1073 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2005 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „Abs. 1 Z 6 lit. c und f“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1 Z 6 lit. c und g“.

2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2)“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.

3. In § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“

4. In § 4c Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Zentralen“ und im zweiten Satz das Wort „Zentrale“.

5. § 5 lautet:

„(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

           1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2),

           2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

           3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten.

(3) Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat, der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1a und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.“

7. § 6 Abs. 4 entfällt.

8. In § 7 Abs. 3 Z 15 entfällt der Punkt am Ende des Satzes und folgende Wortfolge wird am Ende angefügt:

„oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.“

9. In § 7 Abs. 7 wird das Wort „Hauptwohnsitzbehörde“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitzbehörde“.

10. In § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.“

11. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt durch die Wortfolge „18 Monate“.

12. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie

           1. verkehrszuverlässig sind,

           2. gesundheitlich geeignet sind,

           3. den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbracht haben und

           4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.“

13. In § 11 Abs. 6 wird das Wort „zwölf“ ersetzt durch die Zahl „18“.

14. Nach § 11 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) Die im Zuge des Verfahrens über die Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung angefallenen Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragten Klassen sind für den Kandidaten auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form darzustellen. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung, die direkt anlässlich dieser Untersuchung zu begleichen sind.“

15. In § 11 Abs. 7 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

         „5. die Form und den Inhalt des Kostenblattes,

           6. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Kostenblattes.“

16. § 13 samt Überschrift lautet:

„Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen.

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

(4) Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen und Unterklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder ‑unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

(6) Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

           1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder

           2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat  spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

Liegt die vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse in einem Nicht-EWR-Staat (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz FSG), so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt.

(7) Bei Lehrlingen für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines,

           2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

           3. allenfalls in den Führerschein und den vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,

           4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des Führerscheines und

           5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines.“

17. In 14 Abs. 1 erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung 3 und 4 und folgende Z 2 wird eingefügt:

         „2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,“

18. In § 14 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitzes“.

19. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „ihrer Wohnsitzbehörde“ ersetzt durch die Wortfolge „der Behörde“.

20. § 15 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

           1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

           2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).“

21. In § 15 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2)“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.

22. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.“

23. §§ 16 bis 17 samt Überschrift lauten:

„Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen,  Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

           1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

           2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

                a)           Familienname,

               b)           Vorname(n),

                c)           Geburtsdatum und Geburtsort,

               d)           Familienname laut Geburtsurkunde,

                e)           frühere Familiennamen,

                f)           akademische Grade,

               g)           Geschlecht,

               h)           Staatsbürgerschaft,

                 i)           Wohnsitz,

                 j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

                k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,

                 l)           Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

               m)           gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

               n) das Datum des Todes;

           2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

                a)           Eingangsdatum,

               b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,

                c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

               d)           Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

                e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

                f)           allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

               g) die Zuweisung zum Amtsarzt,

               h)           Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

                 i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

                 j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;

           3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:

                a) die Ausstellungsbehörde,

               b)           Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,

                c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,

               d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

                e) die Antragsnummer,

                f) das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,

               g)           allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

               h) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

                 i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

                 j)           Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

                k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

                 l)           Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,

               m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,

               n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz

           4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

                a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

               b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,

                c)           Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

               d)           Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

                e)           vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

                f)           Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

               g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

               h)           Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

                a)           Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

               b)           Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

                c)           Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

               d)           Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

                e)           Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

                f)           Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

           6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

           7. folgende Daten über Mopedausweise:

                a) den Personendatensatz gemäß Z 1,

               b)           Ausstellungsdatum,

                c)           Ausweisnummer,

               d)           Ausstellende Institution oder Behörde,

                e) Ende der Bewilligung;

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

                a)           Ausstellungsdatum,

               b)           Ausweisnummer,

                c) Ende der Bewilligung.

           9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.

