Vorblatt
Problem:
Übertragung des
Managements von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf sowie
Übertragung der Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische
Institut für Familienforschung an eine neu zu errichtende Gesellschaft mit
Gemeinnützigkeitsstatus.
Ziel:
Deckung des
gesteigerten Bedarfes an Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf in
einer zunehmend komplexer werdenden Welt auf effiziente und unbürokratische
Weise. Die Schaffung einer Koordinierungs- und Kompetenzstelle zur Betreuung
der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und
Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft
für die Anliegen der Vereinbarkeit von Familie & Beruf sowie der
effizienten Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische
Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger.
Leistung eines
praktischen Beitrags zur Umsetzung des Europäischen Sozialmodells auf der Basis
der im Amsterdamer Vertrag festgelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und des
Diskriminierungsverbotes aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder der
ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, einer
Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung sowie zur Sicherung der Nichtdiskriminierung
im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch
den erleichterten bürgerfreundlichen Zugang zu Information, Beratung und
Maßnahmen für alle Menschen im Bereich der Vereinbarkeit von Familie &
Beruf. Im Rahmen des EU-Projektes „Vereinbarkeitsmaßnahmen von Familie und
Beruf anhand des Modellprojekts einer nationalen Koordinierungsstelle“
(2002-2003) wurde seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz mit Fördermitteln der Europäischen Kommission
bereits ein Modell einer gemeinnützigen GmbH in der Theorie ausgearbeitet.
Inhalt:
Schaffung der
rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gemeinnützige Gesellschaft mit
beschränkter Haftung „Familie & Beruf Management GmbH“ zur nachhaltigen
Umsetzung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine optimale Struktur.
Finanzierung der
operationellen Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen .
Alternativen:
Bisheriger Zustand
(Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben durch das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Ausgliederung
selbst hat positive Auswirkungen auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und
Familie und somit auch auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die optimale
Struktur einer GmbH können durch die Partnerschaften der Familienallianz
zusätzliche Mittel für Projekte, Veranstaltungen und Bewusstseinsbildung
lukriert aufgebracht werden, damit wird auch die Effizienz gesteigert.
Die Mittel für das
einzuzahlende Stammkapital in Höhe von Euro 70.000,-- bleiben auf Grund des
Alleineigentums des Bundes weiterhin in dessen Verfügungsgewalt.
In der Startphase
fallen Kosten, insbesondere für die Erstellung der Eröffnungsbilanz, der
Firmenbucheintragung, der EDV, sowie Büroausstattung an. Zur Abdeckung dieser
Kosten, sowie zur Rückstellung von Sozialkapital wird vom Bund eine Bareinlage
von Euro 125.000,-- eingebracht.
Zur Abdeckung der
Kosten der administrativen Tätigkeiten in Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben benötigt die Gesellschaft eine jährliche Basisabgeltung von Euro
523.000,-- . Die Bedeckung für den BVA 2006 kann im Kapitel 15 (bei den
Personalausgaben und Aufwendungen der Zentralleitung, den Einnahmen aus dem
Kostenersatz für Beamte durch die Gesellschaft) sowie bei den Aufwendungen des
Titel 191 gefunden werden.
Zur Abdeckung der
Kosten der Durchführung der operationellen Maßnahmen, in Erfüllung ihres
Arbeitsprogrammes inklusive der jährlichen Basisförderung für das
Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger,
benötigt die Gesellschaft eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro
2.140.000,--.
Die Gesellschaft
nimmt mit 1.1.2006 ihre Arbeit auf.
Die qualitative
Verbesserung und quantitative Ausweitung der Beratungs- und
Informationstätigkeit, der Umsetzung und Koordinierung konkreter
Vereinbarkeitsmaßnahmen, sowie der Koordinationstätigkeit für das ÖIF und
Familienallianz soll durch effizientere Steuerung der Personalauslastung sowie
durch Synergieeffekte und zusätzliche Projektmittellukrierung durch die
Familienallianz erzielt werden. Soweit dazu die durch die Effizienzsteigerung
erzielten Einsparungen für eine Abdeckung der Bedarfssteigerung im Bereich der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht ausreichen, hat der Bund die zur
Erfüllung des Arbeitsprogrammes erforderlichen Mittel der „Familie & Beruf
Management GmbH“ zu ersetzen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Ausgliederung
unterstützender Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der
Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für
Familienforschung durch Schaffung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
steht im Interesse der Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzentwurf
unterliegt hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG keiner Mitwirkung des Bundesrates, da § 2
Abs. 1 eine Verfügung über Bundesvermögen vornimmt.
