Vorblatt
PROBLEME UND
ZIELE
Im Hinblick auf
die weitere Liberalisierung des Postmarktes ist es erforderlich, geeignete
Rahmenbedingungen festzulegen, um den Wirtschaftsstandort Österreich in diesem
Bereich nachhaltig abzusichern. Dem dient die vorliegende Postgesetznovelle.
Darüber hinaus sollen durch die Novelle ähnlich gelagerte
Wettbewerbsbedingungen am Postmarkt geschaffen werden.
ZUSTÄNDIGKEIT
DES BUNDES
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung der Novelle ergibt sich aus Artikel 10 Z 9 B-VG,
„Post- und Fernmeldewesen“.
INHALT
Umsetzung von
Richtlinien
Richtlinie
97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität in der Fassung der
Richtlinie 2002/39/EG,
CELEX
Nr. 392L0079 und 32000L0039
Administrative
Anpassungen
Es sind folgende
Änderungen des geltenden Postgesetzes vorgesehen:
- Einführung
einer Anzeigepflicht für alle Postdienstleister
- Einführung
bestimmter Pflichten für alle Postdienstleister (Allgemeine
Geschäftsbedingungen, Beschwerdemanagement etc.)
- bessere
Eingriffsmöglichkeiten der Behörde bei Verstößen gegen die
Universaldienstverpflichtung
- verbesserte
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
- Ausweitung
der Zuständigkeit des Postbüros als Schlichtungsstelle für Beschwerden
betreffend alle Postdienstleister.
ALTERNATIVEN
Erarbeitung eines
grundlegend neuen Postmarktgesetzes
AUSWIRKUNGEN
AUF DIE BESCHÄFTIGUNG UND DEN WIRTSCHAFTSSTANDORT ÖSTERREICH
Durch die
Festlegung stabiler Rahmenbedingungen für die weitere Marktöffnung ist mit
positiven Auswirkungen für die Zukunft des österreichischen Postmarktes zu
rechnen.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN
Die Ausweitung der
Aufgaben der Regulierungsbehörde und des Postbüros, insbesondere die Ausweitung
der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Beschwerden alle Postdienstleister
betreffend und die zu erwartenden Strafverfahren aufgrund der neuen
Straftatbestände machen eine Aufstockung des Personalstandes dieser Behörden in
folgendem Umfang erforderlich:
Regulierungsbehörde:
1
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in B-wertiger Verwendung
Postbüro: 1
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in A-wertiger Verwendung
1
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in B-wertiger Verwendung
1
Sekretariatskraft
EU-KONFORMITÄT
Gegeben; der
Entwurf übernimmt Definitionen der Post-Richtlinie.
BESONDERHEITEN
DES NORMERZEUGUNGSVERFAHRENS
Keine
Erläuternde
Bemerkungen
Allgemeiner
Teil
1. Die vorliegende Novelle
des Postgesetzes ist ein weiterer Schritt in Richtung Liberalisierung des
Marktes für Postdienstleistungen, nachdem mit der letzten Novelle (BGBl. I
Nr. 72/2003) der reservierte Bereich in 2 Schritten am 1.1.2003 und
1.1.2006 reduziert wurde bzw. reduziert werden wird. Da ein Datum für eine
vollständige Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen in der EU und die
damit verbundenen Rahmenbedingungen derzeit noch nicht feststehen, ist es
sinnvoll, vorerst einen weiteren Zwischenschritt in Form einer Novelle des
Postgesetzes zu machen und noch kein grundlegend neues Postmarktgesetz
vorzulegen.
2. Die geltende
EU-Richtlinie (97/67/EG in der Fassung 2002/39/EG) sieht folgendes Szenario
vor: Die Europäische Kommission ist verpflichtet, bis Ende 2006 eine Studie
(sog. Prospektivstudie) vorzulegen. In dieser Studie hat sie darzulegen, ob und
unter welchen Voraussetzungen eine völlige Öffnung des Postmarktes möglich ist.
Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, wie der Universaldienst auf einem
liberalisierten Markt sichergestellt und finanziert werden kann. Als Zieldatum
für die Liberalisierung nennt die Richtlinie den 1.1.2009.
Aufgrund
dieser Studie wird 2007/2008 zu beraten und schließlich zu beschließen sein, ob
und unter welchen Rahmenbedingungen der europäische Postmarkt ab 1.1.2009
vollständig liberalisiert wird.
3. Wesentliche
Änderungen dieser Novelle sind:
- Einführung einer Anzeigepflicht für alle
Postdienstleister
- Einführung bestimmter Pflichten für alle
Postdienstleister (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschwerdemanagement etc.)
- bessere Eingriffsmöglichkeiten der Behörde bei
Verstößen gegen die Universaldienstverpflichtung
- verbesserte Aufsichtsmaßnahmen der
Regulierungsbehörde
- Ausweitung der Zuständigkeit des Postbüros als
Schlichtungsstelle für Beschwerden betreffend alle Postdienstleister.
Besonderer
Teil
zu Z 1, 2 und 3 (§ 2 Z 3, 3a-3d ):
Die Definitionen
sind aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen; sie waren bisher nicht im
Postgesetz enthalten.
Boten- oder
Zustelldienste, die im Auftrag des Absenders, also als Beauftragter des
Absenders gem. § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht werden, gelten
nicht als „Postdienste“ im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Sie sind daher auch
nicht als Postdienst anzuzeigen (§ 15).
Als „Anbieter von
Universaldienstleistungen“ gilt der bzw. gelten die Universaldienstbetreiber
gem. § 5. Anbieter von Postdiensten im Universaldienstbereich
(Wettbewerbsdienste) fallen nicht unter den Begriff gem.
§ 2 Z 3a; für sie gelten daher auch nicht die Pflichten des Universaldienstbetreibers.
zu Z 4 (§ 2 Z 4):
Der Begriff
der Postsendung wird aufgrund des Umstandes, dass Dienste auch durch andere
Postdienstleister als den Universaldienstbetreiber erbracht werden können,
entsprechend angepasst.
Zu Z 5 (§ 2 Z 6):
Die
Definition des Universaldienstes wird in den materiellrechtlichen Teil
(§ 4 Abs. 1) übernommen und kann daher hier entfallen.
zu Z 6 (§ 2 Z 12):
Der Begriff
“Direktwerbung” war bisher im Postgesetz nicht definiert. Die bisherige
Definition des Begriffes „Druckschriften“ stammt aus dem Postzeitungsversand
und war im Hinblick auf Direktwerbung sehr ungenau. Die nunmehr vorgesehene
Definition ist wörtlich aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen.
zu Z 7 und 8 (§ 2 Z 13 und 14):
Die Definitionen
sind aus der Post-Richtlinie (97/67/EG) übernommen; sie waren bisher nicht im
Postgesetz enthalten und dienen der Klarstellung.
zu Z 9:
Die Änderung der
Überschrift des 2. Abschnittes ergibt sich aus der Einführung des neuen
3. Abschnittes.
zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 ):
Der Umfang des
Universaldienstes ergibt sich derzeit nur aus den Begriffsbestimmungen; er soll
nunmehr materiellrechtlich normiert werden.
Abs. 2,
3 und 4
Diese Bestimmungen
sind geltendes Recht.
Abs. 5
Schon bisher war
der Universaldienstbetreiber auf Grund der Universaldienstverordnung
verpflichtet, Vorschläge zur Sicherung und zur Weiterentwicklung des
Universaldienstes vorzulegen (§ 11 Post-Universaldienstverordnung). Diese
Verpflichtung wird nun in das Gesetz aufgenommen und zur verbindlichen
Grundlage für alle, den Universaldienst betreffenden Maßnahmen gemacht. Im
Hinblick auf die Bedeutung des Filialnetzes für eine flächendeckende Versorgung
mit Postdienstleistungen wird ein besonderes Regelungsregime eingeführt. Falls
die nunmehr auch im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Schließung eines
Postamtes nicht erfüllt werden, kann in Zukunft eine solche Schließung
bescheidmäßig untersagt werden. Besteht bereits im Vorfeld einer geplanten
Maßnahme Grund zur Annahme, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht oder
nicht vollständig eingehalten werden, so kann nunmehr auch eine vorläufige
Untersagung ausgesprochen werden (siehe Aufsichtsrechte § 27). Damit
werden effiziente Eingriffsmöglichkeiten geschaffen, welche bisher so nicht
vorhanden waren.