         10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

                a)           Familiennamen und Vornamen,

               b)           Adresse,

                c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

         11. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

                a)           Familiennamen und Vornamen,

               b)           Adresse,

                c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

               d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

         12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;

                a)           Familiennamen und Vornamen,

               b)           Adresse,

                c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,

         13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

                a)           Namen und Vornamen des Inhabers,

               b) die Adresse des Standortes,

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

                e)           Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

         14. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

                a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

               b)           Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Verwendung der Daten des Führerscheinregisters

§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

           1. § 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,

           2. § 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,

           3. § 16a Z 3 lit. m und n,

           4. § 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.

Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

           1. § 16a Z 1 lit. n,

           2. § 16a Z 4 lit. a und c bis e,

           3. § 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

           4. § 16a Z 5 lit. a bis e,

           5. § 16a Z 6 und 8 und

           6. § 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

           1. § 16a Z 3 lit. a bis n,

           2. § 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und

           3. § 16a Z 4 lit. f und g.

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

           1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

           2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

           3. der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.

(5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.

(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

           1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

           2. die Antragsnummer

möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.

(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

Führerscheinregister – Löschung der Daten

§ 17. (1) Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

           2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

           3. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

           4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

           5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.“

24. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.“

25. In § 19 Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort „Zentralen“.

26. Nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 werden jeweils folgende Sätze angefügt:

„Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“

27. In § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 4 wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z 1)“.

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

           2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

           3. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;

           4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

           5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.“

24. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.“

25. In § 19 Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort „Zentralen“.

26. Nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 werden jeweils folgende Sätze angefügt:

„Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“

27. In § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 4 wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z 1)“.

28. Im § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister“ ersetzt durch die Wortfolge „der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister“.

29. In § 23 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ oder „Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in seinen verschiedenen grammatikalischen Formen jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“ in seiner jeweils grammatikalisch richtigen  Form.

30. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.“

31. § 24 Abs. 3 sechster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich.“

32. In § 30 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem Wort „Wohnsitz“ das Zitat „(§ 5 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt.

33. In § 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.

34. § 30a Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. Übertretungen der Bestimmungen des § 106 KFG 1967 über die gesicherte Beförderung von Kindern.“

35. In § 30a Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „ausgesprochen“ die Wortfolge „oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert“ eingefügt.

36. In § 30a Abs. 4 dritter Satz entfällt die Wortfolge „,des § 30b“.

37. In § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „- oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde -“.

38. § 32 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen.“

39. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „ihrer Wohnsitzbehörde“ ersetzt durch die Wortfolge „der Behörde“.

40. In § 34 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „für Allgemeinmedizin“.

41. Nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;“

42. In § 36 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.“

43. In § 36 Abs. 2 dritter Satz entfällt das Wort „Zentralen“.

44. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.“

45. In § 36 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit.d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.“

46. In § 37 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Führerschein“ die Wortfolge „oder vorläufige Führerschein“ eingefügt.

47. In § 37 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen“.

48. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch die Wortfolge „Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)“.

49. In § 39 Abs. 4 wird das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt durch das Wort „Wohnsitz“

50. In § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.“

51. In § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Führerscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden bleiben weiterhin gültig, dürfen aber weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anlässlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. xxx/2005 umzutauschen. Besitzer von Führerscheinen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden, sind berechtigt, diesen gegen einen Führerschein nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. xxx/2005 umzutauschen.“

52. In § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.“

53. In § 43 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Es treten in Kraft:

           1. § 30a Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Jänner 2006;      

           2. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Z 15, § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 und 4,  § 16 Abs. 2 hinsichtlich des den Führerschein herstellenden Unternehmens, § 16a Z 9, § 16b Abs. 4 Z 3, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 41 Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. März 2006;

           3. 4 Abs. 2, § 4c Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6 und 6b, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, §§ 16 bis 17 soweit sie nicht am 1. März 2006 in Kraft getreten sind, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Oktober 2006. Ab 1. Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren Beteiligten im Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe erproben. Parallel dazu sind die Verfahren auf die bisherige Art und Weise durchzuführen. Verordnungen aufgrund des § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2006 ausgesprochen werden.“