegen § 14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 14 entspricht;

           9. entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;

         10. entgegen § 16a Abs. 1; nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;

         11. entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Poststücke hinterlegt werden können;

         12. entgegen § 16a Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;

         13. entgegen § 16a Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;

         14. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

         15. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;

         16. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf  Grund dieses Bundesgesetzes vorge-sehenen Bescheides zuwiderhandelt;

(2) Text bleibt unverändert

(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.

(5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Abs. 5 und 6 entsprechen den früheren Abs. 3 und 4.

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 4 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 37. (1) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kund-machung in Kraft.

§ 37 Abs. 1 bis 3entfallen, Bestimmungen werden an § 31 Abs. 4 bis 6 angefügt.

§ 31. (4) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

„(7) § 2, § 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 15, § 16, § 16a, § 28, § 29, § 36 sowie die Überschrift des 2. Abschnittes und die Anordnungen betreffend § 21 und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ......... treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.