Erläuterungen:
Allgemeiner
Teil
Das
Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII.
Gesetzgebungsperiode sieht die Schaffung einer Koordinierungsstelle zur
Bündelung, Umsetzung und Koordinierung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit
von Familie und Beruf vor. Die Verwirklichung der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf stellt eine der wichtigsten Herausforderungen unserer Gesellschaft dar.
Kinderwunsch und Erwerbstätigkeit müssen sich ergänzen können, das gilt
gleichermaßen für Frauen und Männer und alle profitieren davon: die Kinder, die
Eltern, die Unternehmen. Daher haben sich Politik, Wirtschaft, Medien und
Wissenschaft in der Familienallianz zusammen geschlossen, um in enger
Kooperation dieses Anliegen durch konkrete Maßnahmen, Information, Beratung,
Bewusstseinsbildung und Koordination der Forschungsförderungen für das
Österreichische Institut für Familienforschung umzusetzen. In den maßgeblichen
politischen Handlungsfeldern haben die Perspektiven der Bevölkerungsentwicklung
bereits Berücksichtigung erfahren. Da die tiefgreifenden demografischen
Veränderungen Auswirkungen auf die Menschen aller Altersgruppen in der
Erwerbswelt haben, soll die Möglichkeit zur neutralen Umsetzung, Information
und Beratung über Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie & Beruf
eröffnet werden. Gleichzeitig gilt es, Servicecharakter und Bürgernähe der
öffentlichen Verwaltung durch Einrichtung unbürokratischer Anlaufstellen zu
signalisieren, um die Koordinierung, Umsetzung und Entwicklung von
Vereinbarkeitsmaßnahmen sowie umfassende Information und Beratung erteilen zu
können. Insbesondere soll die Koordination der Forschungsförderungen für das
ÖIF effizient wahrgenommen werden.
Als Träger der
„Familie & Beruf Management GmbH“ wird die Form einer gemeinnützigen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Alleineigentum des Bundes steht,
gewählt, um eine rasche und effiziente Verbesserung der Vereinbarkeit zu
erzielen und durch die Partnerschaft aus Politik, Wirtschaft und Medien
zusätzliche Mittel für Projekte, Maßnahmen, Bewusstseinsbildung und
Informations- und Beratungsleistung lukrieren zu können (vgl. § 1 (1 und
3) Bundesgesetz über die Errichtung einer Gesellschaft „Familie & Beruf
Management GmbH“)
Die „Familie &
Beruf Management GmbH“ soll ihre Tätigkeit mit 1.1.2006 aufnehmen. Zur
Vorbereitung ihrer Tätigkeit wird schon vorher nach öffentlicher
Stellenausschreibung ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen
sein; die erste Geschäftsführung hat dann innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung
ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten (vgl. § 8 (3) Bundesgesetz über die
Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).
Auf die
Gesellschaft wird mit 1.1.2006 das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft
erforderlich ist, übergehen (vgl. § 2 (1) Bundesgesetz über die
Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).
Die Zuweisung von
Beamt/innen an die Gesellschaft und Überleitung von Vertragsbediensteten des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
in ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ist vorgesehen (vgl.
§ 11 ff Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie & Beruf
Management GmbH“).
Das Gesetz sieht
eine direkte Weisungserteilung durch den/die Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an die Geschäftsführung vor
(vgl. § 4 (2) Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie &
Beruf Management GmbH“).
Die Gesellschaft
übt keine hoheitsrechtlichen Befugnisse aus.
Die operationellen
Mittel für die Gesellschaft werden aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen getragen.
Weiters ist die
Dotierung des Österreichischen Institutes für Familienforschung (ÖIF)
sicherzustellen.