zu Z 11 (§ 6):
§ 6 wurde
legistisch neu gestaltet und übernimmt die ab 1.1.2006 geltenden neuen
Gewichts- und Preisgrenzen für den reservierten Bereich, so wie sie schon
bisher geltendes Recht waren; er ändert nichts an der aktuellen Gesetzeslage.
Betreffend
Direktwerbung wird klargestellt, dass diese vom reservierten Postdienst
ausgenommen ist, wenn sie als persönlich beanschriftete Sendung offen
(unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist
und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält. Die Oberste
Postbehörde hat das schon bisher so interpretiert und gehandhabt.
Hinsichtlich der
Ausnahme von Zeitungen, Zeitschriften und Katalogen (Druckschriften) vom
reservierten Bereich bringt die Novelle keine Änderung. So wie bisher sind
daher Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge (Druckschriften) vom reservierten
Bereich ausgenommen, da sich dieser ja nur auf persönlich beanschriftete
Briefsendungen bezieht.
Die Ergänzung in
§ 6 Abs. 3 dient der Klarstellung, da derzeit noch nicht feststeht,
wann in der EU eine vollständige Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen
erfolgen wird; siehe dazu auch die Ausführungen im „Allgemeinen Teil“.
zu Z 12 (§ 9):
Die Bestimmungen
betreffend die AGB für den reservierten Postdienst entsprechen vollinhaltlich
geltendem Recht, insbesondere die Pflicht zur Genehmigung durch die Behörde.
Hingegen ist die bisher vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige der AGB für den
Universaldienst und die Möglichkeit zur Untersagung durch die Behörde
entfallen; diese AGB sind der Behörde aber bei Veröffentlichung zu übermitteln.
Damit kann die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber wesentlich
flexibler agieren. Die Möglichkeit, rechtswidrige AGB bei der Wettbewerbsbehörde
bzw. bei Gericht zu bekämpfen, bleibt unverändert bestehen; siehe auch die
Ausführungen zu Z. 9.
zu Z 13 (§ 10 Abs. 1):
Die Bestimmungen
betreffend die Entgelte für den reservierten Postdienst entsprechen
vollinhaltlich geltendem Recht, insbesondere die Pflicht zur Genehmigung durch
die Behörde.
Bei den Entgelten
für den Universaldienst ist die bisher vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige und
die Möglichkeit zur Untersagung durch die Behörde entfallen (so wie bei den AGB
in § 9).
Damit kann auch in
diesem Bereich die Österreichische Post AG als Universaldienstbetreiber
wesentlich flexibler agieren als bisher. Um eine möglichst effiziente ex-post
Kontrolle solcher Entgelte zu ermöglichen, ist eine neue Bestimmung betreffend
die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte geschaffen worden
(§ 10a).
Abs. 2
Die Bestimmung
entspricht grundsätzlich geltendem Recht; auch die Anwendung des Einheitstarifs
für den Universaldienst bleibt unverändert. Neu hingegen ist die Verpflichtung,
die Kriterien für die Gewährung von Rabatten der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Damit soll der EU-rechtlich gebotenen Transparenzverpflichtung
Rechnung getragen werden.
Abs. 3
bis 6
Diese Absätze sind
geltendes Recht.
zu Z 14 (§ 10a):
Die neugeschaffene
Bestimmung des § 10a ist eine Konsequenz des Entfalls der bisher
vorgesehenen Anzeigepflicht und Untersagungsmöglichkeit durch die Behörde. Das
wenig flexible System der ex-ante Regulierung wird damit durch das wesentlich
flexiblere System der ex-post Kontrolle ersetzt. § 10a entspricht einer
gleichartigen Regelung im deutschen Postgesetz (§ 25).
zu Z 15 (§ 11):
Die Änderungen in
der Zusammensetzung der Preiskommission tragen dem Umstand Rechnung, dass die
Entgelte für den Postzeitungsdienst nicht mehr genehmigungspflichtig sind.
