Vorblatt

Problem:

Übertragung des Managements von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf sowie Übertragung der Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung an eine neu zu errichtende Gesellschaft mit Gemeinnützigkeitsstatus.

Ziel:

Deckung des gesteigerten Bedarfes an Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf in einer zunehmend komplexer werdenden Welt auf effiziente und unbürokratische Weise. Die Schaffung einer Koordinierungs- und Kompetenzstelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft für die Anliegen der Vereinbarkeit von Familie & Beruf sowie der effizienten Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger.

Leistung eines praktischen Beitrags zur Umsetzung des Europäischen Sozialmodells auf der Basis der im Amsterdamer Vertrag festgelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbotes aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung sowie zur Sicherung der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch den erleichterten bürgerfreundlichen Zugang zu Information, Beratung und Maßnahmen für alle Menschen im Bereich der Vereinbarkeit von Familie & Beruf. Im Rahmen des EU-Projektes „Vereinbarkeitsmaßnahmen von Familie und Beruf anhand des Modellprojekts einer nationalen Koordinierungsstelle“ (2002-2003) wurde seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Fördermitteln der Europäischen Kommission bereits ein Modell einer gemeinnützigen GmbH in der Theorie ausgearbeitet.

Inhalt:

Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Familie & Beruf Management GmbH“ zur nachhaltigen Umsetzung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine optimale Struktur.

Finanzierung der operationellen Maßnahmen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen .

Alternativen:

Bisheriger Zustand (Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Ausgliederung selbst hat positive Auswirkungen auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und somit auch auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die optimale Struktur einer GmbH können durch die Partnerschaften der Familienallianz zusätzliche Mittel für Projekte, Veranstaltungen und Bewusstseinsbildung lukriert aufgebracht werden, damit wird auch die Effizienz gesteigert.

Die Mittel für das einzuzahlende Stammkapital in Höhe von Euro 70.000,-- bleiben auf Grund des Alleineigentums des Bundes weiterhin in dessen Verfügungsgewalt.

In der Startphase fallen Kosten, insbesondere für die Erstellung der Eröffnungsbilanz, der Firmenbucheintragung, der EDV, sowie Büroausstattung an. Zur Abdeckung dieser Kosten, sowie zur Rückstellung von Sozialkapital wird vom Bund eine Bareinlage von Euro 125.000,-- eingebracht.

Zur Abdeckung der Kosten der administrativen Tätigkeiten in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt die Gesellschaft eine jährliche Basisabgeltung von Euro 523.000,-- . Die Bedeckung für den BVA 2006 kann im Kapitel 15 (bei den Personalausgaben und Aufwendungen der Zentralleitung, den Einnahmen aus dem Kostenersatz für Beamte durch die Gesellschaft) sowie bei den Aufwendungen des Titel 191 gefunden werden.

Zur Abdeckung der Kosten der Durchführung der operationellen Maßnahmen, in Erfüllung ihres Arbeitsprogrammes inklusive der jährlichen Basisförderung für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger, benötigt die Gesellschaft eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,--.

Die Gesellschaft nimmt mit 1.1.2006 ihre Arbeit auf.

Die qualitative Verbesserung und quantitative Ausweitung der Beratungs- und Informationstätigkeit, der Umsetzung und Koordinierung konkreter Vereinbarkeitsmaßnahmen, sowie der Koordinationstätigkeit für das ÖIF und Familienallianz soll durch effizientere Steuerung der Personalauslastung sowie durch Synergieeffekte und zusätzliche Projektmittellukrierung durch die Familienallianz erzielt werden. Soweit dazu die durch die Effizienzsteigerung erzielten Einsparungen für eine Abdeckung der Bedarfssteigerung im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht ausreichen, hat der Bund die zur Erfüllung des Arbeitsprogrammes erforderlichen Mittel der „Familie & Beruf Management GmbH“ zu ersetzen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Ausgliederung unterstützender Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung durch Schaffung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht im Interesse der Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keiner Mitwirkung des Bundesrates, da § 2 Abs. 1 eine Verfügung über Bundesvermögen vornimmt.


Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht die Schaffung einer Koordinierungsstelle zur Bündelung, Umsetzung und Koordinierung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor. Die Verwirklichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt eine der wichtigsten Herausforderungen unserer Gesellschaft dar. Kinderwunsch und Erwerbstätigkeit müssen sich ergänzen können, das gilt gleichermaßen für Frauen und Männer und alle profitieren davon: die Kinder, die Eltern, die Unternehmen. Daher haben sich Politik, Wirtschaft, Medien und Wissenschaft in der Familienallianz zusammen geschlossen, um in enger Kooperation dieses Anliegen durch konkrete Maßnahmen, Information, Beratung, Bewusstseinsbildung und Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung umzusetzen. In den maßgeblichen politischen Handlungsfeldern haben die Perspektiven der Bevölkerungsentwicklung bereits Berücksichtigung erfahren. Da die tiefgreifenden demografischen Veränderungen Auswirkungen auf die Menschen aller Altersgruppen in der Erwerbswelt haben, soll die Möglichkeit zur neutralen Umsetzung, Information und Beratung über Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie & Beruf eröffnet werden. Gleichzeitig gilt es, Servicecharakter und Bürgernähe der öffentlichen Verwaltung durch Einrichtung unbürokratischer Anlaufstellen zu signalisieren, um die Koordinierung, Umsetzung und Entwicklung von Vereinbarkeitsmaßnahmen sowie umfassende Information und Beratung erteilen zu können. Insbesondere soll die Koordination der Forschungsförderungen für das ÖIF effizient wahrgenommen werden.

Als Träger der „Familie & Beruf Management GmbH“ wird die Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Alleineigentum des Bundes steht, gewählt, um eine rasche und effiziente Verbesserung der Vereinbarkeit zu erzielen und durch die Partnerschaft aus Politik, Wirtschaft und Medien zusätzliche Mittel für Projekte, Maßnahmen, Bewusstseinsbildung und Informations- und Beratungsleistung lukrieren zu können (vgl. § 1 (1 und 3) Bundesgesetz über die Errichtung einer Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“)

Die „Familie & Beruf Management GmbH“ soll ihre Tätigkeit mit 1.1.2006 aufnehmen. Zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit wird schon vorher nach öffentlicher Stellenausschreibung ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen sein; die erste Geschäftsführung hat dann innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten (vgl. § 8 (3) Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).

Auf die Gesellschaft wird mit 1.1.2006 das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, übergehen (vgl. § 2 (1) Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).

Die Zuweisung von Beamt/innen an die Gesellschaft und Überleitung von Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ist vorgesehen (vgl. § 11 ff Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).

Das Gesetz sieht eine direkte Weisungserteilung durch den/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an die Geschäftsführung vor (vgl. § 4 (2) Bundesgesetz über die Errichtung der „Familie & Beruf Management GmbH“).

Die Gesellschaft übt keine hoheitsrechtlichen Befugnisse aus.

Die operationellen Mittel für die Gesellschaft werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Weiters ist die Dotierung des Österreichischen Institutes für Familienforschung (ÖIF) sicherzustellen.

Der Gesetzentwurf unterliegt hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keiner Mitwirkung des Bundesrates, da § 2 Abs. 1 eine Verfügung über Bundesvermögen vornimmt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf fällt für die Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Koordinierung der Forschungsförderung für das ÖIF unmittelbar kein Mehraufwand an Personal und sonstigen Kosten ein. Die Mittel für das einzuzahlende Stammkapital in Höhe von Euro 70.000,-- bleiben auf Grund des Alleineigentums des Bundes weiterhin in dessen Verfügungsgewalt. In der Startphase fallen Kosten, insbesondere in den Bereichen rechtliche und wirtschaftlichen Beratung, Erstellung der Eröffnungsbilanz, Firmenbucheintragung, EDV, sowie Büroausstattung an.

Zur Abdeckung dieser Kosten, sowie zur Rückstellung von Sozialkapital wird vom Bund eine Barauslage von Euro 125.000,--  eingebracht.

Im administrativen Bereich fallen jährlich Kosten, insbesondere für Personal, Infomaterial, ADV-Gebrauchsgüter, Büromittel, Druckwerke, Miete, Reinigung, Energie, Post/Telefon, Dienstreisen/Transportkosten, Entgelte für Rechtsberatung, Aufsichtsräte etc. und sonstiges an.

Zur Abdeckung dieser Kosten wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro 523.000,-- geleistet. Die Bedeckung für den BVA 2006 kann im Kapitel 15 (bei den Personalausgaben und Aufwendungen der Zentralleitung, den Einnahmen aus dem Kostenersatz für Beamte durch die Gesellschaft) sowie bei den Aufwendungen des Titel 191 gefunden werden.

Zur Durchführung von operationellen Maßnahmen fallen jährlich Kosten, insbesondere im Bereich Audit Familie & Beruf, Vereinbarkeit Familie & Beruf, Audit Familienfreundliche Gemeinde, Pilotprojekte, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundeswettbewerb, Familienkompetenzen, Infomaßnahmen Vereinbarkeit Familie & Beruf, Internationales, EU Projekt Equal, Bewusstseinsbildung, Veranstaltungen, Entwicklung neuer Vereinbarkeitsmaßnahmen, Koordinierung und Vernetzung sowie Forschungsförderung für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger an.

Zur Abdeckung dieser Kosten wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,-- geleistet. Hierin ist die jährliche Basisförderung für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger in Höhe von Euro 700.000,-- enthalten.

Die Gesellschaft nimmt mit 1.1.2006 ihre Arbeit auf.

Die Bedeckung sämtlicher, mit der Ausgliederung verbundener Kosten wird durch Umschichtung im Rahmen des Budgets des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z. 17 B - VG.


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH):

Zu Art. 1 (§ 1):

Durch Abs. 1 wird eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management GmbH“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

Im Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode ist die Schaffung einer Anlaufstelle zur Betreuung der Familienallianz, einer Plattform für die Anliegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zur Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung als Informations- und Beratungsstelle vorgesehen. Hiezu fiel in einer Evaluierung von mehreren Organisationsformen die Wahl schließlich auf einen ausgegliederten Rechtsträger in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gemeinnützigkeitsstatus. Der Sitz der Gesellschaft soll in Wien eingerichtet werden.

In Abs. 6 ist für die Startphase die Einbringung einer Bareinlage von EUR 125.000,-- durch den Bund vorgesehen.

Zu Art. 1 (§ 2):

In dieser Bestimmung wird der Übergang des bisher vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwalteten Vermögens, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, in das Eigentum der Gesellschaft geregelt. Auf den Vermögensübergang kommen die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gem. § 6a (4) GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gem. § 25(1) des Aktiengesetzes 1965 idgF. zur Anwendung.

Zu Art. 1 (§ 3):

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben der Gesellschaft umschrieben. In Abs. 1 und 2 werden die Kernaufgaben festgelegt. In Abs. 3 wird von der Gesellschaft die Erstellung eines jährlichen Arbeitsprogrammes gefordert. In diesem Arbeitsprogramm sind die Schwerpunkte und Arbeitsziele der Gesellschaft aufzunehmen, sowie die notwendigen administrativen und operationellen Mittel anzugeben, es werden in dieser Bestimmung die Grundsätze der Aufgabenerfüllung der Gesellschaft festgelegt.

Zu Art. 1 (§ 4):

Die Gesellschaft wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die näheren Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers sind in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung zu regeln.

Dem/Der Bundesminister/in kommt ein allgemeines Weisungsrecht oder ein Recht zur Weisung im Einzelfall zu.

Zu Art. 1 (§ 5):

Die Kontrolle über die Geschäftsführung kommt einem Aufsichtsrat zu.

Zu Art. 1 (§ 6):

Zur Beratung des Geschäftsführers der Gesellschaft und des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, wird ein Beirat eingerichtet, in den Vertreter aus der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen entsandt sind.

Zu Art. 1 (§ 7):

Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt.

Für die administrativen Aufwendungen wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von EUR 523.000,-- geleistet. Für die operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogrammes wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von EUR 2.140.000,-- erbracht. Sollte die Gesellschaft trotz entsprechender zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung mit diesen Basisabgeltungen nicht das Auslangen finden, wird der Bund ermächtigt, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen zu vergüten. Auch sind Leistungsentgelte für die Erbringung von Leistungen durch die Gesellschaft an den Bund und Dritte vorgesehen, sowie sonstige öffentliche und private Zuwendungen.

Zu Art. 1 (§ 8):

In Abs. 1 ist die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft gem. § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 idgF., geregelt. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

In Abs. 3 wird die erste Geschäftsführung verpflichtet, ein Unternehmenskonzept binnen sechs Monaten ab 1.1.2006 zu erstellen und hiefür die Genehmigung des Aufsichtsrates einzuholen, um die reibungslose Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzunehmen.

In Abs. 4 wird die Verpflichtung der Geschäftsführung zur Installierung eines Planungs- und Berichterstattungssystems bestimmt, um die notwendige Information des Aufsichtsrates sowie des/der Bundesministers/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Eigentümervertreter/in zu gewährleisten.

In Abs. 5 wird geregelt, dass die Gesellschaft nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt.

In Abs. 6 ist in Entsprechung des Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft bestimmt, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft deren Vermögen nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Familienförderung verwendet werden darf.

Zu Art. 1 (§ 9):

In dieser Bestimmung wird auf die Anwendung des Bundesvergabegesetzes verwiesen.

In Abs. 1 wird bestimmt, dass die Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 ist und sohin die Bestimmungen dieses Gesetzes bei Vergabe von Aufträgen zur Anwendung kommen.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass für Aufträge des Bundes sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes das Bundesvergabegesetz nicht gilt.

Zu Art. 1 (§ 10):

Abs. 1 bestimmt die Verschwiegenheitsverpflichtung der Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF.

In Abs. 2 wird auf die Geltung des Arbeitsverfassungsgesetzes idgF. verwiesen.

Zu Art. 1 (§ 11):

Zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft werden Beamte/innen ab 1.1.2006 der Gesellschaft zugewiesen, welche bereits bisher zumindest überwiegend mit der Besorgung der Aufgaben befaßt sind, die der Gesellschaft übertragen werden. Die Dienstaufsicht obliegt der Geschäftsführung mit Bindung an die Weisungen des Eigentümervertreters, des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Für Beamte/innen des Bundes, die der Gesellschaft dienstzugeteilt sind, hat die Gesellschaft gem. Abs. 5 dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten.

Die besoldungsrechtliche Übergabe der Beamten/innen in die Gesellschaft erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale, bisherige Zulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung erfolgt.

Zu Art. 1 (§ 12):

Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die bisher zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr der Gesellschaft übertragen sind, werden der Gesellschaft ab 1.1.2006 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft. Das Vertragsbedienstetengesetz bleibt aber Bestandteil ihres Dienstvertrages mit der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Entlohnungsansprüche.

Die besoldungsrechtliche Übergabe der Vertragsbediensteten in die Gesellschaft erfolgt mit dem Status, der zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist. Bezugsgrößen, Bewertungsmerkmale, bisherige Zulagen bleiben erhalten, sodass keine Schlechterstellung erfolgt.

Zu Art. 1 (§§ 13 bis 15):

Diese Regelungen entsprechen denen, die bei Ausgliederungen generell getroffen werden.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Art. 2 Z 1 (§ 39m):

Mittelfristiges Ziel der Errichtung der Gesellschaft ist die effiziente Durchführung von Vereinbarkeitsmaßnahmen von Familie und Beruf. Die Maßnahmen und Projekte zum Thema Vereinbarkeit Familie und Beruf sind wie bisher aus Mitteln des FLAF zu tragen. Da es sich bei diesen Mitteln um eine zweckgebundene Gebarung handelt, ist auch das Bundeshaushaltsgesetz samt den einschlägigen Förderrichtlinien anzuwenden.

Zu Abs. 6: Mit 1. Jänner 2006 nimmt die Familie und Beruf Management GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf und wird ab diesem Zeitpunkt alle einschlägigen Maßnahmen zum Bereich Vereinbarkeit Familie und Beruf sowie das Audit „Familienfreundliche Gemeinde“ managen. Als neuer Schwerpunkt soll auch die Familienallianz von der GmbH betreut werden.

Weiters wird ab 1. Jänner 2006 die Koordination sowie die Abwicklung der Forschungsförderung mit dem ÖIF oder dessen Rechtsnachfolger über die neu zu gründende GmbH erfolgen.

Zu Abs. 7: Für die Durchführung von operationellen Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit Familie und Beruf sind der Gesellschaft ab dem Jahr 2006 jährlich jene Mittel zu übertragen, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz sowie im Arbeitsprogramm der Gesellschaft vorgesehen sind. Die Überweisungen erfolgen in monatlichen Raten.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 55):

Da die Familie und Beruf Management GmbH mit 1. Jänner 2006 ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird, treten die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen zeitgleich mit 1. Jänner 2006 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 39i.  Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 39i.  Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen, insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 39m. (1) bis (5) unverändert

(6) neu

(7) neu

§ 39m. (1) bis (5) unverändert

(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.

(7) An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.

§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.  I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.

§ 55. (1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.

(2) §§ 39i und  39m Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.