Der Gesetzentwurf
unterliegt hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG keiner Mitwirkung des Bundesrates, da § 2
Abs. 1 eine Verfügung über Bundesvermögen vornimmt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf fällt für die Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf, sowie Koordinierung der Forschungsförderung für das ÖIF
unmittelbar kein Mehraufwand an Personal und sonstigen Kosten ein. Die Mittel
für das einzuzahlende Stammkapital in Höhe von Euro 70.000,-- bleiben auf Grund
des Alleineigentums des Bundes weiterhin in dessen Verfügungsgewalt. In der
Startphase fallen Kosten, insbesondere in den Bereichen rechtliche und wirtschaftlichen
Beratung, Erstellung der Eröffnungsbilanz, Firmenbucheintragung, EDV, sowie
Büroausstattung an.
Zur Abdeckung
dieser Kosten, sowie zur Rückstellung von Sozialkapital wird vom Bund eine
Barauslage von Euro 125.000,--
eingebracht.
Im administrativen
Bereich fallen jährlich Kosten, insbesondere für Personal, Infomaterial,
ADV-Gebrauchsgüter, Büromittel, Druckwerke, Miete, Reinigung, Energie,
Post/Telefon, Dienstreisen/Transportkosten, Entgelte für Rechtsberatung,
Aufsichtsräte etc. und sonstiges an.
Zur Abdeckung
dieser Kosten wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro
523.000,-- geleistet. Die Bedeckung für den BVA 2006 kann im Kapitel 15 (bei
den Personalausgaben und Aufwendungen der Zentralleitung, den Einnahmen aus dem
Kostenersatz für Beamte durch die Gesellschaft) sowie bei den Aufwendungen des
Titel 191 gefunden werden.
Zur Durchführung
von operationellen Maßnahmen fallen jährlich Kosten, insbesondere im Bereich
Audit Familie & Beruf, Vereinbarkeit Familie & Beruf, Audit Familienfreundliche
Gemeinde, Pilotprojekte, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundeswettbewerb,
Familienkompetenzen, Infomaßnahmen Vereinbarkeit Familie & Beruf,
Internationales, EU Projekt Equal, Bewusstseinsbildung, Veranstaltungen,
Entwicklung neuer Vereinbarkeitsmaßnahmen, Koordinierung und Vernetzung sowie
Forschungsförderung für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw.
dessen Rechtsnachfolger an.
Zur Abdeckung
dieser Kosten wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro
2.140.000,-- geleistet. Hierin ist die jährliche Basisförderung für das
Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger in
Höhe von Euro 700.000,-- enthalten.
Die Gesellschaft
nimmt mit 1.1.2006 ihre Arbeit auf.
Die Bedeckung
sämtlicher, mit der Ausgliederung verbundener Kosten wird durch Umschichtung im
Rahmen des Budgets des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz erfolgen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z. 17 B - VG.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Errichtung der
Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH):
Zu Art. 1
(§ 1):
Durch Abs. 1
wird eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management
GmbH“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
Im
Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII.
Gesetzgebungsperiode ist die Schaffung einer Anlaufstelle zur Betreuung der Familienallianz,
einer Plattform für die Anliegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie
zur Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für
Familienforschung als Informations- und Beratungsstelle vorgesehen. Hiezu fiel
in einer Evaluierung von mehreren Organisationsformen die Wahl schließlich auf
einen ausgegliederten Rechtsträger in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Gemeinnützigkeitsstatus. Der Sitz der Gesellschaft soll in Wien
eingerichtet werden.
In Abs. 6 ist
für die Startphase die Einbringung einer Bareinlage von EUR 125.000,-- durch
den Bund vorgesehen.
Zu Art. 1
(§ 2):
In dieser
Bestimmung wird der Übergang des bisher vom Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwalteten Vermögens, das zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, in das Eigentum der
Gesellschaft geregelt. Auf den Vermögensübergang kommen die aktienrechtlichen
Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gem. § 6a (4) GmbHG mit Ausnahme
der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gem. § 25(1)
des Aktiengesetzes 1965 idgF. zur Anwendung.