Demzufolge gehören Vertreter folgender Organisationen nicht mehr der
Preiskommission an: BKA/Presseförderung, Verband Österreichischer Zeitungen
(VÖZ) und Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).
zu Z 16 (§§ 15, 16, 16a):
3. Abschnitt:
Der neue
3. Abschnitt enthält Bestimmungen, die für alle Postdienstleister gelten.
Solche Regelungen hat es bisher nicht gegeben, da das Postgesetz im
Wesentlichen nur den reservierten Postdienst und den Universaldienst geregelt
hat.
§ 15
Um eine Übersicht
über die am Markt tätigen Postdienstleister zu erhalten, wird eine allgemeine
Anzeigepflicht eingeführt. Da solche Tätigkeiten auch durch andere Vorschriften
geregelt werden (Gewerbeordnung, Handelsrecht, etc.), ist die Einführung eines
Konzessionssystems entbehrlich.
§ 16
So wie der
Universaldienstbetreiber sollen auch alle anderen Postdienstleister
verpflichtet werden, allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im
Universaldienstbereich zu erlassen und diesen AGB gemäß zu handeln.
§§ 16a
und 16b
Im Interesse der
Konsumenten ist es gelegen, dass alle Postdienstleister ein Minimum an
Pflichten erfüllen müssen. Diese Pflichten werden hier grundsätzlich
festgelegt.
zu Z 17
(§ 19 Abs. 2):
Die vorgesehene
Änderung erlaubt der Österreichischen Post mehr Flexibilität bei der Herausgabe
von Postmarken mit Zuschlag, indem sie nunmehr mehrere solche Postmarken mit
Zuschlag im Jahr herausgeben kann. Die Änderung dient den Interessen der
Philatelie.
zu Z 18 (§ 21):
Die Bestimmungen
betreffend die Bezeichnung „Post“ und die Führung des Posthorns sind
markenschutzrechtlicher Natur und passen nicht mehr in das Postgesetz; sie
werden ersatzlos gestrichen.
zu Z 19 und 20 (§ 26 Abs. 3 und 4):
Aus
rechtssystematischen Gründen werden alle Maßnahmen den Markt betrefffend
einheitlich der Regulierungsbehörde zugeordnet. Das Bundesministerium für
Verkehr, Innnovation und Technologie erachtet es als sinnvoll, im Zusammenhang
mit der vollständigen Öffnung des Postmarktes auch im Postrecht die
Regulierungsaufgaben einer ausgegliederten, weisungsfreien Regulierungsbehörde
zu übertragen, ähnlich der Rechtskonstruktion im Telekommunikationsrecht.
zu Z 21 (§ 27):
Die behördlichen
Aufsichtsmaßnahmen wurden zum einen der neuen Rechtslage angepasst (§ 27
Z 5), zum anderen auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der Vollziehung
der Vorschriften über den Universaldienst entsprechend ergänzt. So erhält die
Behörde die Möglichkeit, nicht nur bei generellen Leistungsmängeln
einzugreifen, sondern auch in begründeten Einzelfällen per Bescheid
entsprechende Anordnungen zu treffen (§ 27 Z 2 und 3); die Behörde
erhält auch die Möglichkeit, eine vorläufige Untersagung auszusprechen, wenn
sie Grund zur Annahme hat, dass geplante Maßnahmen nicht rechtskonform gesetzt
werden sollen; siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5.
zu Z 22 (§ 28):
Das Postbüro soll
in Hinkunft für Beschwerden aller Postdienstleister betreffend zuständig sein.
zu Z 23 (§ 29 Abs. 1):
Anpassung der
Verwaltungsstrafbestimmungen an die neu geschaffenen Tatbestände. Der Strafrahmen
wird von bisher Euro 21.801 auf Euro 30.000 angehoben und entspricht damit der
gleichartigen Strafhöhe im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003).
Zu Z 24
(§ 29 Abs. 3 und 4):
Die Behörde erhält
die Möglichkeit, vor der Verhängung einer Verwaltungsstrafe die Herbeiführung
des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen. Wird diesem Verlangen entsprochen,
kann von einer Bestrafung abgesehen werden. Die Bestimmung entspricht § 27
E-Commerce-Gesetz (Tätige Reue).
zu Z 25 (§ 36):
Anpassung an die
geltende Bezeichnung des BMVIT.
zu Z 26 und 27 (§§ 31 und 37):
Legistische
Anpassung; derzeit gibt es 2 Bestimmungen über das Inkrafttreten (§§ 31
und 37).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Postgesetz 1997
i.d.g. F. |
Novelle
2005 |
§ 2. Z 3: 3.“Postdienstleistung“
die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von
Postsendungen; |
§ 2. Z 3: 3.„Postdienste“ die
Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und
der Zustellung von Postsendungen; Der Begriff „Postdienstleistungen“
wird jeweils durch den Begriff „Postdienste“ in der grammatikalisch richtigen
Form ersetzt. |
|
§ 2 Z 3a: 3a. „öffentliches
Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher
Art, die von den Anbietern von Universaldienst-leistungen eingesetzt werden,
so dass ins-besondere folgende Leistungen erbracht werden können: - die
Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von
Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet; - die
Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des
Postnetzes bis zum Zustellzentrum; - die
Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift; |
|
§ 2 Z 3b: 3b. “Zugangspunkte“
die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen
auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Anbieter von
Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in das
öffentliche Postnetz geben können; |
|
§ 2 Z 3c: 3c.„Abholung“ das
Einsammeln der Post-sendungen an Zugangspunkte |
|
§ 2 Z 3d: 3d „Zustellung“
die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur
Aus-händigung der Sendungen an den Empfänger; |
§ 2 Z 4: 4.„Postsendung“ eine
adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von
Universaldienstleistungen über-nommen wird; es handelt sich dabei neben
Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne
Handelswert enthalten; |
§ 2
Z 4: 4.„Postsendung“ eine
adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von
Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen
wird; |
§ 2 Z 6: 6. „Universaldienst“
die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von
Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und
Wertversand; |
§ 2 Z 6 entfällt |
§ 2 Z 12: 12.“Druckschriften“
Zeitungen (wie Kauf-zeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine,
Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form. |
§ 2 Z 12: 12. „Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-,
Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und
Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht
verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens
100 Empfänger enthält und die befördert und an die vom Absender auf der
Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird.
Rechnungen jeder Art und andere nicht-identische Mitteilungen gelten nicht
als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen
Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als
Direktwerbung. |
|
§ 2 Z 13: 13.„Absender“ die
natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist; |
|
§ 2 Z 14 : 14. „Nutzer“ die natürliche oder
juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder
Empfänger in Anspruch nimmt. Der
Begriff „Kunde“ wird jeweils durch den Begriff „Nutzer“ in der
grammatikalisch richtigen Form ersetzt. |
Überschrift
2. Abschnitt: Postdienste § 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist
vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen
flächendeckend zu allgemein erschwing-lichen Preisen und in einer solchen
Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine
entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und
Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen
gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei
der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie
auf ge-samtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage
der Kunden Rücksicht zu nehmen. (2) Ausstattung,
Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu be-fördernden
Postsendungen haben den Be-stimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils
geltenden Fassung zu entsprechen. (3) Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem
Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den
Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und
die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische
Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des
Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes
Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch
für den reservierten Dienst. |
Überschrift
2. Abschnitt: Universaldienst
und reservierter Postdienst § 4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende
Leistungen: 1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung
von Postsendungen bis 2 kg, 2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung
von Postpaketen bis 20 kg, und 3. Dienst für Einschreib- und Wertsendungen. (2) Im Rahmen des
Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern
ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen
Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen
der Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangs-punkten sowie
durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare
Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu
gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische
Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte
sowie auf die Nachfrage der Nutzer Rücksicht zu nehmen. (3) Ausstattung,
Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden
Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen
Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. (4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere
Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und
Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die
Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei
hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen
auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes
Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten. (5) Der
Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes
zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis
spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu
aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden.
Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die Restrukturierung
des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten der Filialen
und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im Rahmen
dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung mit
Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz betreffenden
Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen von
Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung
eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des
Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle,
Landzusteller, „Mobiles Postamt“ oder eine ähnliche alternative
Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind
die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren
und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden
innerhalb von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen,
den Standort zu erhalten; die sonstigen diesbe-züglichen Vorgaben der
Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum
Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch
Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder
die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes
bescheidmäßig untersagen. |
Reservierter
Postdienst § 6. (1) Das Erbringen von
Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu
einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post
vorbehalten. (2) Ausgenommen
hievon sind 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen, 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das
Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt, 3. der Dokumentenaustausch, 4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder
sonstigen Nach-richten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten
des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung
mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; 5. Druckschriften, sofern sie keine
empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift
beigefügt sind und 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand. (3) Ab 1. Jänner
2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß
Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt
das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung. (4) Der reservierte
Postdienst hat das dauer-hafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes
sicherzustellen. |
Reservierter
Postdienst § 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen
für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von
50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten. (2) Ausgenommen
hievon sind 1. abgehende grenzüberschreitende
Briefsendungen, 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das
Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post
beträgt, 3. der Dokumentenaustausch, 4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen
oder sonstigen Nach-richten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten
des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung
mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; 5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung,
die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und
unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem
Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand. (3) Eine
weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit
der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen. (4) Der reservierte
Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes
sicherzustellen. |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen § 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den
Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu
erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst sowie
deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten
Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung
vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des
Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten
Veröffentlichung anzuzeigen. (2) Die Genehmigung
ist zu verweigern, wenn 1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht
ausreichend gedeckt werden, 2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes
oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind
und 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes
Recht verstoßen. (3) Die
Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen. (4) Die oberste
Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für
die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von
Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr
Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die
Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. (5) Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht
ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei
Monate nach Veröffentlichung in Kraft. |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und den Universaldienst § 9. (1) Für den reservierten Postdienst hat der Betreiber allgemeine
Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese Geschäftsbedingungen bedürfen der
Genehmigung durch die Regulierungs-behörde. Sie sind der Behörde mindestens
zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. (2) Die Genehmigung
ist zu verweigern, wenn 1. Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht
ausreichend gedeckt werden, 2. die Qualität des Dienstleistungs-angebotes
oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind
und 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes
Recht verstoßen. (3) Die
Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen,
die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre
Organe oder die vor ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in
die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen. (4) Der
Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die
angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde
bei Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu
veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die
Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten
frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft. |
Entgelt,
Kostenrechnungssystem § 10. (1) Die Entgelte für den reservierten
Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu
regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand
bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der
Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es
können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste
im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen.
§ 9 gilt sinngemäß. (2) Die Entgelte für
den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise
anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den
Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers aus, mit Kunden
individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der
Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so
vereinbarten Tarife und entsprechenden Bedingungen haben dabei den
eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung
Rechnung zu tragen. (3) Die Entgelte
gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich,
allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die
Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen. (4)
Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen
getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs
einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei
den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige
Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen
Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage
einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der
Kostenrechnung zu funktionieren. (5) Durch Verordnung
kann der Bundes-minister für Wissenschaft und Verkehr die näheren
Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4
festlegen. (6)
Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen
Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen. |
Entgelte
für den reservierten Postdienst und den Universaldienst,
Kostenrechnungssystem § 10. (1) Die Entgelte für den reservierten
Postdienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte bedürfen
der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch in
der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt
werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. (2) Die Entgelte für
den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind auf alle Nutzer in
gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den
Universal-dienst schließt nicht das Recht des Betreibers des
Universaldienstes aus, mit Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen.
Die Kriterien für solche Preisabsprachen sind der Regulierungsbehörde
anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle
Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung zu entsprechen. (3) Die Entgelte für
den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind so zu gestalten,
dass sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert
sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung dieser Entgelte
festlegen. (4)
Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen
getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs
einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei
den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige
Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen
Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der
Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze
der Kostenrechnung zu funktionieren. (5) Durch Verordnung
kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren
Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4
und über die Berichtspflichten an die Regulierungs-behörde festlegen. (6)
Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluss einem unabhängigen
Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen. |
|
Überprüfung
nicht genehmigungspflichtiger Entgelte § 10a. (1) Werden der Regulierungsbehörde
Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungspflichtige
Entgelte eines Universaldienstbetreibers nicht den Maßstäben des § 10
entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem
Universaldienstbetreiber mitzuteilen. (2) Die
Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände die Entgelte
betreffend zu verlangen. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind zu
diesem Zweck auch berechtigt in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers
Einsicht zu nehmen. (3) Stellt die
Regulierungsbehörde fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 10
entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber aufzufordern, die Entgelte
unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist auf
der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. (4) Erfolgt eine
nach Abs. 3 geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das
beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu
erklären. |
§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und
Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim in Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet. (2) Den Vorsitz
führt ein vom Bundes-minister für Wissenschaft und Verkehr bestellter
Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden: 1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
und des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit; 2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich und der Bundesarbeitskammer; 3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer
Zeitungen und 4. ein Vertreter der Interessensvertretung
österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV). (3) Die Vertreter
der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen
Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen.
Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist
ein unbesoldetes Ehrenamt. |
§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde bei der Genehmigung
von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird
beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine
Preiskommission gebildet. (2) Den Vorsitz
führt ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden: 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten; 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für Konsumentenschutz); 3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und 4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreichs. (3) Die Vertreter
der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen
Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. |
|
3. Abschnitt Postdienste Allgemeine
Voraussetzungen, Anzeigepflicht § 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb
des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen anzubieten. (2) Der
Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie
Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung
oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den
Dienste-anbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche
Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als
solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form
der Anzeige festlegen. (3) Die
Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten
Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen. |
|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich § 16. (1) Anbieter von Postdiensten haben für
Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu
erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen
Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen. (2) Diese
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der
Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9
Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Die Nutzer nicht
ausschließlich be-günstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine
Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens
zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft. |
|
Pflichten
der Anbieter eines Postdienstes § 16a. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in
geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem
Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete
Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen
ihrem Unternehmen zugeordnet werden können. (2) Anbieter eines
Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe
und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung
durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht
unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch
angemessene Öffnungszeiten vorzusehen. (3) Anbieter von
Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer
Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können. (4) Anbieter von
Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im
Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen.
Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung
unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch
zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen
in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal
jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden. |
|
Universaldienstbetreiber § 16b. Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses
Gesetzes, der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt. |
Postmarken § 19. (2) Die Österreichische Post darf
jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. (Rest unverändert) |
Postmarken § 19. (2) Die Österreichische Post darf
Postmarken mit Zuschlag herausgeben. (Rest unverändert) |
Kennzeichnungsschutz § 21. Außer der Österreichischen Post und jenen Unternehmen,
denen die Österreichische Post dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsauf-gaben
befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn
führen. |
§ 21
entfällt |
§ 26 (3) Die oberste Postbehörde ist
zuständig für 1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen
Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen
Verwaltungssenates gegeben ist, 2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach
§ 27 und 3. die
Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10. |
§ 26
(3) Die oberste
Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros,
soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben
ist. |
|
§ 26 (4) Die Regulierungsbehörde ist
zuständig für 1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und
Entgelten gemäß §§ 9 und 10; 2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger
Entgelte gem. § 10a; 3. die Veröffentlichung der Liste der
angezeigten Postdienste gem. § 15 und 4. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach
§ 27 und Maßnahmen gemäß § 4 und § 10a. |
Aufsichtsmaßnahmen § 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in
Betracht: 1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung
des Universaldienstes; 2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von
generellen, Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen,
wofür eine angemessen Frist zu setzen ist; 3. Übertragung des reservierten Postdienstes an
einen anderen Betreiber. (2) Die Betreiber
sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen
internationalen Vorschriften notwendig sind. (3) Die oberste
Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund
dieses Bundes-gesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die
Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen. (4) Die Organe der
Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung
nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen
sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur
Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von
Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen. |
Aufsichtsmaßnahmen § 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in
Betracht: 1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung
des Universaldienstes; 2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von
Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch
in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere
beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und
Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur
hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden;
für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen; 3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder
bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten
ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist; 4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung
geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen
nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung nicht eingehalten werden; 5. bescheidmäßige Übertragung des reservierten
Postdienstes an einen anderen Betreiber; 6. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung
eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz
Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde
auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche
Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen. (2) Der
Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind
verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen
internationalen Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die
von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. (3) Die
Regulierungsbehörde kann bescheid-mäßige Anordnungen zur Durchführung der ihr
insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten
treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen. |
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder
Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten
Post-dienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen.
Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine
Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht
verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem
solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. |
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder
Beschwerdefälle, die mit dem Betreiber eines Postdienstes nicht
befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich
um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung
der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht
anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren
mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. |
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbringt; 2. entgegen § 6 reservierte
Postdienst-leistungen erbringt; 3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4
Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht; 4. entgegen § 20 Poststempel herstellt,
verwendet oder deren Abdrucke abbildet; 5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“
oder das Posthorn führt; 6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1
Z 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß
§ 27 Abs. 3 nicht befolgt; 7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Bescheid zuwiderhandelt. (2) Eine
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist. (3) Im
Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen
wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. (4) Die nach diesem
Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. |
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 4 den Universaldienst nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbringt; 2. entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich
angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt; 3. entgegen § 6 reservierte
Postdienst-leistungen erbringt; 4. entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a
Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht
Einsicht gewährt; 5. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16
Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der
Regulierungsbehörde übermittelt; 6. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16
Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht
beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt; 7. entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für
Preisabsprachen der Regulierungsbe-hörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder
nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet; 8. entgegen § 14 keine Brieffachanlage
errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage
den Anforderungen des § 14 entspricht; 9. entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht
vollständig anzeigt; 10. entgegen § 16a Abs. 1; nicht dafür
sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden
können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen
zugeordnet werden können; 11. entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür
sorgt, dass Poststücke hinterlegt werden können; 12. entgegen § 16a Abs. 3 kein
Beschwerdemanagement einrichtet; 13. entgegen § 16a Abs. 4 die dort
vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert
oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt; 14. entgegen § 20 Poststempel herstellt,
verwendet oder deren Abdrucke abbildet; 15. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27
Abs. 3 nicht befolgt; 16. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder einem auf
Grund dieses Bundesgesetzes vorge-sehenen Bescheides zuwiderhandelt; (2) Text bleibt
unverändert (3) Die Behörde kann
Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz
verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand
innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei
hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen
hinzuweisen. (4) Verpflichtete
sind wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde
gesetzten Frist herstellen. (5) Im
Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen
wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. (6) Die nach diesem
Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Abs. 5
und 6 entsprechen den früheren Abs. 3 und 4. |
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der
Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres herzustellen. (2) Mit der
Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Er hat bei der Vollziehung des
§ 22 das Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Landesverteidigung und
bei der Vollziehung des § 27 Abs. 4 letzter Satz das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen. (2) Mit der
Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
§ 37. (1) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft. (2) § 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft. (3) § 2,
§ 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a,
§ 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kund-machung in Kraft. |
§ 37
Abs. 1 bis 3entfallen, Bestimmungen werden an § 31 Abs. 4 bis
6 angefügt. § 31. (4) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft. (5) § 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft. (6) § 2,
§ 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a,
§ 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundes-gesetzes
BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. „(7) § 2,
§ 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 15,
§ 16, § 16a, § 28, § 29, § 36 sowie die Überschrift
des 2. Abschnittes und die Anordnungen betreffend § 21 und
§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .........
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |