1070 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der
Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz
über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf
Management GmbH“
Artikel 2 Änderung
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Errichtung der Gesellschaft
„Familie &
Beruf Management GmbH“
Errichtung
§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem
Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die
Gesellschaft) errichtet.
(2) Der Sitz der
Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft
ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Die Gesellschaft
entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl Nr. 58/1906 in
der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die
Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch
einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in
diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten
sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
aufzunehmen.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt euro 70.000,-- und ist
zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.
(4) Alleiniger Gründer
und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund, der für diese Zwecke,
einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der
Anteilsrechte, von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz vertreten wird.
(5) Die Erklärung über
die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung
der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche
Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(6) Der Bund bringt in
die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von euro 125.000,-- ein.
(7) Die Erklärungen,
einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und
Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit
dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
Vermögensübergang
und Bewertung
§ 2.
(1) Das bisher im
Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, sohin alle zugehörenden Rechte,
Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1.1.2006 im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die
Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt
ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene
Kapitalrücklage einzustellen ist.
(2) Die Wertansätze für
das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die binnen 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist.
(3) Die
Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr
nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die
übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat
darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte,
Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft
übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen
Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4
GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die
Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der
Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 des
Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung,
sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der
Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim
Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von
der Geschäftsführung zu veranlassen.
Unternehmensgegenstand,
Aufgaben der Gesellschaft
§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie
& Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das
Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Gesellschaft
hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich
der Vereinbarkeit von Familie & Beruf:
1. Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz-
und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform
von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt,
Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie &
Beruf.
2. Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur
Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.
3. Beratung und Betreuung von regionalen und
betrieblichen Familieninitiativen.
4. Verfassen von Publikationen,
Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.
5. Organisation und Durchführung von Fachtagungen
und Schulungen.
6. Entwicklung und Förderung innovativer Modelle,
sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie
& Beruf.
(3) Die Gesellschaft
hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und
Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu genehmigen ist. Das
Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele
der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und
administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe
der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen
Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen
Arbeitsprogrammes verlangen kann.
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine
Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die
Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der
Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl
I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
(2) Der/die
Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall
erteilen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist
ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren
Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
1. zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind,
aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,
2. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für
Gesundheit und Frauen,
3. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für
Wirtschaft und Arbeit
zu entsenden
ist.
(2) Der Aufsichtsrat
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Dem Aufsichtsrat
obliegt insbesondere
1. die Genehmigung von Programmen und Projekten,
soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung
fällt,
2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes
samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
3. Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Aufsichtsrat
hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.
Beirat
§ 6. (1) Von dem/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat einzurichten, der
aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der
Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens
halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die
Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.
(2) Der Beirat hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf
die in § 3 (2) genannten Aufgaben der Gesellschaft
2. Die Erstattung von Vorschlägen zu
grundsätzlichen Fragen der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
Finanzierung
der Gesellschaft
§ 7. Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben
1. aus Zuwendungen, die der Bund zur Deckung der
administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 3
Abs. 1 und 2) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen
Basisabgeltung in Höhe von euro 523.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser
Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der
Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und
sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
2. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur
Durchführung von operationellen Maßnahmen, die ihr in Erfüllung des
Arbeitsprogrammes (§ 3 Abs. 3) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form
einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von euro 2.140.000,-- leistet.
Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im
jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte
Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher
und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
3. aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen
an den Bund oder an Dritte,
4. aus sonstigen öffentlichen oder privaten
Zuwendungen,
5. aus sonstigen Einnahmen.
Richtlinien
für die Unternehmensführung
§ 8. (1) Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne des
§ 34 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils
geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die Gesellschaft
ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen.
(3) Die erste
Geschäftsführung, die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden kann,
hat innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten
und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere
die von der Gesellschaft angestrebten Arbeitsprogramme, Strategien und
Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die
Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(4) Die
Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und
Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten
der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
(5) Die Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 1994, in der
jeweils geltenden Fassung, sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(6) Bei Auflösung oder
Aufhebung der Gesellschaft darf das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke im Bereich der Familienförderung verwendet werden.
Vergabebestimmungen
§ 9. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im
Sinne des § 7 (1) Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG, BGBl
Nr. 99.
(2) Für Aufträge des
Bundes an die Gesellschaft, sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von
Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils
entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige
Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
Arbeitnehmer/innen
der Gesellschaft
§ 10. (1) Die Arbeitnehmer/innen der
Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über
alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
- BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb
im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Überleitung
von Beamten/Beamtinnen
§ 11. (1) Beamte/Beamtinnen (§ 1 Abs. 1
BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen,
die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die Dauer ihres
Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die Verwendung der
gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bei einer Rechtsnachfolgerin
der Gesellschaft ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht
einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den
zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die
in dieser Funktion an die Weisungen des/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz gebunden ist.
(4) Beamte/Beamtinnen
gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst
erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder
einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist
durch die Gesellschaft für alle Dienstzeit abhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die
Beamten/Beamtinnen gemäß Abs. 1 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung
des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser monatliche Beitrag
beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den
Beamten/Beamtinnen einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der
besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten/Beamtinnen gem. § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung,
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere
Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den
Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des
betreffenden Monats fällig.
(6) Für
Beamte/Beamtinnen, die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen
sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der
jeweils geltenden Fassung.
Überleitung
von vertraglich Bediensteten
§ 12. (1) Vertragliche Bedienstete des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft
übertragen sind, werden mit 1.1.2006 der Gesellschaft zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die
Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten ab
1.1.2006 fort.
(2) Für die
Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter, der Abschluss
sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 haben, wenn
sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis
nach den auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem
Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden
Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung
aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
angeführten Gründe nicht zulässig.
(3) Sofern
Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im
Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während
der Bundesdienstzeit sowie die bei der Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin
der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erworbene
Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für
Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft auf die für diese Arbeitnehmer/innen zuständige
Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die
Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz
(BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden. Die im vorangegangenen
Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für
alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Anwartschaften auf
Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern/innen gem. Abs. 1
werden von der Gesellschaft übernommen.
Bestimmungen
für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden
§ 13. (1) Für die Befriedigung der
bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein
Ausfallsbürge (§ 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Die
Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der
Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese
Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter
Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen
ergibt.
Hinsichtlich jener
Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 zu Arbeitnehmer/innen der
Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt
folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.
(2) Forderungen des
Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 oder § 12
Abs. 1 zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft werden, sind dem Bund zum
Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse von der Gesellschaft
unverzüglich zu refundieren. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine
Forderungen an die Gesellschaft ab.
(3) Die
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund
wechseln und vormals Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz waren, sind so zu behandeln, als
ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft um ein
Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Gleichbehandlung
§ 14. Auf die Arbeitnehmer/innen der
Gesellschaft, die dieser gemäß § 11 Abs. 1 zur dauernden
Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
(B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit
Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften
Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als
Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Beurlaubung
§ 15. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein
befristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in der Geschäftsführung ein,
so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge
beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach
Abs. 1 dürfen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.
Schlussbestimmungen
Vorbereitende
Maßnahmen
§ 16. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin
zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates
unverzüglich vorzunehmen.
Verweisungen
auf andere Rechtsvorschriften
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils
geltende Fassung.
Inkrafttreten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2006 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 19. Bis zur Wahl eines Betriebsrates nach der
Arbeitsverfassung übernimmt der Zentralausschuss beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Aufgaben eines
Betriebsrates.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Finanzen betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 39i wird
nach dem zweiten Halbsatz folgender Halbsatz neu eingefügt:
„insbesondere
an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen
Rechtsnachfolger“
2. § 39m
werden die folgenden Absätze 6 und 7 neu angefügt:
„(6) Maßnahmen im
Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner
2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx errichtete
Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie
und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut
für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
(7) An die Familie
& Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche
Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des
Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die
Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts
im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.“
3. § 55 in der
bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „§ 55
Absatz 1“. Nach Absatz
1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) §§ 39i und 39m
Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“