Zu Art. 1
(§ 3):
In dieser
Bestimmung sind die Aufgaben der Gesellschaft umschrieben. In Abs. 1 und 2
werden die Kernaufgaben festgelegt. In Abs. 3 wird von der Gesellschaft
die Erstellung eines jährlichen Arbeitsprogrammes gefordert. In diesem
Arbeitsprogramm sind die Schwerpunkte und Arbeitsziele der Gesellschaft
aufzunehmen, sowie die notwendigen administrativen und operationellen Mittel
anzugeben, es werden in dieser Bestimmung die Grundsätze der Aufgabenerfüllung
der Gesellschaft festgelegt.
Zu Art. 1
(§ 4):
Die Gesellschaft
wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die näheren Aufgaben und Pflichten des
Geschäftsführers sind in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden
Geschäftsordnung zu regeln.
Dem/Der
Bundesminister/in kommt ein allgemeines Weisungsrecht oder ein Recht zur
Weisung im Einzelfall zu.
Zu Art. 1
(§ 5):
Die Kontrolle über
die Geschäftsführung kommt einem Aufsichtsrat zu.
Zu Art. 1
(§ 6):
Zur Beratung des
Geschäftsführers der Gesellschaft und des/der Bundesminister/in für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, wird ein Beirat eingerichtet,
in den Vertreter aus der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der
Interessensvertretungen entsandt sind.
Zu Art. 1
(§ 7):
Mit dieser
Bestimmung wird die Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt.
Für die
administrativen Aufwendungen wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in
Höhe von EUR 523.000,-- geleistet. Für die operationellen Maßnahmen zur
Erfüllung des Arbeitsprogrammes wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in
Höhe von EUR 2.140.000,-- erbracht. Sollte die Gesellschaft trotz
entsprechender zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung mit diesen
Basisabgeltungen nicht das Auslangen finden, wird der Bund ermächtigt, nach
Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen
Mittel erhöhte Aufwendungen zu vergüten. Auch sind Leistungsentgelte für die
Erbringung von Leistungen durch die Gesellschaft an den Bund und Dritte
vorgesehen, sowie sonstige öffentliche und private Zuwendungen.
Zu Art. 1
(§ 8):
In Abs. 1 ist
die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft gem. § 34 Bundesabgabenordnung,
BGBl.Nr. 194/1961 idgF., geregelt. Die Gesellschaft ist nicht
gewinnorientiert.
In Abs. 3
wird die erste Geschäftsführung verpflichtet, ein Unternehmenskonzept binnen
sechs Monaten ab 1.1.2006 zu erstellen und hiefür die Genehmigung des
Aufsichtsrates einzuholen, um die reibungslose Aufnahme des Geschäftsbetriebes
vorzunehmen.
In Abs. 4
wird die Verpflichtung der Geschäftsführung zur Installierung eines Planungs-
und Berichterstattungssystems bestimmt, um die notwendige Information des
Aufsichtsrates sowie des/der Bundesministers/in für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz als Eigentümervertreter/in zu gewährleisten.
In Abs. 5
wird geregelt, dass die Gesellschaft nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung
unterliegt.
In Abs. 6 ist
in Entsprechung des Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft bestimmt, dass bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft deren Vermögen nur für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke im Bereich der Familienförderung verwendet werden darf.
Zu Art. 1
(§ 9):
In dieser
Bestimmung wird auf die Anwendung des Bundesvergabegesetzes verwiesen.
In Abs. 1
wird bestimmt, dass die Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber gemäß den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 ist und sohin die Bestimmungen
dieses Gesetzes bei Vergabe von Aufträgen zur Anwendung kommen.
In Abs. 2
wird festgehalten, dass für Aufträge des Bundes sowie für die Inanspruchnahme
von Leistungen von Dienststellen des Bundes das Bundesvergabegesetz nicht gilt.
Zu Art. 1
(§ 10):
Abs. 1
bestimmt die Verschwiegenheitsverpflichtung der Arbeitnehmer/innen der
Gesellschaft in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF.
In Abs. 2
wird auf die Geltung des Arbeitsverfassungsgesetzes idgF. verwiesen.
Zu Art. 1
(§ 11):
Zur Durchführung
der Aufgaben der Gesellschaft werden Beamte/innen ab 1.1.2006 der Gesellschaft
zugewiesen, welche bereits bisher zumindest überwiegend mit der Besorgung der
Aufgaben befaßt sind, die der Gesellschaft übertragen werden. Die
Dienstaufsicht obliegt der Geschäftsführung mit Bindung an die Weisungen des
Eigentümervertreters, des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz. Für Beamte/innen des Bundes, die der
Gesellschaft dienstzugeteilt sind, hat die Gesellschaft gem. Abs. 5 dem
Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen
Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des
Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten.
Die
besoldungsrechtliche Übergabe der Beamten/innen in die Gesellschaft erfolgt mit
dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen,
Bewertungsmerkmale, bisherige Zulagen bleiben erhalten, sodass keine
Schlechterstellung erfolgt.
Zu Art. 1
(§ 12):
Vertragsbedienstete
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, die bisher zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die
nunmehr der Gesellschaft übertragen sind, werden der Gesellschaft ab 1.1.2006
zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten
werden zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft. Das Vertragsbedienstetengesetz
bleibt aber Bestandteil ihres Dienstvertrages mit der Gesellschaft. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Entlohnungsansprüche.
Die
besoldungsrechtliche Übergabe der Vertragsbediensteten in die Gesellschaft
erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist.
Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale, bisherige Zulagen bleiben erhalten, sodass
keine Schlechterstellung erfolgt.
Zu Art. 1
(§§ 13 bis 15):
Diese Regelungen
entsprechen denen, die bei Ausgliederungen generell getroffen werden.
Zu Art. 2
(Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Zu Art. 2 Z 1 (§ 39m):
Mittelfristiges
Ziel der Errichtung der Gesellschaft ist die effiziente Durchführung von
Vereinbarkeitsmaßnahmen von Familie und Beruf. Die Maßnahmen und Projekte zum
Thema Vereinbarkeit Familie und Beruf sind wie bisher aus Mitteln des FLAF zu
tragen. Da es sich bei diesen Mitteln um eine zweckgebundene Gebarung handelt,
ist auch das Bundeshaushaltsgesetz samt den einschlägigen Förderrichtlinien anzuwenden.
Zu Abs. 6: Mit 1.
Jänner 2006 nimmt die Familie und Beruf Management GmbH ihre Geschäftstätigkeit
auf und wird ab diesem Zeitpunkt alle einschlägigen Maßnahmen zum Bereich
Vereinbarkeit Familie und Beruf sowie das Audit „Familienfreundliche Gemeinde“
managen. Als neuer Schwerpunkt soll auch die Familienallianz von der GmbH
betreut werden.
Weiters wird ab 1.
Jänner 2006 die Koordination sowie die Abwicklung der Forschungsförderung mit
dem ÖIF oder dessen Rechtsnachfolger über die neu zu gründende GmbH erfolgen.
Zu Abs. 7: Für die
Durchführung von operationellen Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit Familie und
Beruf sind der Gesellschaft ab dem Jahr 2006 jährlich jene Mittel zu übertragen,
die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz sowie im Arbeitsprogramm der Gesellschaft
vorgesehen sind. Die Überweisungen erfolgen in monatlichen Raten.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 55):
Da die Familie und Beruf
Management GmbH mit 1. Jänner 2006 ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird,
treten die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen zeitgleich mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 39i.
Die Kosten für Forschungsförderungen
und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten
im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. |
§ 39i. Die
Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige
wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und
Generationenbeziehungen, insbesondere an das österreichische Institut für
Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger, sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. |
§ 39m. (1) bis (5) unverändert (6) neu (7) neu |
§ 39m. (1) bis (5) unverändert (6) Maßnahmen im
Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab
1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx
errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für
das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt. (7) An die Familie
& Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche
Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des
Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die
Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts
im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt. |
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.
Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft. |
§ 55. (1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten
mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft. (2) §§ 39i und
39m Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |